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{'item': 'W256 2239540-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2022 GeschäftszahlW256 2239540-1 SpruchW256 2239540-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom

  1. Jänner 2021, wegen einer Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom
  2. Jänner 2021, wegen einer Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz: A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom
  3. Dezember 2020 gemäß dem Auskunftspflichtgesetz von der belangten Behörde Auskunft darüber, in welchem Umfang XXXX (im Folgenden: T.) und XXXX (im Folgenden: R) jeweils im Zeitraum März/April/Mai 2019 Geldbezüge von der belangten Behörde erhalten hätten. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund eines gegen T geführten Strafverfahrens und ihm daraus entstandener Verfahrenskosten die Fahrnis- und Gehaltsexekution in Höhe von 4.261,39 Euro in Bezug auf T. bewilligt und in diesem Zusammenhang ein Auto von T. gepfändet worden. R. stelle sich nun auf den Standpunkt, es handle sich um ihr Auto, weshalb sie eine Exzindierungsklage bei Gericht eingebracht habe. Dabei habe R. ausgeführt, sie habe das Auto am
  4. Mai 2019 käuflich erworben, wobei T mit der Kaufabwicklung in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen sei. Mit dieser Vorgehensweise werde von R. angestrebt, die Versteigerung des Autos zu vereiteln und würde der Beschwerdeführer sohin seine Verfahrenskosten erneut nicht ersetzt bekommen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der wahre Eigentümer des Fahrzeugs T sei, weshalb die Klagsbehauptung von R. auch bestritten worden sei. Am
  5. November 2020 sei es in dieser Rechtssache zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gekommen. Dabei sei der Ankauf des Fahrzeuges von T. und R. derart erklärt worden, dass immer derjenige das Fahrzeug gekauft habe, der zu dieser Zeit finanziell besser ausgestattet gewesen sei. Auch beim Fahrzeugkauf im Jahr 2019 soll die finanzielle Situation den Ausschlag dazu gegeben haben. Der Beschwerdeführer wolle nun dazu im Verfahren den Gegenbeweis antreten, nämlich, dass die finanzielle Situation von T. im Mai 2019 deutlich besser gewesen sei, als jene von R.. Zu diesem Zweck beabsichtige der Beschwerdeführer, die Einkommensverhältnisse von T. und R. im damaligen Zeitraum nachzuweisen. Hieraus ergebe sich das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Auskunftserteilung. Die Auskunftserteilung soll dem Gericht als Urkundenbeweis vorgelegt werden. Laut „vorliegenden“ Informationen habe T. im März/April/Mai 2019 mehrere Einkommensbezüge und zwar insbesondere Notstandshilfe von der belangten Behörde und bedarfsorientierte Mindestsicherung von der Bezirkshauptmannschaft erhalten. Demgegenüber habe R. lediglich Familienbeihilfe in diesem Zeitraum bezogen. Demnach seien ihre Bezüge in diesem Zeitraum deutlich geringer gewesen. Unter einem wurden diverse Schriftstücke, darunter auch das zitierte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  6. November 2020 vorgelegt.Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom
  7. Dezember 2020 gemäß dem Auskunftspflichtgesetz von der belangten Behörde Auskunft darüber, in welchem Umfang römisch 40 (im Folgenden: T.) und römisch 40 (im Folgenden: R) jeweils im Zeitraum März/April/Mai 2019 Geldbezüge von der belangten Behörde erhalten hätten. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund eines gegen T geführten Strafverfahrens und ihm daraus entstandener Verfahrenskosten die Fahrnis- und Gehaltsexekution in Höhe von 4.261,39 Euro in Bezug auf T. bewilligt und in diesem Zusammenhang ein Auto von T. gepfändet worden. R. stelle sich nun auf den Standpunkt, es handle sich um ihr Auto, weshalb sie eine Exzindierungsklage bei Gericht eingebracht habe. Dabei habe R. ausgeführt, sie habe das Auto am
  8. Mai 2019 käuflich erworben, wobei T mit der Kaufabwicklung in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen sei. Mit dieser Vorgehensweise werde von R. angestrebt, die Versteigerung des Autos zu vereiteln und würde der Beschwerdeführer sohin seine Verfahrenskosten erneut nicht ersetzt bekommen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der wahre Eigentümer des Fahrzeugs T sei, weshalb die Klagsbehauptung von R. auch bestritten worden sei. Am
  9. November 2020 sei es in dieser Rechtssache zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gekommen. Dabei sei der Ankauf des Fahrzeuges von T. und R. derart erklärt worden, dass immer derjenige das Fahrzeug gekauft habe, der zu dieser Zeit finanziell besser ausgestattet gewesen sei. Auch beim Fahrzeugkauf im Jahr 2019 soll die finanzielle Situation den Ausschlag dazu gegeben haben. Der Beschwerdeführer wolle nun dazu im Verfahren den Gegenbeweis antreten, nämlich, dass die finanzielle Situation von T. im Mai 2019 deutlich besser gewesen sei, als jene von R.. Zu diesem Zweck beabsichtige der Beschwerdeführer, die Einkommensverhältnisse von T. und R. im damaligen Zeitraum nachzuweisen. Hieraus ergebe sich das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Auskunftserteilung. Die Auskunftserteilung soll dem Gericht als Urkundenbeweis vorgelegt werden. Laut „vorliegenden“ Informationen habe T. im März/April/Mai 2019 mehrere Einkommensbezüge und zwar insbesondere Notstandshilfe von der belangten Behörde und bedarfsorientierte Mindestsicherung von der Bezirkshauptmannschaft erhalten. Demgegenüber habe R. lediglich Familienbeihilfe in diesem Zeitraum bezogen. Demnach seien ihre Bezüge in diesem Zeitraum deutlich geringer gewesen. Unter einem wurden diverse Schriftstücke, darunter auch das zitierte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  10. November 2020 vorgelegt. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom
  11. Dezember 2020 von der belangten Behörde mitgeteilt, dass „eine Weitergabe von Daten“ nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen erfolge und ein solcher Fall im vorliegenden Fall nicht vorliege. Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
  12. Dezember 2020, dass über sein Auskunftsbegehren gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid ausgestellt werde. Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
  13. Dezember 2020, dass über sein Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid ausgestellt werde. Mit dem von Frau XXXX (im Folgenden: H.) eigenhändig mit dem Zusatz „Für den Leiter“ unterzeichneten angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Bei der Information, ob und in welcher Höhe die beiden angeführten Personen Geldbezüge erhalten hätten, handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 1 DSG. Die Information, ob und in welcher Höhe Geldbezüge existierten, sei ein relevantes und schutzwürdiges personenbezogenes Datum im Sinne des § 1 DSG, da es über Einkommensverhältnisse Aufschluss gebe. Nach § 1 Auskunftspflichtgesetz seien Auskünfte insoweit zu erteilen, als keine Verschwiegenheitsverpflichtung dem entgegenstehe. Bei der Beurteilung, ob eine Verschwiegenheitsverpflichtung dem Auskunftsbegehren entgegenstehe, seien u.a. auch die Interessen der Parteien zu berücksichtigen. Auch § 1 DSG sehe eine Interessensabwägung vor. Im vorliegenden Fall komme dem Interesse von T. und R. auf Geheimhaltung ihrer Daten ein überwiegendes Interesse gegenüber dem Beschwerdeführer auf Auskunftserteilung zu. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem von Frau römisch 40 (im Folgenden: H.) eigenhändig mit dem Zusatz „Für den Leiter“ unterzeichneten angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Bei der Information, ob und in welcher Höhe die beiden angeführten Personen Geldbezüge erhalten hätten, handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph eins, DSG. Die Information, ob und in welcher Höhe Geldbezüge existierten, sei ein relevantes und schutzwürdiges personenbezogenes Datum im Sinne des Paragraph eins, DSG, da es über Einkommensverhältnisse Aufschluss gebe. Nach Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz seien Auskünfte insoweit zu erteilen, als keine Verschwiegenheitsverpflichtung dem entgegenstehe. Bei der Beurteilung, ob eine Verschwiegenheitsverpflichtung dem Auskunftsbegehren entgegenstehe, seien u.a. auch die Interessen der Parteien zu berücksichtigen. Auch Paragraph eins, DSG sehe eine Interessensabwägung vor. Im vorliegenden Fall komme dem Interesse von T. und R. auf Geheimhaltung ihrer Daten ein überwiegendes Interesse gegenüber dem Beschwerdeführer auf Auskunftserteilung zu. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Im Auskunftsgesuch sei auf die Notwendigkeit der Auskunftserteilung zum Zweck der Beweisführung hingewiesen worden. Dabei sei auch darauf hingewiesen worden, dass sich T. und R. bei ihrer gerichtlichen Einvernahme lediglich auf bloß vage Ausführungen über ihre finanzielle Situation verschanzt haben und diese ihr tatsächliches Einkommen im Zeitraum März/April/Mai 2019 nicht preisgegeben hätten. Der Gegenbeweis des Beschwerdeführers könne daher nur insoweit angetreten werden, als er dem Gericht schriftliche Nachweise über deren finanzielle Situation in diesem Zeitraum vorlege. Eine solche Beweisführung sei im gerichtlichen Verfahren zulässig und handle es sich dabei überdies um eine öffentliche Urkunde, der ein erhöhter Beweis zukomme. Hingegen sei es im vorliegenden Fall aussichtslos, einen solchen Beweisantrag im Gerichtsverfahren zu stellen, weil ein solcher Beweisantrag unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung im gerichtlichen Verfahren unzulässig sei. Eine konkrete Interessensabwägung sei dem angefochtenen Bescheid im Übrigen gar nicht zu entnehmen. Gerade die Einkommensverhältnisse von R. und T. seien im Gerichtsverfahren betreffend die Exzindierungsklage von R. von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Es sei an R. und T. gelegen, dem Gericht hier vollumfängliche Informationen zu geben. Demgegenüber ziele die beantragte Auskunft auf Klärung des Sachverhaltes. Die Beweisantretung, die der Beschwerdeführer in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit beabsichtige, diene somit dem Interesse einer geordneten Rechtspflege und dem Interesse der Wahrheitsfindung. Daraus folge, dass das Interesse des Beschwerdeführers überwiege. Davon abgesehen hielt der Beschwerdeführer fest, dass der angefochtene Bescheid nicht vom Genehmigungsberechtigten nach § 18 Abs 3 AVG, nämlich dem Leiter der Geschäftsstelle, genehmigt worden sei. Ebenso wenig enthalte die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung nicht die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten, sondern eine Unterschrift mit dem Namenszug „H“ mit dem Zusatz „für den Leiter“, allerdings ohne Beglaubigungsklausel. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde schließlich ausdrücklich verzichtet.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Im Auskunftsgesuch sei auf die Notwendigkeit der Auskunftserteilung zum Zweck der Beweisführung hingewiesen worden. Dabei sei auch darauf hingewiesen worden, dass sich T. und R. bei ihrer gerichtlichen Einvernahme lediglich auf bloß vage Ausführungen über ihre finanzielle Situation verschanzt haben und diese ihr tatsächliches Einkommen im Zeitraum März/April/Mai 2019 nicht preisgegeben hätten. Der Gegenbeweis des Beschwerdeführers könne daher nur insoweit angetreten werden, als er dem Gericht schriftliche Nachweise über deren finanzielle Situation in diesem Zeitraum vorlege. Eine solche Beweisführung sei im gerichtlichen Verfahren zulässig und handle es sich dabei überdies um eine öffentliche Urkunde, der ein erhöhter Beweis zukomme. Hingegen sei es im vorliegenden Fall aussichtslos, einen solchen Beweisantrag im Gerichtsverfahren zu stellen, weil ein solcher Beweisantrag unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung im gerichtlichen Verfahren unzulässig sei. Eine konkrete Interessensabwägung sei dem angefochtenen Bescheid im Übrigen gar nicht zu entnehmen. Gerade die Einkommensverhältnisse von R. und T. seien im Gerichtsverfahren betreffend die Exzindierungsklage von R. von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Es sei an R. und T. gelegen, dem Gericht hier vollumfängliche Informationen zu geben. Demgegenüber ziele die beantragte Auskunft auf Klärung des Sachverhaltes. Die Beweisantretung, die der Beschwerdeführer in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit beabsichtige, diene somit dem Interesse einer geordneten Rechtspflege und dem Interesse der Wahrheitsfindung. Daraus folge, dass das Interesse des Beschwerdeführers überwiege. Davon abgesehen hielt der Beschwerdeführer fest, dass der angefochtene Bescheid nicht vom Genehmigungsberechtigten nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG, nämlich dem Leiter der Geschäftsstelle, genehmigt worden sei. Ebenso wenig enthalte die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung nicht die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten, sondern eine Unterschrift mit dem Namenszug „H“ mit dem Zusatz „für den Leiter“, allerdings ohne Beglaubigungsklausel. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde schließlich ausdrücklich verzichtet. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts führte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom
  14. Mai 2021 aus, dass H. zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids Abteilungsleiterin der Abteilung 1 und als solche auch für rechtliche Angelegenheiten nach dem ALVG zuständig gewesen sei. Unter einem wurde dazu die entsprechende Geschäftseinteilung vorgelegt. Daraus geht hervor, dass H. als Abteilungsleiterin der u.a. für die Zuerkennung von Leistungen nach dem ALVG zuständigen Abteilung 1 („Service für Arbeitssuchende“) in diesem Bereich zeichnungsberechtigt war. Dazu hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geäußerten Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsberechtigung der den angefochtenen Bescheid unterfertigten Person und des insofern behaupteten Fehlens einer Beglaubigungsklausel nach § 18 Abs. 4 AVG durch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom
  15. Mai 2021 widerlegt werden konnten. Es bestehen daher von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe, die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Bescheids in Zweifel zu ziehen und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer im weiteren Verfahren im Übrigen auch gar nichts mehr vorgebracht (vgl. dazu u.a. VwGH, 25.06.2013, 2013/08/0001; 03.05.2013, 2009/02/0371).Vorauszuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geäußerten Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsberechtigung der den angefochtenen Bescheid unterfertigten Person und des insofern behaupteten Fehlens einer Beglaubigungsklausel nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG durch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom
  16. Mai 2021 widerlegt werden konnten. Es bestehen daher von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe, die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Bescheids in Zweifel zu ziehen und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer im weiteren Verfahren im Übrigen auch gar nichts mehr vorgebracht vergleiche dazu u.a. VwGH, 25.06.2013, 2013/08/0001; 03.05.2013, 2009/02/0371). zu A) Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom
  17. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). In seinem Erkenntnis vom
  18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche auch VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Im vorliegenden Fall stützte der Beschwerdeführer sein an die belangte Behörde gerichtetes Auskunftsbegehren auf das Auskunftspflichtgesetz (siehe zur Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes in Bezug auf die Erteilung von Auskünften über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des AMS ausführlich VwGH, 28.06.2021, Ro 2021/11/0005). Nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die belangte Behörde hat das Begehren des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die ihr in Art. 20 Abs. 3 B-VG gesetzlich auferlegte Amtsverschwiegenheit und das in § 1 verankerte Grundrecht auf Datenschutz der betroffenen Personen abgelehnt. Bei der Information, ob und in welcher Höhe die beiden Personen Geldbezüge vom AMS erhalten hätten, handle es sich um relevante schutzwürdige personenbezogene Daten im Sinne des § 1 Datenschutzgesetz (DSG), die Aufschluss über die Einkommensverhältnisse der genannten Personen geben könnten. Insofern liege ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Daten vor und sei die Auskunft aus diesem Grund zu verweigern. Die belangte Behörde hat das Begehren des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die ihr in Artikel 20, Absatz 3, B-VG gesetzlich auferlegte Amtsverschwiegenheit und das in Paragraph eins, verankerte Grundrecht auf Datenschutz der betroffenen Personen abgelehnt. Bei der Information, ob und in welcher Höhe die beiden Personen Geldbezüge vom AMS erhalten hätten, handle es sich um relevante schutzwürdige personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph eins, Datenschutzgesetz (DSG), die Aufschluss über die Einkommensverhältnisse der genannten Personen geben könnten. Insofern liege ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Daten vor und sei die Auskunft aus diesem Grund zu verweigern. Damit übersieht die belangte Behörde aber, dass das Grundrecht auf Datenschutz nicht absolut gilt und dieses demnach im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG Beschränkungen, wie z.B. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von entsprechenden Gesetzen, unterworfen sein kann (siehe dazu auch Art 6 und 9 der Datenschutzgrundverordnung). Damit übersieht die belangte Behörde aber, dass das Grundrecht auf Datenschutz nicht absolut gilt und dieses demnach im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG Beschränkungen, wie z.B. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von entsprechenden Gesetzen, unterworfen sein kann (siehe dazu auch Artikel 6 und 9 der Datenschutzgrundverordnung). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  19. März 2021, E4037/2020 ausgesprochen, dass es sich beim Auskunftspflichtgesetz um eine solche für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ausreichend präzise gesetzliche Grundlage handelt, weil diese Bestimmung einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Information iSd Art10 Abs1 EMRK und jenem auf Datenschutz infolge einer im Einzelfall gebotenen Interessensabwägung ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat nun im Verfahren konstant vorgebracht, dass er die Informationen zur Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem zivilgerichtlichen Verfahren benötige und zwar wolle er in einem Exekutionsverfahren damit den (Gegen)Beweis erbringen, dass ein zu seinen Gunsten gepfändetes Fahrzeug im Eigentum von T. und nicht – wie von der Gegenpartei behauptet – von R. stehe. Ein auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen gerichtetes Auskunftsbegehren kann ein berechtigtes Interesse an der Informationsbeschaffung begründen, sofern die Information als geeignetes Mittel zur Rechtsverteidigung angesehen werden kann (vgl. dazu VwGH, 22.09.1992, 92/05/0131; OGH, 24.09.2017, 6Ob45/19i in Bezug auf eine Akteneinsicht sowie Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO).Ein auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen gerichtetes Auskunftsbegehren kann ein berechtigtes Interesse an der Informationsbeschaffung begründen, sofern die Information als geeignetes Mittel zur Rechtsverteidigung angesehen werden kann vergleiche dazu VwGH, 22.09.1992, 92/05/0131; OGH, 24.09.2017, 6Ob45/19i in Bezug auf eine Akteneinsicht sowie Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO). Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, auf die geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Interessensabwägung Bedacht zu nehmen. Insbesondere hätte sie dabei zu beurteilen gehabt, ob die verlangte Auskunft überhaupt als geeignetes Mittel zur Rechtsverteidigung angesehen werden kann. Dabei ist im Sinne der Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Eine Verbindung zum konkreten Streitfall sollte aber – schon im Hinblick auf den in § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG aufgestellten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – zumindest hergestellt werden können (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art 9, Rz 88).Dabei ist im Sinne der Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Eine Verbindung zum konkreten Streitfall sollte aber – schon im Hinblick auf den in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG aufgestellten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – zumindest hergestellt werden können vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Artikel 9,, Rz 88). Der Beschwerdeführer brachte dazu unter Verweis auf ein beigelegtes Verhandlungsprotokoll vor, die begehrte Information über die Einkommensverhältnisse diene im Exekutionsverfahren als Nachweis über das (strittige) Eigentum an dem (zu seinen Gunsten) verpfändeten Fahrzeug. Dem vorgelegten Protokoll ist allerdings – entgegen diesen Ausführungen – zu entnehmen, dass der noch offene Überziehungsrahmen auf dem Konto von R. und nicht die besseren Einkommensverhältnisse Grund für den Kauf des Fahrzeuges durch R. gewesen sein sollen. Dass die angestrebte Information insofern überhaupt Aufschluss über den strittigen Ankauf des Fahrzeuges geben soll und damit überhaupt eine Verbindung zum Streitfall besteht, kann dementsprechend nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Auch kann anhand der vorliegenden Informationen, die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, ein entsprechender Beweisantrag sei im Rahmen des vorliegenden zivilgerichtlichen Verfahrens aussichtslos und könne ein solcher (als allenfalls gelinderes Mittel zur Informationsbeschaffung) damit keinen Eingang in eine Interessensabwägung finden, nicht beurteilt werden. Die vom Beschwerdeführer dazu zitierte Judikatur bezieht sich jedenfalls ausschließlich auf den Einzelfall, weshalb sie für den vorliegenden Fall keine hinreichende Aussage treffen kann. Die belangte Behörde hat dazu, aber auch ansonsten zum Auskunftsbegehren überhaupt keine Ermittlungstätigkeiten gesetzt. Auch dem Verwaltungsakt kann dazu überhaupt nichts entnommen werden. Der bloß pauschale Verweis der belangten Behörde auf die Amtsverschwiegenheit vermag daher die Verweigerung der Auskunft nicht zu tragen. Dieser Begründungsmangel kann auch aufgrund der oben aufgezeigten Widersprüche bzw. gänzlich fehlender Ermittlungstätigkeiten aus der Aktenlage nicht saniert werden. Ebenso kann von Seiten des Gerichts aufgrund der Aktenlage auch nicht beurteilt werden, ob sonstige Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die belangte Behörde überhaupt über die begehrten Informationen verfügt bzw. mit welchem Aufwand die Daten von dieser allenfalls beschafft werden könnten. Dadurch, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Auskunft lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit verweigert hat, ohne sich jedoch mit den geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen einer gebotenen Interessensabwägung, aber auch ansonsten mit der begehrten Auskunft in irgendeiner Form auseinanderzusetzen, ist der Sachverhalt somit umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. VwGH, 20.10.2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Dadurch, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Auskunft lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit verweigert hat, ohne sich jedoch mit den geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen einer gebotenen Interessensabwägung, aber auch ansonsten mit der begehrten Auskunft in irgendeiner Form auseinanderzusetzen, ist der Sachverhalt somit umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche VwGH, 20.10.2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Dies insbesondere auch deshalb, weil das erkennende Gericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das erkennende Gericht hätte vielmehr lediglich spruchmäßig festzustellen, dass die belangte Behörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (vgl zu alldem näher VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rz 40 bis 43). Der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung kann im hier vorliegenden Zusammenhang daher am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem erkennenden Gericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die belangte Behörde wahrgenommen wird (siehe zum Ganzen VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 36).Dies insbesondere auch deshalb, weil das erkennende Gericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das erkennende Gericht hätte vielmehr lediglich spruchmäßig festzustellen, dass die belangte Behörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat vergleiche zu alldem näher VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rz 40 bis 43). Der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung kann im hier vorliegenden Zusammenhang daher am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem erkennenden Gericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die belangte Behörde wahrgenommen wird (siehe zum Ganzen VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 36). Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer Interessenabwägung auch mit den geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und insofern zu beurteilen haben, ob der Auskunftserteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder sie die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigt bzw ob das Auskunftsbegehren offenbar mutwillig erfolgt ist; falls nicht, wird sie die gewünschte Auskunft zu erteilen haben. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG schon deshalb unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Davon abgesehen wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Seiten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auch ausdrücklich verzichtet.Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG schon deshalb unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Davon abgesehen wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Seiten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auch ausdrücklich verzichtet. zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W256.2239540.1.00

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