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{'item': 'G301 2238551-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 39

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2022 GeschäftszahlG301 2238551-1 Spruch, G301 2238549-1/13E G301 2238548-1/13E G301 2238551-1/13E G301 2238544-1/12EG301 2238544-1/

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) jeweils zugestellt am 09.12.2020, wurden deren Anträge auf internationalen Schutz vom 09.03.2020 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) jeweils zugestellt am 09.12.2020, wurden deren Anträge auf internationalen Schutz vom 09.03.2020 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 21.12.2020 beim BFA, Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter (Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH) gemeinsam Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.01.2021 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte in den betreffenden Verfahren am 10.11.2021 – nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG – in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein einer bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.Das BVwG führte in den betreffenden Verfahren am 10.11.2021 – nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG – in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein einer bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Die BF1 ist die Mutter der BF2 sowie die Großmutter der BF3 und des minderjährigen BF
  3. Die BF2 ist die leibliche Mutter der BF3 und des BF
  4. Die BF3 und der BF4 sind Halbgeschwister. Die beschwerdeführenden Parteien lebten bis zu ihrer letzten Ausreise aus Kolumbien über zwei Jahre gemeinsam in einer Mietwohnung in der Stadt XXXX . Die beschwerdeführenden Parteien verließen Kolumbien am 05.12.2016 und flogen von XXXX via XXXX unter Verwendung gültiger Reisepässe nach XXXX (Vereinigte Staaten von Amerika – USA). Die beschwerdeführenden Parteien erhielten jeweils ein von XXXX .2015 bis XXXX .2025 gültiges Visum für den Aufenthalt in den USA. Die BF1 und die BF2 verfügten dort zudem über eine Arbeitsbewilligung („Employment Authorization Card“).Die beschwerdeführenden Parteien lebten bis zu ihrer letzten Ausreise aus Kolumbien über zwei Jahre gemeinsam in einer Mietwohnung in der Stadt römisch 40 . Die beschwerdeführenden Parteien verließen Kolumbien am 05.12.2016 und flogen von römisch 40 via römisch 40 unter Verwendung gültiger Reisepässe nach römisch 40 (Vereinigte Staaten von Amerika – USA). Die beschwerdeführenden Parteien erhielten jeweils ein von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2025 gültiges Visum für den Aufenthalt in den USA. Die BF1 und die BF2 verfügten dort zudem über eine Arbeitsbewilligung („Employment Authorization Card“). Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 25.05.2017 in den USA einen Asylantrag. Den Ausgang des Asylverfahrens warteten sie jedoch nicht ab, sondern verließen die USA während des laufenden Verfahrens am 05.03.2020 und reisten von dort direkt nach Österreich. Der Grund für das Verlassen der USA war der Umstand, dass sie sich dort die medizinisch erforderlichen Behandlungen vor allem für die BF3 außerhalb der allgemeinen Sozialversicherungsleistungen nicht mehr privat finanzieren hätten können. Am XXXX .2020 reisten die beschwerdeführenden Parteien mit ihren gültigen Reisepässen über den Flughafen XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seitdem durchgehend aufhalten. Der Grund, warum die beschwerdeführenden Parteien von den USA gerade nach Österreich reisten, war der Umstand, dass ein Neffe der BF1 bzw. Cousin der BF2, der österreichischer und kolumbianischer Doppelstaatsbürger ist, in Österreich lebt und ihnen im Zuge eines Besuchs in den USA gesagt habe, dass es in Österreich ein sehr gutes öffentliches Gesundheitssystem und sehr fortschrittliche Behandlungsmöglichkeiten für die BF3 gebe.Am römisch 40 .2020 reisten die beschwerdeführenden Parteien mit ihren gültigen Reisepässen über den Flughafen römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seitdem durchgehend aufhalten. Der Grund, warum die beschwerdeführenden Parteien von den USA gerade nach Österreich reisten, war der Umstand, dass ein Neffe der BF1 bzw. Cousin der BF2, der österreichischer und kolumbianischer Doppelstaatsbürger ist, in Österreich lebt und ihnen im Zuge eines Besuchs in den USA gesagt habe, dass es in Österreich ein sehr gutes öffentliches Gesundheitssystem und sehr fortschrittliche Behandlungsmöglichkeiten für die BF3 gebe. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 09.03.2020 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Für den minderjährigen BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene der BF1 und BF2 im Rahmen eines Familienverfahrens geltend gemacht. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise Anfang Dezember 2016 in Kolumbien und sodann bis Anfang März 2020 in den USA. Drei Schwestern und ein Bruder der BF1 sowie deren Kinder leben in XXXX in Kolumbien. Entgegen den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, wonach telefonischer Kontakt zu einer ihrer in Kolumbien lebenden Schwestern bestehe, führte die BF1 in der mündlichen Verhandlung an, keinen Kontakt zu ihren Geschwistern zu haben. Die BF2 führte in der Einvernahme vor dem BFA an, dass sie zu ihren in XXXX lebenden Tanten und ihrem Onkel einmal im Quartal Kontakt über „Skype“ hätte und dass sie zu diesen ein sehr gutes Verhältnis habe. Eigenen Angaben zufolge arbeitet eine Tante der BF2 in Kolumbien als Ärztin und ihr Onkel als Jurist. Der Vater der BF3, zu dem sie eigenen Angaben zufolge nur wenig Kontakt habe, lebe in Bello und arbeite dort in einer Bank. Der Vater des BF4 lebt ebenso in Kolumbien. Die BF2 steht mit den Vätern ihrer beiden Kinder in regelmäßigem Kontakt.Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise Anfang Dezember 2016 in Kolumbien und sodann bis Anfang März 2020 in den USA. Drei Schwestern und ein Bruder der BF1 sowie deren Kinder leben in römisch 40 in Kolumbien. Entgegen den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, wonach telefonischer Kontakt zu einer ihrer in Kolumbien lebenden Schwestern bestehe, führte die BF1 in der mündlichen Verhandlung an, keinen Kontakt zu ihren Geschwistern zu haben. Die BF2 führte in der Einvernahme vor dem BFA an, dass sie zu ihren in römisch 40 lebenden Tanten und ihrem Onkel einmal im Quartal Kontakt über „Skype“ hätte und dass sie zu diesen ein sehr gutes Verhältnis habe. Eigenen Angaben zufolge arbeitet eine Tante der BF2 in Kolumbien als Ärztin und ihr Onkel als Jurist. Der Vater der BF3, zu dem sie eigenen Angaben zufolge nur wenig Kontakt habe, lebe in Bello und arbeite dort in einer Bank. Der Vater des BF4 lebt ebenso in Kolumbien. Die BF2 steht mit den Vätern ihrer beiden Kinder in regelmäßigem Kontakt. Die BF1 war in Kolumbien nach Abschluss ihres Universitätsstudiums der Rechtswissenschaften in verschiedenen Bereichen als Juristin tätig. Sie arbeitete zuletzt von 2001 bis zu ihrer Pensionierung im Jahr 2010 als Staatsanwältin. Danach arbeitete sie als Privatanwältin und habe eigenen Angaben zufolge während dieser Zeit sehr gut verdient (umgerechnet ca. 15.000 Euro monatlich). Aktuell erhält die BF1 (auch in Österreich) monatlich etwa 1.300 Euro an kolumbianischen Pensionszahlungen. Die BF2 ist ebenfalls ausgebildete Juristin und schloss ihr Studium Ende 2013 ab. Sie verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich und arbeitete unter anderem als Rechtsanwältin und als Juristin in einem Büro für Opferschutz in XXXX . In den USA ging sie einer unselbstständigen Beschäftigung im Bereich der Qualitätskontrolle in einem Kosmetik-Unternehmen nach. Die BF2 ist ebenfalls ausgebildete Juristin und schloss ihr Studium Ende 2013 ab. Sie verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich und arbeitete unter anderem als Rechtsanwältin und als Juristin in einem Büro für Opferschutz in römisch 40 . In den USA ging sie einer unselbstständigen Beschäftigung im Bereich der Qualitätskontrolle in einem Kosmetik-Unternehmen nach. Die BF3 schloss ihre Schulausbildung in Kolumbien mit einer Reifeprüfung ab. Anschließend inskribierte sie an der XXXX in XXXX , wobei sie diese jedoch aufgrund ihrer Ausreise aus Kolumbien nicht besuchen konnte. Während des Aufenthalts in den USA studierte sie vorübergehend an einer Universität. Sie war weder in Kolumbien noch in den USA berufstätig. Der minderjährige BF4 besuchte in Kolumbien lediglich die Grundschule.Die BF3 schloss ihre Schulausbildung in Kolumbien mit einer Reifeprüfung ab. Anschließend inskribierte sie an der römisch 40 in römisch 40 , wobei sie diese jedoch aufgrund ihrer Ausreise aus Kolumbien nicht besuchen konnte. Während des Aufenthalts in den USA studierte sie vorübergehend an einer Universität. Sie war weder in Kolumbien noch in den USA berufstätig. Der minderjährige BF4 besuchte in Kolumbien lediglich die Grundschule. Die beschwerdeführenden Parteien wohnen derzeit gemeinsam in einer Mietwohnung in XXXX . Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration oder einen erkennbaren hohen Grad der Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Die BF1 verfügt über keine Deutschkenntnisse. Die BF2 hat bereits Integrationsprüfungen auf dem Sprachniveau A1 und A2 beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) am XXXX .2020 und am XXXX .2021 bestanden und besucht seit XXXX .2021 einen B1-Deutschkurs an der Volkshochschule in XXXX . Die BF3 besuchte in Österreich bislang einen A1-, einen A2- und einen B1-Deutschkurs, wobei sie jedoch bisher keine Deutschsprachprüfung ablegte. Die BF2 und die BF3 sind in Österreich ohne Beschäftigung. Die beschwerdeführenden Parteien lebten bisher von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, von der kolumbianischen Pension der BF1, und sie werden eigenen Angaben zufolge zusätzlich von der Caritas unterstützt. Der minderjährige BF4 besucht seit dem Schuljahr 2020/21 als außerordentlicher Schüler eine Mittelschule in XXXX . Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.Die beschwerdeführenden Parteien wohnen derzeit gemeinsam in einer Mietwohnung in römisch 40 . Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration oder einen erkennbaren hohen Grad der Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Die BF1 verfügt über keine Deutschkenntnisse. Die BF2 hat bereits Integrationsprüfungen auf dem Sprachniveau A1 und A2 beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) am römisch 40 .2020 und am römisch 40 .2021 bestanden und besucht seit römisch 40 .2021 einen B1-Deutschkurs an der Volkshochschule in römisch 40 . Die BF3 besuchte in Österreich bislang einen A1-, einen A2- und einen B1-Deutschkurs, wobei sie jedoch bisher keine Deutschsprachprüfung ablegte. Die BF2 und die BF3 sind in Österreich ohne Beschäftigung. Die beschwerdeführenden Parteien lebten bisher von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, von der kolumbianischen Pension der BF1, und sie werden eigenen Angaben zufolge zusätzlich von der Caritas unterstützt. Der minderjährige BF4 besucht seit dem Schuljahr 2020/21 als außerordentlicher Schüler eine Mittelschule in römisch 40 . Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  5. Zum jeweiligen Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien wird Folgendes festgestellt: Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig. Der BF4 ist ebenso gesund. Die BF1 nimmt derzeit Medikamente zur Blutdrucksenkung und gegen Knieschmerzen. Aktuell leidet sie an einer leichtgradigen depressiven Episode und an einer generalisierten Angststörung. Sie befand sich von XXXX .2021 bis XXXX .2021 zur Abklärung eines bestehenden schmerzlosen Ikterus mit Pruritus in stationärer Behandlung in einer Klinik in XXXX . Als Diagnose wurden bei der Entlassung im vorläufigen Patientenbrief Cirrhosis hepatis (Leberzirrhose) in Abklärung und Verdacht auf Autoimmun-Hepatitis genannt. Die BF1 wurde letztlich am XXXX .2021 in gutem Wohlbefinden nach Hause entlassen.Die BF1 nimmt derzeit Medikamente zur Blutdrucksenkung und gegen Knieschmerzen. Aktuell leidet sie an einer leichtgradigen depressiven Episode und an einer generalisierten Angststörung. Sie befand sich von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 zur Abklärung eines bestehenden schmerzlosen Ikterus mit Pruritus in stationärer Behandlung in einer Klinik in römisch 40 . Als Diagnose wurden bei der Entlassung im vorläufigen Patientenbrief Cirrhosis hepatis (Leberzirrhose) in Abklärung und Verdacht auf Autoimmun-Hepatitis genannt. Die BF1 wurde letztlich am römisch 40 .2021 in gutem Wohlbefinden nach Hause entlassen. Die BF3 leidet seit ihrem dritten Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ
  6. Diese Erkrankung wurde eigenen Angaben zufolge bereits in Kolumbien diagnostiziert und auch medikamentös behandelt. Die BF3 verfügt seit Anfang 2019 über eine Insulin-Pumpe XXXX . In den USA wurde bei der BF3 im Jahr 2017 Multiple Sklerose diagnostiziert. In den USA erhielt die BF3 gegen Diabetes und Multiple Sklerose entsprechende medizinische Behandlung, allerdings habe eigenen Angaben zufolge die private Krankenversicherung nicht mehr alle Behandlungsleistungen abgedeckt, weshalb weitere ärztliche und medikamentöse Behandlungen der BF3 für die BF1 und BF2 nicht mehr privat finanzierbar gewesen seien, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der BF3 im Jänner 2020 bei einer Untersuchung in Florida zusätzlich auch Lupus erythematodes diagnostiziert worden war.Die BF3 leidet seit ihrem dritten Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ
  7. Diese Erkrankung wurde eigenen Angaben zufolge bereits in Kolumbien diagnostiziert und auch medikamentös behandelt. Die BF3 verfügt seit Anfang 2019 über eine Insulin-Pumpe römisch 40 . In den USA wurde bei der BF3 im Jahr 2017 Multiple Sklerose diagnostiziert. In den USA erhielt die BF3 gegen Diabetes und Multiple Sklerose entsprechende medizinische Behandlung, allerdings habe eigenen Angaben zufolge die private Krankenversicherung nicht mehr alle Behandlungsleistungen abgedeckt, weshalb weitere ärztliche und medikamentöse Behandlungen der BF3 für die BF1 und BF2 nicht mehr privat finanzierbar gewesen seien, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der BF3 im Jänner 2020 bei einer Untersuchung in Florida zusätzlich auch Lupus erythematodes diagnostiziert worden war. Es liegen insgesamt aber keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Erkrankungen der BF1, selbst unter der Annahme, dass die Leberzirrhose bzw. Autoimmun-Hepatitis endgültig diagnostiziert werden sollten, im Herkunftsstaat Kolumbien überhaupt nicht behandelbar wären oder benötigte Medikamente nicht zur Verfügung stehen würden. Dies gilt gleichermaßen für die medizinische Behandelbarkeit und Verfügbarkeit von Medikamenten im Zusammenhang mit den psychischen Leiden der BF
  8. Auch was die festgestellten Erkrankungen der BF3 anbelangt, sind im Herkunftsstaat Kolumbien, jedenfalls aber in der Hauptstadt Bogotá und in anderen größeren Städten (zB XXXX , wo die beschwerdeführenden Parteien zuletzt lebten), Möglichkeiten zur medizinischen und therapeutischen Behandlung dieser Erkrankungen sowohl durch öffentliche als auch durch private (in der Regel kostenpflichtige) Einrichtungen gegeben und stehen die benötigten Medikamente zur Verfügung. Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF3 die Inanspruchnahme dieser Behandlungsmöglichkeiten nicht möglich wäre, etwa mangels Zugänglichkeit von Behandlungen, oder nicht zumutbar wäre, etwa aus finanziellen Gründen, haben sich nicht ergeben.Auch was die festgestellten Erkrankungen der BF3 anbelangt, sind im Herkunftsstaat Kolumbien, jedenfalls aber in der Hauptstadt Bogotá und in anderen größeren Städten (zB römisch 40 , wo die beschwerdeführenden Parteien zuletzt lebten), Möglichkeiten zur medizinischen und therapeutischen Behandlung dieser Erkrankungen sowohl durch öffentliche als auch durch private (in der Regel kostenpflichtige) Einrichtungen gegeben und stehen die benötigten Medikamente zur Verfügung. Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF3 die Inanspruchnahme dieser Behandlungsmöglichkeiten nicht möglich wäre, etwa mangels Zugänglichkeit von Behandlungen, oder nicht zumutbar wäre, etwa aus finanziellen Gründen, haben sich nicht ergeben. Hinsichtlich des Risikos einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der BF3 und des höheren Alters der BF1 bei einer Rückkehr nach Kolumbien und einem dortigen Aufenthalt dieses Risiko maßgeblich höher wäre als in Österreich. Zudem wird festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien die Einhaltung der in Österreich geltenden und auch weltweit zur Anwendung gelangenden Präventivmaßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 (insbesondere Einhaltung von Hygieneregeln wie regelmäßiges Händewaschen, Abstandhalten, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Reduzierung sozialer Kontakte) zugemutet werden kann. Außerdem erhielten die beschwerdeführenden Parteien in Österreich eine Corona-Schutzimpfung, weshalb von einer Reduzierung des Risikos einer Ansteckung und eines schweren Krankheitsverlaufes ausgegangen werden kann. 1.
  9. Die beschwerdeführenden Parteien konnten eine ihnen aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kolumbien drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien, wonach – auf das Wesentliche zusammengefasst – die BF1 und ihre Familie von Mitgliedern der FARC oder von anderen unbekannten Personen persönlich und telefonisch aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit der BF1 als Staatsanwältin bedroht worden seien und diese Verfolgung im Fall einer Rückkehr von diesen fortgesetzt werde und sie sogar getötet werden würden, dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Andere Gründe für die Annahme einer den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat Kolumbien drohenden Verfolgungsgefahr liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe noch sonst irgendwelche Probleme. Grund für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Herkunftsstaat Kolumbien im Dezember 2016 waren persönliche Gründe und die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland, und zwar vorrangig eine aus ihrer Sicht bessere medizinische Versorgung und Behandelbarkeit der oben angeführten Erkrankungen der BF3 in den USA. Die Entscheidung der beschwerdeführenden Parteien für das endgültige Verlassen der USA – während des dort anhängigen Asylverfahrens – und die Begründung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthalts in Österreich beruhte letztlich darauf, dass sich die BF1 und BF2 nicht mehr in der Lage sahen, in den USA die Kosten für die Behandlung dieser Erkrankungen der BF3 – vor allem nach der zusätzlichen Erstdiagnose „Lupus erythemtodes“ im Jänner 2020 – weiterhin aufbringen zu können, weshalb sie sich auch auf Anraten ihres in Österreich lebenden Verwandten und im Hinblick auf das gute und weitgehend kostenfreie öffentliche Gesundheitssystem eine weitere geeignete Behandlung dieser Erkrankungen in Österreich erhofften. Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat Kolumbien allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor. 1.
  10. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat KOLUMBIEN: Auszug aus dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) – Kolumbien“ vom 01.09.2020: „
  11. Politische Lage Die Republik Kolumbien ist eine Präsidialdemokratie, in der der Präsident zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Er wird direkt gewählt; seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Er kann einmal wiedergewählt werden. Der Präsident ernennt und entlässt das Kabinett. Der aktuelle Präsident ist Iván Duque Márquez. Die beiden Kammern des Kongresses werden ebenfalls für vier Jahre und die Mitglieder des Senats werden über landesweite Listen gewählt (AA 9.3.2020a; vgl. LP 3.2020a).Die Republik Kolumbien ist eine Präsidialdemokratie, in der der Präsident zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Er wird direkt gewählt; seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Er kann einmal wiedergewählt werden. Der Präsident ernennt und entlässt das Kabinett. Der aktuelle Präsident ist Iván Duque Márquez. Die beiden Kammern des Kongresses werden ebenfalls für vier Jahre und die Mitglieder des Senats werden über landesweite Listen gewählt (AA 9.3.2020a; vergleiche LP 3.2020a). Kolumbien ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik. Im Jahr 2018 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt. Im Juni 2018 wählten die Wähler Ivan Duque Marquez in einem zweiten Wahlgang zum Präsidenten, der von Beobachtern als frei und fair und als der friedlichste seit Jahrzehnten angesehen wurde (USDOS 11.3.2020). Am
  12. Oktober 2019 fanden die Wahlen zu insgesamt 22.000 lokalen und regionalen Wahlämtern statt. 32 Gouverneure und 1.101 Bürgermeister sowie zahlreiche Stadträte und Mitglieder von Regionalversammlungen werden ihre Ämter am
  13. Januar 2020 antreten. Nachdem die Wahlen 2018 als die friedlichsten in der jüngsten Geschichte Kolumbiens bezeichnet wurden - vor allem wegen der Demobilisierung der FARC nach dem Friedensabkommen - wurden 2019 die von der ehemaligen Guerilla verlassenen Gebiete von anderen bewaffneten Gruppen und illegalen Akteuren besetzt. Im Wahlkampf wurden so viele Gewalttaten begangen, dass die diesjährigen Wahlen als die gewalttätigsten der jüngsten Geschichte des Landes gelten können (KAS 10.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.3.2020a): Kolumbien, Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kolumbien-node/kolumbien/201514, Zugriff 11.8.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (10.2019): Regionalwahlen Kolumbien 2019: Die Stunde der Regionen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025997/Regionalwahlen+Kolumbien+2019.+Die+Stunde+der+Regionen.pdf, Zugriff 14.8.2020 - LP - LiPortal, Das Länderinformationsportal (3.2020): Kolumbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kolumbien/geschichte-staat/#c6086, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020 ,
  14. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Friedensprozess mit der FARC wird trotz diverser Schwierigkeiten fortgesetzt. Guerillareste (ELN, EPL), FARC-Dissidenten sowie Gruppen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität verüben weiter Gewalttaten und liefern sich Bandenkriege im Kampf um die Vorherrschaft in den Drogengebieten. Terroristische Anschläge auf touristische Ziele sind mit Ausnahme eines Anschlags in einem Einkaufszentrum in Bogotá im Juni 2017 in den letzten Jahren nicht vorgekommen. Demonstrationen, Protestaktionen und Streiks können insbesondere in großen Städten in Kolumbien jederzeit stattfinden. Verkehrsbehinderungen und Straßenblockaden, auch vor Grenzübergängen wie nach Ecuador und Venezuela, sowie gewalttätige Ausschreitungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 14.8.2020c). Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Virus haben bewaffnete Gruppen in mehreren Teilen des Landes Ausgangssperren und andere Maßnahmen verhängt. Um ihre Regeln durchzusetzen, werden Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese nicht einhalten, bedroht und angegriffen. Dem Quartalsbericht des UN-Generalsekretärs über die Lage in Kolumbien ist zu entnehmen, dass illegale bewaffnete Gruppen und kriminelle Organisationen die Pandemie ausnutzen, um ihre territoriale Kontrolle auszuweiten und Verbrechen gegen Teile der Bevölkerung zu intensivieren. Besonders stark betroffen sind demnach die Departamentos Antioquía, Cauca, Chocó, Meta, Nariño und Putumayo (BAMF BN 27.7.2020). Die durch die Strategien des ehemaligen Präsidenten Uribe [Präsident 2002 - 2010; Anm.] geschaffene Asymmetrie der militärischen Macht ermöglichte es Santos [Präsident 2010 - 2018; Anm.], den Dialog mit der Guerilla aufzunehmen. Die Position des derzeitigen Präsidenten Ivan Duque zu Friedensverhandlungen hat die offizielle Position erneut verschoben und das Wiederaufleben früherer, meist militärischer Methoden im Umgang mit illegalen bewaffneten Gruppen wie der ELN, gefördert. Diese Wende, ergänzt durch das Zögern der Regierung hinsichtlich der vollständigen Umsetzung des Friedensabkommens mit den FARC, hat erhebliche Zweifel an der Kontinuität der staatlichen Politik im Hinblick auf die Sicherheitslage des Landes ausgelöst (BTI 29.4.2020). Seit dem Friedensabkommen der Regierung mit der Rebellenorganisation Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) von 2016 rivalisieren Dissidenten der FARC, die Rebellengruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) und Paramilitärs der Autodefensas Gaitanistas de Colombia (AGC) um die Kontrolle der Region (BAMF BN 17.8.2020). Kolumbien ist noch immer von einem mehr als 50 Jahre währenden Konflikt geprägt, der über 200.000 Tote gefordert und rund 6,8 Millionen Kolumbianerinnen und Kolumbianer zu Binnenflüchtlingen gemacht hat. Zunehmende Bedrohung geht heute von neuen kriminellen Banden aus, die sich zum Teil aus früheren Paramilitärs rekrutieren. Hinzu kommen ELN und Dissidenten der FARC, die sich dem Demobilisierungsprozess nicht angeschlossen haben. Diese Gruppen finanzieren sich größtenteils durch Drogengeschäfte. Insgesamt ist das Gewaltniveau im Land zwar stark gesunken. Ein aktuelles Problem stellen aber Morde an Personen dar, die sich in den von Organisierter Kriminalität beherrschten Gebieten für soziale Belange oder Schutz der Menschenrechte einsetzen (AA 9.3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.3.2020b): Kolumbien, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kolumbien-node/kolumbien/201514, Zugriff 14.8.2020 - AA - Auswärtiges Amt (14.8.2020c): Kolumbien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kolumbien-node/kolumbiensicherheit/201516, Zugriff 14.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.7.2020): BN - Briefing Notes
  15. Juli 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034697/briefingnotes-kw31-2020.pdf, Zugriff 14.8.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.8.2020): BN - Briefing Notes
  16. August 2020, per E-Mail 17.8.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Colombia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029459/country_report_2020_COL.pdf, Zugriff 17.8.2020- BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Colombia, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2029459/country_report_2020_COL.pdf, Zugriff 17.8.2020
  17. Rechtsschutz/Justizwesen Die kolumbianische Justiz ist unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird von der Regierung grundsätzlich respektiert (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Das Justizsystem gilt jedoch als überlastet und ineffizient. Probleme sind unter anderem Bestechung, Erpressung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen (USDOS 11.3.2020).Die kolumbianische Justiz ist unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird von der Regierung grundsätzlich respektiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Das Justizsystem gilt jedoch als überlastet und ineffizient. Probleme sind unter anderem Bestechung, Erpressung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen (USDOS 11.3.2020). Im Fall einer Verhaftung oder Anklage ist der allgemeine Rechtsschutz mit seinen rechtsstaatlichen Bestimmungen wie Vorführung vor einen Richter innerhalb einer bestimmten Zeit, Recht auf eine öffentliche Anhörung und Verteidigung, Recht auf Berufung, Recht auf Verweigerung der Aussage etc. gewährleistet. Eine Kaution ist außer bei schweren Straftaten, wie Mord, Rebellion oder Drogenhandel, allgemein möglich. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Lang andauernde Gerichtsverfahren und eine hohe Quote an Nicht-Verurteilungen bedingen das schlechte Ansehen der Justiz im Land (LP 3.2020). Das Militärjustizsystem funktioniert sowohl unter dem alten inquisitorischen als auch unter einem neueren Anklagejustizsystem, das erst 2020 vollständig umgesetzt werden sollte. Der Übergang zum neuen System geht nur langsam voran, und das Militär hatte noch keine interinstitutionelle Strategie für die Rekrutierung, Einstellung oder Ausbildung von Ermittlern, Tatorttechnikern oder forensischen Spezialisten entwickelt, die im Rahmen des Anklageverfahrens erforderlich ist. Als solches übt die Militärjustiz keine kriminalpolizeiliche Untersuchungsbefugnis aus; alle neuen kriminalpolizeilichen Untersuchungsaufgaben werden von gerichtspolizeilichen Ermittlern der CNP [Colombian National Police; Anm.] und dem Korps der Kriminaltechniker des Generalstaatsanwalts durchgeführt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020 - LP - LiPortal, Das Länderinformationsportal (3.2020): Kolumbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kolumbien/geschichte-staat/#c6086, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020 ,
  18. Sicherheitsbehörden Die kolumbianische Polizei beschäftigt etwa 136.000 Beamte und untersteht dem Verteidigungsministerium. Der Präsident des Landes übt durch die Ernennung des Polizeidirektors ebenfalls erheblichen Einfluss auf die Polizei aus. Die Struktur der Polizei umfasst verschiedene Einheiten für die Regionen, die Städte und die einzelnen Bundesstaaten. Diese umfassen die Kriminalpolizei, den Geheimdienst, die Verkehrspolizei, verschiedene Eliteeinheiten sowie bestimmte Einheiten zur Wahrung öffentlicher Sicherheit und Ordnung sowie zur Drogenbekämpfung. Neben diesen Einheiten existieren noch der Zolldienst und das administrative Sicherheitsdepartment (Inlandsgeheimdienst) (Departamento Administrativo de Seguridad: DAS). Der Geheimdienst ist direkt dem Präsidenten unterstellt und ihm gegenüber verantwortlich. Neben Informationsbeschaffung und Spionageabwehr übernimmt der Geheimdienst ebenfalls wichtige Aufgaben bei der Strafverfolgung (BICC 7.2020). Wie auch teilweise der Geheimdienst, ist die kolumbianische Polizei Korruptionsvorwürfen und Anschuldigungen ausgesetzt, Menschenrechtsverletzung begangen zu haben. Seit diese Vorwürfe insbesondere Ende der 1990er Jahre ihren Höhepunkt fanden, wurden Anstrengungen unternommen, Strukturen krimineller Organisationen und korrupter Polizisten aufzubrechen. Insgesamt wurde ein Reformprozess angestoßen, der zu einer Verbesserung im Kampf gegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Polizei führte. Dies hat die Lage zwar verbessert, weiterhin gibt es jedoch Berichte über außergerichtliche Tötungen, Amtsmissbrauch, Säuberungen (mit Todesfolge), Folter, Gewalt sowie die Erniedrigung von Gefangenen (BICC 7.2020). Die Polizei ist professioneller als in den meisten Nachbarländern, verfügt aber nicht über die notwendigen Ressourcen. Sie wird manchmal beschuldigt, mit Kriminellen konspiriert zu haben und ist in vielen ländlichen Gebieten, in denen die gefährlichsten Gruppen aktiv sind, weitgehend abwesend (FH 4.3.2020). Während das Militär einerseits ein stabiles politisches System garantiert, loyal ist und dadurch als Hauptstütze der Stabilität des Landes und der politischen und wirtschaftlichen Elite des Landes fungiert, ist es andererseits in die politische Gewalt involviert, die das Land weiterhin prägt. Dem Militär wird häufig vorgeworfen, das schlechteste Menschenrechtsverhalten in der Welt zu haben. Für viele Bewohner, insbesondere ländlichen Bevölkerungsgruppen, ist das Militär zum ständigen Bestandteil des Alltags geworden und hat dadurch bei diesen ein hohes Ansehen (BICC 7.2020). Quellen: - BICC - Bonn International Center for Conversion (7.2020): Länderbericht Kolumbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/kolumbien/2020_Kolumbien.pdf, Zugriff 5.8.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020
  19. Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl das Gesetz solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, dass Polizei, Militär und Gefängniswärter manchmal misshandeln oder foltern. Die Fälle, in denen Polizei oder Militär der Folter beschuldigt werden, werden vor einem Zivilgericht und nicht vor einem Militärgericht behandelt. Berichten zufolge waren die Sicherheitskräfte bis Oktober 2019 an neun Fällen von Folter beteiligt. Zwischen Januar und September 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft keine Angehörigen des Militärs oder der Polizei der Folter beschuldigt. Banden des organisierten Verbrechens und illegale bewaffnete Gruppen waren bis Oktober 2019 für vier dokumentierte Fälle von Folter verantwortlich gemacht worden. Nach Angaben von NGOs, die die Haftbedingungen in den Gefängnissen überwachen, gab es 2019 zahlreiche Anschuldigungen wegen sexueller und physischer Gewalt durch Wachen und andere Insassen (USDOS 11.3.2020). Es wurde ein Reformprozess angestoßen, der zu einer Verbesserung im Kampf gegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Polizei führte. Dies hat die Lage zwar verbessert, weiterhin gibt es jedoch Berichte über außergerichtliche Tötungen, Amtsmissbrauch, Säuberungen (mit Todesfolge), Folter, Gewalt sowie die Erniedrigung von Gefangenen (BICC 7.2020). Quellen: - BICC - Bonn International Center for Conversion (7.2020): Länderbericht Kolumbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/kolumbien/2020_Kolumbien.pdf, Zugriff 5.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020
  20. Korruption Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2019 rangiert Kolumbien unter 180 Ländern und Territorien an
  21. Stelle mit einer Punkteanzahl von 37 von bestmöglichen 100 (TI 2019). Amtliche Korruption ist per Gesetz verboten, was von der Regierung grundsätzlich auch durchgesetzt wird. Manchmal werden korrupte Beamte jedoch nicht bestraft. Einnahmen aus dem organisierten Verbrechen verstärken die Korruption. Bis September 2019 registrierte die Generalstaatsanwaltschaft 31.239 Korruptionsvorwürfe und hatte formell mit der Untersuchung von 4.014 Fällen begonnen (USDOS 11.3.2020). Korruption findet auf mehreren Ebenen der öffentlichen Verwaltung statt. Die Überwachung von Regionalpolitikern durch den nationalen Generalstaatsanwalt und den Generalinspektor hat zugenommen, und mehrere Beamte, insbesondere Regionalpolitiker, wurden im Laufe des Jahres suspendiert oder waren mit Korruptions- oder anderen Anklagepunkten konfrontiert (FH 4.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020 - TI - Transparency International

(2019): Corruption Perceptions Index 2019, Country data Colombien, https://www.transparency.org/en/countries/colombia, Zugriff 18.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020 (…)
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Zu den größten Menschenrechtsproblemen Kolumbiens gehören unter anderem extralegale Tötungen, Korruption, Berichten zufolge auch Folter und willkürliche Festnahmen, Vergewaltigung und Missbrauch von Frauen und Kindern durch illegale bewaffnete Gruppierungen, sowie Gewalt gegen und Vertreibung von indigenen und afro-kolumbianischen Gemeinschaften. Besonders illegale bewaffnete Gruppierungen begehen Menschenrechtsverbrechen wie u.a. politische Morde, Erpressung, Entführungen, Menschenhandel, Einsatz von Bomben und Landminen, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Zwangsrekrutierung und Rekrutierung von Kindern, sowie Einschüchterung von Journalisten, Frauen und Menschenrechtsverteidigern. Die Regierung untersuchte diese Menschenrechtsverbrechen, auch solche, die von Staatsbediensteten begangen wurden (USDOS 11.3.2020). Eine Welle tödlicher Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger und andere soziale Aktivisten hielt das ganze Jahr 2019 über an. Zahlreiche Aktivisten wurden ermordet und die Täter dieser Verbrechen genossen im Allgemeinen Straffreiheit. Obwohl die Regierung Duque ihren Respekt für zivilgesellschaftliche Gruppen bekräftigt und im August 2018 ein Abkommen unterzeichnet hat, das die Regierung zur Entwicklung einer wirksameren Schutzpolitik verpflichtet, gehen die Verstöße gegen hochrangige Menschenrechtsaktivisten weiter. Laut Angaben der lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen wurden in Kolumbien zwischen Januar und Juni 2019 59 Menschenrechtsverteidiger getötet. Gegenüber den 77 Todesfällen im selben Zeitraum des Vorjahres bedeutet dies zwar einen Rückgang, aber die Drohungen gegen Aktivisten stiegen um 75% an (FH 4.3.2020). Obwohl Kolumbien allen wichtigen Menschenrechtsabkommen beigetreten ist, ist die Menschenrechtssituation im Land weiterhin schlecht. Grundlegende Menschenrechte sind durch Einschränkungen seitens der Politik in Gefahr. Ebenso werden den staatlichen Sicherheitskräften immer wieder Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Problematisch ist der Umgang der Regierung mit politischen Gefangen von denen es derzeit über 7.000 gibt (hinzukommen noch mehr als 60.000 Inhaftierte). Ihnen wird der Status eines politischen Gefangenen seitens der Regierung verweigert, was die Arbeit von Menschenrechtsgruppen erschwert. Die kolumbianische Regierung steht vor der Herausforderung die Menschenrechtsverletzungen in den Griff zu bekommen und die Sicherheitskräfte für ihre Taten zur Verantwortung zu ziehen. Die Gratwanderung zwischen militärischer Sicherheit und Einhaltung der Menschenrechte stellt die kolumbianische Regierung weiterhin auf die Probe (BICC 7.2020). Quellen: - BICC - Bonn International Center for Conversion (7.2020): Länderbericht Kolumbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/kolumbien/2020_Kolumbien.pdf, Zugriff 5.8.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020 (…)
  2. Relevante Bevölkerungsgruppen 14.
  3. Frauen/Kinder Frauen genießen die gleichen politischen Rechte und mindestens 30% der Kandidaten auf Parteilisten müssen Frauen sein. Etwa 20% der Sitze in den einzelnen Kongresskammern sind derzeit von Frauen besetzt. Frauen sind am Arbeitsplatz mit Diskriminierung und sexueller Belästigung sowie mit geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert (FH 4.3.2020). Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem und wird oft nicht gemeldet. Vergewaltigungen, auch in der Ehe, sind ein ernstes Problem. Per Gesetz sind Haftstrafen von acht bis 30 Jahren vorgesehen. Täter bleiben jedoch meist straffrei. Von Januar bis August 2019 leitete die Generalstaatsanwaltschaft 26.968 neue Ermittlungen wegen Sexualverbrechen ein, gegenüber 28.942 im Jahr
  4. Das Gesetz verpflichtet die Regierung, Opfern häuslicher Gewalt sofortigen Schutz vor weiterem physischen oder psychischen Missbrauch zu gewähren. Das Gesetz verbietet FGM/C (Female Genital Mutilation/Cutting; Anm.), doch wurden vereinzelte Fälle in mehreren indigenen Gemeinden in verschiedenen Teilen des Landes gemeldet. Dem UN-Bevölkerungsfonds zufolge hatten sich zwei Drittel der Frauen aus der Embera-Gemeinschaft einer FGM/C unterzogen (USDOS 11.3.2020). Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindern durch illegale bewaffnete Gruppen und der damit verbundene sexuelle Missbrauch sind ernsthafte Probleme in Kolumbien; die Rekrutierung ist seit dem Friedensabkommen zwar zurückgegangen, aber nicht beendet worden (FH 4.3.2020). Kindesmissbrauch ist ein ernstes Problem. Das kolumbianische Institut für Familienfürsorge (ICBF) berichtete, dass es zwischen Januar und
  5. Juli 2019 6.150 Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern gab. Die Eheschließung ist im Alter von 18 Jahren rechtlich vorgeschrieben. Jungen, die älter als 14 Jahre sind und Mädchen, die älter als 12 Jahre sind, dürfen mit Zustimmung ihrer Eltern heiraten (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen oder die Beihilfe bei sexueller Ausbeutung von Minderjährigen und sieht eine Strafe von 14 bis 25 Jahren Gefängnis vor, mit verschärften Strafen für Täter, die Familienmitglieder des Opfers sind, und für Fälle von Sextourismus, Zwangsheirat oder sexueller Ausbeutung durch illegale bewaffnete Gruppen. Jedoch bleibt sexuelle Ausbeutung von Kindern ein Problem. Das Gesetz verbietet Pornografie mit Kindern unter 18 Jahren und sieht eine Strafe von 10 bis 20 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe für Verstöße vor. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 14 Jahren. Die Strafe für sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 14 Jahren beläuft sich zwischen neun und 13 Jahren Gefängnis. Die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen durch (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020 (…)
  6. Bewegungsfreiheit Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und auch Rücksiedlung sind gesetzlich garantiert und werden auch von der Regierung im Allgemeinen respektiert. Militärische Aktionen und der bewaffnete Konflikt schränken jedoch in bestimmten ländlichen Gebieten das Recht auf Bewegungsfreiheit ein (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit hat sich im Zuge des Friedensprozesses erheblich verbessert, wird aber weiterhin durch die anhaltende Gewalt in bestimmten Regionen, insbesondere für gefährdete Minderheitengruppen, eingeschränkt. Die Reisefreiheit wird in einigen abgelegenen Gebieten durch illegale Kontrollpunkte, die von kriminellen und Guerillagruppen betrieben werden, weiter eingeschränkt (FH 4.3.2020). Nach Angaben des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten sahen sich zwischen Januar und August 2019 mehr als 342.000 Personen aufgrund bewaffneter Zwischenfälle und geografischer Besonderheiten Bewegungseinschränkungen ausgesetzt, die ihren Zugang zu wesentlichen Gütern und Dienstleistungen beeinträchtigen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Colombia,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030849.html, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020
  7. IDPs und Flüchtlinge Die Zwangsvertreibungen aufgrund von Gewalt unter Guerillas, paramilitärischen Gruppen und kolumbianischen Sicherheitskräften sind nach wie vor weit verbreitet. Indigene und afro-kolumbianische Gemeinschaften sind überproportional betroffen. Das Risiko für Vertreibung bleibt auch nach dem Friedensabkommen von 2016 bestehen, da andere Rebellengruppen das von der FARC hinterlassene Vakuum füllen. Zwischen 1985 und September 2017 wurden fast 7,6 Millionen Menschen innerhalb Kolumbiens vertrieben, die höchste Zahl weltweit. Diese Schätzungen könnten die tatsächlichen Zahlen übersteigen, da viele Binnenvertriebene nicht registriert sind (CIA 4.8.2020). Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen um Schutz und Unterstützung für Binnenflüchtlinge, Flüchtlinge, Asylsuchende und staatenlose Personen zur Verfügung zu stellen. Es gibt etwa 7,8 Millionen Binnenvertriebene (IDPs) im Land, was weitgehend auf den bewaffneten Konflikt zurückzuführen ist. Drogenhandel, illegaler Bergbau und groß angelegte unternehmerische Vorhaben in ländlichen Gebieten tragen ebenfalls zur Vertreibung bei. In vielen Gebieten verfügen die lokalen Institutionen nicht über die Kapazitäten, um die Rechte der Vertriebenen und der von Vertreibung bedrohten Gemeinschaften zu schützen und ihnen öffentliche Dienstleistungen zu bieten, so dass die Regierung Schwierigkeiten hat, den neu vertriebenen Bevölkerungsgruppen angemessenen Schutz oder humanitäre Hilfe zu gewähren. Viele Binnenvertriebene leben weiterhin in Armut unter unhygienischen Bedingungen und mit eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Beschäftigung (USDOS 11.3.2020). Binnenvertriebene in Kolumbien leben oft unter prekären Bedingungen in überfüllten Unterkünften, mit beschränktem Zugang zu Wasser und Nahrung. Diese Familien, die vor der Gewalt in ihren Heimatregionen geflohen sind und oft mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sind zudem einem weiteren Risiko durch Covid-19 ausgesetzt (HRW 11.5.2020). Die derzeitige politische, soziale und wirtschaftliche Krise, in der sich Venezuela befindet, hat zu einer Abwanderung von Menschen nach Kolumbien geführt: Kolumbien hat bereits über 800.000 Menschen aufgenommen. Bis zu 3.000 Venezolaner passierten die Grenze täglich (LP 3.2020). , Quellen: - CIA - Central Intelligence Service (4.8.2020): The World Factbook, South America: Colombia, Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/co.html, Zugriff 18.8.2020 - HRW - Human Rights Watch (11.5.2020): Colombia Should Protect Displaced People During Covid-19, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029691.html, Zugriff 18.8.2020 - LP - LiPortal, Das Länderinformationsportal (3.2020): Kolumbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kolumbien/geschichte-staat/#c6086, Zugriff 11.8.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020
  8. Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Kolumbiens erholt sich und für heuer rechnet man mit einem Wachstum in Höhe von 3,1% des BIP. Sowohl das Vertrauen der Konsumenten als auch der Geschäftswelt verbessert sich deutlich, trotz Volatilität der internationalen Finanz- und Rohstoffmärkte infolge schwieriger Umstände (WKO 3.4.2020). Kolumbien ist stark von Energie- und Bergbauexporten abhängig, was es anfällig für Schwankungen der Rohstoffpreise macht. Kolumbien ist der viertgrößte Erdölproduzent Lateinamerikas und der viertgrößte Kohleproduzent der Welt, der drittgrößte Kaffeeexporteur und der zweitgrößte Exporteur von Schnittblumen. Die wirtschaftliche Entwicklung Kolumbiens wird durch unzureichende Infrastruktur, Armut, Drogenhandel und eine unsichere Sicherheitslage sowie durch die Abhängigkeit von Grundstoffen gebremst (CIA 4.8.2020). Der Prozentanteil der Menschen, die in tiefer Armut leben, ist in ländlichen Gebieten dreimal höher als in städtischen Gebieten. Die fünf Departements mit dem höchsten Grad an multidimensionaler Armut sind Chocó, Guainía, La Guajira, Vaupés und Vichada, in denen die indigenen Völker und afrokolumbianischen Gemeinschaften am stärksten vertreten sind (HRC 8.5.2020). Aufgrund einer massiven Abwertung des Pesos zum US-Dollar sank das Bruttosozialprodukt (in US-Dollar) 2015 und
  9. Trotzdem ist Kolumbien unter den großen lateinamerikanischen Volkswirtschaften das Land mit den historisch höchsten Wachstumsraten. Wachstumstreiber sind die Bauwirtschaft, der öffentliche Dienst sowie Immobilien und Finanzdienstleistungen. Kolumbien hat in den letzten Jahren einen deutlichen Rückgang der Armutsquote auf jetzt 28% (Weltbank) erreichen können. Gleichwohl bestehen erhebliche Ungleichgewichte in der Einkommens- und Vermögensverteilung fort. Wichtige Wirtschaftszweige sind Landwirtschaft und Industrie, Dienstleistungen und Tourismus, Öl- und Erdgasförderung sowie Bergbau (BICC 7.2020). Quellen: - BICC - Bonn International Center for Conversion (7.2020): Länderbericht Kolumbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/kolumbien/2020_Kolumbien.pdf, Zugriff 5.8.2020 - CIA - Central Intelligence Service (4.8.2020): The World Factbook, South America: Colombia, Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/co.html, Zugriff 18.8.2020 - HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.5.2020): Situation of human rights in Colombia; Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/43/3/Add.3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025857/A_HRC_43_3_Add.3_E.pdf, Zugriff 18.8.2020 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.4.2020): Die kolumbianische Wirtschaft,https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kolumbianische-wirtschaft.html, Zugriff 5.8.2020- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.4.2020): Die kolumbianische Wirtschaft,, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kolumbianische-wirtschaft.html, Zugriff 5.8.2020
  10. Medizinische Versorgung Das medizinische Versorgungsangebot ist in den größeren Städten in der Regel mit dem in Europa zu vergleichen (AA 14.8.2020c; vgl. EDA 28.8.2020). Es ist auf dem Lande jedoch vielfach technisch, apparativ und hygienisch problematisch (AA 14.8.2020c).Das medizinische Versorgungsangebot ist in den größeren Städten in der Regel mit dem in Europa zu vergleichen (AA 14.8.2020c; vergleiche EDA 28.8.2020). Es ist auf dem Lande jedoch vielfach technisch, apparativ und hygienisch problematisch (AA 14.8.2020c). Öffentliche Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Die Privatkliniken - vor allem in den Großstädten - weisen internationalen Standard auf. Die Versorgung mit Medikamenten ist ausgezeichnet. Apotheken in den Städten sind in ausreichender Zahl vorhanden. Prekär ist die Lage in Kleinstädten und auf dem Land (BMEIA 28.8.2020). Die medizinische Versorgungslage variiert

des Stadt-Land-Gefälles. Neben den ländlichen Regionen sind auch die Küstengebiete benachteiligt. Bedingt durch Mangelernährung und schlechte Wohnverhältnisse sind Tuberkulose, Malaria, Ruhr und Typhus in den wenig medizinisch versorgten Gebieten weit verbreitet. Besonders die vertriebene Bevölkerung lebt in prekären hygienischen Verhältnissen mit häufig lebensbedrohlichen Risiken für die Gesundheit (LP 3.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben die lokalen Vertretungen der UN in Brasilien, Kolumbien und Peru dringend zur internationalen Solidarität mit den indigenen Gemeinden im Amazonasgebiets aufgerufen. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie fordern sie bessere Schutzkonzepte und mehr finanzielle Unterstützung. Bei indigenen Völkern in Staaten, die Anteil am Amazonasgebiet haben, liegen Infektions- und Sterberaten weit über dem jeweiligen nationalen Durchschnitt. Sich auf offizielle Angaben stützende Medienberichte zufolge haben sich von den schätzungsweise 170.000 isoliert lebenden Indigenen in der Region bis Ende Juli 2020 rund 28.000 Personen mit SARS-CoV-2 infiziert. Über 1.100 Personen seien an den Folgen der Virusinfektion verstorben. Neben den gesundheitlichen Risiken bringe die Krankheit auch harte sozioökonomische Konsequenzen mit sich. So sei u.a. die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gefährdet und eine Vertiefung der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu befürchten (BAMF BN 10.8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.8.2020c): Kolumbien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kolumbien-node/kolumbiensicherheit/201516, Zugriff 14.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.8.2020): BN - Briefing Notes

  1. August 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2035733/briefingnotes-kw33-2020.pdf, Zugriff 18.8.2020 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (28.8.2020): Kolumbien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kolumbien/, Zugriff 28.8.2020 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2020): Kolumbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kolumbien/reisehinweise-fuerkolumbien.html; Zugriff 28.8.2020 - LP - LiPortal, Das Länderinformationsportal (3.2020): Kolumbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/kolumbien/gesellschaft/#c6084, Zugriff 18.8.2020
  2. Rückkehr Die Regierungen Kolumbiens und Ecuadors trafen sich während des Jahres 2019 weiterhin zu Gesprächen über die Lage der kolumbianischen Flüchtlinge und Asylsuchenden in Ecuador und die kolumbianische Regierung bot ein Programm zur Unterstützung von Kolumbianern im Ausland an, die nach Kolumbien zurückkehren. Darüber hinaus schätzte die Regierung, dass im August 2019 500.000 Kolumbianer, von denen viele durch den Konflikt in Kolumbien vertrieben und in Venezuela als Flüchtlinge registriert worden waren, aus Venezuela zurückgekehrt sind (USDOS 11.3.2020). Das Committee on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families stellt fest, dass das Außenministerium mehrere Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in verschiedenen Bereichen, unter anderem humanitäre Repatriierung, umfassende Opferunterstützung und Entschädigung, durchführt. Dennoch ist das Committee besorgt darüber, dass diese Programme bei der effektiven Wiedereingliederung rückkehrender Wanderarbeiter nur begrenzten Erfolg haben (CMW 27.1.2020). Quellen: - CMW - UN Committee on Migrant Workers (27.1.2020): Concluding observations on the third periodic report of Colombia [CMW/C/COL/CO/3], Zugriff 28.8.2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2026653/G2002039.pdf- CMW - UN Committee on Migrant Workers (27.1.2020): Concluding observations on the third periodic report of Colombia [CMW/C/COL/CO/3], Zugriff 28.8.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026653/G2002039.pdf - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026353.html, Zugriff 14.8.2020“
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  4. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat Kolumbien, in den USA und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden und insoweit durchwegs glaubhaften Angaben der BF1, der BF2 und der BF3 vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Identitätsangaben der beschwerdeführenden Parteien werden zudem durch die in Kopie in den Verwaltungsakten ersichtlichen kolumbianischen Reisepässe bestätigt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Weiters ist der kolumbianische Staatsbürgerschaftsausweis („Cédula de ciudadanía“) der BF1 im Verwaltungsakt in Kopie einliegend. Dass die beschwerdeführenden Parteien bis zur letzten Ausreise aus Kolumbien über zwei Jahre gemeinsam in einer Mietwohnung in XXXX lebten, beruht auf den übereinstimmenden und auch glaubhaften Angaben der BF1, der BF2 und der BF3 in der mündlichen Verhandlung.2.
  5. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat Kolumbien, in den USA und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden und insoweit durchwegs glaubhaften Angaben der BF1, der BF2 und der BF3 vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Identitätsangaben der beschwerdeführenden Parteien werden zudem durch die in Kopie in den Verwaltungsakten ersichtlichen kolumbianischen Reisepässe bestätigt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Weiters ist der kolumbianische Staatsbürgerschaftsausweis („Cédula de ciudadanía“) der BF1 im Verwaltungsakt in Kopie einliegend. Dass die beschwerdeführenden Parteien bis zur letzten Ausreise aus Kolumbien über zwei Jahre gemeinsam in einer Mietwohnung in römisch 40 lebten, beruht auf den übereinstimmenden und auch glaubhaften Angaben der BF1, der BF2 und der BF3 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Ausreise aus Kolumbien, zum über drei Jahre andauernden Aufenthalt in den USA, zur Einreise und zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der BF1, der BF2 und der BF3 vor der belangten Behörde und auf den diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestritten wurden. Die Angaben zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich entsprechen auch den in den Reisepässen ersichtlichen Einreisestempel-Abdrücken. Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien jeweils über ein Visum gültig von XXXX .2015 bis XXXX .2025 für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) verfügen, beruht auf der im jeweiligen Verwaltungsakt einliegenden Kopie dieses Visums (Verwaltungsakt zur BF1, AS 39; Verwaltungsakt zur BF2, AS 39; Verwaltungsakt zur BF3, AS 47; Verwaltungsakt zum BF4, AS 27). Die Feststellung, dass die BF1 und die BF2 über Arbeitsbewiligungen in den USA verfügten, stützt sich auf die eigenen glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Die BF1 hat zudem eine von den U.S. Citizenship and Immigration Services ausgestellte „Employment Authorization Card“ mit einer Gültigkeit von 29.11.2017 bis 28.11.2019 vorgelegt (Verwaltungsakt zur BF1, AS 105).Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien jeweils über ein Visum gültig von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2025 für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) verfügen, beruht auf der im jeweiligen Verwaltungsakt einliegenden Kopie dieses Visums (Verwaltungsakt zur BF1, AS 39; Verwaltungsakt zur BF2, AS 39; Verwaltungsakt zur BF3, AS 47; Verwaltungsakt zum BF4, AS 27). Die Feststellung, dass die BF1 und die BF2 über Arbeitsbewiligungen in den USA verfügten, stützt sich auf die eigenen glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Die BF1 hat zudem eine von den U.S. Citizenship and Immigration Services ausgestellte „Employment Authorization Card“ mit einer Gültigkeit von 29.11.2017 bis 28.11.2019 vorgelegt (Verwaltungsakt zur BF1, AS 105). Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits am 25.05.2017 in den USA einen Asylantrag gestellt haben, stützt sich auf die gleichlautenden und auch glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Außerdem sind auch diesbezügliche Bestätigungen der U.S. Citizenship and Immigration Services, die eine Antragstellung belegen, im Verwaltungsakt einliegend (Verwaltungsakt zur BF1, AS 103, 109, 113). Dass diese Asylverfahren im Zeitpunkt des Verlassens der USA noch offen waren, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Der dargestellte Beweggrund der beschwerdeführenden Parteien für das Verlassen der USA und der Begründung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthalts in Österreich, vor allem zum Zweck der medizinischen Behandlung der BF3, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF1, BF2 und BF3 in der mündlichen Verhandlung. Die zur Ausbildung und beruflichen Laufbahn der beschwerdeführenden Parteien getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben der BF1, der BF2 und der BF3 vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die BF1 im Zeitraum von 2001 bis 2010 als Staatsanwältin in Kolumbien tätig war, beruht auf den im Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln, darunter eine Ernennungsurkunde (Verwaltungsakt zur BF1, AS 139) und eine Bestätigung über den Rücktritt als Staatsanwältin mit 01.01.2010 (Verwaltungsakt zur BF1, AS 141, 153), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der Feststellung des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach die Tätigkeit der BF1 als Staatsanwältin trotz vorgelegter Beweismittel aufgrund von „Wissenslücken“ in der Einvernahme nicht glaubhaft sei, war somit nicht beizutreten. Insgesamt betrachtet bestehen keine Zweifel an der früheren Tätigkeit der BF1 als Staatsanwältin in Kolumbien. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF1 mehr als zehn Jahre nach ihrer Pensionierung vereinzelte Fragen des BFA zu ihrer Tätigkeit und zu Gesetzesbestimmungen nicht mehr im Detail beantworten konnte. Außerdem hat das BFA ein vorgelegtes Beweismittel betreffend den Personenschutz der BF1 in Kolumbien (Verwaltungsakt zur BF1, AS 155, deutsche Übersetzung AS 201) dahingehend und somit falsch interpretiert, dass daraus geschlossen werden könne, dass die BF1 in der Datenbank für die Jahre 2002, 2007 und 2010 nicht als Staatsanwältin aufgeschienen sei. In der deutschen Übersetzung dieses Beweismittels wird jedoch wörtlich ausgeführt: „[…] nach einer Überprüfung der Dienstregister und der Tagesmeldungen der Jahre 2002, 2007 und 2010 der Abteilung für Kriminalermittlung wurde keine Eintragung gefunden, wo bestätigt wurde, dass Frau XXXX , die in jener Zeit in diesem Ort als Staatsanwältin amtierte, sich unter Schutz von Beamten dieser Abteilung befand […]“ „[…] nach einer Überprüfung der Dienstregister und der Tagesmeldungen der Jahre 2002, 2007 und 2010 der Abteilung für Kriminalermittlung wurde keine Eintragung gefunden, wo bestätigt wurde, dass Frau römisch 40 , die in jener Zeit in diesem Ort als Staatsanwältin amtierte, sich unter Schutz von Beamten dieser Abteilung befand […]“ Aus diesem Dokument geht demnach nur hervor, dass die als Staatsanwältin in Kolumbien tätige BF1 in den Jahren 2002, 2007 und 2010 keinen Personenschutz erhalten habe. Es geht jedoch entgegen der Beurteilung des BFA ausdrücklich hervor, dass sie auch in den oben genannten Jahren als Staatsanwältin in Kolumbien tätig war. Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien derzeit gemeinsam in einer Mietwohnung in XXXX wohnen, beruht auf den diesbezüglich gleichlautenden Angaben der BF1, der BF2 und der BF3 in der mündlichen Verhandlung und wird durch die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) belegt.Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien derzeit gemeinsam in einer Mietwohnung in römisch 40 wohnen, beruht auf den diesbezüglich gleichlautenden Angaben der BF1, der BF2 und der BF3 in der mündlichen Verhandlung und wird durch die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) belegt. Die Feststellung zum Fehlen berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer umfassenden Integration oder eines hohen Grades der Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden und darauf, dass auch in der mündlichen Verhandlung – abgesehen vom erkennbaren Erwerb von Deutschkenntnissen – keine Umstände vorgebracht wurden, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die Feststellungen zu den von der BF2 bestandenen Integrationsprüfungen auf dem Sprachniveau A1 und A2 stützen sich auf die vorgelegten Prüfungszeugnisse des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vom XXXX .2020 und XXXX .
  6. Dass die BF2 seit XXXX .2021 einen B1-Deutschkurs an der Volkshochschule besucht, stützt sich auf die eigenen Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorgelegte Anmeldebestätigung des Aus- und Weiterbildungszentrums XXXX und auf die Bestätigung der XXXX Volkshochschulen GmbH vom XXXX .2021 (Verwaltungsakt zur BF2; Anlage ./C zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10). Die Feststellungen zu den von der BF3 besuchten Deutschkursen (A1, A2 und B1) in Österreich beruhen auf den in der Verhandlung vorgelegten Bestätigungen der Volkshochschule (Verwaltungsakt zur BF3; Anlage ./C zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10). Die Feststellung zum Schulbesuch des BF4 in Österreich beruht auf einer vom Klassenvorstand einer Mittelschule in XXXX verfassten Bestätigung vom 02.11.
  7. Die Feststellung zum Fehlen berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer umfassenden Integration oder eines hohen Grades der Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden und darauf, dass auch in der mündlichen Verhandlung – abgesehen vom erkennbaren Erwerb von Deutschkenntnissen – keine Umstände vorgebracht wurden, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die Feststellungen zu den von der BF2 bestandenen Integrationsprüfungen auf dem Sprachniveau A1 und A2 stützen sich auf die vorgelegten Prüfungszeugnisse des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vom römisch 40 .2020 und römisch 40 .
  8. Dass die BF2 seit römisch 40 .2021 einen B1-Deutschkurs an der Volkshochschule besucht, stützt sich auf die eigenen Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorgelegte Anmeldebestätigung des Aus- und Weiterbildungszentrums römisch 40 und auf die Bestätigung der römisch 40 Volkshochschulen GmbH vom römisch 40 .2021 (Verwaltungsakt zur BF2; Anlage ./C zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10). Die Feststellungen zu den von der BF3 besuchten Deutschkursen (A1, A2 und B1) in Österreich beruhen auf den in der Verhandlung vorgelegten Bestätigungen der Volkshochschule (Verwaltungsakt zur BF3; Anlage ./C zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10). Die Feststellung zum Schulbesuch des BF4 in Österreich beruht auf einer vom Klassenvorstand einer Mittelschule in römisch 40 verfassten Bestätigung vom 02.11.
  9. 2.
  10. Die Feststellungen zu den Erkrankungen der BF1 und der BF3 sowie zur medizinischen Behandelbarkeit der festgestellten Erkrankungen im Herkunftsstaat Kolumbien beruhen auf den folgenden Erwägungen: Die Feststellung, dass die BF1 Medikamente zur Senkung ihres Bluthochdrucks und gegen Knieschmerzen nimmt, stützt sich auf ihre eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2020 (Verwaltungsakt zur BF1, AS 69). Dass die BF1 aktuell an einer leichtgradigen depressiven Episode und an einer generalisierten Angststörung leidet, stützt sich auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom XXXX 2021 (Anlage ./A zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10). Die Feststellungen zum stationären Aufenthalt der BF1 in einer Klinik in XXXX von XXXX .2021 bis XXXX .2021, zur Diagnose „Cirrhosis hepatis in Abklärung, Verdacht auf Autoimmunhepatitis“ (Hervorhebung nicht im Original, Anm.) sowie zur Entlassung der BF1 am XXXX .2021 in gutem Wohlbefinden stützen sich auf den vorläufigen Patientenbrief einer Klinik in XXXX vom XXXX .2021 (Anlage ./B zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10). Anzumerken ist hierbei, dass dieser Patientenbrief nicht vollständig vorgelegt wurde, sondern lediglich zwei von 18 Seiten umfasst. Entgegen den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.11.2021, wonach bei der BF1 vor kurzem eine Zirrhose aufgrund einer Autoimmunhepatitis diagnostiziert worden sei, ist festzuhalten, dass diese Erkrankungen bei der BF1 entsprechend dem vorgelegten Patientenbericht und mangels weiterer Befunde nicht endgültig diagnostiziert wurden, sondern sich das Vorliegen dieser Krankheiten erst in Abklärung befindet. Weitere Unterlagen dazu wurden vonseiten der BF1 nicht vorgelegt.Die Feststellung, dass die BF1 Medikamente zur Senkung ihres Bluthochdrucks und gegen Knieschmerzen nimmt, stützt sich auf ihre eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2020 (Verwaltungsakt zur BF1, AS 69). Dass die BF1 aktuell an einer leichtgradigen depressiven Episode und an einer generalisierten Angststörung leidet, stützt sich auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom römisch 40 2021 (Anlage ./A zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10). Die Feststellungen zum stationären Aufenthalt der BF1 in einer Klinik in römisch 40 von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, zur Diagnose „Cirrhosis hepatis in Abklärung, Verdacht auf Autoimmunhepatitis“ (Hervorhebung nicht im Original, Anmerkung sowie zur Entlassung der BF1 am römisch 40 .2021 in gutem Wohlbefinden stützen sich auf den vorläufigen Patientenbrief einer Klinik in römisch 40 vom römisch 40 .2021 (Anlage ./B zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10). Anzumerken ist hierbei, dass dieser Patientenbrief nicht vollständig vorgelegt wurde, sondern lediglich zwei von 18 Seiten umfasst. Entgegen den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.11.2021, wonach bei der BF1 vor kurzem eine Zirrhose aufgrund einer Autoimmunhepatitis diagnostiziert worden sei, ist festzuhalten, dass diese Erkrankungen bei der BF1 entsprechend dem vorgelegten Patientenbericht und mangels weiterer Befunde nicht endgültig diagnostiziert wurden, sondern sich das Vorliegen dieser Krankheiten erst in Abklärung befindet. Weitere Unterlagen dazu wurden vonseiten der BF1 nicht vorgelegt. Die Feststellungen zu den Erkrankungen der BF3 (Diabetes Mellitus Typ 1, Multiple Sklerose und Lupus erythematodes) beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF2 und der BF3 vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie den dazu bereits vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Diese Erkrankungen der BF3 wurden zudem in Österreich auf der Rheumatologischen Ambulanz in XXXX am XXXX .2020 (Verwaltungsakt zur BF3, AS 129) sowie auf der Diabetes-Ambulanz im XXXX in XXXX am XXXX .2021 festgestellt (Anlage ./D zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10).Die Feststellungen zu den Erkrankungen der BF3 (Diabetes Mellitus Typ 1, Multiple Sklerose und Lupus erythematodes) beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF2 und der BF3 vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie den dazu bereits vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Diese Erkrankungen der BF3 wurden zudem in Österreich auf der Rheumatologischen Ambulanz in römisch 40 am römisch 40 .2020 (Verwaltungsakt zur BF3, AS 129) sowie auf der Diabetes-Ambulanz im römisch 40 in römisch 40 am römisch 40 .2021 festgestellt (Anlage ./D zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10). Die Feststellung, dass die Erstdiagnose zur Erkrankung der BF3 an Lupus erythematodes nicht erst in Österreich, wie von der BF2 in der mündlichen Verhandlung behauptet, sondern bereits im Jänner 2020 in Florida erfolgte, beruht auf der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten (undatieren) Ambulanzkartei der Rheumatologischen Ambulanz in XXXX (Anlage ./D zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10). Wie in der weiteren Beweiswürdigung noch näher ausgeführt werden wird, war in einer Gesamtschau aller Umstände davon auszugehen, dass gerade diese Erstdiagnose einer weiteren schweren Erkrankung im Jänner 2020 für die Entscheidung der BF1 und BF2 wesentlich und letztlich wohl auch ausschlaggebend war, Anfang März 2020 die USA zu verlassen und nach Österreich zu reisen, um hier eine künftig leistbare medizinische Behandlung der BF3 auch hinsichtlich der zusätzlichen Krankheit zu erhalten, was in den USA zumindest nach Ansicht der BF1 und BF2 nicht mehr möglich gewesen wäre.Die Feststellung, dass die Erstdiagnose zur Erkrankung der BF3 an Lupus erythematodes nicht erst in Österreich, wie von der BF2 in der mündlichen Verhandlung behauptet, sondern bereits im Jänner 2020 in Florida erfolgte, beruht auf der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten (undatieren) Ambulanzkartei der Rheumatologischen Ambulanz in römisch 40 (Anlage ./D zur Verhandlungsniederschrift, OZ 10). Wie in der weiteren Beweiswürdigung noch näher ausgeführt werden wird, war in einer Gesamtschau aller Umstände davon auszugehen, dass gerade diese Erstdiagnose einer weiteren schweren Erkrankung im Jänner 2020 für die Entscheidung der BF1 und BF2 wesentlich und letztlich wohl auch ausschlaggebend war, Anfang März 2020 die USA zu verlassen und nach Österreich zu reisen, um hier eine künftig leistbare medizinische Behandlung der BF3 auch hinsichtlich der zusätzlichen Krankheit zu erhalten, was in den USA zumindest nach Ansicht der BF1 und BF2 nicht mehr möglich gewesen wäre. Was den Gesundheitszustand der BF1 anbelangt, konnte das in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.11.2021 erstattete Vorbringen, wonach sie im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien nur eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung und zu den notwendigen Medikamenten hätte, im Hinblick auf die herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zum Gesundheitssystem in Kolumbien insgesamt nicht festgestellt werden, und zwar auch nicht im Hinblick auf die nunmehr in Österreich festgestellten psychischen Leiden der BF
  11. Die Feststellung, dass auch die angeführten Erkrankungen der BF3 in Kolumbien behandelbar sind und eine allgemeine Verfügbarkeit von ausreichenden medizinischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls in den größeren Städten wie XXXX , wo die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer letztmaligen Ausreise aus Kolumbien zwei Jahre lang lebten, gegeben ist, beruht auf den nachfolgenden Erwägungen:Die Feststellung, dass auch die angeführten Erkrankungen der BF3 in Kolumbien behandelbar sind und eine allgemeine Verfügbarkeit von ausreichenden medizinischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls in den größeren Städten wie römisch 40 , wo die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer letztmaligen Ausreise aus Kolumbien zwei Jahre lang lebten, gegeben ist, beruht auf den nachfolgenden Erwägungen: Eine vom BFA diesbezüglich in Auftrag gegebene Anfrage an die Staatendokumentation zur Verfügbarkeit von medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen Diabetes Mellitus Typ 1, Multiper Sklerose und Lupus erythematodes in Kolumbien ergab, dass sowohl die medizinische Behandelbarkeit als auch die benötigten Medikamente in Kolumbien zur Verfügung stehen (siehe Medical Country of Origin Information von Oktober 2020, Verwaltungsakt zur BF3, AS 77). Eine ambulante Behandlung und Nachsorge sowie eine stationäre Behandlung durch Rheumatologen, Neurologen, Endokrinologen und Internisten ist in öffentlichen Einrichtung in XXXX (z.B. an der Universidad Pontificia Bolivariana University Clinic) verfügbar. Eine diagnostische Bildgebung mittels MRT, Ultraschall des Herzens, Laboruntersuchungen des Blutzuckers, Medizinprodukte (Blutzucker-Selbstteststreifen) sowie Laboruntersuchungen der Nierenfunktion sind ebenso in öffentlichen Einrichtungen in XXXX verfügbar. Des Weiteren sind Insulinspritzen, Immunsuppressiva, Medikamente bei neuropathischen Schmerzen, Immunmodellierer in privaten Einrichtungen in XXXX (z.B. an der Clínica Las Vegas) erhältlich. Eine vom BFA diesbezüglich in Auftrag gegebene Anfrage an die Staatendokumentation zur Verfügbarkeit von medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen Diabetes Mellitus Typ 1, Multiper Sklerose und Lupus erythematodes in Kolumbien ergab, dass sowohl die medizinische Behandelbarkeit als auch die benötigten Medikamente in Kolumbien zur Verfügung stehen (siehe Medical Country of Origin Information von Oktober 2020, Verwaltungsakt zur BF3, AS 77). Eine ambulante Behandlung und Nachsorge sowie eine stationäre Behandlung durch Rheumatologen, Neurologen, Endokrinologen und Internisten ist in öffentlichen Einrichtung in römisch 40 (z.B. an der Universidad Pontificia Bolivariana University Clinic) verfügbar. Eine diagnostische Bildgebung mittels MRT, Ultraschall des Herzens, Laboruntersuchungen des Blutzuckers, Medizinprodukte (Blutzucker-Selbstteststreifen) sowie Laboruntersuchungen der Nierenfunktion sind ebenso in öffentlichen Einrichtungen in römisch 40 verfügbar. Des Weiteren sind Insulinspritzen, Immunsuppressiva, Medikamente bei neuropathischen Schmerzen, Immunmodellierer in privaten Einrichtungen in römisch 40 (z.B. an der Clínica Las Vegas) erhältlich. Die BF2 führte auf diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, dass die Behandlungen der BF3 im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien nicht fortgesetzt werden könnten und sie begründete dies damit, dass das private System keine komplette Abdeckung leiste, obwohl sie eigentlich vom Gesetz her verpflichtet sein würden. Zum öffentlichen System hätten sie nur Zugang, wenn sie arbeiten würde. Die BF3 äußerte sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass es in Kolumbien zwar ein gutes System für Diabeteskranke, aber nicht für die beiden anderen Krankheiten gebe. Weiters führte sie an, dass die Krankenversicherung aufgrund ihrer Vorerkrankungen die Kosten nicht abdecken würde. Vom öffentlichen Gesundheitssystem sei sie aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Eltern in Kolumbien und des früheren Besuchs einer Privatschule ausgeschlossen. In der schriftlichen Stellungnahme vom 10.11.2021 wurde das Vorbringen um folgende Probleme ergänzt: Ein Versicherungsschutz sei in Kolumbien nicht gewährleistet. Diabetes, Multiple Sklerose und Lupus würden zu den „nicht versicherbaren Krankheiten“ zählen. Außerdem würden die Kosten für die Behandlungen und Medikamente das Einkommen der beschwerdeführenden Parteien übersteigen. Die Insulinpumpe könne in Kolumbien nicht mehr verwendet werden. Den vorliegenden und im Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen zum Gesundheitssystem in Kolumbien (siehe dazu Punkt 2.4.) ist zu entnehmen, dass das medizinische Versorgungsangebot in den größeren Städten, wie in der Hauptstadt Bogotá oder etwa auch Medellín, in der Regel mit dem in Europa vergleichbar ist. Öffentliche Krankenhäuser entsprechen zwar nicht dem europäischen Standard, Privatkliniken – vor allem in den Großstädten – weisen jedoch internationalen Standard auf. Die Versorgung mit Medikamenten ist ausgezeichnet. Apotheken sind in den Städten in ausreichender Zahl vorhanden. Die in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.11.2021 erwähnten und beigelegten Zeitungsberichte und die bloß pauschale Behauptung, wonach die beauftragten Ermittlungen der Staatendokumentation nicht der Realität entsprechen würden, vermochten den Wahrheitsgehalt und die Aussagekraft dieser Quellen jedoch in keiner Weise zu entkräften, zumal sich die Recherche-Ergebnisse konkret und gesondert mit den Erkrankungen der BF3 auseinandersetzen. Überdies ist den gesamten Informationsquellen nicht zu entnehmen, dass Multiple Sklerose oder Lupus erythematodes in Kolumbien überhaupt nicht behandelbar wären. Der Umstand, dass eine medizinische oder therapeutische Behandlung der Erkrankungen der BF3 in Kolumbien allenfalls nicht in jener Intensität oder Qualität sichergestellt sein sollte, wie dies etwa derzeit in Österreich der Fall sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, solange eben eine grundsätzliche Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten gegeben ist und deren Inanspruchnahme, selbst wenn diese nicht kostenfrei sein sollte oder sogar vollständig ohne staatliche Unterstützung privat bezahlt werden müsste, den beschwerdeführenden Parteien unter notwendiger Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände auch zugemutet werden kann, was hier – wie in der Folge aufgezeigt wird – der Fall ist. Es hat sich nämlich nicht ergeben, dass die Behandlungen schon aufgrund des in Kolumbien bestehenden Kranken- und Sozialversicherungssystems, bei dem die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls durch eines der beiden Regime Leistungen erhalten würden, nicht finanzierbar wären. Wie bereits im angefochtenen Bescheid – gestützt auf die erhobenen Ermittlungen zum Gesundheitssystem in Kolumbien – festgestellt wurde, arbeitet das Gesundheitssystem in Kolumbien mit zwei verschiedenen Systemen. Eines für zahlungsfähige Menschen, das sogenannte „beitragsorientierte Regime – CR“ und ein weiteres für benachteiligte Familien ohne Zugang zu formeller Beschäftigung oder einer stabilen Einkommensquelle, das sogenannte „subventionierte Regime – RS“, bei dem die Beiträge vollständig vom Staat getragen werden. Außerdem verlangt das kolumbianische Sozialversicherungssystem keine Mindestbeitragszeiten für den Zugang zu Leistungen oder Verfahren. Das soziale Gesundheitssystem gewährt den Zugang zu medizinischen Leistungen, auch für Krankheiten, die vor der Einschreibung diagnostiziert wurden (Verwaltungsakt zur BF3, AS 164). Zudem sind Insulinpumpen Teil des obligatorischen Gesundheitsplans in Kolumbien (Verwaltungsakt zur BF3, AS 107). Was die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Parteien anbelangt, ist festzuhalten, dass die BF1 eigenen Angaben zufolge auch in Österreich monatliche Auszahlungen aus ihrer kolumbianischen Pension erhält. Überdies ist die BF2, die Mutter der BF3, gesund und arbeitsfähig und sie verfügt über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und mehrjährige Berufserfahrung als Anwältin bzw. Juristin. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Kolumbien. Eine Tante der BF2 ist in Kolumbien als Ärztin und der Onkel als Jurist beschäftigt. Der Vater der BF3 ist Bankangestellter. Es ist davon auszugehen, dass ihnen auch eine finanzielle Unterstützung zu den Behandlungskosten durch diese oder allenfalls auch durch den in Österreich lebenden Cousin der BF2 zuteilwerden könnte. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der andauernden COVID-19-Pandemie beruhen auf folgenden Erwägungen: Dem in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.11.2021 vorgebrachten Risiko, wonach die BF1 und die BF3 aufgrund ihrer Vorerkrankungen und die BF1 überdies aufgrund ihres hohen Alters zu den Risikogruppen zählen würden und in Kolumbien insgesamt von einer „höheren Sterblichkeit“ auszugehen sei, ist entgegenzuhalten, dass auch Österreich, wo sich die beschwerdeführenden Parteien derzeit aufhalten, in einem solchen Ausmaß von diesem Virus betroffen ist, dass strenge Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 für das gesamte Bundesgebiet erlassen wurden. Es wurde gerade vor dem Hintergrund des bereits als notorisch anzusehenden Wissens- und Kenntnisstandes zu den weltweiten Auswirkungen der andauernden Pandemie-Situation nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Kolumbien höher sein sollte als in Österreich, zumal die derzeitige Situation rund um COVID-19 und die weltweite Ausbreitung nicht nur Kolumbien betrifft, sondern das Virus aktuell besonders auch in Europa und in Österreich aktiv ist. Durch Einhaltung der entsprechenden präventiven Schutz- und Hygienemaßnahmen, die gleichsam allgemein und weltweit Gültigkeit haben und deren Einhaltung auch den beschwerdeführenden Parteien – ebenso wie in Österreich – zugemutet werden kann, ist das Risiko einer Ansteckung der beschwerdeführenden Parteien mit COVID- 19 daher in Kolumbien nicht maßgeblich höher zu bewerten als in Österreich. Zudem wird das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs durch die Corona-Schutzimpfung auch für ältere Personen und Personen mit Vorerkrankungen deutlich reduziert. 2.
  12. Würdigung des Vorbringens zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat: Das Vorbringen der BF1, der BF2 und der BF3 zu den Gründen für das Verlassen ihres gemeinsamen Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien (Fluchtgründe) beruht auf deren Angaben in der jeweiligen Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 09.03.2020 und in der jeweiligen Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2020 (BF1), am 22.06.2020 (BF2 und BF4) und am 24.06.2020 (BF3), auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 10.11.
  13. Die BF1 hat zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Kolumbien – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass sie durch ihre frühere berufliche Tätigkeit als Staatsanwältin in Drogenprozessen auch mit Kämpfern der FARC (d.h. „Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia“) zu tun gehabt hätte, die Besitzer von Kokain- und Marihuana-Plantagen gewesen seien. Sie habe im Rahmen ihrer Funktion die Zerstörung von Plantagen und Laboren angeordnet und diesen Personen dadurch großen Schaden zugefügt. Sie habe eine große Anzahl von Personen verhaften lassen, darunter Polizeioffiziere und wichtige Bürgermeister. Sie und ihre Familie seien durch Mitglieder der FARC telefonisch bedroht und mit Motorrädern verfolgt worden. Sie hätten „Flyer“ bekommen, in denen sie als militärisches Ziel betrachtet worden seien. Die Bedrohungen hätten von November oder Dezember 2015 bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2016 angedauert. Die BF2 und die BF3 brachten als Fluchtgrund ebenso die Bedrohungen durch die FARC aufgrund der Tätigkeit der BF1 als Staatsanwältin in Kolumbien vor. Die BF3 sei zudem auch zweimal persönlich auf dem Schulweg verfolgt worden. Als Rückkehrbefürchtung führte die BF1 in der mündlichen Verhandlung – wie auch bereits zuvor in der Einvernahme vor dem BFA – aus, dass sie und ihre Familie im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien getötet werden würden. Die BF2 gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung an, dass die FARC nach relativ kurzer Zeit herausfinden würde, dass sie wieder im Land seien und würden sie erneut bedrohen. Die BF3 führte aus, dass sie überall in Kolumbien gefunden und getötet werden würden. Auf Befragung zum Grund für die Ausreise aus den USA, wo sie bereits Asylanträge gestellt hätten, gaben die BF1 und BF2 in der Verhandlung übereinstimmend an, dass sie die USA aufgrund der dort unzureichenden bzw. nicht mehr weiter finanzierbaren medizinischen Versorgung der Erkrankungen der BF3 verlassen hätten und deshalb auch nach Österreich gekommen seien. Das Vorbringen der BF1 in der mündlichen Verhandlung, wonach die BF3 in den USA gar keine medizinische Behandlung erhalten habe, war als nicht glaubhaft zu werten, zumal die BF2 und die BF3 gegenteilige Angaben tätigten und auch entsprechende Nachweise vorlegten. Die BF2 begründete das Verlassen der USA ausdrücklich damit, dass die Behandlungen der BF3 durch die private Krankenversicherung nicht mehr abgedeckt gewesen seien und sie zu wenig verdient habe, um auch weiterhin die Medikamente ihrer Tochter bezahlen zu können. Die BF3 begründete das Verlassen der USA damit, dass sie durch den in Österreich lebenden Cousin ihrer Mutter, erfahren hätten, dass Österreich ein großartiges Land mit einem sehr guten Gesundheitssystem sei. Die belangte Behörde hat das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in den angefochtenen Bescheiden als nicht glaubhaft und in rechtlicher Hinsicht jedenfalls als nicht asylrelevant beurteilt. Im angefochtenen Bescheid betreffend die BF1 (S. 44 bis 51) wurde umfassend dargelegt, weshalb die belangte Behörde dem Vorbringen der BF1 zu den Fluchtgründen keinen Glauben geschenkt habe, insbesondere weil dieses unkonkret und unschlüssig sei und sich die BF1 in Widersprüche verstrickt habe. Für die belangte Behörde lasse sich außerdem das zeitliche Auseinanderfallen zwischen der Tätigkeit der BF1 als Staatsanwältin (bis 01.01.2010) und dem Beginn der Bedrohungen im Jahr 2015 nicht nachvollziehbar erklären. Es erscheine unglaubwürdig, dass die FARC die beschwerdeführenden Parteien lediglich über „Flyer“ und Telefon bedroht habe, obwohl diese Kenntnis von der Adresse der beschwerdeführenden Parteien gehabt hätte. Eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit seitens des Herkunftsstaates seien weder aus dem Vorbringen vor der Behörde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Was das Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung anbelangt, wonach es Mängel bzw. eine ungenaue Übersetzung in der Einvernahme vor dem BFA gegeben habe (so sei das spanische Wort „cúpula“ anstatt mit „Führungskräften“ mit „Kuppel“ übersetzt worden), ist entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien abgesehen davon keine näheren Anhaltspunkte darlegten, wonach es tatsächlich schwerwiegende und auch relevante Verständigungsprobleme in der Einvernahme vor dem BFA gegeben hätte. Die Niederschrift der Einvernahme der BF1 vom 18.06.2020 (Verwaltungsakt zur BF1, AS 67 ff) umfasst 19 Seiten und es ist schon in Gesamtschau der Angaben aller beschwerdeführenden Parteien auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht davon auszugehen, dass in der Einvernahme in völlig unverständlicher Weise gedolmetscht worden wäre. Die am Schluss der Einvernahme an sie gerichtete Frage, ob sie die Dolmetscherin vom Inhalt als auch von der Sprache her verstanden habe, beantwortete die BF1 mit „ja“ (Verwaltungsakt zur BF1, AS 84). Die BF2 erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass es Übersetzungsfehler gegeben habe, diese jedoch bereits in der Beschwerde genannt worden seien. Im Konkreten erwähnte sie, dass entgegen ihrem Vorbringen, festgehalten worden sei, dass sie in den USA illegal aufhältig gewesen seien. Worauf sich dieses Vorbringen stützt, ist jedoch unklar, zumal bei Durchsicht des Verwaltungsaktes der BF2, insbesondere der Erstbefragung vom 09.03.2020 und der Einvernahme vor dem BFA vom 22.06.2020, die Feststellung eines illegalen Aufenthalts in den USA nicht zum Vorschein kam. Die BF3 führte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass es einmal eine Unklarheit gegeben habe. Sie habe in der Einvernahme erklärt, dass sie zu einer Polizeistation gegangen sei und dass das spanische Wort „cuarto“ dann fälschlich mit dem Wort „Zimmer“ übersetzt worden sei. Abgesehen von fehlerhaften Übersetzungen einzelner Wörter konnten jedoch keine generellen, schwerwiegenden Verständigungsprobleme in der Einvernahme vor dem BFA aufgezeigt werden. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass Teile in der Einvernahme dermaßen inkorrekt übersetzt worden wären, dass dadurch der maßgebliche Sachverhalt verfälscht worden wäre. Auch wenn entgegen der anderslautenden Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund der bereits vorher dargelegten Erwägungen die langjährige Tätigkeit der BF1 als Staatsanwältin als erwiesen anzusehen war, schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu einer konkret gegen die BF1 und ihre Familienangehörigen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien gerichteten und aktuellen Bedrohungssituation bzw. Verfolgungsgefahr – etwa aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründen – nicht glaubhaft ist. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ein hinreichend substanziiertes Vorbringen, wonach sie in Kolumbien sowohl vor ihrer letztmaligen Ausreise im Dezember 2016 bereits einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wären, als auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. In der mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 wiederholten die BF1 und die BF2 überdies auf Befragung ausdrücklich, dass sie in Kolumbien keiner Verfolgung oder sonstigen Bedrohungen durch staatliche Einrichtungen ihres Herkunftsstaates, wie Polizei, Justiz oder Militär, ausgesetzt gewesen wären. Das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist insgesamt betrachtet vage, unkonkret und widersprüchlich. So war es der BF1 nicht möglich, die behaupteten Verfolger nachvollziehbar zu nennen. In der Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2020 brachte die BF1 vor, dass sie – entgegen der Aussage in der Erstbefragung – nicht von der FARC verfolgt worden sei, sondern von unbekannten Personen. Im Gegensatz dazu wird in der Beschwerde wieder auf eine Verfolgung durch die FARC hingewiesen. Diese Widersprüchlichkeit konnte von der BF1 letztlich auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden. Die Schilderungen der BF3 zu ihrer persönlichen Verfolgung durch Mitglieder der FARC waren oberflächlich und völlig unkonkret. Es fehlt an Details und konnten Widersprüche auch auf Rückfrage nicht schlüssig beantwortet werden. So erklärte sie in der Einvernahme vor dem BFA, dass sie zweimal persönlich verfolgt worden sei. Als sie vom BFA gebeten wurde, umfangreiche Angaben zu machen, erklärte sie lediglich – und gleichzeitig widersprüchlich – dass die Verfolgungsjagd unregelmäßig gewesen sei, aber sehr oft passiert sei. Auf den Vorhalt des BFA, woher sie wisse, dass sie verfolgt worden sei, nachdem sie nie mit den Personen gesprochen habe, erwiderte sie, dass in den Drohanrufen auch erwähnt worden sei, dass die Enkeltochter das Gymnasium besuchen würde. Auch nach diesen Bedrohungen habe die BF3 die Schule weiterhin besucht, sei aber immer persönlich abgeholt worden. Unbeachtlich dessen lässt sich jedenfalls kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit der BF1 als Staatsanwältin und dem Beginn der behaupteten Bedrohungen durch die FARC oder andere unbekannte Personen aufgrund dieser Tätigkeit der BF1 herstellen. Die BF1 war seit 01.01.2010 aufgrund ihrer Pensionierung nicht mehr als Staatsanwältin tätig. Die Bedrohungen durch die FARC hätten den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zufolge jedoch erst Ende des Jahres 2015 begonnen. Dahingehend befragt führte die BF1 in der Einvernahme vor dem BFA aus, dass die FARC erst aufgrund der Tätigkeit ihrer Tochter (der BF2) für die Justiz auf sie aufmerksam geworden sei. Die Begründung, wonach ihre Verfolger nur aufgrund des Nachnamens der BF2 Rückschlüsse auf die BF1 gezogen hätten, vermag nicht zu überzeugen. Schließlich wurde das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde insofern geändert, und das zeitliche Auseinanderfallen zwischen der Tätigkeit der BF1 und dem Beginn der Bedrohungen damit erklärt, dass die Drohungen im Jahr 2015 begonnen hätten, als das Handy der BF1 im Gebäude der Staatsanwaltschaft aus einem Spind am Eingang, in welchen Mobiltelefone bei Eintritt gelegt werden müssten, gestohlen worden sei. Dadurch lässt sich ein Widerspruch zur bisherigen Erklärung feststellen und erscheint die Steigerung des Vorbringens mit völlig neuen Umständen in der Beschwerde ein Versuch zu sein, das Vorbringen vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid dargelegten Würdigung glaubhafter darzustellen. Zur Untermauerung der Bedrohungen und ihrer damit in Zusammenhang stehenden Flucht erklärte die BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass sie Audio-Aufzeichnungen von den Drohanrufen auf ihrem Handy habe. Auf Nachfrage konnte sie jedoch nicht klar beantworten, ob diese Drohanrufe aus ihrer aktiven Zeit als Staatsanwältin oder erst von danach stammten. Als Motiv für die Verfolgung führten die BF1 und die BF2 in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich um einen Racheakt handeln würde. Die Mitglieder der FARC würden niemals vergessen, was ihnen die BF1 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin angetan hätte. Dazu widersprüchlich führte die BF1 befragt zu ihren Fluchtgründen in der Einvernahme vor dem BFA jedoch an, dass ihr mehrmals enorme Geldsummen als Bestechung angeboten worden seien. Die FARC hätte ihr die Hälfte des gewinnbringenden Business angeboten und als sie das letzte Angebot abgelehnt habe, hätten die Drohungen begonnen (Verwaltungsakt zur BF1, AS 74). Diese Behauptung ist schon deshalb unschlüssig, als nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die FARC nunmehr versuchen würde, eine bereits seit mehr als fünf Jahren in Pension befindliche Staatsanwältin zu bestechen oder sich an ihr zu rächen. Wenn es der FARC – wie später vorgebracht – bloß um Rache gegangen sei, ist fraglich, warum die Angehörigen der FARC während all dieser Jahre nach der Pensionierung der BF1 nicht diverse Möglichkeiten genutzt hätten, um sich an der BF1 bzw. den übrigen beschwerdeführenden Parteien auch tatsächlich zu rächen. So hätte die FARC – den Angaben der BF1 und BF2 folgenden – ja bereits die Adresse der beschwerdeführenden Parteien herausgefunden und auch das Gymnasium, das die BF3 besucht habe. Aber selbst wenn man diese Ausführungen als wahr unterstellen würde, ist entgegenzuhalten, dass es den beschwerdeführenden Parteien trotz allem möglich gewesen wäre, zwei Jahre lang in derselben Mietwohnung in XXXX zu leben, deren Adresse den behaupteten Verfolgern auch bekannt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann auch der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien nicht beigetreten werden, wonach sie ständig umziehen hätten müssen, zumal ein Umzug offenbar im Zeitraum von zwei Jahren vor der Ausreise aus Kolumbien nicht erfolgte. Zudem habe die BF3 selbst nach den behaupteten „Verfolgungsjagden“ gegen sie weiterhin dieselbe Schule besucht, was man wohl nicht erwarten würde, wenn man bereits mehrmals ernsthaft bedroht oder verfolgt worden wäre.Aber selbst wenn man diese Ausführungen als wahr unterstellen würde, ist entgegenzuhalten, dass es den beschwerdeführenden Parteien trotz allem möglich gewesen wäre, zwei Jahre lang in derselben Mietwohnung in römisch 40 zu leben, deren Adresse den behaupteten Verfolgern auch bekannt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann auch der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien nicht beigetreten werden, wonach sie ständig umziehen hätten müssen, zumal ein Umzug offenbar im Zeitraum von zwei Jahren vor der Ausreise aus Kolumbien nicht erfolgte. Zudem habe die BF3 selbst nach den behaupteten „Verfolgungsjagden“ gegen sie weiterhin dieselbe Schule besucht, was man wohl nicht erwarten würde, wenn man bereits mehrmals ernsthaft bedroht oder verfolgt worden wäre. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die BF1 und ihre Familie zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihnen unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Vom behaupteten Beginn der Bedrohungen (im November oder Dezember 2015) verging bis zur tatsächlichen Ausreise aus Kolumbien am 03.12.2016 ein ganzes Jahr. In der Einvernahme vor dem BFA erklärte die BF1 dazu, dass sie in dieser Zeit bei Freunden geschlafen habe und dann in psychologische Therapie gehen habe müssen. In der mündlichen Verhandlung führten die beschwerdeführenden Parteien aber übereinstimmend aus, dass sie die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in der gleichen Wohnung in XXXX gewohnt hätten. Überdies ist einzuwenden, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits im Jahr 2015, und zwar mehrere Monate vor dem Beginn der behaupteten Bedrohungen, ein Visum für einen Aufenthalt in den USA beantragt hatten, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die beschwerdeführenden Parteien schon damals – also noch vor Erhalt der vorgebrachten Drohungen – die Absicht hatten, Kolumbien zu verlassen.Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die BF1 und ihre Familie zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihnen unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Vom behaupteten Beginn der Bedrohungen (im November oder Dezember 2015) verging bis zur tatsächlichen Ausreise aus Kolumbien am 03.12.2016 ein ganzes Jahr. In der Einvernahme vor dem BFA erklärte die BF1 dazu, dass sie in dieser Zeit bei Freunden geschlafen habe und dann in psychologische Therapie gehen habe müssen. In der mündlichen Verhandlung führten die beschwerdeführenden Parteien aber übereinstimmend aus, dass sie die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in der gleichen Wohnung in römisch 40 gewohnt hätten. Überdies ist einzuwenden, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits im Jahr 2015, und zwar mehrere Monate vor dem Beginn der behaupteten Bedrohungen, ein Visum für einen Aufenthalt in den USA beantragt hatten, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die beschwerdeführenden Parteien schon damals – also noch vor Erhalt der vorgebrachten Drohungen – die Absicht hatten, Kolumbien zu verlassen. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach die beschwerdeführenden Parteien auch in der Hauptstadt Bogotá oder in einer anderen Großstadt vor einer Verfolgung nicht sicher seien und ihre potenziellen Verfolger von ihrer Rückkehr bereits bei ihrer Einreise erfahren würden, war als unglaubhaft zu werten, zumal keine weiteren Umstände vorgebracht wurden, die schlüssig erklären würden, wie die präsumtiven Verfolger der beschwerdeführenden Parteien von der Rückkehr nach Kolumbien und der Begründung eines Wohnsitzes in einer Millionen-Metropole wie Bogotá tatsächlich erfahren sollten. Selbst wenn die beschwerdeführenden Parteien ihrem subjektiven Empfinden nach den staatlichen Schutz in Kolumbien als nicht ausreichend betrachten und ihrer Ansicht nach ein staatlicher Schutz aufgrund von Anarchie und Korruption nicht existieren würde, so ergeben sich aus den vorliegenden Informationsquellen zur aktuellen Lage in Kolumbien grundsätzlich keine substanziierten Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Einrichtungen Kolumbiens (v.a. Sicherheitsbehörden, Polizei, Justiz und Militär) in Bezug auf mögliche individuelle Verfolgungshandlungen durch Dritte, etwa durch Angehörige regierungsfeindlicher paramilitärischer Gruppierungen oder bestimmter krimineller Gruppen, im gesamten Staatsgebiet gänzlich schutzunfähig oder schutzunwillig wären. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass es den vorliegenden Informationsquellen zufolge durchaus Fälle von Korruption und willkürlicher Gewalt, etwa auch im Bereich der staatlichen Polizei, immer wieder gibt. Kolumbien unternimmt aber seit längerem erkennbare Anstrengungen im Kampf gegen Korruption und hat dazu besondere staatliche Stellen eingerichtet, die auf die Bekämpfung von Korruption spezialisiert sind. Auch wenn nicht verkannt wird, dass in einzelnen Regionen Kolumbiens, insbesondere im Grenzgebiet zu Venezuela und zu Ecuador (nicht jedoch im Großteil des Staatsgebietes, wie etwa in den größeren Städten), immer wieder bewaffnete und gewaltsame Auseinandersetzungen vor allem zwischen staatlichen Sicherheitskräften und gegnerischen paramilitärischen Gruppierungen (v.a. ELN und militante ehemalige Angehörige der FARC) aus politischen Gründen vorkommen und in letzter Zeit auch wieder an Intensität zugenommen haben, so ist zur aktuellen Lage in Kolumbien dennoch festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden und auch in der mündlichen Verhandlung eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach den staatlichen Einrichtungen Kolumbiens im Bereich der Bekämpfung gewaltbereiter extremistischer Gruppen sowie im Bereich der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden bzw. innerhalb des Strafjustizsystems jedenfalls eine völlige Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit im gesamten Staatsgebiet Kolumbiens (etwa durch das Dulden von Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure) angelastet werden müsste. Des Weiteren ist auch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien selbst eine völlige Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des kolumbianischen Staates nicht zu erkennen. So hat sich die BF1 mehrmals an die Polizei und Staatsanwaltschaft gewandt und Anzeige erstattet. Diesbezügliche Bestätigungen liegen im Verwaltungsakt ein. Die BF1 habe auch eigenen Angaben zufolge Polizeischutz erhalten (Verwaltungsakt zur BF1, AS 82) und darüber eine Bestätigung des Verteidigungsministeriums vom 22.09.2016 vorgelegt. In dieser wurde die BF1 über Selbstschutz- und Sicherheitsmaßnahmen informiert und ihr Personenschutz gewährt (Verwaltungsakt zur BF1, AS 159, deutsche Übersetzung AS 235). Auch die BF2 führte dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Mutter, während sie als Staatsanwältin tätig gewesen sei, Personenschutz erhalten habe, dieser aber mit ihrer Pensionierung geendet habe. In der mündlichen Verhandlung führte die BF1 zudem erstmals an, dass ihr von der Polizei ein Aufnahmegerät zur Verfügung gestellt worden sei, um die gegen sie gerichteten telefonischen Drohungen aufnehmen zu können. Das alles spricht jedenfalls nicht für eine Untätigkeit oder Unwilligkeit seitens der Polizei oder der Behörden. Auch wenn die BF1 durch eine Bestätigung der Generalstaatsanwaltschaft vom 26.09.2016 nachwies, dass ihr der Personenschutz in ihrer Pension verweigert worden ist, vermag auch dieser Umstand eine gänzliche Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden in Kolumbien nicht aufzuzeigen. In der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme wurde dazu lediglich ausgeführt, dass die verfolgenden Akteure über entsprechende Machtstrukturen verfügen würden, weshalb für die beschwerdeführenden Parteien kein staatlicher Schutz bestehe. Versuche, staatlichen Schutz zu erhalten, seien gescheitert. Nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden oder Gerichte des Herkunftsstaates wurden aber auch damit nicht aufgezeigt. Auch das Vorbringen, wonach Anwälte, Staatsanwälte und Richter in Kolumbien von organisierter Kriminalität bedroht seien und der Staat unfähig sei, diese Personen zu schützen, unterscheidet sich schon dadurch vom vorliegenden Fall, dass diese Personen aktiv im Berufsleben standen. Die BF1 war jedoch im Zeitpunkt des (angeblichen) Beginns der Bedrohung bereits seit fünf Jahren in Pension. Im Fall einer jetzigen Rückkehr nach Kolumbien wären es mittlerweile schon zwölf Jahre. Letztlich vermochten auch die vorgelegten Zeitungsberichte keine im Herkunftsstaat vorliegende individuelle und konkrete Gefahr für die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr aufzuzeigen. Selbst unter der Annahme, dass es in den Jahren 2015 und 2016 vereinzelte Bedrohungen gegen die beschwerdeführenden Parteien durch Angehörige der FARC („Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia“) gegeben hätte, ist zu berücksichtigen, dass zum einen seit den letzten Drohungen mittlerweile sechs Jahre vergangen wären, und dass zum anderen sich die politische Lage in Kolumbien seit ihrer Ausreise Anfang Dezember 2016 grundlegend und maßgeblich geändert hat: Wie den von der belangten Behörde bei der Staatendokumentation eingeholten und im angefochtenen Bescheid (S. 24) dargelegten Ermittlungen zur Effektivität der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die FARC zu entnehmen ist, hat der 52-jährige Konflikt zwischen der FARC und der Regierung im Jahr 2016 offiziell geendet und sich die Sicherheitslage in Kolumbien in den letzten Jahren erheblich verbessert. So wurde am
  14. November 2016 endgültig der auch unter internationaler Vermittlung zustande gekommene und nach einem ablehnenden Referendum vom
  15. Oktober 2016 nochmals überarbeitete Friedensvertrag zwischen der kolumbianischen Regierung und den FARC („Acuerdos de Paz entre el Gobierno Colombiano y las FARC-EP“) unterzeichnet. Seitdem hat sich die FARC zu einem gewaltfreien Kampf mit politischen Mitteln und zu einer Beteiligung im demokratischen System verpflichtet. Seit dem Jahr 2017 ist die FARC als politische Partei anerkannt und hat Sitze im nationalen Parlament. Dieser Friedensvertrag mit der FARC wird trotz diverser Schwierigkeiten und auch einem Wiederaufflammen von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und radikalen „Splittergruppen“ unter internationaler Beobachtung vorgesetzt. In der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme wird vorgebracht, dass der Konflikt mit der FARC auch nach Unterzeichnung des Friedensvertrages weiterhin präsent und der Staat abwesend sei. Auch wenn nicht verkannt wird, dass eine Minderheit von FARC-Dissidenten das Friedensabkommen gänzlich abgelehnt hat und auch weiterhin gegen die Regierung aktiv ist, so beschränken sich die bewaffneten Auseinandersetzungen auf einzelne Gebiete, etwa die Grenzregionen Kolumbiens zu Venezuela und Ecuador und ländliche, dünn besiedelte Gebiete. Die kolumbianischen Sicherheitskräfte gehen jedoch auch weiterhin gegen Angehörige dieser bewaffneten Gruppierungen vor. Die beschwerdeführenden Parteien konnten letztlich auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft darlegen, von wem nun konkret im Fall ihrer Rückkehr nach Kolumbien eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle Verfolgung ausgehen sollte, die auch im gesamten Staatsgebiet Kolumbiens, insbesondere in der Hauptstadt Bogotá oder anderen größeren Städten, gleichermaßen bestehen würde. Überdies konnten die beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die zur Lage in Kolumbien vorliegenden Informationen nicht glaubhaft machen, dass ihnen im Fall der Rückkehr nach Kolumbien jedenfalls kein Schutz durch die kolumbianischen Sicherheitsbehörden zukommen würde. Allein mit der nicht näher substanziierten Behauptung, dass eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates nicht gegeben sei, werden nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates nicht aufgezeigt. Letztlich war auch nicht davon auszugehen, dass eine triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache vorliegen würde, die es für die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls unzumutbar erscheinen lassen würde, den Schutz der staatlichen Einrichtungen Kolumbiens in Anspruch zu nehmen. Gesamtheitlich betrachtet war aufgrund der sich in der mündlichen Verhandlung ergebenden Sachlage davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat Kolumbien und später auch die USA, d.h. einen sicheren Staat, in dem sie auch rechtmäßig aufhältig waren und wo sie letztlich auch einen Asylantrag gestellt haben, nicht wegen einer drohenden Rückführung nach Kolumbien oder einer dort drohenden Verfolgungsgefahr, sondern ausschließlich wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation verlassen haben, sowie in der Absicht, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, insbesondere eine aus ihrer Sicht bessere Behandelbarkeit der Erkrankungen der BF3 und vor allem eine für sie alle finanziell leistbare medizinische Versorgung. Dies führten die beschwerdeführenden Parteien auch selbst mehrmals im Verfahren an. Bereits in der Erstbefragung begründete die BF1 das Verlassen der USA damit, dass sie das Asylverfahren aufgrund der Krankheit der Enkeltochter nicht abwarten und notwendige Medikamente nicht bezahlen hätten können (Verwaltungsakt zur BF1, AS 25, 27). Auch in der mündlichen Verhandlung führte die BF1 dazu befragt wortwörtlich aus: „Als mein Neffe uns in den USA besucht hat, hat er gesehen, wie schlecht es meiner Enkeltochter geht. Er hat gemeint, dass wir alle doch nach Österreich kommen könnten, um sie hier behandeln zu lassen. Ich dachte mir, wenn das möglich ist, warum nicht.“ Die BF2 erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass ihr bereits vor der Einreise in Österreich bewusst gewesen sei, dass es in Österreich ein sehr gutes öffentliches Gesundheitssystem gebe, das über fortschrittliche Behandlungsmöglichkeiten verfüge. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung im Herkunftsstaat Kolumbien ausgehen zu können. 2.
  16. Die oben unter Punkt 1.
  17. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kolumbien ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergeben und auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen beruhen. Auch aus den folgenden, aktuelleren und in der Verhandlung eingebrachten Berichten haben sich hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien keine relevanten oder sonst zu berücksichtigenden Änderungen ergeben, aufgrund derer allenfalls eine andere Beurteilung der Lage vorzunehmen gewesen wäre: ● Human Rights Watch (HRW), World

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