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{'item': 'W141 2241999-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 2§ 15§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 19§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW141 2241999-1 Spruch, W141 2241999-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 28.04.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2020 basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 20 vH betrage. 1.
  3. Mit Schreiben vom 24.06.2020 brachte die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör vom 04.06.2020 eine schriftliche Stellungnahme ein und legte zwei weitere Befunde vor. 1.
  4. Zur Überprüfung der eingebrachten Einwände sowie der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage vom 30.06.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in einer Höhe von 20 vH vorliegt.
  5. Mit Bescheid vom 30.06.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen. 2. Mit Bescheid vom 30.06.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH festgestellt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 07.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich bereits seit 31.01.2020 im Krankenstand befände und laufende Therapien (Infusionen, Infiltrationen sowie Bewegungs- und Physiotherapie) für die Schulter und Halswirbelsäule habe. Sie habe zudem alle 2-3 Wochen Kontrolltermine bei ihrem Psychiater. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie am 03.06.2020 eine Begutachtung bei der Amtsärztin gehabt habe, welche sie als arbeitsunfähig eingestuft hätte. Dies wäre vom Land NÖ eingefordert worden, da sie bereits seit 6 Monaten laufend krankgeschrieben wäre und leider keine Besserung eingetreten sei. Sie arbeite seit 22 Jahren im XXXX und werde voraussichtlich in der Pflege (da sie die Bewohner nicht mehr gefahrlos heben könne) eingesetzt werden. Laut Ärztin könne sie aber leichte Tätigkeiten verrichten, wäre an ihrer Arbeitsstelle als begünstigte Behinderte möglich.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 07.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich bereits seit 31.01.2020 im Krankenstand befände und laufende Therapien (Infusionen, Infiltrationen sowie Bewegungs- und Physiotherapie) für die Schulter und Halswirbelsäule habe. Sie habe zudem alle 2-3 Wochen Kontrolltermine bei ihrem Psychiater. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie am 03.06.2020 eine Begutachtung bei der Amtsärztin gehabt habe, welche sie als arbeitsunfähig eingestuft hätte. Dies wäre vom Land NÖ eingefordert worden, da sie bereits seit 6 Monaten laufend krankgeschrieben wäre und leider keine Besserung eingetreten sei. Sie arbeite seit 22 Jahren im römisch 40 und werde voraussichtlich in der Pflege (da sie die Bewohner nicht mehr gefahrlos heben könne) eingesetzt werden. Laut Ärztin könne sie aber leichte Tätigkeiten verrichten, wäre an ihrer Arbeitsstelle als begünstigte Behinderte möglich. 3.
  3. Die Überprüfung des Beschwerdegegenstandes erfolgte durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.09.2020, sowie durch die Einholung eines weiteren Gutachtens eines Facharztes für Orthopädie, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.09.
  4. Die Gesamtbeurteilung erfolgte am 22.09.2020 durch eine Sachverständige für Neurologie und wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20 vH betrage.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin

§§ 2, 3, 14 und 19 BEinst

G iVm § 14 VwGVG abgewiesen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin

Paragraphen 2, 3, 14 und 19 BEinstG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH ergeben habe. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. 4.

  1. Mit Schreiben datiert mit 12.10.2020, bei der belangten Behörde am 20.10.2020 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zugleich sendete die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag auf dem Postweg an die belangte Behörde. Dieser langte am 22.10.2020 ein. Der Poststempel auf dem dazugehörigen Kuvert ist nicht komplett lesbar. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der erfolgten Begutachtung im Jahr 2019 verschlechtert habe und ihr va. ihre psychischen Probleme sehr zu schaffen machen würden. 4.
  2. Mit Bescheid vom 28.10.2020 hat die belangte Behörde den am 20.10.2020 eingelangten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2020

§ 15Vw

GVG zurückgewiesen. 4.2. Mit Bescheid vom 28.10.2020 hat die belangte Behörde den am 20.10.2020 eingelangten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2020

Paragraph 15, VwGVG zurückgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bereits rechtskräftig gewesen sei. 4.

  1. Mit Schreiben datiert mit 10.11.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.11.2020, hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2020 eingebracht. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe am 10.11.2020 das Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2020 erhalten, sohin 14 Tage später. Sie habe das Schreiben betreffend die Ablehnung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 28.09.2020 ebenfalls erst 14 Tage später erhalten und sofort am 12.10.2020 eine schriftliche Beschwerde auf dem Postweg eingebracht sowie anschließend ein paar Mal per Mail. 4.
  2. Am 04.12.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 4.
  3. Mit Erkenntnis W141 2237528-1/6E vom 15.04.2021 wurde der Beschwerde vom 16.11.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 28.10.2020, OB: 68448074000020, betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages, ersatzlos behoben.4.
  4. Mit Erkenntnis W141 2237528-1/6E vom 15.04.2021 wurde der Beschwerde vom 16.11.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 28.10.2020, , OB: 68448074000020, betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages, ersatzlos behoben.
  5. Am 29.04.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht erneut ein II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  4. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  5. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  6. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. 1.2.1 Ausmaß der Funktionseinschränkungen nach dem orthopädischen Sachverständigengutachten: Allgemeinzustand: gutErnährungszustand: sehr gutGröße: 165,00 cm Gewicht: 82,00 kgAllgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Größe: 165,00 cm Gewicht: 82,00 kg Klinischer Status – Fachstatus:Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.Klinischer Status – Fachstatus:, Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S rechts 30-0-130 zu links 40-0-170, F rechts 120-0-45 zu links 170-0-50, R bei F90 rechts 70-0-80 zu links 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-60, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, F 30-0-30, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-135, Sprunggelenke 15-0-45.Lasegue beidseits negativ. Gesamtmobilität – Gangbild:Gang in Pumps ohne Gehbehelfe frei und gering kleinerschrittig möglich.Zehenspitzen- und Fersenstand möglich.Gesamtmobilität – Gangbild:, Gang in Pumps ohne Gehbehelfe frei und gering kleinerschrittig möglich., Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. Status Psychicus:Normale Vigilanz, regulärer Ductus.Ausgeglichene bis leicht gedrückte Stimmungslage.Status Psychicus:, Normale Vigilanz, regulärer Ductus., Ausgeglichene bis leicht gedrückte Stimmungslage. 1.2.2 Ausmaß der Funktionseinschränkungen nach dem neurologischen Sachverständigengutachten: Allgemeinzustand: 57- jährige in gutem AZErnährungszustand: Übergewicht BMI 30,1Größe: 165,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck:Allgemeinzustand: 57- jährige in gutem AZ, Ernährungszustand: Übergewicht BMI 30,1, Größe: 165,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus:Stuhl: unauffälligMiktion: unauffälligHändigkeit: rechtsKlinischer Status – Fachstatus:, Stuhl: unauffällig, Miktion: unauffällig, Händigkeit: rechts Neurologisch:Hirnnerven:Geruch: anamnestisch unauffälligGesichtsfeld: fingerperimetrisch keine EinschränkungVisus: BrillePupillen mittelweit, rund isocorOptomotorik frei,keine Doppelbilder, Nystagmus: keinerFacialis: seitengleich innerviert, kein mimisches DefizitSensibilität: unauffälligHörvermögen anamnestisch unauffällig,Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglichUvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrischKopfdrehung und Schulterhebung: unauffälligNeurologisch:, Hirnnerven:, Geruch: anamnestisch unauffällig, Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung, Visus: Brille, Pupillen mittelweit, rund isocor, Optomotorik frei,, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner, Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit, Sensibilität: unauffällig, Hörvermögen anamnestisch unauffällig,, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich, Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE:RechtshänderKraft: seitengleich unauffälligTrophik: unauffälligTonus: unauffälligMotilität: Nacken und Schürzengriff: rechts in Endstellung eingeschränktSeitabduktion rechts bis zur Horizontalen, links bis zur SenkrechtenFaustschluss und Fingerspreizen gut durchführbarPinzettengriff: bds. MöglichFeinmotorik: ungestörtMER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaftPyramidenbahnzeichen: negativEudiadochokineseAVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne PronationFNV: zielsicher bds.Sensibilität: seitengleich unauffälligOE:, Rechtshänder, Kraft: seitengleich unauffällig, Trophik: unauffällig, Tonus: unauffällig, Motilität: Nacken und Schürzengriff: rechts in Endstellung eingeschränkt, Seitabduktion rechts bis zur Horizontalen, links bis zur Senkrechten, Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar, Pinzettengriff: bds. Möglich, Feinmotorik: ungestört, MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft, Pyramidenbahnzeichen: negativ, Eudiadochokinese, AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, FNV: zielsicher bds., Sensibilität: seitengleich unauffällig UE:Kraft: seitengleich unauffälligTrophik: unauffälligTonus: unauffälligMotilität: nicht eingeschränktPSR: seitengleich mittellebhaftASR: seitengleich mittellebhaftPyramidenbahnzeichen : negativLaseque: negativBeinvorhalteversuch: kein AbsinkenKnie- Hacke- Versuch : zielsicher bds.Sensibilität: seitengleich unauffälligStand und Gang: unauffälligRomberg: unauffälligUnterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine FalltendenzZehenstand bds. möglich, Fersenstand wird nicht durchgeführt bei Angabe eines Fersensporens.Sprache und Sprechen: unauffälligUE:, Kraft: seitengleich unauffällig, Trophik: unauffällig, Tonus: unauffällig, Motilität: nicht eingeschränkt, PSR: seitengleich mittellebhaft, ASR: seitengleich mittellebhaft, Pyramidenbahnzeichen : negativ, Laseque: negativ, Beinvorhalteversuch: kein Absinken, Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds., Sensibilität: seitengleich unauffällig, Stand und Gang: unauffällig, Romberg: unauffällig, Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz, Zehenstand bds. möglich, Fersenstand wird nicht durchgeführt bei Angabe eines Fersensporens., Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild:kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit TaxiFührerschein: neinAn/Auskleiden Schuhe ohne HilfeGesamtmobilität – Gangbild:, kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit Taxi, Führerschein: nein, An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, Befindlichkeit negativ getönt, stabil, in beiden Bereichen affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive SymptomatikStatus Psychicus: , Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, Befindlichkeit negativ getönt, stabil, in beiden Bereichen affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik 1.2.
  7. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Abnützung der Lendenwirbelsäule, Cervicalgie oberer Rahmensatz, da Belastungsdefizit; Wahl der Position, da ungestörte periphere Sensomotorik und gute Beweglichkeiten. 02.01.01 20 02 Depressive Störung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie erforderlich, soziale Integration gegeben, includiert die Panikattacken. 03.06.01 20 03 beginnende Hüftgelenksarthrose rechts Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung, ohne auffällige Gangbildstörung. 02.05.07 10 04 Divertikel des Darmes, Divertikulitis unterer Rahmensatz, da unter diätetischen Maßnahmen keine weitere Therapie nötig ist, keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes. 07.04.04 10 05 Bluthochdruck 05.01.01 10 06 Schulterengesyndrom rechts 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch die der anderen Leiden nicht erheblich negativ beeinträchtigt, daher keine weitere Erhöhung des Leidens 1 durch die anderen Leiden. Die Wirbelsäulenbeschwerden erreichen aus nervenfachärztlicher Sicht keinen Grad der Behinderung, da keine radikulären Ausfälle vorliegen. Im Vergleich zum aktenmäßigen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.06.2020 erfolgt keine Änderung der Leiden 1-
  8. Leiden 6 wird aus orthopädischer Sicht bei Besserung des Schulterleidens um eine Stufe reduziert. 1.
  9. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 28.04.2020 bei der belangten Behörde eingelangt.
  10. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 07.05.2021.Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“., Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 07.05.2021., Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und der Aktenlage - schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Im medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom 11.09.2020 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Bewertung des führenden Leiden 1, Abnützung der Lendenwirbelsäule, Cervicalgie, unter der Positionsnummer 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz erfolgt, da ein Belastungsdefizit gegeben ist. Die Wahl der Position beruht auf der guten Beweglichkeit und einer ungestörten peripheren Sensomotorik. Der Grad der Behinderung beträgt 20vH. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führt schlüssig aus, dass das Leiden 2, depressive Störung, mit einer Stufe über unterem Rahmensatz bewertet wird, da eine medikamentöse Dauertherapie erforderlich ist. Darüber hinaus ist die soziale Integration der Beschwerdeführerin gegeben. Dass Leiden unter der Positionsnummer 03.06.01 wird mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20vH eingestuft und inkludiert die Panikattacken. Die beginnende Hüftgelenksarthrose rechts, Leiden 3, wurde unter der Positionsnummer 02.05.07 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH festgesetzt. Es wurde die Position mit dem unteren Rahmensatz herangezogen, da nur eine geringe Beweglichkeitseinschränkung, ohne auffällige Gangbildstörung objektivierbar ist. Leiden 4, Divertikel des Darmes, Divertikulitis, wird unter der Positionsnummer 07.04.04 erfasst und der Grad der Behinderung in Höhe von 10vH mit dem unteren Rahmensatz eingestuft. Unter diätetischen Maßnahmen ist keine weitere Therapie nötig. Eine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Der Bluthochdruck, Leiden 5, sowie das Schulterengesyndrom rechts, Leiden 6, erreichen je einen Grad der Behinderung in Höhe von 10vH. Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Es wird schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass die Auswirkungen des führenden Leidens 1 durch die der anderen Leiden nicht erheblich negativ beeinträchtigt werden, wodurch keine weitere Erhöhung des Leidens 1 durch die anderen Leiden erfolgt. Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Aus nervenfachärztlicher Sicht erreichen die Wirbelsäulenbeschwerden keinen Grad der Behinderung, da keine radikulären Ausfälle vorliegen. Im Vergleich zum aktenmäßigen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.06.2020 erfolgt keine Änderung der Leiden 1-
  13. Leiden 6 wird aus orthopädischer Sicht bei Besserung des Schulterleidens um eine Stufe reduziert. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 28.04.2020 auf.Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden., Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 28.04.2020 auf.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 19Abs. 1 BEinst

G beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zwölf Wochen. § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zwölf Wochen. Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, , Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise).

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 20 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.Wie bereits unter Punkt römisch zwei. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 20 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden seitens der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2241999.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.