PAD/21/477873, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2021 (Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses und der Aufenthaltskarte
Paragraph 39, BFA-VG), Zl. PAD/21/477873, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird
1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses und der Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei rechtmäßig ist.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses und der Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei rechtmäßig ist. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei ist ukrainischer Staatsangehöriger und seit dem 24.01.2017 als Ehemann einer polnischen Staatsbürgerin in Österreich bis zum 24.01.2022 aufenthaltsberechtigt. Er ist seit dem 16.09.2016 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Bei der am 28.12.2016 in Österreich standesamtlich geschlossenen Ehe mit der polnischen Staatsbürgerin handelt es sich vermutlich um eine Aufenthaltsehe, zumal die geschiedene ukrainische Ehefrau der beschwerdeführenden Partei nun mit dem geschiedenen polnischen Ehemann seiner polnischen Ehefrau verheiratet ist. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 29.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 30.09.2020, Zl. XXXX , zurückgewiesen mit der Begründung, dass die beschwerdeführende Partei wegen der eingegangenen Aufenthaltsehe nicht in den unionsrechtlichen Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts falle. Dieser Bescheid wurde vom VWG XXXX mit der Begründung ersatzlos behoben, dass diesem zuvor bereits eine Aufenthaltsberechtigungskarte faktisch ausgehändigt worden sei.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 29.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 30.09.2020, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen mit der Begründung, dass die beschwerdeführende Partei wegen der eingegangenen Aufenthaltsehe nicht in den unionsrechtlichen Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts falle. Dieser Bescheid wurde vom VWG römisch 40 mit der Begründung ersatzlos behoben, dass diesem zuvor bereits eine Aufenthaltsberechtigungskarte faktisch ausgehändigt worden sei. Am 16.03.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einem Ersuchen an die LPD XXXX um Hauserhebung, ob die beschwerdeführende Partei noch an ihrer Meldeadresse wohnhaft ist, ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein, weil er bei der Hauserhebung am 22.10.2018 mit seiner geschiedenen ukrainischen Ehefrau angetroffen worden war. Für den erneuten Fall des gemeinsamen Antreffens der ukrainischen früheren Ehegatten ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts auch um Sicherstellung der Reisepässe der beiden
BFA-VG.Am 16.03.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einem Ersuchen an die LPD römisch 40 um Hauserhebung, ob die beschwerdeführende Partei noch an ihrer Meldeadresse wohnhaft ist, ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein, weil er bei der Hauserhebung am 22.10.2018 mit seiner geschiedenen ukrainischen Ehefrau angetroffen worden war. Für den erneuten Fall des gemeinsamen Antreffens der ukrainischen früheren Ehegatten ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts auch um Sicherstellung der Reisepässe der beiden
Paragraph 39, BFA-VG. Hierauf wurde am 04.04.2021 seitens der LPD XXXX um 8.30 Uhr an der Meldeadresse der beschwerdeführenden Partei eine fremdenpolizeiliche Erhebung durchgeführt, und dabei wurden dort beide geschiedenen ukrainischen Ehepartner angetroffen, welche sich jeweils mit ihren ukrainischen Reisepässen samt österreichischen Aufenthaltskarten auswiesen. Im Zuge dessen wurden der ukrainische Reisepass und die Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei
Die am selben Tag durchgeführte polizeiliche Kontrolle an der Meldeadresse der geschiedenen ukrainischen Ehegattin der beschwerdeführenden Partei ergab, dass die polnische Ehefrau der beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit dem geschiedenen polnischen Ehemann dort angetroffen wurde.Hierauf wurde am 04.04.2021 seitens der LPD römisch 40 um 8.30 Uhr an der Meldeadresse der beschwerdeführenden Partei eine fremdenpolizeiliche Erhebung durchgeführt, und dabei wurden dort beide geschiedenen ukrainischen Ehepartner angetroffen, welche sich jeweils mit ihren ukrainischen Reisepässen samt österreichischen Aufenthaltskarten auswiesen. Im Zuge dessen wurden der ukrainische Reisepass und die Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 39, BFA-VG auftragsgemäß sichergestellt und eine Bestätigung darüber ausgehändigt. Die am selben Tag durchgeführte polizeiliche Kontrolle an der Meldeadresse der geschiedenen ukrainischen Ehegattin der beschwerdeführenden Partei ergab, dass die polnische Ehefrau der beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit dem geschiedenen polnischen Ehemann dort angetroffen wurde. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 gab die anwaltliche Vertreterin der beschwerdeführenden Partei bei der LPD XXXX ihre Bevollmächtigung bekannt und beantragte die Rückgabe des Reisepasses und der Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei mit der Begründung, dass diese Dokumente für die Erfüllung der Ausweispflicht in Österreich unerlässlich seien und dass die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten als Beweismittel
1 BFA-VG nur solange zulässig sei, bis sie nicht mehr benötigt würden. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 gab die anwaltliche Vertreterin der beschwerdeführenden Partei bei der LPD römisch 40 ihre Bevollmächtigung bekannt und beantragte die Rückgabe des Reisepasses und der Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei mit der Begründung, dass diese Dokumente für die Erfüllung der Ausweispflicht in Österreich unerlässlich seien und dass die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten als Beweismittel
Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG nur solange zulässig sei, bis sie nicht mehr benötigt würden. Am 29.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme des ukrainischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei ein. Geltend gemacht wurde die Verletzung subjektiver Rechte, u. a. das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 39 BFA-VG. Die Bestimmungen der §§ 39 und 47 BFA-VG könnten die Abnahme unter den konkreten Umständen nicht rechtfertigen. Der Reisepass sei weder als Beweismittel für einen rechtswidrigen Aufenthalt noch für eine Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geeignet, weil weder daraus eine Integration ersichtlich sei noch dieser beim Untertauchen im Inland hilfreich sei, sondern dieser lediglich eine Ausreise aus Österreich ermögliche, womit aber das Ziel des Verfahrens bereits erreicht sei. Selbst für den Fall der Eignung dieser Maßnahme sei diese dennoch unverhältnismäßig, weil eine Kopie des Reisepasses ausreichend sei und die beschwerdeführende Partei nicht ihrer Möglichkeit berauben würde, sich auszuweisen. Nun könne er nicht mehr jederzeit in sein Heimatland zurückkehren. Beantragt werde, den zu Grunde liegenden Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln und die Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären sowie der Behörde den Kostenersatz für die Beschwerde nach den in den Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen aufzuerlegen.Am 29.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme des ukrainischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei ein. Geltend gemacht wurde die Verletzung subjektiver Rechte, u. a. das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 39, BFA-VG. Die Bestimmungen der Paragraphen 39 und 47 BFA-VG könnten die Abnahme unter den konkreten Umständen nicht rechtfertigen. Der Reisepass sei weder als Beweismittel für einen rechtswidrigen Aufenthalt noch für eine Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geeignet, weil weder daraus eine Integration ersichtlich sei noch dieser beim Untertauchen im Inland hilfreich sei, sondern dieser lediglich eine Ausreise aus Österreich ermögliche, womit aber das Ziel des Verfahrens bereits erreicht sei. Selbst für den Fall der Eignung dieser Maßnahme sei diese dennoch unverhältnismäßig, weil eine Kopie des Reisepasses ausreichend sei und die beschwerdeführende Partei nicht ihrer Möglichkeit berauben würde, sich auszuweisen. Nun könne er nicht mehr jederzeit in sein Heimatland zurückkehren. Beantragt werde, den zu Grunde liegenden Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln und die Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären sowie der Behörde den Kostenersatz für die Beschwerde nach den in den Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bezughabenden Akt mit dem Bemerken vor, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen worden sei. Es sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Der Reisepass sei zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung sichergestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
…
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu A) Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: § 39
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen … …
Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung, 1803 der Beilagen XXIV. GP, „entspricht diese Bestimmung dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung
und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern … Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“Nach den Materialien zu dieser Bestimmung, 1803 der Beilagen römisch 24 . GP, „entspricht diese Bestimmung dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie den Paragraphen 21 und 44 Absatz 4, AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung
Paragraph 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern … Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“ In diesem Sinne stellt auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0239, gerade auf die Eigenschaft der Sicherstellung als Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einerseits und das Erfordernis der „Benötigung“ sichergestellter Dokumente andererseits ab. § 55 NAG (Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate) lautet:Paragraph 55, NAG (Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate) lautet:
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
BFA-VG daher - bis zur durchsetzbaren Abschiebung in den Herkunftsstaat - als notwendig und auch angemessen.Nach dem bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Aufenthaltsehe waren die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung der beschwerdeführenden Partei nie gegeben (Paragraph 55, Absatz 3, NAG). Zur Sicherung der notwendigen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung und Erlassung eines EU-weit gültigen Einreiseverbotes erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses und der Aufenthaltskarte im vorliegenden Fall als gerechtfertigt und auch verhältnismäßig. Zur Verhinderung einer Weiterreise bzw. des Untertauchens in anderen EU-Staaten erscheint die Sicherstellung der Dokumente
Paragraph 39, BFA-VG daher - bis zur durchsetzbaren Abschiebung in den Herkunftsstaat - als notwendig und auch angemessen. Über den ausdrücklichen Antrag, der belangten Behörde die Rückstellung des Reisepasses aufzuerlegen, ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 Rn. 11-12, nicht abzusprechen. Zu den beantragten Kosten: § 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet: § 35
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
GVG kein Kostenersatz.Die beschwerdeführende Partei ist, weil die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hatte, die unterlegene Partei und hat daher die Kosten zu tragen. Die belangte Behörde ist somit die obsiegende Partei. Sie stellte keinen Kostenantrag. Der beschwerdeführenden Partei gebührt
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W184.2241979.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.