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{'item': 'W157 2242760-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2022 GeschäftszahlW157 2242760-1 Spruch, W157 2242760-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

  1. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , wies die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom XXXX ab.
  2. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom römisch 40 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am XXXX die Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Ausfuhr von XXXX (Empfänger: XXXX Endverwender: XXXX ; Endverwendung: XXXX ) beantragt habe. Da der begründete Verdacht bestanden habe, dass diese Güter zu unerwünschten Zwecken, nämlich zur Durchführung von militärischen Aufklärungs- und Überwachungstätigkeiten, umgeleitet werden könnten, habe die belangte Behörde für diesen Ausfuhrvorgang von Amts wegen mit Bescheid vom XXXX ein Genehmigungsverfahren gemäß § 20 AußWG 2011 eingeleitet. Mit Bescheid vom XXXX sei die beantragte Ausfuhr auf ein Jahr befristet und mit mehreren Auflagen erteilt worden. Von den genehmigten Gütern seien in der Folge XXXX nach Myanmar verbracht worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 die Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Ausfuhr von römisch 40 (Empfänger: römisch 40 Endverwender: römisch 40 ; Endverwendung: römisch 40 ) beantragt habe. Da der begründete Verdacht bestanden habe, dass diese Güter zu unerwünschten Zwecken, nämlich zur Durchführung von militärischen Aufklärungs- und Überwachungstätigkeiten, umgeleitet werden könnten, habe die belangte Behörde für diesen Ausfuhrvorgang von Amts wegen mit Bescheid vom römisch 40 ein Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 20, AußWG 2011 eingeleitet. Mit Bescheid vom römisch 40 sei die beantragte Ausfuhr auf ein Jahr befristet und mit mehreren Auflagen erteilt worden. Von den genehmigten Gütern seien in der Folge römisch 40 nach Myanmar verbracht worden. Für die noch nicht ausgeführten Güter habe die Beschwerdeführerin am XXXX die Verlängerung der Genehmigung beantragt. Dieses nach Ansicht der belangten Behörde als Neuantrag zu wertende Begehren sei jedoch abzuweisen, weil ein Umbau des in der XXXX technisch nicht unmöglich sei und befürchtet werde, dass die XXXX vom XXXX für menschenrechtswidrige Aktionen gegen ethnische Minderheiten eingesetzt werden würden. Es sei eine Nichteinhaltung der Kriterien der §§ 6, 7 und 11 AußWG 2011 zu erwarten und seien diese auch nicht durch die Vorschreibung von Auflagen erfüllbar.Für die noch nicht ausgeführten Güter habe die Beschwerdeführerin am römisch 40 die Verlängerung der Genehmigung beantragt. Dieses nach Ansicht der belangten Behörde als Neuantrag zu wertende Begehren sei jedoch abzuweisen, weil ein Umbau des in der römisch 40 technisch nicht unmöglich sei und befürchtet werde, dass die römisch 40 vom römisch 40 für menschenrechtswidrige Aktionen gegen ethnische Minderheiten eingesetzt werden würden. Es sei eine Nichteinhaltung der Kriterien der Paragraphen 6, 7 und 11 AußWG 2011 zu erwarten und seien diese auch nicht durch die Vorschreibung von Auflagen erfüllbar.
  3. Mit am XXXX erhobener Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Bescheides vom XXXX dahingehend, dass in Spruchpunkt I. ihrem Antrag vom XXXX stattgegeben werde; in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Beauftragung der belangten Behörde, nach der Verfahrensergänzung die beantragte Ausfuhrbewilligung zu erteilen.
  4. Mit am römisch 40 erhobener Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Bescheides vom römisch 40 dahingehend, dass in Spruchpunkt römisch eins. ihrem Antrag vom römisch 40 stattgegeben werde; in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Beauftragung der belangten Behörde, nach der Verfahrensergänzung die beantragte Ausfuhrbewilligung zu erteilen.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am XXXX , eingelangt am XXXX , mit einer Stellungnahme vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , mit einer Stellungnahme vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
  7. FESTSTELLUNGEN 1.
  8. XXXX 1.
  9. römisch 40 Die Beschwerdeführerin ist Entwicklerin des XXXX , das in zwei Konfigurationen angeboten wird: XXXX .Die Beschwerdeführerin ist Entwicklerin des römisch 40 , das in zwei Konfigurationen angeboten wird: römisch 40 . Die XXXX dient dem Pilotentraining (Zivil- und Militärpiloten) für die allgemeine Luftfahrt sowie für den Kunstflug und ist weder militärisch konzipiert, noch mit militärischen Komponenten ausgestattet.Die römisch 40 dient dem Pilotentraining (Zivil- und Militärpiloten) für die allgemeine Luftfahrt sowie für den Kunstflug und ist weder militärisch konzipiert, noch mit militärischen Komponenten ausgestattet. 1.
  10. Erster Antrag der Beschwerdeführerin 1.2.
  11. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Ausfuhr von 1.2.
  12. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Ausfuhr von  XXXX im Wert von EUR XXXX , XXXX im Wert von EUR römisch 40 ,  XXXX im Wert von EUR XXXX , XXXX im Wert von EUR römisch 40 ,  XXXX im Wert von EUR XXXX und XXXX im Wert von EUR römisch 40 und  XXXX im Wert von EUR XXXX  XXXX im Wert von EUR römisch 40 an den Empfänger „ XXXX und den Endverwender „ XXXX “ mit der Endverwendung „ XXXX “.an den Empfänger „ römisch 40 und den Endverwender „ römisch 40 “ mit der Endverwendung „ römisch 40 “. Konkret waren für die Ausfuhr folgende Güter geplant: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1.2.
  13. Wegen des Antrages der Beschwerdeführerin vom XXXX leitete die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren gemäß § 20 AußWG 2011 für die Ausfuhr der in Pkt. II.1.2.
  14. genannten Güter ein.1.2.
  15. Wegen des Antrages der Beschwerdeführerin vom römisch 40 leitete die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 20, AußWG 2011 für die Ausfuhr der in Pkt. römisch zwei.1.2.
  16. genannten Güter ein. 1.2.
  17. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Antrages vom XXXX eine Genehmigung zur Ausfuhr der in Pkt. II.1.2.
  18. genannten Güter für ein Jahr und unter mehreren Auflagen.1.2.
  19. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Antrages vom römisch 40 eine Genehmigung zur Ausfuhr der in Pkt. römisch zwei.1.2.
  20. genannten Güter für ein Jahr und unter mehreren Auflagen. 1.
  21. Zweiter Antrag der Beschwerdeführerin 1.3.
  22. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der in Pkt. II.1.2.
  23. genannten Genehmigung für die noch nicht ausgeführten Güter, d.h. für1.3.
  24. Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der in Pkt. römisch zwei.1.2.
  25. genannten Genehmigung für die noch nicht ausgeführten Güter, d.h. für  XXXX im Wert von EUR XXXX , römisch 40 im Wert von EUR römisch 40 ,  XXXX im Wert von EUR XXXX und römisch 40 im Wert von EUR römisch 40 und  XXXX im Wert von EUR XXXX  römisch 40 im Wert von EUR römisch 40 an den Empfänger „ XXXX und den Endverwender „ XXXX “ mit der Endverwendung „ XXXX “.an den Empfänger „ römisch 40 und den Endverwender „ römisch 40 “ mit der Endverwendung „ römisch 40 “. 1.3.
  26. Den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX wies die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , ab.1.3.
  27. Den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 wies die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ab. 1.3.
  28. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin am XXXX Beschwerde.1.3.
  29. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 Beschwerde.
  30. BEWEISWÜRDIGUNG Die Feststellungen zu Pkt. II.1.
  31. gründen auf dem Factsheet zum XXXX , dem Begleitschreiben der Beschwerdeführerin zum Antrag vom XXXX und dem Protokoll zur Besprechung des Antrages der Beschwerdeführerin vom XXXX (im elektronischen Behördenakt XXXX auf den Seiten 752 ff, 758 f und 818 ff vorzufinden).Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.1.
  32. gründen auf dem Factsheet zum römisch 40 , dem Begleitschreiben der Beschwerdeführerin zum Antrag vom römisch 40 und dem Protokoll zur Besprechung des Antrages der Beschwerdeführerin vom römisch 40 (im elektronischen Behördenakt römisch 40 auf den Seiten 752 ff, 758 f und 818 ff vorzufinden). Die Feststellungen zu den Pkt. II.1.
  33. und Pkt. II.1.
  34. ergeben sich aus den unbestrittenen Unterlagen im Verwaltungsakt (die Anträge vom XXXX und XXXX , die Bescheide vom XXXX , XXXX und XXXX sowie die Beschwerde vom XXXX sind im elektronischen Behördenakt XXXX auf den Seiten 699 ff, 741 ff, 1070 ff, 1090 ff, 1097 und 1370 ff enthalten).Die Feststellungen zu den Pkt. römisch zwei.1.
  35. und Pkt. römisch zwei.1.
  36. ergeben sich aus den unbestrittenen Unterlagen im Verwaltungsakt (die Anträge vom römisch 40 und römisch 40 , die Bescheide vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie die Beschwerde vom römisch 40 sind im elektronischen Behördenakt römisch 40 auf den Seiten 699 ff, 741 ff, 1070 ff, 1090 ff, 1097 und 1370 ff enthalten). Die in Pkt. II.1.2.
  37. angeführte Güterliste entstammt Anhang 3 („Stellungnahme zur Klassifizierung der einzelnen Güter“) der Stellungnahme in technischer Hinsicht der belangten Behörde vom XXXX .Die in Pkt. römisch zwei.1.2.
  38. angeführte Güterliste entstammt Anhang 3 („Stellungnahme zur Klassifizierung der einzelnen Güter“) der Stellungnahme in technischer Hinsicht der belangten Behörde vom römisch 40 . Die Werte für die noch nicht ausgeführten Güter in Pkt. II. 1.3.
  39. errechnen sich aus den im Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX angeführten Werten (im elektronischen Behördenakt XXXX auf den Seiten 744 ff zu finden) abzüglich der Werte der bereits ausgeführten Güter (vgl. dazu die Excel-Liste im elektronischen Behördenakt XXXX auf den Seiten 1166 ff).Die Werte für die noch nicht ausgeführten Güter in Pkt. römisch zwei. 1.3.
  40. errechnen sich aus den im Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 angeführten Werten (im elektronischen Behördenakt römisch 40 auf den Seiten 744 ff zu finden) abzüglich der Werte der bereits ausgeführten Güter vergleiche dazu die Excel-Liste im elektronischen Behördenakt römisch 40 auf den Seiten 1166 ff).
  41. RECHTLICHE BEURTEILUNG ZU A) 3.
  42. RECHTSGRUNDLAGEN 3.1.
  43. AußWG 2011 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 –AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011 idF BGBl. I Nr. 87/2020, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 –AußWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 AußWG 2011:Paragraph eins, AußWG 2011: „Begriffsbestimmungen § 1.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:Paragraph eins,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: 1. ‚Güter‘: Waren, Software oder Technologie; […] 4. ‚Verteidigungsgüter‘: Güter, die in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen und in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmt wurden;4. ‚Verteidigungsgüter‘: Güter, die in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen und in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bestimmt wurden; 5. ‚Güter mit doppeltem Verwendungszweck‘: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können; […] 24. ‚unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union‘: aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte
  1. a)zur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll;
  2. b)mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Z 1 beziehen, undb) mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Ziffer eins, beziehen, und 25. ‚Rechtsakt der GASP‘: Rechtsakt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gemäß Titel V des EU-Vertrags erlassen wurde;25. ‚Rechtsakt der GASP‘: Rechtsakt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gemäß Titel römisch fünf des EU-Vertrags erlassen wurde; […]
(2)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung im Einklang mit der aktuellen, im Amtsblatt der Europäischen Union, Teil C, veröffentlichten Militärgüterliste der Europäischen Union festzulegen, welche Güter als Verteidigungsgüter im Sinne von Abs. 1 Z 4 anzusehen sind.“
(2)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung im Einklang mit der aktuellen, im Amtsblatt der Europäischen Union, Teil C, veröffentlichten Militärgüterliste der Europäischen Union festzulegen, welche Güter als Verteidigungsgüter im Sinne von Absatz eins, Ziffer 4, anzusehen sind.“ § 14 AußWG 2011:Paragraph 14, AußWG 2011: „Genehmigungspflichten § 14.
(1)Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nach diesem Bundesgesetz:Paragraph 14,
(1)Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nach diesem Bundesgesetz:
  1. die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Verteidigungsgütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 iVm § 1 Abs. 2,
  2. die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Verteidigungsgütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,,
  3. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 1,
  4. die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 2 und
  5. Vorgänge, für die eine solche Genehmigungspflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Genehmigungspflichten in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.“
  6. Vorgänge, für die eine solche Genehmigungspflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Genehmigungspflichten in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.“ § 18 AußWG 2011:Paragraph 18, AußWG 2011: „Verbote § 18.
(1)Verboten sindParagraph 18,
(1)Verboten sind
  1. die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 aus einem oder in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist,
  2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention und
  3. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Artikel römisch eins, der Biotoxinkonvention und
  4. Vorgänge, die im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen, wobei Umfang und Inhalt solcher Verbote in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.
  5. Vorgänge, die im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen, wobei Umfang und Inhalt solcher Verbote in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind. […]“ § 20 AußWG 2011:Paragraph 20, AußWG 2011: „Sicherheitsmaßnahmen § 20.
(1)Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen könnte, so hat er, wenn der Vorgang nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt, von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und den Ausführer oder den Durchfuhrverantwortlichen unverzüglich mit Bescheid davon zu verständigen.Paragraph 20,
(1)Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen könnte, so hat er, wenn der Vorgang nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegt, von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und den Ausführer oder den Durchfuhrverantwortlichen unverzüglich mit Bescheid davon zu verständigen. […]
(3)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid
  1. entweder den Vorgang zu genehmigen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 54 gewährleistet ist, dass er den Genehmigungskriterien gemäß dem
  2. Hauptstück nicht widerspricht, oder
  3. entweder den Vorgang zu genehmigen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet ist, dass er den Genehmigungskriterien gemäß dem
  4. Hauptstück nicht widerspricht, oder
  5. den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien nicht ausreicht. […]“ § 25 AußWG 2011:Paragraph 25, AußWG 2011: „Verordnungsermächtigung §
  6. Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur völkerrechtlich gebotenen innerstaatlichen Umsetzung restriktiver Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung festzulegen:Paragraph 25, Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur völkerrechtlich gebotenen innerstaatlichen Umsetzung restriktiver Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung festzulegen:
  7. jene Drittstaaten, die einem Waffenembargo unterliegen, und […]“ 3.1.
  8. AußWV 2019 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Zweiten Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 –
  9. AußWV 2019), BGBl. II Nr. 6/2015 idF BGBl. II Nr. 3/2020, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Zweiten Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 –
  10. AußWV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1
  11. AußWV 2019:Paragraph eins,
  12. AußWV 2019: „Verteidigungsgüter §
  13. Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind.“Paragraph eins, Verteidigungsgüter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, Amtsblatt Nummer L 146 vom 10.06.2009 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind.“ § 2
  14. AußWV 2019:Paragraph 2,
  15. AußWV 2019: „Waffenembargos § 2.
(1)Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in § 25 AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.Paragraph 2,
(1)Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in Paragraph 25, AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
(2)Verboten sind:
  1. die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
  2. die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind, […]“ Anlage 1: „Waffenembargoländer Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Bolivarische Republik Venezuela, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik.“ 3.1.
  3. RL (EU) 2021/1047 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1047 der Kommission vom 05.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 17.02.2020 lauten auszugsweise wie folgt: Artikel 2: „Artikel 2
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum
  1. September 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem
  2. Oktober 2021 an. […]“ Anhang: „ANHANG Liste der Verteidigungsgüter […]“ 3.1.
  3. Beschluss 2013/184/GASP Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Beschlusses 2013/184/GASP des Rates vom 22.04.2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP idF Beschluss (GASP) 2021/1000 des Rates vom 21.06.2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Beschlusses 2013/184/GASP des Rates vom 22.04.2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP in der Fassung Beschluss (GASP) 2021/1000 des Rates vom 21.06.2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma lauten auszugsweise wie folgt: Artikel 1: „Artikel 1
(1)Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Myanmar/Birma durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Einsatz von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. […]“ Artikel 1a: „Artikel 1a
(1)Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
(1)aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke in Myanmar/Birma, für militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei in Myanmar/Birma durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Einsatz von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(1)Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009,
(1)aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke in Myanmar/Birma, für militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei in Myanmar/Birma durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Einsatz von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. […]“ Artikel 4: „Artikel 4
(1)Die Bereitstellung militärischer Ausbildung für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und die Grenzschutzpolizei sowie die militärische Zusammenarbeit mit ihnen sind untersagt.
(2)Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausbildung oder Zusammenarbeit mit dem Ziel, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, in Myanmar/Birma zu stärken.“ Artikel 12: „Artikel 12 Dieser Beschluss gilt bis zum
  1. April
  2. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ 3.1.
  3. VO (EU) Nr. 401/2013 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 02.05.2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 idF Durchführungsverordnung (EU) 2021/998 des Rates vom 21.06.2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 401 aus 2013, des Rates vom 02.05.2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194 aus 2008, in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) 2021/998 des Rates vom 21.06.2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401 aus 2013, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma lauten auszugsweise wie folgt: Artikel 2: „Artikel 2
(1)Es ist untersagt, die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(1)Es ist untersagt, die in Anhang römisch eins aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. […]“ Artikel 3a: „Artikel 3a
(1)Es ist untersagt, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, wenn diese in ihrer Gesamtheit oder teilweise für militärische Zwecke und militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
(1)Es ist untersagt, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, des Rates aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, wenn diese in ihrer Gesamtheit oder teilweise für militärische Zwecke und militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Handelt es sich bei dem Endnutzer um die Streitkräfte von Myanmar/Birma, so gelten alle von diesen beschafften Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt. […]“ Artikel 3b: „Artikel 3b
(1)Es ist untersagt, die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(1)Es ist untersagt, die in Anhang römisch drei aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang römisch zwei aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. […]“ Anhang I: „ANHANG I„ANHANG römisch eins Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen nach den Artikeln 2, 3 und 4 […]“ Anhang III: „ANHANG III„ANHANG römisch drei Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 3b und 3c […]“ 3.1.
  1. VO (EU) 2021/821 Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck lautet auszugsweise wie folgt: Artikel 31: „Artikel 31 Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird aufgehoben.Die Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, wird aufgehoben. Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem
  2. September 2021 gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.“Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem
  3. September 2021 gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009,.“ 3.1.
  4. VO (EG) Nr. 428/2009 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 05.05.2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, des Rates vom 05.05.2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck lauten auszugsweise wie folgt: Artikel 2: „Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  5. ‚Güter mit doppeltem Verwendungszweck‘ Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können; […]“ Artikel 3: „Artikel 3
(1)Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.
(1)Die Ausfuhr der in Anhang römisch eins aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.
(2)Gemäß Artikel 4 oder Artikel 8 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden.“
(2)Gemäß Artikel 4 oder Artikel 8 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang römisch eins aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden.“ Artikel 4: „Artikel 4
(1)Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen.
(1)Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang römisch eins aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen.
(2)Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde und wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Als „militärische Endverwendung“ im Sinne dieses Absatzes gilt
(2)Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang römisch eins aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde und wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Als „militärische Endverwendung“ im Sinne dieses Absatzes gilt a) der Einbau in militärische Güter, die in der Militärliste der Mitgliedstaaten aufgeführt sind; b) die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der oben genannten Liste aufgeführt sind; c) die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der oben genannten Liste aufgeführt sind.
(3)Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern bestimmt sind oder bestimmt sein können, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden.
(3)Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang römisch eins aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern bestimmt sind oder bestimmt sein können, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden. […]“ Artikel 8: „Artikel 8
(1)Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
(1)Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang römisch eins aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben. […]“ Anhang I: „ANHANG I„ANHANG römisch eins Liste gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des RatesListe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000, des Rates LISTE DER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter — einschließlich des Wassenaar Arrangement, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers’ Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) — umgesetzt. INHALT Anmerkungen Begriffsbestimmungen Abkürzungen Kategorie 0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung Kategorie 1 Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung Kategorie 2 Werkstoffbearbeitung Kategorie 3 Allgemeine Elektronik Kategorie 4 Rechner Kategorie 5 Telekommunikation und ″Informationssicherheit″ Kategorie 6 Sensoren und Laser Kategorie 7 Luftfahrtelektronik und Navigation Kategorie 8 Meeres- und Schiffstechnik Kategorie 9 Raumfahrzeuge und Antriebssysteme […]“ 3.2. KEIN ANTRAGSRECHT DER BESCHWERDEFÜHRERIN 3.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX und damit vor Ablauf der einjährigen Befristung die Verlängerung der mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 iVm § 54 AußWG 2011 erteilten Genehmigung zur Ausfuhr der noch nicht exportierten Güter ( XXXX ).3.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am römisch 40 und damit vor Ablauf der einjährigen Befristung die Verlängerung der mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 54, AußWG 2011 erteilten Genehmigung zur Ausfuhr der noch nicht exportierten Güter ( römisch 40 ). Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 iVm §§ 6, 7 und 11 AußWG 2011 ab.Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 6, 7 und 11 AußWG 2011 ab. 3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX – wovon auch die belangte Behörde in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zutreffend ausging – als ein neuer Genehmigungsantrag zu deuten ist, als dem AußWG 2011 Verlängerungen von Ausfuhrgenehmigungen (unter Bedachtnahme auf eine einmal erteilte Genehmigung) fremd sind; eine einzige Ausnahme bilden Globalgenehmigungen betreffend die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union (vgl. dazu § 30 Abs. 2 AußWG 2011).3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 – wovon auch die belangte Behörde in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zutreffend ausging – als ein neuer Genehmigungsantrag zu deuten ist, als dem AußWG 2011 Verlängerungen von Ausfuhrgenehmigungen (unter Bedachtnahme auf eine einmal erteilte Genehmigung) fremd sind; eine einzige Ausnahme bilden Globalgenehmigungen betreffend die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union vergleiche dazu Paragraph 30, Absatz 2, AußWG 2011). Gemäß § 56 Abs. 1 AußWG 2011 sind Genehmigungen – wohl aufgrund des den der Exportkontrolle unterliegenden Gütern innewohnenden Gefährdungspotentials – von vornherein nur zeitlich befristet, d.h. für eine bestimmte Gültigkeitsdauer, zu erteilen. Die Befristung hat zur Folge, dass eine erteilte Berechtigung zur Ausfuhr durch Zeitablauf erlischt (vgl. im Zusammenhang mit der Thematik „Neu- und Wieder- oder Weitererteilung“ die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur VStO 1960 [VwGH 23.03.1999, 98/02/0195] und zum KFG 1967 [VwGH 21.09.1990, 90/11/0041]).Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AußWG 2011 sind Genehmigungen – wohl aufgrund des den der Exportkontrolle unterliegenden Gütern innewohnenden Gefährdungspotentials – von vornherein nur zeitlich befristet, d.h. für eine bestimmte Gültigkeitsdauer, zu erteilen. Die Befristung hat zur Folge, dass eine erteilte Berechtigung zur Ausfuhr durch Zeitablauf erlischt vergleiche im Zusammenhang mit der Thematik „Neu- und Wieder- oder Weitererteilung“ die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur VStO 1960 [VwGH 23.03.1999, 98/02/0195] und zum KFG 1967 [VwGH 21.09.1990, 90/11/0041]). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung vom XXXX stellt damit in Wirklichkeit einen Antrag auf Erteilung einer (nach Ablauf der Befristung gültigen) Ausfuhrgenehmigung dar.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung vom römisch 40 stellt damit in Wirklichkeit einen Antrag auf Erteilung einer (nach Ablauf der Befristung gültigen) Ausfuhrgenehmigung dar. 3.2.3. Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass es sich bei sämtlichen antragsgegenständlichen Gütern (insbesondere vor dem Hintergrund, dass der XXXX und nicht mit Militärgütern bzw. Dual-Use-Gütern ausgerüstet geliefert wird) um so genannte „Freiware“ handelt, d.h. um Güter, die keiner Genehmigungspflicht und keinem Verbot unterliegen. Die Qualifizierung als Freiware rügte auch die Beschwerdeführerin nicht.3.2.3. Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass es sich bei sämtlichen antragsgegenständlichen Gütern (insbesondere vor dem Hintergrund, dass der römisch 40 und nicht mit Militärgütern bzw. Dual-Use-Gütern ausgerüstet geliefert wird) um so genannte „Freiware“ handelt, d.h. um Güter, die keiner Genehmigungspflicht und keinem Verbot unterliegen. Die Qualifizierung als Freiware rügte auch die Beschwerdeführerin nicht. Eine Genehmigungspflicht bzw. ein Verbot hinsichtlich der für die Ausfuhr beantragten Güter ergibt sich tatsächlich weder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union iSd § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b AußWG 2011, noch aufgrund des AußWG 2011 selbst (§§ 14 und 18 AußWG 2011):Eine Genehmigungspflicht bzw. ein Verbot hinsichtlich der für die Ausfuhr beantragten Güter ergibt sich tatsächlich weder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b AußWG 2011, noch aufgrund des AußWG 2011 selbst (Paragraphen 14 und 18 AußWG 2011): (
  1. i)Embargo Seitens der Europäischen Union wurden angesichts der Lage in Myanmar mehrere restriktive Maßnahmen gesetzt. Im vorliegenden Fall sind die für die Ausfuhr geplanten Güter jedoch weder von Anhang I, noch von Anhang III der VO (EU) Nr. 401/2013 erfasst (vgl. Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3b Abs. 1 VO (EU) Nr. 401/2013). Auch stellen die Güter keine Güter mit doppeltem Verwendungszweck dar, die in Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009 (kurz: „EG-Dual-Use-VO“) genannt sind (vgl. Artikel 3a Abs. 1 VO (EU) Nr. 401/2013).Seitens der Europäischen Union wurden angesichts der Lage in Myanmar mehrere restriktive Maßnahmen gesetzt. Im vorliegenden Fall sind die für die Ausfuhr geplanten Güter jedoch weder von Anhang römisch eins, noch von Anhang römisch drei der VO (EU) Nr. 401 aus 2013, erfasst vergleiche Artikel 2 Absatz eins und Artikel 3b Absatz eins, VO (EU) Nr. 401 aus 2013,). Auch stellen die Güter keine Güter mit doppeltem Verwendungszweck dar, die in Anhang römisch eins der VO (EG) Nr. 428 aus 2009, (kurz: „EG-Dual-Use-VO“) genannt sind vergleiche Artikel 3a Absatz eins, VO (EU) Nr. 401 aus 2013,). (
  2. ii)Dual-Use Nach der im Beschwerdefall in Frage kommenden EG-Dual-Use-VO (die neue VO (EU) 2021/821 gilt gemäß ihrem Artikel 31 erst für all jene Anträge, die nach dem 09.09.2021 gestellt wurden) sind zunächst nach Art. 3 Abs. 1 EG-Dual-Use-VO all jene Güter mit doppeltem Verwendungszweck (darunter sind gemäß Artikel 2 Z 1 EG-Dual-Use-VO Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, zu verstehen, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können) genehmigungspflichtig, die in Anhang I genannt sind.Nach der im Beschwerdefall in Frage kommenden EG-Dual-Use-VO (die neue VO (EU) 2021/821 gilt gemäß ihrem Artikel 31 erst für all jene Anträge, die nach dem 09.09.2021 gestellt wurden) sind zunächst nach Artikel 3, Absatz eins, EG-Dual-Use-VO all jene Güter mit doppeltem Verwendungszweck (darunter sind gemäß Artikel 2 Ziffer eins, EG-Dual-Use-VO Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, zu verstehen, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können) genehmigungspflichtig, die in Anhang römisch eins genannt sind. Gegenständlich sind die für die Ausfuhr geplanten Güter nicht in Anhang I der EG-Dual-Use-VO gelistet.Gegenständlich sind die für die Ausfuhr geplanten Güter nicht in Anhang römisch eins der EG-Dual-Use-VO gelistet. Artikel 3 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO bestimmt, dass gemäß Artikel 4 EG-Dual-Use-VO oder Artikel 8 EG-Dual-Use-VO auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden kann.Artikel 3 Absatz 2, EG-Dual-Use-VO bestimmt, dass gemäß Artikel 4 EG-Dual-Use-VO oder Artikel 8 EG-Dual-Use-VO auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang römisch eins aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden kann. Artikel 4 EG-Dual-Use-VO verkörpert die so genannte „Catch-all“-Regelung in der EG-Dual-Use-VO (zu ihrer effizienten Durchführung dient § 15 AußWG 2011). Artikel 8 EG-Dual-Use-VO stellt wiederum die gesetzliche Grundlage für die nationale „Catch-all“-Regelung in § 20 AußWG 2011 dar (s. dazu später unter Pkt. II.3.2.4.).Artikel 4 EG-Dual-Use-VO verkörpert die so genannte „Catch-all“-Regelung in der EG-Dual-Use-VO (zu ihrer effizienten Durchführung dient Paragraph 15, AußWG 2011). Artikel 8 EG-Dual-Use-VO stellt wiederum die gesetzliche Grundlage für die nationale „Catch-all“-Regelung in Paragraph 20, AußWG 2011 dar (s. dazu später unter Pkt. römisch zwei.3.2.4.). Fallbezogen fallen die für die Ausfuhr geplanten Güter nicht unter Artikel 4 Abs. 1 bis 3 EG-Dual-Use-VO:Fallbezogen fallen die für die Ausfuhr geplanten Güter nicht unter Artikel 4 Absatz eins bis 3 EG-Dual-Use-VO:  Es besteht kein Verdacht auf eine Verwendung der beantragten Güter im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen.  Zwar erfolgt eine Ausfuhr in ein Waffenembargoland (vgl. in diesem Kontext Anlage 1 der 2. AußWV 2019), aber es besteht kein Verdacht auf eine militärische Endverwendung der beantragten Güter (kein Einbau in ein militärisches Gut [lit. a)]; keine Verwendung als Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern [lit. b)]; keine Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern [lit. c)]). Zwar erfolgt eine Ausfuhr in ein Waffenembargoland vergleiche in diesem Kontext Anlage 1 der 2. AußWV 2019), aber es besteht kein Verdacht auf eine militärische Endverwendung der beantragten Güter (kein Einbau in ein militärisches Gut [lit. a)]; keine Verwendung als Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern [lit. b)]; keine Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern [lit. c)]).  Es gibt auch kein Verdacht auf eine Verwendung der beantragten Güter als Bestandteile von militärischen Gütern. (iii) Single-Use Mangels Anführung in der Militärgüterliste (vgl. Anhang der RL (EU) 2021/1047) sind die für die Ausfuhr geplanten Güter auch keine Verteidigungsgüter iSd § 1 Z 4 AußWG 2011 (§ 1 2. AußWV 2019), deren Ausfuhr nach Myanmar gemäß § 2 Abs. 2 2. AußWV 2019 iVm Anlage 1 der 2. AußWV 2019 aufgrund eines bestehenden Waffenembargos untersagt wäre.Mangels Anführung in der Militärgüterliste vergleiche Anhang der RL (EU) 2021/1047) sind die für die Ausfuhr geplanten Güter auch keine Verteidigungsgüter iSd Paragraph eins, Ziffer 4, AußWG 2011 (Paragraph eins, 2. AußWV 2019), deren Ausfuhr nach Myanmar gemäß Paragraph 2, Absatz 2, 2. AußWV 2019 in Verbindung mit Anlage 1 der 2. AußWV 2019 aufgrund eines bestehenden Waffenembargos untersagt wäre. 3.2.4. Dennoch kann sich für Freiware ausnahmsweise bei begründeten Verdachtsmomenten der belangten Behörde eine Genehmigungspflicht nach dem AußWG 2011 ergeben (so wie dies bereits anlässlich des Antrages der Beschwerdeführerin vom XXXX geschah). Ein solches Genehmigungsverfahren gemäß § 20 AußWG 2011 kann nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 AußWG 2011 jedoch nur von Amts wegen eingeleitet werden; ein Antragsrecht von Parteien ist nicht vorgesehen.3.2.4. Dennoch kann sich für Freiware ausnahmsweise bei begründeten Verdachtsmomenten der belangten Behörde eine Genehmigungspflicht nach dem AußWG 2011 ergeben (so wie dies bereits anlässlich des Antrages der Beschwerdeführerin vom römisch 40 geschah). Ein solches Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 20, AußWG 2011 kann nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AußWG 2011 jedoch nur von Amts wegen eingeleitet werden; ein Antragsrecht von Parteien ist nicht vorgesehen. Obwohl der Beschwerdeführerin sohin gar kein Antragsrecht für eine Genehmigung nach § 20 AußWG 2011 zukam, entschied die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX über den „Antrag“ der Beschwerdeführerin vom XXXX . Richtigerweise hätte die belangte Behörde mit Zurückweisung vorgehen müssen (bzw. hätte diese den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX als Anregung zur amtswegigen Einleitung eines Genehmigungsverfahrens nach § 20 AußWG 2011 nehmen können; vgl. dazu etwa VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184).Obwohl der Beschwerdeführerin sohin gar kein Antragsrecht für eine Genehmigung nach Paragraph 20, AußWG 2011 zukam, entschied die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 über den „Antrag“ der Beschwerdeführerin vom römisch 40 . Richtigerweise hätte die belangte Behörde mit Zurückweisung vorgehen müssen (bzw. hätte diese den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 als Anregung zur amtswegigen Einleitung eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 20, AußWG 2011 nehmen können; vergleiche dazu etwa VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184). 3.2.5. An dieser Stelle wird bemerkt, dass ein Genehmigungsverfahren gemäß § 20 AußWG 2011 anlässlich des Antrages der Beschwerdeführerin vom XXXX bei der belangten Behörde noch nicht anhängig ist. Für die Verfahrenseinleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 20 AußWG 2011 bedarf es nämlich nach § 20 Abs. 1 AußWG 2011 ausdrücklich der Verständigung des Ausführers darüber mit Bescheid, d.h. erst im Zeitpunkt, in dem der Bescheid gegenüber dem Ausführer wirksam wird, gilt das Verfahren als eingeleitet. Ein derartiger Bescheid erging aber noch nicht an die Beschwerdeführerin; das Tatbestandmerkmal „begründete Annahme“ alleine bewirkt für sich noch nicht die Anhängigkeit eines Genehmigungsverfahrens.3.2.5. An dieser Stelle wird bemerkt, dass ein Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 20, AußWG 2011 anlässlich des Antrages der Beschwerdeführerin vom römisch 40 bei der belangten Behörde noch nicht anhängig ist. Für die Verfahrenseinleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 20, AußWG 2011 bedarf es nämlich nach Paragraph 20, Absatz eins, AußWG 2011 ausdrücklich der Verständigung des Ausführers darüber mit Bescheid, d.h. erst im Zeitpunkt, in dem der Bescheid gegenüber dem Ausführer wirksam wird, gilt das Verfahren als eingeleitet. Ein derartiger Bescheid erging aber noch nicht an die Beschwerdeführerin; das Tatbestandmerkmal „begründete Annahme“ alleine bewirkt für sich noch nicht die Anhängigkeit eines Genehmigungsverfahrens. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX um ein vom Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX unabhängiges Ersuchen handelt, ist eine eigenständige Verfahrenseinleitung notwendig.Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 um ein vom Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 unabhängiges Ersuchen handelt, ist eine eigenständige Verfahrenseinleitung notwendig. 3.3. ERGEBNIS Die Beschwerde erwies sich aus den dargestellten Gründen als unberechtigt. Da die belangte Behörde eine Entscheidung in der Sache traf, obwohl der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX unzulässig war, war der Spruch des angefochtenen Bescheides vom Bundesverwaltungsgericht zu „reformieren“ (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 28 VwGVG, Rz 40 und 64, mit zahlreichen Judikaturhinweisen).Da die belangte Behörde eine Entscheidung in der Sache traf, obwohl der Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 unzulässig war, war der Spruch des angefochtenen Bescheides vom Bundesverwaltungsgericht zu „reformieren“ vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 28, VwGVG, Rz 40 und 64, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). 3.4. BEWEISANTRÄGE Aufgrund dieses Ergebnisses (keine inhaltliche Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführerin vom XXXX ) konnte von einer Einvernahme der drei beantragten Personen ( XXXX ) und der Einholung eines luftfahrttechnischen Sachverständigengutachtens abgesehen werden.Aufgrund dieses Ergebnisses (keine inhaltliche Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ) konnte von einer Einvernahme der drei beantragten Personen ( römisch 40 ) und der Einholung eines luftfahrttechnischen Sachverständigengutachtens abgesehen werden. 3.5. ENTFALL EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung etwa dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung etwa dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies trifft hier zu: Der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag ist zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben. ZU B) 3.6. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Gefolgt wird den unter A) zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Gefolgt wird den unter A) zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2242760.1.00

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