RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW257 2230701-1 Spruch, W257 2230701-1/4E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (idF kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befand sich im Ressort des Bundesministeriums für Inneres. Mit Ablauf des Monates XXXX wurde er in den Ruhestand versetzt. 1.1. Der Beschwerdeführer in der Fassung kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befand sich im Ressort des Bundesministeriums für Inneres. Mit Ablauf des Monates römisch 40 wurde er in den Ruhestand versetzt. 1.2. In dem bekämpften Bescheid wird folgendes verfügt: „Der Antrag des Herrn XXXX vom XXXX auf Abgeltung des Pensionsdifferenzbetrages seit XXXX .2013, diesen zu berechnen und in Anweisung zu bringen wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 13 [...] AVG in der gelten Fassung iVm. § 14 BDG iVm. § 18a B-GlBG...“ Die Behörde begründete die Zurückweisung folgendermaßen: „Der Antrag des Herrn römisch 40 vom römisch 40 auf Abgeltung des Pensionsdifferenzbetrages seit römisch 40 .2013, diesen zu berechnen und in Anweisung zu bringen wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: Paragraph 13, [...] AVG in der gelten Fassung in Verbindung mit Paragraph 14, BDG in Verbindung mit Paragraph 18 a, B-GlBG...“ Die Behörde begründete die Zurückweisung folgendermaßen: „Die Ruhestandsversetzung [...] erfolgte krankheitsbedingt mit Ablauf des XXXX .2013 [...]Der Dienstbehörde oblag (
- i)die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und (
- ii)die Erlassung von Ruhestandsversetzungsbescheiden. Nach Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides [...] wurde die BVA/Pensionsservice zwecks Bemessung des Ruhegenusses verständigt. Aufgabe der [...]BVA ist es sodann die Bemessung des Ruhegenusses durchzuführen und einen Bescheid zu erlassen. Anlässlich eines am 26.04.2018 ergangenen Urteiles des BvWG [...] wurde dem AS (Anm.: gemeint damit der Antragsteller) gem [...] B-GlBG ein Ersatzanspruch [...] und weites eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuerkannt. In bisher ähnlich gelagerten Fällen befand sich der Bedienstete in einem aktiven Dienstverhältnis und wurde ihnen [...] Verdienstentgang [...] zuerkannt. Da der AS bereits mit Ablauf des XXXX 2013 in den Ruhestand getreten ist, war er ab dem Zeitpunkt der Nichtbetreuung mit der angestrebten Planstelle aufgrund der vorliegenden Diskriminierungen bis zum Ende seines Aktivdienststandes [...] fiktiv zu betrauen [...] weshalb seitens der ho Personalabteilung [...]der BVA [...]mit Schreiben vom 22.05.2018 der Sachverhalt dargelegt wurde. Es war daher davon auszugehen, dass der Ersatz des Vermögensschadens ebenfalls bis zur Betreuung mit einer [...] Planstelle zu erfolgen hat und diese Betreuung somit fiktiv rückwirkend von XXXX .2011 bis XXXX .2013 [...]einzupflegen war. [...] Sowohl die Neuberechnung als auch die Abgeltung des Pensionsdifferenzbetrages liegen aus den zuvor genannten Gründen daher nicht im sachlichen Zuständigkeitsbereich der ho. Behörde weshalb der Antrag [...] zurückzuweisen war.“„Die Ruhestandsversetzung [...] erfolgte krankheitsbedingt mit Ablauf des römisch 40 .2013 [...]Der Dienstbehörde oblag (
- i)die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und (
- ii)die Erlassung von Ruhestandsversetzungsbescheiden. Nach Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides [...] wurde die BVA/Pensionsservice zwecks Bemessung des Ruhegenusses verständigt. Aufgabe der [...]BVA ist es sodann die Bemessung des Ruhegenusses durchzuführen und einen Bescheid zu erlassen. Anlässlich eines am 26.04.2018 ergangenen Urteiles des BvWG [...] wurde dem AS Anmerkung, gemeint damit der Antragsteller) gem [...] B-GlBG ein Ersatzanspruch [...] und weites eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuerkannt. In bisher ähnlich gelagerten Fällen befand sich der Bedienstete in einem aktiven Dienstverhältnis und wurde ihnen [...] Verdienstentgang [...] zuerkannt. Da der AS bereits mit Ablauf des römisch 40 2013 in den Ruhestand getreten ist, war er ab dem Zeitpunkt der Nichtbetreuung mit der angestrebten Planstelle aufgrund der vorliegenden Diskriminierungen bis zum Ende seines Aktivdienststandes [...] fiktiv zu betrauen [...] weshalb seitens der ho Personalabteilung [...]der BVA [...]mit Schreiben vom 22.05.2018 der Sachverhalt dargelegt wurde. Es war daher davon auszugehen, dass der Ersatz des Vermögensschadens ebenfalls bis zur Betreuung mit einer [...] Planstelle zu erfolgen hat und diese Betreuung somit fiktiv rückwirkend von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 [...]einzupflegen war. [...] Sowohl die Neuberechnung als auch die Abgeltung des Pensionsdifferenzbetrages liegen aus den zuvor genannten Gründen daher nicht im sachlichen Zuständigkeitsbereich der ho. Behörde weshalb der Antrag [...] zurückzuweisen war.“ Die Behörde bezog sich hierbei auf den verfahrensleitenden Antrag vom 08.10.2018. Der BF beantragte in diesem Schreiben folgendes: „Abgeltung des Pensionsdifferenzbetrages, seit XXXX 2013, diesen zu berechnen und in Anweisung zu bringen.“ Als Begründung zu dem Antrag wurde ausgeführt, dass ihm mit Erk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2018 ein Ersatzanspruch und eine Entschädigung nach dem Bund-Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen worden sei. Beides wäre ihm ausbezahlt worden. Für den Ersatzanspruch wären ihm ua Pensionsbeiträge einbehalten worden. Bei dem Pensionsservice der BVA wäre ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass – falls er Pensionsbeiträge dafür bezahlt hätte – eine Neuberechnung der Pension erfolge. Aus diesem Grund hätte er am 28.6.2018 bei der BVA einen Antrag hinsichtlich der Neuberechnung gestellt (Anm.: sh dazu Punkt 2.4. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.). Bei einem neuerlichen Gespräch wäre ihm mitgeteilt worden, dass es dadurch zu keiner Neuberechnung der Pension käme. Dies wäre ihm bei mehreren Telefonaten mitgeteilt worden. Die BVA hätte ihn an die Dienstbehörde verwiesen, wodurch er den verfahrensgegenständlichen Antrag nunmehr bei der Dienstbehörde einbringe. Die Behörde bezog sich hierbei auf den verfahrensleitenden Antrag vom 08.10.2018. Der BF beantragte in diesem Schreiben folgendes: „Abgeltung des Pensionsdifferenzbetrages, seit römisch 40 2013, diesen zu berechnen und in Anweisung zu bringen.“ Als Begründung zu dem Antrag wurde ausgeführt, dass ihm mit Erk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2018 ein Ersatzanspruch und eine Entschädigung nach dem Bund-Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen worden sei. Beides wäre ihm ausbezahlt worden. Für den Ersatzanspruch wären ihm ua Pensionsbeiträge einbehalten worden. Bei dem Pensionsservice der BVA wäre ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass – falls er Pensionsbeiträge dafür bezahlt hätte – eine Neuberechnung der Pension erfolge. Aus diesem Grund hätte er am 28.6.2018 bei der BVA einen Antrag hinsichtlich der Neuberechnung gestellt Anmerkung, sh dazu Punkt 2.4. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.). Bei einem neuerlichen Gespräch wäre ihm mitgeteilt worden, dass es dadurch zu keiner Neuberechnung der Pension käme. Dies wäre ihm bei mehreren Telefonaten mitgeteilt worden. Die BVA hätte ihn an die Dienstbehörde verwiesen, wodurch er den verfahrensgegenständlichen Antrag nunmehr bei der Dienstbehörde einbringe. , 1.3. Nachdem bis zum 05.03.3020 die Behörde über den Antrag vom 08.10.2018 nicht entschieden hatte, stellte er an diesem Tag eine Säumnisbeschwerde. Die Behörde holte den Bescheid nach, der nunmehr bekämpft wurde. Bei der Säumnisbeschwerde konkretisierte er den Antrag wie folgt: „Das Bundesverwaltungsgericht möge (
- i)eine mündliche Verhandlung anberaumen/durchführen; (
- ii)dem Antrag des BF vom 08.10.2018 samt Beilagen stattgeben, sowie aussprechen, dass beginnend mit 01.10.2013 eine Gesamtpensionsneuberechnung/Gesamtpensionsneubemessung vorzunehmen ist, sowie dem Beschwerdeführer beginnend mit 01.10.2013 bis heute, sowie weiterhin, die entsprechende neu berechnete Gesamtpension – entsprechend Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7 mit Funktionszulage und Sonderzulagen und Überstunden -, bzw. entsprechende Gesamtpensionsdifferenz – entsprechend von Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, auf die Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7 mit Funktionszulage und Sonderzulagen und Überstunden – zusätzlich zur Gesamtpension gemäß Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA und Bergbau BVAEB, vom 19.02.2014 zu GZ: 103-261167/16 zuzuerkennen, sowie bezahlen; (iii) jedenfalls eine Gesamtpensionsneuberechnung anordnen, bzw vornehmen, und dem Beschwerdeführer die entsprechende neu berechnete Gesamtpension, bzw. entsprechende Gesamtpensionsdifferenz zur Gesamtpension gem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA und Bergbau BVAEB, vom 19.02.2014 zu GZ: 103-261167/16 seit 01.10.2013 zuzusprechen, bzw auszubezahlen.“ Es wurden folgende Beweisanträge gestellt: (1.) Einvernehmung der Zeugin: AR XXXX , c/o LPD XXXX , Personalabteilung, (2.) Einvernahme der Zeugin: XXXX , c/o Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau BVAEB, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien, (3.) Beischaffung folgender Akten: Gz. XXXX der bel Behörde; Gz. XXXX , sowie zu Gz XXXX Ranz 2x je LPD Steiermark, Akt zu Zl.: XXXX Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau BVAEB, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien; Akt zu Gz. W128 2121685-1 BvWG, Akt zu Gz: W257 2209422-1 BvWG.„Das Bundesverwaltungsgericht möge (
- i)eine mündliche Verhandlung anberaumen/durchführen; (
- ii)dem Antrag des BF vom 08.10.2018 samt Beilagen stattgeben, sowie aussprechen, dass beginnend mit 01.10.2013 eine Gesamtpensionsneuberechnung/Gesamtpensionsneubemessung vorzunehmen ist, sowie dem Beschwerdeführer beginnend mit 01.10.2013 bis heute, sowie weiterhin, die entsprechende neu berechnete Gesamtpension – entsprechend Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7 mit Funktionszulage und Sonderzulagen und Überstunden -, bzw. entsprechende Gesamtpensionsdifferenz – entsprechend von Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, auf die Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7 mit Funktionszulage und Sonderzulagen und Überstunden – zusätzlich zur Gesamtpension gemäß Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA und Bergbau BVAEB, vom 19.02.2014 zu GZ: 103-261167/16 zuzuerkennen, sowie bezahlen; (iii) jedenfalls eine Gesamtpensionsneuberechnung anordnen, bzw vornehmen, und dem Beschwerdeführer die entsprechende neu berechnete Gesamtpension, bzw. entsprechende Gesamtpensionsdifferenz zur Gesamtpension gem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA und Bergbau BVAEB, vom 19.02.2014 zu GZ: 103-261167/16 seit 01.10.2013 zuzusprechen, bzw auszubezahlen.“ Es wurden folgende Beweisanträge gestellt: (1.) Einvernehmung der Zeugin: AR römisch 40 , c/o LPD römisch 40 , Personalabteilung, (2.) Einvernahme der Zeugin: römisch 40 , c/o Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau BVAEB, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien, (3.) Beischaffung folgender Akten: Gz. römisch 40 der bel Behörde; Gz. römisch 40 , sowie zu Gz römisch 40 Ranz 2x je LPD Steiermark, Akt zu Zl.: römisch 40 Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau BVAEB, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien; Akt zu Gz. W128 2121685-1 BvWG, Akt zu Gz: W257 2209422-1 BvWG. 1.4. In der gegen den bekämpften Bescheid vorgebrachten Beschwerde vom 03.04.2020, welche die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten machte, wird nach der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges festgehalten: (
- i)Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde auf die Beweisanträge in der Säumnisbeschwerde verwiesen. (
- ii)Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vorgebracht, dass die Beweisanträge in der Säumnisbeschwerde nicht beachtet worden seien, die Zeugen wäre nicht einvernommen worden und sei dies im Bescheid nicht begründet worden. Die Beweisanträge wurden in der Beschwerde wiederholt. Ebenso wurden die Anträge in der Säumnisbeschwerde wiederholt und zusätzlich folgende Anträge gestellt: Das BvWG möge in eventu zu den obigen Punkten (i), (
- ii)und (iii) in der Säumnisbeschwerde (
- iv)den Bescheid aufheben und der Behörde zurückverweisen, in eventu (
- v)den gegenständlichen Antrag vom 08.10.2018 an die BVAEB abtreten/überweisen, in eventu (1./
- v)das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung in dem Verfahren des BvWG mit der Zahl W257 2209422-1 aussetzten, sowie (2/.
- v)dem Antrag vom 08.10.2018 stattgeben und (3./
- v)den Anträgen in der Säumnisbeschwerde, insbesondere auch zu Punkt C.) [Anm.: Antrag auf mündliche Verhandlung, zeugenschaftliche Einvernahme der Vertreterinnen der Dienstbehörde und der BVAEB und Beischaffung von Akten; sh oben 1.) bis 3.)], stattgeben. Der Verwaltungsakt langte am 06.05.2020 beim ho VwG ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. 2.1. Der BF stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Stammdienststelle befand sich innerhalb des Planstellenbereichs des Bundesministeriums für Inneres. Mit Ablauf des Monates XXXX wurde er in den Ruhestand versetzt.2.1. Der BF stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Stammdienststelle befand sich innerhalb des Planstellenbereichs des Bundesministeriums für Inneres. Mit Ablauf des Monates römisch 40 wurde er in den Ruhestand versetzt. 2.2. Mit Bescheid vom XXXX .2014 wurde festgestellt, dass dem BF vom XXXX .2013 eine Gesamtpension idH v XXXX Euro brutto gebührt. Als besoldungsrechtliche Stellung wurde bei der Bemessung des Ruhegenusses (idH v XXXX Euro) die Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 14, Funktionszulage der Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 2 herangezogen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2014 wurde festgestellt, dass dem BF vom römisch 40 .2013 eine Gesamtpension idH v römisch 40 Euro brutto gebührt. Als besoldungsrechtliche Stellung wurde bei der Bemessung des Ruhegenusses (idH v römisch 40 Euro) die Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 14, Funktionszulage der Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 2 herangezogen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2.3. Mit Erkenntnis des BvWG vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E, wurde dem BF wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Altersdiskriminierung) für den Zeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2013 ein Ersatzanspruch idH der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktionsgruppe 7 erhalten hätten, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen. Weiters wurde für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung zugestanden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2.3. Mit Erkenntnis des BvWG vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E, wurde dem BF wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Altersdiskriminierung) für den Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 ein Ersatzanspruch idH der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktionsgruppe 7 erhalten hätten, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen. Weiters wurde für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung zugestanden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2.4. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.2.4. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 2.5. Für den ihm aus Erkenntnis vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E des BvWG zugestandenen Ersatzanspruch (sh oben Punkt 2.3. Mit Erkenntnis des BvWG vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E, wurde dem BF wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Altersdiskriminierung) für den Zeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2013 ein Ersatzanspruch idH der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktionsgruppe 7 erhalten hätten, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen. Weiters wurde für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung zugestanden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.) musste der BF Pensionsbeitrag leisten und begehrt er hiermit die Neubemessung seines rechtskräftigen Pensionsbescheides der BVA vom 19.04.2014. Den Antrag richtete er allerdings in diesem Verfahren nicht gegen die BVA (dies wird in dem Verfahren W257 2209422-1 behandelt), sondern gegen seine Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion Steiermark. Die Dienstbehörde stellte allerdings nicht den Bescheid nach dem Pensionsgesetz aus, sondern die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau BVAEB, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien. Der Antrag wurde sohin bei der unzuständigen Behörde eingebracht. 2.5. Für den ihm aus Erkenntnis vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E des BvWG zugestandenen Ersatzanspruch (sh oben Punkt 2.3. Mit Erkenntnis des BvWG vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E, wurde dem BF wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Altersdiskriminierung) für den Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 ein Ersatzanspruch idH der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktionsgruppe 7 erhalten hätten, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen. Weiters wurde für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung zugestanden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.) musste der BF Pensionsbeitrag leisten und begehrt er hiermit die Neubemessung seines rechtskräftigen Pensionsbescheides der BVA vom 19.04.2014. Den Antrag richtete er allerdings in diesem Verfahren nicht gegen die BVA (dies wird in dem Verfahren W257 2209422-1 behandelt), sondern gegen seine Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion Steiermark. Die Dienstbehörde stellte allerdings nicht den Bescheid nach dem Pensionsgesetz aus, sondern die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau BVAEB, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien. Der Antrag wurde sohin bei der unzuständigen Behörde eingebracht. 3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich in diesem Fall aus dem Verwaltungsakt. Der Richter nahm ebenso Einsicht in die ho geführten Verfahren W128 2121685-1 (Verf. nach dem B-GlBG) und W257 2209422-1 (Bestätigung der Zurückweisung der BVA/Neubemessung wegen entschiedener Sache). Weitere Beweise, welche den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses in eine davon abgehende Richtung begründet hätten, liegen nicht vor. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahmen der Beamtin der belangten Behörde oder der Mitarbeiterin der BVAEB hätten an dem Ermittlungsergebnis (Feststellungspunkt 2.5. Für den ihm aus Erkenntnis vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E des BvWG zugestandenen Ersatzanspruch (sh oben Punkt 2.3. Mit Erkenntnis des BvWG vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E, wurde dem BF wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Altersdiskriminierung) für den Zeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2013 ein Ersatzanspruch idH der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktionsgruppe 7 erhalten hätten, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen. Weiters wurde für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung zugestanden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.) musste der BF Pensionsbeitrag leisten und begehrt er hiermit die Neubemessung seines rechtskräftigen Pensionsbescheides der BVA vom 19.04.2014. Den Antrag richtete er allerdings in diesem Verfahren nicht gegen die BVA (dies wird in dem Verfahren W257 2209422-1 behandelt), sondern gegen seine Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion Steiermark. Die Dienstbehörde stellte allerdings nicht den Bescheid nach dem Pensionsgesetz aus, sondern die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau BVAEB, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien. Der Antrag wurde sohin bei der unzuständigen Behörde eingebracht.) keine Änderung ergeben.Weitere Beweise, welche den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses in eine davon abgehende Richtung begründet hätten, liegen nicht vor. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahmen der Beamtin der belangten Behörde oder der Mitarbeiterin der BVAEB hätten an dem Ermittlungsergebnis (Feststellungspunkt 2.5. Für den ihm aus Erkenntnis vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E des BvWG zugestandenen Ersatzanspruch (sh oben Punkt 2.3. Mit Erkenntnis des BvWG vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E, wurde dem BF wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Altersdiskriminierung) für den Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 ein Ersatzanspruch idH der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktionsgruppe 7 erhalten hätten, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen. Weiters wurde für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung zugestanden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.) musste der BF Pensionsbeitrag leisten und begehrt er hiermit die Neubemessung seines rechtskräftigen Pensionsbescheides der BVA vom 19.04.2014. Den Antrag richtete er allerdings in diesem Verfahren nicht gegen die BVA (dies wird in dem Verfahren W257 2209422-1 behandelt), sondern gegen seine Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion Steiermark. Die Dienstbehörde stellte allerdings nicht den Bescheid nach dem Pensionsgesetz aus, sondern die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau BVAEB, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien. Der Antrag wurde sohin bei der unzuständigen Behörde eingebracht.) keine Änderung ergeben. Eine mündliche Verhandlung konnte ebenso unterbleiben, weil die sachliche Zuständigkeit von keiner Abwägung betroffen ist. Das Ergebnis einer mündlichen Verhandlung hätte an der sachlichen Zuständigkeit keine Änderung gebracht. 4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 4.1. § 6 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet: 4.1. Paragraph 6, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet: „§ 6.
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“ Die Behörde begegnete die Unzuständigkeit (sh Punkt 2.
- Für den ihm aus Erkenntnis vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E des BvWG zugestandenen Ersatzanspruch (sh oben Punkt 2.
- Mit Erkenntnis des BvWG vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E, wurde dem BF wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Altersdiskriminierung) für den Zeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2013 ein Ersatzanspruch idH der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktionsgruppe 7 erhalten hätten, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen. Weiters wurde für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung zugestanden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.) musste der BF Pensionsbeitrag leisten und begehrt er hiermit die Neubemessung seines rechtskräftigen Pensionsbescheides der BVA vom 19.04.
- Den Antrag richtete er allerdings in diesem Verfahren nicht gegen die BVA (dies wird in dem Verfahren W257 2209422-1 behandelt), sondern gegen seine Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion Steiermark. Die Dienstbehörde stellte allerdings nicht den Bescheid nach dem Pensionsgesetz aus, sondern die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau BVAEB, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien. Der Antrag wurde sohin bei der unzuständigen Behörde eingebracht.) nicht mit einer Weiterleitung nach § 6 AVG, sondern mit einer Zurückweisung des Antrages. Der Umstand, dass es die Behörde verabsäumt haben mag, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten, begründet keine Verletzung ihrer Pflicht, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden (Hinweis B vom
- September 2002, 2002/12/0235 = VwSlg 15.914/A, vom
- Jänner 2005, 2004/12/0142, vom
- April Zl. 2005/12/0063, sowie vom
- Mai 2007, 2007/12/0068). Die Behörde begegnete die Unzuständigkeit (sh Punkt 2.
- Für den ihm aus Erkenntnis vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E des BvWG zugestandenen Ersatzanspruch (sh oben Punkt 2.
- Mit Erkenntnis des BvWG vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E, wurde dem BF wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Altersdiskriminierung) für den Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 ein Ersatzanspruch idH der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktionsgruppe 7 erhalten hätten, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen. Weiters wurde für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine Entschädigung zugestanden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.) musste der BF Pensionsbeitrag leisten und begehrt er hiermit die Neubemessung seines rechtskräftigen Pensionsbescheides der BVA vom 19.04.
- Den Antrag richtete er allerdings in diesem Verfahren nicht gegen die BVA (dies wird in dem Verfahren W257 2209422-1 behandelt), sondern gegen seine Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion Steiermark. Die Dienstbehörde stellte allerdings nicht den Bescheid nach dem Pensionsgesetz aus, sondern die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter/BVA, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau BVAEB, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien. Der Antrag wurde sohin bei der unzuständigen Behörde eingebracht.) nicht mit einer Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG, sondern mit einer Zurückweisung des Antrages. Der Umstand, dass es die Behörde verabsäumt haben mag, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten, begründet keine Verletzung ihrer Pflicht, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden (Hinweis B vom
- September 2002, 2002/12/0235 = VwSlg 15.914/A, vom
- Jänner 2005, 2004/12/0142, vom
- April Zl. 2005/12/0063, sowie vom
- Mai 2007, 2007/12/0068). Aus dem klaren und eindeutigen Parteivorbringen ist auch zu entnehmen, dass sich der Antrag auf Neubemessung der Pension sich zuerst gegen die BVAEB gerichtet hat (Antrag vom 28.06.2018, sh dazu Punkt 2.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.). Gegenständlich richtet sich der gleiche inhaltliche Antrag, nämlich die Neubemessung der Pension infolge des Erkenntnisses nach dem B-GlBG, gegen die Dienstbehörde. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hier gerade um eine Entscheidung der Landespolizeidirektion Steiermark geht und er an der Weiterleitung an die die BVAEB kein Interesse hat, zumal die Weiterleitung an die BVAEB auch erst in der Beschwerde als Eventualantrag beantragt wurde. Aus dem klaren und eindeutigen Parteivorbringen ist auch zu entnehmen, dass sich der Antrag auf Neubemessung der Pension sich zuerst gegen die BVAEB gerichtet hat (Antrag vom 28.06.2018, sh dazu Punkt 2.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.). Gegenständlich richtet sich der gleiche inhaltliche Antrag, nämlich die Neubemessung der Pension infolge des Erkenntnisses nach dem B-GlBG, gegen die Dienstbehörde. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hier gerade um eine Entscheidung der Landespolizeidirektion Steiermark geht und er an der Weiterleitung an die die BVAEB kein Interesse hat, zumal die Weiterleitung an die BVAEB auch erst in der Beschwerde als Eventualantrag beantragt wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Behörden (Landespolizeidirektion und Versicherungsanstalt) ist unbestritten und entgegnet dies der Beschwerdeführer weder in der Säumnisbeschwerde noch in der Bescheidbeschwerde. Die Dienstbehörde ist gem § 14 BDG für die Änderung des Dienstverhältnisses, vom Aktivstand in den Passivstand, zuständig. Dies wurde mit Bescheid vom XXXX .2013 auch verfügt und ist dieser bereits Rechtskräftig. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist gem. dem Pensionsgesetz in der Folge für die Pensionshöhe zuständig (sh § 110 Abs. 2 Pensionsgesetz). Die Neubemessung des Pensionsbeitrages hat sich daher an die Versicherungsanstalt zu richten, dies er auch mit dem ob Antrag (sh dazu Punkt 2.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.) vorgenommen hat. Die Dienstbehörde ist gem Paragraph 14, BDG für die Änderung des Dienstverhältnisses, vom Aktivstand in den Passivstand, zuständig. Dies wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2013 auch verfügt und ist dieser bereits Rechtskräftig. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist gem. dem Pensionsgesetz in der Folge für die Pensionshöhe zuständig (sh Paragraph 110, Absatz 2, Pensionsgesetz). Die Neubemessung des Pensionsbeitrages hat sich daher an die Versicherungsanstalt zu richten, dies er auch mit dem ob Antrag (sh dazu Punkt 2.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.) vorgenommen hat. Die Behörde konnte daher den gegenständlichen Antrag vom 08.10.1018 wegen sachlicher Unzuständigkeit nur zurückweisen. Das ho Verwaltungsgericht kann sich dieser Entscheidung wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landespolizeidirektors auch nur anschließen. Ein Abwägungsinteresse steht weder der Behörde noch dem Verwaltungsgericht in diesem Punkt zu und kann daher eine inhaltliche Entscheidung auch nicht ergehen. Der Antrag vom 08.10.2018 wird durch den Säumnisantrag nur konkretisiert und nicht verändert. Weiters wurde der verfahrensbegründete Antrag auf Neubemessung der Pension anlässlich der Entschädigung durch das B-GlBG im Kern auch nicht durch die Beschwerdeanträge verändert. Soweit das Eventualbegehren darauf gerichtet ist, die Rechtskraft des Verfahrens (sh Punkt 2.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.) abzuwarten und das gegenständliche Verfahren auszusetzten ist dem entgegen zu halten, dass sich an der Unzuständigkeit des Landespolizeidirektors nichts ändern wird, gleichgültig dem Ausgang des Verfahrens, welches derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (sh dazu Punkt 2.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.). Die Klärung der dortigen Rechtsfrage stellt auch keine Vorfrage für das ho Verfahren dar. Die Behörde konnte daher den gegenständlichen Antrag vom 08.10.1018 wegen sachlicher Unzuständigkeit nur zurückweisen. Das ho Verwaltungsgericht kann sich dieser Entscheidung wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landespolizeidirektors auch nur anschließen. Ein Abwägungsinteresse steht weder der Behörde noch dem Verwaltungsgericht in diesem Punkt zu und kann daher eine inhaltliche Entscheidung auch nicht ergehen. Der Antrag vom 08.10.2018 wird durch den Säumnisantrag nur konkretisiert und nicht verändert. Weiters wurde der verfahrensbegründete Antrag auf Neubemessung der Pension anlässlich der Entschädigung durch das B-GlBG im Kern auch nicht durch die Beschwerdeanträge verändert. Soweit das Eventualbegehren darauf gerichtet ist, die Rechtskraft des Verfahrens (sh Punkt 2.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.) abzuwarten und das gegenständliche Verfahren auszusetzten ist dem entgegen zu halten, dass sich an der Unzuständigkeit des Landespolizeidirektors nichts ändern wird, gleichgültig dem Ausgang des Verfahrens, welches derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (sh dazu Punkt 2.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.10.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Neubemessung vom 28.06.2018 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BvWG vom 02.10.2020, Zl. W257 2209422/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen, dagegen ao. Revision erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Zl. E 3966/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.). Die Klärung der dortigen Rechtsfrage stellt auch keine Vorfrage für das ho Verfahren dar. Der Bescheid war daher zu bestätigen und die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2230701.1.00