Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 38a§ 259§ 83§ 82RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW248 2196469-1 Spruch, W248 2196469-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang:
- XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 13.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 13.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, XXXX , am 14.02.2016, gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in der afghanischen Provinz Kabul geboren zu sein. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Muttersprache sei Dari. Der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und bis zum Jahr 2015 bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben, und er habe keine Geschwister. Etwa Ende Dezember 2015 habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Etwa Anfang Jänner 2016 sei er aus der Stadt Kabul ausgereist. XXXX , ein Arbeitskollege, habe den Schlepper nach Europa organisiert. Die Kosten hätten USD 1.700,- betragen. Der Beschwerdeführer habe bereits in den Jahren 2011 und 2012 zwei Mal in den Niederlanden, einmal in Deutschland und einmal in Schweden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, römisch 40 , am 14.02.2016, gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in der afghanischen Provinz Kabul geboren zu sein. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Muttersprache sei Dari. Der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und bis zum Jahr 2015 bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben, und er habe keine Geschwister. Etwa Ende Dezember 2015 habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Etwa Anfang Jänner 2016 sei er aus der Stadt Kabul ausgereist. römisch 40 , ein Arbeitskollege, habe den Schlepper nach Europa organisiert. Die Kosten hätten USD 1.700,- betragen. Der Beschwerdeführer habe bereits in den Jahren 2011 und 2012 zwei Mal in den Niederlanden, einmal in Deutschland und einmal in Schweden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan eine sexuelle Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe. Als der Bruder des Mädchens von der Beziehung erfahren habe, sei der Beschwerdeführer mit der Ermordung bedroht worden. Als er eines Tages mit dem Motorrad von der Arbeit nach Hause gefahren sei, sei auf ihn geschossen worden. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer vom Bruder des Mädchens getötet werden.
- Im Zuge eines am 13.02.2016 durchgeführten nationalen AFIS Abgleiches wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX im AFIS gespeichert ist.
- Im Zuge eines am 13.02.2016 durchgeführten nationalen AFIS Abgleiches wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 im AFIS gespeichert ist.
- Mit Schreiben vom 04.09.2017 übermittelte die Finanzpolizei den Strafantrag vom 01.09.2017 gegen XXXX , welche verdächtigt werde, das Ausländerbeschäftigungsgesetz übertreten zu haben, indem sie den Beschwerdeführer mutmaßlich illegal beschäftigt haben soll. Der Beschwerdeführer sei am 30.08.2017 im Zuge einer stattgefundenen Beschäftigungskontrolle in einem Betriebsraum mit mehreren Gegenständen in beiden Händen angetroffen worden.
- Mit Schreiben vom 04.09.2017 übermittelte die Finanzpolizei den Strafantrag vom 01.09.2017 gegen römisch 40 , welche verdächtigt werde, das Ausländerbeschäftigungsgesetz übertreten zu haben, indem sie den Beschwerdeführer mutmaßlich illegal beschäftigt haben soll. Der Beschwerdeführer sei am 30.08.2017 im Zuge einer stattgefundenen Beschäftigungskontrolle in einem Betriebsraum mit mehreren Gegenständen in beiden Händen angetroffen worden.
- Am 06.11.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mit einem Dolmetscher für die Sprache Dari statt. Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahr XXXX in Kabul geboren zu sein. Er gab explizit an, in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe gelogen zu haben, da er nach Deutschland habe weiterreisen wollen. Er spreche neben seiner Muttersprache Dari ein wenig Pashto, Urdu und Niederländisch und könne ein wenig die lateinische Schrift lesen. Er führte weiters aus, bereits in den Niederlanden, in Deutschland und in Schweden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und jeweils negative Asylbescheide erhalten zu haben. Den Entschluss zur Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer zwei Tage vor seiner Ausreise am XXXX gefasst. Die Reise habe etwa einen Monat gedauert, etwa USD 2.000,- gekostet und sei von seinem Arbeitgeber organisiert und bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang eine Schule besucht und XXXX gearbeitet. Anschließend sei er etwa ein Jahr lang bei der XXXX tätig gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Jahr 2012 verstorben. Jeweils ein Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits würden in Kabul leben.Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahr römisch 40 in Kabul geboren zu sein. Er gab explizit an, in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe gelogen zu haben, da er nach Deutschland habe weiterreisen wollen. Er spreche neben seiner Muttersprache Dari ein wenig Pashto, Urdu und Niederländisch und könne ein wenig die lateinische Schrift lesen. Er führte weiters aus, bereits in den Niederlanden, in Deutschland und in Schweden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und jeweils negative Asylbescheide erhalten zu haben. Den Entschluss zur Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer zwei Tage vor seiner Ausreise am römisch 40 gefasst. Die Reise habe etwa einen Monat gedauert, etwa USD 2.000,- gekostet und sei von seinem Arbeitgeber organisiert und bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang eine Schule besucht und römisch 40 gearbeitet. Anschließend sei er etwa ein Jahr lang bei der römisch 40 tätig gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Jahr 2012 verstorben. Jeweils ein Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits würden in Kabul leben. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden nach Kabul im Jahr 2013 niemanden mehr gehabt und zwei Tage auf der Straße geschlafen zu haben. Dann habe der Beschwerdeführer seinen Freund XXXX getroffen, bei welchem er anschließend etwa ein halbes Jahr gewohnt habe. Nach dem halben Jahr habe ihn sein Onkel väterlicherseits in Kabul gefunden. Obwohl sich der Beschwerdeführer vor seinem Onkel gefürchtet habe, habe er anschließend etwa ein Jahr lang bei ihm gewohnt. Sein Onkel habe ihm ein Auto gekauft und ihm den Job im XXXX organisiert. Bei der XXXX sei der Beschwerdeführer der Chef von acht Angestellten und dafür verantwortlich gewesen, die Türen im XXXX zu sichern. Eines Tages habe ihn sein Onkel gebeten, zwei Bomben mit Zeitzünder in XXXX zu schmuggeln, da ihr Leben andernfalls in Gefahr wäre. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer umgehend an seinen Vorgesetzten gewandt und ihm mitgeteilt, dass sein Onkel ihn töten würde, sollte er seiner Forderung nicht nachkommen. Sein Kommandant habe daraufhin die Schleppung für den Beschwerdeführer nach Europa organisiert. Im Falle einer Rückkehr würde er von seinem Onkel erneut gefunden und getötet werden.Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden nach Kabul im Jahr 2013 niemanden mehr gehabt und zwei Tage auf der Straße geschlafen zu haben. Dann habe der Beschwerdeführer seinen Freund römisch 40 getroffen, bei welchem er anschließend etwa ein halbes Jahr gewohnt habe. Nach dem halben Jahr habe ihn sein Onkel väterlicherseits in Kabul gefunden. Obwohl sich der Beschwerdeführer vor seinem Onkel gefürchtet habe, habe er anschließend etwa ein Jahr lang bei ihm gewohnt. Sein Onkel habe ihm ein Auto gekauft und ihm den Job im römisch 40 organisiert. Bei der römisch 40 sei der Beschwerdeführer der Chef von acht Angestellten und dafür verantwortlich gewesen, die Türen im römisch 40 zu sichern. Eines Tages habe ihn sein Onkel gebeten, zwei Bomben mit Zeitzünder in römisch 40 zu schmuggeln, da ihr Leben andernfalls in Gefahr wäre. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer umgehend an seinen Vorgesetzten gewandt und ihm mitgeteilt, dass sein Onkel ihn töten würde, sollte er seiner Forderung nicht nachkommen. Sein Kommandant habe daraufhin die Schleppung für den Beschwerdeführer nach Europa organisiert. Im Falle einer Rückkehr würde er von seinem Onkel erneut gefunden und getötet werden.
- Im Anschluss an die Einvernahme wurde vom BFA ein Aktenvermerk aufgenommen. Die Vertrauensperson XXXX habe die Einvernahme mit seinem Handy, trotz Belehrung, unerlaubt aufgenommen. Dieser führte aus, selbst Dolmetscher zu sein sowie, dass der herangezogene Dolmetscher falsch übersetzt hätte. Die Aufnahme sei im Beisein des Referenten gelöscht worden. Der Beschwerdeführer habe allerdings keine derartigen Vorwürfe erhoben und die Korrektheit der Angaben nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt.
- Im Anschluss an die Einvernahme wurde vom BFA ein Aktenvermerk aufgenommen. Die Vertrauensperson römisch 40 habe die Einvernahme mit seinem Handy, trotz Belehrung, unerlaubt aufgenommen. Dieser führte aus, selbst Dolmetscher zu sein sowie, dass der herangezogene Dolmetscher falsch übersetzt hätte. Die Aufnahme sei im Beisein des Referenten gelöscht worden. Der Beschwerdeführer habe allerdings keine derartigen Vorwürfe erhoben und die Korrektheit der Angaben nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt.
- Am 08.11.2017 legte der Beschwerdeführer ein Foto einer „ XXXX “ der XXXX vor, worin bestätigt werde, dass er von 03.06.2015 bis 05.01.2016 als XXXX tätig gewesen sei. Er übermittelte weiters eine Kopie seines afghanischen Führerscheines, welcher auf den Namen XXXX laute und von 28.03.2017 bis 26.03.2020 gültig sei.
- Am 08.11.2017 legte der Beschwerdeführer ein Foto einer „ römisch 40 “ der römisch 40 vor, worin bestätigt werde, dass er von 03.06.2015 bis 05.01.2016 als römisch 40 tätig gewesen sei. Er übermittelte weiters eine Kopie seines afghanischen Führerscheines, welcher auf den Namen römisch 40 laute und von 28.03.2017 bis 26.03.2020 gültig sei.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können, da er zu keiner Zeit eine tatsächlich konkret personenbezogene, asylrelevante Verfolgung plausibel habe darlegen können. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA eine vollständig neue Fluchtgeschichte erzählt. Er habe diesbezüglich selbst zugestanden, bei der Erstbefragung absichtlich falsche Angaben getätigt zu haben. Abgesehen von den unterschiedlichen Fluchtvorbringen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme widersprüchlich. Er habe nur vage und unkonkret vorgebracht, dass ihn sein Onkel aufgefordert hätte, zwei Bomben XXXX zu bringen. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, woher sein Onkel die Bomben erhalten habe und wann sich der Vorfall ereignet habe. Bereits nach der vierten Nachfrage zur Klärung der knappen Angaben sei er zunehmend aggressiv geworden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus dem Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass er etwa das Gleiche, mit anderem Sinn, angegeben habe. Obwohl der Onkel stets der angebliche Fluchtauslöser gewesen sei, habe er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan erneut ein Jahr lang bei seinem Onkel gelebt. Es handle sich um ein konstruiertes Vorbringen, welchem die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen werde. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde dadurch verstärkt, dass er nach erfolgter Rückübersetzung von seiner Vertrauensperson daran habe erinnert werden müssen, dass sein Onkel einer terroristischen Gruppierung angehöre. Daraufhin habe der Beschwerdeführer wörtlich geantwortet: „ah ja, das habe ich vergessen“. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck vermittelt, dass er sein Fluchtvorbringen tatsächlich persönlich erlebt hätte. Sein allgemein gehaltenes, widersprüchliches und gesteigertes Vorbringen erreiche nicht eine für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können, da er zu keiner Zeit eine tatsächlich konkret personenbezogene, asylrelevante Verfolgung plausibel habe darlegen können. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA eine vollständig neue Fluchtgeschichte erzählt. Er habe diesbezüglich selbst zugestanden, bei der Erstbefragung absichtlich falsche Angaben getätigt zu haben. Abgesehen von den unterschiedlichen Fluchtvorbringen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme widersprüchlich. Er habe nur vage und unkonkret vorgebracht, dass ihn sein Onkel aufgefordert hätte, zwei Bomben römisch 40 zu bringen. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, woher sein Onkel die Bomben erhalten habe und wann sich der Vorfall ereignet habe. Bereits nach der vierten Nachfrage zur Klärung der knappen Angaben sei er zunehmend aggressiv geworden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus dem Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass er etwa das Gleiche, mit anderem Sinn, angegeben habe. Obwohl der Onkel stets der angebliche Fluchtauslöser gewesen sei, habe er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan erneut ein Jahr lang bei seinem Onkel gelebt. Es handle sich um ein konstruiertes Vorbringen, welchem die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen werde. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde dadurch verstärkt, dass er nach erfolgter Rückübersetzung von seiner Vertrauensperson daran habe erinnert werden müssen, dass sein Onkel einer terroristischen Gruppierung angehöre. Daraufhin habe der Beschwerdeführer wörtlich geantwortet: „ah ja, das habe ich vergessen“. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck vermittelt, dass er sein Fluchtvorbringen tatsächlich persönlich erlebt hätte. Sein allgemein gehaltenes, widersprüchliches und gesteigertes Vorbringen erreiche nicht eine für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsprovinz Kabul zurückkehren könne, da er einen weiteren in Kabul lebenden Onkel habe, bei welchem er im Falle einer Rückkehr leben könnte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsprovinz Kabul zurückkehren könne, da er einen weiteren in Kabul lebenden Onkel habe, bei welchem er im Falle einer Rückkehr leben könnte. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2018 zugestellt. 9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
- Mit Schreiben vom 22.05.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er bereits in der Vergangenheit Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt habe. Dieser habe ihn in eine Koranschule schicken und ihn zu einem radikalen Vertreter des Islam erziehen wollen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet. Nach seiner Rückkehr habe er etwa ein halbes Jahr bei einem Freund und anschließend zwei Jahre bei seinem Onkel gelebt, da er gedacht habe, dass sich sein Onkel positiv verändert hätte und er ihn nicht habe erzürnen wollen. Nach etwa einem Jahr habe der Onkel dem Beschwerdeführer eine Arbeit bei dem Sicherheitsunternehmen „ XXXX “ im afghanischen XXXX verschafft. Der Onkel habe ihn absichtlich in das XXXX geschleust, um die Bomben platzieren zu können. Der Vorfall habe sich Ende 2015 oder Anfang 2016 ereignet. Der Onkel habe offensichtlich einen Bombenanschlag geplant und arbeite mit einer regierungsfeindlichen Gruppierung, vermutlich Taliban, zusammen. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers habe er erneut Afghanistan verlassen müssen. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mangelhaft ermittelt. Es bedürfe genauer Ermittlungstätigkeit der Behörde, ob tatsächlich keine Zwangsrekrutierung vorliege. Als Rekrutierungsverweigerer habe der Beschwerdeführer durch seinen Onkel und die Taliban wohlbegründet Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung zu befürchten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, zumal sie sich hauptsächlich auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt habe. Diesbezüglich sei die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt worden. Da er nach Deutschland habe weiterflüchten wollen, habe er die Erstbefragung nicht ernst genommen. Der Beschwerdeführer wolle sich diesbezüglich für die falschen Angaben entschuldigen. Ihm stehe jedenfalls keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er bereits in der Vergangenheit Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt habe. Dieser habe ihn in eine Koranschule schicken und ihn zu einem radikalen Vertreter des Islam erziehen wollen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet. Nach seiner Rückkehr habe er etwa ein halbes Jahr bei einem Freund und anschließend zwei Jahre bei seinem Onkel gelebt, da er gedacht habe, dass sich sein Onkel positiv verändert hätte und er ihn nicht habe erzürnen wollen. Nach etwa einem Jahr habe der Onkel dem Beschwerdeführer eine Arbeit bei dem Sicherheitsunternehmen „ römisch 40 “ im afghanischen römisch 40 verschafft. Der Onkel habe ihn absichtlich in das römisch 40 geschleust, um die Bomben platzieren zu können. Der Vorfall habe sich Ende 2015 oder Anfang 2016 ereignet. Der Onkel habe offensichtlich einen Bombenanschlag geplant und arbeite mit einer regierungsfeindlichen Gruppierung, vermutlich Taliban, zusammen. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers habe er erneut Afghanistan verlassen müssen. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mangelhaft ermittelt. Es bedürfe genauer Ermittlungstätigkeit der Behörde, ob tatsächlich keine Zwangsrekrutierung vorliege. Als Rekrutierungsverweigerer habe der Beschwerdeführer durch seinen Onkel und die Taliban wohlbegründet Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung zu befürchten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, zumal sie sich hauptsächlich auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt habe. Diesbezüglich sei die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt worden. Da er nach Deutschland habe weiterflüchten wollen, habe er die Erstbefragung nicht ernst genommen. Der Beschwerdeführer wolle sich diesbezüglich für die falschen Angaben entschuldigen. Ihm stehe jedenfalls keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.05.2018 mit Schreiben vom 23.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 19.10.2018 übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX die Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, zu XXXX wegen § 223 Abs. 2 StGB (Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde).
- Am 19.10.2018 übermittelte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, zu römisch 40 wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde).
- Am 28.02.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX einen Bericht vom 28.02.2019, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot
§ 38aSPG ausgesprochen wurde.
Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, seine Lebensgefährtin XXXX , geschlagen und bedroht zu haben. Unter dem Punkt: „Minderjährige Kinder im Haushalt lebend“ wurde unter anderem die Tochter des Beschwerdeführers XXXX angeführt.13. Am 28.02.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 einen Bericht vom 28.02.2019, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot
Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, seine Lebensgefährtin römisch 40 , geschlagen und bedroht zu haben. Unter dem Punkt: „Minderjährige Kinder im Haushalt lebend“ wurde unter anderem die Tochter des Beschwerdeführers römisch 40 angeführt. Am 01.04.2019 wurde die Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 31.03.2019 hinsichtlich des am 28.02.2018 ausgesprochenen Betretungsverbotes übermittelt.Am 01.04.2019 wurde die Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 31.03.2019 hinsichtlich des am 28.02.2018 ausgesprochenen Betretungsverbotes übermittelt.
- Am 13.05.2019 wurde eine Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.05.2019 gegen den Beschwerdeführer wegen § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) übermittelt. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge einer Amtshandlung immer wieder in das aufklärende Gespräch eingemischt und den Beamten aus der Türe gedrängt. Nach Aufforderung, einen gewissen respektvollen Abstand einzunehmen, habe der Beschwerdeführer seine Hände zu Fäusten geballt und eine Kampfstellung eingenommen. Weiters habe der Beschwerdeführer die Beamten in näher beschriebener Weise beschimpft.
- Am 13.05.2019 wurde eine Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.05.2019 gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) übermittelt. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge einer Amtshandlung immer wieder in das aufklärende Gespräch eingemischt und den Beamten aus der Türe gedrängt. Nach Aufforderung, einen gewissen respektvollen Abstand einzunehmen, habe der Beschwerdeführer seine Hände zu Fäusten geballt und eine Kampfstellung eingenommen. Weiters habe der Beschwerdeführer die Beamten in näher beschriebener Weise beschimpft.
- Am 14.05.2019 übermittelte das Landesgericht XXXX die gekürzte Urteilsausfertigung zu XXXX vom 09.05.2019 wegen §§ 83, 107, 105, 106 StGB. Der Beschwerdeführer wurde betreffend die Vorwürfe, er habe seine ehemalige Lebensgefährtin XXXX am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, sie mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht und sie durch gefährliche Drohung mit einer auffälligen Verunstaltung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben,
§ 259Z 3 St
PO rechtskräftig freigesprochen. Die Zeugin habe nicht auf ihre Aussagebefreiung als nahe Angehörige verzichtet.15. Am 14.05.2019 übermittelte das Landesgericht römisch 40 die gekürzte Urteilsausfertigung zu römisch 40 vom 09.05.2019 wegen Paragraphen 83, 107, 105, 106, StGB. Der Beschwerdeführer wurde betreffend die Vorwürfe, er habe seine ehemalige Lebensgefährtin römisch 40 am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, sie mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht und sie durch gefährliche Drohung mit einer auffälligen Verunstaltung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. Die Zeugin habe nicht auf ihre Aussagebefreiung als nahe Angehörige verzichtet. 16. Am 20.12.2019 übermittelte das Landesgericht XXXX die gekürzte Urteilsausfertigung zu XXXX vom 17.12.2019 wegen § 84 Abs. 4 StGB. Der Beschwerdeführer wurde betreffend den Vorwurf, er habe XXXX durch Versetzen von mehreren Schlägen verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt und hierdurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB begangen,
§ 259Z 3 St
PO rechtskräftig freigesprochen.16. Am 20.12.2019 übermittelte das Landesgericht römisch 40 die gekürzte Urteilsausfertigung zu römisch 40 vom 17.12.2019 wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB. Der Beschwerdeführer wurde betreffend den Vorwurf, er habe römisch 40 durch Versetzen von mehreren Schlägen verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt und hierdurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB begangen,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. 17. Am 30.10.2020 wurde die Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 24.10.2020 aufgrund des Verdachtes einer Körperverletzung
§ 83St
GB übermittelt .17. Am 30.10.2020 wurde die Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 24.10.2020 aufgrund des Verdachtes einer Körperverletzung
Paragraph 83, StGB übermittelt . Am 09.12.2020 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.10.2020 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, dem XXXX im Zuge eines Eifersuchtsstreits einen Kopfstoß in das Gesicht versetzt zu haben, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitten habe. XXXX habe daraufhin dem Beschwerdeführer mit einem ca. 20cm langen Holzscheit auf den Hinterkopf geschlagen, wodurch der Beschwerdeführer eine Platzwunde erlitten habe.Am 09.12.2020 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.10.2020 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, dem römisch 40 im Zuge eines Eifersuchtsstreits einen Kopfstoß in das Gesicht versetzt zu haben, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitten habe. römisch 40 habe daraufhin dem Beschwerdeführer mit einem ca. 20cm langen Holzscheit auf den Hinterkopf geschlagen, wodurch der Beschwerdeführer eine Platzwunde erlitten habe.
- Am 15.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer, ohne Rechtsvertretung oder -beratung, ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und die Möglichkeit hatte, diese umfassend darzulegen. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Beim vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsvertreter handelt es sich um einen Mitarbeiter der XXXX . Im Zuge der Ladung für die mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Vertretung nunmehr von der XXXX wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer führte aus, die alte Telefonnummer angerufen zu haben.
- Am 15.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer, ohne Rechtsvertretung oder -beratung, ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und die Möglichkeit hatte, diese umfassend darzulegen. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Beim vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsvertreter handelt es sich um einen Mitarbeiter der römisch 40 . Im Zuge der Ladung für die mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Vertretung nunmehr von der römisch 40 wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer führte aus, die alte Telefonnummer angerufen zu haben. Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung unvertreten war und einer Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Rechtsberatung und –vertretung zustimmte, wurde er vom erkennenden Richter umfassend manuduziert. Befragt zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden etwa ein bis eineinhalb Jahre bei seinem Freund XXXX gelebt habe. In dessen Schneidergeschäft habe der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Schneider gesammelt. Anschließend habe er bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt, welcher ihm einen Job bei der Firma „ XXXX “ als Supervisor verschafft habe. Nach etwa einem Jahr sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel aufgefordert worden, zwei aufklebbare Bomben in das XXXX zu schmuggeln. Im Falle einer Weigerung würden „sie“ ihn und den Onkel töten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Kommandanten namens „ XXXX “ informiert, dieser habe seine Flucht organisiert und ihn nach Kandahar gebracht. Der Kommandant habe ihm ebenfalls empfohlen, niemandem davon zu erzählen und nicht die Polizei zu informieren, da der Beschwerdeführer andernfalls eingesperrt werden würde. Der Onkel des Beschwerdeführers sei nicht verhaftet worden.Befragt zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden etwa ein bis eineinhalb Jahre bei seinem Freund römisch 40 gelebt habe. In dessen Schneidergeschäft habe der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Schneider gesammelt. Anschließend habe er bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt, welcher ihm einen Job bei der Firma „ römisch 40 “ als Supervisor verschafft habe. Nach etwa einem Jahr sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel aufgefordert worden, zwei aufklebbare Bomben in das römisch 40 zu schmuggeln. Im Falle einer Weigerung würden „sie“ ihn und den Onkel töten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Kommandanten namens „ römisch 40 “ informiert, dieser habe seine Flucht organisiert und ihn nach Kandahar gebracht. Der Kommandant habe ihm ebenfalls empfohlen, niemandem davon zu erzählen und nicht die Polizei zu informieren, da der Beschwerdeführer andernfalls eingesperrt werden würde. Der Onkel des Beschwerdeführers sei nicht verhaftet worden. Betreffend seine Fluchtgründe hinsichtlich seines ersten Europaaufenthaltes führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel ihn in eine Koranschule nach Pakistan habe schicken wollen. Seine Mutter und seine Brüder seien im Jahr 2012 verstorben. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 oder 2009 zum ersten Mal nach Europa gekommen. Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden und verwies auf die Bedrohung durch seinen Onkel sowie auf die allgemein schlechte Sicherheitslage. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass er sich zwei Tage pro Woche in der Asylunterkunft aufhalte und die restlichen Tage bei seiner Familie verbringe. Seine Lebensgefährtin XXXX habe zwei Kinder aus erster Ehe und sei Witwe. Seine Tochter sei bereits nach vier Monaten auf die Welt gekommen und habe nur 300 oder 400 Gramm gewogen. Der Beschwerdeführer verbringe seine Freizeit nur mit seiner Familie und betreue die drei Kinder.Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass er sich zwei Tage pro Woche in der Asylunterkunft aufhalte und die restlichen Tage bei seiner Familie verbringe. Seine Lebensgefährtin römisch 40 habe zwei Kinder aus erster Ehe und sei Witwe. Seine Tochter sei bereits nach vier Monaten auf die Welt gekommen und habe nur 300 oder 400 Gramm gewogen. Der Beschwerdeführer verbringe seine Freizeit nur mit seiner Familie und betreue die drei Kinder. Der Zeugin XXXX führte aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut um die Kinder kümmere und auch zu ihren Kindern aus erster Ehe eine gute Beziehung habe. Sie habe den Beschwerdeführer etwa im August 2016 kennengelernt und lebe seit Ende 2017 mit ihm zusammen. Sie habe sich im Jahr 2016 von ihrem Ehemann getrennt, dieser sei 2019 verstorben. Die gemeinsame Tochter sei im fünften Schwangerschaftsmonat in der
- Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen und habe etwa 500 Gramm gewogen. Der Beschwerdeführer sei bei der Geburt dabei gewesen. Die Zeugin führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer weniger Leistungen erhalte, wenn er bei ihr und den Kindern gemeldet wäre. Um die Grundversorgung wieder zu erhalten, sei er wieder zurück in die Asylunterkunft gezogen. Ohne den Beschwerdeführer könnte sie die Betreuung der gemeinsamen Tochter nicht meistern, da sie noch zwei weitere minderjährige Kinder habe. Aufgrund der frühen Geburt werde die Tochter wöchentlich therapiert, und im Falle einer Erkältung müsse sie im Krankenhaus behandelt werden.Der Zeugin römisch 40 führte aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut um die Kinder kümmere und auch zu ihren Kindern aus erster Ehe eine gute Beziehung habe. Sie habe den Beschwerdeführer etwa im August 2016 kennengelernt und lebe seit Ende 2017 mit ihm zusammen. Sie habe sich im Jahr 2016 von ihrem Ehemann getrennt, dieser sei 2019 verstorben. Die gemeinsame Tochter sei im fünften Schwangerschaftsmonat in der
- Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen und habe etwa 500 Gramm gewogen. Der Beschwerdeführer sei bei der Geburt dabei gewesen. Die Zeugin führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer weniger Leistungen erhalte, wenn er bei ihr und den Kindern gemeldet wäre. Um die Grundversorgung wieder zu erhalten, sei er wieder zurück in die Asylunterkunft gezogen. Ohne den Beschwerdeführer könnte sie die Betreuung der gemeinsamen Tochter nicht meistern, da sie noch zwei weitere minderjährige Kinder habe. Aufgrund der frühen Geburt werde die Tochter wöchentlich therapiert, und im Falle einer Erkältung müsse sie im Krankenhaus behandelt werden. Der erkennende Richter konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung feststellen, dass der Beschwerdeführer sich während der Zeugeneinvernahme teilweise im Saal aufhielt und seine Tochter betreute. Dabei wurde der Eindruck vermittelt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein sehr vertrauensvolles und harmonisches Verhältnis besteht.
- Mit Schreiben vom 19.04.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Geburtsurkunde seiner Tochter vorzulegen. Weiters wurde ihm das nach der mündlichen Verhandlung aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 01.04.2021 übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
- Am 28.04.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2021, übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner Tochter XXXX .
- Am 28.04.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2021, übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner Tochter römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in ● den Bezug habenden Verwaltungsakt, ● das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem, ● das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.04.2021, ● die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, ● die EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis (Juni 2019 und Dezember 2020), ● EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke) ● ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 06.05.2021 ● ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan vom 06.05.2021 ● das ecoi.net – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 27.01.2021, ● das ecoi.net – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 16.10.2020, ● die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif vom 30.04.2020, ● die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Herat vom 23.04.2020, ● ACCORD Anfragebeantwortung Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamischen Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom 15.06.2020 ● die aktuellen COVID-19 Zahlen zu Afghanistan, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht weiters ein wenig Pashto, Urdu und Niederländisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht weiters ein wenig Pashto, Urdu und Niederländisch. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Hauptstadt Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Seine Eltern sind bereits verstorben. Ob der Beschwerdeführer Geschwister hat oder hatte, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat mindestens einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits, welche in Kabul leben. In Afghanistan leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen steht. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2011 nach Europa und stellte zwei Mal in den Niederlanden, einmal in Deutschland und einmal in Schweden Anträge auf internationalen Schutz. Er musste im Jahr 2013 Europa verlassen und kehrte nach Kabul zurück. In Kabul lebte der Beschwerdeführer einige Monate lang bei einem Freund namens „ XXXX “, in dessen Schneiderei er Berufserfahrung als Schneider sammelte. Anschließend zog der Beschwerdeführer für etwa zwei Jahre zu seinem Onkel väterlicherseits. Die finanzielle Situation dieses Onkels ist gut.Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2011 nach Europa und stellte zwei Mal in den Niederlanden, einmal in Deutschland und einmal in Schweden Anträge auf internationalen Schutz. Er musste im Jahr 2013 Europa verlassen und kehrte nach Kabul zurück. In Kabul lebte der Beschwerdeführer einige Monate lang bei einem Freund namens „ römisch 40 “, in dessen Schneiderei er Berufserfahrung als Schneider sammelte. Anschließend zog der Beschwerdeführer für etwa zwei Jahre zu seinem Onkel väterlicherseits. Die finanzielle Situation dieses Onkels ist gut. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang eine Schule in Afghanistan und kann in seiner Muttersprache lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer arbeitete von 03.06.2015 bis 05.01.2016 für die Firma „ XXXX “ als Leibwächter im XXXX . Der Beschwerdeführer war in keiner Führungsposition tätig.Der Beschwerdeführer arbeitete von 03.06.2015 bis 05.01.2016 für die Firma „ römisch 40 “ als Leibwächter im römisch 40 . Der Beschwerdeführer war in keiner Führungsposition tätig. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig das Medikament „ XXXX “, einen Magenschutz. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig das Medikament „ römisch 40 “, einen Magenschutz. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Der Beschwerdeführer trat mehrmals polizeilich in Erscheinung, er ist allerdings bisher strafrechtlich unbescholten. Am 19.10.2018 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer von Staatsanwaltschaft XXXX , zu XXXX wegen § 223 Abs. 2 StGB (Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde) eingestellt.Am 19.10.2018 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer von Staatsanwaltschaft römisch 40 , zu römisch 40 wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde) eingestellt. Am 28.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX ein Betretungsverbot
§ 38a
SPG ausgesprochen.Am 28.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion römisch 40 ein Betretungsverbot
Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Am 11.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX wegen aggressivem Verhalten
§ 82Abs.
1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angezeigt.Am 11.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen aggressivem Verhalten
Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angezeigt. Am 09.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX , zu XXXX wegen §§ 83, 107, 105, 106 StGB
§ 259Z 3 St
PO rechtskräftig freigesprochen.Am 09.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , zu römisch 40 wegen Paragraphen 83, 107, 105, 106, StGB
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. Am 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX , zu XXXX , wegen § 84 Abs. 4 StGB
§ 259Z 3 St
PO rechtskräftig freigesprochen.Am 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , zu römisch 40 , wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen.
dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.10.2020 wird der Beschwerdeführer verdächtigt, dem XXXX aufgrund eines Eifersuchtsstreits einen Kopfstoß in das Gesicht versetzt zu haben, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitt. Dabei wurde der Beschwerdeführer ebenfalls verletzt.
dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.10.2020 wird der Beschwerdeführer verdächtigt, dem römisch 40 aufgrund eines Eifersuchtsstreits einen Kopfstoß in das Gesicht versetzt zu haben, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitt. Dabei wurde der Beschwerdeführer ebenfalls verletzt. Die diesbezügliche Verhandlung vor einem Strafgericht fand noch nicht statt. Der Beschwerdeführer fiel mehrmals im Asylverfahren aufgrund seines aggressiven Verhaltens auf. 2.2 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 13.02.2016 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer führt seit etwa Ende 2017 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der XXXX Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Ob der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nach islamischem Rechts verheiratet sind, kann nicht festgestellt werden. Eine in Österreich gültige Ehe besteht nicht. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist in der Asylunterkunft gemeldet, er hält sich allerdings etwa fünf Tage pro Woche in der Wohnung seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter auf.Der Beschwerdeführer führt seit etwa Ende 2017 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der römisch 40 Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ob der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nach islamischem Rechts verheiratet sind, kann nicht festgestellt werden. Eine in Österreich gültige Ehe besteht nicht. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist in der Asylunterkunft gemeldet, er hält sich allerdings etwa fünf Tage pro Woche in der Wohnung seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter auf. Der Beschwerdeführer führt ein intensives Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter. Hinsichtlich seiner Tochter erledigt der Beschwerdeführer die mit der Obsorge verbundenen Verpflichtungen, wie insbesondere die tägliche Betreuung, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und beteiligt sich ebenfalls an der Führung des Haushaltes. Der Beschwerdeführer bietet seiner Tochter verlässliche Kontakte und verbringt regelmäßig Zeit mit ihr. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens in Afghanistan ist nicht möglich, da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan nicht bereit wäre, mit ihrer Tochter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückzukehren. Ein Umzug nach Afghanistan ist der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter auch nicht zumutbar, sodass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer dauerhaften Trennung von seiner Lebensgefährtin und Tochter führen würde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt-EU“.Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt-EU“. Das Kindeswohl der Tochter des Beschwerdeführers steht einer Rückführung des Beschwerdeführers entgegen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt – bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles - als unverhältnismäßig und als eine Verletzung des schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 Abs 2 EMRK.Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt – bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles - als unverhältnismäßig und als eine Verletzung des schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er legte keine Integrationsunterlagen vor. 2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde nicht von seinem Onkel väterlicherseits aufgefordert, zwei Bomben in das XXXX zu schmuggeln. Er wurde nicht von seinem Onkel bedroht.Der Beschwerdeführer wurde nicht von seinem Onkel väterlicherseits aufgefordert, zwei Bomben in das römisch 40 zu schmuggeln. Er wurde nicht von seinem Onkel bedroht. Ob sein Onkel ein Mitglied einer radikalen Gruppierung ist, mit einer solchen zusammenarbeitet oder sympathisiert, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen konkreter Verfolgungs- oder Lebensgefahr iSd GFK verlassen. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan etwa Anfang 2016 und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 13.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Weigerung, Bomben im XXXX zu platzieren, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch seinen Onkel oder durch andere Personen.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Weigerung, Bomben im römisch 40 zu platzieren, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch seinen Onkel oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, insbesondere durch Zwangsrekrutierung, durch einen konkreten Akteur ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen einer (unterstellten) pro-westlichen Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen oder überhaupt einen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden wäre. Er kann daher nach Afghanistan, in seine Herkunftsprovinz Kabul, zurückkehren. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
- Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass die Erreichbarkeit weitgehend sicher erfolgen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres und soziales Netzwerk in Afghanistan und kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit finanzieller Unterstützung seiner beiden in Kabul lebenden Onkel rechnen. Der Beschwerdeführer hat weiters einen Freund in Kabul, der ihn bereits im Jahr 2013 bei seiner Rückkehr nach Kabul unterstützte. Der Beschwerdeführer kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei seinem Freund in dessen Schneiderei oder bei seinen Onkeln zumindest vorübergehend unterkommen, sodass sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt wäre. Durch diese Unterstützung wäre der Beschwerdeführer auch nicht sofort auf eine Arbeit angewiesen, sodass seine grundlegendsten Bedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befriedigt werden könnten, bis er eine Arbeit gefunden hat und sich selbst versorgen kann. Aufgrund seiner Berufserfahrung als Schneider und Leibwächter sowie der diesbezüglichen beruflichen Kontakte verfügt der Beschwerdeführer über einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Afghanen am Arbeitsmarkt. Zudem verfügt er über eine sechsjährige Schulbildung und Sprachkenntnisse in Dari, Pashto, Urdu und Niederländisch. Sollte der Beschwerdeführer nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren wollen, steht ihm weiters die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Stadt Herat steht nicht als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Sicherheitslage sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif kann nicht gänzlich isoliert von den anderen Distrikten der Provinzen Herat und Balkh betrachtet werden. Die Sicherheitslage hat sich sowohl in der Provinz Herat als auch insbesondere in der Provinz Balkh in den letzten Jahren stetig verschlechtert. Auch in Herat-Stadt und in Mazar-e Sharif wurde eine Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten Jahren dokumentiert. Trotz des Anstiegs der Kriminalität und der sicherheitsrelevanten Vorfälle gelten diese Städte noch als vergleichsweise sicher. Beide Städte verfügen über internationale Flughäfen. Die Anreise nach Mazar-e Sharif kann weitgehend gefahrfrei erfolgen. Bezüglich Herat kann aufgrund divergierender Berichte nicht festgestellt werden, ob die Anreise vom Flughafen in die Stadt ausreichend sicher erfolgen kann. Die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif waren bereits vor der Covid-19 Pandemie angespannt. Die sozioökonomischen Auswirkungen von Covid-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit. Die Auswirkungen von Covid-19 und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger. Aufgrund des Lockdowns verloren viele Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es durch die COVID-19 Pandemie zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen. Die Preisanstiege für Lebensmittel scheinen seit April 2020 zwar nachgelassen zu haben, wobei die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) zwischen März und November 2020 deutlich (um 18-31%) gestiegen sind. Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert. Laut Prognose des FEWS befindet sich die Versorgungslage in Mazar-e Sharif im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 in der zweitniedrigsten Stufe 2 „stressed“ (Stufe 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung und wurde daher von Stufe 3 „Krise“ zurückgestuft. Für den Zeitraum Juni 2021 bis September 2021 befindet sich Mazar-e Sharif weiterhin in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. Laut Prognose des FEWS befindet sich Herat im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 in der Stufe 3 des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 3, auch „Crisis“ genannt, weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken – und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien. Die Nahrungsmittelversorgung hat sich daher verschlechtert, da sie von Stufe 2 „stressed“ wieder auf Stufe 3 hinaufgestuft wurde. Für den Zeitraum Juni 2021 bis September 2021 befindet sich Herat-Stadt teils in der zweiten („Stressed“) und teils in der dritten Stufe (Stufe 3, „Crisis“) des Klassifizierungssystems, sodass eine leichte Verbesserung der Situation erkannt werden kann. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich, bis auf Teile der Stadt Herat, sämtliche Distrikte in der Provinz Herat in der dritten Stufe (Stufe 3, „Crisis“) befinden. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Es gebe nur sehr begrenzt offizielle Arbeitsplätze. Da die Aufnahmegemeinden hier mit den gleichen Problemen konfrontiert seien und für sich beanspruchen würden, vorrangig behandelt zu werden, sei es für IDPs und manche Rückkehrende noch schwieriger, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. Die Stadt Herat gilt als Hotspot für Tagelöhner, da etwa die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Diverse Bevölkerungsbewegungen, insbesondere von Binnenflüchtlingen, haben die Provinz Herat, vor allem ihre Hauptstadt Herat-Stadt, zu einem zunehmend schwierigen Lebens- und Arbeitsraum gemacht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne verfügbare Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Es gibt weder in Kabul und Mazar-e Sharif, noch in Herat Ausgangssperren. UNHCR und IOM leisten für Rückkehrer in der ersten Zeit nach der Rückkehr nach Afghanistan Unterstützung. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, er stammt allerdings aus der Stadt Kabul, sodass er mit dem Leben in einer Großstadt vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig, da er sich trotz seines jungen Alters nach der Ausreise aus Afghanistan, ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten konnte und verfügt durch seinen Aufenthalt in Österreich über mehr Lebenserfahrung, welche ihm insbesondere in der aktuell angespannten Situation behilflich sein werden, um ein geregeltes Einkommen zu sichern. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers wäre sowohl in Kabul, als auch in Mazar- e Sharif gewährleistet, da der Wirkstoff XXXX dort verfügbar ist. Aufgrund der Unterstützung kann sich der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente leisten.Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers wäre sowohl in Kabul, als auch in Mazar- e Sharif gewährleistet, da der Wirkstoff römisch 40 dort verfügbar ist. Aufgrund der Unterstützung kann sich der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente leisten. Nach Ansicht des Gerichtes wäre der Beschwerdeführer, aufgrund seiner individuellen Verhältnisse, trotz der aktuell angespannten Wirtschaftslage im Stande, sich grundsätzlich und auch in der derzeitigen Situation selbstständig eine Existenz in Afghanistan aufzubauen. Wie von UNHCR gefordert, wäre der notwendige Zugang zu Nahrungsmitteln, einer Arbeit, einer Unterkunft und zu medizinsicher Versorgung, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten, durch die finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer gewährleistet. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass er in der genannten Stadt ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird und nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Ausgehend von aktuellen Länderberichten zu Afghanistan und unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und der Berichte des EASO aus Dezember 2020 sowie die aktuelle Berichterstattung zur Covid-19 Pandemie in Afghanistan berücksichtigend, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Verhältnisse eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in seine Herkunftsprovinz Kabul und alternativ in Mazar-e Sharif zumutbar. 2.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 01.04.2021 (LIB) mit den dort zitierten Quellen - die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, - die EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis (Juni 2019 und Dezember 2020), - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke) - ACCORD Anfragebeantwortung Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamischen Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom 15.06.2020 - ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 06.05.2021 - ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan vom 06.05.2021 - das ecoi.net – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 27.01.2021, - das ecoi.net – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 16.10.2020, - die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif vom 30.04.2020, - die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Herat vom 23.04.2020, sowie - die aktuellen COVID-19 Zahlen zu Afghanistan 2.5.1 Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 8). Am
- September endete die Finanzierung der afghanischen Lokalpolizei (Afghan Local Police - ALP), der größten und am längsten bestehenden afghanischen lokalen Verteidigungseinheit. Die Truppe hat eine gemischte Bilanz vorzuweisen: Einige Einheiten haben ihre Gemeinden effektiv und entschlossen verteidigt, während andere sich so schlecht verhielten, dass sie Unterstützung für die Taliban hervorriefen. Doch wie auch immer die Bilanz der einzelnen Einheiten ausfällt, die Auflösung der Truppe wird zwangsläufig Auswirkungen auf die Sicherheit haben Der Plan sieht vor, dass ein Drittel der ALP entwaffnet und in den Ruhestand versetzt wird, ein Drittel in die Afghanische Nationalpolizei (ANP) und ein Drittel in die Afghanische Nationale Armee (Afghan National Army Territorial Force - ANA-TF) überführt wird. Die Innen- und Verteidigungsministerien haben nun drei Monate Zeit, um die rund 18.000 bewaffneten Männer zu sortieren, zu versetzen und umzuschulen oder zu entwaffnen und in den Ruhestand zu versetzen, die sich in 31 der 34 Provinzen Afghanistans aufhalten - inmitten eines Krieges und einer immer noch andauernden Pandemie (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan vom 06.05.2021). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 6). 2.5.1.1 Aktuelle Entwicklungen: Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden. Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten jedoch an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer, ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt, was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-31.12.2020 verzeichnete UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte). Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 und die geringste Zahl ziviler Opfer seit
- Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom
- Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert.
NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu. In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten. Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (LIB, Kapitel 4 und 5). Die Vereinten Nationen verzeichneten zwischen dem 13.11.2020 und dem 11.02.2021 7.138 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Anstieg um 46,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2020 und im Gegensatz zu den traditionell niedrigeren Zahlen während der Wintersaison. Die etablierten Trends der Art der Vorfälle blieben unverändert, wobei bewaffnete Zusammenstöße 63,6 Prozent aller Vorfälle ausmachten. Regierungsfeindliche Elemente waren für 85,7 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, einschließlich 92,1 Prozent der bewaffneten Zusammenstöße. Die südlichen, gefolgt von den östlichen und nördlichen Regionen, verzeichneten die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Auf diese Regionen entfielen zusammen 68,9 Prozent aller registrierten Vorfälle, wobei die meisten Vorfälle in den Provinzen Helmand, Kandahar, Nangarhar und Balkh verzeichnet wurden. Keine Konfliktpartei konnte nennenswerte Gebietsgewinne erzielen. Die Taliban hielten den Druck auf wichtige Verkehrsachsen und städtische Zentren aufrecht, darunter auch gefährdete Provinzhauptstädte wie in den Provinzen Farah, Kunduz, Helmand und Kandahar. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen durch, um wichtige Fernstraßen zu sichern und Taliban-Gewinne wieder zurückzubringen, insbesondere im Süden nach den jüngsten Offensiven der Taliban auf die Städte Lashkar Gah und Kandahar. Zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.03.2021 verzeichnete die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.783 zivile Opfer (573 Tote und 1.210 Verletzte), was die dringende Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verringerung der Gewalt und die ultimative, übergeordnete Notwendigkeit, ein dauerhaftes Friedensabkommen zu erreichen, unterstreicht. Die Zahl der getöteten und verletzten ZivilistInnen stieg im Vergleich zum ersten Quartal 2020 um 29 Prozent; dies umfasste auch einen Anstieg in den Opferzahlen sowohl bei Frauen (plus 37 Prozent) als auch bei Kindern (plus 23 Prozent). Mindestens 301 regierungsnahe Kräfte und 89 ZivilistInnen wurden im April in Afghanistan getötet (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan vom 06.05.2021). Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Ein Pentagon-Sprecher gab an, dass sich der neue Präsident Joe Biden dennoch an dem Abkommen mit den Taliban festhält, betonte aber auch, solange die Taliban ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, sei es für deren Verhandlungspartner „schwierig“, sich an ihre eigenen Zusagen zu halten. Jedoch noch vor der Vereidigung des US-Präsidenten Joe Biden am 19.01.2021 hatte der designierte amerikanische Außenminister signalisiert, dass er das mit den Taliban unterzeichnete Abkommen neu evaluieren möchte. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden (LIB, Kapitel 4). 2.5.1.2 COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, ohne Krankenhausaufenthalt, bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich, allerdings benötigen diese Personen Sauerstoffzufuhr. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 01.04.2021). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
- Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis Dezember 2020 50.536 bestätigte COVID-19 Erkrankungen. Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.03.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet, wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.03.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19- Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-
- Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (LIB, Kapitel 3). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, Kapitel 3). Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden. Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.02.2021 begonnen (LIB, Kapitel 3). Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-
- Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“. Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (LIB, Kapitel 3). 2.5.2 Allgemeine Wirtschaftslage: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio. Menschen; 2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Laut einer IPC-Analyse [Anm.: Integrated Food Security Phase Classification] vom April wurde geschätzt, dass die Zahl der Menschen, die in Afghanistan unter akuter Ernährungsunsicherheit der Stufe 4 des Emergency-IPC-Index leiden, im Zeitraum August 2020 - März 2021 3,6 Millionen betragen würde (LIB, Kapitel 23.1). In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% in Afghanistan ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird. Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (LIB, Kapitel
- und 23.1). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 23). Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter. Auch folgten schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren. Günstige Wetterbedingungen während der Aussaat 2020 lassen eine weitere Erholung der Weizenproduktion von der Dürre 2018 erwarten. COVID-19-bedingte Sperrmaßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, da sie in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt werden konnten (LIB, Kapitel 23). Die Auswirkungen von Covid-19 und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger. Aufgrund des Lockdowns verloren viele Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Nach Angaben des Biruni-Instituts haben sechs Millionen Menschen aufgrund der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die sich in ganz Afghanistan weiter verschlechtert und voraussichtlich einen ähnlichen Schweregrad erreichen wird, wie während der Dürre 2018/2019 beobachtet wurde. Nach Angaben der Vereinten Nationen lag die Zahl der Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, im Zeitraum von August bis Oktober 2020 bei etwa 36% der untersuchten Bevölkerung, und die Zahl für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 wurde ein Anstieg auf 42% - zwischen 11,15 (ICP) und 13,9 (USAID) Millionen Menschen – prognostiziert. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es durch die COVID-19 Pandemie zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein, wobei
dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind. Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht lagen die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 weiterhin über dem Durchschnitt, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel auf den Quellmärkten zurückzuführen ist, insbesondere für Weizen in Kasachstan. Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert. Auf nationaler Ebene waren die Preise für Weizenmehl in Afghanistan von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11% über dem des letzten Jahres und 27% über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist. Die afghanischen Grenzen sind alle offen, was den normalen Handel mit Lebensmitteln erleichtert. In städtischen Gebieten werden die geringere Verfügbarkeit von Einkommensmöglichkeiten während des Winters, unterdurchschnittliche Rücküberweisungen und überdurchschnittliche Nahrungsmittelpreise wahrscheinlich den Zugang zu Nahrung und Einkommen für viele arme Haushalte einschränken, wobei während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 ohne Hilfe eine Bewertung mit IPC Stufe 3 („Crisis“) erwartet wird. Wenn die Umsetzung des COVID-19- Hilfsprogramms voranschreitet, werden sich die Haushalte, welche humanitäre Hilfe erhalten, wahrscheinlich auf IPC Stufe 2 („Stressed“) verbessern, bis sie die Hilfe ausschöpfen. Nach den vorliegenden Informationen (Stand 29.01.2021) haben insgesamt 3.020 städtische Haushalte (ca. 21.000 Personen, was weniger als 1% der Bevölkerung entspricht) in 13 Provinzhauptstädten diese Unterstützung erhalten. Die meisten ländlichen Gebiete haben IPC Stufe 2 („Stressed“) und es wurde erwartet, dass dies während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 bestehen bleibt. In Gebieten, in denen die Ernte geringer ausgefallen ist und in Gebieten, die am stärksten von Konflikten betroffen sind, ist jedoch für den Rest der ertragsarmen Saison ein Abrutschen auf IPC Stufe 3 („Crisis“) wahrscheinlich. Im ganzen Land wird erwartet, dass eine zunehmende Anzahl von armen Haushalten - insbesondere solche mit unterdurchschnittlichen Vorräten oder solche, die nur geringe Geldsendungen erhalten - mit IPC Stufe 3 („Crisis“) zu bewerten wären, wenn die Vorräte aufgebraucht sind (LIB, Kapitel 3. und 23.1).Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die sich in ganz Afghanistan weiter verschlechtert und voraussichtlich einen ähnlichen Schweregrad erreichen wird, wie während der Dürre 2018 aus 2019, beobachtet wurde. Nach Angaben der Vereinten Nationen lag die Zahl der Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, im Zeitraum von August bis Oktober 2020 bei etwa 36% der untersuchten Bevölkerung, und die Zahl für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 wurde ein Anstieg auf 42% - zwischen 11,15 (ICP) und 13,9 (USAID) Millionen Menschen – prognostiziert. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es durch die COVID-19 Pandemie zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein, wobei
dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind. Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht lagen die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 weiterhin über dem Durchschnitt, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel auf den Quellmärkten zurückzuführen ist, insbesondere für Weizen in Kasachstan. Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert. Auf nationaler Ebene waren die Preise für Weizenmehl in Afghanistan von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11% über dem des letzten Jahres und 27% über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist. Die afghanischen Grenzen sind alle offen, was den normalen Handel mit Lebensmitteln erleichtert. In städtischen Gebieten werden die geringere Verfügbarkeit von Einkommensmöglichkeiten während des Winters, unterdurchschnittliche Rücküberweisungen und überdurchschnittliche Nahrungsmittelpreise wahrscheinlich den Zugang zu Nahrung und Einkommen für viele arme Haushalte einschränken, wobei während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 ohne Hilfe eine Bewertung mit IPC Stufe 3 („Crisis“) erwartet wird. Wenn die Umsetzung des COVID-19- Hilfsprogramms voranschreitet, werden sich die Haushalte, welche humanitäre Hilfe erhalten, wahrscheinlich auf IPC Stufe 2 („Stressed“) verbessern, bis sie die Hilfe ausschöpfen. Nach den vorliegenden Informationen (Stand 29.01.2021) haben insgesamt 3.020 städtische Haushalte (ca. 21.000 Personen, was weniger als 1% der Bevölkerung entspricht) in 13 Provinzhauptstädten diese Unterstützung erhalten. Die meisten ländlichen Gebiete haben IPC Stufe 2 („Stressed“) und es wurde erwartet, dass dies während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 bestehen bleibt. In Gebieten, in denen die Ernte geringer ausgefallen ist und in Gebieten, die am stärksten von Konflikten betroffen sind, ist jedoch für den Rest der ertragsarmen Saison ein Abrutschen auf IPC Stufe 3 („Crisis“) wahrscheinlich. Im ganzen Land wird erwartet, dass eine zunehmende Anzahl von armen Haushalten - insbesondere solche mit unterdurchschnittlichen Vorräten oder solche, die nur geringe Geldsendungen erhalten - mit IPC Stufe 3 („Crisis“) zu bewerten wären, wenn die Vorräte aufgebraucht sind (LIB, Kapitel
- und 23.1). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 23.6). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten sind Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (LIB, Kapitel
- und 23.3). Etwa 8 Mio. Einwohner (24,4%) der afghanischen Bevölkerung lebt in urbanen und etwa 23,4 Mio. (71%) leben in ländlichen Gegenden. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen (EASO, Common analysis: Afghanistan, 5.). Die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul liegt durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard muss zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge liegen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden – vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls sind höher. In ländlichen Gebieten kann man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen. Rückkehrende können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum Spinzar Hotel unterkommen. Die Kosten dafür betragen 1.425 AFN pro Nacht. Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft übergangsweise in Teehäusern. Diese waren während des Lockdowns in Afghanistan im März 2020 vorübergehend geschlossen, sind jedoch aktuell wieder geöffnet (LIB, Kapitel 23.2). Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke und nicht der Staat - von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen. Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (LIB, Kapitel 23.5). 2.5.3 Medizinische Versorgung: In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten. Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten. Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Es mangelt grundsätzlich an Investitionen in die medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während es in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken gibt, ist es für viele Afghanen schwierig, in ländlichen Gebieten eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Nach Berichten von UNOCHA haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variieren dort sehr stark (LIB, Kapitel 24). Eine begrenzte Anzahl von staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenlose medizinische Versorgung an. Voraussetzung für die kostenlose Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft durch einen Personalausweis oder eine Tazkira. Alle Bürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Allerdings gibt es manchmal einen Mangel an Medikamenten. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern unterscheiden sich von den lokalen Marktpreisen. Private Krankenhäuser befinden sich meist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Eine Unterbringung von Patienten ist nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. In den großen Städten und auf Provinzebene ist die medizinische Versorgung gewährleistet, aber auf Distrikt- und Dorfebene sind die Einrichtungen oft weniger gut ausgestattet und es kann schwierig sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 24.1). Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden. Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt (LIB, Kapitel 3 und 24). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3). Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt. Im Jahr 2018 stand Afghanistan mit 91 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemeldeten Angriffen auf das Gesundheitswesen an dritter Stelle bei der Anzahl an Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen weltweit. Die Angriffe setzten sich 2019 fort, mit 119 gemeldeten Vorfällen in 23 Provinzen bis Ende Dezember. Zwischen dem 01.01.2020 und dem 21.10.2020 gab es 67 [gemeldete] Vorfälle, die von Konfliktparteien gegen medizinisches Personal oder Einrichtungen verübt wurden. Angriffe bei denen Gesundheitseinrichtungen angegriffen oder aufgrund derer der Zugang zu diesen eingeschränkt wird, setzen sich im Jahr 2021 fort (LIB, Kapitel 24). 2.5.3.1 Psychische Erkrankungen (LIB, Kapitel 24.3): Viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie.
der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“ erhalten weniger als 10% der Bevölkerung die für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen und nur ein psychosozialer Berater steht für je 46.000 Menschen zur Verfügung. Da es kaum Anzeichen für eine Einstellung der Feindseligkeiten oder einen dauerhaften humanitären Waffenstillstand im Jahr 2021 gibt, wird geschätzt, dass bis zu 310.500 Traumafälle aufgrund des anhaltenden und eskalierenden Konflikts eine medizinische Notfallbehandlung benötigen. Das Ziel der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“, die vom Ministerium für öffentliche Gesundheit (MoPH) entwickelt wurde, ist es, sich der psychischen Erkrankungen in der afghanischen Gesellschaft anzunehmen und durch diese Strategie qualitativ hochwertige psychische und psychosoziale Versorgung und Dienste für alle Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den psychischen Gesundheitsbedürfnissen der armen, unterversorgten, benachteiligten und gefährdeten Bevölkerungsgruppen liegt. Der Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung oder psychosozialer Unterstützung bleibt für viele unerreichbar, insbesondere in ländlichen Gebieten. Obwohl psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützungsdienste (Mental Health and Psychosocial Support Services, MHPSS) in das nationale Basic Package of Health Services (BPHS) und Essential Package of Hospital Services (EPHS) integriert wurden, stehen landesweit nur 320 Krankenhausbetten im öffentlichen und privaten Sektor für Menschen mit psychischen Problemen zur Verfügung. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen. Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Behinderungen betroffen sind. Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Anbieter psychischer Gesundheit häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind. 2.5.3.2 Krankenhäuser Kabul: Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das staatliche Jamhoriat Hospital in Kabul verfügt über eine Kapazität von 350 Betten. Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Mit 20.10.2020 ist die NGO immer noch aktiv (LIB, Kapitel 24.4). Herat: Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. Die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, werden allerdings kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (LIB, Kapitel 24.4). Mazar-e Sharif: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen-und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (LIB, Kapitel 24.4).In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen-und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (LIB, Kapitel 24.4). 2.5.3.3 Medikamente Sowohl die Quantität als auch die Qualität von essentiellen Medikamenten sind eine große Herausforderung für das afghanische Gesundheitssystem. Die Patienten müssen für alle Medikamente bezahlen, außer für Medikamente in der Primärversorgung, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos sind. Obwohl es in Afghanistan viele Apotheken gibt, sind Medikamente nur in städtischen Gebieten leicht zugänglich, da es dort viele private Apotheken gibt. In ländlichen Gebieten ist dies weniger der Fall (LIB, Kapitel 24.1). Die Wirkstoffe Naproxen, Esomeprazol, Amitriptyline, Verapamil sind in Afghanistan verfügbar (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan: erweiterte Virchow-Robin-Räume, Pansinusitis, chronische Cephalea, Gastritis, Eosinophilie vom 14.12.2020). 2.5.4 Ethnische Minderheiten: In Afghanistan sind Schätzungen zufolge ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Pashto wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 19). 2.5.4.1 Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 19.2.). 2.5.5 Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion