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{'item': 'W265 2223870-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW265 2223870-2 Spruch, W265 2223870-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kari

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 28.08.2019 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Übernahme der entstehenden Kosten im Zuge der Heilfürsorge ab. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werde, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater sexuell misshandelt und dabei Opfer einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei. In der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Gesundheitsschädigungen erheben lassen, bzw. habe sich mit den in den vorliegenden Befunden und Stellungnahmen dokumentierter Diagnosen: Panikstörung, Burnout und Mobbingerfahrungen kein kausaler Zusammenhang herstellen lassen. Das vorliegenden Sachverständigengutachten von XXXX sei schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Stellungnahme vom 24.07.2019 – eingelangt am 26.07.2019 – zum Parteiengehör nicht geeignet gewesen sei, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
  2. Mit Bescheid vom 28.08.2019 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Übernahme der entstehenden Kosten im Zuge der Heilfürsorge ab. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werde, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater sexuell misshandelt und dabei Opfer einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden sei. In der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Gesundheitsschädigungen erheben lassen, bzw. habe sich mit den in den vorliegenden Befunden und Stellungnahmen dokumentierter Diagnosen: Panikstörung, Burnout und Mobbingerfahrungen kein kausaler Zusammenhang herstellen lassen. Das vorliegenden Sachverständigengutachten von römisch 40 sei schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Stellungnahme vom 24.07.2019 – eingelangt am 26.07.2019 – zum Parteiengehör nicht geeignet gewesen sei, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie insbesondere vor, dass das Gutachten vom 24.06.2019 widersprüchlich und unvollständig sei. Sie leide infolge von Bedrohungen, Gewalt und Missbrauch seit ihrer Kindheit an Angststörungen, Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen, Panikstörungen und Depressionen, die in weiterer Folge zu Essstörungen und Suizidgedanken geführt hätten. Drei unabhängige Spezialisten hätten eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, welche im Gutachten nicht erkannt werde. Sie beantrage neben ihrer eigenen Einvernahme, die Einvernahme von ihrer Psychotherapeutin XXXX und XXXX .
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie insbesondere vor, dass das Gutachten vom 24.06.2019 widersprüchlich und unvollständig sei. Sie leide infolge von Bedrohungen, Gewalt und Missbrauch seit ihrer Kindheit an Angststörungen, Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen, Panikstörungen und Depressionen, die in weiterer Folge zu Essstörungen und Suizidgedanken geführt hätten. Drei unabhängige Spezialisten hätten eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, welche im Gutachten nicht erkannt werde. Sie beantrage neben ihrer eigenen Einvernahme, die Einvernahme von ihrer Psychotherapeutin römisch 40 und römisch 40 .
  5. Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin holte das Bundesverwaltungsgericht mit Auftragsschreiben vom 27.01.2020 ein Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen basierend auf der Aktenlage ein, worin die Sachverständige ersucht wurde auf konkrete, seitens des Gerichtes gestellte Fragen näher einzugehen.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.10.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der belangten Behörde, die beigezogene medizinische Sachverständige und die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeugin teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesundheitsschädigungen befragt. Weiters erfolgte eine ausführliche Gutachtenserörterung, wobei die medizinische Sachverständige auch auf den klinisch-psychologischen Befund vom 19.05.2020 und zwei fachärztlich psychiatrische Befunde vom 05.12.2019 und vom 12.02.2020 einging.
  7. Das Erkenntnis wurde am 10.11.2020 zu Zahl W265 2223870-1/26E schriftlich ausgefertigt. Laut Rückschein wurde das Erkenntnis am 16.11.2020 ordnungsgemäß zugestellt.
  8. Die Verfahrenshilfewerberin brachte beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2020 sowie einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages ein.
  9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2020, Ra 2020/11/0219-2, wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2020 abgewiesen.
  10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2021, Ra 2020/11/0219-4, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof leitete den (gegenständlichen) Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 6 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiter. Der Verwaltungsgerichtshof leitete den (gegenständlichen) Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiter.
  11. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2021, Ra 2020/11/0219-4, langte am 29.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme legte die Antragstellerin ein Konvolut an Unterlagen, unter anderem auch ein Vermögensverzeichnis vor. Sie beabsichtige gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2020 einen Antrag auf Wiederaufnahme zu erheben, weil sie zwei weitere Gutachten besitze. Diese hätte sie zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitnehmen können, da die Untersuchungen zwar bereits stattgefunden hätten, sie die Gutachten jedoch erst nach der Verhandlung erhalten habe (Neuerungstatbestand). Sie befürchte, bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht im vollen Umfang folgen zu können. Sie brauche jemanden, der für sie spreche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR
  12. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR
  13. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit. Zu A) Verfahrenshilfe: Die Antragstellerin beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages. § 8a VwGVG idgF lautet wie folgt: Paragraph 8 a, VwGVG idgF lautet wie folgt:

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG auseinander:In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG auseinander: Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.Aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). Paragraph 8 a, VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vergleiche näher in Bezug auf Paragraph 52, BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vergleiche auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1
  1. ff)grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.Zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1
  2. ff)grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind. Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1
  3. ff)so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken vergleiche zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1
  4. ff)so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend den Anspruch auf Verdienstentgang nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen.Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend den Anspruch auf Verdienstentgang nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen. Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass die Verfahrenshilfewerberin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist gegenständlich nicht gegeben, da die Sachlage klar erscheint und es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage geht. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Verfahrenshilfewerberin ist festzuhalten, dass diese – insbesondere mit Blick auf die Formulierung eines Wiederaufnahmeantrages, den sie im Wesentlichen mit der Vorlage von zwei neuen Gutachten begründet – ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden im Verfahren hinreichend unter Beweis zu stellen vermochte. Neben zahlreichen schriftlichen Eingaben im Verfahren zu Zl. W265 2223870-1/26E, die die Verfahrenshilfewerberin selbst tätigte, nahm sie an der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Verfahrenshilfewerberin sowohl vom zuständigen Senat, von der im Verfahren zu W265 2223870-1 bestellten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, als auch von der Vertreterin des Sozialministeriumservice ausführlich zu ihrem Vorbringen befragt. Die Bedeutung der Sache für die Verfahrenshilfewerberin (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Verdienstentgang nach dem VOG) ist freilich nicht als gering anzusehen, jedoch für sich alleine betrachtet nicht ausreichend für die Gewährung der Verfahrenshilfe. Insbesondere sind nämlich auch die Erfolgsaussichten des von der Verfahrenshilfewerberin angestrengten Wiederaufnahmeantrag nicht als hoch anzusehen. Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage, ob das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2020 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Beweismittel (über den Gesundheitszustand der Wiederaufnahmewerberin) iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen ist. Die von der Verfahrenshilfewerberin genannten (und dem Verfahrenshilfeantrag beiliegenden neuen Gutachten) wurden im Verfahren zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension eingeholt. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Zahl W265 2223870-1/26E, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Antragstellerin, welches im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert wurde, und das vom erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts als widerspruchsfrei und schlüssig gewertet wurde. Dieser medizinische Sachverständigenbeweis verneinte eine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung bei der Antragstellerin. Für die Beurteilung der Frage, ob die neuen Beweismittel zu einer Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren führen können, sind keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung im Antrag auf Wiederaufnahme erforderlich machen würden. Im Übrigen besteht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang und war die Verfahrenshilfewerberin auch bereits in ihrem Verfahrenshilfeantrag durchaus in der Lage, die Gründe, weswegen sie einen Wiederaufnahmeantrag stellen wolle, klar darzulegen.Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage, ob das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2020 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Beweismittel (über den Gesundheitszustand der Wiederaufnahmewerberin) iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen ist. Die von der Verfahrenshilfewerberin genannten (und dem Verfahrenshilfeantrag beiliegenden neuen Gutachten) wurden im Verfahren zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension eingeholt. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Zahl W265 2223870-1/26E, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Antragstellerin, welches im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert wurde, und das vom erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts als widerspruchsfrei und schlüssig gewertet wurde. Dieser medizinische Sachverständigenbeweis verneinte eine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung bei der Antragstellerin. Für die Beurteilung der Frage, ob die neuen Beweismittel zu einer Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren führen können, sind keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung im Antrag auf Wiederaufnahme erforderlich machen würden. Im Übrigen besteht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang und war die Verfahrenshilfewerberin auch bereits in ihrem Verfahrenshilfeantrag durchaus in der Lage, die Gründe, weswegen sie einen Wiederaufnahmeantrag stellen wolle, klar darzulegen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Auf die Vermögensverhältnisse der Verfahrenshilfewerberin war angesichts der obigen Ausführungen daher nicht mehr einzugehen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Auf die Vermögensverhältnisse der Verfahrenshilfewerberin war angesichts der obigen Ausführungen daher nicht mehr einzugehen. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2223870.2.00

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