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{'item': 'W141 2222182-1'}

Obsah (14)§ 49Artikel 133§ 13§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW141 2222182-1 SpruchW141 2222182-1/9E, W141 2222182-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund

§ 49des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangten Behörde genannt) am 08.01.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, das sie die Kontrollmeldung am 18.12.2018 nicht eingehalten habe, weil sie das Schreiben der belangten Behörde nicht erhalten habe, da bei ihr im Haus die Postkästen immer wieder aufgebrochen und nicht repariert werden würden.
  2. Mit Bescheid vom 16.01.2019 wurde

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, unter Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18.12.2018 bis 07.01.2019 keine Notstandshilfe erhält. Unter Spruchpunkt B) hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, ausgeschlossen. 2. Mit Bescheid vom 16.01.2019 wurde

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, unter Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18.12.2018 bis 07.01.2019 keine Notstandshilfe erhält. Unter Spruchpunkt B) hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in geltender Fassung, ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.12.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 08.01.2019 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 14.02.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des damals bevollmächtigten Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden am Versäumen des Kontrolltermins treffe. Sie habe den Kontrolltermin aufgrund ihrer diagnostizierten und bescheinigten psychischen Störung unverschuldet versäumt. Aufgrund dieser Störung sei es der Beschwerdeführerin oft nicht möglich, Termine verlässlich wahrzunehmen. Dazu gebe es auch eine lange medizinische Dokumentation. Zudem sei die belangte Behörde auf diesen Umstand hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin könne nur in geschützten Verhältnissen tätig sein.
  2. Mit Bescheid vom 24.04.2019 wurde die Beschwerde vom 14.02.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 24.04.2019 wurde die Beschwerde vom 14.02.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 02.05.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.05.2019, beantragte der damals bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Darin wurde ergänzend vorgebracht, dass im Gutachten, auf das sich die Beschwerdevorentscheidung stütze, festgehalten sei, dass von einer jederzeitigen Terminfähigkeit nicht auszugehen sei. Die belangte Behörde habe zur Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen oder geistigen Erkrankung den Kontrollmeldetermin versäumt habe, keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, sondern sich lediglich darauf gestützt, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten die Terminfähigkeit attestieren würde. Aus diesem Gutachten lasse sich aber für die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin die Terminfähigkeit aus psychischen oder anderen seelischen Gründen zum Zeitpunkt des Termins überhaupt gegeben wäre, nichts gewinnen. Die belangte Behörde hätte daher unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens prüfen müssen, ob zum konkreten Terminzeitpunkt triftige Gründe für eine Nichtwahrnehmung des Termins vorgelegen wären. Weiters wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Termins nicht in der Verfassung gewesen sei, den Termin einzuhalten. Die Behörde stütze sich alleine auf das für die Beurteilung dieser Frage nicht aufschlussreiche Gutachten des Sozialministeriumsservice, bei dem es um die Frage der Feststellung des Grades der Behinderung gehe. Die Ausführung der belangten Behörde, dass auf Seite 3 des Gutachtens die Terminfähigkeit der Beschwerdeführerin sogar attestiert sei, stehe nirgends.
  2. Am 09.08.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 01.04.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  3. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.10.2020, teilte der damals bevollmächtigte Vertreter mit, dass die mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.03.2016 für die Beschwerdeführerin bestellte Erwachsenenvertretung mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.09.2020 beendet wurde.
  4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.10.2020, teilte der damals bevollmächtigte Vertreter mit, dass die mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.03.2016 für die Beschwerdeführerin bestellte Erwachsenenvertretung mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.09.2020 beendet wurde.
  5. Am 17.05.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde Dr. Julia Unger (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1) und die Zeugin XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  6. Am 17.05.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde Dr. Julia Unger (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1) und die Zeugin , römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin XXXX (BF) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin römisch 40 (BF) folgendes hervor: Die BehV erklärte, dass der Zustellversuch am 13.12.2018 gewesen sei und das Dokument am 14.12.2018 hinterlegt worden wäre. Laut Zustellgesetz sei am 14.12.2018 zugestellt worden. Zur Zustellung an den Erwachsenenvertreter brachte die BehV laut Judikat GZ: 2011/08/0078 VwGH vom 22.02.2012 vor, dass keine Zustellung an den Erwachsenenvertreter indiziert gewesen wäre, nachdem es nicht dem Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters unterliege. Die BF brachte vor, dass mit ihrer Beraterin bei der belangten Behörde vereinbart worden wäre, dass sämtliche Termine welche sie bei der belangten Behörde wahrnehmen müsse, auch zusätzlich dem Erwachsenenvertreter übermittelt werden würden, da sie immer wieder auch Termine versäumt habe. Nach Meinung der BehV bestätige das Gutachten des SMS den Gesundheitszustand der schon im vorigen Gutachten der Beschwerdeführerin attestiert worden wäre und daher ihrer Meinung nach die gleiche Information drinnen enthalten wären. Auf Nachfrage des VR erklärte die BF weiter, dass sie den Zettel nicht erhalten habe. Bei ihr würden die Postkästen immer wieder aufgebrochen werden – aktuell wäre es auch so. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 bestätigte bis 2020 der Erwachsenenvertreter der BF gewesen zu sein. Betreffend die Termine der BF mit der belangten Behörde führte der Z1 aus, dass diese der BF vorgeschrieben worden wären. Er könne sich nicht erinnern, dass diese Termine immer ihm vorgeschrieben gewesen wären. Vor allem, da alles elektronisch ablaufe, per Handy oder per eAMS, und all das sei an ihm als Erwachsenenvertreter vorbeigegangen. Aber, er habe manches Mal Ladungen erhalten. Bezugnehmend auf die Terminfähigkeit der BF sagte der Z1 aus, dass er die bekannten Begutachtungen im Rahmen der Sachwalterbestellung und auch des SMS vorgelegt habe und auch nach seiner Erfahrung, dass es aufgrund der medizinischen Diagnostik der BF immer wieder Probleme gegeben habe mit der Einhaltung von Terminen. Auf Nachfrage durch den VR erklärte der Z1, dass er nicht im Detail sagen können, ob sich der Gesundheitszustand der BF gebessert oder geändert habe. Sie hätten nur gemeint, dass eine gewisse Reifung stattgefunden habe und aus dem Grund die BF keine Erwachsenenvertretung mehr benötige. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 gab an, dass sie die BF kenne, diese aber nicht mehr ihre Kundin sei. Der VR wollte wissen, ob mit der BF vereinbart gewesen war, dass sämtliche Vorschreibungen die an die BF ergehen, auch zusätzlich an deren Erwachsenenvertreter ergehen. Die Z2 gab diesbezüglich an, dass die BF ihres Wissens nach terminfähig gewesen ist und wenn sie einen Termin hatte, habe sie ihr diesen gegeben und dies habe wunderbar geklappt. Mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen Termins. Die BF erklärte zum damaligen Zeitpunkt schon ein eAMS-Konto gehabt zu haben. Der verfahrensgegenständliche Termin hätte auch unter den Terminen im eAMS-Konto aufscheinen müssen, so die Z

  1. Im Posteingang habe die BF es nicht gesehen und unter den Terminen habe sie nie nachgeschaut. Ob es danach und davor immer funktioniert hat, wollte der VR von der Z2 wissen. Diese wurde von der Z2 bejaht. Die BF gab an, dass sie die Termine auch immer wahrgenommen und sich bemüht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 09.07.2007 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 18.10.2018 bis 25.10.2018 als Arbeiterin bei XXXX . Aktuell steht die Beschwerdeführerin seit 19.10.2020 im laufenden Bezug von Notstandshilfe.Die Beschwerdeführerin bezieht seit 09.07.2007 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 18.10.2018 bis 25.10.2018 als Arbeiterin bei römisch 40 . Aktuell steht die Beschwerdeführerin seit 19.10.2020 im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Von 03.12.2018 bis 25.01.2019 war die Beschwerdeführerin zudem geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei XXXX .Von 03.12.2018 bis 25.01.2019 war die Beschwerdeführerin zudem geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei römisch 40 . Laut Urkunde vom 22.03.2016 wurde für die Beschwerdeführerin der Verein „VertretungsNetz Erwachsenenvertretung“ als Erwachsenenvertreter für folgende Angelegenheiten bestellt: Einkommens- und Vermögensverwaltung, Vertretung von Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern bei über das tägliche Leben hinausgehenden Geschäften, sowie Wohnungs- und Mietrechtsangelegenheiten. Das Schreiben bezüglich des Kontrollmeldetermins am 18.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich postalisch an ihre Meldeadresse XXXX übermittelt. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt.Das Schreiben bezüglich des Kontrollmeldetermins am 18.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich postalisch an ihre Meldeadresse , römisch 40 übermittelt. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Am 13.12.2018 wurde das Schreiben erfolglos zugestellt und lag ab 14.12.2018 zur Abholung bereit. Die Beschwerdeführerin ist am 18.12.2018 zum Kontrollmeldetermin nicht erschienen. Die nächste persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erfolgte am 08.01.
  3. In der niederschriftlichen Einvernahme am 08.01.2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zum Kontrollmeldetermin nicht erschienen, weil sie das Schreiben nicht erhalten habe, da bei ihr im Wohnhaus die Postkästen immer wieder aufgebrochen und nicht repariert werden. Für die Beschwerdeführerin war aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX vom 17.03.2016, ihr zugestellt am 22.03.2016 der Verein „VertretungsNetz Erwachsenenvertretung“ als Erwachsenenvertreter bestellt. Aus dem damaligen Gutachten von XXXX ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wach und bewusstseinsklar ist. Sie ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person gut orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sind nicht wesentlich beeinträchtigt. Auch finden sich keine Auffassungsstörungen. Ausgeführt wird weiter, dass die Denkabläufe der Beschwerdeführerin diskret verlangsamt und eher einfach strukturiert sind, sowie inhaltlich nachvollziehbar und ohne Hilfe zielführend. Laut XXXX finden sich bei der Prüfung von Gedächtnis- und Merkfähigkeit keine wesentlichen Funktionseinbußen.Für die Beschwerdeführerin war aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.03.2016, ihr zugestellt am 22.03.2016 der Verein „VertretungsNetz Erwachsenenvertretung“ als Erwachsenenvertreter bestellt. Aus dem damaligen Gutachten von römisch 40 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wach und bewusstseinsklar ist. Sie ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person gut orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sind nicht wesentlich beeinträchtigt. Auch finden sich keine Auffassungsstörungen. Ausgeführt wird weiter, dass die Denkabläufe der Beschwerdeführerin diskret verlangsamt und eher einfach strukturiert sind, sowie inhaltlich nachvollziehbar und ohne Hilfe zielführend. Laut römisch 40 finden sich bei der Prüfung von Gedächtnis- und Merkfähigkeit keine wesentlichen Funktionseinbußen. Die Erwachsenenvertretung wurde durch Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 07.09.2020 beendet.Die Erwachsenenvertretung wurde durch Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.09.2020 beendet. In der mündlichen Verhandlung am 17.05.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt weder der damalige Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin noch deren ehemalige Beraterin bei der belangten Behörde, dass explizit mit der belangten Behörde vereinbart wurde, dass sämtliche Termine mit dieser auch dem damaligen Erwachsenenvertreter übermittelt werden. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychiatrische Multimorbilität: Teilleistungsschwächen va. im Bereich des Kalkulationsvermögens sowie rezidivierende depressive Stimmungseinbrüche im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, zum Zeitpunkt der Diagnose 2015 konnte jedoch lediglich eine leichte depressive Symptomatik festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin leidet zudem an einer dependenten und selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur (GA XXXX vom 18.05.2015). Laut GA des SMS vom 19.11.2018 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung festgestellt. Sie ist jedoch im Alltag selbständig. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychiatrische Multimorbilität: Teilleistungsschwächen va. im Bereich des Kalkulationsvermögens sowie rezidivierende depressive Stimmungseinbrüche im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, zum Zeitpunkt der Diagnose 2015 konnte jedoch lediglich eine leichte depressive Symptomatik festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin leidet zudem an einer dependenten und selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur (GA römisch 40 vom 18.05.2015). Laut GA des SMS vom 19.11.2018 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung festgestellt. Sie ist jedoch im Alltag selbständig. Die Beschwerdeführerin hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht aus einem triftigen Grund versäumt, zumal Terminfähigkeit bei ihr gegeben ist und sie in der Lage gewesen wäre, den Termin einzuhalten.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführerin das Schreiben über den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 13.12.2018 erfolglos zugestellt und in der Abgabeeinrichtung der Post mit der Abholfrist beginnend ab 14.12.2018 hinterlegt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Rückschein der Post. Dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 18.12.2018 verabsäumt hat und erst am 08.01.2019 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und wird überdies von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe das verfahrensgegenständliche Schreiben über den Kontrollmeldetermin nicht erhalten, so ist ihr zu entgegnen, dass das betreffende Schreiben nachweislich am 13.12.2018 erfolglos an der von ihr als Hauptwohnsitz angegebenen Meldeadresse zugestellt und ab dem 14.12.2018 zur Abholung hinterlegt wurde. Daher gilt das Schreiben

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe das verfahrensgegenständliche Schreiben über den Kontrollmeldetermin nicht erhalten, so ist ihr zu entgegnen, dass das betreffende Schreiben nachweislich am 13.12.2018 erfolglos an der von ihr als Hauptwohnsitz angegebenen Meldeadresse zugestellt und ab dem 14.12.2018 zur Abholung hinterlegt wurde. Daher gilt das Schreiben

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeint, dass in ihrem Wohnhaus die Postkästen immer wieder aufgebrochen werden und nicht repariert würden und so die Verständigung über die Hinterlegung verloren gegangen sei, so kann dies als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Damit hat die Beschwerdeführerin jedoch kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrensgegenständlichen Schreibens zweifeln ließe. Es liegt in der Pflicht der Beschwerdeführerin sich darum zu kümmern bzw. eine zuständige Person über die defekten Postkästen zu informieren und eine etwaige Reparatur zu veranlassen. Die Behauptung des Umstandes allein, ihr Postkasten würde vermehrt aufgebrochen werden, führt nicht zu einer fehlerhaften Zustellung und liegt die Unkenntnis über den Kontrollmeldetermin in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 06.04.2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an der von ihr als Hauptwohnsitz angegebene Meldeadresse tatsächlich seit 15.12.2015 gemeldet ist. Bei der von der belangten Behörde geführten Aufzeichnungen ist weder eine meldepflichtige allfällige Ortsabwesenheit von der Beschwerdeführerin ersichtlich, noch wird dies im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin behauptet. Der damalige Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin behauptete in der Beschwerde jedoch im Wesentlichen, dass eine Entschuldigung des Kontrollmeldeversäumnisses aus triftigen Gründen aufgrund mangelnde Terminfähigkeit vorliege. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Störung wäre diese nicht in der Lage Termine verlässlich wahrzunehmen. Hierzu ist festzuhalten, dass eine mangelnde Terminfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte. In der mündlichen Verhandlung brachte der damalige Erwachsenenvertreter diesbezüglich nichts Gegenteiliges vor. Vielmehr gab er an, dass die Termine der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nur der Beschwerdeführerin vorgeschrieben wurden. Er erklärte diesbezüglich, dass auch dadurch das alles elektronisch abläuft, per Handy sowie über das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin, die Kommunikation der belangten Behörde an ihm als Erwachsenenvertreter vorbeigegangen ist. Er habe lediglich manchmal Einladungen erhalten. Damit einhergehend hat auch die Beraterin der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde schlüssig erklärt, dass die Beschwerdeführerin ihres Wissens nach terminfähig war und wenn diese einen Termin bei der belangten Behörde hatte, sie den Termin der Beschwerdeführerin gegeben und das wunderbar geklappt hat. Dafür sprechen auch die Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Diese führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass sie sich bemüht habe sämtliche Termine wahrzunehmen und bis auf den verfahrensgegenständlichen Termin bei der belangten Behörde diese auch immer wahrgenommen hat. Der verfahrensgegenständliche Termin war der Beschwerdeführerin jedoch nicht bekannt, da sie das Schreiben mit der Termineinladung nicht entgegengenommen hat. Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin auch diesen Termin wahrgenommen hätte, hätte sie davon rechtzeitig Kenntnis erlangt. Somit geht auch der erkennende Senat davon aus, dass Terminfähigkeit bei der Beschwerdeführerin gegeben ist. Die festgestellte Erkrankung ergebe sich aus dem vorliegenden Beschluss vom 18.05.2015 sowie aus dem schlüssigen Gutachten vom 19.11.2018 und vermöge daran nichts anderes zu bewirken, geht aus diesen doch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin terminunfähig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hatte den Kontrollmeldetermin daher ohne triftigen Grund nicht eingehalten. Dieser Kontrollmeldetermin wurde ihr nachweislich rechtskonform vorgeschrieben. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.12.2018 bis 07.01.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten wie folgt:

§ 49Abs. 1 Al

VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Die Einhaltung vorgeschriebener Kontrollmeldungen dient der Sicherung und Erhaltung des Anspruches auf Notstandshilfe. Nur das Vorliegen triftiger Gründe kann das Versäumnis einer Kontrollmeldung entschuldigen. Liegen keine solchen triftigen Gründe vor, so gebührt der Leistungsanspruch erst wieder ab der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass bei der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ein Anspruchsverlust wirksam wird. Dies bedeutet, dass bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitraum bis höchstens 62 Tagen der Leistungsanspruch verloren geht. Bei einer Kontrollmeldeversäumnis die den Zeitraum von 62 Tagen übersteigt, ist der Leistungsanspruch für den Zeitraum für 62 Tage verloren und für den übersteigenden Zeitraum erhält der Arbeitslose keine Notstandshilfe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nachweislich über die Einhaltung der Kontrollmeldungen informiert wurde und, dass sie aufgrund der ihr erteilten Information über die Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid wusste. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten wie folgt: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§

  1. Abs. 1 Zustellgesetz).Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§
  2. Abs. 2 Zustellgesetz)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§
  3. Abs. 3 Zustellgesetz).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§
  4. Abs. 4 Zustellgesetz).Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz). Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der eindeutig darauf hinweist, dass die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht davon abhängt, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der eindeutig darauf hinweist, dass die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht davon abhängt, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Beim Rückschein der Hinterlegung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden.Beim Rückschein der Hinterlegung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen und Dokumentationen der belangten Behörde ergibt wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 13.12.2018 ein Schreiben bezüglich des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins am 18.12.2018 erfolglos zugestellt. Das Schreiben wurde mit Abholfrist ab dem 14.12.2018 hinterlegt und gilt somit mit diesem Tag als zugestellt. Daher liegt es in der Sphäre der Beschwerdeführerin vom Inhalt des zugestellten Schreibens über den vorgeschriebenen Kontrolltermin Kenntnis zu erlangen. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht nur möglich gewesen wäre, sondern wäre sie auch dazu verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten und ihren Pflichten nachzukommen, um sich über den vorgeschriebenen Kontrolltermin in Kenntnis zu setzen und die Einhaltung des Termins zu gewährleisten. Bei Versäumung eines Kontrolltermins hat der Gesetzgeber als Sanktion den Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen

“ § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Hrsg. Krapf/Keul, § 49 Rz. 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen

“ Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Hrsg. Krapf/Keul, Paragraph 49, Rz. 828). Die Beschwerdeführerin bzw. deren damaliger Erwachsenenvertreter hat im Wesentlichen eingewendet, die Beschwerdeführerin habe den verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermin wegen der durch XXXX diagnostizierten und bescheinigten Störung unverschuldet versäumt und wäre es ihr aufgrund ihrer Störung oft nicht möglich, Termine verlässlich wahrzunehmen. Wie beweiswürdigen ausgeführt, geht der erkennende Senat jedoch von der grundsätzlichen Terminfähigkeit der Beschwerdeführerin aus und lässt sich aufgrund der vorliegenden Gutachten (vom 18.05.2015 sowie vom 19.11.2018), der Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin selbst nichts Gegenteiliges darlegen. Terminfähigkeit ist bei der Beschwerdeführerin gegeben, ein triftiger Grund für das Nichterscheinen konnte nicht objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin bzw. deren damaliger Erwachsenenvertreter hat im Wesentlichen eingewendet, die Beschwerdeführerin habe den verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermin wegen der durch römisch 40 diagnostizierten und bescheinigten Störung unverschuldet versäumt und wäre es ihr aufgrund ihrer Störung oft nicht möglich, Termine verlässlich wahrzunehmen. Wie beweiswürdigen ausgeführt, geht der erkennende Senat jedoch von der grundsätzlichen Terminfähigkeit der Beschwerdeführerin aus und lässt sich aufgrund der vorliegenden Gutachten (vom 18.05.2015 sowie vom 19.11.2018), der Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin selbst nichts Gegenteiliges darlegen. Terminfähigkeit ist bei der Beschwerdeführerin gegeben, ein triftiger Grund für das Nichterscheinen konnte nicht objektiviert werden. Die nächste dokumentierte Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin fand am 08.01.2019 bei einer persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde statt, sohin drei Wochen nach dem verpassten Kontrollmeldetermin. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar. Die Nichteinhaltung ist auch gesetzlich eindeutig sanktioniert: Unterlässt der Arbeitslose eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund, so verliert er ab diesem Tag bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2222182.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.