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{'item': 'W145 2247018-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 194§ 129§ 2§ 23§ 24Art. 6§ 412Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 410§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2022 GeschäftszahlW145 2247018-1 SpruchW145 2247018-1/2E, W145 2247018-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 28.11.2019, AZ XXXX 53, hat die Sozialversicherung der Selbständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, im Folgenden nunmehr kurz: SVS) den Anspruch auf Alterspension von Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.06.2018 mit einer monatlichen Höhe von EUR 1.105,04 zuzüglich Höherversicherung iHv EUR 0,99, insgesamt EUR 1.106,03, zuerkannt.
  2. Mit Bescheid vom 28.11.2019, AZ römisch 40 53, hat die Sozialversicherung der Selbständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, im Folgenden nunmehr kurz: SVS) den Anspruch auf Alterspension von Dr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.06.2018 mit einer monatlichen Höhe von EUR 1.105,04 zuzüglich Höherversicherung iHv EUR 0,99, insgesamt EUR 1.106,03, zuerkannt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.02.2020 Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben. Er beantragte insbesondere die Aufhebung des Bescheides und erklärte, er sei sein gesamtes berufliches Leben nie als Selbständiger tätig gewesen, sondern habe stets in einem Angestelltenverhältnis gestanden.
  4. Die SVS hat in ihrer Klagebeantwortung repliziert, dass sie für die Leistungsgewährung zuständig sei, weil der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 12 Beitragsmonate als Selbständiger erworben habe und weitere inländische Versicherungszeiten für diesen Zeitraum nicht vorlägen.
  5. Das Verfahren wurde daraufhin vom Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Beschluss vom 13.03.2020 zu Zahl XXXX unterbrochen und der gegenständliche Akt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: belangte Behörde) zur Abklärung der Leistungszugehörigkeit des Beschwerdeführers

§ 194i

Vm § 412 Abs. 3 ASVG übermittelt.4. Das Verfahren wurde daraufhin vom Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Beschluss vom 13.03.2020 zu Zahl römisch 40 unterbrochen und der gegenständliche Akt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: belangte Behörde) zur Abklärung der Leistungszugehörigkeit des Beschwerdeführers

Paragraph 194, in Verbindung mit Paragraph 412, Absatz 3, ASVG übermittelt. 5. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.09.2021, GZ XXXX , hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§ 129Abs.

2 GSVG der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) leistungszugehörig ist.5. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.09.2021, GZ römisch 40 , hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 129, Absatz 2, GSVG der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) leistungszugehörig ist. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer

dem Hauptverbandsauszug vom 21.08.2018 insgesamt 208 Versicherungsmonate erworben habe, davon in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag im Zeitraum 01.2004 bis 12.2004 12 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Selbständiger

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG. Weitere Versicherungszeiten in den letzten 15 Jahren lägen nicht vor. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer

dem Hauptverbandsauszug vom 21.08.2018 insgesamt 208 Versicherungsmonate erworben habe, davon in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag im Zeitraum 01.2004 bis 12.2004 12 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Selbständiger

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Weitere Versicherungszeiten in den letzten 15 Jahren lägen nicht vor. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb

§ 23ESt

G iHv EUR 8.438,08 auf. Es handle sich dabei um maßgebliche Einkünfte iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Die Feststellung der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG für das Jahr 2004 sei daher zu Recht erfolgt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer somit

§ 129Abs.

2 GSVG bei der SVS leistungszugehörig. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Paragraph 23, EStG iHv EUR 8.438,08 auf. Es handle sich dabei um maßgebliche Einkünfte iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Feststellung der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für das Jahr 2004 sei daher zu Recht erfolgt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer somit

Paragraph 129, Absatz 2, GSVG bei der SVS leistungszugehörig.

  1. Mit Schreiben vom 25.09.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Feststellung, er habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 12 Beitragsmonate als Selbständiger erworben und keine weiteren inländischen Versicherungszeiten vorliegen würden, nicht relevant sei, da er aufgrund unselbständiger Tätigkeit im Ausland (seit 12/1994) gar keine inländischen Versicherungszeiten habe erwerben können, sehr wohl aber solche als unselbständig Tätiger im Ausland erworben habe. Zudem sei er im Zeitraum 1-12/2004 nicht selbständig tätig gewesen, sondern war von 1-6/2004 ohne Beschäftigung und ab 7/2004 in einer unselbständigen Tätigkeit in Deutschland beschäftigt gewesen. Die 2004 angefallenen „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ würden aus einer Kapitalveranlagung stammen, die der Beschwerdeführer Jahre zuvor getätigt habe.
  2. Mit Schreiben vom 25.09.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Feststellung, er habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 12 Beitragsmonate als Selbständiger erworben und keine weiteren inländischen Versicherungszeiten vorliegen würden, nicht relevant sei, da er aufgrund unselbständiger Tätigkeit im Ausland (seit 12 aus 1994,) gar keine inländischen Versicherungszeiten habe erwerben können, sehr wohl aber solche als unselbständig Tätiger im Ausland erworben habe. Zudem sei er im Zeitraum 1-12/2004 nicht selbständig tätig gewesen, sondern war von 1-6/2004 ohne Beschäftigung und ab 7 aus 2004, in einer unselbständigen Tätigkeit in Deutschland beschäftigt gewesen. Die 2004 angefallenen „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ würden aus einer Kapitalveranlagung stammen, die der Beschwerdeführer Jahre zuvor getätigt habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe von 10/1979 bis 11/1994 als Angestellter in Österreich 187 Beitragsmonate (zuzüglich 9 Monate Ersatzzeit) erworben und sei danach in verschiedenen Funktionen in Deutschland und der Schweiz als unselbständig Erwerbstätiger bis zu seiner Pensionierung (31.10.2028 – wohl 2018 gemeint) tätig gewesen. Obwohl er sein gesamtes Berufsleben in unselbständigen Arbeitsverhältnissen verbracht habe und nie als Selbständiger tätig gewesen sei, würde er aufgrund einer Kapitalveranlagung in den 90er Jahren, die 2004 zu Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt haben, der SVS zugeordnet werden. Die halte der Beschwerdeführer für falsch. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe von 10 aus 1979, bis 11 aus 1994, als Angestellter in Österreich 187 Beitragsmonate (zuzüglich 9 Monate Ersatzzeit) erworben und sei danach in verschiedenen Funktionen in Deutschland und der Schweiz als unselbständig Erwerbstätiger bis zu seiner Pensionierung (31.10.2028 – wohl 2018 gemeint) tätig gewesen. Obwohl er sein gesamtes Berufsleben in unselbständigen Arbeitsverhältnissen verbracht habe und nie als Selbständiger tätig gewesen sei, würde er aufgrund einer Kapitalveranlagung in den 90er Jahren, die 2004 zu Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt haben, der SVS zugeordnet werden. Die halte der Beschwerdeführer für falsch.
  3. Mit Schreiben vom 05.10.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Mit Stichtag 01.06.2018 ist der Beschwerdeführer in Alterspension (Bescheid der SVS vom 28.11.2019). Die monatliche Pensionshöhe inkl. Höherversicherung ab 01.06.2018 beträgt € 1.106,
  6. 2.
  7. Der Beschwerdeführer weist vor dem Stichtag gesamt 208 Versicherungsmonate in Österreich auf: 187 Beitragsmonate nach dem ASVG, 9 Monate Ersatzzeit nach dem ASVG und 12 Beitragsmonate nach dem GSVG. 2.
  8. Die Versicherungsmonate nach dem ASVG hat der Beschwerdeführer (mit Unterbrechungen) im Zeitraum 1972 bis 1994 erworben. 2.
  9. Die Versicherungsmonate nach dem GSVG hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 erworben. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat der Beschwerdeführer also 12 Beitragsmonate als Selbständiger

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG erworben. Weitere Versicherungszeiten in den letzten 15 Jahren liegen nicht vor. 2.3. Die Versicherungsmonate nach dem GSVG hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 erworben. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat der Beschwerdeführer also 12 Beitragsmonate als Selbständiger

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erworben. Weitere Versicherungszeiten in den letzten 15 Jahren liegen nicht vor.

  1. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2004 vom 23.08.2005 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.438,08 aus. Diese Einkünfte lagen über der Versicherungsgrenze (Wert im Jahr 2004: § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG € 3.794,28 und § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG € 6.453,36). Die Feststellung der Pflichtversicherung nach GSVG wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.04.2006 von der SVS mitgeteilt. Die Vorschreibung erfolgte mit Kontoauszug vom 27.07.2006 und wurde vom Beschwerdeführer Mitte Oktober 2006 (teilweise) und Ende Jänner 2007 (Restzahlung) beglichen.
  2. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2004 vom 23.08.2005 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.438,08 aus. Diese Einkünfte lagen über der Versicherungsgrenze (Wert im Jahr 2004: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG € 3.794,28 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG € 6.453,36). Die Feststellung der Pflichtversicherung nach GSVG wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.04.2006 von der SVS mitgeteilt. Die Vorschreibung erfolgte mit Kontoauszug vom 27.07.2006 und wurde vom Beschwerdeführer Mitte Oktober 2006 (teilweise) und Ende Jänner 2007 (Restzahlung) beglichen.
  3. Es liegt eine Leistungszuständigkeit nach GSVG bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) vor.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien. Die der Feststellung der Leistungszugehörigkeit zugrunde gelegte Anzahl an Versicherungsmonaten nach dem ASVG bzw. GSVG basiert auf den im Akt aufliegenden Auszug der in der Versichertendatenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten vom 30.07.2018 und es besteht kein Anlass, die Richtigkeit der angeführten Versicherungsdaten in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zur Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Einkommenssteuerbescheid 2004 vom 23.08.
  6. Auch hier besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel an der Richtigkeit. 2.
  7. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EMGR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EMGR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 412Abs.

1 ASVG entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit, auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für die versicherungs- oder leistungszuständig ist. 3.1.

Paragraph 412, Absatz eins, ASVG entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit, auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für die versicherungs- oder leistungszuständig ist.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.
  2. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 un2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, un2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständliche steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständliche steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. A) Abweisung der Beschwerde:

§ 194

Z 3 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 Z 4 ein Bescheid

§ 410Abs.

1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides zu erlassen ist.

Paragraph 194, Ziffer 3, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ein Bescheid

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides zu erlassen ist.

§ 129Abs.

1 GSVG kommen für einen Versicherten, der Versicherungsmonate sowohl in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, als auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Bauern-Pensionsversicherung erworben hat, die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 131 und des § 194 Z 2 lit. a nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.

Paragraph 129, Absatz eins, GSVG kommen für einen Versicherten, der Versicherungsmonate sowohl in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, als auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Bauern-Pensionsversicherung erworben hat, die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 131 und des Paragraph 194, Ziffer 2, Litera a, nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6, Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in Österreich gesamt 208 Versicherungsmonate sowohl nach dem ASVG als auch dem GSVG erworben. § 129 Abs. 2 GSVG normiert, dass wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§113 Abs. 2) Versicherungsmonate nur in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen vorliegen, der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig ist. Paragraph 129, Absatz 2, GSVG normiert, dass wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§113 Absatz 2,) Versicherungsmonate nur in einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vorliegen, der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig ist. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat der Beschwerdeführer lediglich 12 Beitragsmonate der Pflichtversicherung/Erwerbstätigkeit nach dem GSVG erworben. Weitere österreichische Versicherungsmonate in den letzten 15 Jahre liegen nicht vor.

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen (…), auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen (…), auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Wie in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes bereits judiziert wurde, lässt der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedenen Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, bei dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (u.a. VwGH v. 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231, VwGH v. 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, VwGH v. 14.11.2012, 2010/08/0215). Wie in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes bereits judiziert wurde, lässt der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedenen Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, bei dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (u.a. VwGH v. 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231, VwGH v. 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, VwGH v. 14.11.2012, 2010/08/0215). Wie in den Feststellungen ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in seinem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2004 (vom 23.08.2005) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.438,08 geltend gemacht, wonach die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gegeben ist. Wie in den Feststellungen ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in seinem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2004 (vom 23.08.2005) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.438,08 geltend gemacht, wonach die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gegeben ist. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers er war bis 31.10.2018 in Deutschland und der Schweiz versicherungspflichtig erwerbstätig, ist auf Sonntag in Sonntag (Hrsg.), ASVG12

(2021)§ 245 RZ 3 zu verweisen, wonach für die Leistungszugehörigkeit nur inländische Versicherungszeiten maßgeblich sind (10 ObS 110/07k). Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers er war bis 31.10.2018 in Deutschland und der Schweiz versicherungspflichtig erwerbstätig, ist auf Sonntag in Sonntag (Hrsg.), ASVG12
(2021)Paragraph 245, RZ 3 zu verweisen, wonach für die Leistungszugehörigkeit nur inländische Versicherungszeiten maßgeblich sind (10 ObS 110/07k). Demnach hat der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in Österreich lediglich
(12)Versicherungsmonate nach dem GSVG erworben, wonach er

§ 129Abs. 2 GSVG bei der SVS leistungszugehörig ist. Demnach hat der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in Österreich lediglich

(12)Versicherungsmonate nach dem GSVG erworben, wonach er

Paragraph 129, Absatz 2, GSVG bei der SVS leistungszugehörig ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitliche. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2247018.1.00

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