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{'item': 'G308 2238697-1'}

Obsah (13)Art 133§ 7§ 14§ 29§ 56§ 17Art. 130§ 27§ 4§ 5§ 12§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2022 GeschäftszahlG308 2238697-1 Spruch, G308 2238697-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.09.2020 wurde dem Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vom 14.07.2020 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

§ 7Al

VG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.09.2020 wurde dem Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vom 14.07.2020 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF laufend als Studierender der Montanuniversität XXXX (im Folgenden: Universität) gemeldet sei. Laut Auskunft der Universität sei der BF im Sommersemester 2020 zu neun Lehrveranstaltungen gemeldet. Daraus ergebe sich ein Zeitaufwand, der die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ausschließe. Die fehlende Verfügbarkeit ergebe sich daher aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden könne, dass der BF nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert sei. Es handle sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten ließen, dass der BF neben dem Studium noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bindungen ausüben könne. Die belangte Behörde verstehe darunter insbesondere solche Beschäftigungen, die zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben seien.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF laufend als Studierender der Montanuniversität römisch 40 (im Folgenden: Universität) gemeldet sei. Laut Auskunft der Universität sei der BF im Sommersemester 2020 zu neun Lehrveranstaltungen gemeldet. Daraus ergebe sich ein Zeitaufwand, der die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ausschließe. Die fehlende Verfügbarkeit ergebe sich daher aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden könne, dass der BF nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert sei. Es handle sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten ließen, dass der BF neben dem Studium noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bindungen ausüben könne. Die belangte Behörde verstehe darunter insbesondere solche Beschäftigungen, die zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben seien.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die per Post übermittelte, fristgerecht eingebrachte (Poststempel 09.10.2020), Beschwerde, welche am 12.10.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF bis Sommer 2020 wöchentlich 20 Stunden gearbeitet habe und zusätzlich auch noch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe. Die Jahre zuvor sei er sogar 27 Wochenstunden erwerbstätig gewesen und nebenbei ebenfalls geringfügig beschäftigt gewesen. Dennoch sei er an der Universität für diverse Lehrveranstaltungen angemeldet gewesen, sodass die Begründung der belangten Behörde, dass der BF in seinem Studium derart engagiert sei, dass der damit verbundene Zeitaufwand eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ausschließe, nicht nachvollzogen werden könne. Seine aktive Vergangenheit am Arbeitsmarkt zeige, dass er auch in den vergangenen Semestern trotz seiner Anmeldung an der Universität viel gearbeitet habe. Die letzten Jahre hätte sein Fokus auf Berufstätigkeit gelegen, sein Studium habe er hingegen in seiner Freizeit betrieben. Als er während der Coronakrise in Kurzarbeit gewesen sei, habe er sich für mehrere Lehrveranstaltungen an der Universität angemeldet, da er die Zeit im Lockdown für Weiterbildung habe nützen wollen. Es habe sich dabei aber insbesondere um Freifächer bzw. Prüfungsvorbereitungsstunden gehandelt, die online und in einem maximalen Ausmaß von ein bis zwei Stunden stattgefunden hätten. Es habe sich dabei um keine Lehrveranstaltung gehandelt, die ein ganzes Semester lang abgehalten worden sei. Am 26.08.2020 habe eine telefonische Beratungsstunde mit der belangten Behörde stattgefunden. Dort sei dem BF mitgeteilt worden, dass keine Rücksicht auf sein Studium genommen werde. Somit sei für den BF nicht nachvollziehbar, weshalb dem Studium von der belangten Behörde nunmehr doch so viel Bedeutung beigemessen werde. Er habe ausdrücklich festgehalten, dass bei Vermittlungsvorschlägen keine Rücksicht auf sein Studium genommen werden sollte, da er ja hauptsächlich arbeiten wolle. Es wurde sinngemäß beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem BF Arbeitslosengeld zuzuerkennen.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter anderem jemand, der als ordentlicher Hörer einer Universität ausgebildet werde, grundsätzlich nicht als arbeitslos gelte. Der BF habe im Zuge seiner Antragstellung niederschriftlich erklärt, dass das Ausmaß seiner Ausbildung (Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen) fünf bis zehn Stunden täglich (von Montag bis Freitag) betrage und er nicht wisse, wann er die Ausbildung voraussichtlich abschließen werde. Jemand, der eine Ausbildung absolviert, die länger als drei Monate andauere, könne jedoch Arbeitslosengeld beziehen, wenn einerseits die Anwartschaft erfüllt sei und andererseits die Verfügbarkeit vorliege. Verfügbarkeit liege nur dann vor, wenn ein Arbeitsloser bereit und in der Lage sei, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen bzw. nicht durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert sei. Verfügbarkeit im engeren Sinn sei nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art bestehe, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende (die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung anzutreten. Die Verfügbarkeit sei auch unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen. Würden während des Leistungsbezuges Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an der neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert sei, sei in aller Regel mangelnde Verfügbarkeit anzunehmen. Die Universität habe bestätigt, dass die bei ihr absolvierbaren Studien als Vollzeitstudien mit Anwesenheitspflicht (außer bei Vorlesungen) und mit dem vorrangigen Ziel, dass gewählte Studium abzuschließen, konzipiert seien. Die Ausbildung umfasse nicht nur mehrere Gegenstände, es liege ein Lehrplan, der ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließe, vor und die (Arbeits-)Zeit der Studenten werde durch die Intensität der Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen. Den bisherigen Beschäftigungen des BF unter anderem als Museumsführer (geringfügige Tätigkeit) oder in der Öffentlichkeitsarbeit der Universität, als Badmintontrainer (jeweils geringfügige Tätigkeit) oder zuletzt als „ XXXX “-Betreuer seien typische Beschäftigungen, die neben einem universitären Studium möglich gewesen seien, die diese Tätigkeiten nicht mit dem Studium kollidieren. Jedoch könne der BF sich mit seinen aus dem Studium erwachsenden Verpflichtungen nicht an die Anforderungen eines potenziellen Dienstgebers anpassen. Vielmehr müsse sich der Dienstgeber nach dem Ausbildungsplan des BF richten, was auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht üblich sei. Die Universität habe bestätigt, dass die bei ihr absolvierbaren Studien als Vollzeitstudien mit Anwesenheitspflicht (außer bei Vorlesungen) und mit dem vorrangigen Ziel, dass gewählte Studium abzuschließen, konzipiert seien. Die Ausbildung umfasse nicht nur mehrere Gegenstände, es liege ein Lehrplan, der ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließe, vor und die (Arbeits-)Zeit der Studenten werde durch die Intensität der Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen. Den bisherigen Beschäftigungen des BF unter anderem als Museumsführer (geringfügige Tätigkeit) oder in der Öffentlichkeitsarbeit der Universität, als Badmintontrainer (jeweils geringfügige Tätigkeit) oder zuletzt als „ römisch 40 “-Betreuer seien typische Beschäftigungen, die neben einem universitären Studium möglich gewesen seien, die diese Tätigkeiten nicht mit dem Studium kollidieren. Jedoch könne der BF sich mit seinen aus dem Studium erwachsenden Verpflichtungen nicht an die Anforderungen eines potenziellen Dienstgebers anpassen. Vielmehr müsse sich der Dienstgeber nach dem Ausbildungsplan des BF richten, was auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht üblich sei. 4. Am 06.11.2020 langte bei der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsvertretung des BF ein. 5. Am 23.12.2020 beantragte der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung. 6. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 15.01.2021 vorgelegt und der BF zugleich schriftlich darüber informiert. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom BF bzw. seinem Rechtsvertreter ein Konvolut an Unterlagen, darunter - Lohn-/Gehaltsabrechnungen des BF von April 2019 bis Juni 2020; - Dienstvertrag vom 08.04.2019 über eine Beschäftigung als Angestellter im Ausmaß von 27 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.020,00; - Dienstvertrag vom 30.10.2017 über eine Beschäftigung als Angestellter im Ausmaß von 27 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.020,00; - Dienstvertrag vom 16.08.2017 über eine Beschäftigung als Angestellter im Ausmaß von 20 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 779,94; - Dienstvertrag vom 03.04.2018 über eine Beschäftigung als Angestellter im Ausmaß von 7 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 300,00; - Sozialversicherungsdatenauszug des BF vom 30.09.2021; - Bestätigung des Studienerfolges der Universität vom 01.10.2021 für den Zeitraum 01.02.2020 bis 30.09.2020; - Bestätigung des Studienerfolges der Universität vom 03.03.2021 für den Zeitraum 01.10.2020 bis 03.03.2021; vorgelegt. Die Verhandlung wurde für eine Senatsberatung unterbrochen und anschließend die Verhandlung fortgesetzt. Es wurde der belangten Behörde aufgetragen, die Betreuungsvereinbarung mit dem BF, die Stellenvermittlungsvorschläge und sofern vorhanden Rückmeldungen binnen vierzehn Tagen zu übermitteln. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

  1. Am 07.10.2021 langte eine Dokumentenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher die Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit dem BF vom 13.07.2020, eine Übersicht der Stellenvermittlungen seitens der belangten Behörde und einzelne Vermittlungsvorschläge inklusive diesbezüglicher Rückmeldungen der Dienstgeber vorgelegt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF ist seit 25.07.2013 an der Montanuniversität XXXX (in der Folge: Universität) im Bachelorstudium „Rohstoffingenieurwesen“ als ordentlicher Hörer inskribiert (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2021, S 4; aktenkundige Studienbestätigungen; Niederschrift der belangten Behörde vom 15.07.2020).1.
  4. Der BF ist seit 25.07.2013 an der Montanuniversität römisch 40 (in der Folge: Universität) im Bachelorstudium „Rohstoffingenieurwesen“ als ordentlicher Hörer inskribiert vergleiche etwa Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2021, S 4; aktenkundige Studienbestätigungen; Niederschrift der belangten Behörde vom 15.07.2020). Das Bachelorstudium umfasst eine Mindeststudiendauer von sieben Semestern bzw. 210 ECTS. Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des aktuell gültigen Curriculums (kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 05.06.2020, Stück Nr. 120) am 01.10.2015 dem vor Erlassung dieses Curriculums gültigen Curriculum für das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen (kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 27.06.2003, Stück Nr. 53, letzte Änderung kundgemacht im Mitteilungsblatt am 27.06.2014, Stück Nr. 88) unterstellt sind, sind berechtigt, ihr Studium nach den Bestimmungen des bisher auf sie anzuwendenden Curriculums bis zum Ablauf des Wintersemesters 2019/20 abzuschließen. Wird das Studium Curriculum Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen, sind die Studierenden den Bestimmungen dieses Curriculums unterstellt (vgl. § 23 Abs. 3 des aktuellen Studiencurriculums https://www.unileoben.ac.at/studium/bachelor/bsc-studien-im-bereich-rohstoffe-energie/rohstoffingenieurwesen, Zugriff am 06.12.2021). Für den BF gilt mangels inzwischen erfolgtem Studienabschluss somit das aktuelle Curriculum.Das Bachelorstudium umfasst eine Mindeststudiendauer von sieben Semestern bzw. 210 ECTS. Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des aktuell gültigen Curriculums (kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 05.06.2020, Stück Nr. 120) am 01.10.2015 dem vor Erlassung dieses Curriculums gültigen Curriculum für das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen (kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 27.06.2003, Stück Nr. 53, letzte Änderung kundgemacht im Mitteilungsblatt am 27.06.2014, Stück Nr. 88) unterstellt sind, sind berechtigt, ihr Studium nach den Bestimmungen des bisher auf sie anzuwendenden Curriculums bis zum Ablauf des Wintersemesters 2019/20 abzuschließen. Wird das Studium Curriculum Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen, sind die Studierenden den Bestimmungen dieses Curriculums unterstellt vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, des aktuellen Studiencurriculums https://www.unileoben.ac.at/studium/bachelor/bsc-studien-im-bereich-rohstoffe-energie/rohstoffingenieurwesen, Zugriff am 06.12.2021). Für den BF gilt mangels inzwischen erfolgtem Studienabschluss somit das aktuelle Curriculum. Während laufendem Studium stellte er am 14.07.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung des Anspruches ab 15.07.2020 (vgl. aktenkundiger Antrag).Während laufendem Studium stellte er am 14.07.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung des Anspruches ab 15.07.2020 vergleiche aktenkundiger Antrag). 1.
  5. Im Sommersemester 2020 absolvierte der BF erfolgreich nachfolgende Lehrveranstaltungen bzw. schloss nachfolgende Prüfungen im Gesamtausmaß von 26,5 ECTS bzw. 21,30 Semesterstunden ab (vgl. Bestätigung des Studienerfolges vom 01.10.2021):1.
  6. Im Sommersemester 2020 absolvierte der BF erfolgreich nachfolgende Lehrveranstaltungen bzw. schloss nachfolgende Prüfungen im Gesamtausmaß von 26,5 ECTS bzw. 21,30 Semesterstunden ab vergleiche Bestätigung des Studienerfolges vom 01.10.2021): - Vorlesung „Chemie IB“ (2 ECTS; 1,30 Semesterstunden), absolviert am 06.03.2020; - Vorlesung „Chemie II“ (3 ECTS; 2,00 Semesterstunden), absolviert am 14.05.2020; - „Konversatorium und Übungen zu Chemie II“ (2 ECTS; 2,00 Semesterstunden), absolviert am 25.06.2020; - „Repetitorium Chemie II“ (4 ECTS; 4,00 Semesterstunden), absolviert am 25.06.2020; - Vorlesung „Physik II“ (3 ECTS; 2,00 Semesterstunden), absolviert am 26.06.2020; - „Repetitorium Chemie IB“ (5 ECTS; 5,00 Semesterstunden), absolviert am 22.07.2020; - Vorlesung „Mechanik IA“ (4,50 ECTS; 3,00 Semesterstunden), absolviert am 29.07.2020; - Vorlesung „Allgemeine Wirtschafts- und Betriebswissenschaften I“ (3 ECTS; 2,00 Semesterstunden), absolviert am 28.09.2020; Darüber hinaus war er noch zusätzlich zu folgenden Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2020 im Ausmaß von insgesamt zusätzlich 6 Semesterstunden gemeldet (vgl. Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020):Darüber hinaus war er noch zusätzlich zu folgenden Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2020 im Ausmaß von insgesamt zusätzlich 6 Semesterstunden gemeldet vergleiche Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020): - Vorlesung „Statische Modelle und Bemessung“ (1 Semesterstunden); - Vorlesung „Grundlagen der Boden- und Felsenmechanik“ (2 Semesterstunden); - Übung „Übungen zu Grundlage der Boden- und Felsenmechanik“ (3 Semesterstunden); Im Wintersemester 2020/2021 absolvierte der BF erfolgreich nachfolgende Lehrveranstaltungen bzw. schloss nachfolgende Prüfungen im Gesamtausmaß von 11,50 ECTS bzw. 10,00 Semesterstunden ab (vgl. Bestätigung des Studienerfolges vom 03.03.2021):Im Wintersemester 2020 aus 2021, absolvierte der BF erfolgreich nachfolgende Lehrveranstaltungen bzw. schloss nachfolgende Prüfungen im Gesamtausmaß von 11,50 ECTS bzw. 10,00 Semesterstunden ab vergleiche Bestätigung des Studienerfolges vom 03.03.2021): - Übung „Rechenübung zu Elektrotechnik I“ (2 ECTS; 2,00 Semesterstunden), absolviert am 15.10.2020; - Vorlesung „Physikalische Chemie I (Modul 1)“ (3 ECTS; 2,00 Semesterstunden), absolviert am 17.11.2020;- Vorlesung „Physikalische Chemie römisch eins (Modul 1)“ (3 ECTS; 2,00 Semesterstunden), absolviert am 17.11.2020; - Integrierte Lehrveranstaltung „Maschinenzeichnen“ (2,5 ECTS; 2,00 Semesterstunden), absolviert am 29.01.2021; - Übung „Methoden der chemischen Analyse“ (2 ECTS; 2,00 Semesterstunden), absolviert am 12.02.2021; - „Konversatorium zu Maschinenelemente IA“ (2 ECTS; 2,00 Semesterstunden), absolviert am 16.02.2021; Demgegenüber war der BF im Wintersemester 2017/2018 lediglich zu Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von insgesamt 5 Semesterstunden gemeldet (vgl. Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020), und zwarDemgegenüber war der BF im Wintersemester 2017 aus 2018, lediglich zu Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von insgesamt 5 Semesterstunden gemeldet vergleiche Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020), und zwar - Vorlesung „Bergtechnische Grundverfahren“ (3 Semesterstunden) - Übung „Übungen zu Allgemeine Wirtschafts- und Betriebswissenschaften I“ (2 Semesterstunden). Im Sommersemester 2018 war der BF zu Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von insgesamt 9,5 Semesterstunden gemeldet (vgl. Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020), und zwarIm Sommersemester 2018 war der BF zu Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von insgesamt 9,5 Semesterstunden gemeldet vergleiche Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020), und zwar - Vorlesung „Aufbereitungsverfahren und -anlagen“ (2 Semesterstunden) - Integrierte Lehrveranstaltung „Einführung in die Keramik“ (2 Semesterstunden) - Übung „Übungen zu Mechanik IA“ (2 Semesterstunden) - Vorlesung „Allgemeine Geologie“ (2,5 Semesterstunden) - Integrierte Lehrveranstaltung „Intercultural Competence and Communication B2“ (1 Semesterstunde) Im Wintersemester 2018/2019 war der BF zu Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von insgesamt 6 Semesterstunden gemeldet (vgl. Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020), und zwarIm Wintersemester 2018 aus 2019, war der BF zu Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von insgesamt 6 Semesterstunden gemeldet vergleiche Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020), und zwar - Vorlesung „Bergtechnische Grundverfahren“ (3 Semesterstunden) - Integrierte Lehrveranstaltung „Bergmännische Gebirgsmechanik“ (1 Semesterstunde) - Vorlesung „Allgemeine Wirtschafts- und Betriebswissenschaften I“ (2 Semesterstunden) Im Sommersemester 2019 war der BF zu Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von insgesamt 5 Semesterstunden gemeldet (vgl. Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020), und zwarIm Sommersemester 2019 war der BF zu Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von insgesamt 5 Semesterstunden gemeldet vergleiche Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020), und zwar - Vorlesung „Chemie II“ (2 Semesterstunden) - Vorlesung „Aufbereitungsverfahren und -anlagen“ (2 Semesterstunde) - Vorlesung „Statische Modelle und Bemessung“ (1 Semesterstunde) Im Wintersemester 2019/2020 war der BF zu Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von insgesamt 5,53 Semesterstunden gemeldet (vgl. Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020), und zwarIm Wintersemester 2019 aus 2020, war der BF zu Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von insgesamt 5,53 Semesterstunden gemeldet vergleiche Liste der gemeldeten Lehrveranstaltungen des BF der Universität vom 14.12.2020), und zwar - Integrierte Lehrveranstaltung „Bergmännische Gebirgsmechanik“ (1 Semesterstunde) - Übung „Übungen zu Allgemeine Geologie“ (2 Semesterstunde) - Übung „Übungen zu Einführung in die Mineralogie und Petrologie“ (2 Semesterstunden) - Vorlesung „Leichter lernen; Motiviert bleiben“ (0,27 Semesterstunden) - Übung „Leichter lernen; Motiviert bleiben“ (0,26 Semesterstunden) Vom Wintersemester 2017/2018 bis zum Wintersemester 2019/2020 war der BF zu Lehrveranstaltungen in einem durchschnittlichen Semesterstundenausmaß von rund 6,21 Semesterstunden gemeldet (vgl. die Summe der Semesterstunden der gemeldeten Lehrveranstaltungen (31,03) dividiert durch die Anzahl der Semester

(5)).Vom Wintersemester 2017 aus 2018, bis zum Wintersemester 2019 aus 2020, war der BF zu Lehrveranstaltungen in einem durchschnittlichen Semesterstundenausmaß von rund 6,21 Semesterstunden gemeldet vergleiche die Summe der Semesterstunden der gemeldeten Lehrveranstaltungen (31,03) dividiert durch die Anzahl der Semester
(5)). Im Zeitraum von 15.07.2020 bis 16.02.2021 absolvierte der BF hingegen Lehrveranstaltungen und Prüfungen in seinem Studium in einem Gesamtausmaß von zumindest 24 ECTS bzw. 20 Semesterstunden. Das Ausmaß der Ausbildung betrug etwa zehn Stunden pro Tag (Montag bis Freitag) (vgl. Niederschrift der belangten Behörde vom 15.07.2020).Das Ausmaß der Ausbildung betrug etwa zehn Stunden pro Tag (Montag bis Freitag) vergleiche Niederschrift der belangten Behörde vom 15.07.2020). 1.
  1. Beim BF liegen seit 01.01.2013 bis 06.12.2021 nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.12.2021):1.
  2. Beim BF liegen seit 01.01.2013 bis 06.12.2021 nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.12.2021): - 29.07.2013 bis 30.08.2013 Angestellter - 10.11.2014 bis 30.06.2015 geringfügig beschäftigter Angestellter der Universität - 07.02.2015 bis 30.06.2015 Selbstversicherung n. § 7a B-KUVG; Angestellter- 07.02.2015 bis 30.06.2015 Selbstversicherung n. Paragraph 7 a, B-KUVG; Angestellter - 05.10.2015 bis 30.06.2016 geringfügig beschäftigter Angestellter der Universität - 11.07.2016 bis 12.08.2016 Arbeiter in knapp. PV - 01.10.2016 bis 30.09.2020 geringfügig beschäftigter Angestellter der Universität - 18.04.2017 bis 30.04.2017 freier Dienstvertrag ASVG/BKUVG – Arbeiter - 01.05.2017 bis 31.07.2017 freier Dienstvertrag geringfügig beschäftigter ASVG/BKUVG – Arbeiter - 17.08.2017 bis 30.09.2017 Angestellter - 01.11.2017 bis 31.03.2019 Angestellter - 05.04.2018 bis 09.04.2018 geringfügig beschäftigter Angestellter - 09.04.2019 bis 30.06.2020 Angestellter - 25.06.2019 bis 25.06.2019 Angestellter - 06.07.2019 bis 06.07.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter kürzer 1 Monat - 11.07.2019 bis 13.07.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter kürzer 1 Monat - 27.07.2019 bis 27.07.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter kürzer 1 Monat - 18.03.2020 bis 18.04.2020 Arbeiter - 18.09.2020 bis 30.11.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 15.11.2021 bis laufend Arbeiter nach ASVG 1.
  3. Im Zeitraum von 09.04.2019 bis 30.06.2020 war der BF als „Spielleiter“ bzw. Standortleiter für den „ XXXX “ in XXXX tätig. Das Beschäftigungsausmaß betrug 27 Wochenstunden zu einem Bruttogehalt von EUR 1.020,00 pro Monat. Von April 2020 bis Juni 2020 befand sich der BF im Rahmen dieser Beschäftigung jedoch in COVID-19-Kurzarbeit aufgrund des Lockdowns und dessen Folgen (vgl. aktenkundiger Dienstvertrag vom 08.04.2019; Lohn-/Gehaltsabrechnungen von April 2019 bis Juni 2020; Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2021, S 4). 1.
  4. Im Zeitraum von 09.04.2019 bis 30.06.2020 war der BF als „Spielleiter“ bzw. Standortleiter für den „ römisch 40 “ in römisch 40 tätig. Das Beschäftigungsausmaß betrug 27 Wochenstunden zu einem Bruttogehalt von EUR 1.020,00 pro Monat. Von April 2020 bis Juni 2020 befand sich der BF im Rahmen dieser Beschäftigung jedoch in COVID-19-Kurzarbeit aufgrund des Lockdowns und dessen Folgen vergleiche aktenkundiger Dienstvertrag vom 08.04.2019; Lohn-/Gehaltsabrechnungen von April 2019 bis Juni 2020; Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2021, S 4). Von 18.03.2020 bis 18.04.2020 war der BF zudem in einem Supermarkt tätig (vgl. Sozialversicherungsdaten vom 06.12.2021; Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2021, S 4).Von 18.03.2020 bis 18.04.2020 war der BF zudem in einem Supermarkt tätig vergleiche Sozialversicherungsdaten vom 06.12.2021; Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2021, S 4). In den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 14.07.2020 mit Geltendmachung des Anspruches ab 15.07.2020 war der BF mehr als 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.12.2021).In den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 14.07.2020 mit Geltendmachung des Anspruches ab 15.07.2020 war der BF mehr als 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.12.2021). 1.
  5. Die belangte Behörde schloss mit dem BF am 13.07.2020 eine grundsätzlich bis 05.01.2021 gültige Betreuungsvereinbarung (vgl. aktenkundige Betreuungsvereinbarung vom 13.07.2020).1.
  6. Die belangte Behörde schloss mit dem BF am 13.07.2020 eine grundsätzlich bis 05.01.2021 gültige Betreuungsvereinbarung vergleiche aktenkundige Betreuungsvereinbarung vom 13.07.2020). In dieser Betreuungsvereinbarung wurde als Betreuungsziel festgehalten: „Ziel der Betreuung ● Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Animateur bzw. Anlernkraft (m.). ● Gewünschter Arbeitsort: Bezirk XXXX  Gewünschter Arbeitsort: Bezirk römisch 40 ● Arbeitsausmaß: Teilzeit 20 Stunden ● Gewünschte Arbeitszeit: von 0:00 bis 24:00 Uhr Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Ihr neuer Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. […]“ Dem BF wurden von der belangten Behörde auszugsweise nachfolgende Beschäftigungen zur Bewerbung zugewiesen (vgl. mit Nachreichung vom 07.10.2021 vorgelegte Unterlagen):Dem BF wurden von der belangten Behörde auszugsweise nachfolgende Beschäftigungen zur Bewerbung zugewiesen vergleiche mit Nachreichung vom 07.10.2021 vorgelegte Unterlagen): - Zuweisung am 13.07.2020 einer Beschäftigung als Mietwagen- bzw. PKW-Lenker In Leoben sowohl voll- als auch teilzeitbeschäftigt mit Bereitschaft für Wochenend- und Feiertagsdienste bei einem Taxiunternehmen; Rückmeldung des Dienstgebers zur Arbeitswilligkeit: Kunde telefonisch nicht erreicht; - Zuweisung am 26.01.2021 einer Beschäftigung bei „Garten-/Landschaftspflege“ als Reinigungskraft; Rückmeldung des Dienstgebers am 10.02.2021 zur Arbeitswilligkeit: trotz mehrmaliger Anrufe und Hinterlassen einer Nachricht hat sich BF nicht gemeldet; neuerliche Nachfrage am 11.02.2021: BF neuerlich nicht telefonisch erreicht; - Zuweisung am 16.03.2021 einer Beschäftigung als Reifenmonteur; Rückmeldung des Dienstgebers am 18.03.2021: BF wollte sich bei Dienstgeber telefonisch zurückmelden, was nie erfolgt ist; Insgesamt wurden dem BF zwischen 15.07.2020 und 02.09.2021 39 Vermittlungsvorschläge übermittelt. Der BF hat sich bei zumindest zehn Stellen beworben. Es kam jedoch in diesem Zeitraum zu keiner Aufnahme einer Beschäftigung (vgl. mit Nachreichung vom 07.10.2021 vorgelegte Unterlagen).Insgesamt wurden dem BF zwischen 15.07.2020 und 02.09.2021 39 Vermittlungsvorschläge übermittelt. Der BF hat sich bei zumindest zehn Stellen beworben. Es kam jedoch in diesem Zeitraum zu keiner Aufnahme einer Beschäftigung vergleiche mit Nachreichung vom 07.10.2021 vorgelegte Unterlagen). 1.
  7. Eine Exmatrikulation des BF oder ein zwischenzeitig erfolgter Studienabschluss liegt nicht vor (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2021, S 5).1.
  8. Eine Exmatrikulation des BF oder ein zwischenzeitig erfolgter Studienabschluss liegt nicht vor vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2021, S 5).
  9. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. Insgesamt ergeben die vorliegenden Unterlagen ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden, zumal sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts richtet. Der BF hat weder exmatrikuliert noch sein Studium auf eine andere Art rechtsgültig unterbrochen wie aus der Bescheinigung der Universität und seinen eigenen Angaben hervorgeht.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. 3.

  1. Zum Spruchteil A): 3.2.
  2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
  3. während einer Absonderung

§ 7oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.

Nr. 186/1950, vor.3. während einer Absonderung

Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.

(6)Personen, die

§ 5Ausl

BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(6)Personen, die

Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

§ 12Abs.

4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 12Abs.

5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“

(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“

§ 12Abs. 1 Al

VG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 117/2021 ist arbeitslos, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l) unterliegt (Z 2), und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2021, ist arbeitslos, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l) unterliegt (Ziffer 2,), und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos gilt

§ 12Abs. 3 lit. f Al

VG idgF insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.Als arbeitslos gilt

Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG idgF insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

§ 12Abs. 4 Al

VG idgF gilt jedoch abweichend von Abs. 3 lit. f. leg. cit. als während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während der Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG idgF gilt jedoch abweichend von Absatz 3, Litera f, leg. cit. als während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während der Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

§ 14Abs. 1 Al

VG idgF BGBl. I 100/2018 ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des

  1. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. 3.2.
  2. Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt

§ 7Abs. 3 Z 1 Al

VG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen“ Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl I 2007/104 konkretisiert:

§ 7Abs. 7 Al

VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 7 AlVG Rz 162).3.2.2. Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen“ Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl römisch eins 2007/104 konkretisiert:

Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu Paragraph 7, AlVG Rz 162). Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen.

§ 7Abs. 7 Al

VG muss sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden) bereithalten. Es ist nicht entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß in einem bestimmten Zeitraum erzielbar ist, sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden. Gründe für die genannte Verhinderung sind z.B. eine anderweitige Inanspruchnahme des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfebeziehers (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege, Betreuung etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse (vgl. Ra 2016/08/0179 vom 23.06.2017 mit Hinweis auf das Erkenntnis 2010/08/0092 sowie Ra 2015/08/0209).Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen.

Paragraph 7, Absatz 7, AlVG muss sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden) bereithalten. Es ist nicht entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß in einem bestimmten Zeitraum erzielbar ist, sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden. Gründe für die genannte Verhinderung sind z.B. eine anderweitige Inanspruchnahme des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfebeziehers (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege, Betreuung etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse vergleiche Ra 2016/08/0179 vom 23.06.2017 mit Hinweis auf das Erkenntnis 2010/08/0092 sowie Ra 2015/08/0209). Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich (insbesondere bei faktischen Inanspruchnahmen freiwilliger Natur) aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Ro 2014/08/0034 vom 17.10.2014 mwN).Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich (insbesondere bei faktischen Inanspruchnahmen freiwilliger Natur) aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist vergleiche Ro 2014/08/0034 vom 17.10.2014 mwN). So bedeutet etwa eine intensive Inanspruchnahme durch eine selbständige Tätigkeit des Arbeitslosen eine Bindung faktischer Art, die erst beseitigt werden müsste, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könnte. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Verfügbarkeit nicht gegeben. Für eine Verfügbarkeit reicht es grundsätzlich nicht aus, die Arbeitswilligkeit dadurch zu begründen, dass (im Zuge einer in Aussicht gestellten "Flexibilität") die Bereitschaft erklärt wird, die genannte Inanspruchnahme zu beenden und jede vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände - hier in Anbetracht des Eigeninteresses des Arbeitslosen an der Fortsetzung seiner selbständigen Tätigkeit, das sein Interesse an der Beendigung der Arbeitslosigkeit beeinträchtigt - Grund zur Annahme besteht, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung des Arbeitslosen nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Betätigung in anderen Bereichen das von ihm verfolgte Ziel ist (vgl. VwGH vom 31.05.2000, 97/08/0519, vom 27.07.2001, 2000/08/0216, vom 30.10.2002, 97/08/0596, vom 03.10.2002, 97/08/0602, vom 23.04.2003, 2000/08/0084, und vom 20.09.2006, 2005/08/0093, jeweils mwN).So bedeutet etwa eine intensive Inanspruchnahme durch eine selbständige Tätigkeit des Arbeitslosen eine Bindung faktischer Art, die erst beseitigt werden müsste, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könnte. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Verfügbarkeit nicht gegeben. Für eine Verfügbarkeit reicht es grundsätzlich nicht aus, die Arbeitswilligkeit dadurch zu begründen, dass (im Zuge einer in Aussicht gestellten "Flexibilität") die Bereitschaft erklärt wird, die genannte Inanspruchnahme zu beenden und jede vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände - hier in Anbetracht des Eigeninteresses des Arbeitslosen an der Fortsetzung seiner selbständigen Tätigkeit, das sein Interesse an der Beendigung der Arbeitslosigkeit beeinträchtigt - Grund zur Annahme besteht, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung des Arbeitslosen nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Betätigung in anderen Bereichen das von ihm verfolgte Ziel ist vergleiche VwGH vom 31.05.2000, 97/08/0519, vom 27.07.2001, 2000/08/0216, vom 30.10.2002, 97/08/0596, vom 03.10.2002, 97/08/0602, vom 23.04.2003, 2000/08/0084, und vom 20.09.2006, 2005/08/0093, jeweils mwN). Für jemanden, der sich einer Ausbildung iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG unterzieht, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu (Sdoutz/Zechner, AlVG – Praxiskommentar, Rz 167 zu § 7).Für jemanden, der sich einer Ausbildung iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG unterzieht, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu (Sdoutz/Zechner, AlVG – Praxiskommentar, Rz 167 zu Paragraph 7,). Befinden sich Personen in einer längeren als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0092), für die sich in § 7 Abs. 8 erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu § 12).Befinden sich Personen in einer längeren als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0092), für die sich in Paragraph 7, Absatz 8, erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu Paragraph 12,). Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt (abgesehen von der Ausnahme des § 12 Abs. 4 AlVG) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. Ra 2018/08/0189 vom 10.10.2018 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom

  1. Februar 2006, 2004/08/0062, und vom
  2. Jänner 2014, 2012/08/0265, mwN).Der in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personengruppe gebührt (abgesehen von der Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren vergleiche Ra 2018/08/0189 vom 10.10.2018 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom
  3. Februar 2006, 2004/08/0062, und vom
  4. Jänner 2014, 2012/08/0265, mwN). Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt.Im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt. Die bloße Erklärung des Anspruchswerbers, im relevanten Zeitraum trotz aufrechter Inskription nicht „aktiv“ studiert zu haben, ist daher unmaßgeblich (VwGH vom 25.01.1994, 93/08/0269; VwGH vom 18.03.1997, 96/08/0152). Aber auch die Nichtinskription während eines Semesters bei aufrechter Immatrikulation ändert nichts an der Eigenschaft eines „ordentlichen Hörers“ an einer Hochschule iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG (VwGH vom 18.03.1997, 96/08/0145). Die Beendigung eines Studiums kann daher erst durch die Exmatrikulation nachgewiesen werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  5. Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 325).Die bloße Erklärung des Anspruchswerbers, im relevanten Zeitraum trotz aufrechter Inskription nicht „aktiv“ studiert zu haben, ist daher unmaßgeblich (VwGH vom 25.01.1994, 93/08/0269; VwGH vom 18.03.1997, 96/08/0152). Aber auch die Nichtinskription während eines Semesters bei aufrechter Immatrikulation ändert nichts an der Eigenschaft eines „ordentlichen Hörers“ an einer Hochschule iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG (VwGH vom 18.03.1997, 96/08/0145). Die Beendigung eines Studiums kann daher erst durch die Exmatrikulation nachgewiesen werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  6. Lfg 2021) zu Paragraph 12, AlVG Rz 325). Unter Studium iSd Bestimmung ist eine den Studierenden (ordentlichen Hörer) voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung zu verstehen, bei der im Allgemeinen Prüfungen zu absolvieren sind, mag sie in einer Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt in Anspruch genommen werden. Es geht dabei um eine umfassende Inanspruchnahme des Studierenden, bei der er aufgrund seiner zeitlichen Beanspruchung ungeachtet grundsätzlicher Arbeitswilligkeit laut Meinung des VwGH ein Dienstverhältnis nur ausnahmsweise eingehen kann (VwGH 22.10.1996, 96/08/0125; VwGH 16.03.1999, 97/08/0011). Die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme vorliegt, ist laut Rechtsprechung durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden. Nichts anderes kann für die Aufnahme eines Studenten in einen Fachhochschul-Studiengang gelten (VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  7. Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 326).Unter Studium iSd Bestimmung ist eine den Studierenden (ordentlichen Hörer) voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung zu verstehen, bei der im Allgemeinen Prüfungen zu absolvieren sind, mag sie in einer Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt in Anspruch genommen werden. Es geht dabei um eine umfassende Inanspruchnahme des Studierenden, bei der er aufgrund seiner zeitlichen Beanspruchung ungeachtet grundsätzlicher Arbeitswilligkeit laut Meinung des VwGH ein Dienstverhältnis nur ausnahmsweise eingehen kann (VwGH 22.10.1996, 96/08/0125; VwGH 16.03.1999, 97/08/0011). Die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme vorliegt, ist laut Rechtsprechung durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden. Nichts anderes kann für die Aufnahme eines Studenten in einen Fachhochschul-Studiengang gelten (VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  8. Lfg 2021) zu Paragraph 12, AlVG Rz 326). Entscheidend für die Frage der Verfügbarkeit ist auch, ob die Ausbildung zu den üblichen Arbeitszeiten stattfindet und durch die Intensität der Ausbildung die Aufnahme einer Beschäftigung wesentlich erschwert wird. Soweit die Ausbildung aber nach der Immatrikulation (nunmehr „Zulassung“) als ordentlicher Hörer an einer Hochschule absolviert wird, hat der VwGH klargestellt, dass ein Studierender, der durch die Inskription (nunmehr „Fortsetzung der Zulassung“) meldet, dass er das gewählte Studium beginnen bzw. fortsetzen werde, bis zur wirksamen Dokumentation der Beendigung in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (zB durch Exmatrikulation) auch dann nicht als arbeitslos gilt, wenn im Studium Fernstudieneinheiten iSd § 53 UG festgelegt wurden (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0148; 25.04.2007, 2006/08/0217; 04.07.2007, 2007/08/0092). Es kommt auch zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit f AlVG weder auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht an (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0163), noch darauf, ob ein derartiges, zum Erwerb eines akademischen Grades führendes Fachhochschulstudium berufsbegleitend angeboten wird (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0011) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  9. Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 326).Entscheidend für die Frage der Verfügbarkeit ist auch, ob die Ausbildung zu den üblichen Arbeitszeiten stattfindet und durch die Intensität der Ausbildung die Aufnahme einer Beschäftigung wesentlich erschwert wird. Soweit die Ausbildung aber nach der Immatrikulation (nunmehr „Zulassung“) als ordentlicher Hörer an einer Hochschule absolviert wird, hat der VwGH klargestellt, dass ein Studierender, der durch die Inskription (nunmehr „Fortsetzung der Zulassung“) meldet, dass er das gewählte Studium beginnen bzw. fortsetzen werde, bis zur wirksamen Dokumentation der Beendigung in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (zB durch Exmatrikulation) auch dann nicht als arbeitslos gilt, wenn im Studium Fernstudieneinheiten iSd Paragraph 53, UG festgelegt wurden (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0148; 25.04.2007, 2006/08/0217; 04.07.2007, 2007/08/0092). Es kommt auch zufolge der formalen Anknüpfung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG weder auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht an (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0163), noch darauf, ob ein derartiges, zum Erwerb eines akademischen Grades führendes Fachhochschulstudium berufsbegleitend angeboten wird (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0011) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  10. Lfg 2021) zu Paragraph 12, AlVG Rz 326). Ein Anspruchswerber, der die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG ("große Anwartschaft"), erfüllt, gilt

§ 12Abs. 4 Al

VG auch während der Ausbildung als arbeitslos. Allerdings müssen bei ihm die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben sein (vgl. VwGH vom 23.06.2017, Ra 2016/08/0179, mit Hinweis auf 2010/08/0092 vom 18.01.2012, Ra 2015/08/0209 vom 24.02.2016).Ein Anspruchswerber, der die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ("große Anwartschaft"), erfüllt, gilt

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG auch während der Ausbildung als arbeitslos. Allerdings müssen bei ihm die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG gegeben sein vergleiche VwGH vom 23.06.2017, Ra 2016/08/0179, mit Hinweis auf 2010/08/0092 vom 18.01.2012, Ra 2015/08/0209 vom 24.02.2016). , 3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der BF ist als ordentlicher Hörer an einer Universität zugelassen und liegt grundsätzlich somit keine Arbeitslosigkeit vor. Er hat weder exmatrikuliert noch anderweitig sein Studium beendet. Der BF hat jedoch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der großen Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten erfüllt, sodass er grundsätzlich

§ 12Abs. 4 Al

VG während seiner Ausbildung dennoch als arbeitslos gilt. Allerdings muss auch bei ihm die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben sein, sodass zu beurteilen ist, ob der BF im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 14.07.2020 (Geltendmachung am 15.07.2020), dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Der BF hat jedoch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der großen Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten erfüllt, sodass er grundsätzlich

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG während seiner Ausbildung dennoch als arbeitslos gilt. Allerdings muss auch bei ihm die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG gegeben sein, sodass zu beurteilen ist, ob der BF im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 14.07.2020 (Geltendmachung am 15.07.2020), dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Der BF betreibt seit 2013 ein Bachelorstudium „Rohstoffingenieurwesen“. Aufgrund des Umstandes, dass der BF im Zeitraum vom Wintersemester 2017/2018 bis zum Wintersemester 2019/2020, und damit in einem Zeitraum, in welchen er quasi durchgehend sozialversicherte Erwerbstätigkeiten im Ausmaß von 20 bis 27 Wochenstunden ausübte, lediglich zu Lehrveranstaltungen in einem durchschnittlichen Semesterstundenausmaß von rund 6,21 Semesterstunden gemeldet gewesen ist (vgl. die Summe der Semesterstunden der gemeldeten Lehrveranstaltungen (31,03) dividiert durch die Anzahl der Semester

(5)), der BF aber im Zeitraum ab seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld mit 15.07.2020 bis zum 16.02.2021 zumindest Lehrveranstaltungen und Prüfungen in seinem Studium in einem Gesamtausmaß von zumindest 24 ECTS bzw. 20 Semesterstunden absolvierte, was jedenfalls dem Dreifachen seiner Durchschnittssemesterstundenanzahl während aufrechter Teilzeitbeschäftigung entspricht, sowie dem Umstand, dass er vor der belangten Behörde niederschriftlich angab, das Ausmaß seiner Ausbildung habe zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld etwa zehn Stunden pro Tag betragen, war im gegenständlichen Fall jedenfalls davon auszugehen, dass der BF durch sein Studium im relevanten Zeitraum so stark in Anspruch genommen war, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung mit Dienstzeiten, die seinen konkreten freien Kapazitäten entsprechen und die Verfügbarkeitsgrenze (§ 7 Abs. 7 AlVG) übersteigen, anzunehmen.Aufgrund des Umstandes, dass der BF im Zeitraum vom Wintersemester 2017 aus 2018, bis zum Wintersemester 2019 aus 2020,, und damit in einem Zeitraum, in welchen er quasi durchgehend sozialversicherte Erwerbstätigkeiten im Ausmaß von 20 bis 27 Wochenstunden ausübte, lediglich zu Lehrveranstaltungen in einem durchschnittlichen Semesterstundenausmaß von rund 6,21 Semesterstunden gemeldet gewesen ist vergleiche die Summe der Semesterstunden der gemeldeten Lehrveranstaltungen (31,03) dividiert durch die Anzahl der Semester
(5)), der BF aber im Zeitraum ab seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld mit 15.07.2020 bis zum 16.02.2021 zumindest Lehrveranstaltungen und Prüfungen in seinem Studium in einem Gesamtausmaß von zumindest 24 ECTS bzw. 20 Semesterstunden absolvierte, was jedenfalls dem Dreifachen seiner Durchschnittssemesterstundenanzahl während aufrechter Teilzeitbeschäftigung entspricht, sowie dem Umstand, dass er vor der belangten Behörde niederschriftlich angab, das Ausmaß seiner Ausbildung habe zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld etwa zehn Stunden pro Tag betragen, war im gegenständlichen Fall jedenfalls davon auszugehen, dass der BF durch sein Studium im relevanten Zeitraum so stark in Anspruch genommen war, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung mit Dienstzeiten, die seinen konkreten freien Kapazitäten entsprechen und die Verfügbarkeitsgrenze (Paragraph 7, Absatz 7, AlVG) übersteigen, anzunehmen. Dieser Umstand wird insbesondere auch dadurch unterstrichen, dass die belangte Behörde dem BF in einem Zeitraum von 15.07.2020 und 02.09.2021 39 Vermittlungsvorschläge übermittelt hat. Der BF hat sich bei zumindest zehn Stellen beworben. Es kam jedoch in diesem Zeitraum zu keiner Aufnahme einer Beschäftigung. Auch sind dabei Rückmeldungen potenzieller Dienstgeber aktenkundig, wonach der BF für diese qualifiziert nicht telefonisch erreichbar gewesen ist oder er zwar einen Rückruf in Aussicht stellte, dieser aber nicht erfolgte. Eine (über eine geringfügige Beschäftigung) hinausgehende Arbeitsaufnahme des BF erfolgte erst mit 15.11.2021. Insgesamt war daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der BF im gegenständlich relevanten Zeitraum davon auszugehen, dass ihn sein Studium in faktischer Art derart gebunden hat, dass ihm die Aufnahme einer relevanten Erwerbstätigkeit iSd § 7 Abs. 7 AlVG tatsächlich nicht möglich gewesen ist. Wenn der BF dazu ausführt, es habe sich bei den meisten Lehrveranstaltungen um Online-Veranstaltungen gehandelt und er habe die Zeit im Lockdown für sein Studium nutzen wollen, es ihm aber jederzeit möglich gewesen wäre, auf Lehrveranstaltungen zu verzichten, um eine Beschäftigung auszuüben, so ist er auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen, wonach es nicht darauf ankommt, dass es sich allenfalls um einen Fernstudienlehrgang oder Lehrveranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht handelt oder auf seine subjektive Absichtserklärung. Insgesamt war daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der BF im gegenständlich relevanten Zeitraum davon auszugehen, dass ihn sein Studium in faktischer Art derart gebunden hat, dass ihm die Aufnahme einer relevanten Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 7, Absatz 7, AlVG tatsächlich nicht möglich gewesen ist. Wenn der BF dazu ausführt, es habe sich bei den meisten Lehrveranstaltungen um Online-Veranstaltungen gehandelt und er habe die Zeit im Lockdown für sein Studium nutzen wollen, es ihm aber jederzeit möglich gewesen wäre, auf Lehrveranstaltungen zu verzichten, um eine Beschäftigung auszuüben, so ist er auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen, wonach es nicht darauf ankommt, dass es sich allenfalls um einen Fernstudienlehrgang oder Lehrveranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht handelt oder auf seine subjektive Absichtserklärung. Relevant ist weiters nur, ob durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Die Beschwerde war daher mangels objektiver Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2238697.1.00

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