RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW221 2237074-1 Spruch, W221 2237074-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Da
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 19.10.2018 von der Stellungskommission für tauglich befunden und war bis zum 30.04.2020 wegen seines Schulbesuches von der Ableistung des Grundwehrdienstes ausgeschlossen. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Vorarlberg vom 13.02.2020, zugestellt am 25.02.2020, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 06.07.2020 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einberufen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.03.2020 Beschwerde und beantragte die Behebung des Bescheides. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020, W136 2231130-1, wurde die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte am 11.03.2020 außerdem gemäß § 26 Abs. 3 Wehrgesetz den Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes.Der Beschwerdeführer beantragte am 11.03.2020 außerdem gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Wehrgesetz den Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes. Mit im Spruch genannten Bescheid des Militärkommando Vorarlberg vom 30.07.2020 wurde dieser Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 23.10.2020 einen Vorlageantrag, in welchem er beantragte, dem Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen, da der Beschwerdeführer mit einem Vollzug des angefochtenen Einberufungsbefehls einen erheblichen Nachteil insofern erleiden würde, als er sich derzeit in einer Notwehrsituation befindet, da er durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides einen erheblichen und unwiederbringlichen sportlichen und damit langfristig wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde. Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2020 vorgelegt. Mit Beschluss vom 20.11.2020, W221 2237074-1/2Z, wurde dem Antrag, der Beschwerde und dem Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird keine Folge gegeben, da der Bescheid nicht vollzugstauglich ist. Mit E-Mail vom 18.05.2021 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst vollständig abgeleistet und am 11.05.2021 abgerüstet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am 19.10.2018 von der Stellungskommission für tauglich befunden und war bis zum 30.04.2020 wegen seines Schulbesuches von der Ableistung des Grundwehrdienstes ausgeschlossen. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Vorarlberg vom 13.02.2020, zugestellt am 25.02.2020, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 06.07.2020 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einberufen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.03.2020 Beschwerde und beantragte die Behebung des Bescheides. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020, W136 2231130-1, wurde die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist am 09.11.2020 zum Grundwehrdienst eingerückt. Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst vollständig abgeleistet und am 11.05.2021 abgerüstet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den E-Mails der Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, weil im Wehrgesetz keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, weil im Wehrgesetz keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Weiters besteht bei einer Bescheidbeschwerde das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN). Weiters besteht bei einer Bescheidbeschwerde das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst, hinsichtlich dem er gemäß § 26 Abs. 3 Wehrgesetz einen Aufschub vom Antritt beantragt hat, zwischenzeitlich vollständig geleistet hat, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren daher einzustellen ist.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst, hinsichtlich dem er gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Wehrgesetz einen Aufschub vom Antritt beantragt hat, zwischenzeitlich vollständig geleistet hat, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren daher einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2237074.1.00