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{'item': 'W176 2241638-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 1Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW176 2241638-1 Spruch, W176 2241638-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit E-Mail vom 08.01.2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden auch: BMF, belangte Behörde), Abteilung für Betrugsbekämpfung, und ersuchte um folgende Auskunft: Er habe in einer EU-Veröffentlichung gelesen, dass OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung), ein Amt der Europäischen Kommission mit Sitz in Brüssel, im Laufe der letzten fünf Jahre ungefähr 8,5 Milliarden EUR an Fördergelder identifiziert habe, die zu Unrecht in Anspruch genommen worden seien. Er ersuche um Auskunft, wieviel dieser Summe auch tatsächlich einbringlich gemacht werden konnte. Interessant wäre zudem auch die amtliche Einschätzung der Dunkelziffer. Sein Interesse sei ausschließlich „privat“; er versuche sich in seiner Pension ein wenig mit „unserem“ Europa zu beschäftigen.
  2. Mit E-Mail vom 11.01.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus dem Tätigkeitsbericht von OLAF von 2019 (für die Jahre 2015 bis 2019) zu entnehmen sei, dass OLAF Partnern auf EU-Ebene (insb. der Europäischen Kommission) sowie Partnern auf Mitgliedstaaten-Ebene empfohlen habe, insgesamt rund 5,5 Milliarden EUR von zu Unrecht bezogenen Förderungen zurückzufordern. Eine Darstellung von OLAF bzw. der Europäischen Kommission heruntergebrochen auf die einzelnen Mitgliedstaaten gebe es nach Wissen der belangten Behörde nicht. Die Rückforderungen würden von den jeweiligen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die auch für die Auszahlung der EU-Mittel zuständig seien, durchgeführt. Deshalb werde die belangte Behörde die Anfrage des Beschwerdeführers an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden: BMLRT) weiterleiten, mit der gleichzeitigen Frage, ob entsprechende Zahlen für Österreich im Bereich Landwirtschaft bzw. Strukturfonds vorlägen.
  3. Mit E-Mail vom 11.01.2021 gab das BMLRT dem Beschwerdeführer bekannt, dass ein wesentlicher Teil der EU-Mittel in den Agrarbereich fließen würden (1200 bis 1300 Millionen EUR jährlich). Die Auszahlungen seien an ein umfangreiches Kontrollsystem gebunden, wodurch es im Agrarsektor zu Rückzahlungen von ungefähr 4 bis 6 Millionen EUR jährlich komme. Aufgrund eines effizienten Rückforderungsverfahren betrage die Rückforderungsrate in Österreich 95 %.
  4. In der Folge fand ein weiteren E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde statt, in dem der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er könne sich nicht vorstellen, dass in der Europäischen Union niemand über den „Erfolg“ der Rückführungsaktionen „Buch führe“. Er ersuche die belangte Behörde um entsprechende Aufklärung bei der Europäischen Kommission.
  5. Mit E-Mail vom 01.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheides nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 (AuskPflG). Es sei für ihn unverständlich, dass die belangte Behörde nicht „in Brüssel nachfragen“ könne; das BMLRT habe umgehend geantwortet, jedoch nur die „inländische Situation“ geschildert. Die bisher erteilten Auskünfte seien nicht zufriedenstellend; es sei Pflicht der Republik (Österreich), sich über den Erfolg der Eintreibungsmaßnahmen zu erkundigen und offensichtlich bestehende Fehler in der Eintreibung „abzustellen“.
  6. Mit E-Mail vom 01.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheides nach dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, (AuskPflG). Es sei für ihn unverständlich, dass die belangte Behörde nicht „in Brüssel nachfragen“ könne; das BMLRT habe umgehend geantwortet, jedoch nur die „inländische Situation“ geschildert. Die bisher erteilten Auskünfte seien nicht zufriedenstellend; es sei Pflicht der Republik (Österreich), sich über den Erfolg der Eintreibungsmaßnahmen zu erkundigen und offensichtlich bestehende Fehler in der Eintreibung „abzustellen“.
  7. Mit E-Mail vom 01.02.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie mit der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU in engem Informationsaustausch stehe, diese jedoch auch nur über die bereits dem Beschwerdeführer zugekommenen Informationen verfüge. Die Fragen des Beschwerdeführers zu den Zahlen anderer Mitgliedsstaaten könne ihm nur die übergeordnete Stelle bei der Europäischen Kommission (Generaldirektion Budget) bzw. direkt das Kabinett von Kommissar Hahn, der für das EU-Budget zuständig sei) beantworten.
  8. Mit E-Mail vom 02.02.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass er von der belangten Behörde an eine EU-Institution weiterverwiesen werde, weil er schon zuvor von OLAF an die inländischen Behörden verwiesen worden sei. Er wiederhole hiermit seine Anfrage und unterteile sie in folgende Subfragen: „
  9. Welche Beträge an zu Unrecht bezogenen EU-Förderungen verschiedenster Projekte in diversen Mitgliedstaaten hat OLAF in den Rechenschaftsberichten der Kalenderjahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 summarisch ausgewiesen?
  10. Wieviel dieser Beträge konnte einbringlich gemacht werden?
  11. Wieviel dieser Beträge ist noch ausständig?
  12. In welchem Verfahrensstadium befinden sich die Eintreibungsaktionen in Bezug auf diese offenen Beträge?“ Bei seiner Anfrage handle es sich um ein Auskunftsbegehren im Sinne des AuskPflG und er beantrage die Erlassung eines Bescheides nach § 4 AuskPflG. Bei seiner Anfrage handle es sich um ein Auskunftsbegehren im Sinne des AuskPflG und er beantrage die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 4, AuskPflG.
  13. Mit E-Mail vom 03.02.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, sie habe ihm in den vorangehenden Mails die ihr zur Verfügung stehenden Informationen übermittelt. In Österreich würden jene Stellen über die gewünschten Informationen verfügen, die im Rahmen diverser Förderungsprogramme mit der Auszahlung und einer allfälligen Eintreibung von EU-Mitteln befasst seien. Da das BMF nicht für die Implementierung der EU-Programme inhaltlich zuständig sei, verfüge es auch nicht über die nachgefragten Informationen.
  14. Mit Schreiben vom 18.02.2021 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, dass das von ihm gestellte Auskunftsbegehren abzuweisen sein werde. Die begehrte Auskunft entspreche nicht dem aus den Gesetzesmaterialien zum AuskPflG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennbaren Verständnis des Begriffes „Auskunft“: Die Verwaltung solle nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten werden. Die vom Beschwerdeführer geforderte Beschaffung von nicht im BMF verfügbaren Informationen seien somit nicht vom Wirkungsbereich des AuskPflG umfasst. Zudem normiere § 1 Abs. 1 AuskPflG, dass die Organe des Bundes nur über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben. Wie bereits mehrfach dargelegt, sei das BMF nach dem Bundesministeriumgesetz, BGBl. Nr. 76/1986 (BMG), nicht mit der interministeriellen innerstaatlichen Abwicklung und Koordinierung der EU-Projekte, für welche EU-Fördermittel in Anspruch genommen werden können, noch mit der supranationalen Erhebung, Erfassung und Koordinierung von Maßnahmen in diesen Zusammenhang betraut worden. Die Rückabwicklung von zu Unrecht bezogenen EU-Förderungen falle demnach auch nicht in ihren Wirkungsbereich. Hinzuweisen sei zudem auf die im BMG normierte Zuständigkeit des BMLRT für die „Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds“. Hinsichtlich der Summe der rückabgewickelten EU-Förderungen in anderen Mitgliedstaaten könne die belangte Behörde – mangels verfügbarer Informationen und kompetenzrechtlicher Zuständigkeit – keine Auskunft geben.
  15. Mit Schreiben vom 18.02.2021 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, dass das von ihm gestellte Auskunftsbegehren abzuweisen sein werde. Die begehrte Auskunft entspreche nicht dem aus den Gesetzesmaterialien zum AuskPflG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennbaren Verständnis des Begriffes „Auskunft“: Die Verwaltung solle nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten werden. Die vom Beschwerdeführer geforderte Beschaffung von nicht im BMF verfügbaren Informationen seien somit nicht vom Wirkungsbereich des AuskPflG umfasst. Zudem normiere Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG, dass die Organe des Bundes nur über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben. Wie bereits mehrfach dargelegt, sei das BMF nach dem Bundesministeriumgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, (BMG), nicht mit der interministeriellen innerstaatlichen Abwicklung und Koordinierung der EU-Projekte, für welche EU-Fördermittel in Anspruch genommen werden können, noch mit der supranationalen Erhebung, Erfassung und Koordinierung von Maßnahmen in diesen Zusammenhang betraut worden. Die Rückabwicklung von zu Unrecht bezogenen EU-Förderungen falle demnach auch nicht in ihren Wirkungsbereich. Hinzuweisen sei zudem auf die im BMG normierte Zuständigkeit des BMLRT für die „Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds“. Hinsichtlich der Summe der rückabgewickelten EU-Förderungen in anderen Mitgliedstaaten könne die belangte Behörde – mangels verfügbarer Informationen und kompetenzrechtlicher Zuständigkeit – keine Auskunft geben.
  16. Mit Eingabe vom 01.03.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, eine Zuständigkeit der belangten Behörde ergebe sich aus dem BMG, weil dieses eine Zuständigkeit des BMF für „budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union“ vorsehe. Zu Unrecht bezogene Förderungen bzw. Rückförderungen würden sich im Budget sowie im Rechnungswesen der EU-Kommission finden. Aufgrund der Pflicht zum sparsamen und effizienten Umgang mit österreichischen Steuermitteln sei die belangte Behörde verpflichtet, sich diesbezüglich zu informieren, eventuelle „Missstände abzustellen“ und den steuerzahlenden Bürger diesbezüglich Auskunft zu erteilen. Die Erteilung der verlangten Auskunft würde keinen allzu großen Aufwand darstellen, zumal die belangte Behörde selbst angebe, in engem Kontakt mit der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU zu stehen.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die unter Punkt
  18. wiedergegebenen Fragen

§ 1Abs. 1 und § 4 Ausk

PflG ab (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass

§ 1Abs. 1 Tarif Z 2 Bundesverwaltungsabgaben-Verordnung, BGBl. Nr. 24/1983 (BVw

AbgV), eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten sei (Spruchpunkt 2.).

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die unter Punkt
  2. wiedergegebenen Fragen

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, AuskPflG ab (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass

Paragraph eins, Absatz eins, Tarif Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgaben-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, (BVwAbgV), eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten sei (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie über die vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen nicht verfüge. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Zudem handle es sich bei der begehrten Auskunft um keine Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich der belangten Behörde falle. Die belangte Behörde sei laut BMG weder mit der interministeriellen innerstaatlichen Abwicklung und Koordinierung der EU-Projekte, für welche EU-Fördermittel in Anspruch genommen werden können – und somit auch nicht mit der Rückabwicklung im Falle zu Unrecht bezogener Leistungen – noch mit der supranationalen Erhebung, Erfassung und Koordinierung der Maßnahmen in diesem Zusammenhang betraut worden. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die im BMG festgelegte Zuständigkeit des BMLRT für die „Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds“. Hinsichtlich der Summe von Rückforderungen in anderen Mitgliedstaaten könne aufgrund fehlender Informationen und mangelnder kompetenzrechtlicher Zuständigkeit keine Auskunft erteilt werden. Hinzuweisen sei zudem auf den Tätigkeitsbericht von OLAF aus dem Jahr 2019 und die dort auf Seite 36 erwähnten Forderungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rechnungshofes an die Europäische Kommission, die Informationen über die Höhe der Beträge, die infolge der von OLAF nach Abschluss seiner Untersuchungen abgegeben finanziellen Empfehlungen tatsächlich eingezogen worden sei, vorzulegen. Weiters sei festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit der Verpflichtung zur Auskunft iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden – nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handels oder Unterlassens – geschaffen worden sei. Es bestehe demnach kein Anspruch auf ein Tätigwerden der ersuchten Behörde. Die Aufforderung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, „sich darum zu kümmern“, dass Daten zur Rückabwicklung von Forderungen und deren Betreibung in den Mitgliedstaaten, erhoben werden, sei demnach nicht vom Regelungsinhalt des AuskPflG erfasst. Weiters sei festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit der Verpflichtung zur Auskunft iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden – nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handels oder Unterlassens – geschaffen worden sei. Es bestehe demnach kein Anspruch auf ein Tätigwerden der ersuchten Behörde. Die Aufforderung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, „sich darum zu kümmern“, dass Daten zur Rückabwicklung von Forderungen und deren Betreibung in den Mitgliedstaaten, erhoben werden, sei demnach nicht vom Regelungsinhalt des AuskPflG erfasst. Hinsichtlich Spruchpunkt

  1. des Bescheides sei auszuführen, dass die Festsetzung einer Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 auf dem Umstand beruhe, dass die Erlassung des beantragten Bescheides – unbestritten – im Privatinteresse des Beschwerdeführers liege.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Es liege Aktenwidrigkeit vor, weil die belangte Behörde ihm im angefochtenen Bescheid in aktenwidriger Weise unterstellt habe, er habe von Anfang an gewusst, dass sie nicht über die begehrten Informationen verfüge. Dies sei unrichtig. Erst als ihm die Behörde mitgeteilt habe, dass sie nicht über die gewünschten Informationen verfüge, sei er davon ausgegangen, dass dies den Tatsachen entspreche, zumal er dies nicht überprüfen könne. Unabhängig davon sei es jedoch die „Rechtspflicht“ der belangten Behörde, die angeforderten Informationen zu besorgen. Darüber hinaus lege die belangte Behörde den Begriff „Auskunft“ zu eng aus; es würde beispielsweise genügen, ein E-Mail an die österreichische Vertretung bei der EU zu senden, um an die gewünschten Informationen zu erlangen. Weiters sei nochmal auf die der belangten Behörde nach dem BMG zugewiesene Zuständigkeit für „budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union“ (Anlage zu § 2 BMG Abschnitt F Z 2) hinzuweisen. Aus dieser ergebe sich eine Pflicht der belangten Behörde, sich über den Verbleib der zu Unrecht bezogenen EU-Förderungen zu informieren, sicherzustellen, dass dieses Fehlverhalten „abgestellt“ werde und über diese Umstände „Bilanz“ zu führen. Weiters sei nochmal auf die der belangten Behörde nach dem BMG zugewiesene Zuständigkeit für „budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union“ (Anlage zu Paragraph 2, BMG Abschnitt F Ziffer 2,) hinzuweisen. Aus dieser ergebe sich eine Pflicht der belangten Behörde, sich über den Verbleib der zu Unrecht bezogenen EU-Förderungen zu informieren, sicherzustellen, dass dieses Fehlverhalten „abgestellt“ werde und über diese Umstände „Bilanz“ zu führen. Überdies sei die belangte Behörde verpflichtet, Bemühungen zur Rückführung der zu Unrecht bezogenen Förderungsbeträge anzustellen. Die Rückführung dieser Beträge sei auch für das österreichische Budget bzw. für die „Nettozahlungen in den EU-Topf“ von Bedeutung. Unabhängig davon sei es die Pflicht der belangten Behörde als „oberster Säckelwart der Republik Österreich“ sicherzustellen, dass österreichische Steuergelder widmungsgemäß verwendet werden. Das „betrügerische Herauslocken“ von EU-Förderungen entspreche mit Sicherheit nicht einer widmungsgemäßen Verwendung österreichischer Steuergelder. Aus wirtschaftlicher Sicht handle es sich dabei nach wie vor um Vermögen der Republik Österreich, dessen rechtmäßige Verwendung die belangte Behörde zu verfolgen und sicherzustellen habe. Sollte die belangte Behörde die geforderten Informationen nicht einholen, stelle dies ein Verstoß ihrer Rechtspflichten dar. Nach seinem Rechtsempfinden habe er – wie jeder Bürger – ein subjektives Recht auf ein rechtmäßigen Verhalten der belangten Behörde; das Auskunftsrecht verpflichte die belangte Behörde ihm die entsprechenden Informationen offenzulegen. Abschließend wird vorgebracht, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig, da die „Rechtmäßigkeit der Beschwerde“ von der vorgehenden Bezahlung der Gebühren abhängig gemacht werde.
  3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Dabei wird insbesondere festgestellt, dass der belangten Behörde nicht bekannt ist, wieviel von den im OLAF-Bericht von 2019 ausgewiesenen, zu Unrecht bezogenen EU-Förderungen (unionsweit) tatsächlich einbringlich gemacht werden konnten.
  5. Beweiswürdigung Der – unstrittige – festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Kenntnisstand der belangten Behörde beruht auf der (zuvor wiedergegebenen) E-Mail Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer, insbesondere auf den E-Mails der belangten Behörde vom 11.01.2021 und vom 03.02.
  6. Zudem wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass die belangte Behörde nicht über die ersuchten Informationen verfügt. Dass nur die Europäische Kommission – und nicht die Mitgliedstaaten – über Informationen betreffend die Höhe der Beträge, die infolge der vom OLAF nach Abschluss seiner Untersuchungen abgegebenen finanziellen Empfehlungen, auch tatsächlich eingezogen wurden, verfügt, legt überdies der Jahresbericht von OLAF aus dem Jahr 2019 nahe, auf dessen S. 36 es wie folgt heißt: „Das Europäische Parlament hat die Europäische Kommission wiederholt aufgefordert, Informationen über die Höhe der Beträge vorzulegen, die infolge der vom OLAF nach Abschluss seiner Untersuchungen abgegebenen finanziellen Empfehlungen tatsächlich eingezogen wurden. […] Das OLAF möchte ab seinem Bericht für 2020 in der Lage sein können, über die Beträge Bericht zu erstatten, die infolge der von ihm im Rahmen seiner Untersuchungen abgegebenen finanziellen Empfehlungen tatsächlich eingezogen wurden.“
  7. Rechtliche Beurteilung 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifische Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifische Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A]) 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer begehrte um Auskunft, wie viele der im OLAF-Jahresbericht von 2019 für den Zeitraum 2015 – 2019 identifizierten zu Unrecht bezogenen EU-Förderungen auch tatsachlich einbringlich gemacht werden konnten. Weiters ersuchte er um Auskunft, in welchem Verfahrensstadium sich die Eintreibungsaktionen betreffend diese Beträge befinden.

§ 1Abs. 1 Ausk

PflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten (ErläutRV 41 BlgNR

  1. GP; VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 m.w.N.). Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung einer Behörde erstreckt sich auf „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“, somit auf Angelegenheiten innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 m.w.N.). Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung einer Behörde erstreckt sich auf „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“, somit auf Angelegenheiten innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären vergleiche etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 m.w.N.). Wie festgestellt, verfügt die belangte Behörde nicht über die vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen. Ihr ist nicht bekannt, wie viele der im OLAF-Bericht von 2019 ausgewiesenen zu Unrecht bezogenen EU-Förderungen (unionsweit) auch tatsächlich einbringlich gemacht werden konnten. Die vom Beschwerdeführer geforderte Auskunft hat demnach Inhalte zum Gegenstand, die der belangten Behörde nicht bekannt sind. Das Auskunftsersuchen entspricht demnach nicht dem aus den Gesetzesmaterialien ableitbaren Verständnisses des Begriffes „Auskunft“ und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des AuskPflG. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte den Begriff „Auskunft“ unrichtig bzw. zu eng ausgelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Begriff anhand der amtlichen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AuskPflG (ErläutRV 41 BlgNR
  2. GP) und der zu § 1 Abs. 1 AuskPflG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgelegt hat. Die Auslegung eines Gesetzes anhand der entsprechenden Regierungsvorlage bzw. deren Erläuterungen stellt eine zulässige Form der historischen Gesetzesinterpretation dar. Durch diese Interpretationsmethode wird versucht anhand von Gesetzesmaterialien der Wille bzw. die Absicht des Gesetzgebers zu ermitteln. Sie birgt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine gewisse Vermutung der Richtigkeit in sich (RIS-Justiz RS0008776). Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird von einer Partei nur dann aufgezeigt, wenn dargelegt wird, warum der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahelegt oder der Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt (RIS-Justiz RS0118416). Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde (bloß) aus, dass die belangte Behörde den Begriff „Auskunft“ unrichtig ausgelegt hätte, weil sie ihn zu eng ausgelegt hätte, ohne dies jedoch näher zu begründen. Er vermag mit diesem (nicht näher begründeten) Vorbringen nicht aufzuzeigen, worin die Unrichtigkeit der durch die belangte Behörde vorgenommenen Gesetzesauslegung liegt. Zudem wird die Richtigkeit der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (vgl. nochmals VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 m.w.N.). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte den Begriff „Auskunft“ unrichtig bzw. zu eng ausgelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Begriff anhand der amtlichen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AuskPflG (ErläutRV 41 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode und der zu Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgelegt hat. Die Auslegung eines Gesetzes anhand der entsprechenden Regierungsvorlage bzw. deren Erläuterungen stellt eine zulässige Form der historischen Gesetzesinterpretation dar. Durch diese Interpretationsmethode wird versucht anhand von Gesetzesmaterialien der Wille bzw. die Absicht des Gesetzgebers zu ermitteln. Sie birgt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine gewisse Vermutung der Richtigkeit in sich (RIS-Justiz RS0008776). Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird von einer Partei nur dann aufgezeigt, wenn dargelegt wird, warum der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahelegt oder der Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt (RIS-Justiz RS0118416). Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde (bloß) aus, dass die belangte Behörde den Begriff „Auskunft“ unrichtig ausgelegt hätte, weil sie ihn zu eng ausgelegt hätte, ohne dies jedoch näher zu begründen. Er vermag mit diesem (nicht näher begründeten) Vorbringen nicht aufzuzeigen, worin die Unrichtigkeit der durch die belangte Behörde vorgenommenen Gesetzesauslegung liegt. Zudem wird die Richtigkeit der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt vergleiche nochmals VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 m.w.N.). Weiters handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Informationen um keine Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen: Der Wirkungsbereich einer Behörde umfasst jene Angelegenheiten, die in ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich liegen. Bei den im OLAF-Bericht ausgewiesenen EU-Förderungen handelt es sich um EU-Mittel, die im Wege der „geteilten Mittelverwaltung“ von den Mitgliedstaaten selbst verwaltet werden (Erwägungsgrund 10 und Art. 4 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 1303/2013]). Der Europäischen Kommission kommt hierbei ein Aufsichtsrecht zu. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten betreffend die Verwaltung von EU-Mitteln ist in der Haushaltsordnung der Union (VO [EU] Nr. 1046/2018) und in der Verordnung betreffend Förderungen aus den EU Struktur- und Investitionsfonds (VO [EU] Nr. 1303/2013) geregelt. In diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass jeder Mitgliedstaat primär selbst für die Verwaltung der ihm zugewiesenen EU-Mitteln zuständig ist und gegenüber der Europäischen Kommission Berichts- und Meldepflichten hat. Österreich – und somit auch die belangte Behörde – ist demnach nicht für die finanzielle Verwaltung von EU-Mitteln bzw. deren Aufzeichnung in anderen EU-Mitgliedsstaaten zuständig. Die angeforderten Informationen betreffen demnach Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen.Der Wirkungsbereich einer Behörde umfasst jene Angelegenheiten, die in ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich liegen. Bei den im OLAF-Bericht ausgewiesenen EU-Förderungen handelt es sich um EU-Mittel, die im Wege der „geteilten Mittelverwaltung“ von den Mitgliedstaaten selbst verwaltet werden (Erwägungsgrund 10 und Artikel 4, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 1303/2013]). Der Europäischen Kommission kommt hierbei ein Aufsichtsrecht zu. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten betreffend die Verwaltung von EU-Mitteln ist in der Haushaltsordnung der Union (VO [EU] Nr. 1046 aus 2018,) und in der Verordnung betreffend Förderungen aus den EU Struktur- und Investitionsfonds (VO [EU] Nr. 1303 aus 2013,) geregelt. In diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass jeder Mitgliedstaat primär selbst für die Verwaltung der ihm zugewiesenen EU-Mitteln zuständig ist und gegenüber der Europäischen Kommission Berichts- und Meldepflichten hat. Österreich – und somit auch die belangte Behörde – ist demnach nicht für die finanzielle Verwaltung von EU-Mitteln bzw. deren Aufzeichnung in anderen EU-Mitgliedsstaaten zuständig. Die angeforderten Informationen betreffen demnach Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die im BMG im Teil 1 der Anlage in Abschnitt G Z 2 normierte Zuständigkeit der belangten Behörde für „Budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union“ – als ein Ausfluss ihrer Zuständigkeit für „Angelegenheiten der Bundesfinanzen“ – vermöge eine Zuständigkeit für die angefragten Informationen begründen, ist darauf hinzuweisen, dass mit „budgetären Angelegenheiten der Europäischen Union“ nur Angelegenheiten des EU-Haushaltswesens bzw. der diesbezüglichen Mitwirkung Österreichs im horizontalen Verhältnis (Österreich – EU) gemeint sein können und sich nicht auf Angelegenheiten anderer Mitgliedstaaten bzw. deren Verwaltung von EU-Ausgaben beziehen. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die im BMG im Teil 1 der Anlage in Abschnitt G Ziffer 2, normierte Zuständigkeit der belangten Behörde für „Budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union“ – als ein Ausfluss ihrer Zuständigkeit für „Angelegenheiten der Bundesfinanzen“ – vermöge eine Zuständigkeit für die angefragten Informationen begründen, ist darauf hinzuweisen, dass mit „budgetären Angelegenheiten der Europäischen Union“ nur Angelegenheiten des EU-Haushaltswesens bzw. der diesbezüglichen Mitwirkung Österreichs im horizontalen Verhältnis (Österreich – EU) gemeint sein können und sich nicht auf Angelegenheiten anderer Mitgliedstaaten bzw. deren Verwaltung von EU-Ausgaben beziehen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei die „Rechtspflicht“ der belangten Behörde, die angeforderten Informationen zu „besorgen“ bzw. von der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU anzufordern, ist nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher die Auskunftspflicht einer Behörde nur eine Auskunft über ihr bereits bekannte Informationen umfasst und sie nicht dazu verhalten ist, zum Zwecke der Auskunftserteilung Informationen von anderen Verwaltungseinheiten zu beschaffen (vgl. nochmals VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Weiters umfasst der Begriff „Auskunft“ lediglich die Pflicht der Behörde über ihre Tätigkeit zur informieren und begründet keine Verpflichtung zu behördlichen Handeln oder Unterlassen (vgl. VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei im Rahmen ihrer Auskunftspflicht gehalten, sich über den „Verbleib“ der zu Unrecht bezogenen EU-Förderungen zu informieren, sicherzustellen, dass dieses Fehlverhalten „abgestellt“ werde, und über diese Umstände „Bilanz“ zu führen, ist daher nicht zutreffend. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei die „Rechtspflicht“ der belangten Behörde, die angeforderten Informationen zu „besorgen“ bzw. von der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU anzufordern, ist nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher die Auskunftspflicht einer Behörde nur eine Auskunft über ihr bereits bekannte Informationen umfasst und sie nicht dazu verhalten ist, zum Zwecke der Auskunftserteilung Informationen von anderen Verwaltungseinheiten zu beschaffen vergleiche nochmals VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Weiters umfasst der Begriff „Auskunft“ lediglich die Pflicht der Behörde über ihre Tätigkeit zur informieren und begründet keine Verpflichtung zu behördlichen Handeln oder Unterlassen vergleiche VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei im Rahmen ihrer Auskunftspflicht gehalten, sich über den „Verbleib“ der zu Unrecht bezogenen EU-Förderungen zu informieren, sicherzustellen, dass dieses Fehlverhalten „abgestellt“ werde, und über diese Umstände „Bilanz“ zu führen, ist daher nicht zutreffend. Zur Rüge der Aktenwidrigkeit ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch setzt, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde (VwGH 11.02.2021, Ra 2020/20/0428). Im vorliegenden Fall führte die Behörde auf Seite 9 des Bescheides Folgendes aus: „Soweit ist Ihnen beizupflichten, dass es Aufgabe der Verwaltung ist, Auskunft zu geben über die im eigenen Wirkungsbereich verfügbaren Informationen, sofern dem keine Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall stellte sich die Frage der Verschwiegenheitspflichten jedoch gar nicht, zumal Auskunft begehrt wurde über Informationen, zu welchen Sie selbst, beispielweise auch in Ihrem Schreiben vom
  4. März 2021, eingeräumt haben, dass sie erst beschafft werden müssten vom Bundesministerium für Finanzen beziehungsweise nach Ihrer Einschätzung im Rechnungswesen der Europäischen Kommission, und somit nicht des Bundesministeriums für Finanzen, aufscheinen müssten. Daraus ist erkennbar, dass Ihnen bewusst ist, dass das Bundesministerium für Finanzen selbst nicht über die gewünschten Informationen verfügt.“ Die belangte Behörde unterstellt dem Beschwerdeführer somit nicht, dass er „von Anfang an“ gewusst hätte, dass sie nicht über die angeforderten Informationen nicht verfüge, sondern weist lediglich darauf hin, dass er mittlerweile – aufgrund der diesbezüglichen mehrmaligen Mitteilung der belangten Behörde – annehme, dass die belangte Behörde tatsächlich nicht über die angefragten Informationen verfügt. Die belangte Behörde hat demnach den Akteninhalt richtig wiedergegeben, weshalb keine Aktenwidrigkeit vorliegt. Sofern der Beschwerdeführer schließlich meint, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig, ist festzuhalten, dass diese die Rechtslage richtig wiedergibt und darin (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde nicht von der Entrichtung der Beschwerdegebühr abhängig gemacht wird. Zudem würde eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ohnehin nicht zur erfolgreichen Anfechtung oder Aufhebung eines Bescheides führen (vgl. VwGH 29.10.1998, 98/07/0136; siehe auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  5. Auflage, Rz 452). Sofern der Beschwerdeführer schließlich meint, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig, ist festzuhalten, dass diese die Rechtslage richtig wiedergibt und darin (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde nicht von der Entrichtung der Beschwerdegebühr abhängig gemacht wird. Zudem würde eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ohnehin nicht zur erfolgreichen Anfechtung oder Aufhebung eines Bescheides führen vergleiche VwGH 29.10.1998, 98/07/0136; siehe auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  6. Auflage, Rz 452). 3.2.
  7. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2.
  8. Der Entfall einer – vom Beschwerdeführer nicht beantragten – mündlichen Verhandlung gründet auf § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG. Der der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt ist – wie oben dargestellt – unstrittig bzw. wurde diesen Umständen nicht entgegengetreten.3.2.
  9. Der Entfall einer – vom Beschwerdeführer nicht beantragten – mündlichen Verhandlung gründet auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG. Der der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt ist – wie oben dargestellt – unstrittig bzw. wurde diesen Umständen nicht entgegengetreten. 3.
  10. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B]) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.

  1. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Informationen, die einem Bundesorgan nicht bekannt sind, nicht unter den Auskunftsbegriff des § 1 Abs. 1 AuskPflG fallen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3.
  2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Informationen, die einem Bundesorgan nicht bekannt sind, nicht unter den Auskunftsbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG fallen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W176.2241638.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.