Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2021 einen Asylantrag. Die erkennungsdienstliche Behandlung brachte Eurodactreffer von Deutschland und Tschechien hervor. Weiters konnte festgestellt werden, dass gegen den BF ein Schengeneinreise/-aufenthaltsverbot der Schweiz besteht. In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet. Am 03.11.2021 stimmten die tschechischen Behörden der Übernahme des BF zu. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.11.2021 wurde der Asylantrag des BF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, die Abschiebung nach Tschechien wurde für zulässig erklärt und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Tschechien erlassen. Der Fremde erhob durch die BBU eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA, das Verfahren ist seit 14.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Eine Anfrage via Polizeikooperationszentrum (PKZ) Drasenhofen ergab, dass der BF in Tschechien wegen Diebstahls vorgemerkt ist. Eine Anfrage in Deutschland via PKZ Passau ergab, dass der BF in Deutschland wegen Diebstahls vorgemerkt ist und am 21.10.2020 um 13:00 Uhr nach Tschechien im Dublinwege überstellt wurde. Weiters gibt es gegen den BF in Deutschland 3 aufrechte nationale Haftbefehle wegen Diebstahls. Der BF steht im Verdacht, auch in Österreich Ladendiebstähle in Villach am 15.12.2021 und am 20.12.2021 begangen zu haben. Der BF wurde zu den Vorwürfen von der zuständigen Polizeiinspektion am 23.12.2021 befragt, wobei er angab, dass er sich mit der österreichischen Rechtslage auskennen würde, in Moldau verfolgt werden würde, weiters würde er sich derzeit in einem Drogenersatzprogramm befinden, um seine Drogensucht (Heroin) zu bekämpfen. Er hätte Alkohol konsumiert und würde sich nicht an den Vorfall erinnern können. Er würde sich für die Tat entschuldigen und erkannte sich auf den Lichtbildern einer Überwachungskamera selbst wieder. Er hätte - außer der Drogensucht bzw. dem Ersatzprogramm – keine medizinischen Probleme und würde in Moldau strafrechtlich gesucht werden. Würde er aus Österreich abgeschoben werden, so würde er versuchen, in einem anderen Land Asyl zu bekommen, würde die Entscheidung Österreichs aber zur Kenntnis nehmen. Am 23.12.2021 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen, er wurde in der Folge ins Polizeianhaltezentrum Villach eingeliefert, wo mit Mandatsbescheid vom 23.12.2021 über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde. Der Mandatsbescheid des BFA wurde dem BF am 23.12.2021, um 15:30 Uhr persönlich zugestellt. Die belangte Behörde stützte dabei die Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6a und Z 9 FPG und ging aufgrund der bereits vorliegenden Zustimmung und der sohin zeitnahen Überstellung des BF nach Tschechien von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft aus, den Sicherungsbedarf begründete die Behörde mit dem vertrauensunwürdigen Verhalten des BF in der Vergangenheit und versagte aufgrund der finanziellen Situation des BF und der Tatsache, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, die Anordnung gelinderer Mittel.Am 23.12.2021 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen, er wurde in der Folge ins Polizeianhaltezentrum Villach eingeliefert, wo mit Mandatsbescheid vom 23.12.2021 über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde. Der Mandatsbescheid des BFA wurde dem BF am 23.12.2021, um 15:30 Uhr persönlich zugestellt. Die belangte Behörde stützte dabei die Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 6 a und Ziffer 9, FPG und ging aufgrund der bereits vorliegenden Zustimmung und der sohin zeitnahen Überstellung des BF nach Tschechien von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft aus, den Sicherungsbedarf begründete die Behörde mit dem vertrauensunwürdigen Verhalten des BF in der Vergangenheit und versagte aufgrund der finanziellen Situation des BF und der Tatsache, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, die Anordnung gelinderer Mittel. Der BF befindet sich seit persönlicher Übernahme des Mandatsbescheides am 23.12.2021, um 15:30 Uhr, im Stande der Schubhaft. Die Überstellung des BF ist für 19.01.2021, 11:00 Uhr, am Grenzübergang zu Tschechien in Drasenhofen-Mikulov organisiert. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 30.12.2021 rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerde geht im Wesentlichen davon aus, dass keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin-VO bestehe und das Vorliegen eines gelinderen Mittels unzulänglich geprüft worden sei. Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch seine bevollmächtigte Vertretung den bekämpften Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, weiters auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen im Umfang der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro aufzuerlegen. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom Bundesamt die Verwaltungsakten elektronisch übermittelt. Die belangte Behörde erstattete im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme, in der sie nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes wie folgt ausführte: „Zu den Behauptungen in der Beschwerde: Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die Begründung der erheblichen Fluchtgefahr mit allgemeinen Textbausteinen erfolgte, so darf auf den Inhalt des Schubhaftbescheides verwiesen werden. Die erhebliche Fluchtgefahr ergibt sich zum einen aus der sehr hohen Mobilität des Fremden, so war er schon illegal in der Schweiz, weshalb das Schengeneinreiseverbot über ihn verhängt wurde. Er war schon in Tschechien, entzog sich dem tschechischen Verfahren, in dem er nach Deutschland weiterreiste und von Deutschland wieder nach Tschechien überstellt wurde. Daraufhin entzog er sich den tschechischen Behörden und Verfahren erneut, in dem er sich nach Österreich absetzte, und hier einen weiteren Asylantrag stellte. Weiters macht es den Eindruck, als würde der Fremde seine Aufenthalte während des Asylverfahrens nützten, um gewerbsmäßige Ladendiebstähle zu begehen, wie sich aus dem Bericht der PI Hauptplatz, aber vor allem aus den Antworten der Deutschen und Tschechischen Behörden zu der Person ableiten lässt. Auch seine Antwort auf die Frage, was er tun würde, wenn er aus Österreich abgeschoben wird, weist in diese Richtung. Die Gesamtbetrachtung seiner bisherigen Aufenthalte in CZ, DE, CH und AT sowie seiner Vormerkungen lässt auf sehr hohe Mobilität und davon abgeleitet auf mehr als erhebliche Fluchtgefahr schließen. Wenn behauptet wird, dass er bereit wäre, nach Tschechien zurückzukehren und mit den Behörden zu kooperieren, so darf auf den für 19.01.2022 fixierten Abschiebetermin verwiesen werden. Eine Kooperation in der Vergangenheit mit den Behörden kann jedenfalls nicht erkannt werden, er entzog sich den Tschechischen Behörden mehrmals, musste sowohl von den deutschen als auch den schweizer Behörden nach Tschechien zurückgebracht werden, und er entzog sich danach neuerlich durch Ausreise und Asylantragstellung in Österreich. Auch im Ermittlungsverfahren der Polizei zeigte er sich wenig kooperativ, bestritt zuerst die Taten, erst als im das Video von seinen Ladendiebstählen vorgespielt wurde, war er bereit, die Taten zuzugeben. Wenn in der Beschwerde weiters behauptet wird, dass das gelindere Mittel ausreichend sei, so darf auf das Vorverhalten des Fremden hingewiesen werden, und dass er sich in der Vergangenheit mehrfach dem tschechischen Verfahren entzogen hat, so wie ganz offensichtlich den Aufenthalt während laufender Asylverfahren dazu nützt, sich durch die Begehung von gewerbsmäßigen Ladendiebstählen persönlich zu bereichern und so auch das Asylsystem missbraucht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels war in diesem speziellen Fall nicht möglich, da er sich jedenfalls der nunmehr am 19.01.2022 bevorstehenden Abschiebung entziehen würde. Da nunmehr die Abschiebung des Fremden bereits für 19.01.2022 geplant ist, die Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, geht das BFA ganz klar davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft jedenfalls verhältnismäßig und auch notwendig ist, und der Fremde sich jedenfalls sofort nach Freilassung dem Verfahren und der für 19.01.2021 angesetzten Abschiebung nach Tschechien durch Untertauchen oder Weiterreisen entziehen würde, somit jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr vorliegt.“ Das Bundesamt beantragte abschließend, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Schubhaft vorlagen und weiterhin verhältnismäßig und vorliegend sind sowie den BF zum Aufwandersatz im verzeichneten Ausmaß zu verpflichten.Das Bundesamt beantragte abschließend, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Schubhaft vorlagen und weiterhin verhältnismäßig und vorliegend sind sowie den BF zum Aufwandersatz im verzeichneten Ausmaß zu verpflichten. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem bevollmächtigten Vertreter des BF zum Parteiengehör übermittelt. In einer Replik brachte der BF sein Bedauern über die begangenen Diebstähle zum Ausdruck und betonte, dass es sich bei den gestohlenen Sachen lediglich um Waren minderen Wertes gehandelt habe, sie würden nie ausreichen, um das Leben finanzieren zu können. Außerdem sei er in Österreich unbescholten. Mit einer Abschiebung nach Tschechien sei er einverstanden. Er habe sich nie dem Verfahren entzogen. Er sei lediglich in ein anderes Land weitergereist, da er in Tschechien sehr lange auf eine Entscheidung habe warten müssen und keine erhalten habe. Jedenfalls würde er sich einer Überstellung nach Tschechien keinesfalls widersetzen und sei einverstanden, dass Tschechien sein Asylverfahren durchführe. Er verstehe jetzt auch die geltenden Gesetze auf EU-Ebene (Dublin-VO) und würde nicht nochmals in ein anderes Land ausreisen, um dort einen neuerlichen Antrag zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht nicht fest.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht nicht fest. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein. Der BF wurde am 12.10.2021 erstmals von der Polizei festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 13.10.2021 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte er am 13.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde er aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2021 ohne in die Sache einzutreten
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Tschechien zuständig.
F, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Tschechien demzufolge
Das Beschwerdeverfahren dagegen ist seit 14.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2021 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Tschechien zuständig.
Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Tschechien demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2 FPG als zulässig erklärt. Das Beschwerdeverfahren dagegen ist seit 14.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am 03.11.2021 stimmten die tschechischen Behörden der Übernahme des BF zu. Die Überstellung des BF ist für 19.01.2022, 11:00 Uhr, am Grenzübergang zu Tschechien in Drasenhofen-Mikulov geplant. Der BF stellte mehrere Asylanträge im Dublinraum, am 12.06.2019 und am 28.10.2021 in Tschechien, am 20.02.2020 in Deutschland und am 17.05.2021 in der Schweiz. Seitens der Schweiz wurde dem BF ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum erteilt. Der BF war nach Einbringung seines ersten Asylantrages bis zur Inschubhaftnahme am 23.12.2021 in Grundversorgung untergebracht. Darüber hinaus war der BF in Österreich meldebehördlich nicht erfasst. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und festen sozialen Bindungen, keine gesicherte Unterkunft und weist keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund seines Vorverhaltens ist zu erwarten, dass der BF eine Entlassung dazu benützt werden würde, unterzutauchen bzw. sich der Überstellung zu entziehen. Der BF ist in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt, wurde aber während laufenden Asylverfahrens bei 2 Ladendiebstählen betreten, bei denen er von Überwachungskameras festgehalten wurde und auf deren Fotos er sich wiedererkennen konnte. Der BF befindet sich seit 23.12.2021 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist gesund, er befindet sich jedoch in einem Drogenersatzprogramm.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.,
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1,2, 3, 6 lit. a und Z 9 FPG liegen weiterhin vor.Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,2, 3, 6 Litera a und Ziffer 9, FPG liegen weiterhin vor. Für die Durchsetzung einer Überstellung ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen und qualifizierten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist. Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Es liegt somit auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Überstellung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2250129.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.