← Österreich

{'item': 'W195 2247788-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 54§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2022 GeschäftszahlW195 2247788-1 Spruch, W195 2247788-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 92,20 bestimmt.römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 92,20 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 14.06.2021, GZen. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.06.2021 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin (ordnungsgemäß) geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 14.06.2021, GZen. römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.06.2021 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin (ordnungsgemäß) geladen wurde. 2. In der Folge fand am 29.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte. 3. Mit Schriftsatz vom 29.06.2021, welcher im Wege des ERV am 09.07.2021 beim BVwG einlangte, legte die Antragstellerin folgende Gebührennote betreffend ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2021 im Rahmen der Rechtssachen mit den GZen. XXXX :3. Mit Schriftsatz vom 29.06.2021, welcher im Wege des ERV am 09.07.2021 beim BVwG einlangte, legte die Antragstellerin folgende Gebührennote betreffend ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2021 im Rahmen der Rechtssachen mit den GZen. römisch 40 : Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 2021-388 Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 1 begonnene Stunde(

  1. n)á 22,70 22,70 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) 5,20 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 4 halbe Stunde(
  2. n)á € 12,40 49,60 Zwischensumme 102,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins, a GebAG Übermittlung mittels ERV a € 12,00 12,00 Zwischensumme 114,00 20 % Umsatzsteuer 22,80 Gesamtsumme 136,80 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 136,80 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 23.11.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass vor dem Hintergrund dessen, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich zwei halbe Stunden andauerte, der Antragstellerin im vorliegenden Fall

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG neben einer ersten halben Stunde zu € 24,50 lediglich eine weitere halbe Stunde zu € 12,40 an Mühewaltungsgebühr vergütet werden könne.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 23.11.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass vor dem Hintergrund dessen, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich zwei halbe Stunden andauerte, der Antragstellerin im vorliegenden Fall

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG neben einer ersten halben Stunde zu € 24,50 lediglich eine weitere halbe Stunde zu € 12,40 an Mühewaltungsgebühr vergütet werden könne. 5. Das Schreiben des BVwG vom 23.11.2021 wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle

§ 17Zust

G bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 26.11.2021 hinterlegt.5. Das Schreiben des BVwG vom 23.11.2021 wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle

Paragraph 17, ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 26.11.2021 hinterlegt. In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und langte auch keine Stellungnahme der Antragstellerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG – im Zusammenhang mit den Rechtssachen zu den GZen. XXXX zu einer am 29.06.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde, in deren Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte. Es ist festzuhalten, dass aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hervorgeht, dass diese um 16:15 Uhr begann und um 17:15 Uhr endete.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung römisch 40 des BVwG – im Zusammenhang mit den Rechtssachen zu den GZen. römisch 40 zu einer am 29.06.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde, in deren Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte. Es ist festzuhalten, dass aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hervorgeht, dass diese um 16:15 Uhr begann und um 17:15 Uhr endete.
  2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit den GZen. XXXX der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz der Antragstellerin mit der Verrechnungsstelle des BVwG, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 23.11.2021 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit den GZen. römisch 40 der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz der Antragstellerin mit der Verrechnungsstelle des BVwG, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 23.11.2021 sowie dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. , Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche: Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG):Zur beantragten Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG):

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG gewährt Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG gewährt Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.

der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2021 im Verfahren zu den GZen. XXXX begann die Verhandlung um 16:15 Uhr und endete um 17:15 Uhr. Die Gesamtdauer der Verhandlung am 29.06.2021 betrug daher insgesamt zwei halbe Stunden.

der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2021 im Verfahren zu den GZen. römisch 40 begann die Verhandlung um 16:15 Uhr und endete um 17:15 Uhr. Die Gesamtdauer der Verhandlung am 29.06.2021 betrug daher insgesamt zwei halbe Stunden. Mit Gebührennote vom 29.06.2021, welche am 09.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, verzeichnete sich die Antragstellerin u.a. Mühewaltungsgebühren

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG. Die Antragstellerin legte dieser Honorarnote eine erste halbe Stunde zu € 24,50 zu Grunde und verrechnete sich für vier weitere halbe Stunden einen Betrag von € 49,60. Insgesamt machte sie daher fünf halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren geltend.Mit Gebührennote vom 29.06.2021, welche am 09.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, verzeichnete sich die Antragstellerin u.a. Mühewaltungsgebühren

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG. Die Antragstellerin legte dieser Honorarnote eine erste halbe Stunde zu € 24,50 zu Grunde und verrechnete sich für vier weitere halbe Stunden einen Betrag von € 49,60. Insgesamt machte sie daher fünf halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren geltend. Über den Umstand, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich zwei halbe Stunden andauerte und ihr vor diesem Hintergrund im gegenständlichen Fall somit neben einer ersten halben Stunde zu € 24,50

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG lediglich eine weitere halbe Stunde zu € 12,40 vergütet werden könne, wurde die Antragstellerin mit Schreiben des BVwG vom 23.11.2021 verständigt. Dieses Schreiben wurde ihr mittels RSb-Brief übermittelt und

§ 17Zust

G bei der Post-Geschäftsstelle ab 26.11.2021 hinterlegt. Über die Hinterlegung dies Schriftstückes wurde die Antragstellerin schriftlich verständigt.Über den Umstand, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich zwei halbe Stunden andauerte und ihr vor diesem Hintergrund im gegenständlichen Fall somit neben einer ersten halben Stunde zu € 24,50

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG lediglich eine weitere halbe Stunde zu € 12,40 vergütet werden könne, wurde die Antragstellerin mit Schreiben des BVwG vom 23.11.2021 verständigt. Dieses Schreiben wurde ihr mittels RSb-Brief übermittelt und

Paragraph 17, ZustG bei der Post-Geschäftsstelle ab 26.11.2021 hinterlegt. Über die Hinterlegung dies Schriftstückes wurde die Antragstellerin schriftlich verständigt.

§ 17Abs. 1 Zust

G ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Antragstellerin ordnungsgemäß am 26.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Da die mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall lediglich zwei halbe Stunden dauerte und die Antragstellerin von ihrem Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen keinen Gebrauch gemacht bzw. das Schriftstück trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht behoben hat, kann ihr vorliegend neben einer ersten halben Stunde zu € 24,50

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG lediglich eine weitere halbe Stunde zu € 12,40 an Gebühr für Mühewaltung vergütet werdenIm vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Antragstellerin ordnungsgemäß am 26.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Da die mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall lediglich zwei halbe Stunden dauerte und die Antragstellerin von ihrem Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen keinen Gebrauch gemacht bzw. das Schriftstück trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht behoben hat, kann ihr vorliegend neben einer ersten halben Stunde zu € 24,50

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG lediglich eine weitere halbe Stunde zu € 12,40 an Gebühr für Mühewaltung vergütet werden Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 1 begonnene Stunde(

  1. n)á 22,70 22,70 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) 5,20 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 1 halbe Stunde(
  2. n)á € 12,40 12,40 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins, a GebAG Übermittlung mittels ERV a € 12,00 12,00 Zwischensumme 76,80 20 % Umsatzsteuer 15,36 Gesamtsumme 92,16 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 92,20 Aus diesem Grund war die Gebühr der Dolmetscherin mit € 92,20 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2247788.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.