4 Gehaltsgesetz 1956 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 15.02.2021, Zl. 2021-0.093.580, betreffend Geldaushilfe
Paragraph 23, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: "
4 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 wird Ihnen hinsichtlich Ihres Antrages vom 25. Jänner 2021 eine Geldaushilfe in der Höhe von 6.216,80 EUR gewährt.""
Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, Gehaltsgesetz 1956 wird Ihnen hinsichtlich Ihres Antrages vom 25. Jänner 2021 eine Geldaushilfe in der Höhe von 6.216,80 EUR gewährt." B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe
G) für die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten in der Höhe von 6.216,80 EUR und führte begründend aus, dass er mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 19.01.2021 von der Einstellung eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens
GB verständigt worden sei. Am 25.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe
Paragraph 23, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten in der Höhe von 6.216,80 EUR und führte begründend aus, dass er mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 19.01.2021 von der Einstellung eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens
Paragraph 302, StGB verständigt worden sei. Mit im Spruch genanntem Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 15.02.2021, zugestellt am 16.02.2021, wurde dem Beschwerdeführer
G eine Geldaushilfe in der Höhe von 4.493,90 EUR gewährt. Das Mehrbegehren in der Höhe von 1.722,90 EUR wurde abgewiesen. Aus der vorgelegten Kostennote ergebe sich eine Gesamtsumme von 6.216,80 EUR brutto, in der ein Erfolgszuschlag von 50% enthalten sei. Erfolgshonorare stellten jedoch keine durch eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen Kosten dar. Mit im Spruch genanntem Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 15.02.2021, zugestellt am 16.02.2021, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, GehG eine Geldaushilfe in der Höhe von 4.493,90 EUR gewährt. Das Mehrbegehren in der Höhe von 1.722,90 EUR wurde abgewiesen. Aus der vorgelegten Kostennote ergebe sich eine Gesamtsumme von 6.216,80 EUR brutto, in der ein Erfolgszuschlag von 50% enthalten sei. Erfolgshonorare stellten jedoch keine durch eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen Kosten dar. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 18.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 12.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.11.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Einstellung eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens
GB verständigt.Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Einstellung eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens
Paragraph 302, StGB verständigt. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers legte ein Kostenverzeichnis mit einem Rechnungsbetrag in der Höhe von 6.216,80 EUR. Darin enthalten ist ein Erfolgszuschlag von 50% in der Höhe von 1.722,90 EUR. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Rechtsschutzversicherung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und sind soweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG lauten: "Vorschuß und Geldaushilfe § 23.
Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren, wenn
RATG konnte das RATG verfahrensgegenständlich nicht zur Anwendung gelangen, da dieses nur bei Verfahren vor Zivilgerichten, schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff ZPO sowie bei Strafverfahren über eine Privatanklage anwendbar ist.3.3.
Paragraph eins, RATG konnte das RATG verfahrensgegenständlich nicht zur Anwendung gelangen, da dieses nur bei Verfahren vor Zivilgerichten, schiedsrichterlichen Verfahren nach den Paragraphen 577, ff ZPO sowie bei Strafverfahren über eine Privatanklage anwendbar ist. Im vorliegenden Fall errechnete der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie auch des Obersten Gerichtshofes) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2020/03/0056, mwN).Im vorliegenden Fall errechnete der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie auch des Obersten Gerichtshofes) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt vergleiche VwGH 08.10.2020, Ra 2020/03/0056, mwN). Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR – nunmehr AHK) kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu, sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. Die Tarife der AHR des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages iVm dem RATG stellen für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes eine maßgebliche Erkenntnisquelle dar (vgl. VwGH 24.02.2000, 98/06/0202, und 26.05.2008, 2006/06/0264).Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR – nunmehr AHK) kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu, sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. Die Tarife der AHR des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages in Verbindung mit dem RATG stellen für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes eine maßgebliche Erkenntnisquelle dar vergleiche VwGH 24.02.2000, 98/06/0202, und 26.05.2008, 2006/06/0264). Die Heranziehung der AHK durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zur Erstellung der Kostennote erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 3.4.
AHK kann in offiziösen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages berechnet werden; dies insbesondere dann, wenn das Verfahren eingestellt oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigerem Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird. 3.4.
Paragraph 12, AHK kann in offiziösen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages berechnet werden; dies insbesondere dann, wenn das Verfahren eingestellt oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigerem Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird. Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor, weil das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren
GB eingestellt wurde. Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor, weil das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren
Paragraph 302, StGB eingestellt wurde. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhielt, dass die in der Leistungsaufstellung verbuchten Leistungen ordnungsgemäß bewertet worden sind, kann auch die Höhe des Erfolgszuschlages von 50%, die sich – wie zuvor dargelegt – an jener des Honorarbetrages bemisst, nicht beanstandet werden. Sie ist daher als angemessen anzusehen. 3.
G eine Geldaushilfe in der Höhe von 6.216,80 EUR zu gewähren ist.3.6. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, GehG eine Geldaushilfe in der Höhe von 6.216,80 EUR zu gewähren ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob ein Erfolgszuschlag
AHK zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Kosten darstellt und sohin im Rahmen der Geldaushilfe
G ersatzfähigen Verteidigungskosten entspricht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob ein Erfolgszuschlag
Paragraph 12, AHK zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Kosten darstellt und sohin im Rahmen der Geldaushilfe
Paragraph 23, Absatz 4, GehG ersatzfähigen Verteidigungskosten entspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2240510.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.