GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 615,40 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2017, XXXX wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet „Allgemeine Informationen über Afghanistan“ bestellt und im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens mit folgendem Auftrag betraut:1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2017, römisch 40 wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet „Allgemeine Informationen über Afghanistan“ bestellt und im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens mit folgendem Auftrag betraut: „Die in der Niederschrift vom 26.05.2017 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind zu überprüfen.“ 2. Die Gebühren betreffend die Tätigkeit der Antragstellerin als Sachverständige in diesem Verfahren (Gutachten vom 03.11.2020) wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2021, GZ. W195 2242505-1/3E, der Antragstellerin ordnungsgemäß zugestellt am 11.08.2021, mit € 2.474,50 (inkl. USt.), beinhaltend eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG für 18 begonnene Stunden à € 35,00 (sohin € 630,00), bestimmt. 2. Die Gebühren betreffend die Tätigkeit der Antragstellerin als Sachverständige in diesem Verfahren (Gutachten vom 03.11.2020) wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2021, GZ. W195 2242505-1/3E, der Antragstellerin ordnungsgemäß zugestellt am 11.08.2021, mit € 2.474,50 (inkl. USt.), beinhaltend eine Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG für 18 begonnene Stunden à € 35,00 (sohin € 630,00), bestimmt. 3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020, XXXX wurde die Antragstellerin um Ergänzung Ihres Gutachtens ersucht und insbesondere die Beantwortung der Frage „Die in der Niederschrift vom 26.05.2017 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind zu überprüfen.“ aufgetragen. Das Gutachten war dabei schriftlich zu erstatten. 3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020, römisch 40 wurde die Antragstellerin um Ergänzung Ihres Gutachtens ersucht und insbesondere die Beantwortung der Frage „Die in der Niederschrift vom 26.05.2017 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind zu überprüfen.“ aufgetragen. Das Gutachten war dabei schriftlich zu erstatten. 4. Am 19.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Ergänzungsgutachten samt dazugehöriger Honorarnote und Beiblatt zur Honorarnote, wie folgt, ein: Honorarnote 009/21 vom 18.01.2021 € Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zum geltend gemachten Stundensatz für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens § 35 Abs. 2 GebAG lautet: Paragraph 35, Absatz 2, GebAG lautet: „Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.“ Die Bestimmung des § 35 Abs. 2 GebAG ist auf schriftlich erstattete Ergänzungsgutachten analog anzuwenden (vgl. OLG Wien 17 R 311, 312/77; OLG Wien 12 R 147/95, OLG Linz 12 Rs 82/93 SVSlg 41.860; LG Salzburg 21 R 514/06 v EFSlg 118.515; LG Wels 22 R 264/07 s SV 2008/1, 40; OLG Wien 11 R 98/13 g SV 2013/4, 227; LGZ Wien 42 R 386/09 i EFSlg 125.318; LGZ Wien 45 R 99/11 h EFSlg 132.617). Dabei ist vom gleichen Stundensatz wie für das schriftliche Gutachten auszugehen, eine Minderung des anzuwendenden Stundensatzes kann aus § 35 Abs. 2 GebAG nicht abgeleitet werden. Die zu bestimmende Mühewaltungsgebühr hat sich aber in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten. Sie muss jedenfalls niedriger sein als die Gebühr für das erläuterte oder ergänzte Gutachten (vgl. OLG Graz 7 Ra 36/00 v SV 2000/3, 121; vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 81 zu § 35). Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG ist auf schriftlich erstattete Ergänzungsgutachten analog anzuwenden vergleiche OLG Wien 17 R 311, 312/77; OLG Wien 12 R 147/95, OLG Linz 12 Rs 82/93 SVSlg 41.860; LG Salzburg 21 R 514/06 v EFSlg 118.515; LG Wels 22 R 264/07 s SV 2008/1, 40; OLG Wien 11 R 98/13 g SV 2013/4, 227; LGZ Wien 42 R 386/09 i EFSlg 125.318; LGZ Wien 45 R 99/11 h EFSlg 132.617). Dabei ist vom gleichen Stundensatz wie für das schriftliche Gutachten auszugehen, eine Minderung des anzuwendenden Stundensatzes kann aus Paragraph 35, Absatz 2, GebAG nicht abgeleitet werden. Die zu bestimmende Mühewaltungsgebühr hat sich aber in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten. Sie muss jedenfalls niedriger sein als die Gebühr für das erläuterte oder ergänzte Gutachten vergleiche OLG Graz 7 Ra 36/00 v SV 2000/3, 121; vergleiche hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 81 zu Paragraph 35,). In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Stundensatz iSd Rahmengebühr
AG – konkret wurde für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens eine Mühewaltungsgebühr iSd § 34 Abs. 3 Z 2 GebAG in Höhe von € 100,00 pro Stunde verzeichnet – das erstattete Gutachten lediglich vier Seiten (inklusive Deckblatt à eine Seite und Schreiben an die verfahrensführende Richterin à eine Seite) umfasst und sich dabei ausschließlich auf die Zusammenfassungen der Befragungen von Auskunftspersonen vor Ort bezieht. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Stundensatz iSd Rahmengebühr
Paragraph 34, Absatz 3, GebAG – konkret wurde für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens eine Mühewaltungsgebühr iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG in Höhe von € 100,00 pro Stunde verzeichnet – das erstattete Gutachten lediglich vier Seiten (inklusive Deckblatt à eine Seite und Schreiben an die verfahrensführende Richterin à eine Seite) umfasst und sich dabei ausschließlich auf die Zusammenfassungen der Befragungen von Auskunftspersonen vor Ort bezieht. § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 GebAG gibt Rahmengebühren vor, innerhalb derer die Mühewaltungsgebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation des SV, der Schwierigkeit des Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 160 zu § 34 GebAG). Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GebAG gibt Rahmengebühren vor, innerhalb derer die Mühewaltungsgebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation des SV, der Schwierigkeit des Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 160 zu Paragraph 34, GebAG). Ausgehend vom Inhalt des Ergänzungsgutachtens kann jedenfalls nicht von einem höheren als dem mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2021, GZ. W195 2242505-1/3E, bestimmten Rahmensatz iSd § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG in Höhe von € 35,00 pro begonnener Stunde ausgegangen werden, zumal sich der Befund samt Gutachten ausschließlich aus Zusammenfassungen von Angaben von Auskunftspersonen vor Ort zusammensetzt. Ausgehend vom Inhalt des Ergänzungsgutachtens kann jedenfalls nicht von einem höheren als dem mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2021, GZ. W195 2242505-1/3E, bestimmten Rahmensatz iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG in Höhe von € 35,00 pro begonnener Stunde ausgegangen werden, zumal sich der Befund samt Gutachten ausschließlich aus Zusammenfassungen von Angaben von Auskunftspersonen vor Ort zusammensetzt. Vor dem Hintergrund, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ergänzungsgutachten gehandelt hat, im Rahmen dessen Vergütung vom gleichen Stundensatz wie für das ursprüngliche schriftliche Gutachten (€ 35,00 pro begonnener Stunde
AG) auszugehen ist bzw. sich die zu bestimmende Mühewaltungsgebühr in einem angemessenen (niedrigeren) Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung (18 begonnene Stunden à € 35,00 (€ 630,00)) zu halten hat und dem erstatteten ergänzenden Gutachten keine Anhaltspunkte für die Anwendung eines höheren Rahmensatzes iSd § 34 Abs. 3 Z 2 GebAG zu entnehmen sind, hat im Sinne der obigen Judikatur auch derselbe Stundensatz (€ 35,00 pro begonnener Stunde
AG), wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2021, Zl. W195 2242505-1/3E, zur Anwendung zu gelangen. Vor dem Hintergrund, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ergänzungsgutachten gehandelt hat, im Rahmen dessen Vergütung vom gleichen Stundensatz wie für das ursprüngliche schriftliche Gutachten (€ 35,00 pro begonnener Stunde
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG) auszugehen ist bzw. sich die zu bestimmende Mühewaltungsgebühr in einem angemessenen (niedrigeren) Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung (18 begonnene Stunden à € 35,00 (€ 630,00)) zu halten hat und dem erstatteten ergänzenden Gutachten keine Anhaltspunkte für die Anwendung eines höheren Rahmensatzes iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG zu entnehmen sind, hat im Sinne der obigen Judikatur auch derselbe Stundensatz (€ 35,00 pro begonnener Stunde
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG), wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2021, Zl. W195 2242505-1/3E, zur Anwendung zu gelangen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang ergänzend festzuhalten, dass
AG die Kosten für die Vorort Recherche der Hilfskraft in Höhe von € 507 der in der Honorarnote gebildeten Gesamtsumme hinzuzurechnen sind und nicht der Umsatzsteuer von 20 % unterzogen werden können, da der Kostenersatz auf den der Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 75 und E 77 zu § 30 GebAG).Außerdem ist in diesem Zusammenhang ergänzend festzuhalten, dass
Paragraph 30, GebAG die Kosten für die Vorort Recherche der Hilfskraft in Höhe von € 507 der in der Honorarnote gebildeten Gesamtsumme hinzuzurechnen sind und nicht der Umsatzsteuer von 20 % unterzogen werden können, da der Kostenersatz auf den der Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 75 und E 77 zu Paragraph 30, GebAG). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 34, Absatz 3, GebAG 2 begonnene Stunde(n) für die Erstellung eines Gutachtens à € 35,00 70,00 Sonstige Kosten
AGSonstige Kosten
Paragraph 31, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten: Seiten(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 4130 à € 2,00 8,26 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 90,26 20 % USt. 18,05 Summe 108,31 Summe aufgerundet auf volle 10 Cent 108,40 Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAGHilfskraftkosten iSd Paragraph 30, GebAG 507,00 Gesamtsumme 615,40 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 615,40 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2247450.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.