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{'item': 'W203 2245667-1'}

Obsah (17)§ 79Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 9§ 19§ 57§ 59§ 99§ 68§ 73§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlW203 2245667-1 SpruchW203 2245667-1/5E, W203 2245667-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 79Abs.

1 UG 2002 aufgehoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Prüfung vom 25.02.2021

Paragraph 79, Absatz eins, UG 2002 aufgehoben. Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Wintersemester 2013/14 an der Universität für Bodenkultur Wien das Bachelorstudium Forstwirtschaft.
  2. Am 27.01.2015 und am 13.03.2015 trat sie jeweils zur Prüfung „736180 Grundlagen des Rechts“ (im Folgenden: gegenständliche Prüfung) an und wurde beide Male mit „Nicht genügend“ beurteilt.
  3. Für den Termin 26.02.2021 meldete sich die Beschwerdeführerin fristgerecht erneut zur gegenständlichen Prüfung an, diesmal allerdings unter der Lehrveranstaltungskennzahl 736112 und in einem anderen, von der Beschwerdeführerin nicht betriebenen Studium.
  4. Per E-Mail vom 22.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der Universität für Bodenkultur Wien darüber informiert, dass die Prüfungsanmeldung für den 26.02.2021 „nicht ihrem Studienplan entspreche“ und sie daher von dieser Prüfung abgemeldet und „bei der für sie richtigen Prüfung mit der LV Nummer 736180 am 25.02.2021 wieder angemeldet“ werde. Auf diese Information seitens der Universität reagierte die Beschwerdeführerin umgehend, indem sie noch am selben Tag ebenfalls per E-Mail wie folgt antwortete (wörtlich wiedergegeben): „Vielen Dank für die Information! Ich habe übersehen, dass für meinen Studienplan die Prüfung am 25.
  5. stattfindet. Aus beruflichen Gründen, habe ich an diesem Tag leider nicht die Möglichkeit anzutreten. Deshalb meldete ich mich am 26.
  6. an und habe nicht bemerkt, dass es für einen anderen Studiengang ist. Wäre es trotzdem möglich am 26.2.2021 anzutreten und das positive Ergebnis auf meinen Studienplan zu übertragen? […]“.
  7. Am 25.02.2021 wurde die gegenständliche Prüfung – aufgeteilt in zwei Blöcke - durchgeführt, wobei der erste Termin von 10.00 bis 12.00 Uhr und der zweite Termin von 12.30 bis 14.30 Uhr anberaumt war. Über die der Beschwerdeführerin zuzuordnenden Zugangsdaten erfolgte eine Teilnahme an der auf elektronischem Weg durchgeführten Prüfung in der Dauer von insgesamt knapp 35 Minuten bei einer Gesamtdauer der Prüfung von maximal 65 Minuten. Die dabei erzielten Prüfungsleistungen wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt.
  8. Am selben Tag richtete die Beschwerdeführerin um 11.41 Uhr eine E-Mail mit folgendem Inhalt an die Universität für Bodenkultur Wien (wörtlich wiedergegeben): „Sehr geehrte Damen und Herren! Aus beruflichen Gründen, war es nicht möglich für mich heute an der Prüfung Teil zu nehmen. Wären Sie so nett und könnten Sie mich bitte abmelden? […]“.
  9. Am 23.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin per E-Mail mit dem Betreff „Prüfungsergebnis in BOKUonline:

(5)Grundlagen des Rechts“ darüber informiert, dass die von ihr am 25.022021 abgelegte gegenständliche Prüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
  1. Am 06.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der negativ beurteilten gegenständlichen Prüfung vom 25.02.2021 wegen eines schweren Durchführungsmangels. Sie begründete den Antrag damit, dass sie um eine Prüfungsabmeldung ersucht habe, da sie aus beruflichen Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen habe können. Der Prüfer sei diesem Ersuchen aber nicht nachgekommen und daher habe sie „in Absprache mit ihren Kollegen“ versucht, während der Arbeitszeit am 25.02.2021 an der Prüfung teilzunehmen. Die Verwendung von „ZOOM“ sei ihr im Unternehmen nicht erlaubt gewesen, daher habe sie sich nicht ordnungsgemäß zur Prüfung melden können und auch ihre Identität habe nicht geprüft werden können. Sie vermute, dass sich möglicherweise ein Lehrling während ihrer Abwesenheit aus reiner Neugierde an ihrem Arbeitsplatz die Prüfung angesehen habe, da der PC des Öfteren „entsperrt und für jeden einsehbar“ sei.
  2. Am 07.04.2021 erklärte die Beschwerdeführerin abermals ausdrücklich, dass Dritte während der Prüfung an ihrem Computer gearbeitet und auf die Prüfung eingewirkt hätten. Die drei in Frage kommenden Lehrlinge seien diesbezüglich verwarnt worden. Es sei auch ihr Fehler gewesen, dass sie das Passwort auf einem Zettel neben dem Computer habe liegen lassen.
  3. Mit Bescheid vom 16.04.2021, 1841/0/2-21 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies der Studiendekan der Universität für Bodenkultur Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.04.2021

§ 79Abs. 1 UG 2002 ab (Spruchpunkt 1), erklärte die Beurteilung der Prüfung gem. § 73 Abs. 1 UG 2002 i

Vm § 99 der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien wegen Erschleichen einer Prüfungsleistung (Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) für nichtig und stellte fest, dass die Prüfung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen sei (Spruchpunkt 2).10. Mit Bescheid vom 16.04.2021, 1841/0/2-21 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies der Studiendekan der Universität für Bodenkultur Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.04.2021

Paragraph 79, Absatz eins, UG 2002 ab (Spruchpunkt 1), erklärte die Beurteilung der Prüfung gem. Paragraph 73, Absatz eins, UG 2002 in Verbindung mit Paragraph 99, der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien wegen Erschleichen einer Prüfungsleistung (Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) für nichtig und stellte fest, dass die Prüfung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen sei (Spruchpunkt 2). Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin am 22.02.2021 nach Ablauf der Anmeldefrist - und somit verspätet - um Abmeldung von der Prüfung wegen Terminkollision gebeten habe. Es sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass eine Abmeldung nur aus speziellen Gründen, wie etwa wegen Krankheit, möglich sei. Ein Nichtantritt hätte eine Sperre, jedoch keine Zählung des Antrittes zur Folge gehabt. Kurz nach Beginn der Prüfung habe die Prüfungsaufsicht bemerkt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl an der Prüfung teilgenommen habe. Sie sei ca. 11 Minuten lang auf „BOKU learn“ aktiv gewesen, die dabei erbrachte Prüfungsleistung sei eindeutig mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen gewesen. Da die Beschwerdeführerin somit für die Prüfung angemeldet gewesen sei und diese auch mitgeschrieben habe, sei ihr die entsprechende Note einzutragen gewesen. Die gegenständliche Prüfung habe auf elektronischem Weg stattgefunden. Bei einer derartigen Prüfung erfolge die Identitätsfeststellung insbesondere durch eine passwortgeschützte Zutrittskontrolle mittels Einschreibeschlüssel, den die Studierenden „sorgsam zu verwahren“ hätten. Ein Zugriff durch Dritte sei „mit allen zumutbaren Mitteln zu verhindern“. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihren PC des Öfteren „entsperrt und für jeden einsehbar“ gelassen und „das Passwort auf einem Zettel liegen gelassen“ habe, habe die Beschwerdeführerin nicht das erwartbare Mindestmaß an Vorkehrungen getroffen, um bei dieser Prüfung auf elektronischem Weg eine Teilnahme dritter Personen unter ihrer Identität zu verhindern. Der angefochtene Bescheid wurde am 23.04.2021 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2021 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Eingriff des Bescheides in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte ein. Es wurden die Aufhebung des Bescheides und Entscheidung in der Sache selbst, in eventu Verfahrensergänzung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich für die Prüfung „736112 Grundlagen des Rechts“ zum Termin 26.02.2021 zeitgerecht angemeldet habe. Am 22.02.2021 um 9:50 Uhr sei die Beschwerdeführerin per Mail von der belangten Behörde informiert worden, dass sie sich für eine Prüfung angemeldet habe, welche nicht ihrem Studienplan entspreche. In der Folge sei ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin die Anmeldung zu einer anderen Prüfung mit der LV-Nummer 736180 am 25.02.2021 von der belangten Behörde eigenmächtig vorgenommen worden. Für einen zu wertenden Prüfungsantritt sei eine ordnungsgemäße Anmeldung nötig, die im ggstl. Fall nicht vorliege. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, wegen Terminkollision nicht an der Prüfung teilnehmen zu können. Die Beschwerdeführerin habe sich somit nie zur Prüfung am 25.02.2021 angemeldet, für die irrtümliche Anmeldung am 26.02.2021 sei die Abmeldung hierfür korrekt gewesen. Die Ummeldung außerhalb der Anmeldefrist auf den 25.02.2021 sei von der belangten Behörde eigenmächtig erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe auch die inhaltlichen Voraussetzungen zur Abhaltung der Prüfung nicht erfüllt, nämlich, dass ihr eine Teilnahme über die Plattform ZOOM aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei.
  2. Einlangend am 23.08.2021 wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zu der Beschwerde ab, aus der auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes hervorgeht: Die Beschwerdeführerin habe sich bereits in der Vergangenheit wiederholt zur Prüfung „Grundlagen des Rechts“ auch in anderen als den von dieser betriebenen Studienprogrammen angemeldet – möglicherweise, um sich dadurch zusätzliche Prüfungsantrittsmöglichkeiten zu verschaffen. Zuletzt habe sie sich erneut für eine Prüfung außerhalb ihres Studienprogrammes – nämlich für Agrarwissenschaften – zum Termin 26.02.2021 angemeldet. Eine Mitarbeiterin des Instituts habe diesen Fehler bemerkt und die Beschwerdeführerin zur „richtigen“ Prüfung umgemeldet. Zu dieser Prüfung sei die Beschwerdeführerin am 25.02.2021 angetreten, ebenso unberechtigterweise auch zur am 26.02.2021 unter der Lehrveranstaltungskennzahl 736112 stattgefunden habenden Prüfung. Wie die Beschwerdeführerin an den Einschreibschlüssel für diese Prüfung, die im Ergebnis ebenfalls eindeutig negativ ausgefallen sei, gelangen konnte, sei nicht klar. Dadurch, dass eine Mitarbeiterin die Beschwerdeführerin auf den Fehler bei der Anmeldung hingewiesen und zur richtigen Prüfung umgemeldet habe, sei diese ihrer Manuduktionspflicht nachgekommen. In der Regel wären Studierende für diese Vorgehensweise dankbar, auch die Beschwerdeführerin selbst habe sich in ihrer E-Mail-Antwort vom 22.02.2021 ausdrücklich dafür bedankt. Die Beschwerdeführerin habe sich im relevanten Zeitraum mehrmals wöchentlich in das Prüfungsanmeldesystem der Universität für Bodenkultur Wien eingeloggt, so auch am 25.02.2021 um 14.07 Uhr. Sie sei rechtsgültig zur Prüfung am 25.02.2021 angetreten. Auch bei Präsenzprüfungen wäre bei einer hohen Anzahl von Teilnehmern aus Ressourcengründen eine Identitätskontrolle erst während der bereits laufenden Prüfung möglich. Ein dem Prüfer zuzurechnender schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung iSd § 79 Abs. 1 UG 2001 liege nicht vor. Da die Prüfung jedoch „zumindest zeitweise durch Dritte unter fremder Identität“ erfolgt sei, sei die Prüfung aufzuheben und auf die Anzahl der zulässigen Prüfungsantritte anzurechnen gewesen. Ein dem Prüfer zuzurechnender schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG 2001 liege nicht vor. Da die Prüfung jedoch „zumindest zeitweise durch Dritte unter fremder Identität“ erfolgt sei, sei die Prüfung aufzuheben und auf die Anzahl der zulässigen Prüfungsantritte anzurechnen gewesen. Schließlich sei auch festzuhalten, dass in der Beschwerde fälschlich keine Behörde, sondern der Rechtsträger „Universität für Bodenkultur Wien“ als belangte Behörde bezeichnet werde, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Am 25.02.2021 erfolgte unter Verwendung der von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin versendeten Zugangsdaten eine Teilnahme an der auf elektronischem Weg durchgeführten Prüfung „736180 Grundlagen des Rechts“. Eine geeignete Identitätskontrolle betreffend die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde bei dieser Prüfung nicht durchgeführt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Prüfungsleistungen von der Beschwerdeführerin oder – zumindest zum Teil – von dritten Personen erbracht wurden. Die im Rahmen der Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen waren mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Diese Beurteilung wurde am 23.03.2021 der Beschwerdeführerin bekanntgegeben. Am 06.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Prüfung wegen eines schweren Mangels bei deren Durchführung. Die Beschwerde richtete sich gegen die Universität für Bodenkultur Wien.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Stellungnahmen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zulässigkeit der Beschwerde 3.2.1.

§ 9Abs. 1 Z 2 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten.3.2.1.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten.

§ 19Abs.

1 UG 2002 erlässt jede Universität durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.

Paragraph 19, Absatz eins, UG 2002 erlässt jede Universität durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.

Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist in der Satzung u.a. die Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und die Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben zu regeln.

Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. ist in der Satzung u.a. die Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und die Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben zu regeln.

§ 57Abs.

1 der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien wird

§ 19Abs.

2 Z 2 UG 2002 ein monokratisches Organ für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz eingerichtet.

Paragraph 57, Absatz eins, der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien wird

Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UG 2002 ein monokratisches Organ für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz eingerichtet.

Abs. 2 leg. cit. führt das monokratische Organ die Funktionsbezeichnung „Studiendekanin“ oder „Studiendekan“.

Absatz 2, leg. cit. führt das monokratische Organ die Funktionsbezeichnung „Studiendekanin“ oder „Studiendekan“.

§ 59Abs.

1 Z 8 und 14 der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien kommen der Studiendekanin oder dem Studiendekan u.a. die Nichtigerklärung der Beurteilung einer Prüfung im Fall der Erschleichung der Anmeldung zur Prüfung (§ 73 Abs. 1 UG 2002) oder wenn die Beurteilung einer Prüfung oder wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde (§ 73 Abs. 2 UG 2002) sowie die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 79 Abs. 1 UG 2002) zu.

Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 8 und 14 der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien kommen der Studiendekanin oder dem Studiendekan u.a. die Nichtigerklärung der Beurteilung einer Prüfung im Fall der Erschleichung der Anmeldung zur Prüfung (Paragraph 73, Absatz eins, UG 2002) oder wenn die Beurteilung einer Prüfung oder wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde (Paragraph 73, Absatz 2, UG 2002) sowie die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (Paragraph 79, Absatz eins, UG 2002) zu.

§ 99

der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien gilt - wird im Rahmen von schriftlichen Prüfungen bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen sowie Prüfungsleistungen bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt – Folgendes:

Paragraph 99, der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien gilt - wird im Rahmen von schriftlichen Prüfungen bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen sowie Prüfungsleistungen bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt – Folgendes:

  1. Wird die Erbringung einer wissenschaftlichen Leistung vorgetäuscht (insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel bzw. Prüfungsteilnahme unter fremder Identität), so erfolgt die Benotung mit „nicht beurteilt“. Diese Beurteilung wird auf die Anzahl der zulässigen Prüfungsantritte angerechnet. […]
  2. Erfolgt die Teilnahme an der Prüfung unter fremder Identität (insbesondere mit gefälschtem Studierendenausweis), so ist der Ausweis sicherzustellen und die Identität der/des tatsächlich anwesenden Studierenden zu klären. Es ist von der/dem LV-LeiterIn bzw. dem Aufsichtspersonal ein Vermerk auf dem Prüfungsbogen bzw. im Prüfungsprotokoll über den Antritt unter falscher Identität anzubringen, die/der Studierende ist über die studienrechtlichen Folgen sowie die Konsequenzen strafrechtlichen Handelns (Urkundenfälschung) aufzuklären. Das studienrechtlich zuständige Organ ist zu informieren. Dieses hat jene/jenen Studierenden, die/der zur Prüfung angemeldet war, über die studienrechtlichen Folgen sowie die Konsequenzen strafrechtlichen Handelns (Urkundenfälschung) aufzuklären.
  3. Die Beurteilung mit „nicht beurteilt“ erfolgt bei jener/jenem Studierenden, die/der ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet war. 3.2.
  4. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie den oben genannten einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien ergibt, ist gegenständlich belangte Behörde der Studiendekan der Universität für Bodenkultur Wien. Dass sich die Beschwerde an die Universität für Bodenkultur Wien richtet und als belangte Behörde auch ausdrücklich die Universität für Bodenkultur Wien benennt ändert aber nichts an der Zulässigkeit der Beschwerde, und zwar aus folgenden Erwägungen: Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG sollte nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als die bis zum 31.12.2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat“ regelnde Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG (VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0055 mit Verweis auf VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG ist, jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten ist, auszuschließen (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396). Welche Behörde belangte Behörde ist kann nicht nur aus der Bezeichnung durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (VwGH 21.09.2009, 2009/16/0174; 22.02.1991, 90/17/0181). Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sollte nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als die bis zum 31.12.2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat“ regelnde Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0055 mit Verweis auf VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Sinn der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG ist, jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten ist, auszuschließen (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396). Welche Behörde belangte Behörde ist kann nicht nur aus der Bezeichnung durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (VwGH 21.09.2009, 2009/16/0174; 22.02.1991, 90/17/0181). Vor diesem Hintergrund lässt sich verfahrensgegenständlich eindeutig und zweifelsfrei erkennen, dass sich die Beschwerde, in der Geschäftszahl und Datum der bekämpften Erledigung korrekt angeführt werden, gegen den angefochtenen Bescheid des Studiendekans der Universität für Bodenkultur Wien richtet. Die fehlende bzw. nicht zutreffende Bezeichnung der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdeeinbringung schadet demnach nicht, weswegen die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen ist. 3.
  5. Zu Spruchpunkt A) 3.3.1.

§ 79Abs.

1 UG 2002 ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung

§ 68Abs.

1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.3.3.1.

Paragraph 79, Absatz eins, UG 2002 ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung

Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Abs. 4 Satz 1 leg. cit. hat die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen.

Absatz 4, Satz 1 leg. cit. hat die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen.

§ 73Abs.

1 UG 2002 hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wennGemäß Paragraph 73, Absatz eins, UG 2002 hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn 1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder 2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch, ein Plagiat

§ 51Abs.

2 Z 31 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen

§ 51Abs.

2 Z 32, erschlichen wurde.2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch, ein Plagiat

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 31, oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 32,, erschlichen wurde.

Abs. 2 leg. cit. ist die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Absatz 2, leg. cit. ist die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. 3.3.2.

§ 79Abs.

1 zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1134 BlgNR XXI. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR XX. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1).3.3.2.

Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist Paragraph 60, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet vergleiche Regierungsvorlage 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 22). Die Erläuterungen zu Paragraph 60, Absatz eins, UniStG Regierungsvorlage 588 BlgNR römisch zwanzig. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Prüfungen dienen dazu, feststellen zu können, ob bzw. inwieweit ein Prüfungskandidat ein Fachgebiet beherrscht. Dafür ist zwingend erforderlich, dass die Identität des Prüfungskandidaten feststeht. In diesem Sinn führt auch die belangte Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage aus, dass bei Anwesenheitsprüfungen, wie sie vor Beginn der Covid-19-Pandemie der Regelfall waren, eine Identitätskontrolle jedenfalls und spätestens während der bereits laufenden Prüfung erfolgt. Im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides wird dazu ausgeführt, dass die Identitätsfeststellung bei Prüfungen auf elektronischem Weg „insbesondere durch eine passwortgeschützte Zutrittskontrolle mittels Einschreibeschlüssel“ erfolgt. Diese Vorgehensweise erfüllt aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht die Mindestanforderungen an eine verlässliche Identitätsfeststellung eines Prüfungskandidaten, und zwar aus folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die durch die Covid-19-Pandemie ab dem Sommersemester 2020 notwendig gewordenen Prüfungen auf elektronischem Weg eine andere Form der Identitätsfeststellung erfordern wie dies bei Prüfungen in Anwesenheit des Prüfungskandidaten – z.B. durch Vorlage eines Lichtbildausweises – regelmäßig der Fall sein wird. Die einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über die Durchführung von Prüfungen – insbesondere dessen § 79 Abs. 4 – sind aber auch seit Beginn der Covid-19-Pandemie nicht etwa außer Kraft getreten, sodass diese auch auf Prüfungen, die auf elektronischem Weg durchgeführt werden, Anwendung finden. Demnach haben die Prüferin oder der Prüfer für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen, so auch u.a. dafür, dass die Namen der (zur Prüfung angetretenen) Studierenden in das Prüfungsprotokoll aufgenommen werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts haben die die Prüfung durchführenden Personen dabei eine möglichst verlässliche, einen zumutbaren Verfahrensaufwand nicht übersteigende Identitätskontrolle durchzuführen. Die passwortgeschützte Zutrittskontrolle mittels Einschreibeschlüssel für sich alleine erscheint dabei kein ausreichend geeignetes Instrumentarium darzustellen, weil sich dieses als höchst missbrauchsanfällig erweist, indem z.B. mehrere Personen gemeinsam die Prüfungsaufgaben bearbeiten oder der Kandidat nach dem Einloggen gänzlich die Prüfung von einer anderen Person ablegen lässt. Somit erscheint jedenfalls geboten, dass bei dieser Form von Prüfungen die Möglichkeit besteht, zumindest stichprobenartig visuell oder akustisch – z.B. in Form einer Videokonferenz (Stichwort „Zoom“) oder per Telefon - Kontakt zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten aufzunehmen, um mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass die erbrachten Prüfungsleistungen tatsächlich dem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten zuzurechnen sind. So finden sich auch auf der Website der Universität für Bodenkultur Wien unter der Überschrift „Durchführung von Lehrveranstaltungen per Videokonferenz“ ausführliche Hinweise darauf, was dabei insbesondere zu beachten ist, nämlich: optische und akustische Verbindung der beteiligten Personen; keine anwesenden Personen außerhalb des Kamerawinkels; Identitätskontrolle durch Zeigen des Studierendenausweises in die Kamera; Möglichkeit für den Prüfer, einen Kameraschwenk durch den Aufenthaltsraum des Studierenden zu verlangen. Abschließend findet sich auch der Hinweis, dass diese „Verordnung“ am 19.03.2020 in Kraft tritt (siehe https://boku.ac.at, abgefragt am 04.01.2022). Verfahrensgegenständlich kommt erschwerend hinzu, dass – wie sich aus dem Akteninhalt insgesamt ergibt – im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund von mehreren Vorkommnissen bereits vor Durchführung der Prüfung aus Sicht der belangten Behörde besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre. So unterstellt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin schon seit längerem, dass diese durch (bewusste) Prüfungsanmeldungen außerhalb des von ihr betriebenen Studiums versuche, die Vorgaben betreffend die erlaubte Höchstzahl von Prüfungsantritten zu umgehen. Außerdem hat die Beschwerdeführerin selbst nur drei Tage vor der Prüfung gegenüber der belangten Behörde unmissverständlich bekanntgegeben, dass sie zu dem aufgrund einer – ohnehin als zweifelhaft zu betrachtenden – erfolgten „Ummeldung“ durch die belangte Behörde neu festgelegten Termin am 25.02.2021 nicht antreten werde können. Schließlich hat die Beschwerdeführerin am Tag der Prüfung selbst um 11.41 Uhr per E-Mail der belangten Behörde abermals mitgeteilt, dass sie nicht zur Prüfung antreten könne, sodass eine am selben Tag um 14.07 Uhr erfolgte Einloggung unter ihren Zugangsdaten jedenfalls geeignet war, die besondere Aufmerksamkeit der die Prüfung durchführenden Personen zu erwecken. Dass trotz dieser Rahmenbedingungen keine weiteren Schritte zur Identitätsfeststellung der die Prüfung ablegenden Person erfolgten, stellt einen Mangel bei der Durchführung der Prüfung dar, der nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Schweregrad erreicht, der durchaus mit bereits ausjudizierten Konstellationen – z.B. falsche Zusammensetzung des Prüfungssenates oder zu kurz bemessene Prüfungszeit – vergleichbar ist. Da die nicht auszuschließende und von der belangten Behörde auch ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit besteht, dass die Prüfung von einer anderen als der zur Prüfung angemeldeten Person abgelegt wurde, liegt auch auf der Hand, dass verfahrensgegenständlich bei Einhaltung der gebotenen Vorgehensweise ein anderes Prüfungsergebnis nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst durch ihr als äußerst sorglos zu bezeichnendes Verhalten zum Zeitpunkt der Prüfung – Möglichkeit des Zugriffs auf die Zugangsdaten für dritte Personen, Verlassen des Raumes während der Prüfung, keine Verwendung eines Zoom-tauglichen PCs u.ä. - maßgeblich am Zustandekommen des Prüfungsmangels mitgewirkt hat, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, da § 79 Abs. 4 UG 2002 ausschließlich den Prüfer dazu verpflichtet, für einen geordneten Prüfungsablauf zu sorgen und gegebenenfalls steuernd einzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die durch die Covid-19-Pandemie ab dem Sommersemester 2020 notwendig gewordenen Prüfungen auf elektronischem Weg eine andere Form der Identitätsfeststellung erfordern wie dies bei Prüfungen in Anwesenheit des Prüfungskandidaten – z.B. durch Vorlage eines Lichtbildausweises – regelmäßig der Fall sein wird. Die einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über die Durchführung von Prüfungen – insbesondere dessen Paragraph 79, Absatz 4, – sind aber auch seit Beginn der Covid-19-Pandemie nicht etwa außer Kraft getreten, sodass diese auch auf Prüfungen, die auf elektronischem Weg durchgeführt werden, Anwendung finden. Demnach haben die Prüferin oder der Prüfer für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen, so auch u.a. dafür, dass die Namen der (zur Prüfung angetretenen) Studierenden in das Prüfungsprotokoll aufgenommen werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts haben die die Prüfung durchführenden Personen dabei eine möglichst verlässliche, einen zumutbaren Verfahrensaufwand nicht übersteigende Identitätskontrolle durchzuführen. Die passwortgeschützte Zutrittskontrolle mittels Einschreibeschlüssel für sich alleine erscheint dabei kein ausreichend geeignetes Instrumentarium darzustellen, weil sich dieses als höchst missbrauchsanfällig erweist, indem z.B. mehrere Personen gemeinsam die Prüfungsaufgaben bearbeiten oder der Kandidat nach dem Einloggen gänzlich die Prüfung von einer anderen Person ablegen lässt. Somit erscheint jedenfalls geboten, dass bei dieser Form von Prüfungen die Möglichkeit besteht, zumindest stichprobenartig visuell oder akustisch – z.B. in Form einer Videokonferenz (Stichwort „Zoom“) oder per Telefon - Kontakt zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten aufzunehmen, um mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass die erbrachten Prüfungsleistungen tatsächlich dem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten zuzurechnen sind. So finden sich auch auf der Website der Universität für Bodenkultur Wien unter der Überschrift „Durchführung von Lehrveranstaltungen per Videokonferenz“ ausführliche Hinweise darauf, was dabei insbesondere zu beachten ist, nämlich: optische und akustische Verbindung der beteiligten Personen; keine anwesenden Personen außerhalb des Kamerawinkels; Identitätskontrolle durch Zeigen des Studierendenausweises in die Kamera; Möglichkeit für den Prüfer, einen Kameraschwenk durch den Aufenthaltsraum des Studierenden zu verlangen. Abschließend findet sich auch der Hinweis, dass diese „Verordnung“ am 19.03.2020 in Kraft tritt (siehe https://boku.ac.at, abgefragt am 04.01.2022). Verfahrensgegenständlich kommt erschwerend hinzu, dass – wie sich aus dem Akteninhalt insgesamt ergibt – im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund von mehreren Vorkommnissen bereits vor Durchführung der Prüfung aus Sicht der belangten Behörde besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre. So unterstellt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin schon seit längerem, dass diese durch (bewusste) Prüfungsanmeldungen außerhalb des von ihr betriebenen Studiums versuche, die Vorgaben betreffend die erlaubte Höchstzahl von Prüfungsantritten zu umgehen. Außerdem hat die Beschwerdeführerin selbst nur drei Tage vor der Prüfung gegenüber der belangten Behörde unmissverständlich bekanntgegeben, dass sie zu dem aufgrund einer – ohnehin als zweifelhaft zu betrachtenden – erfolgten „Ummeldung“ durch die belangte Behörde neu festgelegten Termin am 25.02.2021 nicht antreten werde können. Schließlich hat die Beschwerdeführerin am Tag der Prüfung selbst um 11.41 Uhr per E-Mail der belangten Behörde abermals mitgeteilt, dass sie nicht zur Prüfung antreten könne, sodass eine am selben Tag um 14.07 Uhr erfolgte Einloggung unter ihren Zugangsdaten jedenfalls geeignet war, die besondere Aufmerksamkeit der die Prüfung durchführenden Personen zu erwecken. Dass trotz dieser Rahmenbedingungen keine weiteren Schritte zur Identitätsfeststellung der die Prüfung ablegenden Person erfolgten, stellt einen Mangel bei der Durchführung der Prüfung dar, der nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Schweregrad erreicht, der durchaus mit bereits ausjudizierten Konstellationen – z.B. falsche Zusammensetzung des Prüfungssenates oder zu kurz bemessene Prüfungszeit – vergleichbar ist. Da die nicht auszuschließende und von der belangten Behörde auch ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit besteht, dass die Prüfung von einer anderen als der zur Prüfung angemeldeten Person abgelegt wurde, liegt auch auf der Hand, dass verfahrensgegenständlich bei Einhaltung der gebotenen Vorgehensweise ein anderes Prüfungsergebnis nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst durch ihr als äußerst sorglos zu bezeichnendes Verhalten zum Zeitpunkt der Prüfung – Möglichkeit des Zugriffs auf die Zugangsdaten für dritte Personen, Verlassen des Raumes während der Prüfung, keine Verwendung eines Zoom-tauglichen PCs u.ä. - maßgeblich am Zustandekommen des Prüfungsmangels mitgewirkt hat, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, da Paragraph 79, Absatz 4, UG 2002 ausschließlich den Prüfer dazu verpflichtet, für einen geordneten Prüfungsablauf zu sorgen und gegebenenfalls steuernd einzugreifen. Die gegenständliche Prüfung war daher wegen des Vorliegens eines schweren Durchführungsmangels aufzuheben. 3.3.3. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides: „Erschleichen“ iSd § 73 UG 2002 setzt ein vorsätzliches Verhalten voraus, welches darauf abzielt, einen für sich günstigeren Erfolg zu erlangen (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg], Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, Rz 2 zu § 74 [S. 376] mit Verweis auf VwGH 27.07.2004, 2004/10/0021). Wie bereits näher unter Pkt. 3.3.2 dargestellt, handelte es sich bei der Vorgehensweise durch die Beschwerdeführerin – nämlich dem Überlassen von Zugangsdaten an nicht fachkundige Dritte – nicht um ein vorsätzliches, sondern um ein grob fahrlässiges Verhalten und war dieses auch nicht geeignet, der Beschwerdeführerin einen Vorteil im Sinne einer günstigeren Prüfungsbeurteilung zu verschaffen. „Erschleichen“ iSd Paragraph 73, UG 2002 setzt ein vorsätzliches Verhalten voraus, welches darauf abzielt, einen für sich günstigeren Erfolg zu erlangen vergleiche Perthold-Stoitzner [Hrsg], Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, Rz 2 zu Paragraph 74, [S. 376] mit Verweis auf VwGH 27.07.2004, 2004/10/0021). Wie bereits näher unter Pkt. 3.3.2 dargestellt, handelte es sich bei der Vorgehensweise durch die Beschwerdeführerin – nämlich dem Überlassen von Zugangsdaten an nicht fachkundige Dritte – nicht um ein vorsätzliches, sondern um ein grob fahrlässiges Verhalten und war dieses auch nicht geeignet, der Beschwerdeführerin einen Vorteil im Sinne einer günstigeren Prüfungsbeurteilung zu verschaffen. Schon deswegen liegen die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung einer Prüfung wegen Erschleichung nicht vor. 3.3.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. 3.3.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision): 3.4.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.4.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt: 3.4.2.

  1. „Stellt eine fehlende bzw. nicht geeignete Feststellung der Identität eines Kandidaten, der auf elektronischem Weg zu einer Prüfung antritt, einen schweren Mangel bei der Durchführung einer Prüfung iSd § 79 Abs. 1 UG 2002 dar?“3.4.2.
  2. „Stellt eine fehlende bzw. nicht geeignete Feststellung der Identität eines Kandidaten, der auf elektronischem Weg zu einer Prüfung antritt, einen schweren Mangel bei der Durchführung einer Prüfung iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG 2002 dar?“ 3.4.2.
  3. „Erweist sich im Falle der Durchführung einer Prüfung auf elektronischem Weg eine passwortgeschützte Zutrittskontrolle mittels am Tag vor der Prüfung dem Prüfungskandidaten mitgeteiltem Einschreibeschlüssel ohne zusätzliche weitere Vorkehrungen zu treffen als geeignetes und ausreichendes Mittel zur Feststellung der Identität des Prüfungskandidaten?“ Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen. Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 auch nicht als so klar und eindeutig erweisen vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen. 3.4.
  4. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2245667.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.