← Österreich

{'item': 'W176 2242231-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 9§ 51§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 70§ 71c§ 186§ 190§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW176 2242231-1 SpruchW176 2242231-1/2E, W176 2242231-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit zwei gleichlautenden Schriftsätzen vom 28.01.2021 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer den Nachlass („Herabsetzung auf EUR 0,--“) von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangten Behörde) in Spruchpunkt
  3. den Antrag des Beschwerdeführers, die in sieben konkret angeführten Grundverfahren vorgeschriebenen Gerichtsgebühren idHv insgesamt EUR 3.052,60

§ 9Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), nachzulassen und in Spruchpunkt 2. dessen Antrag, die zur ungeteilten Hand im Grundverfahren Zl. XXXX des Landesgerichts XXXX , XXXX (Zeichen der Einbringungsstelle), vorgeschriebenen Pauschalkosten und Einhebungsgebühr idHv insgesamt EUR 98,--

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, jeweils zurück.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangten Behörde) in Spruchpunkt
  2. den Antrag des Beschwerdeführers, die in sieben konkret angeführten Grundverfahren vorgeschriebenen Gerichtsgebühren idHv insgesamt EUR 3.052,60

Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), nachzulassen und in Spruchpunkt 2. dessen Antrag, die zur ungeteilten Hand im Grundverfahren Zl. römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 (Zeichen der Einbringungsstelle), vorgeschriebenen Pauschalkosten und Einhebungsgebühr idHv insgesamt EUR 98,--

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, jeweils zurück. In der Begründung zu Spruchpunkt

  1. des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in den betreffenden Grundverfahren nicht zahlungspflichtige Partei sei und sein Nachlassantrag daher mangels Parteistellung zurückzuweisen sei. Bezüglich Spruchpunkt
  2. wurde darauf hingewiesen, dass die sich aus der Vorschreibung ergebende Forderung gegen den Beschwerdeführer idHv EUR 98,-- vor Eröffnung des ihn betreffenden Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sei und daher

§ 51Abs.

1 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 (IO), den Wirkungen des zu Zl. XXXX des Bezirksgerichtes XXXX geführten Insolvenzverfahrens unterliege.Bezüglich Spruchpunkt 2. wurde darauf hingewiesen, dass die sich aus der Vorschreibung ergebende Forderung gegen den Beschwerdeführer idHv EUR 98,-- vor Eröffnung des ihn betreffenden Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sei und daher

Paragraph 51, Absatz eins, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914, (IO), den Wirkungen des zu Zl. römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 geführten Insolvenzverfahrens unterliege.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der Folgendes vorgebracht wird: Die belangte Behörde stütze sich unzulässiger Weise auf § 51 Abs. 1 IO. Denn in einem Insolvenzverfahren sei der Masseverwalter nicht Erwachsenenvertreter, sondern Vertreter der Masse. Der Schuldner sei voll rechtsfähig und könne alle Arten von Verträgen abschließen. Der Masseverwalter bzw. das Insolvenzgericht könnten ausscheiden und absondern. Gegenstand des Insolvenzverfahrens sei das der Exekution unterzogene Vermögen, nicht die Person. Dass es hier eine irrige Rechtsprechung gebe, sei die Folge des verfehlten Auftretens einzelner Masseverwalter als „Erwachsenenschutzbeauftragte“, die aber gleichzeitig Verantwortung für die Vergangenheit vor Insolvenzeröffnung richtiger Weise nicht übernehmen wollten, aber nicht darlegten, dass sie nicht „Erwachsenenschutzbevollmächtigte“ und auch nicht Verlassenschaftsverwalter sind. Daher sei der Beschwerdeführer Partei dieses Verfahrens unabhängig davon, dass das Schuldenregulierungsverfahren gar nicht rechtskräftig eröffnet sei. Auch beinhalte das derzeitige Schuldenregulierungsverfahren noch nicht rechtskräftige „Forderungen" und seien solche nicht zu beachten.Die belangte Behörde stütze sich unzulässiger Weise auf Paragraph 51, Absatz eins, IO. Denn in einem Insolvenzverfahren sei der Masseverwalter nicht Erwachsenenvertreter, sondern Vertreter der Masse. Der Schuldner sei voll rechtsfähig und könne alle Arten von Verträgen abschließen. Der Masseverwalter bzw. das Insolvenzgericht könnten ausscheiden und absondern. Gegenstand des Insolvenzverfahrens sei das der Exekution unterzogene Vermögen, nicht die Person. Dass es hier eine irrige Rechtsprechung gebe, sei die Folge des verfehlten Auftretens einzelner Masseverwalter als „Erwachsenenschutzbeauftragte“, die aber gleichzeitig Verantwortung für die Vergangenheit vor Insolvenzeröffnung richtiger Weise nicht übernehmen wollten, aber nicht darlegten, dass sie nicht „Erwachsenenschutzbevollmächtigte“ und auch nicht Verlassenschaftsverwalter sind. Daher sei der Beschwerdeführer Partei dieses Verfahrens unabhängig davon, dass das Schuldenregulierungsverfahren gar nicht rechtskräftig eröffnet sei. Auch beinhalte das derzeitige Schuldenregulierungsverfahren noch nicht rechtskräftige „Forderungen" und seien solche nicht zu beachten. Träfe die Rechtsmeinung der belangten Behörde zu, könnte das Recht, einen Antrag nach § 9 GEG zu stellen, dadurch ausgehebelt werden, indem ein Insolvenzantrag gestellt wird. Zumindest würde der § 9 GEG dadurch EMRK- und damit verfassungswidrig.Träfe die Rechtsmeinung der belangten Behörde zu, könnte das Recht, einen Antrag nach Paragraph 9, GEG zu stellen, dadurch ausgehebelt werden, indem ein Insolvenzantrag gestellt wird. Zumindest würde der Paragraph 9, GEG dadurch EMRK- und damit verfassungswidrig. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer dar, weshalb für ihn mit der Einbringung der vorgeschriebenen Beträge eine besondere Härte verbunden wäre.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt I. im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.
  5. Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
  6. Zum anderen wird Folgendes festgestellt: 1.2.1.
  7. In den Zahlungsaufträgen, die in Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides angeführt sind, scheint der Beschwerdeführer nicht als Zahlungspflichtiger (oder für die Gebühr Haftender) auf. 1.2.1.
  9. Mit dem (bei der belangten Behörde unter der Zl. Str XXXX geführten) Zahlungsauftrag des Landesgerichtes XXXX vom 27.05.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer sowie vier weiteren Personen zur ungeteilten Hand der Betrag von EUR 98,-- zur Zahlung vorgeschrieben. 1.2.1.
  10. Mit dem (bei der belangten Behörde unter der Zl. Str römisch 40 geführten) Zahlungsauftrag des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer sowie vier weiteren Personen zur ungeteilten Hand der Betrag von EUR 98,-- zur Zahlung vorgeschrieben. 1.2.2.
  11. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.11.2021 wurde bezüglich des Beschwerdeführers ein Schuldenregulierungsverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters (keine Eigenverwaltung des Schuldners) eröffnet, wobei die Wirkungen der Eröffnung mit 06.11.2020 begannen.1.2.2.
  12. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.11.2021 wurde bezüglich des Beschwerdeführers ein Schuldenregulierungsverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters (keine Eigenverwaltung des Schuldners) eröffnet, wobei die Wirkungen der Eröffnung mit 06.11.2020 begannen. 1.2.2.
  13. Die sich aus dem unter Punkt 1.2.1.2 angeführten Zahlungsauftrag ergebende Forderung wurde im Schuldenregulierungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer angemeldet.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Der zu Punkt 1.
  16. festgestellte Sachverhalt ist den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen zu entnehmen. 2.2.
  17. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
  18. stützen sich auf die aktenkundigen Ausdrucke der Zahlungsaufträge bzw. den Umstand, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Annahmen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist. 2.2.2.
  19. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2.
  20. ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus der Insolvenzdatei. 2.2.2.
  21. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2.
  22. stützt sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Annahme im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 9Abs.

4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.2.1.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. 3.2.

  1. Antragsberechtigt im Verfahren nach § 9 GEG sind (nur) der Zahlungspflichtige sowie der für die Gebühren Haftende (Dokalik, Gerichtsgebühren,
  2. Aufl., E7, unter Hinweis auf VwGH 24.101974, 1973/73).3.2.
  3. Antragsberechtigt im Verfahren nach Paragraph 9, GEG sind (nur) der Zahlungspflichtige sowie der für die Gebühren Haftende (Dokalik, Gerichtsgebühren,
  4. Aufl., E7, unter Hinweis auf VwGH 24.101974, 1973/73). 3.2.3.1.

§ 2Abs.

1 IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.3.2.3.1.

Paragraph 2, Absatz eins, IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können

§ 6Abs.

1 IO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können

Paragraph 6, Absatz eins, IO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden. Insolvenzforderungen sind

§ 51Abs.

1 IO Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).Insolvenzforderungen sind

Paragraph 51, Absatz eins, IO Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).

§ 70Abs.

1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige –Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Paragraph 70, Absatz eins, IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige –Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben

§ 71cAbs.

2 IO keine aufschiebende Wirkung.Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben

Paragraph 71 c, Absatz 2, IO keine aufschiebende Wirkung.

§ 186Abs.

IO steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung). Demnach ist

§ 190Abs.

1 IO ein Insolvenzverwalter nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.

Paragraph 186, Abs. IO steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung). Demnach ist

Paragraph 190, Absatz eins, IO ein Insolvenzverwalter nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht. 3.2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Konkursordnung (KO) idF vor der Novellierung (und Umbenennung in Insolvenzordnung) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 vertritt der Masseverwalter den Gemeinschuldner (nunmehr: Schuldner) auch im Verwaltungsverfahren, „wenn die Masse betroffen ist“. Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Konkurses können

§ 6Abs.

3 KO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, vom Gemeinschuldner selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Eine inhaltliche Änderung der für diese Judikatur maßgeblichen Bestimmungen der KO ist durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht eingetreten (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).3.2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Konkursordnung (KO) in der Fassung vor der Novellierung (und Umbenennung in Insolvenzordnung) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 vertritt der Masseverwalter den Gemeinschuldner (nunmehr: Schuldner) auch im Verwaltungsverfahren, „wenn die Masse betroffen ist“. Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Konkurses können

Paragraph 6, Absatz 3, KO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, vom Gemeinschuldner selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Eine inhaltliche Änderung der für diese Judikatur maßgeblichen Bestimmungen der KO ist durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht eingetreten vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). 3.2.

  1. Dem angefochtenen Bescheid ist eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:3.2.
  2. Dem angefochtenen Bescheid ist eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten: 3.2.4.
  3. Denn zum einen ist die belangte Behörde (bezüglich Spruchpunkt
  4. des Bescheides) zurecht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer keine Antragslegitimation zukommt, da er in den betreffenden Zahlungsaufträgen nicht als Zahlungspflichtiger aufscheint (und auch nicht für die jeweilige Gebühr haftet). 3.2.4.
  5. Zum anderen ist hinsichtlich Spruchpunkt
  6. des Bescheides festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der ihm mit Zahlungsauftrag des Landesgerichtes XXXX vom 27.05.2019, Zl. XXXX , vorgeschriebenen Gebühr nicht zur Stellung eines Nachlassantrages legitimiert ist: 3.2.4.
  7. Zum anderen ist hinsichtlich Spruchpunkt
  8. des Bescheides festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der ihm mit Zahlungsauftrag des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.05.2019, Zl. römisch 40 , vorgeschriebenen Gebühr nicht zur Stellung eines Nachlassantrages legitimiert ist: Denn aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.2.
  9. war – insbesondere vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2.3.
  10. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – davon auszugehen, dass der (am 28.01.2021 gestellte) Antrag nach § 9 Abs. 2 GEG den (mit 06.11.2020 eingetretenen) Wirkungen des hinsichtlich des Beschwerdeführers eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens unterliegt. Denn aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.2.
  11. war – insbesondere vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2.3.
  12. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – davon auszugehen, dass der (am 28.01.2021 gestellte) Antrag nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG den (mit 06.11.2020 eingetretenen) Wirkungen des hinsichtlich des Beschwerdeführers eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens unterliegt. Soweit die Beschwerde vorbringt, das Schuldenregulierungsverfahren sei „nicht rechtskräftig eröffnet“ sei, ist auf die Eintragung im Insolvenzregister sowie den Umstand zu verweisen, dass Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 71cAbs.

2 IO keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit die Beschwerde vorbringt, das Schuldenregulierungsverfahren sei „nicht rechtskräftig eröffnet“ sei, ist auf die Eintragung im Insolvenzregister sowie den Umstand zu verweisen, dass Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 71 c, Absatz 2, IO keine aufschiebende Wirkung haben. Weiters sind durch das Vorbringen, wonach die Einbringung eines Insolvenzantrages das Recht auf Stellung von Anträgen nach § 9 GEG aushebeln könne, beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden: Denn einerseits kommt das Recht, derartige Anträge zu stellen, in Fällen wie dem gegenständlichen dem Insolvenzverwalter zu, zum anderen ist die Regelung insofern nicht unsachlich, als ein Insolvenzantrag eines Gläubigers nicht zwingend zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt, sondern nur dann, wenn dieser ua. glaubhaft machen kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.Weiters sind durch das Vorbringen, wonach die Einbringung eines Insolvenzantrages das Recht auf Stellung von Anträgen nach Paragraph 9, GEG aushebeln könne, beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden: Denn einerseits kommt das Recht, derartige Anträge zu stellen, in Fällen wie dem gegenständlichen dem Insolvenzverwalter zu, zum anderen ist die Regelung insofern nicht unsachlich, als ein Insolvenzantrag eines Gläubigers nicht zwingend zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt, sondern nur dann, wenn dieser ua. glaubhaft machen kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. 3.2.5. Die belangte Behörde hat die Nachlassanträge des Beschwerdeführers somit zu Recht zurückgewiesen. 3.2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). 3.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2242231.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.