RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlL504 2165112-1 SpruchL504 2165112-1/64E, , L504 2165112-1/64E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 3, 8, 57, AsylG 2005 eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57,, AsylG 2005 eingestellt. Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben und gem. § 9 Abs 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben und gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. §§ 55 Abs 1 Z1 u. Z2
- Fall, 54 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraphen 55, Absatz eins, Z1 u. Z2
- Fall, 54 Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 29.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf Rechtsmittel verzichtet wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 29.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf Rechtsmittel verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2165112.1.00