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{'item': 'W170 2248769-1'}

Obsah (8)§§ 17Art. 133§ 28§ 31§ 14§ 10§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2022 GeschäftszahlW170 2248769-1 Spruch, W170 2248769-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

§§ 17, 28 Abs. 2 Vw

GVG, 10 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 17, 28, Absatz 2, VwGVG, 10 AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Antragsteller) ist ein syrischer Staatsangehöriger, der – je nach vorgelegtem Dokument – am XXXX oder am XXXX geboren wurde und daher ab Ablauf des XXXX 2021 jedenfalls ein mündiger Minderjähriger ist.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Antragsteller) ist ein syrischer Staatsangehöriger, der – je nach vorgelegtem Dokument – am römisch 40 oder am römisch 40 geboren wurde und daher ab Ablauf des römisch 40 2021 jedenfalls ein mündiger Minderjähriger ist. Der Antragsteller war vom 02.06.2021 bis zum 18.07.2021 in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht, ab dem 19.07.2021 wurde er in einer entsprechenden Einrichtung in Wels untergebracht. Die Eltern des Antragstellers befanden sich zwischen 02.06.2021 und 19.11.2021 jedenfalls nicht in Österreich und konnten dessen Interessen nicht wahrnehmen. 1.
  4. Am 02.06.2021 hat der Antragsteller (als mündiger Minderjähriger) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen, bei dieser Erstbefragung war der Antragsteller unvertreten, es ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass die Niederschrift der Erstbefragung einem Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle vorgelegt wurde. Offenbar am 29.06.2021 wurde das Verfahren zugelassen. Mit Ladung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 28.07.2021, die direkt an den Antragsteller adressiert war, wurde dieser zu einer Einvernahme am 04.08.2021 geladen. Noch am 28.07.2021 erfolgte die Rückübermittlung der vom Bundesamt mitübermittelten Übernahmebestätigung, in der angeführt ist, dass der Antragsteller durch „ XXXX “ vertreten sei. Noch am 28.07.2021 erfolgte die Rückübermittlung der vom Bundesamt mitübermittelten Übernahmebestätigung, in der angeführt ist, dass der Antragsteller durch „ römisch 40 “ vertreten sei. Weder bis zu diesem Datum noch später im Akt findet sich eine entsprechende Vollmacht des Rechtsberaters in der Erstaufnahmestelle, die bis zur Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes – hier: Oberösterreich – erteilt worden wäre noch eine solche des Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreichs nach diesem Zeitpunkt, mit dem „ XXXX “ für die Vertretung des Antragstellers bevollmächtigt wurde; auch findet sich keine solche Vollmacht des Antragstellers selbst. Die „ XXXX “ haben im Verfahren auch nicht auf eine schriftliche (General-)Vollmacht, die der Behörde bereits vorliegen würde, verwiesen.Weder bis zu diesem Datum noch später im Akt findet sich eine entsprechende Vollmacht des Rechtsberaters in der Erstaufnahmestelle, die bis zur Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes – hier: Oberösterreich – erteilt worden wäre noch eine solche des Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreichs nach diesem Zeitpunkt, mit dem „ römisch 40 “ für die Vertretung des Antragstellers bevollmächtigt wurde; auch findet sich keine solche Vollmacht des Antragstellers selbst. Die „ römisch 40 “ haben im Verfahren auch nicht auf eine schriftliche , (General-)Vollmacht, die der Behörde bereits vorliegen würde, verwiesen. Am 04.08.2021 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesamtes einvernommen, in der Niederschrift ist die Anwesenheit eines Vertreters der „ XXXX “ als „gesetzliche Vertretung“ vermerkt. Am 04.08.2021 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesamtes einvernommen, in der Niederschrift ist die Anwesenheit eines Vertreters der „ römisch 40 “ als „gesetzliche Vertretung“ vermerkt. Am 25.10.2021 wurde „ XXXX zH. an Herrn XXXX XXXX “ der „Bescheid“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 14.10.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1278757801/210734314, zugestellt, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 02.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und diesem unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Am 25.10.2021 wurde „ römisch 40 zH. an Herrn römisch 40 römisch 40 “ der „Bescheid“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 14.10.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1278757801/210734314, zugestellt, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 02.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und diesem unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Der im Akt einliegende Bescheid des Bundesamtes ist nicht genehmigt, es findet sich auf dem Bescheid zwar die handschriftliche Ausbesserung des Datums, aber keine eigenhändige Unterschrift und kein Hinweis auf eine andere Genehmigung. Eine beiliegende Information hinsichtlich der Rechtsberatung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die unter einem zugestellt wurde, ist vom zuständigen Referenten eigenhändig genehmigt. Im Bescheid findet sich auf Seite 86 eine auf das Vorbringen des Antragstellers eingehende Beweiswürdigung, ab Seite 88 jedoch eine Beweiswürdigung zur Person des Antragstellers und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, die nicht mit dem Antragsteller in Zusammenhang stehen, weil hier einerseits von einer Heiratsurkunde und andererseits von der Tätigkeit des (unverheirateten, minderjährigen) Antragstellers als Polizist in Syrien die Rede ist. Am 19.11.2021 übermittelte XXXX im Namen der XXXX als Vertreter des Antragstellers eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides, auch dieser Beschwerde ist keine Vollmacht angeschlossen. Am 19.11.2021 übermittelte römisch 40 im Namen der römisch 40 als Vertreter des Antragstellers eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides, auch dieser Beschwerde ist keine Vollmacht angeschlossen. Mit Vorlageschreiben vom 26.11.2021 legte das Bundesamt den durchgehend durchnummerierten Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, es ist nicht zu sehen, dass hier Aktenteile fehlen würden. Die Vorlage langte am 29.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen unter 1.
  7. ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes und der Beschwerde sowie aus den im Akt einliegenden Übersetzungen der vorgelegten Ausweise; da es in weiterer Folge für die Entscheidung nur darauf ankommt, dass der Antragsteller während des ganzen Verfahrens ein jedenfalls mündiger Minderjähriger war, erübrigen sich Feststellungen zum genauen Geburtsdatum. 2.
  8. Die Feststellungen zu 1.
  9. ergeben sich aus der vorgelegten Beschwerde und dem angeschlossenen Verwaltungsakt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.

§ 14Abs. 2 1. Satz Vw

GVG hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen; es ist daher davon auszugehen, dass der gesamte Akt des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegt wurde, zumal dieser durchnummeriert ist und daher die irrtümliche Nichtvorlage von Aktenteilen auffallen würde.3.2.

Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz VwGVG hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen; es ist daher davon auszugehen, dass der gesamte Akt des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegt wurde, zumal dieser durchnummeriert ist und daher die irrtümliche Nichtvorlage von Aktenteilen auffallen würde. 3.3.

§ 10Abs.

1 1. Fall BFA-VG ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt österreichisches Recht maßgeblich.3.3.

Paragraph 10, Absatz eins, 1. Fall BFA-VG ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt österreichisches Recht maßgeblich.

§ 10Abs.

3 BFA-VG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle der Rechtsberater, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 (Erstbefragung) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle der Rechtsberater, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 (Erstbefragung) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen. 3.4. Da es sich beim Antragsteller um einen mündigen Minderjährigen handelt und das Verfahren über dessen Antrag offenbar am 29.06.2021 zugelassen wurde sowie dieser am 19.07.2021 einer Betreuungsstelle des Bundeslandes Oberösterreich zugewiesen wurde und dessen nicht in Österreich befindliche Eltern die Interessen des Antragstellers im Asylverfahren nicht wahrnehmen konnten, war für das Asylverfahren bis zum Ablauf des 18.07.2021 der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle und ist seit dem 19.07.2021 der Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreichs – der Antragsteller wurde einer Betreuungsstelle in Oberösterreich zugewiesen –

§ 10Abs.

3 BFA-VG gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren.3.4. Da es sich beim Antragsteller um einen mündigen Minderjährigen handelt und das Verfahren über dessen Antrag offenbar am 29.06.2021 zugelassen wurde sowie dieser am 19.07.2021 einer Betreuungsstelle des Bundeslandes Oberösterreich zugewiesen wurde und dessen nicht in Österreich befindliche Eltern die Interessen des Antragstellers im Asylverfahren nicht wahrnehmen konnten, war für das Asylverfahren bis zum Ablauf des 18.07.2021 der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle und ist seit dem 19.07.2021 der Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreichs – der Antragsteller wurde einer Betreuungsstelle in Oberösterreich zugewiesen –

Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren. 3.5.

§ 10Abs.

1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.3.5.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

§ 10Abs.

4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Eine Bevollmächtigung zeitigt nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist (oder hier nicht relevant: sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat), verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden (VwGH 6.5.1998, 97/21/0341). Ein solcher Verweis fand nicht statt, auch ist nicht im Ansatz zu erkennen, dass eine der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 AVG, unter denen die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, vorliegen könnte; dies wäre von der Behörde zu dokumentieren gewesen.Eine Bevollmächtigung zeitigt nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist (oder hier nicht relevant: sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat), verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden (VwGH 6.5.1998, 97/21/0341). Ein solcher Verweis fand nicht statt, auch ist nicht im Ansatz zu erkennen, dass eine der Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG, unter denen die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, vorliegen könnte; dies wäre von der Behörde zu dokumentieren gewesen. Bis zum Nachweis der Bevollmächtigung ist daher nicht dem vorbringlichen Vertreter sondern dem Machtgeber zuzustellen, allfällige Handlungen sind nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitendem Vertreter zuzurechnen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336; VwGH 29.09.2016, Ra 2016/02/0198). Das bedeutet, dass das Bescheid des Bundesamts mangels Nachweis der Bevollmächtigung der „ XXXX “ durch Zustellung an diese nicht erlassen werden konnte; es liegt somit kein erlassener, d.h. rechtlich existenter Bescheid vor.Das bedeutet, dass das Bescheid des Bundesamts mangels Nachweis der Bevollmächtigung der „ römisch 40 “ durch Zustellung an diese nicht erlassen werden konnte; es liegt somit kein erlassener, d.h. rechtlich existenter Bescheid vor. 3.

  1. Darüber hinaus muss ein Bescheid, um rechtlich zu existieren, einerseits zugestellt sein – die zugestellte Ausfertigung muss entweder vom Genehmigenden unterschrieben sein oder eine Beglaubigung der Kanzlei enthalten oder elektronisch signiert sein (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043) – andererseits zuvor auch (nachvollziehbar) genehmigt sein. Das bedeutet, dass der Bescheid zu einem Organwalter zurechenbar ist, indem dieser das Bescheidkonzept mit seiner Unterschrift versieht oder im ELAK genehmigt (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0023); dem Bundesverwaltungsgericht ist aus unzähligen Akten bekannt, dass die Verfahren im Bundesamt „in Papierform“ geführt werden, daher die Genehmigung durch Unterschrift auf dem im Akt verbleibenden Bescheidexemplar erfolgt und nicht durch eine Genehmigung im ELAK. Gegenständlich fehlt diese Unterschrift, es ist lediglich das Datum handschriftlich ausgebessert worden (siehe AS 198 bzw. Seite 98 des Bescheides; eine entsprechende Kopie dieser Seite findet sich im Akt des Bundesverwaltungsgerichts). Daher liegt kein Bescheid vor; dass das Konzept auch noch nicht genehmigungsreif war – was zwar kein Beweis für die Nichtgenehmigung ist, aber in diese Richtung deutet – zeigen die beiden Beweiswürdigungen, von denen eine (ab AS 188 bzw. S. 88 des Bescheides) nichts mit dem gegenständlichen Vorbringen des Antragstellers zu tun hat. Daher liegt auch – unabhängig von den Ausführungen unter 3.
  2. bis 3.
  3. – kein Bescheid vor. 3.
  4. Ist die Entscheidung der Erstbehörde ein „Nichtbescheid“, so hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde dagegen als unzulässig zurückzuweisen. Es darf den „Bescheid“ weder beheben noch durch Spruch feststellen, dass der Bescheid kein „Bescheid“ ist (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223, wenn auch zur Rechtslage vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden; da der Antragsteller nicht Adressat des Erkenntnisses ist, kann auf eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und dem ggst. Beschluss unterstellt; es ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2248769.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.