RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW200 2241897-1 Spruch, W200 2241897-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Der Entscheidung zugrunde gelegt wurde ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 10.06.2020, das sich wie folgt gestaltete: Bewegungsstörung rechte obere Extremität und Gefühlsstörung am Körper, Zustand nach Teilresektion eines Tumors am craniozervikalen Übergang bis C2 reichend (wie reifes Teratom, keine Malignität) 12/19 Unterer Rahmensatz, da Mobilität erhalten; Pos.Nr.: 04.03.02; GdB 50%. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde mit Bescheid vom 13.07.2020 mangels Vorlage der Voraussetzungen (vgl. Gutachten vom 10.06.2020) rechtskräftig abgewiesen.Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde mit Bescheid vom 13.07.2020 mangels Vorlage der Voraussetzungen vergleiche Gutachten vom 10.06.2020) rechtskräftig abgewiesen. Zweitverfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2020 neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.09.2020 zurückgewiesen – mit der Begründung, dass keine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft geltend gemacht werden hätte können. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2020 rechtskräftig abgewiesen. Drittverfahren: In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 11.02.2021 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Anschluss eines neurologischen Befundberichtes. Begründend verwies er in seinem Antrag auf Schmerzen bei abrupten Brems- und Beschleunigungsmanöver, dass er auf einen Sitzplatz angewiesen sei, da sein Stand seit der Verletzung des Rückenmarks während er Operation sehr unsicher sei, dass seine Empfindungsstörungen zu einer Art „Schockstarre“ führen würden, wenn er in unerwarteter Weise im Gedränge berührt werde, weshalb er zu bestimmten Zeiten Angst vor bestimmten Wegen hätte. Das Sozialministeriumservice holte daraufhin eine Stellungnahme der bereits befassten neurologischen Sachverständigen ein, die sich wie folgt gestaltete: „nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, BASB, BBG 09 06 2020: Bewegungsstörung rechte obere Extremität und Gefühlsstörung am Körper, Zustand nach Teilresektion eines Tumors am craniozervikalen Übergang bis C2 reichend (wie reifes Teratom, keine Malignität) 12/19 GdB 50% Unterer Rahmensatz, da Mobilität erhalten Nachuntersuchung 06/2022 - Reevaluierung Zusatzeintragung: keineUnterer Rahmensatz, da Mobilität erhalten Nachuntersuchung 06 aus 2022, - Reevaluierung Zusatzeintragung: keine aktuell: Antrag vom 21.02.2021 auf Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit"; Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben vom 02.03.2021 neu vorgelegter Befund: Befund Neurologin Dr. XXXX 02.03.2021: Zusammenfassend: Zustand nach Teilresektion eines Tumors im Bereich des craniocervikalen Überganges. Gangataxie, StandunsicherheitBefund Neurologin Dr. römisch 40 02.03.2021: Zusammenfassend: Zustand nach Teilresektion eines Tumors im Bereich des craniocervikalen Überganges. Gangataxie, Standunsicherheit Der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen wurden beim neurologischen Sachverständigengutachten am 09.06.2020 unter Einbeziehung der vorliegenden Befunde, der Anamnese und der neurologischen Untersuchung nach Einschätzungsverordnung bewertet. Zwischenzeitliche andere Erkrankungen etc. sind nicht dokumentiert. Die geforderten Fertigkeiten zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht erheblich eingeschränkt. Wie im Gutachten vom 09.06.2020 ausführlich begründet liegen trotz der vorliegenden Bewegungsstörung keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Die Stand- und Gangsicherheit ist nicht erheblich eingeschränkt. Der vorliegende Befund ist daher nicht geeignet eine Abänderung der getroffenen Einschätzung zu bedingen.“ In weiterer Folge wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice der Antrag vom 11.02.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben., Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. 1.
- Der erste Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde mit Bescheid vom 13.07.2020 mangels Vorlage der Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen. 1.
- Der zweite Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde mit Bescheid vom 17.09.2020 zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2020 rechtskräftig abgewiesen. 1.3.
- Der Beschwerdeführer stellte am 11.02.2021 – somit 7 Monate nach Abfertigung des unter Pkt. 1.
- beschriebenen Bescheides - einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
- bis 1.3.
- basieren auf der Aktenlage. Der Feststellungen zu 1.3.2., dass der Beschwerdeführerin keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht hat, wird die neurologisch-psychiatrische Stellungnahme vom 10.03.2021 zu Grunde gelegt, welche plausibel und schlüssig nachvollziehbar ist. Hinsichtlich des zu ermittelnden Sachverhaltes im gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass bei einer Antragstellung binnen Jahresfrist primär verfahrensgegenständlich ist, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat einen neurologischen Befundbericht vom 02.03.2021 vorgelegt, in welchem anamnestisch Gleichgewichtsstörungen beschrieben werden. Diese sind im Gutachten des Erstverfahrens vom 10.06.2020 bereits festgehalten („Auch der Gleichgewichtssinn sei etwas vermindert.“). Beschrieben wird weiters zusammenfassend ein Zustand nach Teilresektion eines Tumors im Bereich des craniocervikalen Überganges, Gangataxie, Standunsicherheit. Die Gutachterin führt dazu nachvollziehbar aus, dass die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen am 09.06.2020 unter Einbeziehung der vorliegenden Befunde, der Anamnese und der neurologischen Untersuchung bewertet wurden und zwischenzeitliche keine anderen Erkrankungen dokumentiert sind. Wie im Gutachten vom 09.06.2020 ausführlich begründet lägen trotz der vorliegenden Bewegungsstörung keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sei zumutbar, der sichere Transport möglich. Die Stand- und Gangsicherheit sei nicht erheblich eingeschränkt. Im Hinblick auf das von der Gutachterin festgestellte Nichtvorliegen erheblicher Einschränkungen der Extremitäten und auf den Verweis der Gutachterin auf das (tatsächlich) ausführlich begründete Gutachten vom 09.06.2020, ist der erkennende Senat der Ansicht, dass keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht wurde. Daran vermögen auch die behaupteten wechselnden Hyper- und Dysästhesien im Oberkörperbereich nichts zu ändern, da Wahrnehmungsstörungen am ganzen Körper und ein gestörtes Temperaturempfinden am ganzen Körper ebenfalls anamnestisch im Gutachten vom 09.06.2020 festgehalten wurden und einer Beurteilung unterzogen wurden.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) § 41.
(2)BBG: Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Paragraph 41,
(2)BBG: Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) § 45.
(1)BBG: Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)BBG: Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Der Beschwerdeführer stellte den dritten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass binnen eines Jahres (15.05.2020) und den zweiten binnen Jahresfrist im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG.Der Beschwerdeführer stellte den dritten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass binnen eines Jahres (15.05.2020) und den zweiten binnen Jahresfrist im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG. Das schlüssig nachvollziehbare Gutachten der befassten Fachärztin hat ergeben, dass aus medizinischer Sicht die vorgelegten Unterlagen/Befunde nicht geeignet sind eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Der Spruch war aus diesem Grund dahingehend zu ändern, dass der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurückzuweisen ist. Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 BBG ist eindeutig und sieht keinen Ermessensspielraum für eine anderslautende Entscheidung zu.Der Spruch war aus diesem Grund dahingehend zu ändern, dass der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurückzuweisen ist. Der Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG ist eindeutig und sieht keinen Ermessensspielraum für eine anderslautende Entscheidung zu. Hingewiesen wird auf die Möglichkeit der Vorgangsweise gemäß § 35 AVG (Mutwillensstrafe), falls der Beschwerdeführer binnen Jahresfrist im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG weiterhin die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch nimmt.Hingewiesen wird auf die Möglichkeit der Vorgangsweise gemäß Paragraph 35, AVG (Mutwillensstrafe), falls der Beschwerdeführer binnen Jahresfrist im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG weiterhin die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2241897.1.00