GVG, 10 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 17, 28, Absatz 2, VwGVG, 10 AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.
GVG hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen; es ist daher davon auszugehen, dass der gesamte Akt des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegt wurde, zumal dieser durchnummeriert ist und daher die irrtümliche Nichtvorlage von Aktenteilen auffallen würde.3.2.
Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz VwGVG hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen; es ist daher davon auszugehen, dass der gesamte Akt des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegt wurde, zumal dieser durchnummeriert ist und daher die irrtümliche Nichtvorlage von Aktenteilen auffallen würde. 3.3.
1 1. Fall BFA-VG ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt österreichisches Recht maßgeblich.3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, 1. Fall BFA-VG ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt österreichisches Recht maßgeblich.
3 BFA-VG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle der Rechtsberater, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung
G 2005 (Erstbefragung) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.
Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle der Rechtsberater, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 (Erstbefragung) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen. 3.4. Da es sich beim Antragsteller um einen mündigen Minderjährigen handelt und das Verfahren über dessen Antrag offenbar am 29.06.2021 zugelassen wurde sowie dieser am 19.07.2021 einer Betreuungsstelle des Bundeslandes Oberösterreich zugewiesen wurde und dessen nicht in Österreich befindliche Eltern die Interessen des Antragstellers im Asylverfahren nicht wahrnehmen konnten, war für das Asylverfahren bis zum Ablauf des 18.07.2021 der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle und ist seit dem 19.07.2021 der Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreichs – der Antragsteller wurde einer Betreuungsstelle in Oberösterreich zugewiesen –
3 BFA-VG gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren.3.4. Da es sich beim Antragsteller um einen mündigen Minderjährigen handelt und das Verfahren über dessen Antrag offenbar am 29.06.2021 zugelassen wurde sowie dieser am 19.07.2021 einer Betreuungsstelle des Bundeslandes Oberösterreich zugewiesen wurde und dessen nicht in Österreich befindliche Eltern die Interessen des Antragstellers im Asylverfahren nicht wahrnehmen konnten, war für das Asylverfahren bis zum Ablauf des 18.07.2021 der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle und ist seit dem 19.07.2021 der Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreichs – der Antragsteller wurde einer Betreuungsstelle in Oberösterreich zugewiesen –
Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren. 3.5.
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.3.5.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Eine Bevollmächtigung zeitigt nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist (oder hier nicht relevant: sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat), verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden (VwGH 6.5.1998, 97/21/0341). Ein solcher Verweis fand nicht statt, auch ist nicht im Ansatz zu erkennen, dass eine der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 AVG, unter denen die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, vorliegen könnte; dies wäre von der Behörde zu dokumentieren gewesen.Eine Bevollmächtigung zeitigt nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist (oder hier nicht relevant: sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat), verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden (VwGH 6.5.1998, 97/21/0341). Ein solcher Verweis fand nicht statt, auch ist nicht im Ansatz zu erkennen, dass eine der Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG, unter denen die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, vorliegen könnte; dies wäre von der Behörde zu dokumentieren gewesen. Bis zum Nachweis der Bevollmächtigung ist daher nicht dem vorbringlichen Vertreter sondern dem Machtgeber zuzustellen, allfällige Handlungen sind nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitendem Vertreter zuzurechnen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336; VwGH 29.09.2016, Ra 2016/02/0198). Das bedeutet, dass das Bescheid des Bundesamts mangels Nachweis der Bevollmächtigung der „ XXXX “ durch Zustellung an diese nicht erlassen werden konnte; es liegt somit kein erlassener, d.h. rechtlich existenter Bescheid vor.Das bedeutet, dass das Bescheid des Bundesamts mangels Nachweis der Bevollmächtigung der „ römisch 40 “ durch Zustellung an diese nicht erlassen werden konnte; es liegt somit kein erlassener, d.h. rechtlich existenter Bescheid vor. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und dem ggst. Beschluss unterstellt; es ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2248769.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.