Obsah (12)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW250 2241995-1 SpruchW250 2241995-1/11E, W250 2241995-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 05.05.2021 mündlich
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 13.01.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus Österreich ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013 als unbegründet abgewiesen.
- Am 21.07.2014 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt und am 02.05.2015 eine „Rot-weiß-rot-Karte plus“ ausgestellt.
- In weiterer Folge wurde der BF mehrfach straffällig.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 30.11.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2019 als verspätet zurückgewiesen.
- Am 20.04.2020 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.06.2020 vollinhaltlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020 als unbegründet abgewiesen.
- Am 13.01.2021 stellte der BF einen weiteren Asyl-Folgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2021 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2021 ab.
- Das Bundesamt erließ am 08.04.2021
§ 34Abs.
3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen den BF betreffenden Festnahmeauftrag. Am 15.04.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen. Am 16.04.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat einreisen könne, da er im Internet schlechte Sachen über den Präsidenten geschrieben habe. Er leide an psychischen Problemen und befinde sich in einem Substitutionsprogramm. Er wohne an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern und einer Schwester. Eine seiner Schwestern wohne nicht an dieser Adresse, sie habe eine andere Wohnung. Er besitze EUR 2.600,-- und könne von seinen Eltern Geld ausleihen. Bei seiner Entlassung aus der Anhaltung werde er bei seinen Eltern wohnen. Er wisse nichts über die Abschiebepapiere, da er ansonsten Beschwerde dagegen eingereicht hätte.7. Das Bundesamt erließ am 08.04.2021
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen den BF betreffenden Festnahmeauftrag. Am 15.04.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen. Am 16.04.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat einreisen könne, da er im Internet schlechte Sachen über den Präsidenten geschrieben habe. Er leide an psychischen Problemen und befinde sich in einem Substitutionsprogramm. Er wohne an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern und einer Schwester. Eine seiner Schwestern wohne nicht an dieser Adresse, sie habe eine andere Wohnung. Er besitze EUR 2.600,-- und könne von seinen Eltern Geld ausleihen. Bei seiner Entlassung aus der Anhaltung werde er bei seinen Eltern wohnen. Er wisse nichts über die Abschiebepapiere, da er ansonsten Beschwerde dagegen eingereicht hätte. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.04.2021 wurde
§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führte dabei im Wesentlichen aus, dass gegen den BF auf Grund wiederholter Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der BF halte sich illegal in Österreich auf und habe bereits zwei Abschiebungen vereitelt, da er untergetaucht und an seiner Meldeadresse für die Behörde nicht erreichbar sei. Obwohl der BF gesetzlich zur Ausreise verpflichtet gewesen sei, habe er die Ausreise verweigert und stattdessen neuerlich einen Asylantrag gestellt. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 4, 5 und 9 FPG liege im Fall des BF Fluchtgefahr vor. Der BF verfüge zwar über eine Meldeadresse sowie über Familienangehörige in Österreich, doch habe sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er für die Behörde nicht greifbar sei. Durch die russische Vertretungsbehörde sei bereits ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt worden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Da der BF bereits zwei geplante Abschiebungen vereitelt habe, indem er für die Behörden nicht greifbar gewesen sei und Zustellversuche durch die Polizei das dritte Asylverfahren betreffend erfolglos geblieben seien, komme die Anwendung eines gelinderen Mittels im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.04.2021 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führte dabei im Wesentlichen aus, dass gegen den BF auf Grund wiederholter Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der BF halte sich illegal in Österreich auf und habe bereits zwei Abschiebungen vereitelt, da er untergetaucht und an seiner Meldeadresse für die Behörde nicht erreichbar sei. Obwohl der BF gesetzlich zur Ausreise verpflichtet gewesen sei, habe er die Ausreise verweigert und stattdessen neuerlich einen Asylantrag gestellt. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 4, 5 und 9 FPG liege im Fall des BF Fluchtgefahr vor. Der BF verfüge zwar über eine Meldeadresse sowie über Familienangehörige in Österreich, doch habe sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er für die Behörde nicht greifbar sei. Durch die russische Vertretungsbehörde sei bereits ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt worden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Da der BF bereits zwei geplante Abschiebungen vereitelt habe, indem er für die Behörden nicht greifbar gewesen sei und Zustellversuche durch die Polizei das dritte Asylverfahren betreffend erfolglos geblieben seien, komme die Anwendung eines gelinderen Mittels im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.04.2021 zugestellt, wobei der BF die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides verweigerte.
- Am 29.04.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Die belangte Behörde wolle einen Fluchtgrund nach § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG konstruieren, doch habe der BF einen Hauptwohnsitz und wohne dort mit seinen Eltern und fünf Geschwistern. Da die Wohnung jedoch lediglich 77 m² groß sei, schlafe der BF ab und zu bei Freunden und Bekannten. Die jüngste Schwester des BF sei etwas über ein Jahr alt. Da in der Wohnung kaum Platz vorhanden sei, verbringe der BF so viel Zeit wie möglich außerhalb der Wohnung. Zu den vom Bundesamt im Schubhaftbescheid genannten Zeitpunkten, an denen der BF nicht an seinem Hauptwohnsitz angetroffen habe werden können, führte der BF aus, dass er einmal auswärts übernachtet habe und ein anderes Mal nicht zu Hause gewesen sei, da er den Pflichtschulabschluss nachhole und die Schule besucht habe. Der BF habe seine Abschiebung nicht vereitelt, da er gar nicht gewusst habe, dass eine Abschiebung geplant sei. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der BF habe seine Abschiebung vereitelt, da er zwei Mal nicht an seiner Wohnadresse habe angetroffen werden können, sei völlig absurd. Da die belangte Behörde wisse, dass der BF den Pflichtschulabschluss nachhole, habe sie die Polizei anweisen müssen, den BF in der Schule festzunehmen. Da der Behörde auch bekannt sei, dass sich der BF in einer Substitutionsbehandlung befinde, hätte er auch bei seiner Ärztin festgenommen werden können. Die belangte Behörde habe nicht aufgezeigt, auf welche Weise sich der BF ungeachtet seiner starken familiären Bindungen durch Untertauchen seiner Abschiebung habe entziehen können. Der BF wirke am Verfahren mit und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er die Abschiebung umgehen oder behindern würde.
- Am 29.04.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Die belangte Behörde wolle einen Fluchtgrund nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG konstruieren, doch habe der BF einen Hauptwohnsitz und wohne dort mit seinen Eltern und fünf Geschwistern. Da die Wohnung jedoch lediglich 77 m² groß sei, schlafe der BF ab und zu bei Freunden und Bekannten. Die jüngste Schwester des BF sei etwas über ein Jahr alt. Da in der Wohnung kaum Platz vorhanden sei, verbringe der BF so viel Zeit wie möglich außerhalb der Wohnung. Zu den vom Bundesamt im Schubhaftbescheid genannten Zeitpunkten, an denen der BF nicht an seinem Hauptwohnsitz angetroffen habe werden können, führte der BF aus, dass er einmal auswärts übernachtet habe und ein anderes Mal nicht zu Hause gewesen sei, da er den Pflichtschulabschluss nachhole und die Schule besucht habe. Der BF habe seine Abschiebung nicht vereitelt, da er gar nicht gewusst habe, dass eine Abschiebung geplant sei. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der BF habe seine Abschiebung vereitelt, da er zwei Mal nicht an seiner Wohnadresse habe angetroffen werden können, sei völlig absurd. Da die belangte Behörde wisse, dass der BF den Pflichtschulabschluss nachhole, habe sie die Polizei anweisen müssen, den BF in der Schule festzunehmen. Da der Behörde auch bekannt sei, dass sich der BF in einer Substitutionsbehandlung befinde, hätte er auch bei seiner Ärztin festgenommen werden können. Die belangte Behörde habe nicht aufgezeigt, auf welche Weise sich der BF ungeachtet seiner starken familiären Bindungen durch Untertauchen seiner Abschiebung habe entziehen können. Der BF wirke am Verfahren mit und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er die Abschiebung umgehen oder behindern würde. Zu dem vom Bundesamt als erfüllt erachteten Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 4 FPG führte der BF aus, dass der BF zwar einen Folgeantrag gestellt habe und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei, doch bedeute dies nicht, dass die Behörde Schubhaft verhängen müsse. Gegen den bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes sei eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden und es bleibe deren Entscheidung abzuwarten.Zu dem vom Bundesamt als erfüllt erachteten Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG führte der BF aus, dass der BF zwar einen Folgeantrag gestellt habe und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei, doch bedeute dies nicht, dass die Behörde Schubhaft verhängen müsse. Gegen den bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes sei eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden und es bleibe deren Entscheidung abzuwarten. Darüber hinaus sei mit einer Abschiebung des BF nicht zu rechnen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 sei zwar gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, doch sei dieser Bescheid dem BF tatsächlich nicht zugestellt worden, da er ansonsten Beschwerde dagegen erhoben hätte. Darüber hinaus sei diese Rückkehrentscheidung vor zweieinhalb Jahren erlassen worden und spiegle keinesfalls den aktuellen Sachverhalt wider. Aufgrund der verstrichenen Zeit und des geänderten Sachverhaltes dürfe die Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtfertigung der Schubhaft herangezogen werden. Hätte der BF seine Abschiebung tatsächlich vereiteln wollen, so hätte er das seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung getan und nicht bis Dezember 2020 oder April 2021 zugewartet. Die belangte Behörde begründe Fluchtgefahr weiters mit der Wohn- und Familiensituation des BF, habe jedoch aus dem Bestehen eines familiären und sozialen Netzes absurderweise auf die Gefahr des Untertauchens geschlossen. Der Gesetzgeber nehme jedoch bei Vorliegen solcher Bindungen an, dass eben keine Fluchtgefahr bestehe. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG konstruiere. Der BF verfüge über eine aufrechte Meldung, er lebe mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern in einer gemeinsamen Wohnung. Er werde von seinen Eltern und seinem sozialen Netz auch finanziell unterstützt, sodass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Fremde, die untertauchen, hätten in der Regel keinen Hauptwohnsitz gemeldet. Eine besonders starke soziale Verankerung in Österreich ergebe sich aus dem Aufenthalt der Eltern sowie der sechs Geschwister, eines Onkels und der Großeltern des BF in Österreich. Völlig absurd seien die Ausführungen der Behörde, wonach die Familie des BF seinen beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet unterstützt hätte. Wie und durch welche Handlungen das der Fall sei, sei nicht ausgeführt worden. Der BF könne sich nicht vorstellen, was die belangte Behörde mit dieser Behauptung vermeine. Entgegen der Ansicht der Behörde lägen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vor, insbesondere, da keine Fluchtgefahr bestehe. Der BF stelle auch auf Grund seines bisherigen Wohlverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.Die belangte Behörde begründe Fluchtgefahr weiters mit der Wohn- und Familiensituation des BF, habe jedoch aus dem Bestehen eines familiären und sozialen Netzes absurderweise auf die Gefahr des Untertauchens geschlossen. Der Gesetzgeber nehme jedoch bei Vorliegen solcher Bindungen an, dass eben keine Fluchtgefahr bestehe. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG konstruiere. Der BF verfüge über eine aufrechte Meldung, er lebe mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern in einer gemeinsamen Wohnung. Er werde von seinen Eltern und seinem sozialen Netz auch finanziell unterstützt, sodass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Fremde, die untertauchen, hätten in der Regel keinen Hauptwohnsitz gemeldet. Eine besonders starke soziale Verankerung in Österreich ergebe sich aus dem Aufenthalt der Eltern sowie der sechs Geschwister, eines Onkels und der Großeltern des BF in Österreich. Völlig absurd seien die Ausführungen der Behörde, wonach die Familie des BF seinen beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet unterstützt hätte. Wie und durch welche Handlungen das der Fall sei, sei nicht ausgeführt worden. Der BF könne sich nicht vorstellen, was die belangte Behörde mit dieser Behauptung vermeine. Entgegen der Ansicht der Behörde lägen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vor, insbesondere, da keine Fluchtgefahr bestehe. Der BF stelle auch auf Grund seines bisherigen Wohlverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Darüber hinaus sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig, da selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – deren Vorliegen der BF ausdrücklich in Abrede stelle – die Schubhaft nur bei Vorliegen der Verhältnismäßigkeit zulässig sei und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Die belangte Behörde begründe die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft damit, dass durch die Botschaft der Russischen Föderation ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt worden sei. Das Vohandensein eines Heimreisezertifikates habe bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung keinerlei Berücksichtigung zu finden. Der BF sei im Bundesgebiet sozial zutiefst verankert. Auf diesen Umstand gehe die belangte Behörde im Schubhaftbescheid nicht ein. Insbesondere kommunizieren seine Eltern dem BF klar, dass er sich an behördliche Aufträge halten bzw. diese befolgen solle. Es könne daher von einem wie von der belangten Behörde implizierten Verstecken des BF durch seine Familie keine Rede sein. Mit der sozialen Verankerung des BF in Österreich setze sich die belangte Behörde nicht auseinander. Für Unterkunft und Verpflegung des BF sei durch seine Familie gesorgt, außerdem verfüge er über EUR 2.600,-- an Bargeld. Im Hinblick auf die Feststellung der Lebensumstände des BF sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Zu seinen Verurteilungen führte der BF aus, dass er wegen Jugendstraftaten bzw. Straftaten als junger Erwachsener verurteilt worden sei. Die von der belangten Behörde zitierten Verurteilungen des BF aus den Jahren 2015, 2016 und 2019 hätten keinen Bezug zur aktuellen Situation hinsichtlich des Wohlverhaltens des BF. Er sei seit vielen Monaten dabei, sein Leben in Ordnung zu bringen und hole seit Jänner 2021 seinen Pflichtschulabschluss nach. Auch hinsichtlich seiner Drogensucht befinde er sich freiwillig in Therapie. Er habe nunmehr einen geregelten Alltag und halte diesbezügliche Verpflichtungen auch ein. Im Hinblick auf die Straftaten im sehr jungen Alter des BF hätten diese lediglich eine untergeordnete Rolle zu spielen, weshalb die belangte Behörde bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass der Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiege. Darüber hinaus sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anzuordnen, wobei sämtliche der in § 77 FPG angeführten gelinderen Mittel in Frage kämen. Insbesondere hätte der BF die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion befolgt und er verfüge über ausreichende Barmittel zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Da der BF die Schule besuche und seine Drogenabhängigkeit behandeln lasse, sei der Sicherungszweck durch die genannten gelinderen Mittel zu erreichen.Darüber hinaus sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anzuordnen, wobei sämtliche der in Paragraph 77, FPG angeführten gelinderen Mittel in Frage kämen. Insbesondere hätte der BF die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion befolgt und er verfüge über ausreichende Barmittel zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Da der BF die Schule besuche und seine Drogenabhängigkeit behandeln lasse, sei der Sicherungszweck durch die genannten gelinderen Mittel zu erreichen. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 15.04.2021, Beschwerde Nr. 5560/19, sei die Abschiebung des BF in seine Heimat unzulässig. Der EGMR habe darauf hingewiesen, dass der Entzug des Flüchtlingsstatus nicht bedeute, dass eine Person kein Flüchtling mehr sei. Dies hätten die nationalen Behörden bei der Überprüfung des Risikos bei einer Abschiebung nicht in Erwägung gezogen. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fall sei dem Fall des BF sehr ähnlich. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob dem BF im Falle seiner Abschiebung tatsächliche und gegenwärtige Gewalt drohe. Im Ergebnis bedeute dies einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei Vollstreckung der Abschiebung.Auch im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 15.04.2021, Beschwerde Nr. 5560/19, sei die Abschiebung des BF in seine Heimat unzulässig. Der EGMR habe darauf hingewiesen, dass der Entzug des Flüchtlingsstatus nicht bedeute, dass eine Person kein Flüchtling mehr sei. Dies hätten die nationalen Behörden bei der Überprüfung des Risikos bei einer Abschiebung nicht in Erwägung gezogen. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fall sei dem Fall des BF sehr ähnlich. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob dem BF im Falle seiner Abschiebung tatsächliche und gegenwärtige Gewalt drohe. Im Ergebnis bedeute dies einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei Vollstreckung der Abschiebung. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig waren, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Das Bundesamt legte am 30.04.2021 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Am 04.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein amtsärztliches Gutachten den BF betreffend ein.
- Am 05.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, des Rechtsvertreters des BF sowie eines Vertreters des Bundesamtes eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF sowie seine Mutter als Zeugin einvernommen wurden. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass er in Österreich über seine Großeltern mütterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits, seine Eltern und seine sieben Geschwister verfüge. Seine Schwester habe einen Sohn und darüber hinaus befänden sich auch weitschichtigere Verwandte in Österreich. Er habe auch sehr viele Freunde, einen Freund, der Österreicher sei, kenne er seit seinem ersten Tag in Österreich. Diesen treffe er bei jeder Gelegenheit und spiele mit ihm Fußball. Der BF habe beabsichtigt, in Österreich den Hauptschulabschluss zu machen, doch sei ihm immer wieder etwas dazwischengekommen. Er habe auch gearbeitet, habe die Arbeit jedoch immer wieder aufgegeben, da der den Hauptschulabschluss habe machen wollen. Zuletzt habe er Ende des Jahres 2018 gearbeitet. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich durch die Unterstützung seiner Eltern sowie seiner Freundin. Er sei gerade sehr auf den Kurs zum Nachholen des Hauptschulabschlusses fixiert. Über ein eigenes Einkommen verfüge er nicht, er habe jedoch Geld gespart. Der Hauptschulabschlusskurs finde in XXXX statt. Unterrichtszeiten seien von Montag bis Freitag von 12:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Zuletzt habe er die Schule an dem Tag besucht, an dem er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Als er aufgegriffen worden sei, habe er in der Apotheke Medikamente im Rahmen des Substitutionsprogrammes erhalten. Befragt nach den zu den in der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung abweichenden Unterrichtszeiten gab der BF an, dass sich diese auf Grund von Corona-Bestimmungen geändert hätten. Auch seine Lehrerin sei nun eine andere. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er jeden Tag Bauch- und Kopfschmerzen habe. Er habe Drogen aus Angst vor seiner Abschiebung konsumiert. Da er wisse, dass das wieder der falsche Weg gewesen sei, habe er auf Anraten seines Anwaltes das Substitutionsprogramm begonnen und den Ernst der Lage verstanden. Nach seinem Wohnsitz befragt gab der BF an, dass er bei seinen Eltern gemeldet sei und eigentlich auch dort wohne. Seit ein paar Monaten habe er eine Freundin. Die Wohnung seiner Eltern sei 77 m² groß, zum Lernen sei es dort zu laut, weshalb er teilweise auch auswärts genächtigt habe. Er sei jeden dritten oder vierten Tag zu Hause gewesen oder umgekehrt in der Wohnung seiner Freundin. Es sei aber nicht regelmäßig der dritte oder vierte Tag gewesen. Er habe ein paar Tage vor seiner Verhaftung in der Wohnung seiner Eltern übernachtet. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Am Tag vor seiner Festnahme habe er bei seiner Freundin übernachtet. Im Zuge der Verhandlung gab der BF die Adresse der Wohnung seiner Freundin bekannt. Dem Bundesamt habe er diese Adresse nicht bekannt gegeben. Er habe eigentlich gar keine Angst gehabt, dass die Polizei ihn suche, weil er die Schule besucht habe und gedacht habe, dass er von dort abgeholt werden könne. Wenn die Polizei an seinem Hauptwohnsitz gewesen sei, habe seine Mutter ihn oder seinen Anwalt immer angerufen. Auf Vorhalt, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seit November 2020 mehrfach versucht haben, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen, der BF jedoch nie dort gewesen sei, gab der BF an, dass der nicht gewusst habe, dass er gesucht werde. Er sei auch im Jänner beim Bundesamt gewesen, dort habe es keine Probleme gegeben. Auf Vorhalt der von einer Landespolizeidirektion festgehaltenen Zeiten, zu denen der BF nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte – 30.11.2020, 20.00 Uhr, 03.12.2020, 12.47 Uhr, 05.12.2020, 08.00 Uhr, 06.12.2020, 10.50 Uhr, 08.12.2020, 14.00 Uhr, 14.12.2020, 12.30 Uhr, 16.12.2020, 08.20 Uhr, 29.12.2020, 16.24 Uhr, 19.01.2021, 07.12 Uhr, 20.01.2021, 07.40 Uhr, 20.01.2021, 18.55 Uhr, 22.01.2021, 15.31 Uhr, 25.01.2021, 17.00 Uhr, 27.01.2021, 18.44 Uhr und am 05.04.2021 – gab der BF an, dass ihm vorgeworfen worden sei, dass er in einer Drogerie Waren im Wert von mehreren Tausend Euro gestohlen habe. Er habe Angst gehabt, für etwas ins Gefängnis gehen zu müssen, was er nicht begangen habe. Er habe damals keinen Anwalt gehabt, was auch das Problem mit der Abschiebung sei. Er habe die Papiere für die Abschiebung nicht bekommen und habe dagegen keine Beschwerde erheben können. Auf die Frage, wann er verdächtigt worden sei, in einer Drogerie gestohlen zu haben, gab der BF an, dass er sich nicht genau erinnern könne, es sei im Februar oder März 2021 gewesen. Auf den Vorhalt, dass seine Schwester gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.04.2021 angegeben habe, dass sich der BF seit November 2020 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufgehalten habe, gab der BF an, dass seine Schwester das gar nicht wissen könne, da sie nicht mehr dort wohne. Er habe fast jedes Mal nachdem die Polizei an seiner Meldeadresse gewesen sei, Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Persönlich sei er nicht zur Polizei gegangen. Er habe im Februar ein Interview beim Bundesamt gehabt, er hätte dort festgenommen werden können. Er habe auch bekannt gegeben, dass er die Schule besuche und dass er sich im Substitutionsprogramm befinde. Er hätte jederzeit geholt werden können. Die Polizei in seinem Heimatort kenne ihn, er sei nicht immer zu Hause gewesen, da er auch Sport mache und Fußball spiele. Zu seinen Verurteilungen befragt gab der BF an, dass der am Anfang schlechte Freunde gehabt habe. Nun mache er den Hauptschulabschluss. Die drohende Abschiebung habe dazu geführt, dass er manchmal überreagiert habe. Nach den Gründen befragt, warum er durch Verurteilungen nicht davon abgehalten werden konnte neuerlich Straftaten zu begehen, gab der BF an, dass er den richtigen Weg eingeschlagen habe. Jene Taten, die der Verurteilung zu 11 Monaten zu Grunde liegen, habe er nicht begangen. Es stimme nicht, dass er einen Polizisten verletzt habe. Er habe keine Zeugen gehabt und auf Grund seiner Vorstrafen habe ihm der Richter nicht geglaubt. Nach dem Grund des in der Anhaltedatei aufscheinenden Termines bei einem Bezirksgericht am 17.05.2021 befragt, gab der BF an, dass er nach seiner Wahrnehmung diese Tat nicht begangen habe. Der Rechtsvertreter des BF gab dazu an, dass es sich um den Diebstahl von 2 Granatäpfel im Wert von ca. EUR 2,-- handle. Nach seiner Bereitschaft befragt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen gab der BF an, dass er Österreich verlassen werde, wenn dies die einzige Wahl sei. Er wolle nicht mehr ins Gefängnis gehen. In seinem Land habe er nichts und er habe sich politisch geäußert. Er sei bereit einem gelinderen Mittel nachzukommen und sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Er habe das auch bei seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft gemacht. Auf Vorhalt, dass der BF entsprechend den Erhebungsberichten einer Landespolizeidirektion gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben habe, dass er nicht zur Polizei gehe, da er kein Vertrauen zu Polizei habe, gab der BF an, dass er das im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Diebstahl in einer Drogerie angegeben habe. Er sei schon ein Jahr im Gefängnis gewesen, für etwas, das er nicht begangen habe. Er wolle das nicht noch einmal durchmachen. Auf den Vorhalt, dass er im Zusammenhang mit einer Ladung zum Bundesamt gegenüber dem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben habe, dass er kein Vertrauen zur Polizei habe, gab der BF an, dass er damals einen Anwalt gehabt habe und auf Anraten dieses Anwaltes nicht zur Polizei gegangen sei. Er sei damals zu Hause gewesen. Als die Polizei bei ihm gewesen sei, sei er im Kurs gewesen. Er könne nicht sagen, ob er damals zu Hause gewesen sei oder nicht, aber er habe die Polizei von sich aus angerufen. Auf die Frage seines Rechtsvertreters ob sich der BF vor der Polizei verstecke, gab dieser an, dass er in den Kurs gehe und im Substitutionsprogramm sei. Wenn man ihn festnehmen wolle, könne man ihn jederzeit festnehmen. Er könne sich nicht verstecken, da er über seinen Vater gefunden werden könne. Sein Vater erlaube ihm nicht viel. Er habe den Kurs begonnen, weil er den unbedingt machen wolle. Wegen dieses Kurses tauche er bestimmt nicht unter.Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass er in Österreich über seine Großeltern mütterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits, seine Eltern und seine sieben Geschwister verfüge. Seine Schwester habe einen Sohn und darüber hinaus befänden sich auch weitschichtigere Verwandte in Österreich. Er habe auch sehr viele Freunde, einen Freund, der Österreicher sei, kenne er seit seinem ersten Tag in Österreich. Diesen treffe er bei jeder Gelegenheit und spiele mit ihm Fußball. Der BF habe beabsichtigt, in Österreich den Hauptschulabschluss zu machen, doch sei ihm immer wieder etwas dazwischengekommen. Er habe auch gearbeitet, habe die Arbeit jedoch immer wieder aufgegeben, da der den Hauptschulabschluss habe machen wollen. Zuletzt habe er Ende des Jahres 2018 gearbeitet. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich durch die Unterstützung seiner Eltern sowie seiner Freundin. Er sei gerade sehr auf den Kurs zum Nachholen des Hauptschulabschlusses fixiert. Über ein eigenes Einkommen verfüge er nicht, er habe jedoch Geld gespart. Der Hauptschulabschlusskurs finde in römisch 40 statt. Unterrichtszeiten seien von Montag bis Freitag von 12:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Zuletzt habe er die Schule an dem Tag besucht, an dem er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Als er aufgegriffen worden sei, habe er in der Apotheke Medikamente im Rahmen des Substitutionsprogrammes erhalten. Befragt nach den zu den in der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung abweichenden Unterrichtszeiten gab der BF an, dass sich diese auf Grund von Corona-Bestimmungen geändert hätten. Auch seine Lehrerin sei nun eine andere. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er jeden Tag Bauch- und Kopfschmerzen habe. Er habe Drogen aus Angst vor seiner Abschiebung konsumiert. Da er wisse, dass das wieder der falsche Weg gewesen sei, habe er auf Anraten seines Anwaltes das Substitutionsprogramm begonnen und den Ernst der Lage verstanden. Nach seinem Wohnsitz befragt gab der BF an, dass er bei seinen Eltern gemeldet sei und eigentlich auch dort wohne. Seit ein paar Monaten habe er eine Freundin. Die Wohnung seiner Eltern sei 77 m² groß, zum Lernen sei es dort zu laut, weshalb er teilweise auch auswärts genächtigt habe. Er sei jeden dritten oder vierten Tag zu Hause gewesen oder umgekehrt in der Wohnung seiner Freundin. Es sei aber nicht regelmäßig der dritte oder vierte Tag gewesen. Er habe ein paar Tage vor seiner Verhaftung in der Wohnung seiner Eltern übernachtet. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Am Tag vor seiner Festnahme habe er bei seiner Freundin übernachtet. Im Zuge der Verhandlung gab der BF die Adresse der Wohnung seiner Freundin bekannt. Dem Bundesamt habe er diese Adresse nicht bekannt gegeben. Er habe eigentlich gar keine Angst gehabt, dass die Polizei ihn suche, weil er die Schule besucht habe und gedacht habe, dass er von dort abgeholt werden könne. Wenn die Polizei an seinem Hauptwohnsitz gewesen sei, habe seine Mutter ihn oder seinen Anwalt immer angerufen. Auf Vorhalt, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seit November 2020 mehrfach versucht haben, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen, der BF jedoch nie dort gewesen sei, gab der BF an, dass der nicht gewusst habe, dass er gesucht werde. Er sei auch im Jänner beim Bundesamt gewesen, dort habe es keine Probleme gegeben. Auf Vorhalt der von einer Landespolizeidirektion festgehaltenen Zeiten, zu denen der BF nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte – 30.11.2020, 20.00 Uhr, 03.12.2020, 12.47 Uhr, 05.12.2020, 08.00 Uhr, 06.12.2020, 10.50 Uhr, 08.12.2020, 14.00 Uhr, 14.12.2020, 12.30 Uhr, 16.12.2020, 08.20 Uhr, 29.12.2020, 16.24 Uhr, 19.01.2021, 07.12 Uhr, 20.01.2021, 07.40 Uhr, 20.01.2021, 18.55 Uhr, 22.01.2021, 15.31 Uhr, 25.01.2021, 17.00 Uhr, 27.01.2021, 18.44 Uhr und am 05.04.2021 – gab der BF an, dass ihm vorgeworfen worden sei, dass er in einer Drogerie Waren im Wert von mehreren Tausend Euro gestohlen habe. Er habe Angst gehabt, für etwas ins Gefängnis gehen zu müssen, was er nicht begangen habe. Er habe damals keinen Anwalt gehabt, was auch das Problem mit der Abschiebung sei. Er habe die Papiere für die Abschiebung nicht bekommen und habe dagegen keine Beschwerde erheben können. Auf die Frage, wann er verdächtigt worden sei, in einer Drogerie gestohlen zu haben, gab der BF an, dass er sich nicht genau erinnern könne, es sei im Februar oder März 2021 gewesen. Auf den Vorhalt, dass seine Schwester gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.04.2021 angegeben habe, dass sich der BF seit November 2020 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufgehalten habe, gab der BF an, dass seine Schwester das gar nicht wissen könne, da sie nicht mehr dort wohne. Er habe fast jedes Mal nachdem die Polizei an seiner Meldeadresse gewesen sei, Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Persönlich sei er nicht zur Polizei gegangen. Er habe im Februar ein Interview beim Bundesamt gehabt, er hätte dort festgenommen werden können. Er habe auch bekannt gegeben, dass er die Schule besuche und dass er sich im Substitutionsprogramm befinde. Er hätte jederzeit geholt werden können. Die Polizei in seinem Heimatort kenne ihn, er sei nicht immer zu Hause gewesen, da er auch Sport mache und Fußball spiele. Zu seinen Verurteilungen befragt gab der BF an, dass der am Anfang schlechte Freunde gehabt habe. Nun mache er den Hauptschulabschluss. Die drohende Abschiebung habe dazu geführt, dass er manchmal überreagiert habe. Nach den Gründen befragt, warum er durch Verurteilungen nicht davon abgehalten werden konnte neuerlich Straftaten zu begehen, gab der BF an, dass er den richtigen Weg eingeschlagen habe. Jene Taten, die der Verurteilung zu 11 Monaten zu Grunde liegen, habe er nicht begangen. Es stimme nicht, dass er einen Polizisten verletzt habe. Er habe keine Zeugen gehabt und auf Grund seiner Vorstrafen habe ihm der Richter nicht geglaubt. Nach dem Grund des in der Anhaltedatei aufscheinenden Termines bei einem Bezirksgericht am 17.05.2021 befragt, gab der BF an, dass er nach seiner Wahrnehmung diese Tat nicht begangen habe. Der Rechtsvertreter des BF gab dazu an, dass es sich um den Diebstahl von 2 Granatäpfel im Wert von ca. EUR 2,-- handle. Nach seiner Bereitschaft befragt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen gab der BF an, dass er Österreich verlassen werde, wenn dies die einzige Wahl sei. Er wolle nicht mehr ins Gefängnis gehen. In seinem Land habe er nichts und er habe sich politisch geäußert. Er sei bereit einem gelinderen Mittel nachzukommen und sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Er habe das auch bei seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft gemacht. Auf Vorhalt, dass der BF entsprechend den Erhebungsberichten einer Landespolizeidirektion gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben habe, dass er nicht zur Polizei gehe, da er kein Vertrauen zu Polizei habe, gab der BF an, dass er das im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Diebstahl in einer Drogerie angegeben habe. Er sei schon ein Jahr im Gefängnis gewesen, für etwas, das er nicht begangen habe. Er wolle das nicht noch einmal durchmachen. Auf den Vorhalt, dass er im Zusammenhang mit einer Ladung zum Bundesamt gegenüber dem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben habe, dass er kein Vertrauen zur Polizei habe, gab der BF an, dass er damals einen Anwalt gehabt habe und auf Anraten dieses Anwaltes nicht zur Polizei gegangen sei. Er sei damals zu Hause gewesen. Als die Polizei bei ihm gewesen sei, sei er im Kurs gewesen. Er könne nicht sagen, ob er damals zu Hause gewesen sei oder nicht, aber er habe die Polizei von sich aus angerufen. Auf die Frage seines Rechtsvertreters ob sich der BF vor der Polizei verstecke, gab dieser an, dass er in den Kurs gehe und im Substitutionsprogramm sei. Wenn man ihn festnehmen wolle, könne man ihn jederzeit festnehmen. Er könne sich nicht verstecken, da er über seinen Vater gefunden werden könne. Sein Vater erlaube ihm nicht viel. Er habe den Kurs begonnen, weil er den unbedingt machen wolle. Wegen dieses Kurses tauche er bestimmt nicht unter. Die auf Antrag des Rechtsvertreters als Zeugin einvernommene Mutter des BF gab nach Wahrheitserinnerung im Wesentlichen an, dass sie nicht genau wisse, wann der BF zuletzt an seiner Meldeadresse übernachtet habe. Sie habe den BF jedes Mal davon verständigt, wenn die Polizei an seiner Meldeadresse nach ihm gesucht habe. Auf Vorhalt der Aussage ihrer Tochter, wonach der BF seit November 2020 nicht mehr in der Wohnung gewesen sei, gab die Zeugin an, dass er gekommen sei und wieder weggegangen sei. Er habe gesagt, dass er bei seiner Freundin sei, genau wisse sie das jedoch nicht. Der BF besuche nunmehr eine Schule und wolle den Pflichtschulabschluss machen. Wegen Corona könne er sich zu keinen anderen Kursen anmelden, er wolle noch einen Englischkurs und einen EDV-Kurs machen. Im Anschluss an die mündliche Verkündung stellte der BF den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seine Identität steht fest, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 2.2.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 26.06.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 04.05.2014 einen Marktverkäufer vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, wodurch der Genannte eine Schwellung über dem linken Auge erlitt. Der BF hat am 31.03.2015 einen anderen durch einen Schlag ins Gesicht und das Nehmen in den Schwitzkasten vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch den Genannten fahrlässig in Form einer Prellung im Schläfenbein links verletzt.2.2.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 26.06.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch – StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 04.05.2014 einen Marktverkäufer vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, wodurch der Genannte eine Schwellung über dem linken Auge erlitt. Der BF hat am 31.03.2015 einen anderen durch einen Schlag ins Gesicht und das Nehmen in den Schwitzkasten vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch den Genannten fahrlässig in Form einer Prellung im Schläfenbein links verletzt. 2.2.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 30.09.2016, rechtskräftig seit 04.10.2016, wurde der BF nach §§ 15 und 127 StGB sowie nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 01.12.2015 begangen.2.2.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 30.09.2016, rechtskräftig seit 04.10.2016, wurde der BF nach Paragraphen 15 und 127 StGB sowie nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 01.12.2015 begangen. 2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.02.2017, rechtskräftig am 17.02.2017, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z. 2 StGB, wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach den §§ 127, 15 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, wegen des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei anderen Tätern am 02.11.2015 zwei andere Personen durch das Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Taten in verabredeter Verbindung von mindestens 3 Personen begangen wurden, wodurch ein Opfer eine Schädelprellung und das andere Opfer eine Schädelprellung und Hämatome im Bereich der linken Gesichtshälfte und am linken Unterlid erlitt. Der BF hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 03.06.2016 eine Hose und Schuhe im Gesamtwert von EUR 239,90 und am 01.08.2016 eine Hose im Wert von EUR 119,95, wobei es beim Versuch geblieben ist, sowie eine Jacke im Wert von EUR 29,
- Der BF hat am 20.12.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit 2 Tätern ein Kraftfahrzeug ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel, der zuvor bei einem Einbruch gestohlen wurde, verschafften. Der BF hat am 20.12.2015 zwei Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Gewalt und durch Drohung mit Gewalt, teils in Form einer schweren Nötigung, an Amtshandlungen, nämlich seiner Verbringung in den Aufnahmeraum, seiner Personendurchsuchung und der weiteren Anhaltung im Polizeianhaltezentrum, zu hindern versucht, indem er gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes äußerte „Ich merke mir dein Gesicht, wenn ich wieder rauskomme, werde ich dir den Kopf abschneiden“ und „Wenn ich rauskomme, werde ich deine Kinder abschlachten“ sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode (auch) von Sympathiepersonen und den Versuch einem Beamten einen Kopfstoß zu versetzen und gegen beide Beamte zu treten. Der BF hat zumindest am 20.12.2015 wenn auch nur fahrlässig eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, besessen. Der BF hat am 01.12.2015 eine andere Person am Körper misshandelt, indem er dieser Person eine Ohrfeige versetzte, wodurch diese Person über eine Stufe stolperte und zu Boden fiel. Diese Person erlitt dadurch ein Hämatom im Bereich der linken Schläfe, Prellungen in der linken Gesichtshälfte und Hautabschürfungen am Ringfinger und am Kleinfinger der rechten Hand. Der BF hat am 01.01.2016 eine andere Person durch das Versetzen von zumindest einem Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt. Diese Person erlitt dadurch eine Prellung im Bereich des rechten Auges. Der BF hat am 01.01.2016 mit unbekannten Beteiligten eine andere Person absichtlich schwer am Körper verletzt, indem er dieser Person mehrere Faustschläge versetzte und als diese Person bereits am Boden lag, ihr einen kräftigen Fußtritt gegen den Kopf versetzte. Diese Person erlitt dadurch eine verschobene Fraktur im Bereich des rechten Daumens sowie Prellungen im Bereich des Kopfes sowie einen Jochbeinbruch und einen Nasenbeinbruch. Der BF hat am 10.05.2016 eine weibliche Person gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung und der Verletzung der körperlichen Integrität bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte „Ich werde dich in den Arsch ficken und dir meinen dicken Schwanz in den Arsch stecken.“2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.02.2017, rechtskräftig am 17.02.2017, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB, wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach den Paragraphen 127, 15, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB, wegen des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei anderen Tätern am 02.11.2015 zwei andere Personen durch das Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Taten in verabredeter Verbindung von mindestens 3 Personen begangen wurden, wodurch ein Opfer eine Schädelprellung und das andere Opfer eine Schädelprellung und Hämatome im Bereich der linken Gesichtshälfte und am linken Unterlid erlitt. Der BF hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 03.06.2016 eine Hose und Schuhe im Gesamtwert von EUR 239,90 und am 01.08.2016 eine Hose im Wert von EUR 119,95, wobei es beim Versuch geblieben ist, sowie eine Jacke im Wert von EUR 29,
- Der BF hat am 20.12.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit 2 Tätern ein Kraftfahrzeug ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel, der zuvor bei einem Einbruch gestohlen wurde, verschafften. Der BF hat am 20.12.2015 zwei Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Gewalt und durch Drohung mit Gewalt, teils in Form einer schweren Nötigung, an Amtshandlungen, nämlich seiner Verbringung in den Aufnahmeraum, seiner Personendurchsuchung und der weiteren Anhaltung im Polizeianhaltezentrum, zu hindern versucht, indem er gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes äußerte „Ich merke mir dein Gesicht, wenn ich wieder rauskomme, werde ich dir den Kopf abschneiden“ und „Wenn ich rauskomme, werde ich deine Kinder abschlachten“ sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode (auch) von Sympathiepersonen und den Versuch einem Beamten einen Kopfstoß zu versetzen und gegen beide Beamte zu treten. Der BF hat zumindest am 20.12.2015 wenn auch nur fahrlässig eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, besessen. Der BF hat am 01.12.2015 eine andere Person am Körper misshandelt, indem er dieser Person eine Ohrfeige versetzte, wodurch diese Person über eine Stufe stolperte und zu Boden fiel. Diese Person erlitt dadurch ein Hämatom im Bereich der linken Schläfe, Prellungen in der linken Gesichtshälfte und Hautabschürfungen am Ringfinger und am Kleinfinger der rechten Hand. Der BF hat am 01.01.2016 eine andere Person durch das Versetzen von zumindest einem Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt. Diese Person erlitt dadurch eine Prellung im Bereich des rechten Auges. Der BF hat am 01.01.2016 mit unbekannten Beteiligten eine andere Person absichtlich schwer am Körper verletzt, indem er dieser Person mehrere Faustschläge versetzte und als diese Person bereits am Boden lag, ihr einen kräftigen Fußtritt gegen den Kopf versetzte. Diese Person erlitt dadurch eine verschobene Fraktur im Bereich des rechten Daumens sowie Prellungen im Bereich des Kopfes sowie einen Jochbeinbruch und einen Nasenbeinbruch. Der BF hat am 10.05.2016 eine weibliche Person gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung und der Verletzung der körperlichen Integrität bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte „Ich werde dich in den Arsch ficken und dir meinen dicken Schwanz in den Arsch stecken.“ Bei der Strafbemessung wurde als mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das teilweise Geständnis und die teilweise (objektive) Schadensgutmachung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall und das Zusammentreffen zahlreicher Verbrechen und Vergehen gewertet. 2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.10.2018, rechtskräftig am 30.10.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF hat am 06.08.2018 einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar seiner Personenkontrolle und der Sicherstellung eines in seiner Hand verborgenen Suchtgiftbriefchens, zu hindern versucht, indem er dem Genannten unvermittelt mit seiner rechten flachen Hand einen Stoß gegen den linken Brustkorb versetzte.2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.10.2018, rechtskräftig am 30.10.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF hat am 06.08.2018 einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar seiner Personenkontrolle und der Sicherstellung eines in seiner Hand verborgenen Suchtgiftbriefchens, zu hindern versucht, indem er dem Genannten unvermittelt mit seiner rechten flachen Hand einen Stoß gegen den linken Brustkorb versetzte. 2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2019, rechtskräftig am 27.08.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF hat am 29.01.2019 versucht, drei Justizwachebeamte, die zur Überwindung einer die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdende Nichtbefolgung einer Anordnung unmittelbare Zwangsgewalt gegen den BF anwendeten, durch ungezielte Schläge, Tritte und heftiges Herumwinden an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Fixierung und Trennung von einem Mitinsassen, zu hindern. Der BF hat am 29.01.2019 durch einen gezielten Schlag mit dem Ellenbogen in Richtung des Gesichtes eines Justizwachebeamten versucht, einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten am Körper zu verletzen.2.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2019, rechtskräftig am 27.08.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF hat am 29.01.2019 versucht, drei Justizwachebeamte, die zur Überwindung einer die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdende Nichtbefolgung einer Anordnung unmittelbare Zwangsgewalt gegen den BF anwendeten, durch ungezielte Schläge, Tritte und heftiges Herumwinden an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Fixierung und Trennung von einem Mitinsassen, zu hindern. Der BF hat am 29.01.2019 durch einen gezielten Schlag mit dem Ellenbogen in Richtung des Gesichtes eines Justizwachebeamten versucht, einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten am Körper zu verletzen. 2.
- Der BF ist nach Konsum illegaler Substanzen (Heroin) opiatabhängig und leidet an einer Anpassungsstörung sowie an einer Einschlafstörung. Er erhält Dehace retard 120 mg (Opiatersatz) und Nozinan 25 mg (zentralnervös dämpfend, angstlösend). Er wird in Schubhaft in regelmäßigem Intervall psychiatrisch und psychologisch behandelt. Beim BF ist keine über das übliche Maß hinausgehende Belastung gegeben, er weist einen guten psychischen und physischen Zustand auf. Der BF ist haftfähig. 2.
- Der BF wird seit 16.04.2021 in Schubhaft angehalten. 2.
- Für den BF wurde von der russischen Vertretungsbehörde am XXXX ein bis XXXX gültiges und am XXXX ein bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Das Bundesamt hat am XXXX neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der russischen Vertretungsbehörde gestellt. Da für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt und verlängert wurde, ist davon auszugehen, dass auch nunmehr ein Heimreisezertifikat für ihn erlangt werden kann. Derzeit finden Flüge in die Russische Föderation statt, Ende März/Anfang April 2021 fand zuletzt eine Charterabschiebung in die Russische Föderation statt. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erscheint möglich.2.
- Für den BF wurde von der russischen Vertretungsbehörde am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiges und am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Das Bundesamt hat am römisch 40 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der russischen Vertretungsbehörde gestellt. Da für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt und verlängert wurde, ist davon auszugehen, dass auch nunmehr ein Heimreisezertifikat für ihn erlangt werden kann. Derzeit finden Flüge in die Russische Föderation statt, Ende März/Anfang April 2021 fand zuletzt eine Charterabschiebung in die Russische Föderation statt. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erscheint möglich.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Der BF verfügt zwar über eine Meldeadresse, konnte dort jedoch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2020, 20.00 Uhr, 03.12.2020, 12.47 Uhr, 05.12.2020, 08.00 Uhr, 06.12.2020, 10.50 Uhr, 08.12.2020, 14.00 Uhr, 14.12.2020, 12.30 Uhr, 16.12.2020, 08.20 Uhr, 29.12.2020, 16.24 Uhr, 19.01.2021, 07.12 Uhr, 20.01.2021, 07.40 Uhr, 20.01.2021, 18.55 Uhr, 22.01.2021, 15.31 Uhr, 25.01.2021, 17.00 Uhr, 27.01.2021, 18.44 Uhr und am 05.04.2021 nicht angetroffen werden. Seit 30.11.2020 wohnt der BF nicht mehr an seiner Meldeadresse. Der BF hat dadurch seine Abschiebung zumindest erschwert. 3.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese ist auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2021 erfolgten und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2021 für rechtmäßig erklärten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach dem am 13.01.2021 gestellten Asyl-Folgeantrag durchsetzbar und durchführbar. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Der BF stellte am 20.04.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Der BF stellte am 13.01.2021 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der dem BF auf Grund dieses Antrages zukommende faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2021 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2021 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
- Zur sozialen und familiären Komponente 4.
- In Österreich befinden sich die Eltern sowie die Geschwister und weitere weitschichtige Verwandte des BF. 4.
- Der BF verfügt in Österreich über Bekannte und Freunde. 4.
- Der BF ging in Österreich zuletzt im Jahr 2018 einer Erwerbstätigkeit nach. Er besucht seit 25.01.2021 einen Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einvernahme des BF sowie seiner Mutter als Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Einsicht genommen wurde in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2021 sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2021 sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF konnten insofern getroffen werden, als für ihn von der russischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurden und über seinen Folgeantrag vom 13.01.2021 noch nicht entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem Strafregister sowie auf den vom Bundesamt vorgelegten Urteilsausfertigungen. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 sowie aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 04.05.
- 2.
- Dass der BF seit 16.04.2021 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.
- Die Feststellungen zu den bisher für den BF ausgestellten Heimreiserzertifikaten beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass das Bundesamt am XXXX neuerlich um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der russischen Vertretungsbehörde angesucht hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom XXXX . Da von der russischen Vertretungsbehörde bereits ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt und dessen Gültigkeitsdauer in weiterer Folge auch verlängert wurde, kann davon ausgegangen werden, dass neuerlich ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden kann. Dass Ende März/Anfang April 2021 zuletzt eine Charterabschiebung in die Russische Föderation stattgefunden hat, gab der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung an. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich erscheint.2.
- Die Feststellungen zu den bisher für den BF ausgestellten Heimreiserzertifikaten beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass das Bundesamt am römisch 40 neuerlich um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der russischen Vertretungsbehörde angesucht hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom römisch 40 . Da von der russischen Vertretungsbehörde bereits ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt und dessen Gültigkeitsdauer in weiterer Folge auch verlängert wurde, kann davon ausgegangen werden, dass neuerlich ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden kann. Dass Ende März/Anfang April 2021 zuletzt eine Charterabschiebung in die Russische Föderation stattgefunden hat, gab der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung an. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich erscheint.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Dass der BF in Österreich über eine Meldeadresse verfügt, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Aus den vom Bundesamt vorgelegten Mitteilungen einer Landespolizeidirektion vom 01.12.2020, 02.01.2021, 28.01.2021 und 05.04.2021 ergibt sich, dass der BF zu den festgestellten Zeitpunkten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte. In der mündlichen Verhandlung mit diesen Erhebungsergebnissen konfrontiert, gab der BF an, dass ihm im Februar oder März 2021 vorgeworfen worden sei, er habe in einer Drogerie Waren im Wert von mehreren tausend Euro gestohlen. Diese Taten habe er jedoch nicht begangen. Der BF habe Angst gehabt, für etwas ins Gefängnis gehen zu müssen, was er nicht begangen habe. Er sei zuletzt auch wegen einer Tat verurteilt worden, die er nicht begangen habe. Da die Wohnung an seiner Meldeadresse sehr klein sei und dort auch seine 1 ½ jährige Schwester wohne, sei es in der Wohnung zu laut, weshalb er teilweise auch auswärts genächtigt habe. Er sei jeden dritten oder vierten Tag zu Hause gewesen oder umgekehrt in der Wohnung seiner Freundin. Es sei aber nicht regelmäßig der dritte oder vierte Tag gewesen. Er habe ein paar Tage bevor er festgenommen worden sei in der Wohnung seiner Eltern übernachtet, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Auf den Vorhalt, dass seine Schwester entsprechend dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 05.04.2021 angegeben habe, dass sich der BF seit 30.11.2020 nicht mehr in der Wohnung seiner Familie aufgehalten habe, gab der BF an, dass seine Schwester das nicht wissen könne, da sie nicht mehr in der Wohnung der Eltern des BF wohne. Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragte Mutter des BF gab an, dass sie nicht genau wisse, wann der BF zuletzt in der Wohnung seines Hauptwohnsitzes übernachtet habe. Auf Vorhalt der Aussage der Schwester des BF, wonach sich dieser seit 30.11.2020 nicht mehr in der Wohnung aufgehalten habe, gab die Zeugin an „Er kam und ging wieder weg.“. Wo sich der BF aufgehalten habe, wenn er nicht in der Wohnung gewesen sei, wisse sie nicht, er habe gesagt, dass er bei seiner Freundin sei. Dem BF ist es im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, dass er sich tatsächlich regelmäßig an seinem Hauptwohnsitz aufhält, wobei auch aus den Angaben seiner Schwester vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch von der als Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Mutter des BF übereinstimmend angegeben wurde, dass sich der BF nicht mehr in dieser Wohnung aufhält. So gab die als Zeugin einvernommenen Mutter insbesondere an, der BF „kam und ging wieder weg“, wann er zuletzt in der Wohnung übernachtet habe, könne sie nicht angeben. Auch der BF selbst konnte nicht angeben, wann er zuletzt in der Wohnung übernachtet habe. Insgesamt steht daher für das erkennende Gericht fest, dass der BF tatsächlich nicht mehr an der Adresse seines Hauptwohnsitzes wohnt und für das Bundesamt an dieser Adresse auch nicht greifbar war. So gab der BF zwar in der mündlichen Verhandlung an, dass er nach jedem Versuch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ihn an seiner Meldeadresse anzutreffen, mit der Polizei telefonisch Kontakt aufgenommen habe, er sei jedoch nach den von der Landespolizeidirektion dokumentierten Versuchen, ihn an seiner Meldeadresse anzutreffen, nicht persönlich zur Polizei gegangen. Da der BF damit jedoch einräumte, dass er von den zahlreichen Versuchen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ihn an seiner Meldeadresse anzutreffen, Kenntnis hatte, geht auch seine Aussage, er habe sich nicht vor der Polizei versteckt, da er gar nicht gewusst habe, dass er gesucht werde, ins Leere, da ihm sämtliche Versuche, ihn an seiner Meldeadresse anzutreffen, bekannt waren und er nach keinem dieser Versuche persönlich zur Polizei gegangen ist. Es steht daher insgesamt fest, dass der BF nicht mehr an der Adresse seines Hauptwohnsitzes wohnt und er dem Bundesamt keine andere Adresse, an der er angetroffen werden kann, genannt hat. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage an, dass er die Adresse der Wohnung seiner Freundin dem Bundesamt nicht mitgeteilt hat. Durch dieses Verhalten war es für die Fremdenbehörde nicht möglich, den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen, wodurch der BF seine Abschiebung zumindest erschwert hat. 3.
- Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. Dass diese durchsetzbar ist ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2021 betreffend. 3.
- Dass im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz am 20.04.2020 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag steht insofern fest, als zu diesem Zeitpunkt der Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018, mit dem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde, in Rechtskraft erwachsen war. 3.
- Auf Grund der Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 30.11.2018, mit der gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, lag im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz am 13.01.2021 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz diesen Antrag betreffend ergibt sich, dass der faktische Abschiebeschutz auf Grund dieses Antrages rechtmäßig aufgehoben wurde.
- Zur sozialen und familiären Komponente 4.
- Dass die Kernfamilie des BF sowie weitere weitschichtige Verwandte in Österreich leben steht auf Grund der Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung fest und ist überdies unstrittig. Auf Grund des langen Aufenthaltes des BF in Österreich verfügt er hier auch über Freunde und Bekannte. 4.
- Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF und seinem Schulbesuch seit Jänner 2021 ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis 14.10.20203.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis 14.10.2020 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war mit einer Abschiebung des BF zu rechnen, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und für den BF bereits ein Heimreisezertifikat von der russischen Vertretungsbehörde ausgestellt wurde und dieses auch bereits einmal verlängert wurde. Der Flugverkehr in die Russische Föderation wurde nach den Einschränkungen auf Grund der Covid-19-Pandemie wieder so weit wiederaufgenommen, dass Abschiebungen möglich sind. Die letzte Charterabschiebung in die Russische Föderation fand Ende März bzw. Anfang April 2021 statt. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach die im Jahr 2018 erlassene Rückkehrentscheidung keinen tauglichen Abschiebetitel darstelle, ist entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF und der damit möglicherweise verbundenen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder einer für den BF als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2021 und dem diesbezüglichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2021 geprüft wurde. Auch vom Verfassungsgerichtshof wurde im diesbezüglichen Beschluss vom 29.04.2021 ausgesprochen, dass keine Verletzung des BF in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten vorliegt.Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach die im Jahr 2018 erlassene Rückkehrentscheidung keinen tauglichen Abschiebetitel darstelle, ist entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF und der damit möglicherweise verbundenen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder einer für den BF als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2021 und dem diesbezüglichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2021 geprüft wurde. Auch vom Verfassungsgerichtshof wurde im diesbezüglichen Beschluss vom 29.04.2021 ausgesprochen, dass keine Verletzung des BF in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten vorliegt. 3.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 4, 5 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 4, 5 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war für das Bundesamt an seiner Meldeadresse nicht greifbar. Spätestens seit Ende November 2020 hielt er sich nicht mehr an seiner Meldeadresse auf und erschwerte dadurch seine Abschiebung. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war für das Bundesamt an seiner Meldeadresse nicht greifbar. Spätestens seit Ende November 2020 hielt er sich nicht mehr an seiner Meldeadresse auf und erschwerte dadurch seine Abschiebung. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Zum Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Meldung im Zentralen Melderegister nichts über die tatsächliche Wohnadresse aussage und eine mangelnde Anmeldung am tatsächlichen Wohnort lediglich eine Verwaltungsübertretung nach sich ziehe ist anzuführen, dass der BF entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dem Bundesamt keine andere Wohnadresse als die Adresse seines Hauptwohnsitzes bekannt gegeben hat. An der einzigen dem Bundesamt bekannten Wohnadresse des BF konnte dieser trotz einer Vielzahl an Versuchen über mehrere Monate hinweg nicht angetroffen werden. Neben einer allenfalls begangenen Verwaltungsübertretung hat der BF dadurch insbesondere seine Abschiebung erschwert. Dem Vorbringen, der BF hätte auch in der Schule oder bei seiner Ärztin festgenommen werden können, ist entgegenzuhalten, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben hat, dass sich die Zeiten des Schulbesuches auf Grund der Corona-Pandemie verschoben haben und er seine Medikamente direkt in einer Apotheke erhält. Es lagen dem Bundesamt daher weder aktuelle Schulbesuchszeiten noch konkrete Informationen über terminlich festgelegte Arztbesuche vor. Anzumerken ist dazu auch, dass der BF entsprechend dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion am 15.04.2021 um 17.15 Uhr in seinem Wohnort und nicht im Ort seines Schulbesuches wahrgenommen wurde, obwohl laut vorgelegter Schulbesuchsbestätigung die Zeit des Schulbesuches bis 18.00 Uhr dauert. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 5 FPG zu berücksichtigen ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde,
§ 76Abs.
3 Z. 4 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu berücksichtigen ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde,
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt. Der BF stellte seine Asylfolgeanträge am 20.04.2020 und am 13.01.2021 jeweils zu einem Zeitpunkt, in dem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asyl-Folgeantrages vom 13.01.2021 wurde darüber hinaus aberkannt. Es sind daher die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 4 und 5 FPG erfüllt.Der BF stellte seine Asylfolgeanträge am 20.04.2020 und am 13.01.2021 jeweils zu einem Zeitpunkt, in dem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asyl-Folgeantrages vom 13.01.2021 wurde darüber hinaus aberkannt. Es sind daher die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit seinem 13. Lebensjahr in Österreich auf, seine Kernfamilie und weitere Familienangehörige leben in Österreich. Er hat somit familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, er ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig. Trotz seines familiären und sozialen Umfeldes ist der BF in Österreich massiv straffällig geworden und konnte seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesamt verbergen, sodass insgesamt keine Umstände vorliegen, die den BF bisher zu rechtskonformem Verhalten – insbesondere im Hinblick auf seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen – bewegen konnten. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die es hinkünftig wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der BF nicht neuerlich untertaucht und seine Abschiebung erneut vereitelt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen bei jedem Versuch, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen, Kontakt mit Familienmitgliedern des BF auf. Trotzdem war es faktisch unmöglich, den BF festzunehmen oder dazu zu bewegen, persönlich bei der Polizeiinspektion zu erscheinen. Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die auf Grund des familiären und sozialen Umfeldes des BF gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor den Fremdenbehörden verschleiert und dadurch seine Abschiebung behindert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor den Fremdenbehörden verschleiert und dadurch seine Abschiebung behindert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 5 und 9 FPG erfüllt sind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG erfüllt sind. Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, es liege keine Fluchtgefahr vor, ist entgegenzuhalten, dass insbesondere aus dem vom BF in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und seinem bisherigen Verhalten, wonach er konsequent seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor den Fremdenbehörden verheimlicht hat, von keiner Kooperationsbereitschaft auszugehen ist. Verstärkt wird dieser Eindruck noch dadurch, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, sich nicht vor der Polizei versteckt zu haben, da er gar nicht gewusst habe, dass nach ihm gesucht werde. Diesen Angaben kommt insofern keine Glaubhaftigkeit zu, als der BF auch angab, von seiner Familie von jedem Versuch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, mit ihm in Kontakt zu treten, informiert worden zu sein. Dass ihm nach 15 aktenkundig dokumentierten Versuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihn seit 30.11.2020 an seiner Meldeadresse anzutreffen nicht bewusst gewesen sei, dass die Polizei bzw. die Fremdenbehörde nach ihm suche, wird daher als bloße Schutzbehauptung gewertet. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. In Österreich befindet sich zwar die Kernfamilie des BF, doch wohnt der BF tatsächlich nicht bei seiner Familie und verheimlichte seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor der Fremdenbehörde, wodurch er seine Abschiebung behinderte. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und besitzt keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist insgesamt fünf rechtskräftige Verurteilungen in Österreich auf, wobei er insbesondere acht strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, eine strafbare Handlung gegen die Freiheit, drei strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen und drei strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt begangen hat. Der Zeitraum, in dem der BF die seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen begangen hat, erstreckt sich vom 04.05.2014 bis zum 19.01.
- Bemerkenswert ist dabei, dass er weder durch rechtskräftige Bestrafungen noch durch das Verspüren des Haftübels von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte und überdies wiederholt einschlägige Straftaten beging. Besonders zu berücksichtigen ist hier auch der Umstand, dass der BF wiederholt das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt begangen hat und damit zeigt, dass er keine Scheu hat, Straftaten gegenüber Personen zu verüben, gegenüber denen eine besonders hohe Hemmschwelle vorhanden sein müsste. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen, da sich aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten ergibt, dass beim BF keine über das übliche Maß hinausgehende Belastung vorliegt. Das Bundesamt hat seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrechtzuerhalten, insofern Rechnung getragen, als bereits wenige Tage nach der Anordnung der Schubhaft um neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation angesucht wurde. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein