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{'item': 'W123 2133447-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlW123 2133447-3 SpruchW123 2133447-3/26E, W123 2133447-3/26E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass in Afghanistan Krieg herrsche, es gebe keine Arbeit und kein Leben. Die Schulen seien geschlossen und es gebe keine Zukunft für sie. Im Dorf in dem er gelebt hätte, hätten die Taliban geherrscht. Er hätte kaum das Haus verlassen können. Viele Freunde und Bekannte seien von den Taliban ermordet worden.
  3. Bei seiner Einvernahme am 10.02.2016 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde oder BFA) an, dass er in der Provinz Parwan geboren sei, aber Afghanistan im Alter von ungefähr sechs Monaten verlassen habe. Er sei im Iran aufgewachsen und sei niemals wieder in Afghanistan gewesen. Den Iran habe er verlassen, weil er nicht frei gewesen sei und kein Haus, kein Auto und keinen eigenen Besitz hätte haben dürfen. Sie seien im Iran belästigt worden, weil sie Afghanen seien. In Afghanistan herrsche Krieg, die Taliban seien dort. Zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits seien im Krieg gestorben.
  4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. 1089840209-151484254, diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
  5. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. 1089840209-151484254, diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
  6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit und Religion sei bezüglich des Beschwerdeführers nicht festzustellen. Das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan sei zu verneinen. Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung als „Rückkehrer“ habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sei eine solche im Laufe des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige „Gruppenverfolgung“ könne auf Basis der Quellenlage nicht erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer Probleme im Iran ins Treffen führe, (wie v.a. der privaten und beruflichen Benachteiligungen auf Grund von Diskriminierungen) seien diese, da der Iran nicht Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sei abzuweisen.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit und Religion sei bezüglich des Beschwerdeführers nicht festzustellen. Das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan sei zu verneinen. Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung als „Rückkehrer“ habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sei eine solche im Laufe des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige „Gruppenverfolgung“ könne auf Basis der Quellenlage nicht erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer Probleme im Iran ins Treffen führe, (wie v.a. der privaten und beruflichen Benachteiligungen auf Grund von Diskriminierungen) seien diese, da der Iran nicht Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sei abzuweisen.
  7. Am 16.07.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  8. Am 07.08.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab an, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er hier ein Mädchen kennen gelernt habe, welches er heiraten wolle. Er fühle sich auch keiner Religion zugehörig. Zwar würde er an Gott glauben, aber an keine bestimmte Religion. In seiner Heimat würde es Extremisten geben. Das Christentum würde ihm sehr gefallen.
  9. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 14.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei vor etwa drei Monaten vom Islam ausgetreten. Er habe in Österreich auch eine Freundin. Der Beschwerdeführer habe in Österreich freiwillig bei der Gemeinde gearbeitet und mit anderen Leuten Kontakt gepflegt. Eine entgeltliche Arbeit anzunehmen sei ihm nicht erlaubt gewesen. Er spreche ein wenig Deutsch, es habe in seinem „Dorf“ nicht so viele Möglichkeiten gegeben, Deutsch zu lernen. Vier Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers würden mit ihren Familien in Österreich leben. Der Beschwerdeführer fühle sich in der Familie einer dieser Tanten, wie in seiner eigenen Familie. Finanziell sei er nicht von ihr abhängig gewesen. Seine Tante väterlicherseits in Afghanistan habe er noch nie gesehen und wisse auch nicht genau, ob diese aktuell tatsächlich dort lebe. Zu seiner im Iran lebenden Familie habe er aktuell wenig Kontakt. Er wisse aber, dass es ihnen gut gehe.
  10. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.08.2018 hob die belangten Behörde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 auf.
  11. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.08.2018 hob die belangten Behörde gemäß , Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 auf.
  12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig war. Ferner wurde der mündlich verkündete Bescheid vom 14.08.2018 aufgehoben.
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig war. Ferner wurde der mündlich verkündete Bescheid vom 14.08.2018 aufgehoben. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zu einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG berechtigen würde. Die sinngemäß vorgebrachte Abwendung von einer dem Islam zugewendeten inneren Haltung, welche erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018 stattgefunden habe, lasse eine genauere Überprüfung notwendig erscheinen.In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zu einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG berechtigen würde. Die sinngemäß vorgebrachte Abwendung von einer dem Islam zugewendeten inneren Haltung, welche erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018 stattgefunden habe, lasse eine genauere Überprüfung notwendig erscheinen.
  14. Am 06.09.2016 (offenbar gemeint: 06.09.2018) fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt? A: In Afghanistan kam ich auf die Welt. Als ich sechs Monate war, bin ich in den Iran geflüchtet. Es gibt die Probleme mit den Taliban und den Feinden des Vaters. Auch habe ich die Religion gewechselt. Dadurch würde ich auch Probleme erhalten, wenn sie darüber erfahren. In Afghanistan habe ich keine Bezugspersonen, keine Unterkunft. Ich kenne Afghanistan nur aus den Medien und dem Internet. Es gibt dort auch keine Arbeit für mich. V: Sie gaben am 10.02.2016 in Ihrem ersten Asylverfahren an, dass Verwandte mütterlicherseits in der Provinz Parwan leben würden! A: Ja, das stimmt. Aber ich habe zu diesen keinen Kontakt, ich kenne diese Familienangehörigen gar nicht. F: Wann haben Sie den Glauben gewechselt? A: Denkt nach… vor ca. 3 – 4 Monaten. F: Welchen Glauben haben Sie angenommen? A: Ich habe momentan keine Religion angenommen. Ich interessiere mich für das Christentum V: Mir liegt der Auszug der Anhaltedatei vor! Demnach haben Sie angegeben, dass Sie Moslem wären und daher auch eine Sonderkost erhalten! Was sagen Sie dazu? A: Dort sind noch vier oder fünf andere Moslems in Haft. Die essen die muslimische Kost, für mich macht es keinen Unterschied, ob ich die muslimische oder christliche Kost esse. F: In wieweit haben Sie sich mit dem Christentum bereits beschäftigt? A: Ich habe noch nicht viel gelernt über das Christentum. Ich weiß aber das Weihnachten der Geburtstag von Jesus ist, dass er gekreuzigt wurde und auferstanden ist. Ich hatte nicht die Gelegenheit viel zu lernen. Ich habe erfahren, dass man mich nach Afghanistan abschieben möchte. F: Erklären Sie mir, warum Sie erst derart spät neuerlich einen Asylantrag gestellt haben. Einerseits sagen Sie mir, dass Sie sich bereits vor ca. 4 Monaten vom Islam abgewandt habe, Sie wurden am 14.07.2018 in Schubhaft genommen, stellten aber gegenständlichen Antrag erst mit 07.08.2018! A: Ich habe mit meiner Tante väterlicherseits einen Antrag gestellt, auch gemeinsam die Befragung gehabt. Sie haben vor Ort gleich die Mitteilung gegeben, dass sie ein positives Asylverfahren haben. Mir wurde gesagt, ich müsse warten. Sie haben mit ihren positiven Bescheid meinen negativen Bescheid erhalten, mir aber nichts gesagt. Der VMÖ trat mit mir in Verbindung, deshalb konnte ich erst so spät Berufung einlegen. Wiederholung der Frage! A: Als ich in Haft war, hatte ich nur unregelmäßig mit meinen Vertreter Kontakt gehabt. Das war ein älterer Herr von der Caritas. Er meinte, es wäre aussichtslos und ich würde abgeschoben werden. Das sagte auch der VMÖ. Ich habe dann telefonischen Kontakt zu meinen Freunden aufgenommen und sie gebeten, dass Sie mir einen Anwalt besorgen. Erst da habe ich erfahren, dass ich neuerlich einen Asylantrag stellen kann. F: Wann haben Sie sich dazu entschlossen, sich vom Islam wegzubewegen? A: Bei meiner Flucht vom Iran richtig Europa, war diese Einstellung schon da. Da ich negative Erfahrungen im Iran mit Moslems gemacht habe. Zum Beispiel, dass man im Monat Ramadan fasten muss und es negative Konsequenzen haben kann. Auch kann man hier mit einem Mädchen zusammen sein, im Islam ist dies aber strengstens verboten. Als ich in Österreich ankam und mich dem westlichen Leben angepasst habe, wurde mein Entschluss stärker. F: Dann kann ich davon ausgehen, dass Sie sich schon viel eher vom Islam abgewandt haben? A: Ich war nur mit dem Namen Moslem. Ich habe meine Religion nicht ausgelebt. Ich habe eine Freundin gehabt und Alkohol getrunken und nicht nach den Werten und Regeln des Islam gelebt. F: Sprich, Sie haben sich vom Islam abgewandt, als Sie in Österreich einreisten oder schon früher? A: Abgewandt habe ich mich schon früher, bevor ich in Österreich eingereist bin. Ich konnte es aber nicht ausleben, erst in Österreich ging dies. Ich habe sie dann komplett zur Seite gelegt die Religion. […]“
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.08.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte IV.-VI.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.08.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch vier.-VI.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.).
  17. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.09.2018, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die Behörde glaube ihm den Austritt aus dem Islam nicht, weil er Sonderkost erhalte. Niemand habe ihn gefragt, ob er Kost entsprechend der islamischen Regeln erhalten wolle oder dies brauche. Nach den aktuellen Richtlinien der UNHCR vom 30.08.2018 stelle Kabul keinen sicheren Zufluchtsort dar. Die Abschiebung nach Afghanistan verletze daher Art. 3 EMRK. Somit liege eine Neuerung vor und sei über den Antrag inhaltlich zu entscheiden.
  18. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.09.2018, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die Behörde glaube ihm den Austritt aus dem Islam nicht, weil er Sonderkost erhalte. Niemand habe ihn gefragt, ob er Kost entsprechend der islamischen Regeln erhalten wolle oder dies brauche. Nach den aktuellen Richtlinien der UNHCR vom 30.08.2018 stelle Kabul keinen sicheren Zufluchtsort dar. Die Abschiebung nach Afghanistan verletze daher Artikel 3, EMRK. Somit liege eine Neuerung vor und sei über den Antrag inhaltlich zu entscheiden.
  19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  20. Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge Nachweise über die (Nicht)Befolgung seiner Meldeverpflichtung.
  21. Mit Schreiben vom 09.08.2021 gab der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um eine baldige Entscheidung bzw. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
  22. Am 24.11.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher Integrationsunterlagen vorgelegt und die Einvernahme von diversen Zeugen beantragt wurde.
  23. Mit Auskunftsersuchen vom 26.11.2021 wurde der Pastor der Freien Kirchengemeinde XXXX aufgefordert im Schreiben angeführte Fragen zu beantworten.
  24. Mit Auskunftsersuchen vom 26.11.2021 wurde der Pastor der Freien Kirchengemeinde römisch 40 aufgefordert im Schreiben angeführte Fragen zu beantworten.
  25. Mit Schreiben vom 09.12.2021 erstattete der Pastor eine ausführliche Stellungnahme zu den an ihn gerichteten Fragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Sayed/Sadat bzw. Hazara an. Seine Muttersprache ist Farsi. Außerdem spricht er Dari, Englisch und Deutsch. Er wurde in der Provinz Parwan geboren und zog im Alter von ungefähr 6 Monaten mit seiner Familie in den Iran. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zu
  28. Schulstufe und arbeitete ab der
  29. oder
  30. Klasse nach der Schule für 3 – 4 Stunden. In den Sommerferien arbeitete er als Schneider oder als Lackierer. Nach Beendigung der Schule half der Beschwerdeführer zunächst seinem Vater als Schweißer. Nachdem der Vater seine Arbeit als Schweißer beendete, betrieb dieser ein Haushaltswarengeschäft. Der Beschwerdeführer unterstützte seinen Vater beim Betrieb dieses Geschäfts. Außerdem reparierte er gemeinsam mit einem Cousin vs. Handys. Der Beschwerdeführer war damals zwischen 15 und 17 Jahren alt. Die Eltern, zwei Brüder sowie zwei Schwestern leben im Iran und stehen mit dem Beschwerdeführer in Kontakt. In Österreich leben vier Tanten vs. des Beschwerdeführers und deren Kinder. 1.
  31. Das folgende neu hervorgekommene Fluchtvorbringen weist einen „glaubhaften Kern“ auf: Der Beschwerdeführer traf im Jahr 2015 eine christliche Familie, welche einen jungen, muslimischen Afghanen aufgenommen hatte und sich um diesen kümmerte. Dies hat die Neugier des Beschwerdeführers für das Christentum geweckt, woraufhin er sich weiter mit dem christlichen Glauben auseinandersetzte und diverse Kirchen besuchte. Im Frühling 2017 lernte der Beschwerdeführer in einem Heim für Asylwerber seinen Freund XXXX kennen, der im Jahr 2016 als Christ nach Österreich kam. In weiterer Folge begann der Beschwerdeführer im Sommer 2017, mit diesem Freund über das Christentum zu sprechen.Der Beschwerdeführer traf im Jahr 2015 eine christliche Familie, welche einen jungen, muslimischen Afghanen aufgenommen hatte und sich um diesen kümmerte. Dies hat die Neugier des Beschwerdeführers für das Christentum geweckt, woraufhin er sich weiter mit dem christlichen Glauben auseinandersetzte und diverse Kirchen besuchte. Im Frühling 2017 lernte der Beschwerdeführer in einem Heim für Asylwerber seinen Freund römisch 40 kennen, der im Jahr 2016 als Christ nach Österreich kam. In weiterer Folge begann der Beschwerdeführer im Sommer 2017, mit diesem Freund über das Christentum zu sprechen. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft im Oktober 2018 besuchte der Beschwerdeführer schließlich erstmals gemeinsam mit XXXX einen Bibelkurs der Freien Christengemeinde XXXX und nahm fortan regelmäßig an den Gottesdiensten und Bibelkursen dieser Gemeinde teil. Zuletzt fand im Jahr 2019 eine Taufe in der Freien Christengemeinde XXXX statt, weshalb der Beschwerdeführer noch nicht getauft werden konnte. Im Dezember 2021 war der Beschwerdeführer zwar für einen Tauftermin vorgesehen gewesen, dieser musste jedoch verschoben werden. Der Beschwerdeführer hat auch bereits Freunde in die Freien Christengemeinde XXXX mitgenommen.Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft im Oktober 2018 besuchte der Beschwerdeführer schließlich erstmals gemeinsam mit römisch 40 einen Bibelkurs der Freien Christengemeinde römisch 40 und nahm fortan regelmäßig an den Gottesdiensten und Bibelkursen dieser Gemeinde teil. Zuletzt fand im Jahr 2019 eine Taufe in der Freien Christengemeinde römisch 40 statt, weshalb der Beschwerdeführer noch nicht getauft werden konnte. Im Dezember 2021 war der Beschwerdeführer zwar für einen Tauftermin vorgesehen gewesen, dieser musste jedoch verschoben werden. Der Beschwerdeführer hat auch bereits Freunde in die Freien Christengemeinde römisch 40 mitgenommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben – insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung – zu verleugnen. 1.
  32. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.09.2021 (Version 5) Religionsfreiheit Letzte Änderung: 14.09.2021 Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  33. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  34. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (USDOS 12.5.2021). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Religionsfreiheit sind noch keine validen Informationen bekannt] […] Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 14.09.2021 Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. In den Jahren zwischen dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 und deren erneuten Machtübernahme im August 2021 war die internationale Präsenz in Afghanistan beträchtlich und einige Menschen kamen möglicherweise durch ausländische christliche Entwicklungshelfer oder anderes internationales Personal mit dem Christentum in Kontakt. Verschiedene digitale Plattformen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass mehr Menschen mit dem Christentum bekannt gemacht wurden (LI 7.4.2021). Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vgl. LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021).Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vergleiche LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Apostasie, Blasphemie, Konversion sind noch keine validen Informationen bekannt]
  35. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die entscheidungsrelevanten Unterlagen in den Beschwerdeverfahren zu den Zahlen W148 2133447-1 und W164 2133447-
  36. 2.
  37. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  38. Zur vorgebrachten Konversion zum Christentum: 2.2.
  39. Wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Fluchtgründe zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen. Im angefochtenen Bescheid wird beweiswürdigend zusammengefasst festgehalten, dass der neu vorgebrachte Fluchtgrund betreffend die Abwendung vom Islam und das Interesse zum Christentum bereits vor der Rechtskraft des Vorverfahrens bestanden habe und der Beschwerdeführer dies aus eigenem Verschulden nicht im Erstverfahren erwähnt habe. Es sei mehr als offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Vorbringen nur erstattete, um einer Abschiebung zu entgehen. Der Behörde liege außerdem die Anhaltedatei vor, wonach der Beschwerdeführer Sonderkost als Moslem erhalte. Der Beschwerdeführer habe seine begründete Furcht abermals nicht glaubhaft darlegen können. Die belangte Behörde behauptete jedoch nicht, dass diesem Vorbringen nicht einmal ein „glaubhafter Kern“ zuzubilligen ist. Davon kann aufgrund der nachstehenden Überlegungen im gegenständlichen Fall auch nicht ausgegangen werden: 2.2.
  40. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz kein asylrelevantes Vorbringen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan erstattete oder einen allfälligen Abfall vom Islam bzw. ein Interesse für das Christentum erwähnte. Zudem ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall der zeitliche Ablauf der Antragstellung auffällig ist. Über den Beschwerdeführer wurde nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 19.04.2018 am 16.07.2018 die Schubhaft verhängt, woraufhin der Beschwerdeführer am 07.08.2018 vorliegenden Folgeantrag stellte und erstmals behauptete, sich keiner Religion zugehörig zu fühlen und ihm das Christentum gefalle. Alleine aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag aus dem Stand der Schubhaft stellte, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das neu erstattete Vorbringen keinen „glaubhaften Kern“ aufweist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sonderkost erhielt, steht einem „glaubhaften Kern“ nicht notwendigerweise entgegen, zumal in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nicht gefragt worden sei, ob er dies brauche bzw. wolle. 2.2.
  41. Vielmehr werden die in den Feststellungen wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Hinwendung zum Christentum in den ausführlichen Schreiben des Pastors der Freien Christengemeinde XXXX bestätigt. Darüber hinaus sei der Pastor zu der Überzeugung gelangt, dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum echt sei und er „reine Motive“ habe.2.2.
  42. Vielmehr werden die in den Feststellungen wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Hinwendung zum Christentum in den ausführlichen Schreiben des Pastors der Freien Christengemeinde römisch 40 bestätigt. Darüber hinaus sei der Pastor zu der Überzeugung gelangt, dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum echt sei und er „reine Motive“ habe. Außerdem konnte der Beschwerdeführer viele Fragen zum Christentum und dessen Glaubensinhalten richtig beantworten. So konnte er beispielsweise zahlreiche Unterschiede zwischen Katholiken und Protestanten nennen (vgl. S 11 in OZ 21) und den Begriff der Eucharistie mit dem letzten Abendmahl in Verbindung bringen (vgl. S 17 in OZ 21). Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über Wissen zum Aufbau der Bibel (vgl. S 16 in OZ 21) sowie zu Jesus Christus (vgl. S 15 in OZ 21). Der Beschwerdeführer kannte zwar etwa den Ausdruck „Sakrament“ nicht (vgl. S 16 f. in OZ 21) und konnte nicht nennen, auf wen der Protestantismus ursprünglich zurückgeht bzw. welche unterschiedlichen Richtungen es im Protestantismus gibt (vgl. S 11 in OZ 21). Aus den fehlenden Kenntnissen zu diesen Wissensfragen kann aber angesichts der korrekten Antworten des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden, dass sein Vorbringen keinen „glaubhaften Kern“ aufweist.Außerdem konnte der Beschwerdeführer viele Fragen zum Christentum und dessen Glaubensinhalten richtig beantworten. So konnte er beispielsweise zahlreiche Unterschiede zwischen Katholiken und Protestanten nennen vergleiche S 11 in OZ 21) und den Begriff der Eucharistie mit dem letzten Abendmahl in Verbindung bringen vergleiche S 17 in OZ 21). Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über Wissen zum Aufbau der Bibel vergleiche S 16 in OZ 21) sowie zu Jesus Christus vergleiche S 15 in OZ 21). Der Beschwerdeführer kannte zwar etwa den Ausdruck „Sakrament“ nicht vergleiche S 16 f. in OZ 21) und konnte nicht nennen, auf wen der Protestantismus ursprünglich zurückgeht bzw. welche unterschiedlichen Richtungen es im Protestantismus gibt vergleiche S 11 in OZ 21). Aus den fehlenden Kenntnissen zu diesen Wissensfragen kann aber angesichts der korrekten Antworten des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden, dass sein Vorbringen keinen „glaubhaften Kern“ aufweist. Es wird ferner nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer bislang nicht getauft wurde, obwohl er bereits seit Oktober 2018 an Veranstaltungen der Freien Christengemeinde teilnimmt. Dem Schreiben von Pastor XXXX lässt sich jedoch – in Bestätigung der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers – entnehmen, dass zuletzt am 04.08.2019 ein Tauftermin in der Gemeinde stattfand. Ferner wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damals zwar schon mehr als ein halbes Jahr in der Gemeinde und es ein kritischer Zeitpunkt gewesen sei, weil es laut den Vereinbarungen besser wäre, ihn ein Jahr zu kennen. Aufgrund der Problematik von „Scheinbekehrungen“ unter Asylwerbern und der vorangegangenen Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seien sie beim Beschwerdeführer aber übervorsichtig gewesen. Angesichts der fehlenden Abhaltung von weiteren Tauftermin kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen werden, noch nicht getauft zu sein. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund einer Konversion zum Christentum eine bereits erfolgte Taufe nicht voraussetzt. Zudem war der Beschwerdeführer für einen Tauftermin im Dezember 2021 vorgesehen, welcher jedoch verschoben wurde. Diesbezüglich schrieb der Pastor, dass sich das Leiterschaftsteam jetzt „absolut sicher“ gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt habe (Bekehrung), dass er den christlichen Glauben auch verinnerlicht habe und ein christliches Leben führe.Es wird ferner nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer bislang nicht getauft wurde, obwohl er bereits seit Oktober 2018 an Veranstaltungen der Freien Christengemeinde teilnimmt. Dem Schreiben von Pastor römisch 40 lässt sich jedoch – in Bestätigung der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers – entnehmen, dass zuletzt am 04.08.2019 ein Tauftermin in der Gemeinde stattfand. Ferner wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damals zwar schon mehr als ein halbes Jahr in der Gemeinde und es ein kritischer Zeitpunkt gewesen sei, weil es laut den Vereinbarungen besser wäre, ihn ein Jahr zu kennen. Aufgrund der Problematik von „Scheinbekehrungen“ unter Asylwerbern und der vorangegangenen Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seien sie beim Beschwerdeführer aber übervorsichtig gewesen. Angesichts der fehlenden Abhaltung von weiteren Tauftermin kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen werden, noch nicht getauft zu sein. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund einer Konversion zum Christentum eine bereits erfolgte Taufe nicht voraussetzt. Zudem war der Beschwerdeführer für einen Tauftermin im Dezember 2021 vorgesehen, welcher jedoch verschoben wurde. Diesbezüglich schrieb der Pastor, dass sich das Leiterschaftsteam jetzt „absolut sicher“ gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt habe (Bekehrung), dass er den christlichen Glauben auch verinnerlicht habe und ein christliches Leben führe. 2.2.
  43. In Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere angesichts der ausführlichen Schreiben des XXXX , welche die Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigen, sowie unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan weist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum einen „glaubhaften Kern“ auf. Die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen war daher nicht erforderlich.2.2.
  44. In Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere angesichts der ausführlichen Schreiben des römisch 40 , welche die Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigen, sowie unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan weist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum einen „glaubhaften Kern“ auf. Die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen war daher nicht erforderlich. Daher war im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens davon auszugehen, dass im Jahr 2015 durch das Kennenlernen einer christlichen Familie die Neugier des Beschwerdeführers für das Christentum geweckt wurde. Der Beschwerdeführer ab Sommer 2017 mit seinem Freund XXXX über das Christentum sprach und im Oktober 2018 mit ihm schließlich erstmals einen Bibelkurs der Freien Christengemeinde XXXX besuchte. Ferner, dass der Beschwerdeführer mangels Abhaltung von Taufterminen noch nicht getaufte wurde und bereits Freunde in die Freien Christengemeinde XXXX mitnahm.Daher war im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens davon auszugehen, dass im Jahr 2015 durch das Kennenlernen einer christlichen Familie die Neugier des Beschwerdeführers für das Christentum geweckt wurde. Der Beschwerdeführer ab Sommer 2017 mit seinem Freund römisch 40 über das Christentum sprach und im Oktober 2018 mit ihm schließlich erstmals einen Bibelkurs der Freien Christengemeinde römisch 40 besuchte. Ferner, dass der Beschwerdeführer mangels Abhaltung von Taufterminen noch nicht getaufte wurde und bereits Freunde in die Freien Christengemeinde römisch 40 mitnahm. 2.
  45. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:
  46. Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.09.2021 (Version 5) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
  47. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
  48. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). 3.
  49. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN).Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 9.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN). 3.
  50. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  51. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  52. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.3.
  53. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  54. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  55. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben vergleiche VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). 3.
  56. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 10.3.2021, Ra 2021/19/0042, mwN).3.
  57. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 10.3.2021, Ra 2021/19/0042, mwN). 3.
  58. Der Beschwerdeführer hat mit dem im gegenständlichen Verfahren erstmals erstatteten Vorbringen, er habe die islamische Glaubensgemeinschaft verlassen und sei Christ, neue Umstände dargelegt, die ihn nach seiner Behauptung auf Grund des Umgangs mit konvertierten Christen in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung aussetzen würden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe oben 2.2.) weist das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Konversion zum Christentum einen glaubhaften Kern auf. Entsprechend der zuvor dargestellten Rechtsprechung sind daher neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Eine Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz ist daher nicht mit der Verfahrensrichtlinie vereinbar. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall sohin den gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu erlassen haben. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – VIII. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch acht. des angefochtenen Bescheides: Mit der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte II. bis VIII. des angefochtenen Bescheides weg; folglich sind auch diese Spruchpunkte zu beheben.Mit der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides weg; folglich sind auch diese Spruchpunkte zu beheben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2133447.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.