RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW205 2240295-1 SpruchW205 2240295-1/2E, W205 2240295-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2021, Zl. 1269153000-200925511, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2021, Zl. 1269153000-200925511, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 57 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 57, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. III. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wird als unbegründet abgewiesen. römisch drei. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffer der „Kategorie 2“ vom 16.08.2019 zu Griechenland vor. Bei der am selben Tag (28.09.2020) von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein und als Elektriker gearbeitet zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Hausa und der Religion des Islam an. In seiner Heimat würden seine zwei Schwestern, seine Ehefrau und seine zwei Söhne leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor drei Monaten gefasst, er sei über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist und wolle hierbleiben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Problem mit Muslimen gehabt, diese hätten herausgefunden, dass er homosexuell sei und sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn töten würden. Am 12.01.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einer Referentin und einem Dolmetscher für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere wie folgt aus: „(…) F.: Sie geben an, Sie wären homosexuell. Sie haben das Recht von einem männlichen Referenten einvernommen zu werden, außer Sie wünschen explizit das Gegenteil. Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände. A.: Ich gebe hiermit an, ich bestehe auf eine Einvernahme durch eine Frau. Ich möchte definitiv nicht von einem männlichen Referenten einvernommen werden. Außerdem gebe ich an, dass ich nicht homosexuell, sondern bisexuell bin. F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen. A.: Ich habe kein Dokument, das geeignet wäre meine Identität zu beweisen. F.: Möchten Sie heute ein Beweismittel vorlegen. Anm.: Nein.Anmerkung, Nein. F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. A.: Nein. V: Sie haben am 16.08.2019 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Ich habe offensichtlich Griechenland verlassen ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt. Ich habe meine Heimat Ghana verlassen, drei Monate bevor ich hier in Österreich ankam. F.: Warum haben Sie Griechenland verlassen ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. A.: Es hat mir dort nicht gefallen. F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Es geht mir gut, danke. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Nein. Aktuell bin ich nicht in Behandlung. Ich habe Hämorrhoiden und erhielt dagegen eine Salbe und Tropfen. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Ich verwende eine Salbe gegen Hämorrhoiden. Ich erhielt auch ein Medikament zum Einnehmen. Sie gaben mir das Beste. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A.: Ja. F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen. A.: Ja. F.: Können Sie Deutsch. A.: Nein. F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei. A.: Ja, ich spreche englisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird. F.: Welche Sprachen, außer englisch sprechen Sie noch. A.: Ich spreche meine Muttersprache Hausa. (…) F.: Sind Sie mit Recherchen unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Ihrem Heimatstaat einverstanden. A.: Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass in meinem Herkunftsstaat unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen Recherchen durchgeführt werden.“ F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden. A.: Ja. Ich bestätige den Erhalt der Information zur Wohnsitzbeschränkung gem § 15 c AsylG.Ich bestätige den Erhalt der Information zur Wohnsitzbeschränkung gem Paragraph 15, c AsylG. Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Ghana, gehöre der Volksgruppe der Hausa und dem Islam an. Ich bin verheiratet und habe zwei Söhne. Meine Frau heißt XXXX , geboren XXXX , meine Söhne heißen XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX .Meine Frau heißt römisch 40 , geboren römisch 40 , meine Söhne heißen römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . F.: Wie geht es Ihrer Frau und Ihren Söhnen. A.: Gut. Auf Nachfrage gebe ich an, wir stehen in regelmäßigem telefonischem Kontakt. F.: Wo und wovon lebt Ihre Frau mit den beiden Söhnen. A.: Meine Frau lebt bei Ihrer Mutter im Dorf XXXX , meine Frau ist Verkäuferin am Markt, genauso wie meine Schwiegermutter.A.: Meine Frau lebt bei Ihrer Mutter im Dorf römisch 40 , meine Frau ist Verkäuferin am Markt, genauso wie meine Schwiegermutter. F.: Lebt der Vater Ihrer Frau noch. A.: Nein, leider. Aber meine Frau hat zwei Schwestern namens XXXX und XXXX . Sie hat einen Bruder namens XXXX und einen, dessen Name mir nicht einfällt. XXXX ist seit kurzem verheiratet. Die anderen Geschwister meiner Frau sind nicht verheiratet. Sie leben, bis auf XXXX , im Hause meiner Schwiegermutter und ich kann nicht angeben, was sie beruflich machen.A.: Nein, leider. Aber meine Frau hat zwei Schwestern namens römisch 40 und römisch 40 . Sie hat einen Bruder namens römisch 40 und einen, dessen Name mir nicht einfällt. römisch 40 ist seit kurzem verheiratet. Die anderen Geschwister meiner Frau sind nicht verheiratet. Sie leben, bis auf römisch 40 , im Hause meiner Schwiegermutter und ich kann nicht angeben, was sie beruflich machen. F.: Sind Sie der leibliche Vater Ihrer Söhne. A.: Ja, natürlich. F.: Schicken Sie Geld nach Ghana. A.: Nein. F.: Wann und wo haben Sie geheiratet. A.: Ich heiratete 2015, in welchem Monat ich heiratete, kann ich nicht angeben. F.: Sind Sie geschieden. A.: Nein, ich bin nach wie vor aufrecht verheiratet. F.: Welche Ausbildung haben Ihre Kinder in deren Heimat erhalten bzw. erhalten diese aktuell. A.: Mein ältester Sohn besucht bereits die Schule. Auf Nachfrage gebe ich an, in Ghana besuchen die Kinder die Schule auch vor dem sechsten Lebensjahr. Es hängt davon ab, ob die Eltern Geld haben. F.: Wo in Ghana befindet sich die Schule von XXXX F.: Wo in Ghana befindet sich die Schule von römisch 40 A.: Im Heimatdorf - Dorf XXXX , Great Accra.A.: Im Heimatdorf - Dorf römisch 40 , Great Accra. F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde im Dorf XXXX , Great Accra geboren und bin dort aufgewachsen.A.: Ich wurde im Dorf römisch 40 , Great Accra geboren und bin dort aufgewachsen. F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger von Ghana. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX , und meine Mutter heißt XXXX . Meine Eltern sind verstorben.A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 , und meine Mutter heißt römisch 40 . Meine Eltern sind verstorben. F.: Wann sind Ihre Eltern gestorben. A.: Das weiß ich nicht. Ich war noch sehr jung, als meine Eltern starben. F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt. A.: Beide wurden in Accra in der dortigen Geburtsklinik geboren. F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 28.09.
- F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich habe den bislang nichts vorgelegt. F.: Besitzen Sie einen Reisepass der Rep. Ghana, einen Personalausweis, einen Führerschein bzw. Geburts- oder Heiratsurkunde. A.: Ich habe meine Heimat im Besitz meines eigenen authentischen Reisepasses der Rep. Ghana verlassen, ich habe keinen Führerschein (kann aber Autofahren). Ich habe nur vor dem Imam geheiratet und besitze lediglich eine Heiratsurkunde der Moschee, wo ich getraut wurde. Ich habe meine Geburtsurkunde in meinem Heimatdorf, ebenso wie meinen Reisepass. Der Reisepass wurde wiederum in mein Heimatland zurückgeschickt. Ich könnte meine Familie fragen, ob für mich eine Kopie meiner Geburtsurkunde erhalten werden könnte. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe von meinem zehnten bis zu meinem sechzehnten Lebensjahr die Grundschule besucht. Ich habe meine Schule selbst finanziert. Ich habe Hilfsarbeiten geleistet und immer eine Arbeit gesucht um mein Schulgeld zusammenzubringen. Ich habe dann weiter gearbeitet und in der Folge gleichzeitig eine Lehre als Elektriker besucht. Meine Englischkenntnisse habe ich mir selbst beigebracht. F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet. A.: Ghana hat ein Berufsheer. Man hätte mich nicht genommen, ich habe nur eine geringe Schulbildung. F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise. A.: Ich bin Elektriker von Beruf und habe in diesem Beruf auch gearbeitet. F.: Wann war der letzte Arbeitstag. A.: Ich habe bis zu meiner Ausreise gearbeitet. Ich wurde über Mundpropaganda den Leuten als Elektriker empfohlen. Wenn mich jemand brauchte um z.B. eine Klimaanlage zu reparieren, dann hat er mich angerufen, ich habe das Gerät wieder in Gang gesetzt und habe dafür Geld bekommen. F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt. A.: Weder, noch. Ich habe bis zu meiner Ausreise gearbeitet, bis zum letzten Tag. Ich lebte im Dorf XXXX , Great Accra und habe dort meine Arbeiten als Elektriker erledigt.A.: Weder, noch. Ich habe bis zu meiner Ausreise gearbeitet, bis zum letzten Tag. Ich lebte im Dorf römisch 40 , Great Accra und habe dort meine Arbeiten als Elektriker erledigt. Dort besitze ich ein kleines Haus. F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er ist verstorben, unbekannt wann. A.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er ist verstorben, unbekannt wann. F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, sie ist ebenso verstorben, unbekannt wann.A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , ihr Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, sie ist ebenso verstorben, unbekannt wann. F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe zwei Schwestern namens XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX , GhanaA.: Ich habe zwei Schwestern namens römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 , Ghana Auf Nachfrage gebe ich an XXXX ist mit XXXX verheiratet. Sie hat vor kurzem geheiratet und hat ein neugeborenes Kind. Ich kann nicht angeben, was mein Schwager beruflich macht. Sie leben ebenso im Dorf XXXX , Great Accra.Auf Nachfrage gebe ich an römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet. Sie hat vor kurzem geheiratet und hat ein neugeborenes Kind. Ich kann nicht angeben, was mein Schwager beruflich macht. Sie leben ebenso im Dorf römisch 40 , Great Accra. XXXX ist ledig und kinderlos. Sie lebt ebenso im Dorf XXXX , Great Accra. Ich kann nicht sagen, was sie beruflich macht. römisch 40 ist ledig und kinderlos. Sie lebt ebenso im Dorf römisch 40 , Great Accra. Ich kann nicht sagen, was sie beruflich macht. F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Ich weiß es nicht. Ich kenne die Familie meines Vaters nicht. F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Ich weiß es nicht. Ich kenne die Familie meiner Mutter nicht. F.: Sind alle Verwandten Hausa und Moslems. A.: Ja, alle F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Das kann ich nicht mehr angeben. Ich habe mein Heimatland drei Monate vor der Ausreise verlassen. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Das kann ich nicht mehr angeben. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Dorf XXXX , Great Accra.A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Dorf römisch 40 , Great Accra. F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft. A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz. A.: Es handelt sich um ein kleines Haus und einen Garten. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ja. Ein Mann, ein Christ, half mir – er half mir aus Nächstenliebe. F.: Warum wählten Sie Österreich. A.: Ich kam zufällig hierher. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer Dorf XXXX , Great Accra.A.: Immer Dorf römisch 40 , Great Accra. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt. A.: Ja. F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. Ich hatte nur Angst vor den Moslems, aber aufgrund des Religionsbekenntnisses hatte ich keine Probleme in der Heimat. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ich habe im Rahmen der Erstbefragung angegeben, ich wäre homosexuell, ich bin in Wahrheit bisexuell und habe deswegen Angst getötet zu werden. Mehr ist zu dem nicht zu sagen. F.: Seit wann sind Sie homosexuell. A.: Ich hatte im Alter von fünfundzwanzig einmal Kontakt mit Homosexuellen, das ist nunmehr sechzehn Jahre zurückliegend. Sie zeigten mir damals wie die Schwulen es machen. Seither denke ich, dass ich Homosexuell bin. Da ich aber verheiratet bin und zwei Kinder habe, glaube ich, dass ich bisexuell bin. F.: Sie sind verheiratet und habe zwei kleine Kinder. Gleichzeitig geben Sie an, dass Sie homosexuell wären. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich sagte ja, ich bin bisexuell, ich bin eigentlich nicht homosexuell, sondern habe auch Sex mit Frauen. F.: Wer verfolgt Sie nun konkret und in welchem Zeitraum hatten Sie diese Verfolgungshandlungen zu erdulden? A.: Ich wurde diskriminiert, ich wurde von mir unbekannten Moslems angegriffen. F.: Wann wurden Sie diskriminiert, wann wurden Sie von Ihnen unbekannten Moslems angegriffen. A.: Das weiß ich nicht mehr. Dazu kann ich keine Angaben machen. Ich habe geheiratet und dann hatte ich Ruhe vor den Moslems. Deswegen habe ich geheiratet. F.: Haben Sie Schwulen Bars oder Lokale in Ghana aufgesucht. A.: Nein. Das war mir zu gefährlich, da war ich nie. V.: In Accra gibt es zahlreiche Lokale, wo sich Schwule aufhalten. Warum sollten ausgerechnet Sie von Ihnen unbekannten Moslems angegriffen werden.römisch fünf.: In Accra gibt es zahlreiche Lokale, wo sich Schwule aufhalten. Warum sollten ausgerechnet Sie von Ihnen unbekannten Moslems angegriffen werden. A.: Ich wollte in diese Lokale nicht gehen, denn das war mir zu gefährlich. Außerdem wurde ich von niemanden angegriffen und ich hatte nur Angst von Moslems angegriffen zu werden, sollte bekannt werden, dass ich schwul bin. Die Schwulen, die in Ghana solche Lokale aufsuchen, werden angegriffen. Alle Schwulen in Ghana verstecken ihr Gesicht. F.: Hatten Sie in Ghana einen Freund, einen homosexuellen Freund. A.: Mir wurde vor sechzehn Jahren von Freunden gezeigt, wie es die Schwulen machen, dass ich alles, was ich zu meiner Homosexualität angeben möchte. Einer davon hieß Samed, sein Familienname ist mir nicht bekannt. Ihn kannte ich in der Schule zwischen meinem zehnten und sechzehnten Lebensjahr. Er lebt in der Umgebung von Accra. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich könnte aufgrund der Tatsache, dass ich homosexuell bin, getötet werden. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe niemanden hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe allein. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe weder in Österreich noch irgendwo in der EU Verwandte. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Haben Sie in Österreich bereits Kontakt zu Schwulen gesucht. A.: Nein, ich wollte das nicht. Ich habe in Österreich, obwohl ich weiß, dass es nicht gefährlich ist, keinen Kontakt zu Schwulen gesucht. Niemand kann mir hier etwas anhaben. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Nichts. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte hier leben. V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. römisch fünf.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse. (…)“
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Hausa in Ghana einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass bisexuell orientierte Männer in Ghana einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat habe somit ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Hinblick auf die individuell vorgebrachten Fluchtgründe Folgendes aus: „Bezüglich Ihres Sachvortrages, dass Sie Ihre Heimat deswegen verlassen hätten, weil Sie bisexuell wären, wird dieses Vorbringen als unglaubhaft erachtet. Sie führten während der Einvernahme lapidar aus, Sie wären nicht homosexuell, Sie wären in Wahrheit bisexuell und hätten Angst deswegen getötet zu werden. Sie hätten im Alter von fünfundzwanzig einmal Kontakt mit Homosexuellen gehabt, das wäre nunmehr sechzehn Jahre zurückliegend. Diese hätten Ihnen damals gezeigt, wie die Schwulen es machen. Seither würden Sie denken, dass Sie homosexuell wären, dennoch hätten Sie geheiratet und zwei Kinder gezeugt. Aus diesem Grunde würden Sie nunmehr annehmen, Sie wären bisexuell. Sie hätten seit dieser einen Erfahrung vor sechzehn Jahren immer nur Sex mit Frauen gehabt. Zur Verfolgung führten Sie aus, dass Sie nach der Eheschließung, welche 2015 (genaues Datum unbekannt) stattgefunden hätte, Ruhe vor den Moslems gehabt hätten. Sie hätten sich im Heimatland weder in Schwulen-Bars oder Schwulen-Lokalen aufgehalten, obwohl es dort zahlreiche derartige Lokale gibt. Sie hätten nie einen homosexuellen Freund oder Partner gehabt. Außer diesen einen geschilderten Kontakt mit einem Schwulen hätten Sie nie mehr Kontakt zu homosexuellen Männern gehabt. Sie haben die Heimat zuletzt ungefähr im Sommer verlassen und zwar im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses. Sie haben keinen Führerschein (können aber Autofahren). Sie haben nur vor dem Imam geheiratet und besitzen lediglich eine Heiratsurkunde der Moschee, wo Sie getraut wurden. Sie haben Ihre Geburtsurkunde in Ihrem Heimatdorf, ebenso wie Ihren Reisepass. Der Reisepass wurde wiederum in Ihr Heimatland zurückgeschickt. Am 28.09.2020 sind Sie in Österreich eingereist und haben an diesem Tag einen Asylantrag gestellt. Sie haben keine für den Fall der Rückkehr nach Ghana aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem GFK-relevantem Grund vorgebracht. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Ghana nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Ihre Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden bzw. wurden von Ihnen nicht vorgebracht. Werden zudem die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland betrachtet, liegen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden sind.“ Beim Beschwerdeführer handle es sich – so die Begründung weiter - um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit abgeschlossener Schulbildung. In seinem Herkunftsstaat würden noch seine Frau und seine zwei Söhne sowie seine Schwestern leben. Der Beschwerdeführer besitze zudem ein kleines Haus in Ghana. Der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen vorgelegt, welche eine Integration in der österreichischen Gesellschaft bescheinigen könnten. Weder habe er einen Deutschkurs besucht, noch arbeite er oder habe im Bundesgebiet irgendwelche Verwandten. Er sei strafrechtlich unbescholten und habe sein gesamtes Leben in Ghana verbracht. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne keine Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen und lebe von der Grundversorgung. Im Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt ergebe sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziere. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge würden das gesamte Asylsystem blockieren und würden einen Missbrauch desselben darstellen.Beim Beschwerdeführer handle es sich – so die Begründung weiter - um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit abgeschlossener Schulbildung. In seinem Herkunftsstaat würden noch seine Frau und seine zwei Söhne sowie seine Schwestern leben. Der Beschwerdeführer besitze zudem ein kleines Haus in Ghana. Der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen vorgelegt, welche eine Integration in der österreichischen Gesellschaft bescheinigen könnten. Weder habe er einen Deutschkurs besucht, noch arbeite er oder habe im Bundesgebiet irgendwelche Verwandten. Er sei strafrechtlich unbescholten und habe sein gesamtes Leben in Ghana verbracht. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne keine Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen und lebe von der Grundversorgung. Im Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt ergebe sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziere. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge würden das gesamte Asylsystem blockieren und würden einen Missbrauch desselben darstellen. Zur maßgeblichen Situation in Ghana traf das BFA folgende Feststellungen: „Politische Lage Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vgl. GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020). Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vergleiche GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020). Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Andere Parteien sind im Parlament nicht vertreten. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Dezember 2020 geplant (AA 24.2.2020a). Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo hat mit seiner Ankündigung, Ghana wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen und mittelfristig von Entwicklungszusammenarbeit unabhängig zu machen („Ghana Beyond Aid“) hohe Erwartungen geweckt, einige Wahlversprechen, wie z.B die Schaffung vieler neuer Arbeitsplätze, sind jedoch unerfüllt (AA 29.2.2020). Die Schwerpunkte des Leitmotives “Ghana Beyond Aid” liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Trotz makroökonomischer Erfolge und überdurchschnittlichem Wirtschaftswachstum bleiben große Herausforderungen wie eine hohe Staatsverschuldung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Bekämpfung von Korruption und eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit bestehen (AA 24.2.2020a). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen. Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 5.2020a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein „House of Chiefs“ und „District Assemblies“. Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 5.2020a). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020). Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020). • Quellen: • - AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (15.6.2020): https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (15.6.2020): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 15.6.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen ( USDOS 11.3.2020).Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen ( USDOS 11.3.2020). Problematisch bleiben politische Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, die lange Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen, sowie eine in Strafsachen häufig sehr lange Untersuchungshaft ohne formelle Erhebung einer Anklage. Dazu ist die Justiz korruptionsanfällig. Auch der Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht ausreichend gewährleistet (AA 29.2.2020). Berichten zufolge akzeptierten Justizbeamte Bestechungsgelder, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Aufzeichnungen zu "verlieren" oder günstige Entscheidungen für den Zahler zu treffen (USDOS 11.3.2020). Die Regierung unternahm einige Schritte, um gegen Korruption und Missbrauch durch Beamte vorzugehen, sei es in den Sicherheitskräften oder anderswo in der Regierung. Dazu gehörte die Verabschiedung und Unterzeichnung des Gesetzes über das Recht auf Information im Mai 2019, das die Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung verbessern soll. Die Straflosigkeit blieb jedoch ein Problem (USDOS 11.3.2020). In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem britischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts und Regional Tribunals (GIZ 5.2020a). Die Regierung unter Präsident Akufo-Addo bekennt sich mit Nachdruck zu rechtsstaatlichen Strukturen, wobei Anspruch und Wirklichkeit noch recht weit auseinander liegen. Eine Rechtsbeschwerdeabteilung im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden aus der Öffentlichkeit, wie ungerechte Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Verhaftung oder Inhaftierung, fehlende Prozesslisten, verspätete Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung respektiert im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt 2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.2.2020). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im „Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 29.2.2020). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatssicherheit sind und untersteht direkt dem Ministerium für nationale Sicherheit. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Hingegen berichtet das Auswärtige Amt, dass, es bisweilen, mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte kommt. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 29.2.2020). Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar. Es kommt zu Verzögerungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Verdächtigen, zu Berichten über die Zusammenarbeit der Polizei mit Kriminellen und zu einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung der Inkompetenz der Polizei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Berichte über Missbräuche und handelt in vielen Fällen nicht, es sei denn, die Beschwerdeführer bezahlten die Fahrt- und andere Betriebskosten der Polizei (USDOS 11.3.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 15.6.2020 Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020). Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020). Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten. Bis September 2019 hatte die CHRAJ keine Berichte über Polizeiübergriffe auf Häftlinge erhalten (USDOS 11.3.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Korruption Letzte Änderung: 15.6.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und an korrupten Praktiken beteiligte Beamte bleiben ungestraft. Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption in Ghana ein Problem (USDOS 11.3.2020). Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International weist Ghana mit 41 Punkten Platz 80 unter 180 untersuchten Ländern zu. Damit verschlechterte sich das Land im Vergleich zum Vorjahr um zwei Ränge (TI 2019; vgl. GIZ 6.2020a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) tendenziell ändern (GIZ 6.2020b). Die Menschenrechtskommission CHRAJ, die auch für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kooperiert mit zivilgesellschaftlichen Organisationen innerhalb der Ghana Anti-Corruption Alliance (GACC), der es gelungen ist, in breiten Bevölkerungskreisen ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Korruption zu schaffen (GIZ 5.2020a).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und an korrupten Praktiken beteiligte Beamte bleiben ungestraft. Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption in Ghana ein Problem (USDOS 11.3.2020). Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International weist Ghana mit 41 Punkten Platz 80 unter 180 untersuchten Ländern zu. Damit verschlechterte sich das Land im Vergleich zum Vorjahr um zwei Ränge (TI 2019; vergleiche GIZ 6.2020a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) tendenziell ändern (GIZ 6.2020b). Die Menschenrechtskommission CHRAJ, die auch für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kooperiert mit zivilgesellschaftlichen Organisationen innerhalb der Ghana Anti-Corruption Alliance (GACC), der es gelungen ist, in breiten Bevölkerungskreisen ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Korruption zu schaffen (GIZ 5.2020a). Im Februar 2018 wurde der als Kämpfer gegen Korruption überparteilich respektierte Martin Amidu zum Special Prosecutor against Corruption ernannt. Das Amt des Special Prosecutor wurde mittels entsprechenden Gesetzes Anfang 2018 neu geschaffen. Aufgabe dieser Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Mitarbeitern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Special Prosecutor der Generalstaatsanwaltschaft nachgeordnet. Er genießt jedoch weitgehende Unabhängigkeit. Im Jänner 2019 wurde ein investigativer Journalist nach Aufdeckung eines Korruptionsskandals im ghanaischen Fußball auf der Straße von unbekannten Tätern erschossen. Zuvor kam es zu Aufrufen zur Gewalt gegen ihn durch einen Abgeordneten der Regierungspartei (AI 8.4.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Polizei befragte den Parlamentarier, und aus Berichten ging hervor, dass die Behörden mehrere Personen festnahmen und diesen anschließend Kaution gewährten. Die Untersuchung wurde zum Jahresende fortgesetzt (USDOS 11.3.2020).Im Februar 2018 wurde der als Kämpfer gegen Korruption überparteilich respektierte Martin Amidu zum Special Prosecutor against Corruption ernannt. Das Amt des Special Prosecutor wurde mittels entsprechenden Gesetzes Anfang 2018 neu geschaffen. Aufgabe dieser Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Mitarbeitern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Special Prosecutor der Generalstaatsanwaltschaft nachgeordnet. Er genießt jedoch weitgehende Unabhängigkeit. Im Jänner 2019 wurde ein investigativer Journalist nach Aufdeckung eines Korruptionsskandals im ghanaischen Fußball auf der Straße von unbekannten Tätern erschossen. Zuvor kam es zu Aufrufen zur Gewalt gegen ihn durch einen Abgeordneten der Regierungspartei (AI 8.4.2020; vergleiche AA 29.2.2020). Die Polizei befragte den Parlamentarier, und aus Berichten ging hervor, dass die Behörden mehrere Personen festnahmen und diesen anschließend Kaution gewährten. Die Untersuchung wurde zum Jahresende fortgesetzt (USDOS 11.3.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 - TI – Transparency International
(2019): Ghana – Corruption Perception Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/gha, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana,https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 15.6.2020 Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 29.2.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020). Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vgl. GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a).Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vergleiche GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 29.2.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 - RSF - Reporter ohne Grenzen
(2020): Ghana, Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020 Haftbedingungen Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Haftbedingungen sind vor allem aufgrund von Überbelegung (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; AI 8.4.2020) für alle Inhaftierten hart und aufgrund von körperlichem Missbrauch manchmal lebensbedrohlich, und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 8.4.2020). Obwohl die Regierung die Zahl der Personen in Untersuchungshaft weiter verringert hat, stellt die Überfüllung der Gefängnisse weiterhin ein ernstes Problem dar, wobei bestimmte Gefängnisse etwa zwei- bis viermal mehr Insassen beherbergen als vorgesehen (USDOS 11.3.2020).Die Haftbedingungen sind vor allem aufgrund von Überbelegung (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; AI 8.4.2020) für alle Inhaftierten hart und aufgrund von körperlichem Missbrauch manchmal lebensbedrohlich, und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 8.4.2020). Obwohl die Regierung die Zahl der Personen in Untersuchungshaft weiter verringert hat, stellt die Überfüllung der Gefängnisse weiterhin ein ernstes Problem dar, wobei bestimmte Gefängnisse etwa zwei- bis viermal mehr Insassen beherbergen als vorgesehen (USDOS 11.3.2020). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.2.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Todesstrafe Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana ist nicht Vertragspartei des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020). Von Seiten der Regierung gibt es aktuell keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020), da es hierfür an Rückhalt der Bevölkerung mangelt (AA 29.2.2020). Gleichwohl gilt die Todesstrafe als de facto abgeschafft, da sie zuletzt 1993 vollstreckt wurde (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020). Von Seiten der Regierung gibt es aktuell keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020; vergleiche AI 8.4.2020), da es hierfür an Rückhalt der Bevölkerung mangelt (AA 29.2.2020). Gleichwohl gilt die Todesstrafe als de facto abgeschafft, da sie zuletzt 1993 vollstreckt wurde (AA 29.2.2020; vergleiche AI 8.4.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 15.6.2020 Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Mindestens 70% bekennen sich zum Christentum, annähernd 20% zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (GIZ 6.2020c). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 29.2.2020). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, u. a. Vize-Präsident. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 29.2.2020). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 6.2020c). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (USDOS 10.6.2020).Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, u. a. Vize-Präsident. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 29.2.2020). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 6.2020c). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (USDOS 10.6.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Ghana, https://www.ecoi.net/en/document/2031352.html, Zugriff 15.6.2020 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 15.6.2020 Ghana ist ein Vielvölkerstaat, in dem zahlreiche ethnische Gruppen leben. Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 29.2.2020). Ghana ist ein multiethnisches viel sprachliches (ca. 70 Sprachen) Land, in dem die Akan-Völker (47,5%) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6%) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9%) zusammen etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50% dominieren. Die Ga-Adangme (7,4%) leben im Großraum Accra und im Südosten (GIZ 6.2020c; vgl. CIA 20.5.2020) (GIZ 6.2020c).Ghana ist ein multiethnisches viel sprachliches (ca. 70 Sprachen) Land, in dem die Akan-Völker (47,5%) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6%) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9%) zusammen etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50% dominieren. Die Ga-Adangme (7,4%) leben im Großraum Accra und im Südosten (GIZ 6.2020c; vergleiche CIA 20.5.2020) (GIZ 6.2020c). Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Partei-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 29.2.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (20.5.2020): The World Fact Book - Ghana, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/gh.html, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen, Kinder Letzte Änderung: 15.6.2020 Frauen sind in der Gesellschaft faktisch benachteiligt. Das gilt sowohl bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (ca. 60% laut Angaben der CHRAJ) als auch beim Schutz gegen häusliche Gewalt. Auf dem Land gilt überdies vielfach traditionelles Recht der Chiefs, das Frauen signifikant benachteiligt, insbesondere beim Personenstandsrecht (Ehe, Polygamie, Erbschaft) (GIZ 6.2020c). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen beträgt ca. 71,4%, wogegen sie bei Männern bei ca. 82% liegt (AA 29.2.2020). Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung bei der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 11.3.2020). Weiters sind Frauen nach wie vor im öffentlichen und politischen Leben unterrepräsentiert und von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (AI 8.4.2020; vgl. AA 29.2.2020, GIZ 6.2020c). Keine Gesetze beschränkt die Teilnahme von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess. Frauen haben jedoch weniger Führungspositionen inne als Männer, und weibliche politische Persönlichkeiten bleiben Sexismus, Belästigung und Androhung von Gewalt ausgesetzt. Kulturelle und traditionelle Faktoren schränken die Teilnahme von Frauen am politischen Leben ein. Forschungsorganisationen stellten fest, dass die Angst vor Beleidigungen, Fragen zur körperlichen Sicherheit und insgesamt negative gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Politikerinnen Frauen am Eintritt in die Politik hindern (USDOS 11.3.2020). Dennoch hat sich im Rahmen der IV. Republik
(1993)die sozioökonomische Stellung der Frauen verbessert und ihre Zahl in staatlichen und politischen Führungspositionen ist gestiegen (GIZ 6.2020c). Frauen sind in der Gesellschaft faktisch benachteiligt. Das gilt sowohl bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (ca. 60% laut Angaben der CHRAJ) als auch beim Schutz gegen häusliche Gewalt. Auf dem Land gilt überdies vielfach traditionelles Recht der Chiefs, das Frauen signifikant benachteiligt, insbesondere beim Personenstandsrecht (Ehe, Polygamie, Erbschaft) (GIZ 6.2020c). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen beträgt ca. 71,4%, wogegen sie bei Männern bei ca. 82% liegt (AA 29.2.2020). Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung bei der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 11.3.2020). Weiters sind Frauen nach wie vor im öffentlichen und politischen Leben unterrepräsentiert und von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (AI 8.4.2020; vergleiche AA 29.2.2020, GIZ 6.2020c). Keine Gesetze beschränkt die Teilnahme von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess. Frauen haben jedoch weniger Führungspositionen inne als Männer, und weibliche politische Persönlichkeiten bleiben Sexismus, Belästigung und Androhung von Gewalt ausgesetzt. Kulturelle und traditionelle Faktoren schränken die Teilnahme von Frauen am politischen Leben ein. Forschungsorganisationen stellten fest, dass die Angst vor Beleidigungen, Fragen zur körperlichen Sicherheit und insgesamt negative gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Politikerinnen Frauen am Eintritt in die Politik hindern (USDOS 11.3.2020). Dennoch hat sich im Rahmen der römisch vier. Republik
(1993)die sozioökonomische Stellung der Frauen verbessert und ihre Zahl in staatlichen und politischen Führungspositionen ist gestiegen (GIZ 6.2020c). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vgl. AA 29.2.2020, USDOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vergleiche AA 29.2.2020, USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung in der Ehe wird nicht strafrechtlich geahndet. Weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangs- und Frühverheiratungen finden insbesondere in unterentwickelten und ländlich geprägten Landesteilen statt (GIZ 6.2020c). 2017 waren etwa 19% aller Frauen zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig, 2011 waren es noch 27% (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 6.2020c).Vergewaltigung in der Ehe wird nicht strafrechtlich geahndet. Weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangs- und Frühverheiratungen finden insbesondere in unterentwickelten und ländlich geprägten Landesteilen statt (GIZ 6.2020c). 2017 waren etwa 19% aller Frauen zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig, 2011 waren es noch 27% (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 6.2020c). Erzwungene Eheschließungen werden weiterhin innerhalb der Familien arrangiert. 2017 sind 18 Fälle bekannt geworden. Nur ein kleiner Teil der erzwungenen Eheschließungen wird angezeigt und verfolgt (AA 29.2.2020). Zwar ist jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude”) unter Strafe gestellt, aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog (AA 29.2.2020). Viele der nationalen und internationalen NGOs sind im Bereich der Frauenrechte tätig und einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen an Frauen aufgrund von traditionellen Praktiken (AA 29.2.2020). Derzeit noch bestehende Bräuche, die Frauen diskriminieren, konnten trotz intensiver Bemühungen der Regierung, der staatlichen Menschenrechtskommission und Menschenrechtsorganisationen zwar weiter eingeschränkt, jedoch nicht vollständig unterbunden werden. Dies gilt auch für den vornehmlich in der Volta-Region praktizierten Trokosi-Kult („Übergabe“ von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie oder/und zur Abwehr von Unglück) sowie die weiterhin in einigen Regionen verübte Genitalverstümmelung von Mädchen (AA 29.2.2020). Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Das Vergehen ist nicht nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In Ghana sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der schädlichen traditionellen Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) betroffen. Das Ministry of Gender, Children and Protection versucht den Schutz für Frauen und Kinder zu verbessern und die Präsenz von Frauen im öffentlichen Dienst zu erhöhen (GIZ 6.2020c). Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Das Vergehen ist nicht nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In Ghana sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der schädlichen traditionellen Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) betroffen. Das Ministry of Gender, Children and Protection versucht den Schutz für Frauen und Kinder zu verbessern und die Präsenz von Frauen im öffentlichen Dienst zu erhöhen (GIZ 6.2020c). In ländlichen Gebieten ist der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden (AA 19.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, GIZ 6.2020c). NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).In ländlichen Gebieten ist der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden (AA 19.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, GIZ 6.2020c). NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Homosexuelle Letzte Änderung: 15.6.2020 Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot laut Verfassung und gem. Sektion 104 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 29.2.2020). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (USDOS 11.3.2020), homophobe Tendenzen sind auch unter Richtern weit verbreitet (AA 29.2.2020). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird (AA 29.2.2020). In den letzten Jahren wurden keine Verurteilungen bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) und 2019 gab es keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LGBTI-Personen, aber es kam zu Stigmatisierung und Einschüchterungen (USDOS 11.3.2020).Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot laut Verfassung und gem. Sektion 104 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 29.2.2020). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (USDOS 11.3.2020), homophobe Tendenzen sind auch unter Richtern weit verbreitet (AA 29.2.2020). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird (AA 29.2.2020). In den letzten Jahren wurden keine Verurteilungen bekannt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020) und 2019 gab es keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LGBTI-Personen, aber es kam zu Stigmatisierung und Einschüchterungen (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 29.2.2020). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 29.2.2020). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 29.2.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vgl. UKHO 5.2020).Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vergleiche UKHO 5.2020). • Quellen: - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015974.html, Zugriff 2.12.2019 - UKHO - UK Home Office (5.2020): Country Information and Guidance Ghana: Sexual orientation and gender identity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030465/GHANA_SOGIE_CPIN_v2.0.pdf, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Grundversorgung Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vgl. Bloomberg 18.9.2019). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vergleiche Bloomberg 18.9.2019). Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume Accra und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b). Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Akkordarbeiterinnen, Hausangestellte in Privathaushalten oder andere, die im informellen Sektor arbeiten. Im Jahr 2015 waren etwa 90% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt, darunter kleine und mittlere Unternehmen wie Produzenten, Groß- und Einzelhändler sowie Dienstleister, die sich aus mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gelegenheitsarbeitern, Hausangestellten und Straßenhändlern zusammensetzen. Die meisten dieser Arbeitnehmer sind Selbständige (USDOS 11.3.2020). Laut Human Development Report 2019, leben ca. 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (AA 29.2.2020). Innerhalb des Landes im Allgemeinen ist die Verteilung des Wohlstands relativ ungleichmäßig. Bisher hat das Wachstum in bestimmten Gebieten, insbesondere bei den Agrarrohstoffen, die Vorteile auf einen größeren Teil der Bevölkerung verteilt, während sich andererseits im Allgemeinen der Wohlstand für einige wenige kontinuierlich überproportional angehäuft hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik der neuen Regierung zur Linderung der bitteren Armut beitragen wird (BTI 29.4.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - Bloomberg (18.9.2019): Economics - Ghana’s Much Lower Inflation Rate May Not Be Enough to Cut Rates, https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-09-18/ghana-s-much-lower-inflation-rate-may-not-be-enough-to-cut-rates, Zugriff 5.12.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Ghana, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029566/country_report_2020_GHA.pdf, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 15.6.2020 Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Stadt ist Sitz eines Regionalarztes und Ärzte fast aller Fachrichtungen sind in den großen Krankenhäusern und im privaten Sektor vorhanden (AA 15.6.2020). Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet, allerdings nur für diejenigen, für die sie erschwinglich und erreichbar ist. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 29.2.2020). Mit der 2006 eingeführten staatlichen Krankenversicherung NHIS (National Health Insurance Service) soll z. B. in staatlichen Einrichtungen die Behandlung von Kindern unter fünf Jahren und von Schwangeren kostenfrei sein. Eine Basisversorgung ist somit gewährleistet, wenn auch nicht in allen Bereichen der Medizin. Für 2012 belief sich die Zahl der registrierten Mitglieder auf 8,8 Mio. Allerdings hat ein großer Anteil der Registrierten aufgrund ihrer Einkommenssituation Anrecht auf freie Behandlung und bezahlen sehr niedrige bzw. gar keine Beiträge, was zu erheblichen Engpässen bei den Kassen führt. Der Ärzteverband Ghanas (GMA) warnt seit Jahren vor einem Kollaps der NHIS, da die laufenden Kosten der staatlichen Krankenhäuser und Ärzte nicht gedeckt werden könne. Viele Patienten werden selbst innerhalb des NHIS nur dann behandelt, wenn sie für die medizinischen Leistungen – im Regelfall im Voraus - zusätzlich bezahlen (lt. WHO Schätzung durchschnittlich 40% der Versicherten) (AA 29.2.2020). • Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (15.6.2020): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff15.6.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020). Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und finanzielle Unterstützung - einschließlich Wiedereingliederungshilfe - für Migranten, die nicht in ihrem Gast- und Transitland bleiben können oder wollen und sich freiwillig für die Rückkehr in ihre Herkunftsländer entscheiden. Darüber hinaus bieten die AVRR-Programme wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung von Migranten zu erleichtern. Dazu gehören Sachleistungen, Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung eines Businessplans für die Gründung eines Kleinunternehmens sowie die Unterstützung bei der Weiterbildung in der Schule oder durch Berufsausbildung. Zu den Wiedereingliederungsaktivitäten gehören auch die psychosoziale Beratung, medizinische Hilfe, die Anbindung von Rückkehrern an Unterstützungssysteme, die Durchführung von kollektiven (Rückkehrergruppen) und gemeindebasierten Projekten, sowie die Überwachung des Wiedereingliederungsprozesses. Damit Migranten eine nachhaltige Rückkehr erreichen können, werden sie ermutigt, sich aktiv am Wiedereingliederungsprozess zu beteiligen (IOM 9.2018). Quellen: - IOM - International Organization for Migration (9.2018): Annual Reoprt 2017, https://www.iom.int/sites/default/files/country/docs/ghana/iom_ghana_2017_ar_181010.pdf, Zugriff 29.11.2019 - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020“
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass mehrere Feststellungen nicht plausibel seien und aufgezählte Angaben nicht vom Beschwerdeführer getätigt worden wären und auch nicht dem Protokoll entnommen werden könnten. Der Beschwerdeführer halte seine bisherigen Aussagen aufrecht und weise daraufhin, dass er bei einer Rückkehr nach Ghana mit einer Verfolgung durch Muslime rechnen müsse. Den notwendigen Schutz durch die Sicherheitsbehörden Ghanas könne der Beschwerdeführer nicht erwarten. Der Beschwerdeführer habe offenbar Scham und/oder Angst, nähere Angaben in Bezug auf seine Sexualität zu machen. Da es das BFA unterlassen habe, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er diesbezüglich nähere Angaben machen müsse, liege schon deshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Die Befragung des Beschwerdeführers habe in englischer Sprache stattgefunden, obwohl seine Muttersprache Hausa sei. Während der Beschwerdeberatung, die in seiner Muttersprache stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er aufgrund seiner Sexualität bereits vor seiner Heirat mit Muslimen Probleme gehabt habe. Bei diesem Vorfall im Jahr 2014 habe der Imam sieben bis acht Leute zu ihm nachhause geschickt, wo er mit drei weiteren Personen bzw. Freunden gelebt habe. Sie hätten ihn geschlagen, er hätte diese Leute gekannt, da sie gemeinsam gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe dann geheiratet, um dieses Problem zu lösen. Nach seiner Heirat habe er wieder Kontakt zu Homosexuellen gehabt. Seine Mitmenschen bzw. die Dorfbewohner hätten dies herausgefunden und es sei zu zwei weiteren Vorfällen gekommen. Bei dem ersten Vorfall nach der Hochzeit im Jahr 2019 sei der Beschwerdeführer von sechs unbekannten Personen aufgesucht worden, die ihn geschlagen hätten. Die Personen seien in sein Haus gekommen, wo er mit seiner Frau und den Kindern gelebt habe. Bei dem insgesamt dritten Vorfall sei der Beschwerdeführer mit seinem homosexuellen Freund gesehen worden, weshalb ihm später sechs Personen nachhause gefolgt seien. Er sei von diesen geschlagen worden, habe jedoch flüchten können. Er sei dann nicht mehr nachhause gegangen, sondern habe Ghana verlassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Homosexuelle Personen gehören, wie der angeführte Länderbericht zeige, zu einer Risikogruppe und ihre Sicherheit könne, vor allem aufgrund der geltenden Strafbestimmungen, in Gefahr sein. Insgesamt habe sich die belangte Behörde unzureichend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und somit nicht nachvollziehbare Feststellungen getroffen und eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Zum Einreiseverbot werde ausgeführt, dass das BFA nicht begründet habe, ob bzw. weshalb eine (besondere) „Schwere des Fehlverhaltens“ des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen sei. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des „Gesamtverhaltens“ des Beschwerdeführers zugrunde gelegen wären, seien nicht dargelegt worden. Aus all diesen Gründern ersuche der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbehörde seiner Beschwerde stattzugegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, gehört der Volksgruppe der Hausa und der islamischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Hausa und Englisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne. Außer seiner Frau und seinen Kindern wohnen seine zwei Schwestern sowie seine Schwiegerfamilie in seinem Herkunftsstaat. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Im Herkunftsstaat besitzt der Beschwerdeführer ein kleines Haus, er besuchte von seinem zehnten bis zu seinem sechszehnten Lebensjahr die Grundschule und absolvierte eine Lehre als Elektriker. Er hat als Hilfsarbeiter sowie als Elektriker gearbeitet und sich selbst die englische Sprache beigebracht. Zum Beschwerdeführer liegt ein EURODAC-Treffer der „Kategorie 2“ vom 16.08.2019 zu Griechenland vor. In Österreich hält sich der Beschwerdeführer spätestens seit seiner Asylantragstellung am 28.09.2020 auf. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und über keine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist mittellos und lebt von der Grundversorgung. Er geht aktuell keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig. Festgestellt wird, dass iZm der aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie Ghana, 93.390 Erkrankungen und 783 Todesfällen (https://coronavirus.jhu.edu/region/ghana, Stand 19.05.2021) – ausweist. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 26.01.2021). Der Beschwerdeführer leidet an Hämorrhoiden, die er mit Salbe und Tropfen behandelt, ansonsten ist er gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ghana eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig, er hat in seinem Heimatstaat bereits als Elektriker gearbeitet, sodass er im Herkunftsstaat das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt zudem in seinem Herkunftsstaat, auch sie kann ihn bei der Rückkehr unterstützen. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Homosexualität bzw. Bisexualität kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht in Ghana keine Verfolgung.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden (Zentrales Melderegister, Betreuungsinformationssystem und Strafregister). Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Wie vom Bundesamt zutreffend festgehalten gründen sich die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine Sprachkenntnisse, seine Volksgruppenzugehörigkeit sowie seine Religionszugehörigkeit auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Es gab keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat (sein Aufwachsen, seine Schulbildung, Berufserfahrung und Familiensituation) ergeben sich aus seinen eigenen übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt und im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 1 ff, AS 71f.). Die Feststellung, dass er Hausbesitzer ist, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Angabe (vgl. AS 74).Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat (sein Aufwachsen, seine Schulbildung, Berufserfahrung und Familiensituation) ergeben sich aus seinen eigenen übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt und im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vergleiche AS 1 ff, AS 71f.). Die Feststellung, dass er Hausbesitzer ist, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Angabe vergleiche AS 74). Die Feststellungen zur Ausreise aus Ghana und Asylantragstellung in Österreich sowie der EURODAC-Treffer zu Griechenland waren ebenfalls aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Aktenlage zu treffen (vgl. AS 9, AS 49., AS 72). Die Feststellungen zur Ausreise aus Ghana und Asylantragstellung in Österreich sowie der EURODAC-Treffer zu Griechenland waren ebenfalls aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Aktenlage zu treffen vergleiche AS 9, AS 49., AS 72). Auch die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich waren, wie vom Bundesamt dargelegt, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu treffen. Dass die Grundversorgung des Beschwerdeführers aktiv ist, und er unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und in das österreichische Strafregister (Betreuungsinformationssystem, Strafregisterauszug vom 23.03.2021). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung (vgl. AS 7) und beim Bundesamt (AS 72). Er selbst führte im Rahmen seiner Einvernahme aus, dass es ihm gut gehe und er sich nicht in Behandlung befinde. Er wies lediglich daraufhin, dass er Hämorrhoiden habe und dagegen eine Salbe sowie Tropfen nehmen. Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, war aufgrund seiner Ausbildung und Berufstätigkeit im Herkunftsland und aufgrund seines Gesundheitszustandes festzustellen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung vergleiche AS 7) und beim Bundesamt (AS 72). Er selbst führte im Rahmen seiner Einvernahme aus, dass es ihm gut gehe und er sich nicht in Behandlung befinde. Er wies lediglich daraufhin, dass er Hämorrhoiden habe und dagegen eine Salbe sowie Tropfen nehmen. Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, war aufgrund seiner Ausbildung und Berufstätigkeit im Herkunftsland und aufgrund seines Gesundheitszustandes festzustellen. Dass der Beschwerdeführer nicht über Deutschkenntnisse verfügt, beruht darauf, dass solche während des gesamten Verfahrens nicht hervorgekommen sind und er solche auch nicht behauptete. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Bezüglich der Einvernahme vor dem BFA am 12.01.2021 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch vernommen wurde. Im Zuge der Rückübersetzung bestand die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Er hat ausdrücklich bestätigt, dass er keine Beanstandungen habe. Der Beschwerdeführer wurde auch während der Befragung mehrmals gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe und gab dazu an: „Ja, ich spreche englisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird.“ (vgl. AS 72). Zwar wurde der Beschwerdeführer von einer weiblichen Referentin einvernommen, er erklärte allerdings über Vorhalt, angesichts des Vorbringens, homosexuell zu sein, das Recht zu haben, von einem männlichen Referenten einvernommen zu werden, außer er wünsche explizit das Gegenteil und auf die Frage, ob er gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände habe, ausdrücklich, die Einvernahme durch eine weibliche Referentin zu wünschen („Ich gebe hiermit an, ich bestehe auf eine Einvernahme durch eine Frau. Ich möchte definitiv nicht von einem männlichen Referenten einvernommen werden.“ (vgl. AS 71) und erhob keine Einwände gegen die anwesenden Personen. Es liegt somit seitens des BFA im Hinblick auf die Einvernahmesituation eine ordnungsgemäße Besetzung und somit diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor. Bezüglich der Einvernahme vor dem BFA am 12.01.2021 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch vernommen wurde. Im Zuge der Rückübersetzung bestand die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Er hat ausdrücklich bestätigt, dass er keine Beanstandungen habe. Der Beschwerdeführer wurde auch während der Befragung mehrmals gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe und gab dazu an: „Ja, ich spreche englisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird.“ vergleiche AS 72). Zwar wurde der Beschwerdeführer von einer weiblichen Referentin einvernommen, er erklärte allerdings über Vorhalt, angesichts des Vorbringens, homosexuell zu sein, das Recht zu haben, von einem männlichen Referenten einvernommen zu werden, außer er wünsche explizit das Gegenteil und auf die Frage, ob er gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände habe, ausdrücklich, die Einvernahme durch eine weibliche Referentin zu wünschen („Ich gebe hiermit an, ich bestehe auf eine Einvernahme durch eine Frau. Ich möchte definitiv nicht von einem männlichen Referenten einvernommen werden.“ vergleiche AS 71) und erhob keine Einwände gegen die anwesenden Personen. Es liegt somit seitens des BFA im Hinblick auf die Einvernahmesituation eine ordnungsgemäße Besetzung und somit diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor. Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels verweist die Beschwerde zwar zutreffend darauf, dass das BFA an einer Stelle des angefochtenen Bescheides Aussagen angeführte, die der Beschwerdeführer gar nicht getätigt hat: Und zwar findet sich auf Seite 18 des angefochtenen Bescheides (dort Absatz 6-8) offenbar irrtümlich die Wiedergabe einer Aussage eines anderen, mit dem Beschwerdeführer nicht in Verbindung stehenden Asylwerbers (dessen Einvernahme am 15.01.2021 stattfand, an welchem Tag der Beschwerdeführer nicht einvernommen wurde). Allerdings handelt es sich bei dieser Wiedergabe um ein offensichtliches Versehen der Behörde und die betreffenden Textpassagen finden in der weiteren Bescheidbegründung keinerlei Eingang in die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, weswegen diesem Versehen für das gegenständliche Verfahrensergebnis keine Relevanz beizumessen ist. Im Ergebnis ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde in sich schlüssig und die Beschwerde tritt dieser nicht ausreichend substantiiert entgegen. Soweit in der Beschwerde nunmehr erstmals konkrete Angriffe auf den Beschwerdeführer behauptet und solche näher beschrieben werden, so ist diesem Vorbringen nicht nur das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot entgegenzuhalten (§ 20 Abs. 1 BFA-VG), sondern es sind die Behauptungen auch vor dem Hintergrund der persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA nicht glaubwürdig: Wenn in der Beschwerde nämlich nun vorgebracht wird, es hätte im Jahr 2019 zwei Vorfälle gegeben ist darauf hinzuweisen, dass kein genaues Datum angegeben wurde und der Beschwerdeführer sich im August 2019 bereits in Griechenland befand. Zudem wird beim ersten Vorfall davon gesprochen, dass ihn sechs unbekannte Personen aufgesucht und ihn geschlagen hätten. Genauere Angaben wurden keine getätigt. Diese fehlen auch beim nächsten, ebenso erst in der Beschwerde vorgebrachten, Vorfall. Hierzu wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seinem homosexuellen Freund gesehen worden wäre, ihm deshalb sechs Personen nachhause gefolgt wären und er von diesen geschlagen worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte aus dem Haus flüchten können und habe dann direkt Ghana verlassen. Dieses Vorbringen steht allerdings im Widerspruch zu den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem BFA, wo er angab, er hätte geheiratet und dann Ruhe von den Moslems gehabt (vgl. AS 76).Im Ergebnis ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde in sich schlüssig und die Beschwerde tritt dieser nicht ausreichend substantiiert entgegen. Soweit in der Beschwerde nunmehr erstmals konkrete Angriffe auf den Beschwerdeführer behauptet und solche näher beschrieben werden, so ist diesem Vorbringen nicht nur das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot entgegenzuhalten (Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG), sondern es sind die Behauptungen auch vor dem Hintergrund der persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA nicht glaubwürdig: Wenn in der Beschwerde nämlich nun vorgebracht wird, es hätte im Jahr 2019 zwei Vorfälle gegeben ist darauf hinzuweisen, dass kein genaues Datum angegeben wurde und der Beschwerdeführer sich im August 2019 bereits in Griechenland befand. Zudem wird beim ersten Vorfall davon gesprochen, dass ihn sechs unbekannte Personen aufgesucht und ihn geschlagen hätten. Genauere Angaben wurden keine getätigt. Diese fehlen auch beim nächsten, ebenso erst in der Beschwerde vorgebrachten, Vorfall. Hierzu wird vorgebracht, dass der Bes