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{'item': 'W203 2231428-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 77Art. 130§ 6§ 58§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlW203 2231428-1 SpruchW203 2231428-1/4E, W203 2231428-1/4E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.11.2019 die Anerkennung zweier in einem vorangegangenen Studium absolvierten Lehrveranstaltungsprüfungen als gleichwertig für die in seinem nunmehr an der Johannes Kepler Universität Linz betriebenem Diplomstudium Wirtschaftspädagogik vorgesehene Lehrveranstaltungsprüfung „ XXXX (im Folgenden: gegenständliche Prüfung).
  2. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.11.2019 die Anerkennung zweier in einem vorangegangenen Studium absolvierten Lehrveranstaltungsprüfungen als gleichwertig für die in seinem nunmehr an der Johannes Kepler Universität Linz betriebenem Diplomstudium Wirtschaftspädagogik vorgesehene Lehrveranstaltungsprüfung „ römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Prüfung).
  3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.12.2019, GZ.: 6-40-8 / 11809781 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag abgewiesen.
  4. Am 30.12.2019 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2019 ein.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2020 (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde abgewiesen.
  6. Am 15.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
  7. Mit Schriftsatz vom 27.05.2020, hg. einlangend am 02.06.2020, wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  8. Auf Anfrage teilte die Johannes Kepler Universität Linz am 10.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Prüfung im Rahmen seines Studiums inzwischen positiv absolviert habe.
  9. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde wegen der inzwischen abgelegten Prüfung gegenstandslos geworden sei und daher beabsichtige werde, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 1 Woche zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen. Der Vorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2021 zugstellt.
  10. Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 – hg. eingelangt am 03.01.2022 – nahm der Beschwerdeführer zum Vorhalt vom 15.12.2021 Stellung und führte dabei auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass zutreffend sei, dass er die gegenständliche Prüfung am 06.07.2021 abgelegt habe, seiner Ansicht nach aber

§ 77Abs.

1 UG 2002 Gegenstandslosigkeit erst 12 Monate nach Ablegung der Prüfung eintrete. Gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens bestünden seitens des Beschwerdeführers im Übrigen keine Einwände.9. Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 – hg. eingelangt am 03.01.2022 – nahm der Beschwerdeführer zum Vorhalt vom 15.12.2021 Stellung und führte dabei auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass zutreffend sei, dass er die gegenständliche Prüfung am 06.07.2021 abgelegt habe, seiner Ansicht nach aber

Paragraph 77, Absatz eins, UG 2002 Gegenstandslosigkeit erst 12 Monate nach Ablegung der Prüfung eintrete. Gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens bestünden seitens des Beschwerdeführers im Übrigen keine Einwände. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

  1. Zu Spruchpunkt A) 2.
  2. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]).2.
  3. Analog zu Paragraph 33, VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG [S. 151]). Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038).Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038). Von „Klaglosstellung“ ist demnach dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr „beschwert“ ist, er also kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde mehr hat. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). 2.
  4. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch die inzwischen erfolgte positive Absolvierung der gegenständlichen Prüfung weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die gegenständliche Prüfung inzwischen erfolgreich abgelegt wurde. 2.
  5. Die Beschwerde war daher wegen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
  6. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2231428.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.