RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlW123 2244734-1 SpruchW123 2244734-1/5E, W123 2244734-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bund
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist minderjährig und wird gesetzlich durch seinen in Österreich lebenden Bruder XXXX vertreten.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist minderjährig und wird gesetzlich durch seinen in Österreich lebenden Bruder römisch 40 vertreten.
- Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2020 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und stellte dort am 30.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 21.04.2021 reiste der Beschwerdeführer legal mit dem Flugzeug von Griechenland über Wien/Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass es in Logar viele Taliban gegeben habe. Sein Vater habe viele Probleme mit seiner Familie wegen der Grundstücke gehabt und in der Moschee gepredigt. Deswegen sei er auch von den Taliban bedroht worden. Die Taliban seien sogar zu ihm nach Hause gekommen. Aus diesem Grund sei er 2015 mit seiner Familie in den Iran geflohen und habe auf dem Weg seine Familie verloren. Im Iran sei er alleine gewesen, habe keine Dokumente gehabt und nicht gewusst, wie er dort ein Leben aufbauen könne.
- Am 03.05.2021 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, das Sie Afghanistan verlassen haben? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, dh. Mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde ihr Vorbringen nachvollziehen kann. Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit. VP: Als ich noch in Afghanistan gelebt habe, wurden wir alle bedroht und mein Vater wurde von seinem Cousin väterlicherseits und den Taliban bedroht. Sein Cousin wollte seine Grundstücke haben, aber mein Vater hat sie geerbt. Mein Vater hat seinen Job, als Lehrer aufgegeben und hat auf den Grundstücken gearbeitet und am Abend ist er in die Moschee gegangen und hat mit den Jungs gesprochen, dass sie nicht kämpfen sollen und nicht alles wegen dem Geld machen sollen, das haben die Taliban erfahren und sie haben meinen Vater bedroht, aber auch mitgenommen und geschlagen. Außerdem war der Cousin meines Vaters verlobt. Mein Bruder XXXX ist mit seiner Verlobten gemeinsam geflüchtet, das war nicht 2015 sondern vier Jahre zuvor. Die Taliban und der Cousin meines Vaters haben, meinen Vater bedroht, deshalb wollten wir von dort weggehen.VP: Als ich noch in Afghanistan gelebt habe, wurden wir alle bedroht und mein Vater wurde von seinem Cousin väterlicherseits und den Taliban bedroht. Sein Cousin wollte seine Grundstücke haben, aber mein Vater hat sie geerbt. Mein Vater hat seinen Job, als Lehrer aufgegeben und hat auf den Grundstücken gearbeitet und am Abend ist er in die Moschee gegangen und hat mit den Jungs gesprochen, dass sie nicht kämpfen sollen und nicht alles wegen dem Geld machen sollen, das haben die Taliban erfahren und sie haben meinen Vater bedroht, aber auch mitgenommen und geschlagen. Außerdem war der Cousin meines Vaters verlobt. Mein Bruder römisch 40 ist mit seiner Verlobten gemeinsam geflüchtet, das war nicht 2015 sondern vier Jahre zuvor. Die Taliban und der Cousin meines Vaters haben, meinen Vater bedroht, deshalb wollten wir von dort weggehen. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Afghanistan betreffend? VP: Nein, habe ich nicht. LA: Wurden die Vorfälle der Polizei bzw. anderen Sicherheitseinrichtungen (Dorfvorsteher, ….) gemeldet? VP: Keiner Konnte uns helfen, dort sind die Taliban und alle stehen hinter den Taliban, unser Ort war unter der Kontrolle der Taliban. LA: Sie geben an, dass Ihr Vater seinen Job als Lehrer aufgegeben hätte und auf den Grundstücken gearbeitet hätte, Ihr Bruder XXXX gab bei seiner inhaltlichen Einvernahme an, dass er von den Taliban gezwungen worden wäre seine Tätigkeit als Lehrer aufzugeben.LA: Sie geben an, dass Ihr Vater seinen Job als Lehrer aufgegeben hätte und auf den Grundstücken gearbeitet hätte, Ihr Bruder römisch 40 gab bei seiner inhaltlichen Einvernahme an, dass er von den Taliban gezwungen worden wäre seine Tätigkeit als Lehrer aufzugeben. Nehmen Sie hierzu Stellung! VP: Es war so, als ich noch jung war hat mein Vater als Lehrer gearbeitet, dann haben die Taliban die Schule vernichtet und danach hat mein Vater auf seinen Grundstücken gearbeitet. LA: Wie hat es sich auf Ihre Person ausgewirkt, dass Ihr Vater durch die Taliban bedroht worden wäre? VP: Die ganze Familie wurde bedroht. Der Cousin meines Vaters ist auch ein Taliban, die ganze Familie wurde bedroht. LA: Haben Sie die Frage verstanden? VP: Nein, ich habe die Frage nicht verstanden. LA: Weshalb fragen Sie nicht nach, ich habe sie zuvor Belehrt! Anm.: Die Frage wird erklärt.Anmerkung, Die Frage wird erklärt. VP: Mein Vater war sehr jung, aber sie hätten jeden töten können. LA: Was ist Ihrem Bruder XXXX betreffend der Bedrohung durch die Taliban wiederfahren?LA: Was ist Ihrem Bruder römisch 40 betreffend der Bedrohung durch die Taliban wiederfahren? VP: Das weiß ich nicht. LA: Was ist Ihrem Vater betreffend der Bedrohung durch die Taliban wiederfahren? VP: Die Taliban waren mehrmals bei meinem Vater, sie haben ihn geschlagen, weil mein Vater mit den Jugendlichen gesprochen hat und sie wollten, dass sich mein Vater den Taliban anschließt. LA: Welche Wahrnehmungen haben Sie noch betreffend der Taliban und Ihren Vater in Afghanistan gemacht? VP: Ich kann mich an vieles nicht mehr erinnern, ich kann mich erinnern, dass die Taliban öfters vor unserem Haus waren. Danach befragt gebe ich an, dass ich immer zusammen mit meiner Familie im Familienverband in Afghanistan gelebt habe. Danach befragt gebe ich weites an, dass ich keine Narben oder Verletzungen durch die Taliban erlitten habe. LA: Wie lange vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan haben diese Bedrohungen durch die Taliban begonnen? VP: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern, aber ich habe 3-4 Mal die Taliban bei uns vor dem Haus gesehen. LA: Wie haben sich diese Bedrohungen durch die Taliban konkret dargestellt? VP: Die Taliban haben meinem Vater gesagt, dass wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wird, sie ihn und seine Familie umbringen werden. LA: Wie lange vor der Ausreise aus Afghanistan, wurde Ihr Vater das letzte Mal durch die Taliban bedroht? VP: Ich glaube zwei Tage vor der Ausreise in den Iran. Die Taliban haben meinen Vater geschlagen und mein Vater ist nach Hause gekommen und es ging ihm schlecht, zwei Tage ist er nur gelegen und dann hat er gesagt, dass wir von dort weggehen müssen. LA: Wie hat es sich auf Sie persönlich ausgewirkt, dass Ihr Bruder XXXX mit seiner Verlobten des Vaters weggegangen ist?LA: Wie hat es sich auf Sie persönlich ausgewirkt, dass Ihr Bruder römisch 40 mit seiner Verlobten des Vaters weggegangen ist? VP: Die ganze Familie ist betroffen, in Afghanistan ist es ein Ehrenproblem, wenn du jemand die Frau oder Verlobte wegnimmst. LA: Wie lange vor der Ausreise aus Afghanistan ist ihr Bruder mit seiner Freundin weggegangen? VP: Ich kann mich nicht so gut daran erinnern. Vielleicht 4-5 Jahre vor unserer Ausreise. LA: Wie hat sich dieser Umstand in den 4-5 Jahren in Afghanistan auf Ihren Alltag ausgewirkt? VP: Ich kann mich daran nicht mehr so gut erinnern. Ich weiß, dass er meinen Vater immer wieder bedroht hat und er unsere Grundstücke haben wollte. LA: Weshalb geben Sie heute an kein religiöses Bekenntnis zu haben und haben noch bei Ihrer Erstbefragung angeben, dass Sie Moslem sind? VP: Ich habe auch damals gesagt, dass ich kein Bekenntnis habe, aber die Dolmetscherin hat gefragt, welche Religion mein Vater hatte. LA: Das ist überhaupt nicht nachvollziehbar, die Fragen sind völlig einfach gestellt und leicht verständlich? Nehmen sie hierzu Stellung! VP: Am Anfang habe ich gesagt, dass es ein Paar Fehler gibt. LA: Weshalb haben Sie trotz der Fehler die Niederschrift mit einer Rückübersetzung unterfertigt? VP: Die Dolmetscherin hat gesagt, dass ich es später korrigieren kann, sie hat gesagt, dass die Einvernahme nicht so wichtig ist, bei der nächsten Einvernahme könnte ich alles korrigieren. LA: Seit wann haben Sie kein Bekenntnis mehr bzw. wann haben Sie sich vom Islam abgewandt? VP: Als ich im Iran war, habe ich nicht gebetet und als ich in der Türkei war habe ich ganz aufgehöhrt. LA: Wie ist das möglich, Sie haben sich über viele Jahre in muslimischen Ländern aufgehalten und haben nicht die Moschee besucht? Wie ist das möglich? VP: In Afghanistan schon, aber im Iran und der Türkei nicht mehr. Es war für mich bedeutungslos. LA: Wie haben Sie sich gefühlt, in der Zeit, als Sie nicht mehr gebetet haben? VP: Es hat mir nichts ausgemacht, auch in Afghanistan habe ich nicht viel gebetet. LA: Was hat sie dazu bewogen nicht mehr zu beten? VP: Ich wollte nicht von etwas abhängig sein, ich habe auch nicht viel von Religion verstanden und habe mich nicht interessiert. Als ich im Iran war habe ich die Moschee nicht besucht, auch sind die dort Schiitisch und ich habe alles vergessen. LA: Welche Religion hat Ihr Bruder XXXX hier in Österreich?LA: Welche Religion hat Ihr Bruder römisch 40 hier in Österreich? VP: So wie ich, aber ich glaube, dass er wie ich keine Religion hat. Danach befragt gebe ich an, dass ich das glaube, weil er nicht fastet. Wenn er Moslem wäre, hätte er gefastet. Das weiß ich weil wir gestern zusammen gegessen haben. LA: Aus welchen Gründen haben Sie Ihren Herkunftsstaat Iran verlassen? VP: Ich war dort illegal und ich hatte keine Dokumente, ich hatte Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan. LA: Wurden Sie im Iran jemals persönlich belangt? VP: Nein. LA: Beschreiben Sie mir Ihren Alltag zuletzt im Iran? VP: Ich war bis 17 Uhr in der Arbeit, dann zu Haus, ich hatte Angst vor der Polizei. LA. Wann haben Sie Nahrungsmittel eingekauft? VP: Ich habe bei einer iranischen Familie gelebt. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? z.B. im Familienverband VP: das weiß ich nicht, die Entscheidung lag bei meinem Vater. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Afghanistan passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich habe dort keinen. Die Hälfte meines Leben habe ich im Ausland verbracht und wegen meiner Religion kann ich auch nicht dort hin zurückkehren. LA: Weshalb können Sie als junger und gesund Mann, ohne Bekenntnis sich nicht in einer Millionenstadt wie Kabul oder Mazar-e-Sharif oder Herat ein eigens Leben aufbauen? VP: Wie schon gesagt, ich habe dort keinen, ich habe nur einen Bruder und der lebt hier. LA: Wie lässt es sich vereinbaren, dass Sie behaupten schon seit längerem ohne Bekenntnis zu sein und aber auch in Griechenland, angeben muslimischer-Sunnit zu sein? VP: Ich wurde nie befragt in Griechenland. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß 8 Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.07.2021, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass in der „Zusammenfassung“ „zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats“ die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Taliban unvollständig wiedergegeben worden seien. Die belangte Behörde verwerfe den angeführten Fluchtgrund als nicht glaubwürdig, wobei auffällig sei, dass im Bescheid betreffend den älteren Bruder des Beschwerdeführers festgehalten werde, sein Fluchtgrund, wonach er mit seiner Familie sein Heimatland verlassen habe, weil sich sein Vater gegen die Taliban ausgesprochen habe, sei glaubwürdig. Es scheine daher nicht nachvollziehbar, warum der ursprüngliche Fluchtgrund als unglaubwürdig verworfen worden sei. Ähnliche Fehler seien betreffend die Apostasie unterlaufen. Die belangte Behörde versuche nicht einmal, innere Vorgänge des Beschwerdeführers zu beurteilen und zu würdigen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von ca. 10 Jahren von seinem Bruder getrennt worden, die religiöse Einstellung seines Bruders tatsächlich zu beurteilen, sei für den Beschwerdeführer daher sehr schwer bis gar nicht möglich. Er habe sich von der ihm aufgezwungenen Religion des Islam schrittweise abgewandt und sich dieser Prozess in Österreich deutlich weiter verstärkt. Außerdem sei der Beschwerdeführer bei Verlassen seines Herkunftsstaats 10 Jahre alt gewesen und habe sich jahrelang irregulär im Iran aufgehalten, von einer kontinuierlichen „Sozialisierung“ könne daher schwerlich die Rede sein. Weiters wurde die Einvernahme von XXXX und von XXXX als Zeugen beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.07.2021, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass in der „Zusammenfassung“ „zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats“ die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Taliban unvollständig wiedergegeben worden seien. Die belangte Behörde verwerfe den angeführten Fluchtgrund als nicht glaubwürdig, wobei auffällig sei, dass im Bescheid betreffend den älteren Bruder des Beschwerdeführers festgehalten werde, sein Fluchtgrund, wonach er mit seiner Familie sein Heimatland verlassen habe, weil sich sein Vater gegen die Taliban ausgesprochen habe, sei glaubwürdig. Es scheine daher nicht nachvollziehbar, warum der ursprüngliche Fluchtgrund als unglaubwürdig verworfen worden sei. Ähnliche Fehler seien betreffend die Apostasie unterlaufen. Die belangte Behörde versuche nicht einmal, innere Vorgänge des Beschwerdeführers zu beurteilen und zu würdigen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von ca. 10 Jahren von seinem Bruder getrennt worden, die religiöse Einstellung seines Bruders tatsächlich zu beurteilen, sei für den Beschwerdeführer daher sehr schwer bis gar nicht möglich. Er habe sich von der ihm aufgezwungenen Religion des Islam schrittweise abgewandt und sich dieser Prozess in Österreich deutlich weiter verstärkt. Außerdem sei der Beschwerdeführer bei Verlassen seines Herkunftsstaats 10 Jahre alt gewesen und habe sich jahrelang irregulär im Iran aufgehalten, von einer kontinuierlichen „Sozialisierung“ könne daher schwerlich die Rede sein. Weiters wurde die Einvernahme von römisch 40 und von römisch 40 als Zeugen beantragt.
- Am 07.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher XXXX als Zeuge zum Beweis für die auch nach außen tretende Abwendung vom Islam beantragt wurde.
- Am 07.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher römisch 40 als Zeuge zum Beweis für die auch nach außen tretende Abwendung vom Islam beantragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, spricht Dari und stammt aus der Provinz Logar. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung durch die Taliban oder durch den Cousin seines Vaters ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnten ferner nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich vom Islam abgefallen wäre, insbesondere hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Österreich etwas Kritisches zum Islam publiziert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.1.
- Die Feststellung zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung seines Abfalls vom Islam getroffen werden (siehe unten 2.3.). 2.
- Zu einer möglichen Verfolgung durch die Taliban oder durch den Cousin des Vaters: 2.2.
- Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere deshalb keine aktuelle Gefährdung seiner Person durch die Taliban oder den Cousin seines Vaters im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen, da sein diesbezügliches Vorbringen äußert vage und widersprüchlich ist. Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer selbst, jemals persönlich bedroht worden zu sein (vgl. S 4 in OZ 4).2.2.
- Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere deshalb keine aktuelle Gefährdung seiner Person durch die Taliban oder den Cousin seines Vaters im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen, da sein diesbezügliches Vorbringen äußert vage und widersprüchlich ist. Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer selbst, jemals persönlich bedroht worden zu sein vergleiche S 4 in OZ 4). 2.2.
- Zunächst besteht eine auffällige Ungereimtheit dahingehend, wie oft die Taliban zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen seien. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde meinte, er habe die Taliban 3 - 4 Mal vor dem Haus gesehen (vgl. AS 67), behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Taliban seien 2 Mal pro Woche zu ihnen gekommen und hätte seinen Vater bedroht (vgl. S 7 in OZ 4).2.2.
- Zunächst besteht eine auffällige Ungereimtheit dahingehend, wie oft die Taliban zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen seien. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde meinte, er habe die Taliban 3 - 4 Mal vor dem Haus gesehen vergleiche AS 67), behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Taliban seien 2 Mal pro Woche zu ihnen gekommen und hätte seinen Vater bedroht vergleiche S 7 in OZ 4). 2.2.
- Ferner meinte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, dass die Taliban gewollt hätten, dass sich sein Vater ihnen anschließe (vgl. AS 69). Demgegenüber nannte er in der mündlichen Verhandlung, befragt zu den konkreten Forderungen der Taliban, nur, dass sie verlangt hätten, der Vater solle nicht mehr unterrichten, den ältesten Bruder ausliefern und sie die Grundstücke gewollt hätten (vgl. S 6 in OZ 4). Auf Vorhalt seiner Aussage vor der belangten Behörde zum geforderten Anschluss an die Taliban und auf die Frage, ob dies stimme, antwortete der Beschwerdeführer jedoch nur ausweichend, ohne konkret anzugeben, ob dies zutreffe oder nicht (vgl. S 6 f. in OZ 4, arg. „R: Vor dem BFA sagten Sie auch, dass die Taliban wollten, dass Ihr Vater mit ihnen zusammenarbeiten sollte. Stimmt das? BF: Wenn jemand von den Taliban aufgefordert wird nicht mehr zu unterrichten, heißt das, den Forderungen nach zu gehen ist. Mein Vater hat in der Moschee unterrichtet und die Taliban wollten, dass er das nicht mehr macht und sie wollten auch meinen ältesten Bruder erwischen, um die Grundstücke bekommen.“).2.2.
- Ferner meinte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, dass die Taliban gewollt hätten, dass sich sein Vater ihnen anschließe vergleiche AS 69). Demgegenüber nannte er in der mündlichen Verhandlung, befragt zu den konkreten Forderungen der Taliban, nur, dass sie verlangt hätten, der Vater solle nicht mehr unterrichten, den ältesten Bruder ausliefern und sie die Grundstücke gewollt hätten vergleiche S 6 in OZ 4). Auf Vorhalt seiner Aussage vor der belangten Behörde zum geforderten Anschluss an die Taliban und auf die Frage, ob dies stimme, antwortete der Beschwerdeführer jedoch nur ausweichend, ohne konkret anzugeben, ob dies zutreffe oder nicht vergleiche S 6 f. in OZ 4, arg. „R: Vor dem BFA sagten Sie auch, dass die Taliban wollten, dass Ihr Vater mit ihnen zusammenarbeiten sollte. Stimmt das? BF: Wenn jemand von den Taliban aufgefordert wird nicht mehr zu unterrichten, heißt das, den Forderungen nach zu gehen ist. Mein Vater hat in der Moschee unterrichtet und die Taliban wollten, dass er das nicht mehr macht und sie wollten auch meinen ältesten Bruder erwischen, um die Grundstücke bekommen.“). 2.2.
- Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, die Taliban hätten seinen Vater in Zwangshaft mitgenommen und nach ein paar Tagen wieder freigelassen (vgl. S 4 in OZ 4). Auf weitere Nachfrage schilderte er, dass sie ihn öfter mitgenommen und dabei zusammengeschlagen hätten (vgl. S 6 f. in OZ 4). Gegenüber der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer jedoch „nur“, dass die Taliban mehrmals bei seinem Vater gewesen seien und ihn geschlagen hätten sowie öfter vor dem Haus seiner Familie gewesen seien (vgl. AS 65). Auf die Frage, welche sonstigen Wahrnehmungen der Beschwerdeführer betreffend die Taliban und seinen Vater habe, meinte der Beschwerdeführer nur, er könne sich an vieles nicht erinnern, nur, dass die Taliban öfter vor „unserem“ Haus gewesen seien (vgl. AS 65). Außerdem führte er später in der Befragung zur letzten Bedrohung aus, dass die Taliban den Vater zwei Tage vor der Ausreise geschlagen hätten und es diesem schlecht gegangen sei, als er nach Hause gekommen sei (vgl. AS 67). Der Beschwerdeführer erwähnte damals jedoch nicht, dass der Vater von den Taliban jemals mitgenommen worden wäre.2.2.
- Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, die Taliban hätten seinen Vater in Zwangshaft mitgenommen und nach ein paar Tagen wieder freigelassen vergleiche S 4 in OZ 4). Auf weitere Nachfrage schilderte er, dass sie ihn öfter mitgenommen und dabei zusammengeschlagen hätten vergleiche S 6 f. in OZ 4). Gegenüber der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer jedoch „nur“, dass die Taliban mehrmals bei seinem Vater gewesen seien und ihn geschlagen hätten sowie öfter vor dem Haus seiner Familie gewesen seien vergleiche AS 65). Auf die Frage, welche sonstigen Wahrnehmungen der Beschwerdeführer betreffend die Taliban und seinen Vater habe, meinte der Beschwerdeführer nur, er könne sich an vieles nicht erinnern, nur, dass die Taliban öfter vor „unserem“ Haus gewesen seien vergleiche AS 65). Außerdem führte er später in der Befragung zur letzten Bedrohung aus, dass die Taliban den Vater zwei Tage vor der Ausreise geschlagen hätten und es diesem schlecht gegangen sei, als er nach Hause gekommen sei vergleiche AS 67). Der Beschwerdeführer erwähnte damals jedoch nicht, dass der Vater von den Taliban jemals mitgenommen worden wäre. 2.2.
- Außerdem weist das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern einen krassen Widerspruch auf, als seine Angaben, ob der Vater den Forderungen der Taliban nachgekommen sei, uneinheitlich sind. So bejahte der Beschwerdeführer zwar zunächst, dass der Vater dies getan habe. Er führte jedoch sogleich aus, dass „wir“ deswegen Afghanistan verlassen hätten und „wir“ dortgeblieben wären, wenn sein Vater den Forderungen nachgekommen wäre. Auf weitere Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer schließlich, dass der Vater nie aufgehört habe, in der Moschee zu predigen, die Grundstücke nicht überlassen und auch den ältesten Bruder nicht ausgeliefert habe (vgl. S 7 in OZ 4).2.2.
- Außerdem weist das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern einen krassen Widerspruch auf, als seine Angaben, ob der Vater den Forderungen der Taliban nachgekommen sei, uneinheitlich sind. So bejahte der Beschwerdeführer zwar zunächst, dass der Vater dies getan habe. Er führte jedoch sogleich aus, dass „wir“ deswegen Afghanistan verlassen hätten und „wir“ dortgeblieben wären, wenn sein Vater den Forderungen nachgekommen wäre. Auf weitere Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer schließlich, dass der Vater nie aufgehört habe, in der Moschee zu predigen, die Grundstücke nicht überlassen und auch den ältesten Bruder nicht ausgeliefert habe vergleiche S 7 in OZ 4). Ausgehend davon, dass der Vater den Forderungen der Taliban nicht nachgekommen sei, ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum die Taliban den Vater zwar immer wieder in „Zwangshaft“ genommen hätten, jedoch anschließend nach ein paar Tagen wieder freigelassen hätten (vgl. S 4 und 6 f. in OZ 4). Dies konnte der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt nicht überzeugend erklären, sondern beschrieb lediglich, dass sein Vater danach verletzt zurückgekommen sei, weil er zusammengeschlagen worden sei (vgl. S 7 in OZ 4).Ausgehend davon, dass der Vater den Forderungen der Taliban nicht nachgekommen sei, ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum die Taliban den Vater zwar immer wieder in „Zwangshaft“ genommen hätten, jedoch anschließend nach ein paar Tagen wieder freigelassen hätten vergleiche S 4 und 6 f. in OZ 4). Dies konnte der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt nicht überzeugend erklären, sondern beschrieb lediglich, dass sein Vater danach verletzt zurückgekommen sei, weil er zusammengeschlagen worden sei vergleiche S 7 in OZ 4). 2.2.
- Weiters ist nicht erklärlich, warum die Familie nicht bereits früher ausreiste, obwohl die Taliban in den letzten 6 Monaten vor der Ausreise mehrmals zum Hause der Familie gekommen seien (vgl. S 6 in OZ 4) und die Probleme damit bereits seit mehreren Monaten bestanden hätten. Auf diesbezüglichen Vorhalt antwortete der Beschwerdeführer bloß ausweichend und bestätigte seine bisherige Aussage, dass der Vater davor nicht so „massiv“ bedroht worden sei und er schon zuvor gesagt habe, dass die Bedrohungen in den letzten Monaten „massiv“ zugenommen hätten. Ferner führte er aus, dass sein Vater wegen Verletzungen durch die Taliban von einem Arzt habe behandelt werden müssen und „irgendwann“ gesagt habe, die Familie solle packen, weil sie ausreisen würden (vgl. S 8 in OZ 4). Einen Grund, warum eine Ausreise, trotz der „massiven“ Zunahme der Bedrohungen, nicht bereits früher erfolgt sei, nannte der Beschwerdeführer jedoch nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch kann nicht erkannt werden, dass es einen konkreten Anlass für die Ausreise der Familie gegeben habe.2.2.
- Weiters ist nicht erklärlich, warum die Familie nicht bereits früher ausreiste, obwohl die Taliban in den letzten 6 Monaten vor der Ausreise mehrmals zum Hause der Familie gekommen seien vergleiche S 6 in OZ 4) und die Probleme damit bereits seit mehreren Monaten bestanden hätten. Auf diesbezüglichen Vorhalt antwortete der Beschwerdeführer bloß ausweichend und bestätigte seine bisherige Aussage, dass der Vater davor nicht so „massiv“ bedroht worden sei und er schon zuvor gesagt habe, dass die Bedrohungen in den letzten Monaten „massiv“ zugenommen hätten. Ferner führte er aus, dass sein Vater wegen Verletzungen durch die Taliban von einem Arzt habe behandelt werden müssen und „irgendwann“ gesagt habe, die Familie solle packen, weil sie ausreisen würden vergleiche S 8 in OZ 4). Einen Grund, warum eine Ausreise, trotz der „massiven“ Zunahme der Bedrohungen, nicht bereits früher erfolgt sei, nannte der Beschwerdeführer jedoch nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch kann nicht erkannt werden, dass es einen konkreten Anlass für die Ausreise der Familie gegeben habe. 2.2.
- Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Darstellungen ausreichend konkret zeitlich einzuordnen. So konnte er insbesondere zu den behaupteten Entführungen seines Vaters nicht angeben, wann sein Vater das erste Mal mitgenommen worden sei (vgl. S 6 in OZ 4). Auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt sowie bei seiner Einvernahme wäre jedoch zu erwarten, dass er ein derart einschneidendes Erlebnis zumindest ungefähr zeitlich einordnen kann. Befragt, wann die Probleme seines Vaters begonnen hätten, meinte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls nur, er könne sich nicht erinnern und es sei „vor vielen Jahren gewesen“. Auf nähere Frage, wie lange dies vor der Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er entweder in der
- oder
- Klasse der Schule gewesen sei. Nachgefragt, ob es Monate oder Wochen vor der Flucht gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer dies jedoch nicht beantworten (vgl. S 4 in OZ 4). Auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde konnte sich der Beschwerdeführer nicht daran erinnern, wie lange vor der Ausreise die Bedrohungen durch die Taliban begonnen hätten (vgl. AS 65 f.).2.2.
- Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Darstellungen ausreichend konkret zeitlich einzuordnen. So konnte er insbesondere zu den behaupteten Entführungen seines Vaters nicht angeben, wann sein Vater das erste Mal mitgenommen worden sei vergleiche S 6 in OZ 4). Auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt sowie bei seiner Einvernahme wäre jedoch zu erwarten, dass er ein derart einschneidendes Erlebnis zumindest ungefähr zeitlich einordnen kann. Befragt, wann die Probleme seines Vaters begonnen hätten, meinte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls nur, er könne sich nicht erinnern und es sei „vor vielen Jahren gewesen“. Auf nähere Frage, wie lange dies vor der Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er entweder in der
- oder
- Klasse der Schule gewesen sei. Nachgefragt, ob es Monate oder Wochen vor der Flucht gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer dies jedoch nicht beantworten vergleiche S 4 in OZ 4). Auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde konnte sich der Beschwerdeführer nicht daran erinnern, wie lange vor der Ausreise die Bedrohungen durch die Taliban begonnen hätten vergleiche AS 65 f.). 2.2.
- Ebenso sind die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers sehr vage gehalten. Vor allem konnte er nicht beschreiben, wie sich die Bedrohung seines Vaters durch die Taliban sowie die Angelegenheit mit seinem Bruder und der Verlobten bzw. Ehefrau des Cousins des Vaters auf ihn persönlich auswirkte (vgl. AS 65 f.). Ferner wusste der Beschwerdeführer nicht, welche Bedrohungen seinem in Österreich lebenden Bruder durch die Taliban wiederfahren wären (vgl. AS 65). Überdies konnte der Beschwerdeführer zu dem Cousin seines Vaters keinerlei konkrete Angaben machen, sondern schilderte lediglich, dass dieser ein Mitglied der Taliban gewesen sei. Er konnte insbesondere nicht nennen, aus welchem Grund der Cousin des Vaters ausgerechnet die Grundstücke des Vaters forderte (vgl. S 5 in OZ 4). Außerdem konnte er weder dessen finanzielle Situation beschreiben, noch angeben, ob dieser noch weitere Grundstücke besessen habe (vgl. S 5 in OZ 4).2.2.
- Ebenso sind die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers sehr vage gehalten. Vor allem konnte er nicht beschreiben, wie sich die Bedrohung seines Vaters durch die Taliban sowie die Angelegenheit mit seinem Bruder und der Verlobten bzw. Ehefrau des Cousins des Vaters auf ihn persönlich auswirkte vergleiche AS 65 f.). Ferner wusste der Beschwerdeführer nicht, welche Bedrohungen seinem in Österreich lebenden Bruder durch die Taliban wiederfahren wären vergleiche AS 65). Überdies konnte der Beschwerdeführer zu dem Cousin seines Vaters keinerlei konkrete Angaben machen, sondern schilderte lediglich, dass dieser ein Mitglied der Taliban gewesen sei. Er konnte insbesondere nicht nennen, aus welchem Grund der Cousin des Vaters ausgerechnet die Grundstücke des Vaters forderte vergleiche S 5 in OZ 4). Außerdem konnte er weder dessen finanzielle Situation beschreiben, noch angeben, ob dieser noch weitere Grundstücke besessen habe vergleiche S 5 in OZ 4). 2.2.
- Im Zusammenhang mit diesem Cousin behauptete der Beschwerdeführer zudem, sein ältester Bruder sei mit der Ehefrau des Cousins seines Vaters „durchgebrannt“ (vgl. S 4 in OZ 4). Dies habe sich jedoch bereits 4 - 5 Jahre vor der Ausreise der Familie des Beschwerdeführers ereignet (vgl. AS 67), weshalb diesbezüglich kein zeitlicher Zusammenhang zur Flucht des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie besteht. Wie bereits erwähnt, konnte der Beschwerdeführer nicht ausführen, wie sich dies auf seinen Alltag ausgewirkt habe, sondern wies nur darauf hin, dass „er“ seinen Vater immer wieder bedroht habe und die Grundstücke hätte haben wollen (vgl. AS 67). Zudem ist das Vorbringen insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angab, es sei die „Verlobte“ des Cousins gewesen, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht von dessen „Ehefrau“ sprach (vgl. AS 63 und S 4 in OZ 4). Anzumerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keinerlei Schwierigkeiten mit dem Cousin des Vaters aufgrund seines Bruders erwähnte, sondern nur Probleme des Vaters „mit seiner Familie wegen der Grundstücke“ anführte (vgl. AS 20).2.2.
- Im Zusammenhang mit diesem Cousin behauptete der Beschwerdeführer zudem, sein ältester Bruder sei mit der Ehefrau des Cousins seines Vaters „durchgebrannt“ vergleiche S 4 in OZ 4). Dies habe sich jedoch bereits 4 - 5 Jahre vor der Ausreise der Familie des Beschwerdeführers ereignet vergleiche AS 67), weshalb diesbezüglich kein zeitlicher Zusammenhang zur Flucht des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie besteht. Wie bereits erwähnt, konnte der Beschwerdeführer nicht ausführen, wie sich dies auf seinen Alltag ausgewirkt habe, sondern wies nur darauf hin, dass „er“ seinen Vater immer wieder bedroht habe und die Grundstücke hätte haben wollen vergleiche AS 67). Zudem ist das Vorbringen insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angab, es sei die „Verlobte“ des Cousins gewesen, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht von dessen „Ehefrau“ sprach vergleiche AS 63 und S 4 in OZ 4). Anzumerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keinerlei Schwierigkeiten mit dem Cousin des Vaters aufgrund seines Bruders erwähnte, sondern nur Probleme des Vaters „mit seiner Familie wegen der Grundstücke“ anführte vergleiche AS 20). 2.2.
- Weiters kann aus der vorgebrachten Zerstörung der Schule, in welcher der Vater des Beschwerdeführers unterrichtet habe, keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers habe sich dies bereits „längere Zeit“ vor der Ausreise ereignet und sei weder in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise gestanden (vgl. S 4 in OZ 4), noch ein gezielter Angriff gegenüber seinem Vater gewesen (vgl. S 8 in OZ 4). Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer nicht, wie lange sein Vater bereits als Lehrer gearbeitet habe und von wem die Schule vernichtet worden sei. Er vermutete bloß, dass es die Taliban gewesen seien (vgl. S 7 f. in OZ 4).2.2.
- Weiters kann aus der vorgebrachten Zerstörung der Schule, in welcher der Vater des Beschwerdeführers unterrichtet habe, keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers habe sich dies bereits „längere Zeit“ vor der Ausreise ereignet und sei weder in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise gestanden vergleiche S 4 in OZ 4), noch ein gezielter Angriff gegenüber seinem Vater gewesen vergleiche S 8 in OZ 4). Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer nicht, wie lange sein Vater bereits als Lehrer gearbeitet habe und von wem die Schule vernichtet worden sei. Er vermutete bloß, dass es die Taliban gewesen seien vergleiche S 7 f. in OZ 4). 2.2.11.Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban kann zudem deshalb nicht angenommen werden, weil diese dem Beschwerdeführer selbst nie etwas konkret vorgeworfen haben (vgl. S 4 in OZ 4). Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass im Bescheid der belangten Behörde betreffend den Bruder des Beschwerdeführers – lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung – festgehalten wird, dass der von diesem angegebene ausschlaggebende Fluchtgrund, wonach er und seine Familie Afghanistan verlassen hätten, weil sich sein Vater gegen die Taliban ausgesprochen habe, glaubwürdig sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese beweiswürdigenden Ausführungen keinerlei Wirkungen auf das gegenständliche Verfahren haben. Zudem wurde dem Bruder des Beschwerdeführers nicht der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sondern ihm eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt und eine ihn betreffende Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan rechtskräftig verneint.2.2.11.Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban kann zudem deshalb nicht angenommen werden, weil diese dem Beschwerdeführer selbst nie etwas konkret vorgeworfen haben vergleiche S 4 in OZ 4). Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass im Bescheid der belangten Behörde betreffend den Bruder des Beschwerdeführers – lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung – festgehalten wird, dass der von diesem angegebene ausschlaggebende Fluchtgrund, wonach er und seine Familie Afghanistan verlassen hätten, weil sich sein Vater gegen die Taliban ausgesprochen habe, glaubwürdig sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese beweiswürdigenden Ausführungen keinerlei Wirkungen auf das gegenständliche Verfahren haben. Zudem wurde dem Bruder des Beschwerdeführers nicht der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sondern ihm eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt und eine ihn betreffende Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan rechtskräftig verneint. 2.2.
- Außerdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in mehreren Punkten im Laufe des Verfahrens massiv gesteigert hat. Insbesondere zeigt ein Vergleich der Angaben in der Einvernahme durch die belangte Behörde und in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Bedrohungen durch die Taliban dahingehend steigerte, wie oft diese zum Haus seiner Familie gekommen seien (siehe oben 2.2.2.), sowie hinsichtlich der Entführungen seines Vaters (siehe oben 2.2.4.). Zudem blieben allfällige Probleme mit dem Cousin des Vaters im Zusammenhang mit dem ältesten Bruder des Beschwerdeführers und der Verlobten bzw. Ehefrau des Cousins in der Erstbefragung unerwähnt (siehe oben 2.2.9.) und brachte der Beschwerdeführer eine allfällige Apostasie erstmals in der Einvernahme durch die belangte Behörde vor (siehe dazu sogleich unten 2.3.1.). Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe. 2.2.
- Abschließend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist. Angesichts seines Alters von 17 Jahren, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er die von ihm beschriebenen Erlebnisse detailreicher und widerspruchsfreier erzählen kann. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer somit angesichts der soeben dargestellten Ungenauigkeiten und Widersprüche nicht glaubhaft machen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban oder den Cousin seines Vaters einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Eine allfällige Verfolgung aus politischen Gründen aufgrund der jüngsten Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan scheidet schon deshalb aus, da der Beschwerdeführer nicht als „exponierte“ Persönlichkeit zu qualifizieren ist und dem Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich wäre, warum die Taliban ausgerechnet an der Person des Beschwerdeführers ein Interesse hätten. 2.
- Zu einem allfälligen Abfall vom Islam: 2.3.
- Einleitend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung kein auf seine Person bezogenes asylrelevantes erstattete (vgl. AS 20). Dieser Umstand ist insoweit nachvollziehbar, als die ursprüngliche Entscheidung, Afghanistan zu verlassen, die Eltern des Beschwerdeführers getroffen haben. Soweit der Beschwerdeführer auf eine schlechte Behandlung während seiner Zeit im Iran hinweist, ist anzumerken, dass derartige Vorfälle keinen Fluchtgrund iSd GFK darstellen (siehe dazu auch unten 3., rechtliche Beurteilung).2.3.
- Einleitend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung kein auf seine Person bezogenes asylrelevantes erstattete vergleiche AS 20). Dieser Umstand ist insoweit nachvollziehbar, als die ursprüngliche Entscheidung, Afghanistan zu verlassen, die Eltern des Beschwerdeführers getroffen haben. Soweit der Beschwerdeführer auf eine schlechte Behandlung während seiner Zeit im Iran hinweist, ist anzumerken, dass derartige Vorfälle keinen Fluchtgrund iSd GFK darstellen (siehe dazu auch unten 3., rechtliche Beurteilung). Angesichts der Schilderung des Beschwerdeführers, bereits seit seinem Fluchtversuch aus dem Iran nicht mehr an Gott zu glauben (vgl. S 15 in OZ 4), wäre es ihm jedoch zumutbar gewesen, diesen Fluchtgrund bereits im Rahmen der Erstbefragung zu erwähnen. Auf diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters behauptete der Beschwerdeführer zusammengefasst bloß, dass er nicht nach seiner Religion gefragt worden sei, sondern die Dolmetscherin dies aufgrund seiner Herkunft angenommen habe (vgl. S 14 in OZ 4). Dies kann jedoch nicht erklären, warum der Beschwerdeführer keinerlei Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen in diesem Zusammenhang nannte (vgl. AS 20). Zudem rechtfertigte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde seine Angabe zu seiner Religionszugehörigkeit in der Erstbefragung noch damit, nach der Religion seines Vaters gefragt worden zu sein (vgl. AS 67), wobei die Religion des Vaters in der Erstbefragung überhaupt nicht erfasst wird. In Anbetracht dessen ist das Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Niederschrift der Erstbefragung als reine Schutzbehauptung zu werten. Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer noch minderjährig ist. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung war er jedoch bereits 17 Jahre alt und damit kein „Kind“ mehr, weshalb es ihm durchaus zuzumuten gewesen wäre, eine allfällige Apostasie bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise zu anzugeben.Angesichts der Schilderung des Beschwerdeführers, bereits seit seinem Fluchtversuch aus dem Iran nicht mehr an Gott zu glauben vergleiche S 15 in OZ 4), wäre es ihm jedoch zumutbar gewesen, diesen Fluchtgrund bereits im Rahmen der Erstbefragung zu erwähnen. Auf diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters behauptete der Beschwerdeführer zusammengefasst bloß, dass er nicht nach seiner Religion gefragt worden sei, sondern die Dolmetscherin dies aufgrund seiner Herkunft angenommen habe vergleiche S 14 in OZ 4). Dies kann jedoch nicht erklären, warum der Beschwerdeführer keinerlei Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen in diesem Zusammenhang nannte vergleiche AS 20). Zudem rechtfertigte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde seine Angabe zu seiner Religionszugehörigkeit in der Erstbefragung noch damit, nach der Religion seines Vaters gefragt worden zu sein vergleiche AS 67), wobei die Religion des Vaters in der Erstbefragung überhaupt nicht erfasst wird. In Anbetracht dessen ist das Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Niederschrift der Erstbefragung als reine Schutzbehauptung zu werten. Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, AsylG) und der Beschwerdeführer noch minderjährig ist. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung war er jedoch bereits 17 Jahre alt und damit kein „Kind“ mehr, weshalb es ihm durchaus zuzumuten gewesen wäre, eine allfällige Apostasie bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise zu anzugeben. Darüber hinaus ließ der Beschwerdeführer die vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschweifend dargelegte Erzählung betreffend den Ablauf seines Abfalls vom Islam (vgl. S 10 f. und 15 in OZ 4) gegenüber der belangten Behörde gänzlich unerwähnt und schilderte bloß, im Iran nicht mehr gebetet zu haben (vgl. AS 69). In der Beschwerdeverhandlung beschrieb der Beschwerdeführer jedoch insbesondere, dass der Vater der Familie, bei welcher der Beschwerdeführer im Iran lebte, offenbar strenger religiös als sein leiblicher Vater in Afghanistan gewesen sei und vom Beschwerdeführer verlangt habe, wie ein Schiit zu beten und im Ramadan zu fasten (vgl. S 9 ff. in OZ 4). Außerdem beschrieb er ein Ereignis im Zuge der Flucht vom Iran in die Türkei, welches der Auslöser gewesen sei, dass er nicht mehr an Gott glaube (vgl. S 15 in OZ 4). Vor dem Hintergrund dieser ausführlichen Schilderung, wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Erlebnisse zumindest ansatzweise auch gegenüber der belangten Behörde anführt.Darüber hinaus ließ der Beschwerdeführer die vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschweifend dargelegte Erzählung betreffend den Ablauf seines Abfalls vom Islam vergleiche S 10 f. und 15 in OZ 4) gegenüber der belangten Behörde gänzlich unerwähnt und schilderte bloß, im Iran nicht mehr gebetet zu haben vergleiche AS 69). In der Beschwerdeverhandlung beschrieb der Beschwerdeführer jedoch insbesondere, dass der Vater der Familie, bei welcher der Beschwerdeführer im Iran lebte, offenbar strenger religiös als sein leiblicher Vater in Afghanistan gewesen sei und vom Beschwerdeführer verlangt habe, wie ein Schiit zu beten und im Ramadan zu fasten vergleiche S 9 ff. in OZ 4). Außerdem beschrieb er ein Ereignis im Zuge der Flucht vom Iran in die Türkei, welches der Auslöser gewesen sei, dass er nicht mehr an Gott glaube vergleiche S 15 in OZ 4). Vor dem Hintergrund dieser ausführlichen Schilderung, wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Erlebnisse zumindest ansatzweise auch gegenüber der belangten Behörde anführt. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, verwundert zudem die Antwort des Beschwerdeführers zur Religionszugehörigkeit seines in Österreich lebenden Bruders: „So wie ich, aber ich glaube, dass er wie ich keine Religion hat“ (vgl. AS 69). Diese Vermutung begründete der Beschwerdeführer damit, dass sein Bruder nicht faste (vgl. AS 69). In der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder seit einem Alter von 10 Jahren gar nicht gesehen bzw. zu ihm keinen Kontakt gehabt habe und auch nach seiner Einreise in Österreich nur zweimal habe kurz sehen können, weshalb es dem Beschwerdeführer schwer bis gar nicht möglich sei, die religiöse Einstellung des Bruders zu beurteilen (vgl. AS 385). Dies steht jedoch im diametralen Widerspruch zum Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Bruder des Beschwerdeführers seit 2018 mit diesem ständig in Kontakt gewesen sei (vgl. S 17 in OZ 4) und kann die anscheinende Unsicherheit über die Religion des Bruders nicht erklären. Zudem wurde die Annahme der belangten Behörde, dass dieser Bruder Moslem sei, nicht bestritten. Die zitierte Aussage spricht daher gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Apostasie.Wie die belangte Behörde bereits ausführte, verwundert zudem die Antwort des Beschwerdeführers zur Religionszugehörigkeit seines in Österreich lebenden Bruders: „So wie ich, aber ich glaube, dass er wie ich keine Religion hat“ vergleiche AS 69). Diese Vermutung begründete der Beschwerdeführer damit, dass sein Bruder nicht faste vergleiche AS 69). In der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder seit einem Alter von 10 Jahren gar nicht gesehen bzw. zu ihm keinen Kontakt gehabt habe und auch nach seiner Einreise in Österreich nur zweimal habe kurz sehen können, weshalb es dem Beschwerdeführer schwer bis gar nicht möglich sei, die religiöse Einstellung des Bruders zu beurteilen vergleiche AS 385). Dies steht jedoch im diametralen Widerspruch zum Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Bruder des Beschwerdeführers seit 2018 mit diesem ständig in Kontakt gewesen sei vergleiche S 17 in OZ 4) und kann die anscheinende Unsicherheit über die Religion des Bruders nicht erklären. Zudem wurde die Annahme der belangten Behörde, dass dieser Bruder Moslem sei, nicht bestritten. Die zitierte Aussage spricht daher gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Apostasie. Der vorgebrachte Abfall des Beschwerdeführers vom Islam erscheint im Ergebnis somit wohl eher taktischer Natur zu sein, zumal das ursprüngliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass dafür gegeben hätte, eine unmittelbare Verfolgung für ihn in Afghanistan anzunehmen (vgl. dazu oben 2.2.). Dies bemerkte der Beschwerdeführer offenbar zwischen seiner Erstbefragung und der Einvernahme durch die belangte Behörde, weshalb er auf einmal behauptete, nicht mehr Moslem zu sein.Der vorgebrachte Abfall des Beschwerdeführers vom Islam erscheint im Ergebnis somit wohl eher taktischer Natur zu sein, zumal das ursprüngliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass dafür gegeben hätte, eine unmittelbare Verfolgung für ihn in Afghanistan anzunehmen vergleiche dazu oben 2.2.). Dies bemerkte der Beschwerdeführer offenbar zwischen seiner Erstbefragung und der Einvernahme durch die belangte Behörde, weshalb er auf einmal behauptete, nicht mehr Moslem zu sein. 2.3.
- Aber auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine behauptete Apostasie vermochten nicht zu überzeugen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0183 unter Verweis auf VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0599; 14.01.2020, Ra 2019/01/0495).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0183 unter Verweis auf VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0599; 14.01.2020, Ra 2019/01/0495). Entsprechend dem vom erkennenden Gericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer aus einer „inneren Überzeugung“ seinen Glauben abgelegt habe und dies als ein „identitätsstiftendes“ Merkmal für sich sieht. Insbesondere lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass er sich tiefgreifend und kritisch mit den islamischen Glaubensinhalten auseinandersetzte, zumal er kaum über Wissen zum Islam verfügte (vgl. S 12 in OZ 4, arg. „R: Was wissen Sie eigentlich alles über den islamischen Glauben? Können Sie mir kurz schildern, was der so lehrt? BF: Islam lehrt, dass wir den Gott so akzeptieren müssen, wie er ist und wir müssen nach seinen Regeln leben. R: Sind Sie eigentlich ursprünglich sunnitischen Glaubens? BF: Ja. Ich war Sunnit. R: Was muss eigentlich ein guter Moslem alles machen, um den Lehren des Islams zu entsprechen? Was sollte ein Moslem religiös alles tun? BF: Sie sollen das tun, was sie möchten. Ehrlich gesagt, möchte ich nicht über Moslems reden. R: Ich habe mit meiner Frage nicht gemeint, wie Sie sich es vorstellen. Sondern ich wollte theoretisch wissen, was ein guter Moslem machen muss. BF: Islam bedeutet an den Gott zu glauben und ihn zu akzeptieren. Wenn ich an Gott nicht glaube und nicht mehr Moslem bin, wie könnte ich sagen, was ein guter Moslem tun soll. R: Wissen Sie es wenigsten theoretisch? Auch wenn Sie kein Moslem mehr sind. BF:
- ein guter Moslem muss ein guter Mensch sein. R: Kennen Sie die 5 Säulen des Islams? BF: Nein. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.“). Zudem sind seine vor der belangten Behörde angeführten Beweggründe, aufgrund derer er aufgehört habe zu beten, sehr vage gehalten (vgl. „VP: Ich wollte nicht von etwas abhängig sein, ich habe auch nicht viel von Religion verstanden und habe mich nicht interessiert. Als ich im Iran war habe ich die Moschee nicht besucht, auch sind die dort Schiitisch und ich habe alles vergessen.“). Des Weiteren lässt seinen sonstigen Schilderungen nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Islam als solchen ablehne, sondern bringen vor allem zum Vorschein, dass er schlechte Erfahrungen mit dem Islam gemacht habe (vgl. S 10 f. in OZ 4).Insbesondere lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass er sich tiefgreifend und kritisch mit den islamischen Glaubensinhalten auseinandersetzte, zumal er kaum über Wissen zum Islam verfügte vergleiche S 12 in OZ 4, arg. „R: Was wissen Sie eigentlich alles über den islamischen Glauben? Können Sie mir kurz schildern, was der so lehrt? BF: Islam lehrt, dass wir den Gott so akzeptieren müssen, wie er ist und wir müssen nach seinen Regeln leben. R: Sind Sie eigentlich ursprünglich sunnitischen Glaubens? BF: Ja. Ich war Sunnit. R: Was muss eigentlich ein guter Moslem alles machen, um den Lehren des Islams zu entsprechen? Was sollte ein Moslem religiös alles tun? BF: Sie sollen das tun, was sie möchten. Ehrlich gesagt, möchte ich nicht über Moslems reden. R: Ich habe mit meiner Frage nicht gemeint, wie Sie sich es vorstellen. Sondern ich wollte theoretisch wissen, was ein guter Moslem machen muss. BF: Islam bedeutet an den Gott zu glauben und ihn zu akzeptieren. Wenn ich an Gott nicht glaube und nicht mehr Moslem bin, wie könnte ich sagen, was ein guter Moslem tun soll. R: Wissen Sie es wenigsten theoretisch? Auch wenn Sie kein Moslem mehr sind. BF:
- ein guter Moslem muss ein guter Mensch sein. R: Kennen Sie die 5 Säulen des Islams? BF: Nein. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.“). Zudem sind seine vor der belangten Behörde angeführten Beweggründe, aufgrund derer er aufgehört habe zu beten, sehr vage gehalten vergleiche „VP: Ich wollte nicht von etwas abhängig sein, ich habe auch nicht viel von Religion verstanden und habe mich nicht interessiert. Als ich im Iran war habe ich die Moschee nicht besucht, auch sind die dort Schiitisch und ich habe alles vergessen.“). Des Weiteren lässt seinen sonstigen Schilderungen nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Islam als solchen ablehne, sondern bringen vor allem zum Vorschein, dass er schlechte Erfahrungen mit dem Islam gemacht habe vergleiche S 10 f. in OZ 4). Außerdem zeigt sich anhand der Antworten des Beschwerdeführers, dass er sich zwar oberflächlich mit anderen Religionen befasste. Es ergibt sich jedoch nicht, dass er deren Inhalte auch kritisch beleuchtete und sich etwa eindringlich mit der Frage auseinandersetzte, ob es einen Gott bzw. mehrere Götter gibt (vgl. S 13 in OZ 4, arg. „R: Haben Sie sich auch mit den verschiedenen Religionen außerandersgesetzt? Wissen Sie ein bisschen von den anderen Religionen? BF: Ich wollte mich mit anderen Religionen ein bisschen auseinandersetzen, aber nachdem ich darauf gekommen bin, dass andere Religionen sind auch monotheistische Religionen. Dann habe ich aufgehört mich damit weiter auseinanderzusetzen. Alle Religionen besagen, dass es einen Gott gibt nämlich deren Gott, aber wenn jede Religion einen Gott hat, dann sind es mehrere Götter. R: Wieso? Gott bleibt ja immer derselbe. Nur wird er von den anderen Religionen anders benannt. BF: Nein. In Indien gibt es ungefähr 1000 Religionen. In einer Religion betet man zum Feuer, aber das bedeutet nicht, dass das Feuer ein Gott ist, aber sie glauben daran. Im Christentum glaubt man an Jesus und im Islam glaubt man an einzigen Gott. Ich persönlich glaube an keinen Gott.“).Außerdem zeigt sich anhand der Antworten des Beschwerdeführers, dass er sich zwar oberflächlich mit anderen Religionen befasste. Es ergibt sich jedoch nicht, dass er deren Inhalte auch kritisch beleuchtete und sich etwa eindringlich mit der Frage auseinandersetzte, ob es einen Gott bzw. mehrere Götter gibt vergleiche S 13 in OZ 4, arg. „R: Haben Sie sich auch mit den verschiedenen Religionen außerandersgesetzt? Wissen Sie ein bisschen von den anderen Religionen? BF: Ich wollte mich mit anderen Religionen ein bisschen auseinandersetzen, aber nachdem ich darauf gekommen bin, dass andere Religionen sind auch monotheistische Religionen. Dann habe ich aufgehört mich damit weiter auseinanderzusetzen. Alle Religionen besagen, dass es einen Gott gibt nämlich deren Gott, aber wenn jede Religion einen Gott hat, dann sind es mehrere Götter. R: Wieso? Gott bleibt ja immer derselbe. Nur wird er von den anderen Religionen anders benannt. BF: Nein. In Indien gibt es ungefähr 1000 Religionen. In einer Religion betet man zum Feuer, aber das bedeutet nicht, dass das Feuer ein Gott ist, aber sie glauben daran. Im Christentum glaubt man an Jesus und im Islam glaubt man an einzigen Gott. Ich persönlich glaube an keinen Gott.“). Darüber hinaus lässt sich auch nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer näher mit religionskritischen Ansichten beschäftigte. So behauptete der Beschwerdeführer von sich zwar, dass er „Atheist“ sei. Vor dem Hintergrund, dass er aber nicht einmal den Begriff „Agnostiker“ kannte, kann auch seine eigene Zuordnung zum „Atheismus“ nicht als glaubhaft angesehen werden (vgl. S 14 in OZ 4).Darüber hinaus lässt sich auch nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer näher mit religionskritischen Ansichten beschäftigte. So behauptete der Beschwerdeführer von sich zwar, dass er „Atheist“ sei. Vor dem Hintergrund, dass er aber nicht einmal den Begriff „Agnostiker“ kannte, kann auch seine eigene Zuordnung zum „Atheismus“ nicht als glaubhaft angesehen werden vergleiche S 14 in OZ 4). Für das erkennende Gericht ergibt sich aus diesen Gründen insgesamt der Eindruck, dass beim Beschwerdeführer, der den Großteil seines Lebens und in einem streng islamisch geprägten Land verbrachte, zwar eine Unzufriedenheit mit den Geboten des Islam entstanden sein mag, dies jedoch in einem für einen Jugendlichen im Alter des Beschwerdeführers gewöhnlichen Rahmen der Persönlichkeitsfindung. Insgesamt zeigt die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloß das Nichtbestehen eines Zwangs zur Religionsausübung als ansprechend empfand (vgl. S 14 in OZ 4, siehe auch AS 69). Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer nicht einmal, dass er nunmehr beispielsweise Alkohol trinke oder Schweinefleisch esse (vgl. S 14 in OZ 4).Für das erkennende Gericht ergibt sich aus diesen Gründen insgesamt der Eindruck, dass beim Beschwerdeführer, der den Großteil seines Lebens und in einem streng islamisch geprägten Land verbrachte, zwar eine Unzufriedenheit mit den Geboten des Islam entstanden sein mag, dies jedoch in einem für einen Jugendlichen im Alter des Beschwerdeführers gewöhnlichen Rahmen der Persönlichkeitsfindung. Insgesamt zeigt die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloß das Nichtbestehen eines Zwangs zur Religionsausübung als ansprechend empfand vergleiche S 14 in OZ 4, siehe auch AS 69). Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer nicht einmal, dass er nunmehr beispielsweise Alkohol trinke oder Schweinefleisch esse vergleiche S 14 in OZ 4). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann außerdem nur dann von einem „identitätsstiftenden Merkmal“ ausgegangen werden, wenn ein Beschwerdeführer seine nunmehrige Konfessionslosigkeit nach „außen“ trägt bzw. bereit ist, seine Einstellung zum Glauben sichtbar zu machen. Dies kann in Gesprächen bzw. Diskussionen mit Menschen anderer Glaubensrichtungen, in schriftlicher Weise (etwa Publikationen im Internet) oder sogar durch Beitritt religionskritischer bzw. atheistischer Vereine geschehen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch auch in Österreich, also in einem Land, wo Meinungs- und Religionsfreiheit herrscht, zu keinem Zeitpunkt öffentlich gegen den Islam aussprach und damit seine angebliche islamkritische Haltung nie nach außen sichtbar machte (vgl. S 15 in OZ 4), kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet in Afghanistan öffentlich gegen den Islam Stellung beziehen werde.Da sich der Beschwerdeführer jedoch auch in Österreich, also in einem Land, wo Meinungs- und Religionsfreiheit herrscht, zu keinem Zeitpunkt öffentlich gegen den Islam aussprach und damit seine angebliche islamkritische Haltung nie nach außen sichtbar machte vergleiche S 15 in OZ 4), kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet in Afghanistan öffentlich gegen den Islam Stellung beziehen werde. Schließlich kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass nicht anzunehmen ist, dass eine allfällige Abkehr vom Islam des Beschwerdeführers, der weder Familie in Afghanistan noch Kontakt zu Freunden dort hat, in seinem Herkunftsstaat bekannt wurde (vgl. S 15 in OZ 4).Schließlich kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass nicht anzunehmen ist, dass eine allfällige Abkehr vom Islam des Beschwerdeführers, der weder Familie in Afghanistan noch Kontakt zu Freunden dort hat, in seinem Herkunftsstaat bekannt wurde vergleiche S 15 in OZ 4). 2.3.
- Da der Beschwerdeführer seine areligiöse Einstellung bzw. die vorgebrachte Konfessionslosigkeit zum Entscheidungszeitpunkt nicht verinnerlicht hat, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine solche Einstellung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen oder Kritik am Islam äußern würde und dadurch bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer bei einer theoretischen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar, am Freitagsgebet teilzunehmen. In Anbetracht dieser Ausführungen, war eine Einvernahme der beantragten Zeugen nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer selbst glaubhaft verneinte, jemals öffentlich etwas islamkritisches gesagt bzw. geschrieben zu haben. Im Übrigen sind die beantragten Beweismittel nicht geeignet, innere Vorgänge des Beschwerdeführers nachzuweisen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. Zu allenfalls fluchtauslösenden Ereignissen des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Iran ist anzuführen, dass sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). 3.
- Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.
- Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die Spruchpunkte II. und III. blieben in der Beschwerde ausdrücklich unangefochten und sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. blieben in der Beschwerde ausdrücklich unangefochten und sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2244734.1.00