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{'item': 'W123 2208013-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlW123 2208013-1 SpruchW123 2208013-1/35E, W123 2208013-1/35E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 07.12.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Familie aufgrund von Familienfeindschaften in Afghanistan in den Iran geflohen sei. Dort sei er belästigt und beschimpft worden, habe weder die Schule besuchen, noch offiziell arbeiten dürfen. In Österreich wolle er einen Beruf erlernen und eine bessere Zukunft haben.
  3. Am 01.08.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
  6. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.10.
  7. Am 15.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2021, W123 2208013-1/19E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG.
  10. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG.
  11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2021, E 3194/2021-16, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2021, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, aufgehoben. Im Übrigen Umfang wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und stammt ursprünglich aus der Provinz Kabul. Seit dem Kleinkindalter lebte er mit seinen Eltern und vier Geschwistern in Teheran, Iran. Dort besuchte er ab ca. 8 Jahren für 3 bis 4 Jahre eine afghanische Schule. Nebenbei arbeitete er als Verkäufer auf der Straße. Nach der Schulzeit arbeitete er 2 Jahre als Autolackierer, 6 Monate als Schuhmacher und 7 bis 8 Jahre als Straßenverkäufer. Ende 2015 verließ der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seinen zwei Schwestern den Iran und reiste illegal in Österreich ein. Seinem Vater, seiner Mutter, seiner jüngeren Schwester und seinem älteren Bruder wurde in Österreich der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt. Seine ältere Schwester ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Seinem jüngeren Bruder wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2021 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb am 17.2.
  13. Sein Vater und seine Geschwister leben in Wien.
  14. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen zu Identität, Familienverhältnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf dessen glaubwürdigen Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, den von ihm im Verfahren vorgelegten Urkunden, den im Akt befindlichen Auszügen aus dem Fremdenregister sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren bezüglich seiner Geschwister (W142 2208016-1, W150 2208019-1, W151 2208020-1).
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.
  16. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.
  17. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ § 11 AsylG lautet:Paragraph 11, AsylG lautet: „Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ 3.
  1. Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.3.
  2. Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Es obliegt auch in den nunmehr gegenständlichen Fällen – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis EGMR, 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09).Es obliegt auch in den nunmehr gegenständlichen Fällen – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis EGMR, 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09). Es müssen besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein beziehungsweise eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko („a sufficiently real risk“) der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425 u.a.). Es müssen besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein beziehungsweise eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko („a sufficiently real risk“) der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425 u.a.). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedenfalls nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 21.02.2016, Ra 2016/18/0137 mit Ausführungen zu den „special distinguishing features“; 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK fordert somit für die Verletzung dieser Norm das Vorhandensein „einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen“ (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedenfalls nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 21.02.2016, Ra 2016/18/0137 mit Ausführungen zu den „special distinguishing features“; 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK fordert somit für die Verletzung dieser Norm das Vorhandensein „einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen“ (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Bei der Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht dort gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu z.B. in Bezug auf Kabul VfGH 11.12.2013, U 2643/2012).Bei der Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht dort gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Artikel 3, EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu vergleiche dazu z.B. in Bezug auf Kabul VfGH 11.12.2013, U 2643 aus 2012,). Der UNHCR formuliert in seinen Richtlinien, dass die Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängt. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden (siehe VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Nach den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, welchen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist (siehe VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN), ist eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von der Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Gemäß der genannten EASO Country Guidance sei davon auszugehen, dass für diese Personengruppe eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht kommt, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könnte, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw. Verbindungen zu Afghanistan, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund (insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung, Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans). Besondere Bedeutung hat der Verfassungsgerichtshof in rezenten Entscheidungen diesen EASO-Richtlinien beigemessen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige - zu im Iran geborenen und aufgewachsenen, alleinstehenden, jungen und arbeitsfähigen afghanischen Männern ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan ergangene - Judikatur auf einer älteren Berichtslage fußte. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass die Country-Guidance von EASO aus Juni 2018 (die aktuellere und bereits mehrfach zitierte Fassung aus Dezember 2020 enthält diesbezüglich keine relevanten Neuerungen) von der Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul für leistungsfähige Asylwerber im erwerbsfähigen Alter auch ohne Unterstützungsnetzwerk im Neuansiedlungsgebiet ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausnimmt, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben. Der Verfassungsgerichtshof rügte in seiner aktuellen Judikatur nicht nur die (fallbezogen) fehlende Auseinandersetzung mit der erwähnten Berichtslage, sondern führte wörtlich aus, dass es "[m]it Blick auf die dargestellte Berichtslage und die wiedergegebene Rechtsprechung ... im fortgesetzten Verfahren einer Begründung [bedarf], auf Grund welcher außergewöhnlichen Umstände es dem Beschwerdeführer dennoch möglich sein könnte, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 EMRK auf Leben sowie gemäß Art. 3 EMRK, weder der Folter, noch erniedrigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wird" (vgl. dazu die im Plenum des Verfassungsgerichtshofes ergangenen Erkenntnisse vom 12.12.2019, E 3369/2019 sowie E 2692/2019; an diesen Grundsätzen hielt der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 04.03.2020, E4399/2019 fest, obgleich dort fallbezogen eine ausreichende Begründung für das Vorhandensein einer zumutbaren IFA in Großstädten Afghanistans vorlag).Besondere Bedeutung hat der Verfassungsgerichtshof in rezenten Entscheidungen diesen EASO-Richtlinien beigemessen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige - zu im Iran geborenen und aufgewachsenen, alleinstehenden, jungen und arbeitsfähigen afghanischen Männern ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan ergangene - Judikatur auf einer älteren Berichtslage fußte. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass die Country-Guidance von EASO aus Juni 2018 (die aktuellere und bereits mehrfach zitierte Fassung aus Dezember 2020 enthält diesbezüglich keine relevanten Neuerungen) von der Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul für leistungsfähige Asylwerber im erwerbsfähigen Alter auch ohne Unterstützungsnetzwerk im Neuansiedlungsgebiet ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausnimmt, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben. Der Verfassungsgerichtshof rügte in seiner aktuellen Judikatur nicht nur die (fallbezogen) fehlende Auseinandersetzung mit der erwähnten Berichtslage, sondern führte wörtlich aus, dass es "[m]it Blick auf die dargestellte Berichtslage und die wiedergegebene Rechtsprechung ... im fortgesetzten Verfahren einer Begründung [bedarf], auf Grund welcher außergewöhnlichen Umstände es dem Beschwerdeführer dennoch möglich sein könnte, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 2, EMRK auf Leben sowie gemäß Artikel 3, EMRK, weder der Folter, noch erniedrigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wird" vergleiche dazu die im Plenum des Verfassungsgerichtshofes ergangenen Erkenntnisse vom 12.12.2019, E 3369 aus 2019, sowie E 2692 aus 2019,; an diesen Grundsätzen hielt der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 04.03.2020, E4399/2019 fest, obgleich dort fallbezogen eine ausreichende Begründung für das Vorhandensein einer zumutbaren IFA in Großstädten Afghanistans vorlag). Insbesondere hob der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf einen ab dem sechsten Lebensjahr in Pakistan aufgewachsenen, jungen, gesunden Mann mit neunjähriger Schulbildung, im Alter von 14 bis 16 Jahren erworbener Berufserfahrung und ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan (VfGH 24.02.2021, E 2629/2020) bzw. in Bezug auf einen ab dem fünften Lebensjahr in Pakistan aufgewachsenen, jungen, gesunden Mann, mit zehnjähriger Schulbildung und im Alter von 15 bis 18 Jahren erworbener Berufserfahrung (VfGH vom 10.03.2021, E 3003/2020) auf.Insbesondere hob der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf einen ab dem sechsten Lebensjahr in Pakistan aufgewachsenen, jungen, gesunden Mann mit neunjähriger Schulbildung, im Alter von 14 bis 16 Jahren erworbener Berufserfahrung und ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan (VfGH 24.02.2021, E 2629 aus 2020,) bzw. in Bezug auf einen ab dem fünften Lebensjahr in Pakistan aufgewachsenen, jungen, gesunden Mann, mit zehnjähriger Schulbildung und im Alter von 15 bis 18 Jahren erworbener Berufserfahrung (VfGH vom 10.03.2021, E 3003 aus 2020,) auf. Jüngst hob auch der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf einen ab dem fünften Lebensjahr in Pakistan aufgewachsenen, arbeitsfähigen, 21-jährigen Hazara ohne nennenswerte Ausbildung und mit geringer Berufserfahrung mit folgender Begründung auf (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405): "Nach diesen Richtlinien [Anm.: EASO-Guidelines vom Juni 2019, S. 139] kann eine innerstaatliche Fluchtalternative für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder dort sehr lange Zeit gelebt haben, nicht zumutbar sein, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk verfügen, das ihnen dabei hilft, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Richtlinien verweisen darauf, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der persönliche Hintergrund der betroffenen Person, insbesondere deren Selbständigkeit, die vorhandene Ausbildung und allfällige Berufserfahrungen, ins Kalkül gezogen werden müssen. Diesen Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht ausreichend entsprochen, indem es die Vorgaben in den genannten Richtlinien außer Acht gelassen und dem persönlichen Hintergrund des Revisionswerbers (vgl. Rn. 14 und 15) zu wenig Beachtung geschenkt hat. Es hat auch nicht mangelfrei begründet (vgl. Rn. 16 und 17), ob dem Revisionswerber Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. zu diesen Anforderungen an eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 23)."Diesen Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht ausreichend entsprochen, indem es die Vorgaben in den genannten Richtlinien außer Acht gelassen und dem persönlichen Hintergrund des Revisionswerbers vergleiche Rn. 14 und 15) zu wenig Beachtung geschenkt hat. Es hat auch nicht mangelfrei begründet vergleiche Rn. 16 und 17), ob dem Revisionswerber Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche zu diesen Anforderungen an eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 23)." 3.
  3. Daraus folgt für den gegenständlichen Sachverhalt: 3.3.
  4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und daher mit den grundsätzlichen kulturellen Gegebenheiten Afghanistans vertraut ist. Es ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan zusammen mit seiner Familie bereits im Kleinkindesalter verließ und ab diesem Zeitpunkt – bis zu seiner Ausreise nach Europa – ausschließlich im Iran lebte. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über lediglich 3 bis 4 Jahre Schulbildung. Der Beschwerdeführer konnte zwar Arbeitserfahrung im Iran sammeln, jedoch verfügt er über keine spezifische Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer verfügt zudem in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte, die ihm bei der Eingliederung behilflich sein könnten. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten und sozialen Gepflogenheiten vor Ort vertraut ist. Der Beschwerdeführer wäre daher bei einer Neuansiedelung in Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen – wenn auch nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Es wird daher für ihn, im Vergleich zur übrigen dort lebenden Bevölkerung und insbesondere unter Beachtung der derzeit herrschenden, die allgemeine Lage massiv erschwerende, Pandemie, mangels eines entsprechenden sozialen oder familiären Netzwerkes ungleich schwieriger sein, einen Arbeitsplatz zu finden, und sich seinen Lebensunterhalt und auch den Wohnraum zu finanzieren. Zudem kommt, dass sich die allgemeine Versorgungslage seit der Machtübernahme der Taliban (neuerlich) verschlechtert hat (vgl. dazu jüngst etwa ACCORD - Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage, 06.12.2021).Es wird daher für ihn, im Vergleich zur übrigen dort lebenden Bevölkerung und insbesondere unter Beachtung der derzeit herrschenden, die allgemeine Lage massiv erschwerende, Pandemie, mangels eines entsprechenden sozialen oder familiären Netzwerkes ungleich schwieriger sein, einen Arbeitsplatz zu finden, und sich seinen Lebensunterhalt und auch den Wohnraum zu finanzieren. Zudem kommt, dass sich die allgemeine Versorgungslage seit der Machtübernahme der Taliban (neuerlich) verschlechtert hat vergleiche dazu jüngst etwa ACCORD - Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage, 06.12.2021). Der Beschwerdeführer gehört damit einem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es kann aufgrund dieser individuell vorliegenden Voraussetzungen des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage gerät. 3.3.
  5. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und der Beschwerdeführer andererseits strafrechtlich unbescholten ist (Z 3).3.3.
  6. Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Ziffer eins und Ziffer 2,) und der Beschwerdeführer andererseits strafrechtlich unbescholten ist (Ziffer 3,). 3.
  7. Der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.3.
  8. Der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. 3.
  9. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. 3.
  10. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides 3.
  11. Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, sowie der Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich der Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 AsylG nicht (mehr) vor.3.
  12. Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, sowie der Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich der Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2, AsylG nicht (mehr) vor. Daher waren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Daher waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2208013.1.00

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