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{'item': 'W154 2242365-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 67§§ 52a§ 77§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW154 2242365-1 Spruch, W 154 2242365-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Rich

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 07.05.2021 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

§ 35Abs. 2 Vw

GVG iVm VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwGAufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF)

§ 76Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 07.05.2021 zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 07.05.2021 zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Am 12.05.2021 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin durchzuführen sowie der belangten Behörde die Kosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen. Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdefühers nicht gegeben sei. Des Weiteren macht die Beschwerde mangelhafte Begründung der Voraussetzungen für die Schubhaft im angefochtenen Bescheid und die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels geltend. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten übermittelt und eine Stellungnahme erstattet. Darin führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Herr XXXX (BF) reiste am 30.01.2005 illegal nach Österreich ein. Er stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mittels Bescheid vom 08.02.2005 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig eine Ausweisung nach Polen erlassen. Der BF brachte dagegen eine Berufung ein. Dieser wurde vom damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag auf Durführung des materiellen Asylverfahrens zurückverwiesen. „Herr römisch 40 (BF) reiste am 30.01.2005 illegal nach Österreich ein. Er stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mittels Bescheid vom 08.02.2005 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig eine Ausweisung nach Polen erlassen. Der BF brachte dagegen eine Berufung ein. Dieser wurde vom damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag auf Durführung des materiellen Asylverfahrens zurückverwiesen. Der BF wurde am 18.10.2005 vom Landesgericht Linz zur GZ: 28 Hv 127/2005v wegen §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 107 Abs. 1 STGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. , Der BF wurde am 18.10.2005 vom Landesgericht Linz zur GZ: 28 Hv 127/2005v wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins und 107 Absatz eins, STGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der Asylantrag vom 30.01.2005 wurde neuerlich mittels Bescheid vom 29.08.2006 gem. §§ 7 und 8 AsylG negativ entschieden und gleichzeitig eine Ausweisung erlassen. Der BF brachte dagegen eine Berufung ein. Dieser wurde vom UBAS am 11.09.2007 stattgegeben und dem BF gem. § 7 AsylG Asyl gewährt. Es kam ihm somit die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Asylantrag vom 30.01.2005 wurde neuerlich mittels Bescheid vom 29.08.2006 gem. Paragraphen 7 und 8 AsylG negativ entschieden und gleichzeitig eine Ausweisung erlassen. Der BF brachte dagegen eine Berufung ein. Dieser wurde vom UBAS am 11.09.2007 stattgegeben und dem BF gem. Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Es kam ihm somit die Flüchtlingseigenschaft zu. Der BF wurde vom BG Linz zur GZ: 17 U 95/2008Y am 27.06.2008 wegen § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde vom BG Linz zur GZ: 17 U 95/2008Y am 27.06.2008 wegen Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt., Weiters wurde der BF vom LG Wels zur GZ: 15 Hv 102/2008F am 10.12.2008 wegen §§ 12

  1. Fall, 127, 12
  2. Fall, 129 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der BF vom LG Wels zur GZ: 15 Hv 102/2008F am 10.12.2008 wegen Paragraphen 12,
  3. Fall, 127, 12
  4. Fall, 129 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 07.04.2010 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 013 Hv 31/10m wegen §§ 127, 15, 130
  5. Satz,
  6. Fall, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 07.04.2010 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 013 Hv 31/10m wegen Paragraphen 127, 15, 130,
  7. Satz,
  8. Fall, 105 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 23.10.2012 wurde der BF vom LG Wien zur GZ: 111 Hv 67/2012d wegen §§ 127, 130
  9. Fall, 15, 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt. Am 23.10.2012 wurde der BF vom LG Wien zur GZ: 111 Hv 67/2012d wegen Paragraphen 127, 130,
  10. Fall, 15, 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 12.06.2014 vom LG Wien zur GZ: 073 Hv 157/2013m wegen § 131
  11. Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 12.06.2014 vom LG Wien zur GZ: 073 Hv 157/2013m wegen Paragraph 131,
  12. Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Erstmalig wurde dem BF am 30.07.2015 gültig bis 29.07.2020 ein Konventionsreisepass von ha. ausgestellt. Am 02.11.2015 wurde der BF vom BG St. Pölten zur GZ: 9 U 256/2015m wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 02.11.2015 wurde der BF vom BG St. Pölten zur GZ: 9 U 256/2015m wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der BF am 01.07.2017 vom BG Hernals zur GZ: 10 U 82/2016h wegen §§ 15, 127, 141 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 200,- im NEF zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der BF am 01.07.2017 vom BG Hernals zur GZ: 10 U 82/2016h wegen Paragraphen 15, 127, 141, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von € 200,- im NEF zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Am 20.04.2018 wurde der BF vom Bezirksgericht Hernals zur GZ: 10 U 98/17p wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Geldstrafe von € 280,- im NEF zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Am 20.04.2018 wurde der BF vom Bezirksgericht Hernals zur GZ: 10 U 98/17p wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Geldstrafe von € 280,- im NEF zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Am 22.06.2018 wurde dem BF mittels Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein. Mittels Bescheid vom 29.05.2020 wurde dem BF der Konventionsreisepass entzogen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2020 zur GZ: W129 1258060-3/20E wurde die Entscheidung vom 22.06.2018 bestätigt. Am 01.09.2020 wurde von ha. ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestartet. Am 10.11.2020 wurde der BF bezüglich seines HRZ Verfahren niederschriftlich einvernommen. Am 09.02.2021 wurde der BF in die JA-Wien Josefstadt in Untersuchungshaft eingeliefert. Am 15.03.2021 wurde der Ausstellung eines HRZ von der russischen Botschaft zugestimmt. Am 16.03.2021 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG erlassen, damit dieser im Falle einer Spontanentlassung vollzogen werden kann. Am 16.03.2021 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen, damit dieser im Falle einer Spontanentlassung vollzogen werden kann. Zuletzt wurde der BF vom LG Wien zur GZ: 11 HV 9/2021b am 22.04.2021 wegen § 15, § 269 Abs. 1
  13. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF vom LG Wien zur GZ: 11 HV 9/2021b am 22.04.2021 wegen Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins,
  14. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 28.04.2021 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides in der JA zugestellt. Am 07.05.2021, um 08:00 Uhr wurde der BF von der LPD Wien nach der Entlassung aus der JA-Wien Josefstadt festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 07.05.2021, um 13:30 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 07.05.2021, um 17:00 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am 12.05.2021, um 11:49 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass der BF im Jänner 2005 illegal nach Österreich eingereist ist. Er war seit Jänner 2005 bis zu seiner Schubhaftverhängung Anfang Mai 2021 größtenteils an obdachlosen Adressen, Betreuungseinrichtungen sowie in Justizanstalten gemeldet. Er war laut ZMR-Auszug in den 16 Jahren tatsächlich nur 2 Jahre an einem ordentlichen Wohnsitz aufrecht gemeldet. Er hat sich bis dato nie selbst um ein Reisedokument bemüht und hat auch keine freiwillige Rückkehr beantragt. Er würde zwar laut eigenen Angaben keinen Widerstand leisten, jedoch möchte er auf keinen Fall ins Heimatland zurückkehren. Während seines 16-jährigen Aufenthaltes wurde er insgesamt zu mehr als 5 Jahren von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt. Von den insgesamt 5 Jahren musste er mehr als drei Jahre in Justizanstalten absitzen. Er wurde unter anderem wegen Nötigung, gefährlicher Drohung, räuberischer Diebstahl, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt. Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass der BF im Jänner 2005 illegal nach Österreich eingereist ist. Er war seit Jänner 2005 bis zu seiner Schubhaftverhängung Anfang Mai 2021 größtenteils an obdachlosen Adressen, Betreuungseinrichtungen sowie in Justizanstalten gemeldet. Er war laut ZMR-Auszug in den 16 Jahren tatsächlich nur 2 Jahre an einem ordentlichen Wohnsitz aufrecht gemeldet. Er hat sich bis dato nie selbst um ein Reisedokument bemüht und hat auch keine freiwillige Rückkehr beantragt. Er würde zwar laut eigenen Angaben keinen Widerstand leisten, jedoch möchte er auf keinen Fall ins Heimatland zurückkehren. , , Während seines 16-jährigen Aufenthaltes wurde er insgesamt zu mehr als 5 Jahren von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt. Von den insgesamt 5 Jahren musste er mehr als drei Jahre in Justizanstalten absitzen. Er wurde unter anderem wegen Nötigung, gefährlicher Drohung, räuberischer Diebstahl, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt. Diese Verurteilungen zeigen sein aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er bei der Abschiebung tatsächlich keinen Widerstand leistet. Der BVwG hat jedoch bereits die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot bestätigt. Er ging zwar hier auf die derzeitige COVID-19 Situation ein, jedoch finden derzeit regelmäßig Charter nach Russland statt. Der letzte Charter hat am 08.04.2021 stattgefunden. Der BF wird mit dem Charter am 08.07.2021 in die Russische Föderation abgeschoben. Für diesen Charter ist jedoch erst im Juni die Buchung möglich. Es wurde bereits der Ausstellung eines HRZ zugestimmt und wird somit kurz vor dem Charter am 08.07.2021 ein HRZ ausgestellt werden. Sollte er nun doch eine freiwillige Rückkehr beantragen wollen, kann dieser aufgrund seiner Straffälligkeit und gleichzeitig aggressiven Verhalten nicht zugestimmt werden., Sollte er nun doch eine freiwillige Rückkehr beantragen wollen, kann dieser aufgrund seiner Straffälligkeit und gleichzeitig aggressiven Verhalten nicht zugestimmt werden. Es ist somit weiterhin der Sicherungsbedarf gegeben.“ In der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität steht fest. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 30.01.2005 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.09.2007 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2006 stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 7Asyl

G Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 30.01.2005 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.09.2007 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2006 stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 14.09.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt (Spruchpunkt I).

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei.

In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 14.09.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2020, W129 1258060-3/20E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. sowie der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, wie folgt zu lauten haben:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2020, W129 1258060-3/20E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. sowie der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, wie folgt zu lauten haben: „I. Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.09.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt.„I. Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.09.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. VI. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19- Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen.“römisch sechs. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19- Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen.“ Das Erkenntnis erwuchs in Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat sich während seines mehr als sechszehnjährigen Aufenthalts gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache (etwa im Bereich B1) angeeignet. Deutschkurse hat er keine absolviert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Dauer von insgesamt etwa 10 Monate gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Lebensunterhaltes überwiegend von staatlicher Unterstützung abhängig. Er ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. In Österreich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers. Zudem leben im Bundesgebiet auch Bekannte und Leute aus „seinem Dorf“ sowie Cousins

  1. Grades. Zu diesen hat er aber keinen näheren Kontakt, lediglich per Telefon hält er den Kontakt aufrecht. Seine Schwester sieht er ca. zweimal im Monat. Es bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den Beschwerdeführer und seiner Schwester. Der Beschwerdeführer hat Bekannte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2005 nahezu lückenlos amtlich gemeldet, zuletzt von 27.03.2020 bis 03.05.
  2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt befand er sich von 09.02.2021 bis 07.05.2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und wurde auf Basis eines bestehenden Festnahmeauftrages am 07.05.2021 in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 07.05.2021 in Schubhaft.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl 1258060-
  4. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung hinsichtlich der aufrechten Wohnsitzmeldung ergibt sich aus einer Abfrage beim Zentralen Melderegister. Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  8. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.3. Im vorliegenden Fall stütze die belangte Behörde die Fluchtgefahr des BF auf die Ziffern 1, 3 und 9 des in § 76 Abs. 3 FPG enthaltenden Kriterienkatalogs.3.1.3. Im vorliegenden Fall stütze die belangte Behörde die Fluchtgefahr des BF auf die Ziffern 1, 3 und 9 des in Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenden Kriterienkatalogs. Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2020, Ra 2019/21/0274, in einem gleichgelagerten Fall ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Fluchtgefahr zu verneinen.

76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).

76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31). Eine derartige soziale Verankerung konnte beim Beschwerdeführer, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur schon seit über 16 Jahre, ungefähr elf Jahre davon als anerkannter Flüchling, in Österreich aufhältig ist, sondern auch über enge, in Österreich aufenthaltsberechtigte Angehörige – seine Schwester und Cousins - verfügt, nicht verneint werden, zumal er schon in der Beschwerde unter Nennung der jeweiligen Adresse angegeben hatte, bei seiner Schwester wohnen zu können. Darauf, ob er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich nachhaltig zu integrieren, bzw. wie kontinuierlich er in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Eine derartige soziale Verankerung konnte beim Beschwerdeführer, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur schon seit über 16 Jahre, ungefähr elf Jahre davon als anerkannter Flüchling, in Österreich aufhältig ist, sondern auch über enge, in Österreich aufenthaltsberechtigte Angehörige – seine Schwester und Cousins - verfügt, nicht verneint werden, zumal er schon in der Beschwerde unter Nennung der jeweiligen Adresse angegeben hatte, bei seiner Schwester wohnen zu können. Darauf, ob er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich nachhaltig zu integrieren, bzw. wie kontinuierlich er in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen (vgl. § 76 Abs. 2a FPG und dazu etwa VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 12). Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG - keine Fluchtgefahr begründen.Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen vergleiche Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG und dazu etwa VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 12). Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG - keine Fluchtgefahr begründen. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr auch mit § 76 Abs. 3 Z 1 FPG („ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert“). Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil der BF seit seiner Einreise in Österreich nahezu lückenlos amtlich gemeldet und so für die Behörde immer greifbar war. Dass der BF möglicherweise nicht freiwillig aus Österreich habe ausreisen wollen, stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung dar.Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr auch mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG („ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert“). Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil der BF seit seiner Einreise in Österreich nahezu lückenlos amtlich gemeldet und so für die Behörde immer greifbar war. Dass der BF möglicherweise nicht freiwillig aus Österreich habe ausreisen wollen, stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung dar. Des Weiteren stützt die belangte Behörde Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme). Was den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG betrifft, so ist er zwar erfüllt, liegt doch unbestritten eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das bringt aber per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. nochmals VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, nun Rn. 30).Des Weiteren stützt die belangte Behörde Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme). Was den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG betrifft, so ist er zwar erfüllt, liegt doch unbestritten eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das bringt aber per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche nochmals VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, nun Rn. 30). Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit des Freiheitsentzuges war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.05.2021 für rechtswidrig zu erklären. 3.1.6. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin konnte daher unterbleiben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Aufgrund obiger Erwägungen - des Nichtvorliegens ihrer Notwendigkeit - war die Schubhaft auch nicht fortzusetzen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,60.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,60. Die belangte Behörde hat daher dem BF Kosten iHv € 737,60 zu ersetzten. 3.4. Zu Spruchpunkt V. - Unzulässigkeit der Revision:3.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2242365.1.00

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