GVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger, reiste nach Österreich ein und stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger, reiste nach Österreich ein und stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 stattgegeben und
G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er gesund und ledig sei. Seine Verwandten würden allesamt im Iran leben. Seine Eltern seien jedoch bereits verstorben. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern. Seine Geschwister seien verheiratet. Ihnen gehe es gut, und er stehe in regelmäßigem Kontakt mit diesen. Im Iran hätten Mitglieder der „Etelaat“ nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Beschwerdeführer habe nicht vor in den Iran zurückzukehren. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung befragt gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm ein Fehler passiert, als er mehrere Monate keine finanzielle Unterstützung erhalten habe. Er habe keinen Ausweg gesehen und deswegen diese „Sachen“ in seiner Wohnung gehabt. Er bitte deshalb um Vergebung. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer, er habe nunmehr in Österreich Arbeit gefunden, die er nächste Woche antreten werde. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis ein Stellenangebot des Arbeitsmarktservice (AMS) vom XXXX 2019 für eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vor.Am römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er gesund und ledig sei. Seine Verwandten würden allesamt im Iran leben. Seine Eltern seien jedoch bereits verstorben. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern. Seine Geschwister seien verheiratet. Ihnen gehe es gut, und er stehe in regelmäßigem Kontakt mit diesen. Im Iran hätten Mitglieder der „Etelaat“ nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Beschwerdeführer habe nicht vor in den Iran zurückzukehren. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung befragt gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm ein Fehler passiert, als er mehrere Monate keine finanzielle Unterstützung erhalten habe. Er habe keinen Ausweg gesehen und deswegen diese „Sachen“ in seiner Wohnung gehabt. Er bitte deshalb um Vergebung. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer, er habe nunmehr in Österreich Arbeit gefunden, die er nächste Woche antreten werde. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis ein Stellenangebot des Arbeitsmarktservice (AMS) vom römisch 40 2019 für eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vor. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, zugestellt am XXXX 2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran unzulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, zugestellt am römisch 40 2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels objektiv um ein besonders schweres Verbrechen handle. Auch sei im Strafurteil hinsichtlich der Strafbemessung zur Schwere der Tat ausgeführt, dass mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers einbezogen werde. Als erschwerend seien jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, sowie die Vielzahl an Opfern angesehen worden. Das Landesgericht habe weiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er entgegen der österreichischen Rechtslage das Suchtgift erwerben, besitzen und entgeltlich weitergeben habe wollen und sich dabei darüber im Klaren gewesen sei, dass sich die Mengen des Suchtgiftes zu einer die Gesamtmenge übersteigenden Menge addieren würden. Weiter habe der Beschwerdeführer einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, obwohl er selbst volljährig und zwei Jahre älter als sein minderjähriges Opfer gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe es in seiner Zeit in Österreich unterlassen, sich in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu integrieren, sondern habe versucht, sich durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe dies getan, da er keine finanzielle Unterstützung erhalten habe, müsse als „Ausrede“ gewertet werden, da er vom österreichischen Sozialnetz aufgefangen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Drogen verkauft, weshalb vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt keine Arbeit angenommen habe, nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in Zukunft nicht wieder in den Drogenhandel einsteigen würde. Es müsse daher von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, Mit Verfahrensanordnungen
2 AVG vom XXXX 2019 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom römisch 40 2019 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am XXXX 2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in einem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dieser zum Schluss gelangt sei, dass ein wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilter Mitbeteiligter kein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer bedingt unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Bereits aufgrund der Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe sei erkennbar, dass ein besonders schweres Verbrechen in concreto nicht anzunehmen sei. Das Strafgericht sei offensichtlich von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei geständig und unbescholten gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer mit keinen „schweren“ Drogen gehandelt. Seit der Verurteilung habe der Beschwerdeführer überdies keine weiteren Straftaten begangen und befinde sich auf dem Weg der Besserung. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer keine Qualifizierung des § 28a SMG erfüllt habe, womit der Strafrahmen in diesem Zusammenhang lediglich fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen habe. Besondere Umstände, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen ließen, seien fallbezogen daher nicht aufgetreten. Es liege somit kein objektiv besonders schweres Verbrechen vor. Selbst wenn ein solches jedoch angenommen werden sollte, werde vom Zeitpunkt der Entscheidung aus betrachtet aufgrund des Lebenswandels des Beschwerdeführers keine Gemeingefährlichkeit anzunehmen sein. Der Beschwerde beigefügt war ein Dienstzettel über die Arbeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft vom XXXX 2019.Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am römisch 40 2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in einem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dieser zum Schluss gelangt sei, dass ein wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilter Mitbeteiligter kein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer bedingt unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Bereits aufgrund der Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe sei erkennbar, dass ein besonders schweres Verbrechen in concreto nicht anzunehmen sei. Das Strafgericht sei offensichtlich von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei geständig und unbescholten gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer mit keinen „schweren“ Drogen gehandelt. Seit der Verurteilung habe der Beschwerdeführer überdies keine weiteren Straftaten begangen und befinde sich auf dem Weg der Besserung. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer keine Qualifizierung des Paragraph 28 a, SMG erfüllt habe, womit der Strafrahmen in diesem Zusammenhang lediglich fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen habe. Besondere Umstände, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen ließen, seien fallbezogen daher nicht aufgetreten. Es liege somit kein objektiv besonders schweres Verbrechen vor. Selbst wenn ein solches jedoch angenommen werden sollte, werde vom Zeitpunkt der Entscheidung aus betrachtet aufgrund des Lebenswandels des Beschwerdeführers keine Gemeingefährlichkeit anzunehmen sein. Der Beschwerde beigefügt war ein Dienstzettel über die Arbeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft vom römisch 40 2019. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am XXXX 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am römisch 40 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der XXXX an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. 1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund. Zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Iran. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und in Österreich kein Vermögen. Der Beschwerdeführer war ab Ende XXXX 2019 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Beschwerdeführer war ab Ende römisch 40 2019 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft beschäftigt. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX 2017 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 2017 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1.3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.1.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Das LG XXXX stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Zeitraum zwischen November XXXX und XXXX 2018 in XXXX und an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift in zumindest „Straßenqualität“, nämlich THC-hältiges Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 12,6% THC und 0,96% Delta-9-THC,Das LG römisch 40 stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Zeitraum zwischen November römisch 40 und römisch 40 2018 in römisch 40 und an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift in zumindest „Straßenqualität“, nämlich THC-hältiges Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 12,6% THC und 0,96% Delta-9-THC, A.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf in oftmals wiederholten Angriffen insgesamt neun Personen überlassen zu haben, wobei er durch eine Straftat nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und zwei Jahre älter als der Minderjährige ist;A.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf in oftmals wiederholten Angriffen insgesamt neun Personen überlassen zu haben, wobei er durch eine Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und zwei Jahre älter als der Minderjährige ist; B.) erworben und besessen zu haben und zwar in oftmals wiederholten Angriffen abgesehen von unter Punkt A) angeführten Mengen zumindest 492,23 Gramm Cannabiskraut (zum Verkauf bestimmt), 35ml Methadon und 666,34 Gramm opiumhältige getrocknete Mohnkapseln (zum Eigengebrauch bestimmt). Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Vielzahl an Opfern gewertet. Allgemein war dazu noch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Haftübel erstmals verspürt hat. Zur subjektiven Tatseite wurde durch das Landesgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der österreichischen Rechtslage das im Spruch des Urteils genannte Suchtgift erwerben, besitzen und entgeltlich weitergeben wollte. Er wusste dabei auch, dass sich die Mengen gesamt zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge addieren, und wollte dies dennoch tun. Einem Vorgehen nach dem
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 (im Folgenden: Status-RL), können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9 (im Folgenden: Status-RL), können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass für das Erfüllen dieses Tatbestandes kumulativ vier Voraussetzungen vorliegen müssen: So muss der Asylberechtigte erstens ein schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein. Schlussendlich müssen noch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen (vgl. VwGH 26.02.2019, Zl. Ra 2018/18/0493). Zu der ersten Voraussetzung (besonders schweres Verbrechen) ist festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls um ein Verbrechen iSd § 17 StGB handeln muss und dieses zusätzlich besonders schwer sein muss. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG ist grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst (vgl. VwGH, 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003). Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418). Grundsätzlich sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen (VwGH 11.12.2008, 2006/19/0352). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass für das Erfüllen dieses Tatbestandes kumulativ vier Voraussetzungen vorliegen müssen: So muss der Asylberechtigte erstens ein schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein. Schlussendlich müssen noch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen vergleiche VwGH 26.02.2019, Zl. Ra 2018/18/0493). Zu der ersten Voraussetzung (besonders schweres Verbrechen) ist festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls um ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB handeln muss und dieses zusätzlich besonders schwer sein muss. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG ist grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst vergleiche VwGH, 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003). Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418). Grundsätzlich sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen (VwGH 11.12.2008, 2006/19/0352). Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt wurde.
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt wurde.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt
GB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt
Paragraph 28 a, Absatz eins,
G 2005 lagen gegenständlich somit nicht vor.3.3. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen gegenständlich somit nicht vor. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerde
GVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I. – IV. und VI. des angefochtenen Bescheids stattzugeben war, und sämtliche Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt II. – VI. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids stattzugeben war, und sämtliche Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch zwei. – römisch sechs. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Der Beschwerde ist daher Folge zu gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2219636.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.