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{'item': 'W282 2242434-1'}

Obsah (26)§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 77§ 40§ 76§§ 127Art. 130§ 13§ 28§ 67§§ 52a§ 51§ 80§ 218§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW282 2242434-1 Spruch, W282 2242434-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 446,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 446,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: 1. Verfahrensgang / Vorverfahren: 1.1 Der damals minderjährige Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.05.2011 in Bezug auf seinen in Österreich lebenden subsidiär schutzberechtigten Vater einen Einreiseantrag und reiste in der Folge am 06.10.2012 mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder legal in das Bundesgebiet ein, wo er am 09.10.2012 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 28.02.2014, W160 1435667-1/6E, statt und erkannte dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Beschwerdeführer sei als minderjähriger Sohn seiner Mutter, der mit Erkenntnis vom selben Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Familienleben mit seiner Mutter in einem anderen Staat fortgesetzt werden könne.1.1 Der damals minderjährige Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.05.2011 in Bezug auf seinen in Österreich lebenden subsidiär schutzberechtigten Vater einen Einreiseantrag und reiste in der Folge am 06.10.2012 mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder legal in das Bundesgebiet ein, wo er am 09.10.2012 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 28.02.2014, W160 1435667-1/6E, statt und erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Beschwerdeführer sei als minderjähriger Sohn seiner Mutter, der mit Erkenntnis vom selben Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Familienleben mit seiner Mutter in einem anderen Staat fortgesetzt werden könne. 1.

  1. Der BF wurde in Folge zwischen 2016 und 2017 insgesamt fünfmal von Straflandesgerichten ua. wg. Raub, schwerem Raub, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu teils erheblichen Haftstrafen verurteilt (vgl. Punkt 3 der Feststellungen), wobei es sich nur zum Teil um Jugendstraftaten handelt. 1.
  2. Der BF wurde in Folge zwischen 2016 und 2017 insgesamt fünfmal von Straflandesgerichten ua. wg. Raub, schwerem Raub, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu teils erheblichen Haftstrafen verurteilt vergleiche Punkt 3 der Feststellungen), wobei es sich nur zum Teil um Jugendstraftaten handelt. 1.3 Mit Bescheid vom XXXX .2018, zugestellt am XXXX .2018, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asly (in Folge „Bundesamt“) dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 20.09.2018 – den ihm mit Erkenntnis vom 28.02.2014, W160 1435667-1/6E, zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.). erließ

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), erließt

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer könne als gemeingefährlicher Täter angesehen werden. Die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin habe kein ihn persönlich betreffendes Fluchtvorbringen genannt, es sei auch im Verfahren keines zutage gekommen. Der Beschwerdeführer habe den Asylstatus nur aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zur Mutter erhalten, in seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer keine Rückkehrbefürchtungen vorgebracht. Die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers könnten gedeckt werden, er sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und könne selbst ohne weitreichende Arbeitserfahrung ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Er verfüge über Sprachkenntnisse in Paschtu und stehe über Familienangehörige im Herkunftsstaat ein familiäres Auffangnetz zur Verfügung, welches ihn bis zur beruflichen Eingliederung unterstützen könne. Entscheidungserhebliche private und familiäre Integration liege nicht vor. Der Beschwerdeführer Stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe ein besonders schweres Verbrechen begangen (bewaffneter Raub). Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.1.3 Mit Bescheid vom römisch 40 .2018, zugestellt am römisch 40 .2018, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asly (in Folge „Bundesamt“) dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 20.09.2018 – den ihm mit Erkenntnis vom 28.02.2014, W160 1435667-1/6E, zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erließt

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer könne als gemeingefährlicher Täter angesehen werden. Die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin habe kein ihn persönlich betreffendes Fluchtvorbringen genannt, es sei auch im Verfahren keines zutage gekommen. Der Beschwerdeführer habe den Asylstatus nur aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zur Mutter erhalten, in seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer keine Rückkehrbefürchtungen vorgebracht. Die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers könnten gedeckt werden, er sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und könne selbst ohne weitreichende Arbeitserfahrung ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Er verfüge über Sprachkenntnisse in Paschtu und stehe über Familienangehörige im Herkunftsstaat ein familiäres Auffangnetz zur Verfügung, welches ihn bis zur beruflichen Eingliederung unterstützen könne. Entscheidungserhebliche private und familiäre Integration liege nicht vor. Der Beschwerdeführer Stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe ein besonders schweres Verbrechen begangen (bewaffneter Raub). Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. 1.4 Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2018 erhob der BF Beschwerde an das BVwG, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2020 die Beschwerde mit (unbekämpftem) Erkenntnis vom 21.12.2020 zur GZ W102 1435667-2/13E als unbegründet abwies. Der BF ist daher nicht mehr Asylberechtigter und besteht gegen ihn eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt 10jährigem Einreiseverbot. 1.4 Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2018 erhob der BF Beschwerde an das BVwG, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2020 die Beschwerde mit (unbekämpftem) Erkenntnis vom 21.12.2020 zur GZ W102 1435667-2/13E als unbegründet abwies. Der BF ist daher nicht mehr Asylberechtigter und besteht gegen ihn eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt 10jährigem Einreiseverbot. 1.5 Der BF wurde am XXXX .2021 aus der Strafhaft, die er bis dahin in der Justizanstalt Stein verbracht hatte, entlassen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in Folge nicht nach und wurde am XXXX .2021 zufällig in einem leicht durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand in Wien 2 einer Polizeikontrolle unterzogen, weil er öffentliche geschlechtliche Handlungen mit einer unbekannten Frau praktizierte. Aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Wien eingeliefert. Noch am selben Tag wurde der BF ebendort zur möglichen Verhängung der Schubhaft einvernommen, wobei er den an ihn gestellten Fragen problemlos folgen konnte. Dabei gab der BF an, bei seinem Vater in 1220 Wien zu wohnen, er sei dort auch gemeldet. Der BF wurde in Kenntnis gesetzt, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde und dass seine Ausreise bzw. seien Abschiebung gesichert erfolgen werde. Er gab hierzu auf Befragen an, keine weiteren Fragen zu haben.1.5 Der BF wurde am römisch 40 .2021 aus der Strafhaft, die er bis dahin in der Justizanstalt Stein verbracht hatte, entlassen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in Folge nicht nach und wurde am römisch 40 .2021 zufällig in einem leicht durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand in Wien 2 einer Polizeikontrolle unterzogen, weil er öffentliche geschlechtliche Handlungen mit einer unbekannten Frau praktizierte. Aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Wien eingeliefert. Noch am selben Tag wurde der BF ebendort zur möglichen Verhängung der Schubhaft einvernommen, wobei er den an ihn gestellten Fragen problemlos folgen konnte. Dabei gab der BF an, bei seinem Vater in 1220 Wien zu wohnen, er sei dort auch gemeldet. Der BF wurde in Kenntnis gesetzt, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde und dass seine Ausreise bzw. seien Abschiebung gesichert erfolgen werde. Er gab hierzu auf Befragen an, keine weiteren Fragen zu haben. 1.6 Im Hinblick auf den gesicherten Wohnsitz des BF bei seinem Vater wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021

§ 77Abs.

1 FPG dass gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Form der Meldeverpflichtung im 48 Stunden Rhythmus bei einer Polizeiinspektion in Wien 22 verhängt. Begründet wurde dies mit der gerade noch moderat ausgeprägten Fluchtgefahr des BF, aufgrund des gesicherten Wohnsitzes bei seinem Vater. Mit beigegebener Verfahrensanordnung wurde die Meldepflicht bei dieser Polizeiinspektion beginnend mit 15.04.2021 spezifiziert, sodass sich der BF alle 48 Stunden im Zeitraum zw. 09:00 bis 12:00h dort persönlich zu melden habe. Sowohl der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, als auch die Verfahrensanordnung über das gelindere Mittel wurden dem BF in (einfach gehaltener) deutscher Sprache als auch in Paschto übersetzt übergeben; der BF bestätigte unterschriftlich die Ausfolgung der Dokumente. Im Anschluss wurde der BF entlassen.1.6 Im Hinblick auf den gesicherten Wohnsitz des BF bei seinem Vater wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021

Paragraph 77, Absatz eins, FPG dass gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Form der Meldeverpflichtung im 48 Stunden Rhythmus bei einer Polizeiinspektion in Wien 22 verhängt. Begründet wurde dies mit der gerade noch moderat ausgeprägten Fluchtgefahr des BF, aufgrund des gesicherten Wohnsitzes bei seinem Vater. Mit beigegebener Verfahrensanordnung wurde die Meldepflicht bei dieser Polizeiinspektion beginnend mit 15.04.2021 spezifiziert, sodass sich der BF alle 48 Stunden im Zeitraum zw. 09:00 bis 12:00h dort persönlich zu melden habe. Sowohl der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, als auch die Verfahrensanordnung über das gelindere Mittel wurden dem BF in (einfach gehaltener) deutscher Sprache als auch in Paschto übersetzt übergeben; der BF bestätigte unterschriftlich die Ausfolgung der Dokumente. Im Anschluss wurde der BF entlassen. 1.7 Am 21.04.2021 teilte jene Polizeiinspektion in Wien 22, bei der dem BF seine Meldeverpflichtung auferlegt worden war, dem Bundesamt mit, dass der BF bis dato seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei und bisher nicht erschienen sei. Der BF hatte sich somit dem über ihn verhängten gelinderen Mittel entzogen. 1.8 Aufgrund der Missachtung des gelinderen Mittels durch den BF wurde dieses aufgehoben. Am XXXX .2021 wurde der BF um 01:35h erneut von der Polizei kontrolliert und im Anschluss

§ 40BFA-VG festgenommen und erneut in ein PAZ eingeliefert.

Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 wurde

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wird seit XXXX 2021 in Schubhaft angehalten.1.8 Aufgrund der Missachtung des gelinderen Mittels durch den BF wurde dieses aufgehoben. Am römisch 40 .2021 wurde der BF um 01:35h erneut von der Polizei kontrolliert und im Anschluss

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und erneut in ein PAZ eingeliefert. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wird seit römisch 40 2021 in Schubhaft angehalten. 1.9 Am 14.05.2021, abends erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die ggst. Schubhaftbeschwerde. Auf Anforderung des BVwG legte das Bundesamt die bezughabenden Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme.

  1. Zum BF selbst: 2.1 Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, der BF ist afghanischer Staatsbürger Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, er ist nicht Asylwerber. 2.2 Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF ist am 15.05.2021 in einen Hungerstreik getreten, die Haftfähigkeit liegt zum Entscheidungszeitpunkt dennoch vor. 2.3 Der BF verfügt im Bundesgebiet über eine gewisse soziale Verankerung in Form seines Vaters. Der BF hat einen gesicherten Wohnsitz bei seinem Vater in Wien
  2. Darüber hinaus hat er keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet und geht bzw. ging keiner legalen Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seiner Existenzmittel im Bundesgebiet nach, er verfügt über keine nennenswerten Barmittel und er ist nicht krankenversichert.
  3. Zur Straffälligkeit: 3.1 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles

§§ 127, 130 erster Fall, 15 St

GB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden (Jugendstraftat).3.1 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles

Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden (Jugendstraftat). 3.2 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden (Jugendstraftat).3.2 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2016, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden (Jugendstraftat). 3.3 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 erster Fall StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles, teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.11.2015, 154 HV 5/2015g, zu einer Zusatzstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden (Jugendstraftat)3.3 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles, teilweise durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.11.2015, 154 HV 5/2015g, zu einer Zusatzstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden (Jugendstraftat) 3.4 Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom XXXX .2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.04.2016, 162 HV 30/2016v, und vom 06.06.2016, 162 HV 31/2016s, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt (Jugendstraftat).3.4 Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom römisch 40 .2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.04.2016, 162 HV 30/2016v, und vom 06.06.2016, 162 HV 31/2016s, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 3.5 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.3.5 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. 4. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zur Fluchtgefahr 4.1 Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2018 der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 aberkannt und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt 10jährigem Einreiseverbot erlassen sowie ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Dieser Bescheid wurde im Beschwerdeweg vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.12.2020 bestätigt. 4.1 Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2018 der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt 10jährigem Einreiseverbot erlassen sowie ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Dieser Bescheid wurde im Beschwerdeweg vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.12.2020 bestätigt. 4.2 Über den BF wurde am XXXX 2021 das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Form der Meldeverpflichtung im 48 Stunden Rhythmus bei einer Polizeiinspektion in Wien 22, beginnend mit XXXX .2021, verhängt. Sowohl der Bescheid über das gelindere Mittel als auch die Verfahrensanordnung wurden dem BF in seiner Muttersprache als auch in einfacher deutscher Sprache mitgeteilt. Der BF hatte somit ausreichend Möglichkeit, vom Inhalt der über ihn verhängten Verpflichtung Kenntnis zu nehmen. Der BF hat sich dem gelinderen Mittel in Kenntnis seiner Verpflichtung entzogen, da er sich zu keinem Zeitpunkt bis XXXX .2021 bei dieser Polizeiinspektion gemeldet bzw. eingefunden hat. Der BF wurde nicht durch Umstände höherer Gewalt oder ein unabwendbares Elementarereignis an der Erfüllung seiner Meldeverpflichtung gehindert.4.2 Über den BF wurde am römisch 40 2021 das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Form der Meldeverpflichtung im 48 Stunden Rhythmus bei einer Polizeiinspektion in Wien 22, beginnend mit römisch 40 .2021, verhängt. Sowohl der Bescheid über das gelindere Mittel als auch die Verfahrensanordnung wurden dem BF in seiner Muttersprache als auch in einfacher deutscher Sprache mitgeteilt. Der BF hatte somit ausreichend Möglichkeit, vom Inhalt der über ihn verhängten Verpflichtung Kenntnis zu nehmen. Der BF hat sich dem gelinderen Mittel in Kenntnis seiner Verpflichtung entzogen, da er sich zu keinem Zeitpunkt bis römisch 40 .2021 bei dieser Polizeiinspektion gemeldet bzw. eingefunden hat. Der BF wurde nicht durch Umstände höherer Gewalt oder ein unabwendbares Elementarereignis an der Erfüllung seiner Meldeverpflichtung gehindert. 4.3 Der BF ist nicht vertrauenswürdig und in höchstem Maße unzuverlässig. Der BF ist nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu achten und den ihm auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Der BF konsumiert fortgesetzt Suchtmittel. Der BF wird seine Abschiebung nach Afghanistan, soweit diese nicht gesichert wird, durch bewusste oder durch Nachlässigkeit bewirkte Vereitelungshandlungen verhindern. Der BF ist am 15.05.2021, morgens in einen Hungerstreik getreten, um sich aus der Schubhaft freizupressen. 4.4 Das Bundesamt hat am 30.03.2021 ein HRZ Verfahren mit der afghanischen Botschaft hinsichtlich des BF begonnen. Der BF verfügt über eine offizielle afghanische Geburtsurkunde, die von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde. Der BF verfügt weiters über einen (abgelaufenen) Konventionsreisepass. Die Personenidentität des BF steht fest. Der BF muss lediglich zu einem Interview vor eine Delegation der afghanischen Botschaft vorgeführt werden, um ein HRZ zu erlangen. HRZ werden von der afghanischen Botschaft laufend ausgestellt, Interviewtermine finden nach Aufhebung des „Lockdown“ in Ostösterreich wieder regelmäßig statt. Der nächste Interviewtermin findet am 28.05.2021 statt, zu diesem Termin wird der BF der Botschaftsdelegation vorgeführt. Sammelabschiebungen nach Afghanistan finden seit Dezember 2020 wieder regelmäßig erfolgreich statt; so wurde erst am 18.05.2021 eine Abschiebung erfolgreich durchgeführt. Der BF ist bereits für die nächste Charterabschiebung im Juni 2021 gebucht. 4.5 Festgestellt wird, dass es in allerhöchstem Maße wahrscheinlich ist, dass dem BF aufgrund der vorliegenden Dokumente ohne nennenswerte Probleme oder Verzögerungen ein HRZ ausgestellt wird. Ebenso ist eine Abschiebung des BF nach Afghanistan innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer äußerst wahrscheinlich, da der BF bereits für eine Sammelabschiebung Mitte Juni 2021 gebucht ist. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des BMI, in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister. Weiters wurde auch Einsicht genommen in die Akten des BVwG zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2018, GZ W102 1435667-

  1. Auf diesem Erkenntnis (OZ 27) basieren auch die Feststellungen im Verfahrensgang bis 21.12.
  2. Der übrige Verfahrensgang ergibt sich insoweit widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des BMI, in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister. Weiters wurde auch Einsicht genommen in die Akten des BVwG zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2018, GZ W102 1435667-
  3. Auf diesem Erkenntnis (OZ 27) basieren auch die Feststellungen im Verfahrensgang bis 21.12.
  4. Der übrige Verfahrensgang ergibt sich insoweit widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes. Die Feststellungen zu den Umständen des Aufgriffs am 14.04.2021 ergibt sich ebenfalls aus dem Veraltungsakt hinsichtlich des Ausreiseverfahrens („DEF-Akt“, OZ 11). Dort liegt auch die Niederschrift der Einvernahme des BF zur möglichen Schubhaftverhängung am 14.04.2021 und die anschließende Erlassung und Ausfolgung des Bescheides vom 14.04.2021 über das gelindere Mittel ein. Ebenso ergibt sich hieraus, dass der Spruch und Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides und jener der Verfahrensanordnung - die dem BF nachweislich ausgefolgt wurden - über die Spezifizierung der Meldepflicht sowohl in einfacher deutscher Sprache sowie in Paschtu übersetzt angegeben waren. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass dem BF eine Kenntnisnahme von der ihn treffenden Verpflichtung absolut möglich war. Dass der BF sich dem gelinderen Mittel entzogen hat, weil der seiner Meldepflicht kein einziges Mal nachkam, wird in der Beschwerde letztlich zugestanden und ergibt sich über dem aus dem Bericht der LPD Wien, Polizeiinspektion XXXX in Wien 22 (OZ 12). Ebenso ergeben sich der Aufgriff des BF in Wien 12 am XXXX .2021 aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Polizeibericht und die anschließende Schubhaftverhängung aus dem in Verwaltungsakt einliegenden verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid von diesem Tag.Dass der BF sich dem gelinderen Mittel entzogen hat, weil der seiner Meldepflicht kein einziges Mal nachkam, wird in der Beschwerde letztlich zugestanden und ergibt sich über dem aus dem Bericht der LPD Wien, Polizeiinspektion römisch 40 in Wien 22 (OZ 12). Ebenso ergeben sich der Aufgriff des BF in Wien 12 am römisch 40 .2021 aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Polizeibericht und die anschließende Schubhaftverhängung aus dem in Verwaltungsakt einliegenden verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid von diesem Tag. Die persönlichen Umstände des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2020 sowie aus der Einvernahme des BF durch das Bundesamt am XXXX .
  5. Die Existenz einer gewissen sozialen Verfestigung des BF durch den Aufenthalt des Vaters des BF im Bundesgebiet und das Bestehen eines grds. gesicherten Wohnsitzes bei diesem in Wien 22, ist dem BF zuzugestehen, da dieser Faktor eben auch der maßgebliche Grund dafür war, dass gegen den BF zuerst mit XXXX .2021 ein gelinderes Mittel verhängt wurde. Ebenso ist außer Streit zu stellen, dass der BF bei seinem Vater wohnen könnte und dort bereits seit 19.01.2021 behördlich gemeldet ist. Abseits dessen können schon aufgrund der langen Aufenthalte in Strafhaft keine maßgeblichen sozialen Kontakte festgestellt werden und war bzw. ist der BF auch nach den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nicht im Bundesgebiet berufstätig.Die persönlichen Umstände des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2020 sowie aus der Einvernahme des BF durch das Bundesamt am römisch 40 .
  6. Die Existenz einer gewissen sozialen Verfestigung des BF durch den Aufenthalt des Vaters des BF im Bundesgebiet und das Bestehen eines grds. gesicherten Wohnsitzes bei diesem in Wien 22, ist dem BF zuzugestehen, da dieser Faktor eben auch der maßgebliche Grund dafür war, dass gegen den BF zuerst mit römisch 40 .2021 ein gelinderes Mittel verhängt wurde. Ebenso ist außer Streit zu stellen, dass der BF bei seinem Vater wohnen könnte und dort bereits seit 19.01.2021 behördlich gemeldet ist. Abseits dessen können schon aufgrund der langen Aufenthalte in Strafhaft keine maßgeblichen sozialen Kontakte festgestellt werden und war bzw. ist der BF auch nach den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nicht im Bundesgebiet berufstätig. Die Feststellungen zur Straffälligkeit sind überwiegend dem Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2020 entnommen, die sich mit den Daten des Strafregisters und den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsabschriften decken. Aus diesen geht weiters hervor, dass er BF in sehr kurzer Zeit wiederholt wegen teils erheblicher Gewaltdelikte (Raub, schwerer Raub, Wiederstand gg. die Staatsgewalt) zu erheblichen Haftstrafen (letztmalig: 3 Jahre) verurteilt wurde und sich überdies auch seiner Festnahme wiedersetzt hat. Der BF wurde erst am 15.01.2021 aus der Strafhaft entlassen und ist aufgrund des hohen Gewaltpotentials, dass seinen Straftaten innewohnt und des nur kurzen Beobachtungszeitraums von einer absoluten Vertrauensunwüridigkeit auszugehen. Der BF hat diese und seine Unzuverlässigkeit durch die Missachtung des ihm gewährten gelinderen Mittels auch bereits klar unter Beweis gestellt. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF Sicherungsmaßnahmen abseits der Schubhaft befolgen wird bzw. ihm auferlegte Verpflichtungen einhalten wird. Zur Frage des Heimreisezertifikates wird in der Beschwerde bloß zu Judikatur des VwGH zur Erlangbarkeit eines Solchen bei länger andauernden Schubhafen (10 Monate und mehr) ausgeführt und überdies die Zeugeneinvernahme eines Vertreters der Abt. B/II des Bundesamtes in einer mündlichen Verhandlung gefordert. Hierzu ist festzuhalten, dass diesem Antrag nicht nachzukommen ist, da die Beschwere hierbei bereits maßgeblich an sich selbst scheitert: Die Beschwerde bringt in keiner Weise vor bzw. zeigt in keiner Weise auf, warum die Erlangbarkeit eines HRZ im für den BF in irgendeiner Art und Weise schwierig oder sonst problembehaftet sein sollte. Wie der Vertretung des BF aus zahlreichen gleichgelagerten Verfahren zweifelsfrei bekannt ist, funktioniert die Ausstellung von HRZ für afghanische StA. insbesondere dann, wenn diese über eine Tazkira oder andere entsprechende Dokumente verfügen absolut friktionsfrei. Im ggst. Fall verfügt der BF sogar über eine von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte Geburtsurkunde und einen (abgelaufenen) Konventionsreisepass. Auch die notwendigen Interviews werden von der afghanischen Botschaft nun wieder laufend durchgeführt, wie aus den entsprechenden regelmäßigen Informationen der Abt. B/II des Bundesamtes für die KW 18 hervorgeht (OZ 14); das nächste Mal am 28.05.2021, wobei der BF auch an diesem Termin der Botschaft vorgeführt wird. Außerdem kann ggst. von einem langen und bisher erfolglosen HRZ-Verfahren keine Rede sein, da der BF bis 21.12.2020 noch den Status des Asylberechtigten innehatte, was naturgemäß der Einleitung eines HRZ-Verfahren entgegensteht. Dieses wurde letztlich im März 2021 eingeleitet und ist schon aufgrund der zweifelsfrei echten Dokumente des BF mit einem sehr zeitnahen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens zu rechnen. Warum angesichts dieser mehr als nur klaren und bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage überdeutlichen Erfolgswahrscheinlichkeiten die Einvernahme eines Vertreters der Abt. B/II des Bundesamtes notwendig seine sollte, zeigt die Beschwerde – abseits möglicher verfahrenstaktischer Erwägungen – nicht auf. Selbiges gilt für die behauptete Nicht-Realisierbarkeit der Abschiebung des BF: Es ist gerichtsnotorisch und ergibt sich übereinstimmend aus den entsprechenden regelmäßigen Informationen der Abt. B/II des Bundesamtes (für die KW 18: OZ 14) dass Charterabschiebungen nach Afghanistan bereits seit Dezember 2020 wieder im ein- bis zwei Monatsrhythmus erfolgreich durchgeführt werden. Die nächste Charterabschiebung ist für Mitte Juni 2021 geplant, weshalb es nach Erlangung eines HRZ für den BF schon aufgrund der Aktenlage mehr als nur wahrscheinlich ist, dass eine Abschiebung des BF in sein Heimatland innerhalb einer sechsmonatigen Schubhaftdauer erfolgen wird. Die oben angesprochenen Beschwerdebehauptungen sind daher lediglich allgemein gehaltene Behauptungen bzw. bloß unsubstantiierte und letztlich auch nicht konkret fallbezogene Bestreitungen, die angesichts der klaren Aktenlage keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme eines Vertreters des Bundesamtes begründen. Die Haftfähigkeit war aufgrund der Anhaltedatei des BMI festzustellen, in der keine Krankheiten oder sonstigen Leiden eingetragen sind, die überdies auch in der Beschwerde nicht behauptete werden. Der BF wurde im Hinblick auf seinen seit 15.05.2021 andauernden Hungerstreik dem Amtsarzt im PAZ vorgeführt, der am 19.05.2021 die fortgesetzte Haftfähigkeit des BF begutachtet und bestätigt hat (OZ 32). Festgehalten wurde lediglich ein leichterer Gewichtsverlust, bei sonstigem gutem Allgemeinzustand. Weitere Beweise waren wg. Spruchreife nicht aufzunehmen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A):

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 22aAbs.

2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.

  1. Rechtsgrundlagen:§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.
  2. Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.2. Zur Judikatur allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.2 Zum konkreten Fall: 3.2.1. Zum Sicherungszweck: Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Da dem BF mit 21.12.2020 rk. der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Straffälligkeit aberkannt wurde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt 10jährigem Einreiseverbot und Zulässigkeitsausspruch der Abschiebung nach Afghanistan erlassen wurde, kommt eine Schubhaftverhängung nach dieser Bestimmung in Frage. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Da dem BF mit 21.12.2020 rk. der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Straffälligkeit aberkannt wurde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt 10jährigem Einreiseverbot und Zulässigkeitsausspruch der Abschiebung nach Afghanistan erlassen wurde, kommt eine Schubhaftverhängung nach dieser Bestimmung in Frage. In Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft am XXXX 021 argumentiert die Beschwerde vor allem dahingehend, dass dem BF die Verhängung eines gelinderen Mittels am XXXX .2021 nicht bewusst war bzw. „er dieses nicht verstand“. Hierzu ist festzuhalten, dass dem BF sowohl der Bescheid über die Anordnung des gel. Mittels sowie die bezughabende Verfahrensanordnung in deutscher sowie in Paschtunischer Sprache am XXXX .2021 jedenfalls durch persönliche Ausfolgung zugegangen ist. Für die materielle bzw. formelle Rechtskraft eines Bescheides kommt es weder auf die Akzeptanz des Bescheidinhaltes durch den Bescheidadressaten, noch darauf an, ob der Bescheidadressat fallbezogen dessen Inhalt tatsächlich vollinhaltlich versteht. Ob der der BF in seiner spezifischen Situation die konkrete Anweisung der Meldeverpflichtung daher verstanden hat, oder nicht, ist daher schon vorab rechtlich irrelevant, da ihm die Verpflichtung jedenfalls formal korrekt in zwei für ihn grds. verständlichen Sprachen mitgeteilt wurde.In Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft am römisch 40 021 argumentiert die Beschwerde vor allem dahingehend, dass dem BF die Verhängung eines gelinderen Mittels am römisch 40 .2021 nicht bewusst war bzw. „er dieses nicht verstand“. Hierzu ist festzuhalten, dass dem BF sowohl der Bescheid über die Anordnung des gel. Mittels sowie die bezughabende Verfahrensanordnung in deutscher sowie in Paschtunischer Sprache am römisch 40 .2021 jedenfalls durch persönliche Ausfolgung zugegangen ist. Für die materielle bzw. formelle Rechtskraft eines Bescheides kommt es weder auf die Akzeptanz des Bescheidinhaltes durch den Bescheidadressaten, noch darauf an, ob der Bescheidadressat fallbezogen dessen Inhalt tatsächlich vollinhaltlich versteht. Ob der der BF in seiner spezifischen Situation die konkrete Anweisung der Meldeverpflichtung daher verstanden hat, oder nicht, ist daher schon vorab rechtlich irrelevant, da ihm die Verpflichtung jedenfalls formal korrekt in zwei für ihn grds. verständlichen Sprachen mitgeteilt wurde. Doch selbst wenn dieser Umstand relevant wäre, sieht das BVwG nicht wodurch der BF an der Kenntnisnahme der ihn treffenden Verpflichtung gehindert gewesen sein sollte. Nach der Angabe in der Beschwerde spricht der BF nämlich durchaus passabel Deutsch, weswegen die in einfacher Sprache gehaltene Anweisung, sich bei einer Polizeiinspektion zu melden, den BF nicht vor eine unlösbare Aufgabe stellen konnte. Darüber hinaus waren – wie schon festgehalten – alle Spruchteile auf Pashto übersetzt. Dass der BF durch absolut unvorhersehbare Umstände höherer Gewalt oder Elementarereignisse an der Einhaltung des gelinderen Mittels gehindert war, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und wäre angesichts des Vorverhaltens des BF auch nur bedingt glaubwürdig. Daraus folgt - was die Beschwerde in Folge aus verfahrenstaktischen Erwägungen nachvollziehbarerweise ignoriert - dass sich der BF iSd § 77 Abs. 4 FPG jedenfalls dem über ihn verhängten gelinderen Mittel entzogen hat, weswegen nach dieser Bestimmung letztlich verpflichtend die Verhängung der Schubhaft geboten ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0216, Rn. 17).Daraus folgt - was die Beschwerde in Folge aus verfahrenstaktischen Erwägungen nachvollziehbarerweise ignoriert - dass sich der BF iSd Paragraph 77, Absatz 4, FPG jedenfalls dem über ihn verhängten gelinderen Mittel entzogen hat, weswegen nach dieser Bestimmung letztlich verpflichtend die Verhängung der Schubhaft geboten ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0216, Rn. 17). Weiters wendet die Beschwerde ein, der Bescheid leide an umfangreichen Begründungsmängeln, da sich nur rudimentäre Ausführungen zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr darin finden würden. Auch dieses Argument geht vollständig ins Leere, da mit Ausnahme der Anhaltung eines Fremden in Straf- oder längerer Verwaltungsverwahrungshaft dieser

§ 76Abs.

4 FPG als Mandatsbescheid

§ 57AVG zu erlassen ist.

An Mandatsbescheide sind aber nach höchstgerichtlicher Judikatur keine besonderen oder hohen Begründungsanforderungen zu stellen. In diesem Sinne kann das BVwG nicht erkennen, inwieweit der - zu Recht - auf das Wesentliche beschränkte Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 begründungstechnisch nicht in der Lage sein sollte, die verhängte Schubhaft angesichts des vorliegenden klaren Sachverhaltes zu tragen. Weiters wendet die Beschwerde ein, der Bescheid leide an umfangreichen Begründungsmängeln, da sich nur rudimentäre Ausführungen zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr darin finden würden. Auch dieses Argument geht vollständig ins Leere, da mit Ausnahme der Anhaltung eines Fremden in Straf- oder längerer Verwaltungsverwahrungshaft dieser

Paragraph 76, Absatz 4, FPG als Mandatsbescheid

Paragraph 57, AVG zu erlassen ist. An Mandatsbescheide sind aber nach höchstgerichtlicher Judikatur keine besonderen oder hohen Begründungsanforderungen zu stellen. In diesem Sinne kann das BVwG nicht erkennen, inwieweit der - zu Recht - auf das Wesentliche beschränkte Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 begründungstechnisch nicht in der Lage sein sollte, die verhängte Schubhaft angesichts des vorliegenden klaren Sachverhaltes zu tragen. Umso mehr gilt das für die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik der behaupteten mangelhaften Begründung im Hinblick auf „Ausführungen zur Erlangbarkeit eines HRZ für den BF“. Es wäre dem BVwG gänzlich neu, dass ein Schubhaftbescheid bereits Ausführungen zur Erlangbarkeit eines HRZ zu enthalten hätten, zumal sich die Erlangbarkeit oder Nicht-Erlangbarkeit eines HRZ iaR erst während der Anhaltung in Schubhaft abzeichnet. Die behauptete Nicht-Erlangbarkeit eines HRZ (die ggst. nebenbei auch in keiner Weise vorliegt) kann daher ggf. der weiteren Anhaltung in Schubhaft im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit entgegengehalten werden, aber iaR nicht dem Schubhaftbescheid an sich. Stünde die Nicht-Erlangbarkeit eines HRZ hinsichtlich des Herkunftsstaates eines Fremden nämlich bereits vor der In-Schubhaftnahme absolut fest, z.B. weil die Vertretungsbehörden des Herkunftslandes eines Fremden generell keine HRZ ausstellen, hat die Verhängung der Schubhaft nämlich ohnehin von Anfang an zu unterbleiben, was Ausführungen im Bescheid hierüber wiederum obsolet macht. Soweit die Beschwerde hierzu weiters auf höchstgerichtliche Rsp. zur Wahrscheinlichkeit der Erlangbarkeit von HRZ verweist, ist sie daran zu erinnern, dass diese zu deutlich länger andauernden Schubhaften (jenseits von 6 Monaten Anhaltung) erging, in denen aufgrund der Unzuverlässigkeit der Vertretungsbehörden der in Frage kommenden Länder und dutzender erfolgloser Urgenzen die Erteilung eines HRZ nicht mehr als realistisch angesehen werden konnte. Von einer solchen Situation kann ggst. keine Rede sein, zumal der BF noch nicht einmal vier Wochen in Schubhaft angehalten wird, die afghanische Botschaft regelmäßig HRZ ausstellt und der BF bereits am 28.05.2021 ebendieser zur Bestätigung seiner afghanischen StA. vorgeführt wird. 3.2.2 Zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Tatbestände der Z 1, Z 3, Z 7 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt.Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Tatbestände der Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 7 und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt. Hinsichtlich der Z1 des § 76 Abs. 3 FPG bringt die Beschwerde nur vor „dieser sei nicht erfüllt“. Dementgegen ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass der BF seine Abschiebung zumindest behindern wird. Dies ist vor allem in Zshg. mit der eklatanten Unzuverlässigkeit des BF und seiner grds. Missachtung ggü. der österreichischen Rechtsordnung zu sehen, die er in Form massierter und erheblicher Straffälligkeit gezeigt hat. Auch gab er bei seiner Einvernahme am 14.04.2021 an, er habe niemand mehr in Afghanistan, was in Zusammenhalt mit seiner Vertrauensunwürdigkeit und Unzuverlässigkeit jedenfalls für Annahme einer Vereitelungsabsicht ausreicht. Hinsichtlich der Z1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG bringt die Beschwerde nur vor „dieser sei nicht erfüllt“. Dementgegen ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass der BF seine Abschiebung zumindest behindern wird. Dies ist vor allem in Zshg. mit der eklatanten Unzuverlässigkeit des BF und seiner grds. Missachtung ggü. der österreichischen Rechtsordnung zu sehen, die er in Form massierter und erheblicher Straffälligkeit gezeigt hat. Auch gab er bei seiner Einvernahme am 14.04.2021 an, er habe niemand mehr in Afghanistan, was in Zusammenhalt mit seiner Vertrauensunwürdigkeit und Unzuverlässigkeit jedenfalls für Annahme einer Vereitelungsabsicht ausreicht. Konkret demonstriert hat der BF diese jedenfalls dadurch, dass er sich dem ihm gewährten gelinderen Mittel entzogen hat, wodurch der BF ebenfalls den Tatbestand der Z 7 des § 76 Abs. 3 leg. cit. erfüllt. Wie schon zuvor ausgeführt kommt es bei der Missachtung eines (rechtlich korrekt angeordneten) gelinderen Mittels weder auf einen Vorsatz des Fremden noch darauf an, ob der Fremde in seiner spezifischen Situation die ihm auferlegte Maßnahme tatsächlich verstanden hat. Einzig relevant ist, ob der Fremde durch korrekte – bescheidmäßige- Anordnung des gelinderen Mittels die Möglichkeit hatte, von den ihn treffenden Verpflichtungen Kenntnis zu erlangen, was im ggst. Fall klar zu bejahen ist. Im Hinblick auf die Anhaltung ab 15.05.2021 ist weiters ins Treffen zu führen, dass der BF in einen Hungerstreik getreten ist, um sich aus der Schubhaft freizupressen, was ebenfalls seine klare Vereitelungsabsicht zeigt. Konkret demonstriert hat der BF diese jedenfalls dadurch, dass er sich dem ihm gewährten gelinderen Mittel entzogen hat, wodurch der BF ebenfalls den Tatbestand der Ziffer 7, des Paragraph 76, Absatz 3, leg. cit. erfüllt. Wie schon zuvor ausgeführt kommt es bei der Missachtung eines (rechtlich korrekt angeordneten) gelinderen Mittels weder auf einen Vorsatz des Fremden noch darauf an, ob der Fremde in seiner spezifischen Situation die ihm auferlegte Maßnahme tatsächlich verstanden hat. Einzig relevant ist, ob der Fremde durch korrekte – bescheidmäßige- Anordnung des gelinderen Mittels die Möglichkeit hatte, von den ihn treffenden Verpflichtungen Kenntnis zu erlangen, was im ggst. Fall klar zu bejahen ist. Im Hinblick auf die Anhaltung ab 15.05.2021 ist weiters ins Treffen zu führen, dass der BF in einen Hungerstreik getreten ist, um sich aus der Schubhaft freizupressen, was ebenfalls seine klare Vereitelungsabsicht zeigt. Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit. liegt ebenso vor, da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme samt langjährigem Einreiseverbot besteht, die ihm auf absehbare Zeit eine Rückkehr zu seinem Vater unmöglich machen wird. In Zusammenhalt mit der oben dargelegten Erfüllung der Z 1 und Z 7 und der unten ausgeführten teilweisen Erfüllung der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG begründet dies ebenso fallbezogen Fluchtgefahr. Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. liegt ebenso vor, da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme samt langjährigem Einreiseverbot besteht, die ihm auf absehbare Zeit eine Rückkehr zu seinem Vater unmöglich machen wird. In Zusammenhalt mit der oben dargelegten Erfüllung der Ziffer eins und Ziffer 7 und der unten ausgeführten teilweisen Erfüllung der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG begründet dies ebenso fallbezogen Fluchtgefahr. Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt zu Recht auch auf diesen Tatbestand für die Annahme von Fluchtgefahr stützt. Dabei ist zuzugestehen, dass die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG nur in deutlich abgeschwächter Form als Fluchtgefahr begründend herangezogen werden kann. Dem BF ist sowohl im Hinblick auf seine soziale Verankerung die Existenz seines Vaters im Bundesgebiet und ein grds. gesicherter Wohnsitz bei diesem in 1220 Wien zuzugestehen. Der BF war auch nach seiner Haftentlassung ab 19.01.2021 an der Adresse des Vaters tatsächlich gemeldet. Vice-Versa hat aber auch dieser gesicherte Wohnsitz nicht zur Einhaltung des gelinderen Mittels durch den BF beigetragen. Darüber hinaus ist jedoch keine maßgebliche soziale Integration des BF zu erkennen, was auch auf seine mehrjährige Haftstrafe und seinen überwiegenden Aufenthalt in Justizanstalten zurückzuführen ist. In beruflicher Hinsicht ist der BF jedenfalls in keiner Weise verfestigst, zumal er im Inland nicht maßgeblich erwerbstätig war.Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt zu Recht auch auf diesen Tatbestand für die Annahme von Fluchtgefahr stützt. Dabei ist zuzugestehen, dass die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nur in deutlich abgeschwächter Form als Fluchtgefahr begründend herangezogen werden kann. Dem BF ist sowohl im Hinblick auf seine soziale Verankerung die Existenz seines Vaters im Bundesgebiet und ein grds. gesicherter Wohnsitz bei diesem in 1220 Wien zuzugestehen. Der BF war auch nach seiner Haftentlassung ab 19.01.2021 an der Adresse des Vaters tatsächlich gemeldet. Vice-Versa hat aber auch dieser gesicherte Wohnsitz nicht zur Einhaltung des gelinderen Mittels durch den BF beigetragen. Darüber hinaus ist jedoch keine maßgebliche soziale Integration des BF zu erkennen, was auch auf seine mehrjährige Haftstrafe und seinen überwiegenden Aufenthalt in Justizanstalten zurückzuführen ist. In beruflicher Hinsicht ist der BF jedenfalls in keiner Weise verfestigst, zumal er im Inland nicht maßgeblich erwerbstätig war. Soweit die Beschwerde noch argumentiert, die moderate ausgeprägte Fluchtgefahr rechtfertige die Verhängung der Schubhaft nicht, geht sie ins Leere, da eben diese moderate – aber bestehende – Fluchtgefahr der Grund für die Verhängung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung war, das der BF in Folge vollständig missachtet hat, weshalb nun

§ 77Abs.

4 FPG die Anordnung der Schubhaft verpflichtend geboten ist. Ein Fremder kann sich naturgemäß einer in Folge seiner Missachtung eines gelinderen Mittels

§ 77Abs.

4 FPG verhängten Schubhaft nicht mit dem Argument entziehen, es läge nur eine moderate Fluchtgefahr vor, wegen derer eben genau aus diesem Grund zuerst „nur“ ein gelinderes Mittel gegen ihn angeordnet wurde. Soweit die Beschwerde noch argumentiert, die moderate ausgeprägte Fluchtgefahr rechtfertige die Verhängung der Schubhaft nicht, geht sie ins Leere, da eben diese moderate – aber bestehende – Fluchtgefahr der Grund für die Verhängung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung war, das der BF in Folge vollständig missachtet hat, weshalb nun

Paragraph 77, Absatz 4, FPG die Anordnung der Schubhaft verpflichtend geboten ist. Ein Fremder kann sich naturgemäß einer in Folge seiner Missachtung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, Absatz 4, FPG verhängten Schubhaft nicht mit dem Argument entziehen, es läge nur eine moderate Fluchtgefahr vor, wegen derer eben genau aus diesem Grund zuerst „nur“ ein gelinderes Mittel gegen ihn angeordnet wurde. Es liegt daher ggst. Fluchtgefahr iSd Kriterien der Z 1, 3, 7 u. 9 des § 76 Abs. 3 FPG und auch Sicherungsbedarf vor.Es liegt daher ggst. Fluchtgefahr iSd Kriterien der Ziffer eins, 3, 7, u. 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und auch Sicherungsbedarf vor. 3.2.3 Zur Verhältnismäßigkeit: Hierzu ist festzuhalten, dass es für das BVwG nicht ersichtlich ist, warum die Verhängung der Schubhaft über den BF unverhältnismäßig sein sollte. Jedenfalls

§ 76Abs.

2a FPG zu berücksichtigen sind die fünf strafrechtlichen Verurteilungen des BF, überwiegend wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten wie Raub, schwerer Raub oder Widerstand gegen die Staatsgewalt. Schon anhand der mit letztmaligen Strafurteil aus dem Jahr 2017 verhängten Sanktion von drei Jahren unbedingter Haft ist die hohe Gefährlichkeit und Rückfallneigung des BF abzulesen; der BF setzte verübte diese Straftaten nämlich zwischen 2016 und 2017, somit innerhalb eines sehr verhältnismäßig kurzen Zeitraumes. Auch die Umstände des Aufgriffs des BF am XXXX .2021 während er zumindest unter leichtem Suchtmitteleinfluss öffentliche geschlechtliche Handlungen an seiner Begleiterin vornahm, was zu einer erneuten Anzeige

§ 218St

GB führte, vermögen die Glaub- bzw. Vertrauenswürdigkeit des BF nicht zu erhöhen. Ebenso ist festzuhalten, dass dem BF die Rechtswohltat des gelinderen Mittels anstatt der Schubhaftverhängung bereits gewährt wurde, der BF aber offenbar nicht einmal versucht hat, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Im Gegenteil war es mehr dem Zufall geschuldet, dass der BF am XXXX .2021 zufällig von der Polizei angetroffen und kontrolliert wurde. Es besteht daher insgesamt ein denkbar großes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gesichert zu beenden.Hierzu ist festzuhalten, dass es für das BVwG nicht ersichtlich ist, warum die Verhängung der Schubhaft über den BF unverhältnismäßig sein sollte. Jedenfalls

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen sind die fünf strafrechtlichen Verurteilungen des BF, überwiegend wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten wie Raub, schwerer Raub oder Widerstand gegen die Staatsgewalt. Schon anhand der mit letztmaligen Strafurteil aus dem Jahr 2017 verhängten Sanktion von drei Jahren unbedingter Haft ist die hohe Gefährlichkeit und Rückfallneigung des BF abzulesen; der BF setzte verübte diese Straftaten nämlich zwischen 2016 und 2017, somit innerhalb eines sehr verhältnismäßig kurzen Zeitraumes. Auch die Umstände des Aufgriffs des BF am römisch 40 .2021 während er zumindest unter leichtem Suchtmitteleinfluss öffentliche geschlechtliche Handlungen an seiner Begleiterin vornahm, was zu einer erneuten Anzeige

Paragraph 218, StGB führte, vermögen die Glaub- bzw. Vertrauenswürdigkeit des BF nicht zu erhöhen. Ebenso ist festzuhalten, dass dem BF die Rechtswohltat des gelinderen Mittels anstatt der Schubhaftverhängung bereits gewährt wurde, der BF aber offenbar nicht einmal versucht hat, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Im Gegenteil war es mehr dem Zufall geschuldet, dass der BF am römisch 40 .2021 zufällig von der Polizei angetroffen und kontrolliert wurde. Es besteht daher insgesamt ein denkbar großes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gesichert zu beenden. Angesichts der Tatsache, dass sich der BF dem über ihn verhängten gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung bereits entzogen hat, weswegen nun

§ 77Abs.

4 FPG die Schubhaft zu verhängen war, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Argumente in der Beschwerde, es sei neuerlich ein gelinderes Mittel zu verhängen. Der gesetzlichen Wertung des § 77 Abs. 4 FPG ist jedenfalls klar zu entnehmen, dass die Rechtswohltat des gelinderen Mittels nur einmal zu gewähren ist und bei dessen Missachtung die Verhängung der Schubhaft zu folgen hat. Angesichts der Tatsache, dass sich der BF dem über ihn verhängten gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung bereits entzogen hat, weswegen nun

Paragraph 77, Absatz 4, FPG die Schubhaft zu verhängen war, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Argumente in der Beschwerde, es sei neuerlich ein gelinderes Mittel zu verhängen. Der gesetzlichen Wertung des Paragraph 77, Absatz 4, FPG ist jedenfalls klar zu entnehmen, dass die Rechtswohltat des gelinderen Mittels nur einmal zu gewähren ist und bei dessen Missachtung die Verhängung der Schubhaft zu folgen hat. Angesichts dieser Fakten vermag die Beschwerde dahingehend keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung aufzuzeigen und überwiegen die öffentlichen Interessen an der gesicherten Aufenthaltsbeendigung des BF die persönlichen Interessen des BF bei Weitem. 3.2.4. Zum Fortsetzungsausspruch: Aus den in Punkt 3.2.2 und 3.2.3 ausgeführten Gründen liegt auch fortgesetzt bzw. unverändert Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr beim BF vor und erweist sich die Anhaltung in Schubhaft auch fortgesetzt als verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist keine Unverhältnismäßigkeit ersichtlich: Wie schon erörtert hat die Beschwerde keine Umstände vorgebracht, die auf einen „Problemfall“ in Bezug auf die Erlangbarkeit eines HRZ hindeuten würden. Im Gegenteil ist aufgrund der Dokumente des BF, insbesondre aufgrund seiner von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellten afghanischen Geburtsurkunde (die als Kopie im Verwaltungsakt einliegt) und des abgelaufenen Konventionsreisepasses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der zeitnahen Ausstellung eines HRZ für den BF durch die afghanische Botschaft auszugehen. Das der BF bereits für eine Charterabschiebung Mitte Juni nach Afghanistan gebucht ist, ist die zeitnahe Realisierbarkeit der Abschiebung (unter 4 Monaten der Anhaltung in Schubhaft) äußerst wahrscheinlich. Auch die in Punkt 3.2.3 getroffenen Ausführungen dazu, dass der BF sich der Möglichkeit bis zu seiner Abschiebung in einem gelinderen Mittel zu verbleiben durch Missachtung desselben selbst benommen hat, sind unverändert auch auf den Fortsetzungssauspruch anzuwenden, zumal der BF durch den Eintritt in einen Hungerstreik zusätzlich seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Unzuverlässigkeit bewiesen hat. 3.3 Zur Kostenentscheidung:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren ist belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb ihr Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF als unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrag

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das BVwG hat sich im Hinblick auf Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf der Begründung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid angeschlossen. Die Existenz des gesicherten Wohnsitzes und einer teilweisen sozialen Verankerung des BF durch seinen Vater, der sich im Bundesgebiet aufhält, werden als wahr unterstellt, waren diese doch auch der Grund für die Erlassung eines gelinderen Mittels. Im Hinblick auf die Erlangbarkeit eines HRZ für den BF erfolgte keine substantiierte Bestreitung der Erlangbarkeit bzw. keine substantiierte Behauptung, dass ein solches nicht erlangbar wäre, sondern nur die Angabe, dass der Mandatsbescheid dazu keine Ausführungen enthalten. Weiters ist dieses Vorbringen aufgrund der Aktenlage bereits überholt, nachdem bereits ein Vorführ- und Abschiebetermin des BF feststeht. Es konnte somit die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als auch die Einvernahme des beantragten Zeugen der Abt. B/II des Bundesamtes entfallen, da eine mündliche Erörterung im Hinblick auf den geklärten Sachverhalt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrag

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das BVwG hat sich im Hinblick auf Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf der Begründung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid angeschlossen. Die Existenz des gesicherten Wohnsitzes und einer teilweisen sozialen Verankerung des BF durch seinen Vater, der sich im Bundesgebiet aufhält, werden als wahr unterstellt, waren diese doch auch der Grund für die Erlassung eines gelinderen Mittels. Im Hinblick auf die Erlangbarkeit eines HRZ für den BF erfolgte keine substantiierte Bestreitung der Erlangbarkeit bzw. keine substantiierte Behauptung, dass ein solches nicht erlangbar wäre, sondern nur die Angabe, dass der Mandatsbescheid dazu keine Ausführungen enthalten. Weiters ist dieses Vorbringen aufgrund der Aktenlage bereits überholt, nachdem bereits ein Vorführ- und Abschiebetermin des BF feststeht. Es konnte somit die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als auch die Einvernahme des beantragten Zeugen der Abt. B/II des Bundesamtes entfallen, da eine mündliche Erörterung im Hinblick auf den geklärten Sachverhalt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu C) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2242434.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.