4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 412 Abs. 3 ASVG übermittelt.4. Das Verfahren wurde daraufhin vom Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Beschluss vom 13.03.2020 zu Zahl römisch 40 unterbrochen und der gegenständliche Akt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: belangte Behörde) zur Abklärung der Leistungszugehörigkeit des Beschwerdeführers
Paragraph 194, in Verbindung mit Paragraph 412, Absatz 3, ASVG übermittelt. 5. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.09.2021, GZ XXXX , hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
2 GSVG der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) leistungszugehörig ist.5. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.09.2021, GZ römisch 40 , hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 129, Absatz 2, GSVG der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) leistungszugehörig ist. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer
dem Hauptverbandsauszug vom 21.08.2018 insgesamt 208 Versicherungsmonate erworben habe, davon in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag im Zeitraum 01.2004 bis 12.2004 12 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Selbständiger
1 Z 4 GSVG. Weitere Versicherungszeiten in den letzten 15 Jahren lägen nicht vor. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer
dem Hauptverbandsauszug vom 21.08.2018 insgesamt 208 Versicherungsmonate erworben habe, davon in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag im Zeitraum 01.2004 bis 12.2004 12 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Selbständiger
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Weitere Versicherungszeiten in den letzten 15 Jahren lägen nicht vor. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb
G iHv EUR 8.438,08 auf. Es handle sich dabei um maßgebliche Einkünfte iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Die Feststellung der Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG für das Jahr 2004 sei daher zu Recht erfolgt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer somit
2 GSVG bei der SVS leistungszugehörig. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Paragraph 23, EStG iHv EUR 8.438,08 auf. Es handle sich dabei um maßgebliche Einkünfte iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Feststellung der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für das Jahr 2004 sei daher zu Recht erfolgt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer somit
Paragraph 129, Absatz 2, GSVG bei der SVS leistungszugehörig.
1 Z 4 GSVG erworben. Weitere Versicherungszeiten in den letzten 15 Jahren liegen nicht vor. 2.3. Die Versicherungsmonate nach dem GSVG hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 erworben. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat der Beschwerdeführer also 12 Beitragsmonate als Selbständiger
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erworben. Weitere Versicherungszeiten in den letzten 15 Jahren liegen nicht vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EMGR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EMGR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 ASVG entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit, auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für die versicherungs- oder leistungszuständig ist. 3.1.
Paragraph 412, Absatz eins, ASVG entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit, auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für die versicherungs- oder leistungszuständig ist.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 3 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte
1 Z 4 ein Bescheid
1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides zu erlassen ist.
Paragraph 194, Ziffer 3, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ein Bescheid
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides zu erlassen ist.
1 GSVG kommen für einen Versicherten, der Versicherungsmonate sowohl in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, als auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Bauern-Pensionsversicherung erworben hat, die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 131 und des § 194 Z 2 lit. a nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.
Paragraph 129, Absatz eins, GSVG kommen für einen Versicherten, der Versicherungsmonate sowohl in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, als auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Bauern-Pensionsversicherung erworben hat, die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 131 und des Paragraph 194, Ziffer 2, Litera a, nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6, Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in Österreich gesamt 208 Versicherungsmonate sowohl nach dem ASVG als auch dem GSVG erworben. § 129 Abs. 2 GSVG normiert, dass wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§113 Abs. 2) Versicherungsmonate nur in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen vorliegen, der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig ist. Paragraph 129, Absatz 2, GSVG normiert, dass wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§113 Absatz 2,) Versicherungsmonate nur in einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vorliegen, der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig ist. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat der Beschwerdeführer lediglich 12 Beitragsmonate der Pflichtversicherung/Erwerbstätigkeit nach dem GSVG erworben. Weitere österreichische Versicherungsmonate in den letzten 15 Jahre liegen nicht vor.
1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen (…), auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen (…), auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Wie in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes bereits judiziert wurde, lässt der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedenen Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, bei dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (u.a. VwGH v. 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231, VwGH v. 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, VwGH v. 14.11.2012, 2010/08/0215). Wie in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes bereits judiziert wurde, lässt der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedenen Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, bei dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (u.a. VwGH v. 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231, VwGH v. 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, VwGH v. 14.11.2012, 2010/08/0215). Wie in den Feststellungen ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in seinem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2004 (vom 23.08.2005) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.438,08 geltend gemacht, wonach die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gegeben ist. Wie in den Feststellungen ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in seinem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2004 (vom 23.08.2005) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.438,08 geltend gemacht, wonach die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gegeben ist. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers er war bis 31.10.2018 in Deutschland und der Schweiz versicherungspflichtig erwerbstätig, ist auf Sonntag in Sonntag (Hrsg.), ASVG12
Paragraph 129, Absatz 2, GSVG bei der SVS leistungszugehörig ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitliche. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2247018.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.