Obsah (11)
Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 58§ 55§ 9Art 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2022 GeschäftszahlW195 2129969-5 Spruch, W195 2129969-5/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.
- bisheriger Verfahrensgang:römisch eins.
- bisheriger Verfahrensgang: I.1.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.03.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.03.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. I.1.
- Diesem Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 17.6.2016 nicht stattgegeben und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Beschluss vom 17.8.2016, XXXX , den angefochtenen Bescheid behob und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwies. römisch eins.1.
- Diesem Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 17.6.2016 nicht stattgegeben und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Beschluss vom 17.8.2016, römisch 40 , den angefochtenen Bescheid behob und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwies. I.1.
- Mit Bescheid vom 22.11.2018 wurde dem Antrag des BF abermals nicht stattgegeben. Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung und entschied, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch rechtmäßig sei. römisch eins.1.
- Mit Bescheid vom 22.11.2018 wurde dem Antrag des BF abermals nicht stattgegeben. Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung und entschied, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch rechtmäßig sei. I.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, XXXX (schriftliche Ausfertigung am 10.09.2019), wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2018 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Die Angaben des BF wurden insgesamt als unglaubwürdig qualifiziert. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs in Rechtskraft. römisch eins.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, römisch 40 (schriftliche Ausfertigung am 10.09.2019), wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2018 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Die Angaben des BF wurden insgesamt als unglaubwürdig qualifiziert. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs in Rechtskraft. I.1.
- Der BF stellte am 16.12.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde der BF am nächsten Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der BF gab an, dass gegen ihn am 06.05.2019 eine Strafanzeige mit falschen Vorwürfen eingebracht worden sei. Er habe bereits beabsichtigt, nach Bangladesch zurückzukehren, jedoch könne er aufgrund der Anzeige, in der ihm vorgeworfen werde, dass er den Erstatter der Anzeige bedroht und einen Tag später geschlagen und Schutzgeld von ihm erpresst habe, nicht nach Bangladesch zurück. Im Rückkehrfall würde er umgebracht werden. Die neuen Gründe seien ihm seit wenigen Wochen bekannt. römisch eins.1.
- Der BF stellte am 16.12.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde der BF am nächsten Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der BF gab an, dass gegen ihn am 06.05.2019 eine Strafanzeige mit falschen Vorwürfen eingebracht worden sei. Er habe bereits beabsichtigt, nach Bangladesch zurückzukehren, jedoch könne er aufgrund der Anzeige, in der ihm vorgeworfen werde, dass er den Erstatter der Anzeige bedroht und einen Tag später geschlagen und Schutzgeld von ihm erpresst habe, nicht nach Bangladesch zurück. Im Rückkehrfall würde er umgebracht werden. Die neuen Gründe seien ihm seit wenigen Wochen bekannt. I.1.
- Der BF wurde daraufhin am 18.02.2020 beim BFA einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein und mit seiner Frau in täglichem und seiner Mutter zweimal wöchentlich in telefonischem Kontakt zu stehen. römisch eins.1.
- Der BF wurde daraufhin am 18.02.2020 beim BFA einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein und mit seiner Frau in täglichem und seiner Mutter zweimal wöchentlich in telefonischem Kontakt zu stehen. Die im Vorverfahren geltend gemachte Ausreisegründe seien aufrecht und seien auch neue Gründe existent. Der ehemalige Präsident der Chattro League auf Gemeindeverbandsebene habe am 06.05.2019 eine falsche Anzeige gegen den BF eingebracht und komme aufgrund dieser Falschanzeige zu Hause die Polizei vorbei. Seine Frau werde von der Polizei beschimpft und belästig, wenn sie diese im Haus antreffe. Ebenso käme der Anzeiger mit seinen Leuten und belästige, dh beschimpfe, die Mutter und die Frau des BF. Die genannten Personen würden den BF und seinen Vater suchen. Die Frau des BF habe das Dorf verlassen und sich nach Dhaka begeben, wo sie nicht mehr belästigt werde. Die Frau und die Mutter des BF würden seit dem Jahr 2013 belästigt werden. Die neue Anzeige sei von einer völlig anderen, wenn auch namensgleichen Person als im Erstverfahren erstattet worden. Der Grund für die Anzeige könne sein, dass der Vater des BF Vorsitzender der BNP auf Gemeindeverbandsebene gewesen sei und der BF unter den Geschwistern der am meisten politisch Aktive gewesen sei und immer viele junge Leute mit ihm gewesen seien, was er bereits im Vorverfahren angegeben habe. Die Gründe im Vorverfahren seien der Hauptgrund und sei die neue Anzeige vermutlich aufgrund der bereits im Vorverfahren genannten Gründe erstattet worden. Der BF legte eine Anzeige in der Sprache Bengali vor und erklärte über Befragen, vor ein wenig mehr als sechs Monaten davon erfahren zu haben. Seine Mutter habe ihm davon erzählt und seine Frau habe ihm die Anzeige geschickt. Der BF machte über Befragen inhaltliche Angaben zur Anzeige, welche in der Einvernahme durch den anwesenden Dolmetscher in Grundzügen übersetzt wurde. I.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2020 wurde der neuerliche Antrag
§ 68
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch
§ 46FPG zulässig sei.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2020 wurde der neuerliche Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Das BFA stellte fest, dass der BF in seinem ersten Asylverfahren kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet habe und sei die diesbezügliche Entscheidung in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe keinen relevanten Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Überdies weise das nunmehrige Vorbringen, wonach am 06.05.2019 eine Strafanzeige mit falschen Vorwürfen gegen den BF eingebracht worden sei und die Mutter und die Ehefrau des BF von Polizisten und Leuten der AL bereits seit 2013 beschimpft und belächelt werden, keinen glaubhaften Kern auf. Das BFA hielt dazu begründend fest, dass der BF sein nunmehriges Vorbringen lediglich als Behauptung in den Raum gestellt habe und seien die Angaben des BF mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität als unglaubwürdig zu qualifizieren. Bereits im Erstverfahren seien die Angaben des BF als unglaubwürdig erachtet worden und habe der BF weiterhin keine aussagekräftigen Beweise für dieses Vorbringen vorgebracht und habe diese Gründe nicht weiter glaubhaft gemacht. Zu diesen im Erstverfahren behaupteten Gründen, welche der BF im gegenständlichen Verfahren aufrecht hielt, wurde festgehalten, dass diese geltend gemachten Angaben nicht geeignet seien, eine neue, inhaltliche Entscheidung herbeizuführen. Die neuen geltend gemachten Gründe würden jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren und würde das Vorbringen im Erstverfahren dadurch ergänzt und gesteigert werden. Auch die vorgelegten Schriftstücke, bei welchen es sich um eine Anzeige handle, könne einer Glaubhaftmachung der durch den BF dargestellten Rückkehrhindernisse nicht entsprechen und wurde in einem auf die länderkundlichen Feststellungen zur Thematik Dokumente verwiesen, wonach echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich seien. Letztlich sei im Hinblick darauf, dass der BF seit dem Jahr 2013 nicht mehr in Bangladesch war, eine Anzeige im Mai 2019 nicht nachvollziehbar. Ferner habe der BF angegeben, die Belästigungen seiner Frau und der Mutter würden bereits seit dem Jahr 2013 stattfinden und haben diese daher bereits im Erstverfahren bestanden. Auch gab der BF als Grund für die neue Anzeige an, dass sein Vater BNP Vorsitzender gewesen und auch der BF für die BNP aktiv gewesen sei; auch diese Angabe sei bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen. Der neue Antrag des BF baue auf das Vorbringen im ersten Asylverfahren auf und sei den diesbezüglichen Angaben des BF im Vorverfahren bereits die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, weshalb auch nunmehr von keinem glaubhaften Sachverhalt ausgegangen werden könne. Die Feststellung, dass keine glaubhafte oder maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten sei, ergebe sich somit zweifelsfrei aus der Zusammenschau des Akteninhaltes im ersten Asylverfahren und den nunmehrigen Angaben des BF im Asylverfahren. Bei Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes stehe zweifelsfrei fest, dass der BF den nunmehr zweiten Asylantrag ausschließlich gestellt habe, um sein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren erneut aufzurollen bzw. seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und habe der BF keine neuen Gründe geltend gemacht, die die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz begründen würden. Der BF habe selbst angegeben, dass seit seinem letzten Antrag dieselben Gründe gelten und habe dieser keine Verfolgungsgründe vorgebracht, welche eine neuerliche inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden. Das BFA stellte auch keine Rückkehrgefährdung des BF nach Bangladesch fest und hielt unter Zugrundelegung der aktuellen länderkundlichen Feststellungen fest, dass sich die diesbezügliche Sachlage nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Das BFA traf auch Feststellungen zur aktuellen Corona-Pandemie. Zu Art 8 EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine Familienangehörigen habe, weshalb kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliege. Das Privatleben des BF in Österreich sei sehr beschränkt, wohingegen seine Bindungen zum Herkunftsstaat, wo auch die Frau und die Mutter des BF leben, sehr stark seien. In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine Familienangehörigen habe, weshalb kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliege. Das Privatleben des BF in Österreich sei sehr beschränkt, wohingegen seine Bindungen zum Herkunftsstaat, wo auch die Frau und die Mutter des BF leben, sehr stark seien. In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen. I.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. In der Beschwerde wurde der Verfahrensgang zusammengefasst und hinsichtlich der Gründe für die neuerliche Asylantragstellung auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren verwiesen. Bei der nunmehrigen Anzeige handle es sich um eine neue, nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstandene Tatsache und habe diese nicht zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden. Die belangte Behörde hätte hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Anzeige einen Vertrauensanwalt im Herkunftsstaat des BF konsultieren müssen und widerspreche es dem Ermittlungsgrundsatz, dem Vorbringen pauschal die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Frage, ob ein Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweise, bedürfe einer inhaltlichen Prüfung und sei es auch durch die Anzeigeerstattung gegen den BF zu einer Intensivierung der Belästigungen der Mutter und der Frau des BF gekommen und sei somit der Grund für die Intensivierung neu entstanden. Es wurde auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach auch von nichtstaatlichen Akteuren in vielen Fällen Gewalt ausgehe und seien eine große Zahl von Klagen gegen die Opposition eingeleitet worden, was auf die Kontrolle der Regierungspartei über Justiz und Sicherheitsinstitutionen hinweise.römisch eins.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. In der Beschwerde wurde der Verfahrensgang zusammengefasst und hinsichtlich der Gründe für die neuerliche Asylantragstellung auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren verwiesen. Bei der nunmehrigen Anzeige handle es sich um eine neue, nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstandene Tatsache und habe diese nicht zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden. Die belangte Behörde hätte hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Anzeige einen Vertrauensanwalt im Herkunftsstaat des BF konsultieren müssen und widerspreche es dem Ermittlungsgrundsatz, dem Vorbringen pauschal die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Frage, ob ein Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweise, bedürfe einer inhaltlichen Prüfung und sei es auch durch die Anzeigeerstattung gegen den BF zu einer Intensivierung der Belästigungen der Mutter und der Frau des BF gekommen und sei somit der Grund für die Intensivierung neu entstanden. Es wurde auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach auch von nichtstaatlichen Akteuren in vielen Fällen Gewalt ausgehe und seien eine große Zahl von Klagen gegen die Opposition eingeleitet worden, was auf die Kontrolle der Regierungspartei über Justiz und Sicherheitsinstitutionen hinweise. Das Vorbringen des BF sei inhaltlich in einer Einvernahme zu erörtern und müssen die Angaben des BF bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden und entsprechen die Angaben des BF allen Kriterien für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens. Die Behörde habe sich mit dem detaillierten Vorbringen des BF jedoch nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der BF sei auch persönlich glaubwürdig, da er bis dato kein widersprüchliches Vorbringen erstattet habe. I.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020, XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Entscheidung wurde u.a. festgestellt:römisch eins.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020, römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Entscheidung wurde u.a. festgestellt: „Der Beschwerdeführer ist bengalischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Im ersten Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, infolge seiner politischen Tätigkeit und jener seines Vaters für die Partei BNP durch eine falsche Anzeige belastet worden zu sein und daher den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, XXXX wurde die Beschwerde vollinhaltlich aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seiner politischen Tätigkeit und seiner Position in der Partei BNP als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis durch mündliche Verkündung in der durchgeführten Verhandlung am 08.04.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Im ersten Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, infolge seiner politischen Tätigkeit und jener seines Vaters für die Partei BNP durch eine falsche Anzeige belastet worden zu sein und daher den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, römisch 40 wurde die Beschwerde vollinhaltlich aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seiner politischen Tätigkeit und seiner Position in der Partei BNP als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis durch mündliche Verkündung in der durchgeführten Verhandlung am 08.04.2019 in Rechtskraft. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 16.12.2019 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zum einen auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte respektive weisen die im Zuge des Verfahrens neu geltend gemachten Gründe zu einer Anzeige des Beschwerdeführers vom 06.05.2019, welche sich auf die im Erstverfahren geltend gemachten Gründe beziehen, keinen glaubhaften Kern auf. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch festzustellen ist.Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch festzustellen ist. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und seine gesamte Familie lebt in Bangladesch und steht er in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seiner Frau und seiner Mutter. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Er ist Mitglied in der XXXX Gesellschaft sowie in der bengalisch-österreichischen Gesellschaft. Er bestritt bis Ende 2019 seinen Unterhalt von der staatlichen Grundversorgung und arbeitete nach Abschluss des Erstverfahrens aushilfsweise als Zeitungsausträger. Er verfügt laut eigenen Angaben über schlechte Deutschkenntnisse.In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Er ist Mitglied in der römisch 40 Gesellschaft sowie in der bengalisch-österreichischen Gesellschaft. Er bestritt bis Ende 2019 seinen Unterhalt von der staatlichen Grundversorgung und arbeitete nach Abschluss des Erstverfahrens aushilfsweise als Zeitungsausträger. Er verfügt laut eigenen Angaben über schlechte Deutschkenntnisse. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.“ I.1.
- Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wendete sich der BF an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 21.09.2020, XXXX den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies und die Behandlung der Beschwerde wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abwies.römisch eins.1.
- Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wendete sich der BF an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 21.09.2020, römisch 40 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies und die Behandlung der Beschwerde wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abwies. I.1.
- Zwar trat der VfGH die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung weiter, jedoch wurde keine Revision erhoben. römisch eins.1.
- Zwar trat der VfGH die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung weiter, jedoch wurde keine Revision erhoben. I.
- zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.
- zum gegenständlichen Verfahren: I.2.
- Im Zuge eines Aufgriff am 07.12.2020 wurde der sich im Bundesgebiet illegal aufhältige BF vom BFA einvernommen. Im Rahmen der erfolgten Niederschrift erklärte der BF u.a., dass er „neue Probleme in der Heimat“ habe und „auf diesbezügliche Unterlagen warte“. Er habe bisher keine Schritte zur freiwilligen Ausreise unternommen, er habe „auch nicht vor irgendwelche Schritte zu machen“. Darauf hingewiesen, dass er Unterstützung bei einer freiwilligen Ausreise erwarten könne bot das BFA dem BF an, ihm Kontaktdaten zu einem NGO zu geben; diese Kontaktdaten lehnte der BF ab, weil er dies nicht brauche.römisch eins.2.
- Im Zuge eines Aufgriff am 07.12.2020 wurde der sich im Bundesgebiet illegal aufhältige BF vom BFA einvernommen. Im Rahmen der erfolgten Niederschrift erklärte der BF u.a., dass er „neue Probleme in der Heimat“ habe und „auf diesbezügliche Unterlagen warte“. Er habe bisher keine Schritte zur freiwilligen Ausreise unternommen, er habe „auch nicht vor irgendwelche Schritte zu machen“. Darauf hingewiesen, dass er Unterstützung bei einer freiwilligen Ausreise erwarten könne bot das BFA dem BF an, ihm Kontaktdaten zu einem NGO zu geben; diese Kontaktdaten lehnte der BF ab, weil er dies nicht brauche. Nach seinem Reisepass befragt gab der BF an, dass er noch nie einen eigenen Reisepass besessen habe. Er habe sich auch nicht um die Ausstellung eines Reisepasses gekümmert, und habe er dies auch nicht vorgehabt. Letztlich füllte der BF die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Zu seiner Wohnsituation gab der BF an, dass sie „zu Dritt“ in einer Wohnung leben, für welche sie € 514,- zahlen würden; er selbst lebe von der Caritas-Unterstützung in der Höhe von € 365,-. Er schlafe auf einer Matratze und habe lediglich ein paar Jacken, Hosen und Shirts. Er verrichte „Hilfsarbeiten“ und „helfe anderen beim Zeitungszustellen“, wodurch er sich die Miete leisten könne. I.2.
- Am 27.01.2021 stellte der rechtsanwaltlich vertretende BF einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK“. Diesem Antrag waren Dokumente aus den Jahren 2016, 2018 und 2019 beigelegt, welche bereits im vorhergegangenen Verfahren vorgelegt worden waren. Darüber hinaus legte der BF diverse persönliche Empfehlungsschreiben (ohne Datum) vor. römisch eins.2.
- Am 27.01.2021 stellte der rechtsanwaltlich vertretende BF einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“. Diesem Antrag waren Dokumente aus den Jahren 2016, 2018 und 2019 beigelegt, welche bereits im vorhergegangenen Verfahren vorgelegt worden waren. Darüber hinaus legte der BF diverse persönliche Empfehlungsschreiben (ohne Datum) vor. I.2.
- Am 30.06.2021 ordnete das BFA an, dass der BF verschiedenste ergänzende Dokumente zu seinem Antrag beschaffen und vorlegen möge und übermittelte einen Fragebogen an den BF zu seiner Situation im Heimatland und in Österreich.römisch eins.2.
- Am 30.06.2021 ordnete das BFA an, dass der BF verschiedenste ergänzende Dokumente zu seinem Antrag beschaffen und vorlegen möge und übermittelte einen Fragebogen an den BF zu seiner Situation im Heimatland und in Österreich. I.2.
- Am 29.07.2021 langte im BFA die Stellungnahme zu den einzelnen Verfahrensanordnungen des rechtsanwaltlich vertretenen BF ein. römisch eins.2.
- Am 29.07.2021 langte im BFA die Stellungnahme zu den einzelnen Verfahrensanordnungen des rechtsanwaltlich vertretenen BF ein. Die persönliche Antragstellung würde der BF am 19.08.2021 vornehmen wollen. Zum Beweis der Identität wurde eine Kopie einer Geburtsurkunde übermittelt. Zu den gestellten Fragen führte der BF – zusammengefasst aus: Er berufe sich auf die bisherigen politischen Fluchtgründe, insbesondere wegen einer Falschanzeige. Er wisse nicht, wo sich sein Reisepass befinde und er könne kein Sprachdiplom vorlegen; er habe einen Sprachkurs Niveau A2 besucht. Der BF leidet an keinen Krankheiten. Er habe keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder in der EU. Der BF ist verheiratet, seine Ehefrau befindet sich in Bangladesch. Kinder habe der BF keine. In Österreich würde ein Cousin leben, der ihn auch unterstützt; aushilfsweise würde er in einer Kantine arbeiten. Dazu legte der BF begleitend zur Stellungnahme einen Arbeitsvorvertrag (über € 1.500 monatlich als „Hilfskoch“) für das in der XXXX befindliche „ XXXX “ vor.Er habe keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder in der EU. Der BF ist verheiratet, seine Ehefrau befindet sich in Bangladesch. Kinder habe der BF keine. In Österreich würde ein Cousin leben, der ihn auch unterstützt; aushilfsweise würde er in einer Kantine arbeiten. Dazu legte der BF begleitend zur Stellungnahme einen Arbeitsvorvertrag (über € 1.500 monatlich als „Hilfskoch“) für das in der römisch 40 befindliche „ römisch 40 “ vor. Derzeit hat der BF keine Unfall- oder Sozialversicherung. Er habe viele Freunde und würde bei einer älteren Dame wohnen, welcher er hilfreich zur Seite stünde. Einzelne Fragen, etwa zu seinem Vermögen, zu seinen Bemühungen hinsichtlich einer Rückkehr ins Heimatland oder sein gesellschaftliches Engagement ließ der BF jedoch unbeantwortet. I.2.
- In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des BFA vom 18.11.2021, mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgewiesen wurderömisch eins.2.
- In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des BFA vom 18.11.2021, mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen wurde Begründend führte das BFA – zusammengefasst – aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine wesentlichen Änderungen weder hinsichtlich des Privat- oder Familienlebens des BF, seiner Integrationsstellung oder sonstiger beruflicher oder sozialer Stellung oder seiner Sprachkenntnisse eingetreten seien. I.2.
- Mit Beschwerde vom 21.12.2021 fasste der BF, vertreten durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt, den bisherigen Sachverhalt zusammen. Darüber hinaus begründete der BF seine Beschwerde damit, dass das BFA in Folge eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu einer falschen Entscheidung gelangte. römisch eins.2.
- Mit Beschwerde vom 21.12.2021 fasste der BF, vertreten durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt, den bisherigen Sachverhalt zusammen. Darüber hinaus begründete der BF seine Beschwerde damit, dass das BFA in Folge eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu einer falschen Entscheidung gelangte. Es sei der Antrag entsprechend der Verfahrensanordnung ergänzt worden und habe der BF die Fragen beantwortet. Der BF sei in Österreich „überdurchschnittlich“ integriert, seit achteinhalb Jahren durchgängig aufhältig und strafrechtlich unbescholten. Der BF bemühe sich die deutsche Sprache zu lernen und wolle er demnächst die A2-Prüfung ablegen. Es läge auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Konkret verwies der BF darauf, dass in Österreich ein verheirateter Cousin lebe, zu welchem er besten Kontakt habe und welcher ihn unterstütze. Damit führe der BF jedoch in Österreich ein Familienleben. Er habe auch österreichische KollegInnen und FreundInnen und sei bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Man würde ihn als freundlichen, verlässlichen und hilfsbereiten jungen Mann beschreiben. Zwar würde seit 24.11.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung existieren, jedoch könne der BF nunmehr einen Arbeitsvorvertrag vorweisen, der ihm auch glaubhaft die Existenz absichern würde. Öffentliche Interessen, welche der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegenstehen würden, hätte die belangte Behörde nicht moniert. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, das bestehende Familien- und Privatleben mit dem Cousin des BF und dessen Ehefrau und dessen Schutzwürdigkeit, sein Integrationsgrad, die fehlenden Bindungen zum Heimatstaat und die strafgerichtliche Unbescholtenheit iSd Art 8 EMRK seien in der Entscheidung des BFA nicht ausreichend berücksichtigt und abgewogen worden.Öffentliche Interessen, welche der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegenstehen würden, hätte die belangte Behörde nicht moniert. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, das bestehende Familien- und Privatleben mit dem Cousin des BF und dessen Ehefrau und dessen Schutzwürdigkeit, sein Integrationsgrad, die fehlenden Bindungen zum Heimatstaat und die strafgerichtliche Unbescholtenheit iSd Artikel 8, EMRK seien in der Entscheidung des BFA nicht ausreichend berücksichtigt und abgewogen worden. Es sei seitens der Behörde verfehlt davon auszugehen, dass die privaten und familiären Verhältnisse des BF seit der letzten rechtskräftigen Rückkehr-Entscheidung unverändert seien. Nach einigen Seiten, welche als Stellungnahme zum Länderbericht anzusehen wären, finden sich die Anträge des BF wieder, welche die Rückkehrentscheidung bekämpfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die in den vorhergehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig getroffenen Feststellungen bleiben, unter Beachtung der untenstehenden ergänzenden Feststellungen, weiterhin aufrecht. Berücksichtigung findet insbesondere der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2020, XXXX .Die in den vorhergehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig getroffenen Feststellungen bleiben, unter Beachtung der untenstehenden ergänzenden Feststellungen, weiterhin aufrecht. Berücksichtigung findet insbesondere der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2020, römisch 40 . Darüber hinaus wird zum gegenständlichen Verfahren festgestellt: Der BF lebt mittlerweile seit 8 Jahren und 9 Monaten in Österreich. Der BF hat Kontakt zu einem Cousin und dessen Ehefrau, welche in Österreich leben, und von dem er (vorläufig) mitunterstützt wird. Der BF lebt von der Grundversorgung der Caritas und verdient zusätzlich mit Hilfsarbeiten (Kochhilfe, Zeitungsaustragen). Eine „ortsübliche Unterkunft“ des BF ist nicht belegt, seine Wohnverhältnisse sind offensichtlich bescheiden (er schläft auf einer Matratze), ebenso sein persönliches Hab und Gut. Der BF hat bisher keinerlei freiwilligen Aktivitäten gesetzt um der wiederholten Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen. Der BF missachtet damit die österreichische Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit. Der BF hat keinen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK relevanten Sachverhalt vorgebracht.Der BF hat keinen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK relevanten Sachverhalt vorgebracht. Der Antrag des BF auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gründet sich hauptsächlich auf Unterlagen, welche bereits vor der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt gewesen sind. Die dagegen erhobene Beschwerde bringt lediglich eine allgemein gehaltene Begründung vor, ohne jedwede Konkretisierung eines „besonderen“ Familien- und Privatlebens, welches faktisch auch nicht vorliegt. Festgestellt wird, dass der BF – trotz des mehr als achteinhalb jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet – bisher noch nicht einmal die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 schaffte. Der BF blieb jeden Hinweis einer besonderen gesellschaftlichen, kulturellen oder sprachlichen Integration schuldig. Die Mitgliedschaft an einem bengalisch orientierten verein ist kein Beweis einer erfolgreichen Integration in Österreich, ebenso wenig einige undatierte Empfehlungsschreiben. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ist mangels Beschäftigung derzeit nicht gegeben (die Unterstützung durch den Cousin ist eben nicht als „Selbsterhaltungsfähigkeit“ zu beurteilen), der BF brachte zu seinen Vermögensverhältnissen lediglich vor, dass er kein Vermögen besitze. Der BF verweist auf einen Arbeitsvorvertrag, der ihm ein monatliches Einkommen von € 1.500 sichern würde. Der arbeitsrechtliche Vorvertrag als Küchenhilfe wird als solcher positiv wahrgenommen. Im Strafregister ist keine Verurteilung des BF ersichtlich. Der BF behauptet zwar weniger Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsland zu haben, eine Entfremdung wird aber nicht näher ausgeführt. Der länger dauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist seinen erfolglosen Anträgen sowie der bisher nicht umgesetzten Verpflichtung zur Ausreise geschuldet. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.2.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Beweis wurde erhoben durch den Administrativakt, insbesondere den Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels (samt Beilagen), den angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.11.2021, sowie der Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF. Beweis wurde weiters erhoben durch aktuelle Auskünfte aus den diversen Registern, insbesondere dem zentralen Melderegister und dem Strafregister. Als Beweismittel wurde auch auf die rechtskräftigen Entscheidungen zu den Vorverfahren, konkret den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, (schriftlich ausgefertigt: 10.09.2019), XXXX sowie vom 19.06.2020, XXXX zurückgegriffen sowie auf die Entscheidung des VfGH vom 21.09.2020, XXXX Als Beweismittel wurde auch auf die rechtskräftigen Entscheidungen zu den Vorverfahren, konkret den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, (schriftlich ausgefertigt: 10.09.2019), römisch 40 sowie vom 19.06.2020, römisch 40 zurückgegriffen sowie auf die Entscheidung des VfGH vom 21.09.2020, römisch 40 Wie bereits der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, hat der BF kurz nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2020 einen Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Dieser Antrag stützt sich im Wesentlichen auf in den Vorverfahren eingebrachten Dokumenten und Vorbringen. Bereits in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019 und 19.06.2020 wurden Rückkehrentscheidungen getroffen, welche auch die Abwägung des Familie- und Privatlebens des BF beinhaltete. Ein besonderer Aufenthaltstitel wurde damals nicht gewährt und hat sich seit diesem Zeitpunkt offensichtlich auch keine wesentliche Änderung ergeben. Die Meinung des BF, dass er durch Kontakte zu seinem Cousin und dessen Ehefrau ein besonderes Familienleben in Österreich führe, ist unter Berücksichtigung dessen, dass der BF in Bangladesch eine Ehefrau hat, mit der er nach seinen Angaben auch regelmäßigen Kontakt hat, sehr zu relativieren. Das wirkliche Familienleben ist auf seine Ehefrau fokussiert, mit der er in ständigem Kontakt steht. Die Ausführungen in der Beschwerde zu geringeren Bindung zur Heimat sind nicht nachvollziehbar; der BF gab wiederholt an, dass er sein Wissen über die angeblichen Verfolgungen in der Heimat von seiner Ehefrau und seiner Mutter habe. Die familiären Bindungen zur Heimat und seiner Familie überwiegen eindeutig. Offensichtlich ist hingegen, dass der BF die Rechtsordnung der Republik Österreich insgesamt nicht so genau nimmt. Dies ergibt sich daraus, dass er – bereits öfters - innerhalb der angeordneten Zeit das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat und damit keinerlei Respekt gegenüber der Rechtsordnung und den gerichtlichen Entscheidungen einschließlich des Verfassungsgerichtshofes erkennen lässt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 21.09.2020 klargestellt, dass mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 kein Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährten Rechte, einschließlich EMRK und GRC, vorliegt. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019 erlangte Rechtskraft. Insbesondere aus der Einvernahme des BF vom 07.12.2020 vor dem BFA ist deutlich zu sehen, dass der BF nicht gewillt ist, den behördlichen oder gerichtlichen Auflagen nachzukommen. Aus dieser Einvernahme und den weiteren Aussagen sowie Stellungnahmen ist dieser Respekt nicht erkennbar. Diese Respektlosigkeit, insbesondere auch gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Republik Österreich, ist dem rechtsanwaltlich vertretenen BF massiv anzulasten, insbesondere, weil der nicht substantiierte Antrag sowie das gesamte Verfahren lediglich den Eindruck vermittelt, dass der BF versucht zusätzliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu erheischen. Aufgabe der belangten Behörde wird es deshalb nunmehr sein, die Herstellung der Rechtsordnung unverzüglich und konsequent umzusetzen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zweckmäßig erscheint und auch rechtlich nicht geboten ist. Der BF brachte keinen einzigen Grund oder sonstigen relevanten Sachverhalt vor, der zu einer anderen Entscheidung gegenüber den Vorverfahren führen würde. Die Zurückweisung des Antrages durch das BFA ist letztlich eine Entscheidung, welche gut begründet zu Recht erfolgte.
§ 58Abs 10 Asyl
G sind Anträge
§ 55
als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9
9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art 8
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, 9 Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Da der BF, gegen den bereits – mehrfach - konkrete rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, in seinem gesamten Vorbringen keinen geänderten Sachverhalt vorbrachte, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art 8
EMRK erforderlich macht, ist der Antrag
§ 55Asyl
G zu Recht zurückgewiesen worden. Da der BF, gegen den bereits – mehrfach - konkrete rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, in seinem gesamten Vorbringen keinen geänderten Sachverhalt vorbrachte, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8
, EMRK erforderlich macht, ist der Antrag
Paragraph 55, AsylG zu Recht zurückgewiesen worden. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. Der BF hat einen Cousin und dessen Ehefrau in Österreich, seine Mutter und seine Ehefrau leben jedoch in Bangladesch und hat der BF regelmäßig Kontakt zu diesen. Seine Ausweisung bildet daher jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Was den BF betrifft, ist – nochmals - festzuhalten, dass sich dieser seit März 2013 – somit deutlich über achteinhalb Jahre – im Bundesgebiet aufhält. Dennoch war der BF nicht fähig oder gewillt, sich in dieser Zeit Deutschkenntnisse anzueignen, welche A1 überschreiten. Der BF ist in Österreich Mitglied eines Vereines, der hauptsächlich bengalisch orientiert ist. Er ist derzeit ohne Beschäftigung und er ist nicht unfall- oder sozialversichert. Zwar ist positiv anzumerken, dass der BF einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegte, aber er hat darüber hinaus keinen wirtschaftlichen Rückhalt (die Unterstützung durch den Cousin ist zeitlich begrenzt). Der BF hat einige Integrationsschritte gesetzt, von einer verfestigten Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ist aber überhaupt nicht auszugehen. Zudem musste sich der BF bei allen seinen Integrationsbemühungen seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Der BF hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht, ist dort aufgewachsen und erhielt dort eine Schulbildung. Zudem halten sich die Ehefrau und die Mutter des BF sowie weitere Verwandte des BF in Bangladesch auf. Der BF verfügt nach wie vor über ein familiäres und soziales Netzwerk, auch wenn er – unglaubwürdig - behauptet, dieses wenig zu nutzen. Beim BF ist daher von einer stärkeren Bindung des BF zu seinem Heimatland auszugehen. Der BF hat in einer Gesamtschau – auch seit der letzten Entscheidung des VfGH vom September 2020 - kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.Der BF hat in einer Gesamtschau – auch seit der letzten Entscheidung des VfGH vom September 2020 - kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Vielmehr zeigte der BF durch sein Verhalten, dass er die österreichische Rechtsordnung und Rechtsprechung nicht respektiert. In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde gegebenenfalls auf die konsequente Anwendung des § 35 AVG hingewiesen.In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde gegebenenfalls auf die konsequente Anwendung des Paragraph 35, AVG hingewiesen. Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels wurde somit seitens des BFA zu Recht zurückgewiesen. II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2129969.5.00