Obsah (14)
§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 9§ 10Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW141 2214150-1 Spruch, W141 2214150-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 38i
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In der vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift vom 15.10.2018 wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom 27.07.2018 als Pädagogische Fachkraft beim Dienstgeber Marktgemeinde XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 28.08.2018, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bezüglich der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie hinsichtlich von Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung gab die Beschwerdeführerin als Einwendungen an, dass die angebotene Entlohnung nicht ihren Erwartungen entsprochen habe und sie daher dementsprechende Verhandlungen mit dem potentiellen Dienstgeber geführt habe. Bezüglich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit gab die Beschwerdeführerin als Einwendung an, dass ihr 30 Wochenstunden zu viel wären. Während des Kurses „Wiedereinstieg mit Zukunft“ habe sie festgestellt, dass sie vorzugsweise vormittags arbeiten wolle. Als Einwendung zu sonstigen Gründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschäftigungsort nur mit dem Auto zu erreichen sei und da auch ihr Mann das gemeinsame Auto benutzen müsse bzw. wolle, hätten sie für diese Stelle ein neues Auto anschaffen müssen.
- In der vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift vom 15.10.2018 wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom 27.07.2018 als Pädagogische Fachkraft beim Dienstgeber Marktgemeinde römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 28.08.2018, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bezüglich der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie hinsichtlich von Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung gab die Beschwerdeführerin als Einwendungen an, dass die angebotene Entlohnung nicht ihren Erwartungen entsprochen habe und sie daher dementsprechende Verhandlungen mit dem potentiellen Dienstgeber geführt habe. Bezüglich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit gab die Beschwerdeführerin als Einwendung an, dass ihr 30 Wochenstunden zu viel wären. Während des Kurses , „Wiedereinstieg mit Zukunft“ habe sie festgestellt, dass sie vorzugsweise vormittags arbeiten wolle. Als Einwendung zu sonstigen Gründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschäftigungsort nur mit dem Auto zu erreichen sei und da auch ihr Mann das gemeinsame Auto benutzen müsse bzw. wolle, hätten sie für diese Stelle ein neues Auto anschaffen müssen.
- Mit Bescheid vom 19.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.08.2018 bis 22.10.2018
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Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 19.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.08.2018 bis 22.10.2018
, Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Pädagogische Fachkraft beim Dienstgeber Marktgemeinde XXXX durch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustande kam. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Pädagogische Fachkraft beim Dienstgeber Marktgemeinde römisch 40 durch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustande kam. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den Bescheid vom 19.10.2018 richtete sich die am 13.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Entscheidung im gegenständlichen Bescheid nicht ausreichend begründet worden sei und zudem nicht erkennbar sei, welche Feststellungen getroffen worden wären. Es handle sich daher um einen Nichtbescheid und sei daher absolute Nichtigkeit gegeben. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass die Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung als Pädagogische Fachkraft, welche der Beschwerdeführerin angeboten worden sei, auch die Reinigung der Toiletten sowie der genutzten Räume umfasse, was nicht dem Berufsbild einer pädagogischen Fachkraft entspreche. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin Mutter von drei Kindern im Alter von drei, sechs und acht Jahren. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein KFZ, sodass sie für die Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und dem Ort der potentiellen Beschäftigung und retour 53 Minuten ausgenommen Wartezeiten mit öffentlichen Verkehrsmittel aufbringen müsse. Weiters wurde ausgeführt, dass, wären die beiden Umstände - Beschwerdeführerin sei Mutter von drei minderjährigen Kindern sowie die verfahrensgegenständliche Stelle umfasse Tätigkeiten als Reinigungskraft - von der belangten Behörde berücksichtigt worden, könne man das Verschulden des Nichtzustandekommens nicht der Beschwerdeführerin zurechnen.
- Mit Bescheid vom 17.01.2019 wurde die Beschwerde vom 13.11.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 17.01.2019 wurde die Beschwerde vom 13.11.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.01.2019, beantragte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Am 07.02.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 01.04.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
- Am 17.05.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin RA Dr. Günther HÖDL (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. Tatjana KREMENOVIC-MARIJOKOVIC (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1), der Zeuge XXXX (Z2) und die Zeugin XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
- Am 17.05.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin RA Dr. Günther HÖDL (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. Tatjana KREMENOVIC-MARIJOKOVIC (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1), der Zeuge römisch 40 (Z2) und die Zeugin römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin XXXX (BF) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin römisch 40 (BF) folgendes hervor: Auf Nachfrage des VR führte die BF aus, dass sie es sich durchgerechnet habe und sie zuerst € 1.700 und dann auf € 2.000 nachgebessert habe. Sie hätte sich ein Auto kaufen müssen und dies wären für sie zusätzliche Kosten gewesen. Darüber hinaus hielt die BF weiter fest, dass sie eine Ausbildung in Ernährungswirtschaft und Haushaltsökonomie habe und keine pädagogische Ausbildung als Volksschullehrerin. Diese Tätigkeit hätte somit nicht ihren Vorstellungen entsprochen, aber es wäre eine Chance gewesen wieder ins Berufsleben einzusteigen, wenn sie die € 2.000 erhalten hätte. Die BF erklärte zu diesem Zeitpunkt ein krankes Kind gehabt zu haben und ihr somit 30 Wochenstunden eigentlich zu viel gewesen wären. Hätte sie öffentlich fahren müssen, wäre sie bereits um 10.00 Uhr weggefahren und um 18.00 Uhr am Abend nach Hause gekommen. Wenn sie sich das alles durchrechne, wäre eigentlich finanziell wenig übriggeblieben.Auf Nachfrage des VR führte die BF aus, dass sie es sich durchgerechnet habe und sie zuerst , € 1.700 und dann auf € 2.000 nachgebessert habe. Sie hätte sich ein Auto kaufen müssen und dies wären für sie zusätzliche Kosten gewesen. Darüber hinaus hielt die BF weiter fest, dass sie eine Ausbildung in Ernährungswirtschaft und Haushaltsökonomie habe und keine pädagogische Ausbildung als Volksschullehrerin. Diese Tätigkeit hätte somit nicht ihren Vorstellungen entsprochen, aber es wäre eine Chance gewesen wieder ins Berufsleben einzusteigen, wenn sie die € 2.000 erhalten hätte. Die BF erklärte zu diesem Zeitpunkt ein krankes Kind gehabt zu haben und ihr somit 30 Wochenstunden eigentlich zu viel gewesen wären. Hätte sie öffentlich fahren müssen, wäre sie bereits um 10.00 Uhr weggefahren und um 18.00 Uhr am Abend nach Hause gekommen. Wenn sie sich das alles durchrechne, wäre eigentlich finanziell wenig übriggeblieben. Der VR verwies auf die Betreuungsvereinbarung, in welcher festgehalten wurde, dass die BF täglich von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr der belangten Behörde zur Verfügung stehe und ein eigenes KFZ haben. Diese ist von der BF unterfertigt worden. Demgegenüber erklärte die BF, dass ihr Mann sie diesbezüglich verblüfft hat, weil er gemeint habe, dass sie für diese Strecke das Auto nicht bekommen würde, aber diese Betreuungsvereinbarung habe sie unterfertigt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er sei Bürgermeister der Gemeinde XXXX und wäre der Arbeitgeber der BF gewesen. Dieser erklärte, er habe für die Hortbetreuung eine Pädagogin gesucht und die Stelle wäre für 30 Wochenstunden ausgeschrieben gewesen. Sie hätten lt. Kollektivvertrag gezahlt wobei es von Seite der BF eine Nachforderung gegeben habe. Sie hätten in etwa € 1.740 gezahlt, da sie dringend jemanden gesucht hätten und somit auch über dem Kollektivvertrag. Der VR fragte nach, ob es dann eine Nachforderung von der BF in Höhe von € 2.000 gegeben hätte. Dies wurde vom Z1 bejaht. Daraufhin hat der Amtsleiter XXXX (Z2) der BF abgesagt, da der Z1 das nicht gegenüber dem Gemeinderat rechtfertigen hätte können, die BF so hoch zu überzahlen.Er sei Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 und wäre der Arbeitgeber der BF gewesen. Dieser erklärte, er habe für die Hortbetreuung eine Pädagogin gesucht und die Stelle wäre für 30 Wochenstunden ausgeschrieben gewesen. Sie hätten lt. Kollektivvertrag gezahlt wobei es von Seite der BF eine Nachforderung gegeben habe. Sie hätten in etwa € 1.740 gezahlt, da sie dringend jemanden gesucht hätten und somit auch über dem Kollektivvertrag. Der VR fragte nach, ob es dann eine Nachforderung von der BF in Höhe von € 2.000 gegeben hätte. Dies wurde vom Z1 bejaht. Daraufhin hat der Amtsleiter römisch 40 (Z2) der BF abgesagt, da der Z1 das nicht gegenüber dem Gemeinderat rechtfertigen hätte können, die BF so hoch zu überzahlen. Wenn der VR nach der Aussage der BF, wonach diese überwiegend „putzen“ hätte müssen nachfragt, erklärte der Z1, dass der Z2 dazu mehr sagen kann. Sie hätten eine Reinigungskraft, die die Allgemeinflächen reinige, da in diesem Gebäude auch Wohnungen wären. Die Reinigungskraft hätte dann auch die Horträume mitgereinigt, aber das habe sich immer wieder geändert. Die BF wendete ein, dass sie schon mal eine ähnliche Tätigkeit ausgeführt habe, aber die Reinigung nicht zu ihren Aufgaben gehört hätte. Die Tätigkeiten wären die Essensausgabe, die Aufgaben machen, spielen und fördern gewesen. In diesem Fall hätten sie die Sessel auf die Bänke gestellt und wären nach Hause gegangen. Der Z1 führte aus, dass er glaube, dass der Hort von 12.30 Uhr bis 17.00 Uhr offen habe, aber es komme auf die Anzahl der Anmeldungen an bzw. bis wann die Kinder betreut werden müssten. Auf Nachfrage der BF erklärte der Z1, dass das früheste Ende aktuell der ersten Volksschulklassen um 12.25 Uhr wäre, aber wie es im Jahr 2018 gewesen sei, wisse er nicht mehr. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der Z2 ist Amtsleiter in XXXX und gab an, dass er sich noch an die Ausschreibung von 2018 erinnere. Die BF wäre sich bei ihm vorstellen gewesen, den ersten Termin habe sie verschlafen. Beim Vorstellen wäre ihr das Gehalt zu niedrig gewesen und es habe eine Nachbesserung auf € 1.740 gegeben. Dann habe die BF gesagt, dass sie € 2.000 wollen würde und dies wäre dann gegenüber dem Gemeinderat nicht zu vertreten gewesen. Dienstbeginn wäre ca. um 11.30 Uhr gewesen. Dies wäre täglich unterschiedlich, aber durchschnittlich bis 16.00 Uhr und maximal bis 17.00 Uhr. Manchmal wäre es notwendig gewesen, um 11.00 Uhr zu beginnen und deswegen würden sie die Stelle mit 30 Wochenstunden ausschreiben – dies wäre das Maximum.Der Z2 ist Amtsleiter in römisch 40 und gab an, dass er sich noch an die Ausschreibung von 2018 erinnere. Die BF wäre sich bei ihm vorstellen gewesen, den ersten Termin habe sie verschlafen. Beim Vorstellen wäre ihr das Gehalt zu niedrig gewesen und es habe eine Nachbesserung auf € 1.740 gegeben. Dann habe die BF gesagt, dass sie € 2.000 wollen würde und dies wäre dann gegenüber dem Gemeinderat nicht zu vertreten gewesen. Dienstbeginn wäre ca. um 11.30 Uhr gewesen. Dies wäre täglich unterschiedlich, aber durchschnittlich bis 16.00 Uhr und maximal bis 17.00 Uhr. Manchmal wäre es notwendig gewesen, um 11.00 Uhr zu beginnen und deswegen würden sie die Stelle mit 30 Wochenstunden ausschreiben – dies wäre das Maximum. Der Z2 erklärte betreffend das Thema „Reinigung“, dass dies individuell mit der jeweiligen Pädagogin vereinbart worden wäre. Wenn die Pädagogin nicht reinige, hätten sie eine Reinigungskraft, wie es auch bei der Vorgängerin so gewesen sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX , MBA (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 , MBA (Z3) folgendes hervor: Die Z3 gab an die Betreuerin der BF gewesen zu sein. Sie habe die Betreuungsvereinbarung gemeinsam mit der BF vereinbart. Sofern die EDV funktioniere lasse sie die Kunden am Bildschirm mitlesen. Die Vereinbarung wäre im Einvernehmen mit der Kundin beschlossen worden Es wäre eine Beschäftigung von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr vereinbart worden und dass es ein eigenes KFZ gebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt in der Zeit vom 02.07.2018 bis 16.10.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und meldete sich wegen der Kinderbetreuung vom Leistungsbezug ab. Seit 16.11.2020 steht die Beschwerdeführerin wieder im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 22.09.2008 bis 31.12.2009 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX .Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 22.09.2008 bis 31.12.2009 als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 . In den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem am 02.07.2018) hat diese mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
§ 9Al
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 17.05.2018 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle im Ausmaß von 15-30 Stunden in der Arbeitszeit von 12:00 bis 18:00 Uhr unterstützt. Als gewünschter Arbeitsort waren XXXX vereinbart worden. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass während der gewünschten Arbeitszeit die Betreuungspflichten durch Kindergarten, Schule und den Kindesvater geregelt sind. Zudem hat die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass ihr ein Privat-PKW zur Erreichung eines Arbeitsplatzes zur Verfügung steht.In der Betreuungsvereinbarung vom 17.05.2018 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle im Ausmaß von 15-30 Stunden in der Arbeitszeit von 12:00 bis 18:00 Uhr unterstützt. Als gewünschter Arbeitsort waren römisch 40 vereinbart worden. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass während der gewünschten Arbeitszeit die Betreuungspflichten durch Kindergarten, Schule und den Kindesvater geregelt sind. Zudem hat die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass ihr ein Privat-PKW zur Erreichung eines Arbeitsplatzes zur Verfügung steht. Am 27.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt. Dieses lautete wie folgt: „Die XXXX sucht für den Gemeinde-Hort ab 03.09.2018„Die römisch 40 sucht für den Gemeinde-Hort ab 03.09.2018 Pädagogische Fachkraft (m./w.) für Hortgruppe Das Beschäftigungsausmaß beträgt 30 Wochenstunden (Teilzeitbeschäftigung). Die Entlohnung erfolgt nach den Bestimmungen des XXXX Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes. Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Mindestentgelt aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls durch anrechenbare Vordienstzeiten, sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Entgeltbestandteile erhöhen kann. Eine Überzahlung, abhängig von beruflicher Qualifikation und Erfahrung, ist möglich.Das Beschäftigungsausmaß beträgt 30 Wochenstunden (Teilzeitbeschäftigung). Die Entlohnung erfolgt nach den Bestimmungen des römisch 40 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes. Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Mindestentgelt aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls durch anrechenbare Vordienstzeiten, sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Entgeltbestandteile erhöhen kann. Eine Überzahlung, abhängig von beruflicher Qualifikation und Erfahrung, ist möglich. GEWÜNSCHTE ANSTELLUNGSERFORDERNISSE: - Abgeschlossene Kindergarten-, Volksschul- bzw. hortpädagogische Ausbildung - Teamfähigkeit - Flexibilität und Kreativität - Ausgeprägtes Engagement - Hohe soziale Kompetenz - Kreativitäts- und Organisationstalent - EDV Anwenderkenntnisse - Langfristige Orientierung - Nachweis der österreichischen, EU- oder EWR Staatsbürgerschaft - Abgeleisteter Präsenz- oder Zivildienst bei männlichen Bewerbern - Einwandfreies Vorleben (Strafregisterauszug nicht älter als sechs Monate) - Volle Handlungsfähigkeit, persönliche, insbesondere gesundheitliche und fachliche Eignung – amtsärztliches Zeugnis - Lebenslauf und Zeugnisse AUFGABEN: Betreuung, Koordinierung und Planung einer Hortgruppe nach den gesetzlichen Bestimmungen, Mitgestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit als pädagogische Fachkraft, eigenständige Durchführung von übertragenen Arbeiten, selbstständige Arbeitsweise in der Gruppe, Einhaltung des Hortkonzeptes sowie der bestehenden Richtlinien und die Qualitätssicherung und -entwicklung, alleinige Verantwortung für die Horträumlichkeiten. Die Weiterbildungen durch Fachkurse zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind verpflichtend. Senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen bis spätestens 24.08.2018 an Bürgermeister XXXX Marktgemeinde XXXX XXXX XXXX XXXX Bürgermeister römisch 40 , Marktgemeinde römisch 40 römisch 40 römisch 40 , römisch 40 Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!“ Die Beschwerdeführerin hat sich schriftlich am 05.08.2018 beworben und wurde mit dem potentiellen Dienstgeber ein Vorstelltermin für den 14.08.2018 um 11:00 Uhr vereinbart. Am 17.08.2018 gab die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass ihr das Gehalt bei der verfahrensgegenständlichen Stelle zu gering und das Arbeitsausmaß zu hoch ist. Am 28.08.2018 erfolgte eine Meldung des Service für Unternehmen, wonach die Beschwerdeführerin den eigentlichen Vorstelltermin verschlafen hat, ihr aber eine nochmalige Chance für ein Bewerbungsgespräch am Nachmittag gegeben worden ist. Bei diesem ist ihr ein sich an dem XXXX Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz orientiertes Bruttoentgelt von € 1.451 für 30 Stunden pro Woche angeboten worden. Die Beschwerdeführerin hat eine Gehaltsvorstellung von € 1.700 geäußert, welcher nach Rücksprache mit dem Bürgermeister wegen dringenden Personalbedarfs zugestimmt wurde. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin eine Gehaltsvorstellung von € 2.000 genannt.Am 28.08.2018 erfolgte eine Meldung des Service für Unternehmen, wonach die Beschwerdeführerin den eigentlichen Vorstelltermin verschlafen hat, ihr aber eine nochmalige Chance für ein Bewerbungsgespräch am Nachmittag gegeben worden ist. Bei diesem ist ihr ein sich an dem römisch 40 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz orientiertes Bruttoentgelt von , € 1.451 für 30 Stunden pro Woche angeboten worden. Die Beschwerdeführerin hat eine Gehaltsvorstellung von € 1.700 geäußert, welcher nach Rücksprache mit dem Bürgermeister wegen dringenden Personalbedarfs zugestimmt wurde. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin eine Gehaltsvorstellung von € 2.000 genannt. Aufgrund der Rückmeldung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren
§ 10Al
VG eingeleitet.Aufgrund der Rückmeldung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren
Paragraph 10, AlVG eingeleitet. In einem Telefonat am 03.01.2019 bestätigte der potentielle Dienstgeber gegenüber der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin den eigentlichen Vorstelltermin verschlafen hat. Zudem hat sie ein höheres Gehalt als das angebotene gefordert, welchem auch zugestimmt wurde. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin eine noch höhere Gehaltsvorstellung genannt. Bezüglich der Arbeitszeiten gab der potentielle Dienstgeber an, dass diese zwischen 11:30 und 16:00 bzw. 17:00 Uhr liegen. Die Kinder treffen nach 11:30 Uhr ein und werden je nach Anmeldung zwischen 16:00 und 17:00 Uhr abgeholt. Die Stelle war eine Karenzvertretung für zwei Jahre und umfasste das Aufpassen auf 16 Kinder. Administratives wurde vom Gemeindeamt übernommen. Bezüglich der Reinigung der Räumlichkeiten führte der potentielle Dienstgeber aus, dass dies nur ein Zusatzangebot gewesen ist, kein Muss. Eine andere Lösung ist möglich gewesen und mit der vorherigen Mitarbeiterin auch gefunden worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab die Beschwerdeführerin auf Ersuchen der belangten Behörde bezüglich der Kinderbetreuung bekannt, dass ihr Sohn XXXX von 08:00 bis 13:00 Uhr in der Volksschule XXXX , ihre Tochter XXXX von 08:00 bis 12:00 Uhr in der Volksschule XXXX und ihr Sohn XXXX von 08:00 bis 13:00 Uhr im Kindergarten XXXX betreut werden. Zudem führte sie aus, dass der angebotene Job aufgrund der Örtlichkeit und dem Tätigungsbereich unzumutbar gewesen. Der Tätigungsbereich habe Großteils Putzdienste vorgesehen.Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab die Beschwerdeführerin auf Ersuchen der belangten Behörde bezüglich der Kinderbetreuung bekannt, dass ihr Sohn römisch 40 von 08:00 bis 13:00 Uhr in der Volksschule römisch 40 , ihre Tochter römisch 40 von 08:00 bis 12:00 Uhr in der Volksschule römisch 40 und ihr Sohn römisch 40 von 08:00 bis 13:00 Uhr im Kindergarten römisch 40 betreut werden. Zudem führte sie aus, dass der angebotene Job aufgrund der Örtlichkeit und dem Tätigungsbereich unzumutbar gewesen. Der Tätigungsbereich habe Großteils Putzdienste vorgesehen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie zuerst ein Gehalt von € 1.700 gefordert hat und dann nachgebessert auf € 2.000. Im Wesentlichen erklärte sie, dass sie es sich durchgerechnet hat und sie sich ein neues Auto anschaffen hätte müssen. Sie erklärte zudem, dass die Tätigkeit aufgrund ihrer Ausbildung (Ernährungswirtschaft und Haushaltsökonomie) nicht ihren Vorstellungen entsprochen hat. Weiters hatte sie zu diesem Zeitpunkt ein krankes Kind und waren ihr 30 Wochenstunden eigentlich zu viel. Sie hätte öffentlich fahren müssen, dann hätte sie bereits um 10.00 Uhr wegfahren müssen und wäre um 18.00 Uhr am Abend nach Hause gekommen. Wenn sie sich das alles durchrechnet, wäre eigentlich finanziell wenig übriggeblieben. Der Z1 und Z2 erklärten übereinstimmend, dass sie aufgrund des enormen Personalbedarfs bereit waren auf den Gehaltswunsch der Beschwerdeführerin von € 1.700 einzugehen. Ein Gehalt von € 2.000 war jedoch nicht möglich, hätte dies doch eine Überzahlung von ca. € 500 im Vergleich zum Stellenangebot dargestellt und hätten sie dies nicht vor dem Gemeinderat rechtfertigen können. Laut Online-Routenplaner nimmt die Fahrt zwischen XXXX (dem Wohnort der Beschwerdeführerin) und XXXX mit dem PKW ca. 30 Minuten in Anspruch. Um rechtzeitig am Arbeitsort in XXXX zu sein müssten die Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Fahrt von ca. ein bis zwei Stunden in Kauf nehmen. Die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde ca. eine Stunde dauern. Die Fahrt mit dem Auto zwischen XXXX und dem Arbeitsplatz des Ehemannes der Beschwerdeführerin kann zwischen ca. 25 und 50 Minuten in Anspruch nehmen. Hingegen ist dieser aus XXXX mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 40 Minuten zu erreichen und sind die Verbindungen hin und zurück regelmäßig und häufig.Laut Online-Routenplaner nimmt die Fahrt zwischen römisch 40 (dem Wohnort der Beschwerdeführerin) und römisch 40 mit dem PKW ca. 30 Minuten in Anspruch. Um rechtzeitig am Arbeitsort in römisch 40 zu sein müssten die Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Fahrt von ca. ein bis zwei Stunden in Kauf nehmen. Die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde ca. eine Stunde dauern. Die Fahrt mit dem Auto zwischen römisch 40 und dem Arbeitsplatz des Ehemannes der Beschwerdeführerin kann zwischen ca. 25 und 50 Minuten in Anspruch nehmen. Hingegen ist dieser aus römisch 40 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 40 Minuten zu erreichen und sind die Verbindungen hin und zurück regelmäßig und häufig. Im Zeitraum 09.05.2018 bis 19.06.2018 wurde bereits eine Sanktion
§ 10Al
VG verhängt.Im Zeitraum 09.05.2018 bis 19.06.2018 wurde bereits eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 08.04.2021 sowie mit Stichtag 11.05.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen bzw. der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bei der Marktgemeinde XXXX beworben hat und zu einem Vorstellungstermin am 14.08.2018 erschienen ist. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Verfahrenszeitpunkt bestritten.Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bei der Marktgemeinde römisch 40 beworben hat und zu einem Vorstellungstermin am 14.08.2018 erschienen ist. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Verfahrenszeitpunkt bestritten. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung vereitelt hat. Aus den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat die Beschwerdeführerin am 02.07.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Marktgemeinde XXXX war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Diese verfügt unter anderem über Berufserfahrung als Horterzieherin und Pädagogin. Sie hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihr am 15.10.2018 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg oder der Betreuungspflichten vorgebracht. Die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Marktgemeinde römisch 40 war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Diese verfügt unter anderem über Berufserfahrung als Horterzieherin und Pädagogin. Sie hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihr am 15.10.2018 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg oder der Betreuungspflichten vorgebracht. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, dass diese nicht ihren Erwartungen entsprochen habe, ist auszuführen, dass die Entlohnung der verfahrensgegenständlichen Stelle den kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprochen hat. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass der potentielle Dienstgeber dem von der Beschwerdeführerin geäußerten Wunsch einer höheren Entlohnung in Höhe von € 1.700 aufgrund des dringenden Personalbedarfs entsprochen hätte. Der potentielle Dienstgeber wäre somit bereit gewesen die Beschwerdeführerin über dem Kollektivvertrag zu entlohnen. Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Gehaltsvorstellungen anschließen auf € 2.000 nachgebessert hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, dass sie sich ein Auto hätte kaufen müssen und dies für sie zusätzliche Kosten gewesen wären. Die beiden Zeugen konnten diesbezüglich nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass sich ein Gehalt von ca. € 500 mehr als im Stellenangebot angegeben, vom Gemeinderat der Marktgemeinde XXXX nicht rechtfertigen lassen hätte. Sie wären bereit gewesen ein höheres Entgelt in Höhe von € 1.700 zu bezahlen, mehr wäre jedoch nicht möglich gewesen. Dass die Beschwerdeführerin eine noch höhere Entlohnung in Höhe von € 2.000 gefordert hat, kann nur dahingehend gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin kein aufrichtiges Interesse am Erlangen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung hatte, sondern bloß nach einer Möglichkeit gesucht hat, eine mögliche Einstellung beim potentiellen Dienstgeber zu verhindern. Von der Beschwerdeführerin selbst wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung zudem erklärt, dass die zugewiesene Tätigkeit nicht ihren Vorstellungen entsprochen hätte. Es ist nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber, der aufgrund dringenden Bedarfs einem höheren Wunschgehalt einer Bewerberin Folge gibt, kein Interesse mehr an der Einstellung derselben hat, wenn diese unmittelbar nach Stattgebung eines höheren Gehaltes eine noch höhere Entlohnung fordert. Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Gehaltsvorstellungen anschließen auf , € 2.000 nachgebessert hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, dass sie sich ein Auto hätte kaufen müssen und dies für sie zusätzliche Kosten gewesen wären. Die beiden Zeugen konnten diesbezüglich nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass sich ein Gehalt von ca. € 500 mehr als im Stellenangebot angegeben, vom Gemeinderat der Marktgemeinde römisch 40 nicht rechtfertigen lassen hätte. Sie wären bereit gewesen ein höheres Entgelt in Höhe von € 1.700 zu bezahlen, mehr wäre jedoch nicht möglich gewesen. Dass die Beschwerdeführerin eine noch höhere Entlohnung in Höhe von € 2.000 gefordert hat, kann nur dahingehend gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin kein aufrichtiges Interesse am Erlangen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung hatte, sondern bloß nach einer Möglichkeit gesucht hat, eine mögliche Einstellung beim potentiellen Dienstgeber zu verhindern. Von der Beschwerdeführerin selbst wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung zudem erklärt, dass die zugewiesene Tätigkeit nicht ihren Vorstellungen entsprochen hätte. Es ist nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber, der aufgrund dringenden Bedarfs einem höheren Wunschgehalt einer Bewerberin Folge gibt, kein Interesse mehr an der Einstellung derselben hat, wenn diese unmittelbar nach Stattgebung eines höheren Gehaltes eine noch höhere Entlohnung fordert. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin ua. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass sie eine Ausbildung in Ernährungswirtschaft und Haushaltsökonomie und keine pädagogische Ausbildung als Volksschullehrerin habe. Diesem Einwand kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Nicht nur hat die Beschwerdeführerin bereits Berufserfahrung als Horterzieherin auch endete diese letzte Beschäftigung bereits mit 31.12.
- Danach folgten Zeiten des Wochengeldbezugs, Kindergeldbezugs sowie eine geringfügige Beschäftigung von 03.04.2014 bis 31.03.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe und war ihr daher die zugewiesene Stelle auch diesbezüglich zumutbar. Bezüglich der Einwendungen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit der Beschwerdeführerin, sie sei zur Kenntnis gelangt, dass ihr 30 Wochenstunden zu viel wären und sie vorzugsweise vormittags arbeiten wolle, ist zu entgegnen, dass in der einvernehmlich geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 17.05.2018 ein Arbeitsausmaß von 15 bis 30 Wochenstunden normiert wurde und die gewünschte Arbeitszeit zwischen 12:00 und 18:00 Uhr liegen sollte, da für die vereinbarte Zeit die Kinderbetreuung durch Kindergarten, Schule und den Kindesvater geregelt ist. Wenn die Beschwerdeführerin nun vermeint, sie habe im Rahmen ihrer Teilnahme am Kurs „ XXXX “ festgestellt, dass ihr 30 Wochenstunden zu viel seien und sie lieber vormittags arbeiten wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass es in ihrer Verantwortung gelegen wäre, mit der Ansprechperson der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen und allenfalls geänderte Bedingungen in einer neuen Betreuungsvereinbarung festzulegen. Da aber solche geänderten Bedingungen der Arbeitssuche nicht im Einvernehmen mit der belangten Behörde normiert wurden, kann lediglich der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer solche Stelle nicht zur Unzumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle führen. Die Beschwerdeführerin befindet sich zudem im Bezug von Notstandshilfe und hat daher – worüber sich auch nachweislich mehrfach informiert wurde - jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Bezüglich der Einwendungen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit der Beschwerdeführerin, sie sei zur Kenntnis gelangt, dass ihr 30 Wochenstunden zu viel wären und sie vorzugsweise vormittags arbeiten wolle, ist zu entgegnen, dass in der einvernehmlich geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 17.05.2018 ein Arbeitsausmaß von 15 bis 30 Wochenstunden normiert wurde und die gewünschte Arbeitszeit zwischen 12:00 und 18:00 Uhr liegen sollte, da für die vereinbarte Zeit die Kinderbetreuung durch Kindergarten, Schule und den Kindesvater geregelt ist. Wenn die Beschwerdeführerin nun vermeint, sie habe im Rahmen ihrer Teilnahme am Kurs „ römisch 40 “ festgestellt, dass ihr 30 Wochenstunden zu viel seien und sie lieber vormittags arbeiten wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass es in ihrer Verantwortung gelegen wäre, mit der Ansprechperson der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen und allenfalls geänderte Bedingungen in einer neuen Betreuungsvereinbarung festzulegen. Da aber solche geänderten Bedingungen der Arbeitssuche nicht im Einvernehmen mit der belangten Behörde normiert wurden, kann lediglich der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer solche Stelle nicht zur Unzumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle führen. Die Beschwerdeführerin befindet sich zudem im Bezug von Notstandshilfe und hat daher – worüber sich auch nachweislich mehrfach informiert wurde - jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Vorbringen betreffend die Betreuungspflichten der Kinder der Beschwerdeführerin laufen daher ins Leere. Durch die gegenständliche Beschäftigung wären diese nicht beeinträchtigt gewesen. Die Arbeitszeiten wären zwischen 11:30 und 16:00 bzw. 17:00 Uhr gelegen. Arbeitsende wäre abhängig von den angemeldeten Kindern im Hort, durchschnittlich jedoch bis 16.00 Uhr und maximal bis 17.00 Uhr gewesen, so der Z2 im der mündlichen Verhandlung. 30 Wochenstunden wäre daher als Maximum ausgeschrieben gewesen. Um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen hätte die Beschwerdeführerin um ca. 11:00 Uhr wegfahren müssen. Die Kinder der Beschwerdeführerin waren bereits um 08:00 Uhr in Schule bzw. Kindergarten, die sich im Wohnort der Beschwerdeführerin befinden. Wenn die Beschwerdeführerin weiters als sonstigen Einwendungsgrund vermeint, dass die Marktgemeinde XXXX für sie bloß mit dem Auto zu erreichen sei und ihr lediglich ein gemeinsamer PKW mit ihrem Ehemann zur Verfügung stehe und sie sich daher einen neuen PKW kaufen hätten müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in der am 17.05.2018 einvernehmlich geschlossenen Betreuungsvereinbarung angab, dass ihr ein privater PKW zur Erreichung eines Arbeitsplatzes zur Verfügung steht. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass ihr Mann sie diesbezüglich verblüfft habe, weil er gemeint habe, dass sie für diese Strecke das Auto nicht bekommen würde, so kann diesem Einwand nicht gefolgt werden, liegt eine Vereinbarung betreffend die Teilung der Benützung des KFZ zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann doch in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Zudem liegt die Wegstrecke für Hin- und Rückfahrt zwischen dem potentiellen Arbeitsort und dem Zuhause der Beschwerdeführerin mit einem Zeitaufwand von ca. 52 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der zumutbaren täglichen Wegzeit des Arbeitsweges einer zumutbaren Beschäftigung. Die Feststellungen zur benötigten Fahrtendauer ergibt sich aus dem Online-Routenplaner von google.maps und liegen diese im Akt auf. Wenn die Beschwerdeführerin weiters als sonstigen Einwendungsgrund vermeint, dass die Marktgemeinde römisch 40 für sie bloß mit dem Auto zu erreichen sei und ihr lediglich ein gemeinsamer PKW mit ihrem Ehemann zur Verfügung stehe und sie sich daher einen neuen PKW kaufen hätten müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in der am 17.05.2018 einvernehmlich geschlossenen Betreuungsvereinbarung angab, dass ihr ein privater PKW zur Erreichung eines Arbeitsplatzes zur Verfügung steht. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass ihr Mann sie diesbezüglich verblüfft habe, weil er gemeint habe, dass sie für diese Strecke das Auto nicht bekommen würde, so kann diesem Einwand nicht gefolgt werden, liegt eine Vereinbarung betreffend die Teilung der Benützung des KFZ zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann doch in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Zudem liegt die Wegstrecke für Hin- und Rückfahrt zwischen dem potentiellen Arbeitsort und dem Zuhause der Beschwerdeführerin mit einem Zeitaufwand von ca. 52 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der zumutbaren täglichen Wegzeit des Arbeitsweges einer zumutbaren Beschäftigung. Die Feststellungen zur benötigten Fahrtendauer ergibt sich aus dem Online-Routenplaner von google.maps und liegen diese im Akt auf. Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, dass zu den ihr zugewiesenen Aufgaben hauptsächlich auch das Reinigen des Hortes gehört hätte. Diesbezüglich wendeten die beiden Zeugen abermals übereinstimmend ein, dass sie eine Reinigungskraft vor Ort haben, die die Allgemeinflächen reinigt, da sich in diesem Gebäude auch Wohnungen befinden. Die Reinigungskraft hat teilweise auch die Horträume mitgereinigt. Dies hat sich immer wieder geändert. Eine mögliche Reinigung wird individuell mit der jeweiligen Pädagogin vereinbart. Wenn die Pädagogin nicht reinigt, hätten sie eine Reinigungskraft, wie es auch bei der Vorgängerin der Beschwerdeführerin gewesen ist. Hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches wird daher den Angaben des potentiellen Dienstgebers mehr Glauben geschenkt, zumal kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb ein potentieller Dienstgeber der dringend Arbeitskräfte benötigt, Interesse an einer unwahren Aussage betreffend potenzieller Dienstnehmer hätte. Unter Beachtung der Gesamtumstände waren die Zeugenaussage des Bürgermeisters XXXX sowie dessen Amtsleiters XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und schlüssig. Auch konnte die Beschwerdeführerin keinen Grund überzeugend darlegen, auf Grund dessen ihr die verfahrensgegenständliche Stelle nicht zumutbar gewesen wäre.Unter Beachtung der Gesamtumstände waren die Zeugenaussage des Bürgermeisters , römisch 40 sowie dessen Amtsleiters römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und schlüssig. Auch konnte die Beschwerdeführerin keinen Grund überzeugend darlegen, auf Grund dessen ihr die verfahrensgegenständliche Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beim persönlichen Vorstellungstermin, kann deshalb nur dahingehend gedeutet werden, dass sie kein Interesse an der von der belangten Behörde übermittelten Beschäftigung hatte, welche ihr die Möglichkeit eingeräumt hätte, ihre lange Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Annahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden des Nichtzustandekommens in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände – Langzeitarbeitslosigkeit – steht es für den erkennenden Senat fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch deutlich ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.04.2021 sowie vom 11.05.2021 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 16.11.2020 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Das bereits eine Sanktion
§ 10Al
VG verhängt wurde ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen. Das bereits eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt wurde ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.08.2018 bis 22.10.2018.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 11.05.2021 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Verhaltensweise eines Arbeitslosen beim Bewerbungsgespräch, die beim potentiellen Dienstgeber den Eindruck hinterlässt, kein Interesse an der Erlangung der Arbeitsstelle zu haben, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden. Die Verhaltensweise eines Arbeitslosen beim Bewerbungsgespräch, die beim potentiellen Dienstgeber den Eindruck hinterlässt, kein Interesse an der Erlangung der Arbeitsstelle zu haben, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin zu einem Vorstellungstermin am 14.08.2018 geladen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den ursprünglichen Termin am 14.08.2018 verschlafen hat und ihr vom potentiellen Dienstgeber die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich am Nachmittag desselben Tages vorzustellen. Nach Angabe der Beschwerdeführerin war ihr die angebotene Beschäftigung nicht zumutbar, weil sie in der vorgegebenen Zeit bzw. Wochenstundenausmaß nicht arbeiten könne, die angebotene Entlohnung nicht ihren Erwartungen entsprechen würde und der Arbeitsort nur per Auto erreichbar gewesen wäre, weshalb sie sich ein neues Auto kaufen hätte müssen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnten die Zeugen aus all diesen Gründen glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass das Beschäftigungsverhältnis durch das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist. Laut Angaben des potentiellen Dienstgebers war insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihren zuvor geäußerten Gehaltsvorstellungen in Höhe von € 1.700 entsprochen wurde, ein Gehalt in Höhe von € 2.000 dafür ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin nicht eingestellt wurde. Zwar steht es einem Arbeitslosen frei, Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Jedoch liegt es an diesem, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit ist, zu der vom Dienstgeber angebotenen Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2003, Zl. 2003/08/0064). Eine solche Klarstellung durch die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt. Zudem hat diese nach der Zusage durch den Dienstgeber zu ihrer ersten Lohnforderung eine noch höhere Gehaltsvorstellung genannt. Dass der Dienstgeber die Beschwerdeführerin in Folge eines solchen Verhaltens nicht einstellt, hätte diese erwarten und daher unterlassen müssen. Um die Arbeitswilligkeit zu zeigen, kann von der Beschwerdeführerin die Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, erwartet werden.Zwar steht es einem Arbeitslosen frei, Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Jedoch liegt es an diesem, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit ist, zu der vom Dienstgeber angebotenen Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2003, Zl. 2003/08/0064). Eine solche Klarstellung durch die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt. Zudem hat diese nach der Zusage durch den Dienstgeber zu ihrer ersten Lohnforderung eine noch höhere Gehaltsvorstellung genannt. Dass der Dienstgeber die Beschwerdeführerin in Folge eines solchen Verhaltens nicht einstellt, hätte diese erwarten und daher unterlassen müssen. Um die Arbeitswilligkeit zu zeigen, kann von der Beschwerdeführerin die Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, erwartet werden. Hinsichtlich der Wegzeiten wird zudem ausgeführt, dass es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass ein Familien-PKW von derjenigen Person zu verwenden ist, die ihn im Hinblick auf die für sie maßgeblichen Verkehrsverbindungen dringender benötigt. Wie bereits festgestellt, ist der Arbeitsort des Ehegatten der Beschwerdeführerin für diesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut innerhalb von ca. 40 Minuten erreichbar. Die Beschwerdeführerin hingegen benötigen ein bzw. zwei Stunden für die Fahrten zwischen Arbeits- und Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Da diese den PKW daher berufsbedingt dringender benötigt, ist dieser von ihr auch zu verwenden. Die Fahrten mit dem PKW von ca. eine Stunde täglich für Hin- und Rückweg sind der Beschwerdeführerin daher zumutbar. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher als reine Schutzbehauptung bewertet werden kann. Es wäre darüber hinaus Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen sich beim Vorstellungsgespräch ein Verhalten zu setzen, in dem ihre Arbeitswilligkeit zum Ausdruck kommt. Es ist notorisch, dass ein potentieller Dienstgeber nicht zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses bereit ist, wenn eine Bewerberin offensichtlich kein aufrichtiges Interesse an der angebotenen Beschäftigung hat, somit ist das Verhalten der Beschwerdeführerin auch kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie beim Vorstellungsgespräch – nachdem ihr vom potentiellen Dienstgeber ein höheres Entgelt zugesagt wurde – abermalig ein höheres Entgelt gefordert hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie beim Vorstellungsgespräch – nachdem ihr vom potentiellen Dienstgeber ein höheres Entgelt zugesagt wurde – abermalig ein höheres Entgelt gefordert hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
§ 10Abs. 1 Al
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist. Die Beschwerdeführerin brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum sie die angebotene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen hat bzw. konnte nicht glaubhaft darstellen, dass ihr diese nicht zumutbar war. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da bereits im Zeitraum 09.05.2018 bis 19.06.2018 eine Sanktion
§ 10Al
VG verhängt wurde. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da bereits im Zeitraum 09.05.2018 bis 19.06.2018 eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt wurde. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2214150.1.00