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{'item': 'I408 1426403-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2022 GeschäftszahlI408 1426403-4 Spruch, I408 1426403-4/5E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erster Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2010 wegen unerlaubten Aufenthalts in Österreich festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in Palästina geboren und Staatsangehöriger von Palästina zu sein. Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 02.03.2010 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab er an ägyptischer Staatsbürger zu sein, XXXX zu heißen und am XXXX in Gaza/Israel geboren zu sein. Vor ungefähr sechs Jahren sei er von Gaza über verschiedene Staaten nach Österreich gelangt.Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2010 wegen unerlaubten Aufenthalts in Österreich festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Palästina geboren und Staatsangehöriger von Palästina zu sein. Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 02.03.2010 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab er an ägyptischer Staatsbürger zu sein, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Gaza/Israel geboren zu sein. Vor ungefähr sechs Jahren sei er von Gaza über verschiedene Staaten nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus: „Wegen der Kriegshandlungen in Gaza bin ich geflohen. Ich wurde von einem Granatsplitter am Kopf getroffen. Ich habe eine Narbe auf der linken Seite des Kopfes. Wegen des Krieges bin ich auch geflüchtet. Der Krieg im Gaza ist ein Dauerzustand. Ich fürchte den Krieg erstens, zweitens fürchte ich mich vor den dort regierenden palästinensischen Gruppen, weil ich mit den dort herrschenden Organisationen in Opposition bin.“ Am 27.05.2010 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil der der Beschwerdeführer untergetaucht ist und sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Am 06.03.2012 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2012 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, in seiner Heimat in Ägypten als Polizist gearbeitet zu haben. Damit habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Für seine Ausreise aus Ägypten seien wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Vor seiner Ausreise sei er als Polizist gekündigt worden, und er habe nach Österreich gewollt, um hier zu arbeiten und zu leben. Als Polizist sei er in einem Gefängnis beschäftigt gewesen. Sein damaliger Chef sei korrupt gewesen und habe Suchtmittel an Häftlinge verkauft. Er habe ihn entlarvt. Daraufhin habe dieser Chef über ihn eine schlechte Arbeitsbeschreibung verfasst, ihn überall kritisiert und erzählt, er komme kaum zur Arbeit und mache diese schlecht. Ein Disziplinar- bzw. Militärgericht habe ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und er sei fristlos entlassen worden. Da er gesehen habe, dass es vielen Leuten aus seinem Dorf, die in Österreich leben, finanziell gut gehe, habe er ebenso nach Österreich kommen wollen. Mit Bescheid vom 05.04.2012, Zl XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus.Mit Bescheid vom 05.04.2012, Zl römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus. Mit Erkenntnis vom 19.03.2015, I407 XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 3 sowie 8 AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) zurück. Das Beschwerdeverfahren war ebenfalls, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, vom 13.03.2014 bis 29.01.2015 eingestellt.Mit Erkenntnis vom 19.03.2015, I407 römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 3, sowie 8 AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) zurück. Das Beschwerdeverfahren war ebenfalls, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, vom 13.03.2014 bis 29.01.2015 eingestellt. Mit Bescheid vom 23.03.2015, Zl XXXX erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Ägypten iVm einem auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 16.03.2017, I413 1426403-2, als unbegründet abgewiesen, blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 23.03.2015, Zl römisch 40 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Ägypten in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 16.03.2017, I413 1426403-2, als unbegründet abgewiesen, blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. 2.) Zweiter Antrag auf internationalen Schutz: Am 09.11.2017 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er sowie seine Eltern und seine Geschwister als Anhänger der Muslimbruderschaft politisch verfolgt wurden und deshalb Ägypten verlassen mussten. Er könne nicht nach Ägypten zurückkehren, weil er dort niemanden habe. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.08.2018 wegen entschiedener Sache zurück und erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 10.09.2018, I403 2205123-1 mit der Maßgabe abgewiesen, dass alle im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung erlassenen Spruchpunkte im Hinblick auf die schon bestehende und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben wurden. Auch diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 3.) Dritter Antrag auf internationalen Schutz: Am 28.11.2018 stellte der Beschwerdeführer wiederum aus der Strafhaft heraus seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er in Ägypten eine Affäre mit einer Christin gehabt hätte, welche von ihm ein Kind bekommen habe. Er habe nun erfahren, dass die Familie dieser Frau und die christlich-orthodoxe Gemeinde in Ägypten deshalb seinen Tod fordere und er bei einer Rückkehr ermordet werde. Auch diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.01.2019, XXXX wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem nunmehr 10-jährigen Einreiseverbot. Diese Entscheidung erwuchs am 30.01.2019 in Rechtskraft.Auch diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.01.2019, römisch 40 wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem nunmehr 10-jährigen Einreiseverbot. Diese Entscheidung erwuchs am 30.01.2019 in Rechtskraft. 4.) Vierter Antrag auf internationalen Schutz: Am 06.01.2019 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Mal führte er an, zum katholischen Glauben konvertiert zu sein, deshalb Angst vor seiner Familie und den Leuten in Ägypten zu haben und nicht nach Ägypten zurückkehren könne. Mit Bescheid vom 14.01.2019, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung iVm einem nunmehr auf 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes. Diese Entscheidung erwuchs am 30.01.2019 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 14.01.2019, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem nunmehr auf 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes. Diese Entscheidung erwuchs am 30.01.2019 in Rechtskraft. 5.) Fünfter und verfahrensgegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz: Am 02.09.2021 stellte der Beschwerdeführer, der am 30.07.2021 seine letzte Strafhaft verbüßt hatte, aus dem Polizeianhaltezentrum einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er nun endlich die Wahrheit sagen möchte. Seine richtige Identät wäre XXXX ; geb. am XXXX in XXXX , Jemen, und er sei Staatsbürger von Jemen. Er wäre aufgrund des Krieges in Jemen geflüchtet und könne nicht mehr zurückkehren, weil dort alles zerstört sei. Am 02.09.2021 stellte der Beschwerdeführer, der am 30.07.2021 seine letzte Strafhaft verbüßt hatte, aus dem Polizeianhaltezentrum einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er nun endlich die Wahrheit sagen möchte. Seine richtige Identät wäre römisch 40 ; geb. am römisch 40 in römisch 40 , Jemen, und er sei Staatsbürger von Jemen. Er wäre aufgrund des Krieges in Jemen geflüchtet und könne nicht mehr zurückkehren, weil dort alles zerstört sei. Mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2021 wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diesen neuerlichen Folgeantrag abzuweisen, weil aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt. Am 11.10.2021 wurde er von der belangten Behörde einvernommen und gab zu seinem Fluchtgrund an, er habe von Anfang an gesagt, dass er aus dem Jemen stamme und nur eine Familie in Ägypten habe. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.12.2021 wurde im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 12a Abs.2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.12.2021 wurde im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BFA hat dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakte unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakte, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst (vgl. die VfSlg 19215/2010 zugrundeliegende Gesetzessystematik).Das BFA hat dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakte unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakte, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst vergleiche die VfSlg 19215 aus 2010, zugrundeliegende Gesetzessystematik).

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise seit 2010 als ägyptischer Staatsbürger in Österreich aufhältig. Seine Identität steht nicht fest und beruht ausschließlich auf seinen Angaben. Mit unterschiedlichen Fluchtgründen, die alle auf Vorfälle in Ägypten beruhen, versucht er nun schon seit Jahren, eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen und einer Abschiebung zu entgehen. All seine Anträge wurden negativ entschieden und er kam bisher all den damit verbundenen Rückkehrentscheidungen iVm einem zwischenzeitlich auf 10 Jahren ausgeweiteten Einreiseverbot nicht nach. Er verfügt in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung. Er hat auch keine Verwandten in Österreich und ist weder am Arbeitsmarkt integriert noch verfügt er über einen ordentlichen Wohnsitz.All seine Anträge wurden negativ entschieden und er kam bisher all den damit verbundenen Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit einem zwischenzeitlich auf 10 Jahren ausgeweiteten Einreiseverbot nicht nach. Er verfügt in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung. Er hat auch keine Verwandten in Österreich und ist weder am Arbeitsmarkt integriert noch verfügt er über einen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich massiv straffällig und weist acht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen Gewalt-, Vermögens- und Suchtmitteldelikten auf. Seit 25.01.2020 bis 30.07.2021 befand er sich durchgehend in Straf- bzw. Schubhaft. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C, ist ansonsten gesund und haftfähig. Die nunmehrigen Angaben zu seiner Identität weisen keinen glaubhaften Kern auf.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den angeführten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den angeführten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit beruht auf seinen bisherigen Angaben und dem Vorbringen in seinen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind dem aktuellen Strafregisterauszug entnommen und die angeführten Haftaufenthalte ergeben sich auch aus dem vorliegenden ZMR-Auszug. Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und haben sich weder in den bisherigen Verfahren ergeben noch sind solche aufgrund seiner Straffälligkeiten und durchgehenden Haftaufenthalte seit Jänner 2020 zu erwarten. Er hat auch keine Verwandten in Österreich und ist weder am Arbeitsmarkt integriert noch verfügt er über einen ordentlichen Wohnsitz.Sein Gesundheitszustand ergibt sich aus den vorliegenden Befunden.Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind dem aktuellen Strafregisterauszug entnommen und die angeführten Haftaufenthalte ergeben sich auch aus dem vorliegenden ZMR-Auszug. Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und haben sich weder in den bisherigen Verfahren ergeben noch sind solche aufgrund seiner Straffälligkeiten und durchgehenden Haftaufenthalte seit Jänner 2020 zu erwarten. Er hat auch keine Verwandten in Österreich und ist weder am Arbeitsmarkt integriert noch verfügt er über einen ordentlichen Wohnsitz., Sein Gesundheitszustand ergibt sich aus den vorliegenden Befunden. Seinem nunmehrigen Vorbringen zu seiner Identität, insbesondere, dass er Staatsbürger von Jemen wäre, kommt kein glaubhafter Kern zu. Wenn er behauptet, die Dolmetscher hätten ihn falsch verstanden, so hätte er in vier Asylverfahren und acht Strafverfahren eine Richtigstellung veranlassen können.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 87/2012) wurde zur Einführung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Abs. 6 entspricht dem geltenden § 10 Abs. 6 AsylG
  4. Im vorgeschlagenen Abs. 6 soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und die Ausweisung gemäß § 66 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87 aus 2012,) wurde zur Einführung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Absatz 6, entspricht dem geltenden Paragraph 10, Absatz 6, AsylG
  5. Im vorgeschlagenen Absatz 6, soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und die Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“ Zur Vorgängerregelung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Abs. 6 soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag erhält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des § 10 auch in den Fällen des Abs. 6 jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Abs. 6 beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und § 73 Abs. 1 FPG.“Zur Vorgängerregelung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Absatz 6, soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag erhält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, auch in den Fällen des Absatz 6, jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Absatz 6, beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und Paragraph 73, Absatz eins, FPG.“ Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, rechtskräftig mit 30.01.2019, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot) erlassen. Seither hat der Beschwerdeführer Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen, sodass gegen ihn eine nach wie vor durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Dies wurde im Verfahren auch nicht bestritten.Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, rechtskräftig mit 30.01.2019, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot) erlassen. Seither hat der Beschwerdeführer Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen, sodass gegen ihn eine nach wie vor durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Dies wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
  6. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  7. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  9. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen (vgl. zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie - etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen vergleiche zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH). Der nunmehr fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der nunmehrigen Änderung seiner Staatsbürgerschaft kommt, wie schon dargelegt, kein glaubhafter Kern zu. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Ägypten hat sich seit den Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber den Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Zugleich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der mehrfach straffällige Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus den gegenständlichen Antrag stellte, dass der Beweggrund für die Antragstellung nicht in einem Schutzbedürfnis, sondern nur in dem Versuch, seine Abschiebung zu verhindern, gründet. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich (wie bereits seine vorhergegangenen Folgeanträge) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080) Es ist daher davon auszugehen, dass auch der fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich (wie bereits seine vorhergegangenen Folgeanträge) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080) Die belangte Behörde und auch das Bundesverwaltungsgericht haben wiederholt geprüft und entschieden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Dies wurde auch im 2017 geführten Asylverfahren bestätigt.Die belangte Behörde und auch das Bundesverwaltungsgericht haben wiederholt geprüft und entschieden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Dies wurde auch im 2017 geführten Asylverfahren bestätigt. Auch im gegenständlichen fünften Asylverfahren sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch im gegenständlichen fünften Asylverfahren sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung weiterhin nicht. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte. Er hat keine Verwandten in Österreich und wurde mehrfach wegen Straftaten verurteilt. Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt integriert noch verfügt er über einen ordentlichen Wohnsitz. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 27.12.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 27.12.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.1426403.4.00

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