GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 164,10 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Am 26.10.2020 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung)
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2020 im Verfahren zu der GZ. XXXX ein:römisch eins.1. Am 26.10.2020 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung)
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2020 im Verfahren zu der GZ. römisch 40 ein: Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. XXXX vom 22.10.2020Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. römisch 40 vom 22.10.2020 Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunden á € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin-und zurück 5,20 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 Erschwernis wegen Corona Maßnahmen 30,70 für 5 weitere halbe Stunden á € 12,40 77,00 bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40 Zwischensumme 158,30 20% Umsatzsteuer 31,67 Gesamtsumme 190,00 I.2. In der Honorarnote beantragte der Antragsteller, aufgrund der erschwerten Dolmetschbedingungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen (wie etwa dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der mündlichen Verhandlung), unter anderem den Gebührenzuschlag „besonders schwierige Dolmetschertätigkeit
AG“ und verzeichnete für die erste halbe Stunde den erhöhten Mühewaltungsstundensatz von € 30,70 und für fünf weitere halbe Stunden den erhöhten Stundensatz von € 15,40.römisch eins.2. In der Honorarnote beantragte der Antragsteller, aufgrund der erschwerten Dolmetschbedingungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen (wie etwa dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der mündlichen Verhandlung), unter anderem den Gebührenzuschlag „besonders schwierige Dolmetschertätigkeit
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG“ und verzeichnete für die erste halbe Stunde den erhöhten Mühewaltungsstundensatz von € 30,70 und für fünf weitere halbe Stunden den erhöhten Stundensatz von € 15,
AG nicht zustehe. Das Erfordernis, während der mündlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um eine Eindämmung der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sei keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG. In diesem Zusammenhang verwies die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2020, GZ. 11 Os 87/20h.römisch eins.3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2021 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verzeichnung des Schwierigkeitszuschlages
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht zustehe. Das Erfordernis, während der mündlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um eine Eindämmung der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sei keine besondere Schwierigkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG. In diesem Zusammenhang verwies die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2020, GZ. 11 Os 87/20h. I.
AG nicht zu verzeichnen sei. Die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangene Verpflichtung, während der gerichtlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, stelle keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG dar. Vielmehr sei eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen sei. Darüber hinaus sei für die Hin- und Rückreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum bzw. vom Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, eine Gebühr in der Höhe von € 4,40 (2 Einzelfahrkarten zu je € 2,20), anstatt der beantragten € 5,20 zu verzeichnen.römisch eins.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2021, GZ. römisch 40 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der erhöhte Mühewaltungsgebührensatz für eine „besonders schwierige Dolmetschtätigkeit“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht zu verzeichnen sei. Die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangene Verpflichtung, während der gerichtlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, stelle keine besondere Schwierigkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG dar. Vielmehr sei eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen sei. Darüber hinaus sei für die Hin- und Rückreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum bzw. vom Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, eine Gebühr in der Höhe von € 4,40 (2 Einzelfahrkarten zu je € 2,20), anstatt der beantragten € 5,20 zu verzeichnen. I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. , Zu A) Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschertätigkeit
AG:Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschertätigkeit ,
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG:
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,
der zitierten Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen. Des Weiteren konnten auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang ist ebenso auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2020, GZ. 11 Os 87/20h, hinzuweisen: „Die beantragte Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt, setzt nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen [..]. Dieser Befund wird durch die Materialien zur GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623 (mit der die in Rede stehende Bestimmung neu gefasst wurde), gestützt. Danach soll die Erhöhung […] zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es müsse sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; als Beispiel wird das Erfordernis genannt, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (RV 1554 BlgNR
AG für die erste begonnene halbe Stunde € 24,50 und für jede weitere begonnene halbe Stunde € 12,40 zu betragen.Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit ist weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde in der Höhe von € 30,70 noch der Zuschlag von € 15,40 á begonnener weiterer halben Stunde zu vergüten. Die Verzeichnung der Gebühr für Mühewaltung hat
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste begonnene halbe Stunde € 24,50 und für jede weitere begonnene halbe Stunde € 12,40 zu betragen. Zu den Reisekosten
AG:Zu den Reisekosten
Paragraphen 27 f, f, GebAG: In der Gebührennote verzeichnete sich der Antragsteller für die Hin- und Rückreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum bzw. vom Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, eine Gebühr in der Höhe von € 5,20. Erneute Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass eine Einzelfahrt der Wiener Linien € 2,40 beträgt. Für die Anfahrt und Rückfahrt sind demnach insgesamt lediglich € 4,80 zu verzeichnen (2 Einzelfahrkarten zu je € 2,40). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunden á € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel hin- und zurück 4,80 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für 5 weitere halbe Stunden á € 12,40 62,00 Zwischensumme 136,70 20 % Umsatzsteuer 27,34 Gesamtsumme 164,04 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 164,10 Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 164,10 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W181.2240471.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.