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{'item': 'W250 2152806-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW250 2152806-1 Spruch, , W250 2152806-1/30EW250 2152817-1/48EW250 2152813-1/39EW250 2152809-1/33EW250 2152806-1/30E, W250 2152817-1/48E, W250 2152813-1/39E, W250 2152809-1/33E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX auch XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017 zu 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , und 4.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , alle StA. Afghanistan und vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017 zu 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 , und 4.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin wird stattgegeben und es wird XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin wird stattgegeben und es wird römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. In Erledigung der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. IV. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. V. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 insoweit als unbegründet abgewiesen, als dem Drittbeschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.römisch fünf. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 insoweit als unbegründet abgewiesen, als dem Drittbeschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zuerkannt wurde. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Übrigen stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG wird der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Übrigen stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der angefochtene Bescheid wird behoben, insoweit gegen den Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem Drittbeschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird.Der angefochtene Bescheid wird behoben, insoweit gegen den Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG dem Drittbeschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W250.2152806.1.00

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