Obsah (8)
§§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2022 GeschäftszahlW170 2249110-1 Spruch, W170 2249110-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 15.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 15.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus der Stadt Aleppo und sei im März 2013 mit seiner Familie wegen des Krieges aus Syrien geflüchtet. Nunmehr fürchte er auch, zur syrischen Armee eingezogen zu werden. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer lediglich die Kopie seines Familienbuches vor.
- Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.11.2021, erlassen am 10.11.2021, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen Einberufungsbefehl erhalten habe und sich nicht weigern würde, den Militärdienst zu absolvieren.
- Mit am 02.12.2021 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
- Mit am 02.12.2021 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer drohe, zwangsweise zum Militärdienst einberufen zu werden und es sich hierbei aus näher dargestellten Gründen um eine asylrelevante Verfolgung handle.
- Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 09.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX ist ein nunmehr volljähriger, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
- römisch 40 ist ein nunmehr volljähriger, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
- XXXX ist im März 2013 gemeinsam mit seiner Familie rechtswidrig aus Syrien ausgereist; er ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses.1.
- römisch 40 ist im März 2013 gemeinsam mit seiner Familie rechtswidrig aus Syrien ausgereist; er ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses. 1.
- XXXX könnte nur über den Flughafen von Damaskus oder die Grenzübergänge zum Libanon sicher und legal in die Stadt Aleppo, aus der er stammt, zurückkehren; der Flughafen und die genannten Grenzübergänge sind ebenso in der Hand des syrischen Regimes wie die Stadt Aleppo.1.
- römisch 40 könnte nur über den Flughafen von Damaskus oder die Grenzübergänge zum Libanon sicher und legal in die Stadt Aleppo, aus der er stammt, zurückkehren; der Flughafen und die genannten Grenzübergänge sind ebenso in der Hand des syrischen Regimes wie die Stadt Aleppo. 1.
- XXXX hat bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet, er ist vom Wehrdienst nicht befreit, hat aber weit vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters Syrien verlassen. XXXX ist ein männlicher Syrier, der 19 Jahre alt und hinreichend gesund ist. XXXX hat mehrere Brüder und ist auch nicht zu sehen, dass er aus anderen Gründen vom Wehrdienst in Syrien befreit ist.1.
- römisch 40 hat bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet, er ist vom Wehrdienst nicht befreit, hat aber weit vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters Syrien verlassen. römisch 40 ist ein männlicher Syrier, der 19 Jahre alt und hinreichend gesund ist. römisch 40 hat mehrere Brüder und ist auch nicht zu sehen, dass er aus anderen Gründen vom Wehrdienst in Syrien befreit ist. Es ist objektiv nachvollziehbar, dass XXXX im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchtet, vom syrischen Regime dem Wehrdienst zugeführt zu werden, eine allfällige Weigerung, den Wehrdienst anzutreten, würde zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, während der Wehrdienst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden wäre, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen. Es ist objektiv nachvollziehbar, dass römisch 40 im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchtet, vom syrischen Regime dem Wehrdienst zugeführt zu werden, eine allfällige Weigerung, den Wehrdienst anzutreten, würde zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, während der Wehrdienst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden wäre, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen. Die syrische Regierung sieht Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von politischen Dissens an, den Betroffenen drohen völlig unverhältnismäßige Sanktionen und unterstellt die syrische Regierung Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung. 1.
- XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht. 1.
- römisch 40 hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht. ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat; mangels eines unbedenklichen Ausweises steht die (genaue) Identität aber nicht fest. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise und hinsichtlich des Fehlens eines syrischen Reisepasses gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesamt ausgegangen ist. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.3.: Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus bzw. die Grenzen zum Libanon sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat. Diese passen auch zu den Länderfeststellungen im Bescheid, S. 97 f. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.4.: Dass der Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus dessen Angaben vor dem Bundesamt, von denen das Bundesamt zumindest implizit ausgegangen ist, da es festgestellt hat, das der Beschwerdeführer, der nunmehr 19 Jahre alt ist, vor 10 Jahren Syrien verlassen habe. Dass der Beschwerdeführer nicht vom Wehrdienst befreit ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er Brüder hat (also nicht der einzige Sohn der Familie ist) und nicht zu sehen ist, dass im Lichte seiner Ausreise vor 10 Jahren ein anderer Befreiungsgrund zum Tragen kommen könnte. Dass der Beschwerdeführer hinreichend gesund ist, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer objektiv nachvollziehbar befürchtet, in Syrien zum Wehrdienst einberufen zu werden, ergibt sich aus der allgemeinen Lage in Syrien und begründet sich mit den Feststellungen des Bundesamtes zur allgemeinen Lage in Syrien, siehe Bescheid S. 57 bis
- Dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischen Dissens ansieht und den Betroffenen völlig unverhältnismäßige Sanktionen drohen sowie die syrische Regierung Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesamtes, siehe Bescheid S.
- 2.
- Beweiswürdigung zu 1.5.: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.
§ 3Asyl
G 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat. 1.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Auch wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei als Grundwehrdiener wehrpflichtig ist und eine objektiv nachvollziehbare Befürchtung besteht, dass diese im Falle ihrer Rückkehr diesen Dienst antreten müsste. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Grundwehrdiener zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Aber schon alleine seine Ausreise vor dem Erreichen des wehrdienstfähigen Alters würde von den syrischen Behörden als (zumindest unterstellter) politischer Dissens gewertet werden und ist die daher drohende Gefängnisstrafe, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter verbunden ist, als asylrelevante Verfolgung zu sehen.
- Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht; ebenso liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
- Alleine mit dem Verweis auf deutsche Rechtsprechung ist für das Bundesamt nichts zu gewinnen, da hier nur die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes, für das Bundesamt auch des Bundesverwaltungsgerichtes von Bedeutung ist. Auch der Hinweis auf die mangelnde militärische Erfahrung ist bei einem 19jährigen irrelevant – er ist der typische Fall des Wehrpflichtigen, dem die Armee das notwendige Wissen beibringen würde (wenn der Beschwerdeführer nicht im Gefängnis verschwinden würde). Selbiges gilt für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entziehen würde oder nicht; durch seine Ausreise hat er dies aus Sicht der syrischen Regierung schon gemacht. Dass die hinreichende Gefahr der Mitwirkung an Kriegsverbrechen besteht, ist in Syrien notorisch; es bedarf nur einer hinreichenden, nicht aber einer überwiegenden Gefahr. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer aus Aleppo stammt, das eine der Hochburgen der syrischen Revolution war, was ebenfalls zur Unterstellung einer politischen Gesinnung führen würde.
- Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt dem Beschwerdeführer damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. 5. Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt dem Beschwerdeführer damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. 6.
§ 21Abs. 7 BFA-VG – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 Vw
GVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) –, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. 6.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) –, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde; diese hat lediglich die sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergebenden Rechtsfolgen übersehen und waren daher nur Rechtsfragen zu klären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2249110.1.00