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{'item': 'W211 2219636-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 3§ 43a§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 63Art. 130Art. 14Art. 33§ 28a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW211 2219636-1 SpruchW211 2219636-1/5E, W211 2219636-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger, reiste nach Österreich ein und stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger, reiste nach Österreich ein und stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 stattgegeben und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er gesund und ledig sei. Seine Verwandten würden allesamt im Iran leben. Seine Eltern seien jedoch bereits verstorben. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern. Seine Geschwister seien verheiratet. Ihnen gehe es gut, und er stehe in regelmäßigem Kontakt mit diesen. Im Iran hätten Mitglieder der „Etelaat“ nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Beschwerdeführer habe nicht vor in den Iran zurückzukehren. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung befragt gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm ein Fehler passiert, als er mehrere Monate keine finanzielle Unterstützung erhalten habe. Er habe keinen Ausweg gesehen und deswegen diese „Sachen“ in seiner Wohnung gehabt. Er bitte deshalb um Vergebung. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer, er habe nunmehr in Österreich Arbeit gefunden, die er nächste Woche antreten werde. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis ein Stellenangebot des Arbeitsmarktservice (AMS) vom XXXX 2019 für eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vor.Am römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er gesund und ledig sei. Seine Verwandten würden allesamt im Iran leben. Seine Eltern seien jedoch bereits verstorben. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern. Seine Geschwister seien verheiratet. Ihnen gehe es gut, und er stehe in regelmäßigem Kontakt mit diesen. Im Iran hätten Mitglieder der „Etelaat“ nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Beschwerdeführer habe nicht vor in den Iran zurückzukehren. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung befragt gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm ein Fehler passiert, als er mehrere Monate keine finanzielle Unterstützung erhalten habe. Er habe keinen Ausweg gesehen und deswegen diese „Sachen“ in seiner Wohnung gehabt. Er bitte deshalb um Vergebung. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer, er habe nunmehr in Österreich Arbeit gefunden, die er nächste Woche antreten werde. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis ein Stellenangebot des Arbeitsmarktservice (AMS) vom römisch 40 2019 für eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vor. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, zugestellt am XXXX 2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran unzulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, zugestellt am römisch 40 2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels objektiv um ein besonders schweres Verbrechen handle. Auch sei im Strafurteil hinsichtlich der Strafbemessung zur Schwere der Tat ausgeführt, dass mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers einbezogen werde. Als erschwerend seien jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, sowie die Vielzahl an Opfern angesehen worden. Das Landesgericht habe weiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er entgegen der österreichischen Rechtslage das Suchtgift erwerben, besitzen und entgeltlich weitergeben habe wollen und sich dabei darüber im Klaren gewesen sei, dass sich die Mengen des Suchtgiftes zu einer die Gesamtmenge übersteigenden Menge addieren würden. Weiter habe der Beschwerdeführer einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, obwohl er selbst volljährig und zwei Jahre älter als sein minderjähriges Opfer gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe es in seiner Zeit in Österreich unterlassen, sich in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu integrieren, sondern habe versucht, sich durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe dies getan, da er keine finanzielle Unterstützung erhalten habe, müsse als „Ausrede“ gewertet werden, da er vom österreichischen Sozialnetz aufgefangen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Drogen verkauft, weshalb vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt keine Arbeit angenommen habe, nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in Zukunft nicht wieder in den Drogenhandel einsteigen würde. Es müsse daher von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom XXXX 2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom römisch 40 2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am XXXX 2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in einem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dieser zum Schluss gelangt sei, dass ein wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilter Mitbeteiligter kein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer bedingt unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Bereits aufgrund der Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe sei erkennbar, dass ein besonders schweres Verbrechen in concreto nicht anzunehmen sei. Das Strafgericht sei offensichtlich von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei geständig und unbescholten gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer mit keinen „schweren“ Drogen gehandelt. Seit der Verurteilung habe der Beschwerdeführer überdies keine weiteren Straftaten begangen und befinde sich auf dem Weg der Besserung. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer keine Qualifizierung des § 28a SMG erfüllt habe, womit der Strafrahmen in diesem Zusammenhang lediglich fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen habe. Besondere Umstände, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen ließen, seien fallbezogen daher nicht aufgetreten. Es liege somit kein objektiv besonders schweres Verbrechen vor. Selbst wenn ein solches jedoch angenommen werden sollte, werde vom Zeitpunkt der Entscheidung aus betrachtet aufgrund des Lebenswandels des Beschwerdeführers keine Gemeingefährlichkeit anzunehmen sein. Der Beschwerde beigefügt war ein Dienstzettel über die Arbeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft vom XXXX 2019.Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am römisch 40 2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in einem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dieser zum Schluss gelangt sei, dass ein wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilter Mitbeteiligter kein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer bedingt unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Bereits aufgrund der Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe sei erkennbar, dass ein besonders schweres Verbrechen in concreto nicht anzunehmen sei. Das Strafgericht sei offensichtlich von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei geständig und unbescholten gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer mit keinen „schweren“ Drogen gehandelt. Seit der Verurteilung habe der Beschwerdeführer überdies keine weiteren Straftaten begangen und befinde sich auf dem Weg der Besserung. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer keine Qualifizierung des Paragraph 28 a, SMG erfüllt habe, womit der Strafrahmen in diesem Zusammenhang lediglich fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen habe. Besondere Umstände, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen ließen, seien fallbezogen daher nicht aufgetreten. Es liege somit kein objektiv besonders schweres Verbrechen vor. Selbst wenn ein solches jedoch angenommen werden sollte, werde vom Zeitpunkt der Entscheidung aus betrachtet aufgrund des Lebenswandels des Beschwerdeführers keine Gemeingefährlichkeit anzunehmen sein. Der Beschwerde beigefügt war ein Dienstzettel über die Arbeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft vom römisch 40 2019. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am XXXX 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am römisch 40 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der XXXX an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. 1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund. Zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Iran. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und in Österreich kein Vermögen. Der Beschwerdeführer war ab Ende XXXX 2019 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Beschwerdeführer war ab Ende römisch 40 2019 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft beschäftigt. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX 2017 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 2017 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1.3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.1.

  1. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. und
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Das LG XXXX stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Zeitraum zwischen November XXXX und XXXX 2018 in XXXX und an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift in zumindest „Straßenqualität“, nämlich THC-hältiges Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 12,6% THC und 0,96% Delta-9-THC,Das LG römisch 40 stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Zeitraum zwischen November römisch 40 und römisch 40 2018 in römisch 40 und an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift in zumindest „Straßenqualität“, nämlich THC-hältiges Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 12,6% THC und 0,96% Delta-9-THC, A.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf in oftmals wiederholten Angriffen insgesamt neun Personen überlassen zu haben, wobei er durch eine Straftat nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und zwei Jahre älter als der Minderjährige ist;A.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf in oftmals wiederholten Angriffen insgesamt neun Personen überlassen zu haben, wobei er durch eine Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und zwei Jahre älter als der Minderjährige ist; B.) erworben und besessen zu haben und zwar in oftmals wiederholten Angriffen abgesehen von unter Punkt A) angeführten Mengen zumindest 492,23 Gramm Cannabiskraut (zum Verkauf bestimmt), 35ml Methadon und 666,34 Gramm opiumhältige getrocknete Mohnkapseln (zum Eigengebrauch bestimmt). Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Vielzahl an Opfern gewertet. Allgemein war dazu noch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Haftübel erstmals verspürt hat. Zur subjektiven Tatseite wurde durch das Landesgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der österreichischen Rechtslage das im Spruch des Urteils genannte Suchtgift erwerben, besitzen und entgeltlich weitergeben wollte. Er wusste dabei auch, dass sich die Mengen gesamt zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge addieren, und wollte dies dennoch tun. Einem Vorgehen nach dem

  1. Hauptstück der StPO standen als Diversionhindernis spezial- und generalpräventive Gründe entgegen. 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist geständig und bereut seine Straftaten.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis wurden auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinen in Iran aufhältigen Verwandten, zum Fehlen von Verwandten in Österreich sowie dazu, dass er ledig ist und in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt, ergeben sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (siehe Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2019 – AS 49ff). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinen in Iran aufhältigen Verwandten, zum Fehlen von Verwandten in Österreich sowie dazu, dass er ledig ist und in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt, ergeben sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (siehe Protokoll der Einvernahme vom römisch 40 2019 – AS 49ff). Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab Ende XXXX 2019 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft beschäftigt war, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2019 (vgl. siehe AS 49), dem vorgelegten Stellenangebot des AMS vom XXXX 2019 (vgl. AS 53 f), der E-Mail einer Mitarbeiterin des AMS vom XXXX 2019 (vgl. AS 63) sowie aus dem der Beschwerde beigefügten Dienstzettel vom XXXX 2019 (vgl. AS 139 ff).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab Ende römisch 40 2019 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft beschäftigt war, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2019 vergleiche siehe AS 49), dem vorgelegten Stellenangebot des AMS vom römisch 40 2019 vergleiche AS 53 f), der E-Mail einer Mitarbeiterin des AMS vom römisch 40 2019 vergleiche AS 63) sowie aus dem der Beschwerde beigefügten Dienstzettel vom römisch 40 2019 vergleiche AS 139 ff). 2.
  5. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf beruhen auf dem Akteninhalt. 2.
  6. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX 2018, Zl. XXXX , ergeben sich aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilausfertigung und den Unterlagen des LG XXXX (AS 15ff). 2.
  7. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , ergeben sich aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilausfertigung und den Unterlagen des LG römisch 40 (AS 15ff). 2.
  8. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer geständig ist und seine Straftaten bereut, gründen sich auf seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (siehe Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2019 – AS 47f).2.
  9. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer geständig ist und seine Straftaten bereut, gründen sich auf seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (siehe Protokoll der Einvernahme vom römisch 40 2019 – AS 47f).
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Rechtsgrundlagen 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Art. 14Abs.

4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 (im Folgenden: Status-RL), können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Artikel 14

, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9 (im Folgenden: Status-RL), können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Art. 33Abs.

1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Artikel 33

, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass für das Erfüllen dieses Tatbestandes kumulativ vier Voraussetzungen vorliegen müssen: So muss der Asylberechtigte erstens ein schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein. Schlussendlich müssen noch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen (vgl. VwGH 26.02.2019, Zl. Ra 2018/18/0493). Zu der ersten Voraussetzung (besonders schweres Verbrechen) ist festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls um ein Verbrechen iSd § 17 StGB handeln muss und dieses zusätzlich besonders schwer sein muss. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG ist grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst (vgl. VwGH, 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003). Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418). Grundsätzlich sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen (VwGH 11.12.2008, 2006/19/0352). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass für das Erfüllen dieses Tatbestandes kumulativ vier Voraussetzungen vorliegen müssen: So muss der Asylberechtigte erstens ein schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein. Schlussendlich müssen noch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen vergleiche VwGH 26.02.2019, Zl. Ra 2018/18/0493). Zu der ersten Voraussetzung (besonders schweres Verbrechen) ist festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls um ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB handeln muss und dieses zusätzlich besonders schwer sein muss. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG ist grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst vergleiche VwGH, 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003). Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418). Grundsätzlich sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen (VwGH 11.12.2008, 2006/19/0352). Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt wurde.

§ 43aAbs. 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt wurde.

Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt

§ 28aAbs. 1 5. Fall St

GB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt

Paragraph 28 a, Absatz eins,

  1. Fall StGB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002, 2001/01/0494, wurde eine (länger zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 300.000 Schilling nicht als "besonders schweres Verbrechen" beurteilt, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausführte, dass "[o]hne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 3 SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, [...] - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines ‚typischer Weise' schweren Deliktes nicht geschlossen werden [kann], dass der Straftat die für ein ‚besonders schweres Verbrechen' erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet“.Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002, 2001/01/0494, wurde eine (länger zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 300.000 Schilling nicht als "besonders schweres Verbrechen" beurteilt, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausführte, dass "[o]hne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 12, Absatz 3, SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, [...] - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines ‚typischer Weise' schweren Deliktes nicht geschlossen werden [kann], dass der Straftat die für ein ‚besonders schweres Verbrechen' erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet“. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof eine Verurteilung (der Aktenlage nach die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Drogendeliktes) aufgrund der Weitergabe einer größeren Menge an Amphetamin zu einer "trotz des exorbitant hohen Strafrahmens von ein bis 15 Jahren [...] vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe von 20 Monaten [...] nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung ‚besonders schweren Verbrechens' im Sinne des zuvor beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes". Dazu führte er illustrativ aus, "dass etwa in der Bundesrepublik Deutschland für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom
  2. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde (vgl. näher Hailbronner, a. a.0., Rz 3)."Auch in seinem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof eine Verurteilung (der Aktenlage nach die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Drogendeliktes) aufgrund der Weitergabe einer größeren Menge an Amphetamin zu einer "trotz des exorbitant hohen Strafrahmens von ein bis 15 Jahren [...] vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe von 20 Monaten [...] nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung ‚besonders schweren Verbrechens' im Sinne des zuvor beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes". Dazu führte er illustrativ aus, "dass etwa in der Bundesrepublik Deutschland für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom
  3. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde vergleiche näher Hailbronner, a. a.0., Rz 3)." Auf das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, verwies der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt (insbesondere VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; zuletzt 21.09.2015, Ra 2015/19/0130), sodass weiterhin von der Aktualität dieser - wenn auch zur Vorgängerbestimmung ergangenen - Rechtsprechung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum zwischen November XXXX und XXXX 2018 in XXXX und an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift in zumindest „Straßenqualität“, nämlich THC-hältiges Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 12,6% THC und 0,96% Delta-9-THC, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf in oftmals wiederholten Angriffen insgesamt neun Personen überlassen, wobei er durch eine Straftat nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und zwei Jahre älter als der Minderjährige war. Weiter hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erworben und besessen und zwar in oftmals wiederholten Angriffen abgesehen von den zuvor angeführten Mengen zumindest 492,23 Gramm Cannabiskraut (zum Verkauf bestimmt), 35ml Methadon und 666,34 Gramm opiumhältige getrocknete Mohnkapseln (zum Eigengebrauch bestimmt). Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum zwischen November römisch 40 und römisch 40 2018 in römisch 40 und an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift in zumindest „Straßenqualität“, nämlich THC-hältiges Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 12,6% THC und 0,96% Delta-9-THC, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf in oftmals wiederholten Angriffen insgesamt neun Personen überlassen, wobei er durch eine Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und zwei Jahre älter als der Minderjährige war. Weiter hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erworben und besessen und zwar in oftmals wiederholten Angriffen abgesehen von den zuvor angeführten Mengen zumindest 492,23 Gramm Cannabiskraut (zum Verkauf bestimmt), 35ml Methadon und 666,34 Gramm opiumhältige getrocknete Mohnkapseln (zum Eigengebrauch bestimmt). Als mildernd wertete das LG XXXX den bisher ordentlichen Lebenswandel und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Vielzahl an Opfern. Allgemein wurde dazu noch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer das Haftübel erstmals verspürte.Als mildernd wertete das LG römisch 40 den bisher ordentlichen Lebenswandel und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Vielzahl an Opfern. Allgemein wurde dazu noch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer das Haftübel erstmals verspürte. Zur subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der österreichischen Rechtslage das im Spruch des Urteils genannte Suchtgift erwerben, besitzen und entgeltlich weitergeben wollte. Er wusste dabei auch, dass sich die Mengen gesamt zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge addieren und wollte dies dennoch tun. Einem Vorgehen nach dem
  4. Hauptstück der StPO standen als Diversionhindernis spezial- und generalpräventive Gründe entgegen. Es wird verfahrensgegenständlich nicht übersehen, dass, wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, die zuvor genannte vom LG XXXX verhängte zwanzigmonatige bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise gering ausgefallen ist. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die im zuvor erwähnten Strafurteil des LG XXXX ausgesprochene Nachsicht der gesamten verhängten Freiheitsstrafe auch indiziert, dass von einer Gemeingefährlichkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung gerade nicht ausgegangen werden konnte. Hätte der Beschwerdeführer damals tatsächlich eine Gefahr für Gemeinschaft und Sicherheit Österreichs dargestellt, wäre eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich gewesen (siehe dazu insbesondere § 43 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht die Strafe bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten). Es wird verfahrensgegenständlich nicht übersehen, dass, wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, die zuvor genannte vom LG römisch 40 verhängte zwanzigmonatige bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise gering ausgefallen ist. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die im zuvor erwähnten Strafurteil des LG römisch 40 ausgesprochene Nachsicht der gesamten verhängten Freiheitsstrafe auch indiziert, dass von einer Gemeingefährlichkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung gerade nicht ausgegangen werden konnte. Hätte der Beschwerdeführer damals tatsächlich eine Gefahr für Gemeinschaft und Sicherheit Österreichs dargestellt, wäre eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich gewesen (siehe dazu insbesondere Paragraph 43, Absatz eins, StGB, wonach das Gericht die Strafe bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten). Es kann in Anbetracht der oben dargestellten Rechtsprechung auch in diesem Fall - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet. Besondere Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, treten fallbezogen aber gerade nicht hinzu, wobei dies bereits durch die Höhe der verhängten Strafe und ihre Relation zur Strafdrohung zum Ausdruck kommt. Aus den im Strafurteil genannten erschwerenden Umstände kann eine besondere Schwere des Verbrechens nicht abgeleitet werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Vielzahl an Opfern bereits in der Höhe der verhängten Strafe Berücksichtigung fand. Das Zusammentreffen mit einem Vergehen vermag die Schwere des Verbrechens an sich nicht zu beeinflussen. Weiter ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung im Einzelfall, ob der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, auch Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind, sich jedoch eine bloß darauf abstellende Beurteilung als nicht ausreichend erweist, wenn nicht unmaßgebliche Umstände ins Treffen geführt werden, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen sind (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Weiter ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung im Einzelfall, ob der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, auch Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind, sich jedoch eine bloß darauf abstellende Beurteilung als nicht ausreichend erweist, wenn nicht unmaßgebliche Umstände ins Treffen geführt werden, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen sind vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Im Zuge der durchzuführenden Zukunftsprognose ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht und in Österreich keinen Freundeskreis aufgebaut und keine Ausbildung begonnen bzw. abgeschlossen hat. Positiv hervorzuheben ist hingegen, dass sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2019 geständig zeigte, seine Taten bereute und auch ab Ende XXXX 2019 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig war. Im Zuge der durchzuführenden Zukunftsprognose ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht und in Österreich keinen Freundeskreis aufgebaut und keine Ausbildung begonnen bzw. abgeschlossen hat. Positiv hervorzuheben ist hingegen, dass sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2019 geständig zeigte, seine Taten bereute und auch ab Ende römisch 40 2019 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig war. Fallbezogen lag daher weder eine Verurteilung zu einem besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 noch ein anderer Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vor. Auch eine durchzuführende Zukunftsprognose fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus. Im gegenständlichen Verfahren kamen auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervor.Fallbezogen lag daher weder eine Verurteilung zu einem besonders schweren Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 noch ein anderer Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vor. Auch eine durchzuführende Zukunftsprognose fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus. Im gegenständlichen Verfahren kamen auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervor. 3.
  5. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 lagen gegenständlich somit nicht vor.3.3. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen gegenständlich somit nicht vor. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I. – IV. und VI. des angefochtenen Bescheids stattzugeben war, und sämtliche Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt II. – VI. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids stattzugeben war, und sämtliche Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch zwei. – römisch sechs. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Der Beschwerde ist daher Folge zu gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2219636.1.00

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