← Österreich

{'item': 'W128 2249341-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 11§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 1§ 2§ 3§ 5§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlW128 2249341-1 SpruchW128 2249341-1/2E, W128 2249341-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 11 Abs. 3 SchPflG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 11.08.2021 zeigten die Beschwerdeführer

§ 11Abs. 3 Sch

PflG die Teilnahme ihrer mj. Tochter an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 an.1. Am 11.08.2021 zeigten die Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG die Teilnahme ihrer mj. Tochter an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 an. Dagegen wurde von der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) kein Einwand erhoben. 2. Am 04.10.2021 zeigten die Beschwerdeführer

§ 11Abs. 3 Sch

PflG die Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht an.2. Am 04.10.2021 zeigten die Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG die Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht an.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2021, GZ.: Präs/3a-105-2/0270-allg/2021, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführer am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2021/22 untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass diese die Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 3.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Anzeige erst nach Beginn des Schuljahres 2021/22 und somit verspätet erfolgt sei. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde eine Beschwerdefrist von vier Wochen angeführt. Der Bescheid wurde am 02.12.2021 zugestellt.
  2. Mit Schriftsatz vom 07.12.2021 – eingelangt bei der belangten Behörde am 10.12.2021 – erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass ihre Tochter die gegenständliche Privatschule seit 03.12.2018 – mit einer einmonatigen Unterbrechung im September 2021 – besuche. Es sei davon auszugehen, dass der gegenständlichen Privatschule auch für das laufende Schuljahr – so wie in den vergangenen Jahren auch – abermals das Öffentlichkeitsrecht verliehen werde. Der mj. Schülerin gehe es in dieser Schule sehr gut und sie sei gut in der Schulgemeinschaft angekommen. Ein Verbleib an der Schule läge im Interesse des Kindeswohles.
  3. Einlangend am 16.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: XXXX ist am XXXX geboren und unterliegt daher im Schuljahr 2021/22 in Österreich der allgemeinen Schulpflicht. römisch 40 ist am römisch 40 geboren und unterliegt daher im Schuljahr 2021/22 in Österreich der allgemeinen Schulpflicht. Mit Schreiben vom 04.10.2021 zeigten die Beschwerdeführer die Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2021/22 bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich an.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 2 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 erster Satz Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.

Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.

§ 2Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 (Sch

ZG), BGBl. Nr. 77/1985 i.d.g.F. beginnt das Schuljahr im Bundesland Oberösterreich am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985 (SchZG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, i.d.g.F. beginnt das Schuljahr im Bundesland Oberösterreich am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG bzw. § 13 Abs. 2 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [

  1. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres – der Bildungsdirektion anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG [506] mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vgl. zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061; vgl. zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Bei der Frist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG bzw. Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  3. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres – der Bildungsdirektion anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG [506] mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vergleiche zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061; vergleiche zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.09.1992, 92/10/0160 ausgeführt, dass die Befristung

§ 11Abs. 3 Sch

PflG keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine Präklusivfrist ist und begründete dies damit, dass das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht es gebietet, die Teilnahme am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahres – der Schulbehörde anzuzeigen. Eine Untersagung ist demnach bei einer verspäteten Anzeige gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, Anm. 6a zu § 11 SchPflG, S. 506).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.09.1992, 92/10/0160 ausgeführt, dass die Befristung

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine Präklusivfrist ist und begründete dies damit, dass das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht es gebietet, die Teilnahme am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahres – der Schulbehörde anzuzeigen. Eine Untersagung ist demnach bei einer verspäteten Anzeige gerechtfertigt vergleiche hierzu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

  1. Auflage 2015, Anmerkung 6a zu Paragraph 11, SchPflG, S. 506). Das Schuljahr 2021/22 hat in Oberösterreich am 13.09.2021 begonnen. Die Anzeige der Beschwerdeführer zur Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfolgte unstrittig am 04.10.2021 und damit nach Beginn des Schuljahres 2021/
  2. Sie war daher verspätet. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Teilnahme am Unterricht an der gegenständlichen Privatschule untersagt und den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Abgesehen davon stellten die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 29.05.1995, 94/10/0187; VwSlg. 15600 A/2001; 29.5.2020, Ro 2020/10/0007).Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 29.05.1995, 94/10/0187; VwSlg. 15600 A/2001; 29.5.2020, Ro 2020/10/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2249341.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.