← Österreich

{'item': 'W169 2153849-1'}

Obsah (10)§ 3Art 133§ 8§ 58§ 17Art. 130§ 6§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW169 2153849-1 SpruchW169 2153849-1/13E, W169 2153849-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2015 führte der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Baghlan stamme, der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehöre, sowie Dari und Farsi spreche. Seine Eltern und seine Geschwister würden im Iran leben; ein Bruder wohne in Graz als anerkannter Flüchtling. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Kommandant des Heimatortes vor ca. fünf Jahren versucht habe, seinen Bruder Akbar für die Taliban zu rekrutieren. Sein Vater habe nicht gewollt, dass sein Bruder am Krieg teilnehme, weshalb sie alle gemeinsam in den Iran geflüchtet seien. Der Schlepper habe seinen Bruder dann nach Österreich gebracht; er habe mit seiner Familie die letzten fünf Jahre im Iran gewohnt. Da viele seiner Freunde vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden seien, habe er den Iran verlassen und sei nach Europa gereist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben; er werde von den Taliban getötet. Darüber hinaus habe er niemanden mehr in Afghanistan.
  3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei und bis dato im Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er sei in der Provinz Baghlan geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei zum Glauben „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen)“ konvertiert. Davor sei er Muslim gewesen. In der Provinz Baghlan habe er lediglich fünf Jahre (im Winter) einen Alphabetisierungskurs besucht. Sein Vater habe eine Landwirtschaft gehabt und der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten mitgearbeitet. Er sei ungefähr 14 oder 15 Jahre alt gewesen, als er mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe und illegal in den Iran gereist sei. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine gesamte Familie (seine Eltern, seine drei Schwestern und ein Bruder) würden im Iran in der Stadt Isfahan, ein weiterer Bruder in Graz leben. Alle drei Wochen habe er zu seiner Familie im Iran Kontakt. In Afghanistan habe er keine Angehörigen mehr. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatdorf vor ungefähr sechseinhalb Jahren mit seiner Familie verlassen habe. In ihrem Dorf habe es einen Prediger gegeben, welcher die Dorfbewohner dazu gezwungen habe, die Kinder in die Koranschule zu schicken. In dieser Schule hätten die Schüler über den Jihadismus gelernt und die Schüler seien dort manipuliert worden. Dieser Prediger habe einen Verbindungsmann mit dem Namen Kommandant XXXX gehabt. Dieser habe seinen Vater aufgefordert, auch seine Kinder in die Schule zu schicken. Weil sein Vater dies nicht gewollt habe, hätten sie Afghanistan verlassen. Sein Vater sei vom Prediger konkret aufgefordert worden, „dass wir Kinder an dem Unterricht teilnehmen sollen“. Er habe ihnen allerdings nicht erlaubt, an der Koranschule teilzunehmen. Wenn Leute ihre Kinder in diese Schule geschickt hätten, dann sei alles gut gewesen, wenn nicht, dann seien die Leute mit Waffengewalt dazu gezwungen worden. Hätten sie an diesem Unterricht teilgenommen, wären sie als Taliban ausgebildet und so vermutlich zu Verbrechern oder Selbstmordattentätern geworden. Da sie dies nicht gewollt hätten, seien sie sofort ausgereist. Er selbst sei keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen, da er noch zu jung und zu klein gewesen sei. Lediglich sein Vater sei bedroht worden.
  4. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei und bis dato im Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er sei in der Provinz Baghlan geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei zum Glauben „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen)“ konvertiert. Davor sei er Muslim gewesen. In der Provinz Baghlan habe er lediglich fünf Jahre (im Winter) einen Alphabetisierungskurs besucht. Sein Vater habe eine Landwirtschaft gehabt und der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten mitgearbeitet. Er sei ungefähr 14 oder 15 Jahre alt gewesen, als er mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe und illegal in den Iran gereist sei. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine gesamte Familie (seine Eltern, seine drei Schwestern und ein Bruder) würden im Iran in der Stadt Isfahan, ein weiterer Bruder in Graz leben. Alle drei Wochen habe er zu seiner Familie im Iran Kontakt. In Afghanistan habe er keine Angehörigen mehr. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatdorf vor ungefähr sechseinhalb Jahren mit seiner Familie verlassen habe. In ihrem Dorf habe es einen Prediger gegeben, welcher die Dorfbewohner dazu gezwungen habe, die Kinder in die Koranschule zu schicken. In dieser Schule hätten die Schüler über den Jihadismus gelernt und die Schüler seien dort manipuliert worden. Dieser Prediger habe einen Verbindungsmann mit dem Namen Kommandant römisch 40 gehabt. Dieser habe seinen Vater aufgefordert, auch seine Kinder in die Schule zu schicken. Weil sein Vater dies nicht gewollt habe, hätten sie Afghanistan verlassen. Sein Vater sei vom Prediger konkret aufgefordert worden, „dass wir Kinder an dem Unterricht teilnehmen sollen“. Er habe ihnen allerdings nicht erlaubt, an der Koranschule teilzunehmen. Wenn Leute ihre Kinder in diese Schule geschickt hätten, dann sei alles gut gewesen, wenn nicht, dann seien die Leute mit Waffengewalt dazu gezwungen worden. Hätten sie an diesem Unterricht teilgenommen, wären sie als Taliban ausgebildet und so vermutlich zu Verbrechern oder Selbstmordattentätern geworden. Da sie dies nicht gewollt hätten, seien sie sofort ausgereist. Er selbst sei keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen, da er noch zu jung und zu klein gewesen sei. Lediglich sein Vater sei bedroht worden. Bezüglich der Konversion in Österreich gab der Beschwerdeführer auf die Frage des einvernehmenden Beamten, warum er den islamischen Glauben verlassen habe und zum Christentum konvertiert sei, an, dass er im Iran sehr schlecht behandelt worden sei, obwohl dort auch Muslime leben würden. Hier in Österreich sei er sehr warmherzig aufgenommen worden, habe nach seiner Ankunft in einer Kirche übernachtet und sei dort sehr menschlich behandelt worden. Der Islam rufe immer wieder zum Jihad auf und er wolle damit nichts zu tun haben. Er wolle niemanden umbringen und in Frieden leben. Er wolle in Zukunft als guter Christ leben und seinen christlichen Glauben auch ausleben. Dies könne er in Österreich, nicht aber in Afghanistan oder im Iran. Ihm gefalle am Christentum ganz besonders, dass es sich dabei um eine friedliche Religion handle. Auf die Frage, wie er zur „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ gefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er von zwei Damen missioniert worden sei. Er habe eine Karte mit Telefonnummer und Adresse bekommen und dort angerufen. Danach habe er regelmäßig Bibelunterricht erhalten und ein Buch bekommen. Nach einiger Zeit habe ein Interview stattgefunden, ob er schon bereit für die Taufe sei. Nach dem positiven Interview sei er dann getauft worden. Zu seiner Konversion in Österreich legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel vor, wie eine Bestätigung über die „Taufe und Konfirmierung“ lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, ausgestellt von der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“, datiert mit 07.01.2017 sowie die „Ordinierung im Aaronischen Priestertum“, lautend auf den Beschwerdeführer, ausgestellt von der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“, datiert mit 26.02.
  5. Zu der letztgenannten Bestätigung im Rahmen der Einvernahme befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um eine Art Segnung handeln würde. Ihm sei damit erlaubt, als Aaronischer Priester das Abendmahl zu segnen und auszuteilen. Die Frage, ob er noch eine weitere Funktion in der christlichen Kirche anstrebe, bejahte der Beschwerdeführer und gab zudem an, dass er seinen Glauben weiterhin vertiefen wolle und auch weitere Funktionen anstrebe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst getötet zu werden, zumal er seinen Glauben gewechselt habe. Zu seinen Lebensumständen in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine staatliche Unterstützung erhalte und bei seinem Bruder in Graz lebe. Er spreche schon Deutsch, habe sich bemüht, Deutsch zu lernen und habe freiwillig in einem Altersheim gearbeitet, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er habe sich auch bei XXXX um eine Lehrstelle beworben, sei aber leider nicht „zum Zug“ gekommen. Weiters sei er in Österreich Mitglied im Kirchenchor; erst kürzlich habe ein Konzert stattgefunden, an welchem er mitgewirkt habe. Zu seinen Lebensumständen in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine staatliche Unterstützung erhalte und bei seinem Bruder in Graz lebe. Er spreche schon Deutsch, habe sich bemüht, Deutsch zu lernen und habe freiwillig in einem Altersheim gearbeitet, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er habe sich auch bei römisch 40 um eine Lehrstelle beworben, sei aber leider nicht „zum Zug“ gekommen. Weiters sei er in Österreich Mitglied im Kirchenchor; erst kürzlich habe ein Konzert stattgefunden, an welchem er mitgewirkt habe. Im Rahmen der Einvernahme wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer nahezu fließend Deutsch spricht, die Sprache für die kurze Zeit des Aufenthaltes in Österreich perfekt beherrsche und der Beschwerdeführer bereits selbst die Fragen in deutscher Sprache ohne Probleme beantworten habe können. Zu seiner Integration in Österreich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Caritas Graz vom 20.09.2016, ein Referenzschreiben, ausgestellt von SeneCura am 06.03.2017, eine Deutschkursbestätigung vom 19.08.2016, den ÖSD-Ausweis, einen Ausweis der Uni Salzburg, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers sowie einen Ausweis von Points4action vor.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.03.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiederholung der Fluchtgründe ausgeführt, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ (Mormonen) angehöre, habe dies aber nicht entsprechend in der Entscheidung gewürdigt. Im gegenständlichen Fall mache der Beschwerdeführer aber durch seine in Österreich erfolgte Konversion vom Islam zum christlichen Glauben einen Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend, welcher an den Konventionsgrund der Religion angeknüpft sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt habe, könnten diese neuen – in Österreich eingetretenen – Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründe, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie seien daher zu überprüfen, wenn sie geeignet seien, die Annahme „wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung“ zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.1997, 96/20/0923). Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen sei, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Konversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln sei (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0084 mwN). Aus den genannten Gründen werde daher die Rechtsmittelbehörde ersucht, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; des Weiteren werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiederholung der Fluchtgründe ausgeführt, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ (Mormonen) angehöre, habe dies aber nicht entsprechend in der Entscheidung gewürdigt. Im gegenständlichen Fall mache der Beschwerdeführer aber durch seine in Österreich erfolgte Konversion vom Islam zum christlichen Glauben einen Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 geltend, welcher an den Konventionsgrund der Religion angeknüpft sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt habe, könnten diese neuen – in Österreich eingetretenen – Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründe, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie seien daher zu überprüfen, wenn sie geeignet seien, die Annahme „wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung“ zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.1997, 96/20/0923). Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen sei, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Konversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln sei vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0084 mwN). Aus den genannten Gründen werde daher die Rechtsmittelbehörde ersucht, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; des Weiteren werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.
  3. Am 20.05.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Integrationsunterlagen sowie der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2020 ein, wonach dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert worden sei.
  4. Am 28.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Konversion in Österreich sowie seinen Rückkehrbefürchtungen befragt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 11Z). Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Konversion ein Schreiben der Tochter des Bischofs in der Kirche des Beschwerdeführers vom 27.04.2021 sowie diverse Fotos hinsichtlich des Lebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.
  5. Mit Schreiben vom 11.05.2021 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel hinsichtlich seiner Konversion in Österreich vor, wie die „Ordinierung im Melchisedekischen Priestertum“, lautend auf den Beschwerdeführer, ausgestellt von der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“, datiert mit 03.12.2017, wonach es dem Beschwerdeführer gestattet sei, die Krankensegnung durchzuführen, sowie Empfehlungsschreiben vom Bischof der Gemeinde des Beschwerdeführers vom 08.05.2021 und einem weiteren Mitglied der Gemeinde vom 02.05.
  6. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zu den Mormonen konvertiert sei. Diese seien eine in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Zentral für den Glauben sei das Buch Mormon. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegen können, wie er seinen neuen Glauben lebe und warum der Islam für den Beschwerdeführer keine Option mehr sei. Der Beschwerdeführer müsste daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit asylrelevanter Verfolgung rechnen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, seinen Glauben in Afghanistan offen zu praktizieren, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er wurde in der Provinz Baghlan, im Distrikt Baghlan-e Markazi, im Dorf XXXX , geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zur Ausreise im Elternhaus. Sein Vater arbeitete als Landwirt auf der familieneigenen Landwirtschaft; der Beschwerdeführer half ihm dabei. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule, in den Wintermonaten wurde er jedoch von einem Mullah unterrichtet. Er ist volljährig und im erwerbstätigen Alter. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er wurde in der Provinz Baghlan, im Distrikt Baghlan-e Markazi, im Dorf römisch 40 , geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zur Ausreise im Elternhaus. Sein Vater arbeitete als Landwirt auf der familieneigenen Landwirtschaft; der Beschwerdeführer half ihm dabei. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule, in den Wintermonaten wurde er jedoch von einem Mullah unterrichtet. Er ist volljährig und im erwerbstätigen Alter. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verließ mit seinen Eltenr und seinen Geschwistern im Alter von 14/15 Jahren Afghanistan und reiste in den Iran (Isfahan). Dort lebte der Beschwerdeführer fünf Jahre und arbeitete in einer Fabrik. Der Beschwerdeführer bekannte sich bei der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 12.10.2015 noch zum muslimisch-schiitischen Glauben. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt. Der Beschwerdeführer besuchte regelmäßig den Taufunterricht sowie den Gottesdienst der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ (Mormonen), nahm an Veranstaltungen der Gemeinde teil, empfing schließlich im Jänner 2017 in jener Kirche die Taufe und wurde am 08.01.20217 durch die Konfirmierung als Mitglied der Kirche bestätigt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Februar 2017 zum „Priester im Aaronischen Priestertum“ sowie im Dezember 2017 zum “Ältesten im Melchisedekischen Priestertum“ in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage ordiniert, wodurch er als Aaronischer Priester die Befugnis hat, das Abendmahl zu segnen und auszuteilen, sowie die Krankensegnung durchzuführen. Zudem kümmert sich der Beschwerdeführer auch seelsorgerisch um andere Gemeindemitglieder. Im Jahr 2018 war der Beschwerdeführer auch in Deutschland im Tempel, wo er als Träger des Aaronischen Priestertums stellvertretend für verstorbene Vorfahren taufen durfte. Um in den Tempel zu dürfen, brauchen Mitglieder einen Tempelschein, den sie nur bekommen, wenn sie in einem ehrlichen Gespräch mit dem Bischof der Gemeinde bestimmte Fragen beantworten können. Der Beschwerdeführer hat nach diesem Gespräch vom Bischof der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage einen Tempelschein bekommen. Der Beschwerdeführer besucht nach wie vor regelmäßig den Gottesdienst, hält auch im Rahmen dieses Gottesdienstes regelmäßig Ansprachen, führt Krankensegnungen durch und nimmt verlässlich an Aktivitäten des Gemeindelebens teil. Der Beschwerdeführer ist somit während seines Aufenthaltes in Österreich aus seiner freien, inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht leugnen, sondern praktizieren und würde auch versuchen, andere Afghanen von seinem Glauben zu überzeugen. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten: Religionsfreiheit Letzte Änderung: 01.04.2021 Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vgl. AA . Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.7.2020; vgl. CIA 6.10.2020, USDOS. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.6.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vergleiche AA . Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.7.2020; vergleiche CIA 6.10.2020, USDOS. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.6.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.6.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 10.6.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.6.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017).

hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.6.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS .Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.6.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vergleiche USCIRF 4.2020, USDOS 10.6.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.6.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017).

hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.6.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS . Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.6.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.6.2020; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.6.2020).Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.6.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.6.2020; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.6.2020). Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 10.6.2020). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.6.2020).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.6.2020). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 10.6.2020). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 10.6.2020). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 10.6.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_In_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 12.10.2020 • BBC (11.4.2019): Afghanistan’s one and only Jew, https://www.bbc.com/ news/av/world-asia-47885738/afghanistan-s-one-and-only-jew, Zugriff 12.10.2020 • CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.10.2020): The World Factbook - Afghanistan, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/, Zugriff 12.10.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2030803.html, Zugriff 12.10.2020 • ICRC - International Committee of the Red Cross (o.D.): National Implementation of IHL, https: //ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/implementingLaws.xsp?documentId=598034855221CE85C12582480054D831&action=openDocument&xp_countrySelected=AF&xp_topicSelected=GVAL-992BU6&from=state&SessionID=DNMSXFGMJQ, Zugriff 12.10.2020 • KatM KBL - Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Informationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendokumentation auf. • RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (10.6.2020): Auskunft per E-Mail. • UP - Urdu Point (16.8.2019): Afghanistan’s Only Jew Has No Plans To Emigrate, Says Lives ’Like A Lion Here’, https://www.urdupoint.com/en/world/afghanistans-only-jew-has-no-plans-to-emigra- 691600.html , Zugriff 2.9.2019 • USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Afghanistan, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.pdf, Zugriff 12.10.2020 • USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/AFGHANISTAN-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREE-DOM-REPORT.pdf, Zugriff 12.10.2020 • USE - United States Embassy in Afghanistan [USA] (o.D.): Marriage, https://af.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/ marriage/, Zugriff 12.10.2020 Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 01.04.2021 Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 4.3.2020; vgl AA 16.7.2020, USDOS 10.6.2020).Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 4.3.2020; vergleiche AA 16.7.2020, USDOS 10.6.2020). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.7.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 10.6.2020) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.7.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 10.6.2020) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 10.6.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017).Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vergleiche RA KBL 10.6.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017). Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.7.

  1. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020).Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.7.
  2. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 10.6.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage-In_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 27.8.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2030803.html, Zugriff 6.8.2020 • LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsomrädet [Schweden] (21.12.2017): Temarapport: Afghanistan -Kristna, apostater och ateister, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420820/1226j1515061800_171221551.pdf, Zugriff 27.8.2020 • MoJ - Ministry of Justice [Afghanistan] (15.5.2017): Strafgesetz, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf • RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (10.6.2020): Auskunft per E-Mail. • USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/AFGHANISTAN-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 27.8.2020 Konversion vom Islam Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und

den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. Bekehrungsversuche, um Personen zum Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion zu bewegen, sind Berichten zufolge laut der Hanafi Rechtslehre ebenfalls rechtswidrig und es stehen darauf dieselben Strafen wie für Apostasie. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können, so wird berichtet, selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. In der Regel haben Beschuldigte laut Berichten indes keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien. Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Kapitel III. A. 5.

  1. b)Konversion vom Islam Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Kapitel römisch drei. A. 5.
  2. b)Konversion vom Islam 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan und im Iran sowie seinem Aufenthalt bzw. dem seiner Familie im Iran ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen und gleichlautenden Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2015, der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2017 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2021. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Den Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum liegen die von ihm diesbezüglich vorgelegten Unterlagen – nämlich insbesondere der Taufschein vom 07.01.2017, die Bestätigungen der „Ordinierung im Aaronischen Priestertum“ vom 26.02.2017 sowie der „Ordinierung im Melchisedekischen Priestertum“ vom 03.12.2027 und die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Bestätigung vom 27.04.2021 (Beilage ./A) sowie die Empfehlungsschreiben vom Bischof der Gemeinde des Beschwerdeführers vom 08.05.2021 und einem weiteren Mitglied der Gemeinde vom 02.05.2021 in Bezug auf die kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die Vornahme der Taufe in einem Tempel in Deutschland, die regelmäßigen Ansprachen des Beschwerdeführers im Rahmen des Gottesdienstes und die Übernahme weiterer Priestertumsaufgaben in der Gemeinde – sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2021 zugrunde. Der in der mündlichen Verhandlung gewonnene, persönlich glaubwürdige und überzeugende Eindruck des Beschwerdeführers führt zur Annahme, dass sich dieser aus freier innerer Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat, und er auch beabsichtigt, in Zukunft diesen Glauben zu leben und auszuüben und sich dazu zu bekennen. So hat der Beschwerdeführer die Beweggründe zum Glaubenswechsel lebensnah und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt. Dies wurde auch durch eine Bestätigung von XXXX , Tochter des Bischofs der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage bestätigt, wobei diese in diesem Schreiben Auskunft darüber gibt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland in einem Tempel die Taufe für die Vorfahren vorgenommen hat, der Beschwerdeführer regelmäßig Ansprachen im Rahmen der Gottesdienste hält und in der Gemeinde sehr engagiert ist. In diesem Schreiben wird von dem vom Beschwerdeführer während der Taufvorbereitung und in der Zeit danach gewonnenen Eindruck erzählt und glaubhaft dargebracht, dass sie von der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben überzeugt ist und sich dies auch in seiner alltäglichen Lebensgestaltung widerspiegelt. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer nicht nur öffentlichkeitswirksame Akte zur Bezeugung seines Glaubens, wie etwa die regelmäßige Teilnahme an bzw. Ansprachen im Rahmen der Gottesdienste, die Krankensegnungen, die Vornahme von Taufen und die seelsorgerischen Tätigkeiten in der Gemeinde, setzt, sondern auch im Privaten seinen neuen Glauben lebt. Auch die dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2021 vorgelegten Empfehlungsschreiben vom Bischof der Gemeinde des Beschwerdeführers und einem weiteren Mitglied der Gemeinde bekräftigen die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und bestätigen die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Gemeinde.Der in der mündlichen Verhandlung gewonnene, persönlich glaubwürdige und überzeugende Eindruck des Beschwerdeführers führt zur Annahme, dass sich dieser aus freier innerer Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat, und er auch beabsichtigt, in Zukunft diesen Glauben zu leben und auszuüben und sich dazu zu bekennen. So hat der Beschwerdeführer die Beweggründe zum Glaubenswechsel lebensnah und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt. Dies wurde auch durch eine Bestätigung von römisch 40 , Tochter des Bischofs der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage bestätigt, wobei diese in diesem Schreiben Auskunft darüber gibt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland in einem Tempel die Taufe für die Vorfahren vorgenommen hat, der Beschwerdeführer regelmäßig Ansprachen im Rahmen der Gottesdienste hält und in der Gemeinde sehr engagiert ist. In diesem Schreiben wird von dem vom Beschwerdeführer während der Taufvorbereitung und in der Zeit danach gewonnenen Eindruck erzählt und glaubhaft dargebracht, dass sie von der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben überzeugt ist und sich dies auch in seiner alltäglichen Lebensgestaltung widerspiegelt. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer nicht nur öffentlichkeitswirksame Akte zur Bezeugung seines Glaubens, wie etwa die regelmäßige Teilnahme an bzw. Ansprachen im Rahmen der Gottesdienste, die Krankensegnungen, die Vornahme von Taufen und die seelsorgerischen Tätigkeiten in der Gemeinde, setzt, sondern auch im Privaten seinen neuen Glauben lebt. Auch die dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2021 vorgelegten Empfehlungsschreiben vom Bischof der Gemeinde des Beschwerdeführers und einem weiteren Mitglied der Gemeinde bekräftigen die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und bestätigen die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Gemeinde. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer die ihm in der mündlichen Verhandlung zu seinem christlichen Glauben, zu christlichen Festen, zu seiner Taufe bzw. zu seinen Befugnissen innerhalb der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage gestellten (Wissens-)Fragen auf überzeugende Weise zu beantworten. Nicht zuletzt konnte der Beschwerdeführer selbstreflektierend Bibelstellen bzw. Stellen aus dem Buch Mormon vortragen und sie in einem Zusammenhang mit seiner persönlichen Lebenssituation stellen. Es steht somit unzweifelhaft fest, dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ernsthaft, nachhaltig und nach außen hin erkennbar erfolgt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2021 hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner in Österreich erfolgten Konversion zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatlichen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und insbesondere Konvertiten in Afghanistan, als glaubhaft zu beurteilen. Da dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben Asyl zuzuerkennen war (s. rechtliche Beurteilung), konnte eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten in seinem Vorbringen unterbleiben. 2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) I.: Zum Spruchteil A) römisch eins.: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Die Verfolgung kann

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Die Verfolgung kann

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum, insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum, insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union (EUGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U2087/2012-17). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239). Wie sich aus der Beweiswürdigung unter Punkt 2.1. ergibt, liegen diese maßgeblichen Indizien eines aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsels im Falle des Beschwerdeführers zweifellos vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatliches Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistans ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid, wonach die vom Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan (also in Österreich) stattgefundene Konversion vom Islam zum Christentum keinen kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afghanistan habe, weshalb die Konvertierung offensichtlich asylrechtlich nicht relevant sei, ist, wie schon die Beschwerde darauf hinwies, nicht zu folgen, zumal das Bundesamt nicht berücksichtigt hat, dass

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 die Verfolgung auch auf Ereignisse beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid, wonach die vom Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan (also in Österreich) stattgefundene Konversion vom Islam zum Christentum keinen kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afghanistan habe, weshalb die Konvertierung offensichtlich asylrechtlich nicht relevant sei, ist, wie schon die Beschwerde darauf hinwies, nicht zu folgen, zumal das Bundesamt nicht berücksichtigt hat, dass

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 die Verfolgung auch auf Ereignisse beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W169.2153849.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.