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{'item': 'L516 2204194-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlL516 2204194-1 Spruch, L516 2204194-1/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Iran, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zahl 1088112005-151398395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zahl 1088112005-151398395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. , , TextBegründung:, Begründung:

  1. Dem Beschwerdeführer war § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht.
  2. Dem Beschwerdeführer war Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht. Dem Beschwerdeführer kommt das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu, da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde. (§ 75 Abs 24 AsylG 2005)Dem Beschwerdeführer kommt das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, zu, da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde. (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005)
  3. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da
  4. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da  der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat;  die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat. die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2204194.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.