1 UG 2002 aufgehoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Prüfung vom 25.02.2021
Paragraph 79, Absatz eins, UG 2002 aufgehoben. Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 99 der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien wegen Erschleichen einer Prüfungsleistung (Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) für nichtig und stellte fest, dass die Prüfung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen sei (Spruchpunkt 2).10. Mit Bescheid vom 16.04.2021, 1841/0/2-21 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies der Studiendekan der Universität für Bodenkultur Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.04.2021
Paragraph 79, Absatz eins, UG 2002 ab (Spruchpunkt 1), erklärte die Beurteilung der Prüfung gem. Paragraph 73, Absatz eins, UG 2002 in Verbindung mit Paragraph 99, der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien wegen Erschleichen einer Prüfungsleistung (Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) für nichtig und stellte fest, dass die Prüfung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen sei (Spruchpunkt 2). Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin am 22.02.2021 nach Ablauf der Anmeldefrist - und somit verspätet - um Abmeldung von der Prüfung wegen Terminkollision gebeten habe. Es sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass eine Abmeldung nur aus speziellen Gründen, wie etwa wegen Krankheit, möglich sei. Ein Nichtantritt hätte eine Sperre, jedoch keine Zählung des Antrittes zur Folge gehabt. Kurz nach Beginn der Prüfung habe die Prüfungsaufsicht bemerkt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl an der Prüfung teilgenommen habe. Sie sei ca. 11 Minuten lang auf „BOKU learn“ aktiv gewesen, die dabei erbrachte Prüfungsleistung sei eindeutig mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen gewesen. Da die Beschwerdeführerin somit für die Prüfung angemeldet gewesen sei und diese auch mitgeschrieben habe, sei ihr die entsprechende Note einzutragen gewesen. Die gegenständliche Prüfung habe auf elektronischem Weg stattgefunden. Bei einer derartigen Prüfung erfolge die Identitätsfeststellung insbesondere durch eine passwortgeschützte Zutrittskontrolle mittels Einschreibeschlüssel, den die Studierenden „sorgsam zu verwahren“ hätten. Ein Zugriff durch Dritte sei „mit allen zumutbaren Mitteln zu verhindern“. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihren PC des Öfteren „entsperrt und für jeden einsehbar“ gelassen und „das Passwort auf einem Zettel liegen gelassen“ habe, habe die Beschwerdeführerin nicht das erwartbare Mindestmaß an Vorkehrungen getroffen, um bei dieser Prüfung auf elektronischem Weg eine Teilnahme dritter Personen unter ihrer Identität zu verhindern. Der angefochtene Bescheid wurde am 23.04.2021 zugestellt.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zulässigkeit der Beschwerde 3.2.1.
GVG hat die Beschwerde u.a. die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten.3.2.1.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten.
1 UG 2002 erlässt jede Universität durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
Paragraph 19, Absatz eins, UG 2002 erlässt jede Universität durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist in der Satzung u.a. die Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und die Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben zu regeln.
Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. ist in der Satzung u.a. die Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und die Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben zu regeln.
1 der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien wird
2 Z 2 UG 2002 ein monokratisches Organ für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz eingerichtet.
Paragraph 57, Absatz eins, der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien wird
Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UG 2002 ein monokratisches Organ für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz eingerichtet.
Abs. 2 leg. cit. führt das monokratische Organ die Funktionsbezeichnung „Studiendekanin“ oder „Studiendekan“.
Absatz 2, leg. cit. führt das monokratische Organ die Funktionsbezeichnung „Studiendekanin“ oder „Studiendekan“.
1 Z 8 und 14 der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien kommen der Studiendekanin oder dem Studiendekan u.a. die Nichtigerklärung der Beurteilung einer Prüfung im Fall der Erschleichung der Anmeldung zur Prüfung (§ 73 Abs. 1 UG 2002) oder wenn die Beurteilung einer Prüfung oder wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde (§ 73 Abs. 2 UG 2002) sowie die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 79 Abs. 1 UG 2002) zu.
Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 8 und 14 der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien kommen der Studiendekanin oder dem Studiendekan u.a. die Nichtigerklärung der Beurteilung einer Prüfung im Fall der Erschleichung der Anmeldung zur Prüfung (Paragraph 73, Absatz eins, UG 2002) oder wenn die Beurteilung einer Prüfung oder wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde (Paragraph 73, Absatz 2, UG 2002) sowie die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (Paragraph 79, Absatz eins, UG 2002) zu.
der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien gilt - wird im Rahmen von schriftlichen Prüfungen bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen sowie Prüfungsleistungen bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt – Folgendes:
Paragraph 99, der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien gilt - wird im Rahmen von schriftlichen Prüfungen bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen sowie Prüfungsleistungen bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt – Folgendes:
1 UG 2002 ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung
1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.3.3.1.
Paragraph 79, Absatz eins, UG 2002 ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Abs. 4 Satz 1 leg. cit. hat die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen.
Absatz 4, Satz 1 leg. cit. hat die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen.
1 UG 2002 hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wennGemäß Paragraph 73, Absatz eins, UG 2002 hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn 1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder 2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch, ein Plagiat
2 Z 31 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen
2 Z 32, erschlichen wurde.2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch, ein Plagiat
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 31, oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 32,, erschlichen wurde.
Abs. 2 leg. cit. ist die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
Absatz 2, leg. cit. ist die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. 3.3.2.
1 zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1134 BlgNR XXI. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR XX. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1).3.3.2.
Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist Paragraph 60, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet vergleiche Regierungsvorlage 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 22). Die Erläuterungen zu Paragraph 60, Absatz eins, UniStG Regierungsvorlage 588 BlgNR römisch zwanzig. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Prüfungen dienen dazu, feststellen zu können, ob bzw. inwieweit ein Prüfungskandidat ein Fachgebiet beherrscht. Dafür ist zwingend erforderlich, dass die Identität des Prüfungskandidaten feststeht. In diesem Sinn führt auch die belangte Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage aus, dass bei Anwesenheitsprüfungen, wie sie vor Beginn der Covid-19-Pandemie der Regelfall waren, eine Identitätskontrolle jedenfalls und spätestens während der bereits laufenden Prüfung erfolgt. Im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides wird dazu ausgeführt, dass die Identitätsfeststellung bei Prüfungen auf elektronischem Weg „insbesondere durch eine passwortgeschützte Zutrittskontrolle mittels Einschreibeschlüssel“ erfolgt. Diese Vorgehensweise erfüllt aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht die Mindestanforderungen an eine verlässliche Identitätsfeststellung eines Prüfungskandidaten, und zwar aus folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die durch die Covid-19-Pandemie ab dem Sommersemester 2020 notwendig gewordenen Prüfungen auf elektronischem Weg eine andere Form der Identitätsfeststellung erfordern wie dies bei Prüfungen in Anwesenheit des Prüfungskandidaten – z.B. durch Vorlage eines Lichtbildausweises – regelmäßig der Fall sein wird. Die einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über die Durchführung von Prüfungen – insbesondere dessen § 79 Abs. 4 – sind aber auch seit Beginn der Covid-19-Pandemie nicht etwa außer Kraft getreten, sodass diese auch auf Prüfungen, die auf elektronischem Weg durchgeführt werden, Anwendung finden. Demnach haben die Prüferin oder der Prüfer für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen, so auch u.a. dafür, dass die Namen der (zur Prüfung angetretenen) Studierenden in das Prüfungsprotokoll aufgenommen werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts haben die die Prüfung durchführenden Personen dabei eine möglichst verlässliche, einen zumutbaren Verfahrensaufwand nicht übersteigende Identitätskontrolle durchzuführen. Die passwortgeschützte Zutrittskontrolle mittels Einschreibeschlüssel für sich alleine erscheint dabei kein ausreichend geeignetes Instrumentarium darzustellen, weil sich dieses als höchst missbrauchsanfällig erweist, indem z.B. mehrere Personen gemeinsam die Prüfungsaufgaben bearbeiten oder der Kandidat nach dem Einloggen gänzlich die Prüfung von einer anderen Person ablegen lässt. Somit erscheint jedenfalls geboten, dass bei dieser Form von Prüfungen die Möglichkeit besteht, zumindest stichprobenartig visuell oder akustisch – z.B. in Form einer Videokonferenz (Stichwort „Zoom“) oder per Telefon - Kontakt zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten aufzunehmen, um mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass die erbrachten Prüfungsleistungen tatsächlich dem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten zuzurechnen sind. So finden sich auch auf der Website der Universität für Bodenkultur Wien unter der Überschrift „Durchführung von Lehrveranstaltungen per Videokonferenz“ ausführliche Hinweise darauf, was dabei insbesondere zu beachten ist, nämlich: optische und akustische Verbindung der beteiligten Personen; keine anwesenden Personen außerhalb des Kamerawinkels; Identitätskontrolle durch Zeigen des Studierendenausweises in die Kamera; Möglichkeit für den Prüfer, einen Kameraschwenk durch den Aufenthaltsraum des Studierenden zu verlangen. Abschließend findet sich auch der Hinweis, dass diese „Verordnung“ am 19.03.2020 in Kraft tritt (siehe https://boku.ac.at, abgefragt am 04.01.2022). Verfahrensgegenständlich kommt erschwerend hinzu, dass – wie sich aus dem Akteninhalt insgesamt ergibt – im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund von mehreren Vorkommnissen bereits vor Durchführung der Prüfung aus Sicht der belangten Behörde besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre. So unterstellt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin schon seit längerem, dass diese durch (bewusste) Prüfungsanmeldungen außerhalb des von ihr betriebenen Studiums versuche, die Vorgaben betreffend die erlaubte Höchstzahl von Prüfungsantritten zu umgehen. Außerdem hat die Beschwerdeführerin selbst nur drei Tage vor der Prüfung gegenüber der belangten Behörde unmissverständlich bekanntgegeben, dass sie zu dem aufgrund einer – ohnehin als zweifelhaft zu betrachtenden – erfolgten „Ummeldung“ durch die belangte Behörde neu festgelegten Termin am 25.02.2021 nicht antreten werde können. Schließlich hat die Beschwerdeführerin am Tag der Prüfung selbst um 11.41 Uhr per E-Mail der belangten Behörde abermals mitgeteilt, dass sie nicht zur Prüfung antreten könne, sodass eine am selben Tag um 14.07 Uhr erfolgte Einloggung unter ihren Zugangsdaten jedenfalls geeignet war, die besondere Aufmerksamkeit der die Prüfung durchführenden Personen zu erwecken. Dass trotz dieser Rahmenbedingungen keine weiteren Schritte zur Identitätsfeststellung der die Prüfung ablegenden Person erfolgten, stellt einen Mangel bei der Durchführung der Prüfung dar, der nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Schweregrad erreicht, der durchaus mit bereits ausjudizierten Konstellationen – z.B. falsche Zusammensetzung des Prüfungssenates oder zu kurz bemessene Prüfungszeit – vergleichbar ist. Da die nicht auszuschließende und von der belangten Behörde auch ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit besteht, dass die Prüfung von einer anderen als der zur Prüfung angemeldeten Person abgelegt wurde, liegt auch auf der Hand, dass verfahrensgegenständlich bei Einhaltung der gebotenen Vorgehensweise ein anderes Prüfungsergebnis nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst durch ihr als äußerst sorglos zu bezeichnendes Verhalten zum Zeitpunkt der Prüfung – Möglichkeit des Zugriffs auf die Zugangsdaten für dritte Personen, Verlassen des Raumes während der Prüfung, keine Verwendung eines Zoom-tauglichen PCs u.ä. - maßgeblich am Zustandekommen des Prüfungsmangels mitgewirkt hat, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, da § 79 Abs. 4 UG 2002 ausschließlich den Prüfer dazu verpflichtet, für einen geordneten Prüfungsablauf zu sorgen und gegebenenfalls steuernd einzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die durch die Covid-19-Pandemie ab dem Sommersemester 2020 notwendig gewordenen Prüfungen auf elektronischem Weg eine andere Form der Identitätsfeststellung erfordern wie dies bei Prüfungen in Anwesenheit des Prüfungskandidaten – z.B. durch Vorlage eines Lichtbildausweises – regelmäßig der Fall sein wird. Die einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über die Durchführung von Prüfungen – insbesondere dessen Paragraph 79, Absatz 4, – sind aber auch seit Beginn der Covid-19-Pandemie nicht etwa außer Kraft getreten, sodass diese auch auf Prüfungen, die auf elektronischem Weg durchgeführt werden, Anwendung finden. Demnach haben die Prüferin oder der Prüfer für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen, so auch u.a. dafür, dass die Namen der (zur Prüfung angetretenen) Studierenden in das Prüfungsprotokoll aufgenommen werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts haben die die Prüfung durchführenden Personen dabei eine möglichst verlässliche, einen zumutbaren Verfahrensaufwand nicht übersteigende Identitätskontrolle durchzuführen. Die passwortgeschützte Zutrittskontrolle mittels Einschreibeschlüssel für sich alleine erscheint dabei kein ausreichend geeignetes Instrumentarium darzustellen, weil sich dieses als höchst missbrauchsanfällig erweist, indem z.B. mehrere Personen gemeinsam die Prüfungsaufgaben bearbeiten oder der Kandidat nach dem Einloggen gänzlich die Prüfung von einer anderen Person ablegen lässt. Somit erscheint jedenfalls geboten, dass bei dieser Form von Prüfungen die Möglichkeit besteht, zumindest stichprobenartig visuell oder akustisch – z.B. in Form einer Videokonferenz (Stichwort „Zoom“) oder per Telefon - Kontakt zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten aufzunehmen, um mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass die erbrachten Prüfungsleistungen tatsächlich dem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten zuzurechnen sind. So finden sich auch auf der Website der Universität für Bodenkultur Wien unter der Überschrift „Durchführung von Lehrveranstaltungen per Videokonferenz“ ausführliche Hinweise darauf, was dabei insbesondere zu beachten ist, nämlich: optische und akustische Verbindung der beteiligten Personen; keine anwesenden Personen außerhalb des Kamerawinkels; Identitätskontrolle durch Zeigen des Studierendenausweises in die Kamera; Möglichkeit für den Prüfer, einen Kameraschwenk durch den Aufenthaltsraum des Studierenden zu verlangen. Abschließend findet sich auch der Hinweis, dass diese „Verordnung“ am 19.03.2020 in Kraft tritt (siehe https://boku.ac.at, abgefragt am 04.01.2022). Verfahrensgegenständlich kommt erschwerend hinzu, dass – wie sich aus dem Akteninhalt insgesamt ergibt – im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund von mehreren Vorkommnissen bereits vor Durchführung der Prüfung aus Sicht der belangten Behörde besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre. So unterstellt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin schon seit längerem, dass diese durch (bewusste) Prüfungsanmeldungen außerhalb des von ihr betriebenen Studiums versuche, die Vorgaben betreffend die erlaubte Höchstzahl von Prüfungsantritten zu umgehen. Außerdem hat die Beschwerdeführerin selbst nur drei Tage vor der Prüfung gegenüber der belangten Behörde unmissverständlich bekanntgegeben, dass sie zu dem aufgrund einer – ohnehin als zweifelhaft zu betrachtenden – erfolgten „Ummeldung“ durch die belangte Behörde neu festgelegten Termin am 25.02.2021 nicht antreten werde können. Schließlich hat die Beschwerdeführerin am Tag der Prüfung selbst um 11.41 Uhr per E-Mail der belangten Behörde abermals mitgeteilt, dass sie nicht zur Prüfung antreten könne, sodass eine am selben Tag um 14.07 Uhr erfolgte Einloggung unter ihren Zugangsdaten jedenfalls geeignet war, die besondere Aufmerksamkeit der die Prüfung durchführenden Personen zu erwecken. Dass trotz dieser Rahmenbedingungen keine weiteren Schritte zur Identitätsfeststellung der die Prüfung ablegenden Person erfolgten, stellt einen Mangel bei der Durchführung der Prüfung dar, der nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Schweregrad erreicht, der durchaus mit bereits ausjudizierten Konstellationen – z.B. falsche Zusammensetzung des Prüfungssenates oder zu kurz bemessene Prüfungszeit – vergleichbar ist. Da die nicht auszuschließende und von der belangten Behörde auch ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit besteht, dass die Prüfung von einer anderen als der zur Prüfung angemeldeten Person abgelegt wurde, liegt auch auf der Hand, dass verfahrensgegenständlich bei Einhaltung der gebotenen Vorgehensweise ein anderes Prüfungsergebnis nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst durch ihr als äußerst sorglos zu bezeichnendes Verhalten zum Zeitpunkt der Prüfung – Möglichkeit des Zugriffs auf die Zugangsdaten für dritte Personen, Verlassen des Raumes während der Prüfung, keine Verwendung eines Zoom-tauglichen PCs u.ä. - maßgeblich am Zustandekommen des Prüfungsmangels mitgewirkt hat, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, da Paragraph 79, Absatz 4, UG 2002 ausschließlich den Prüfer dazu verpflichtet, für einen geordneten Prüfungsablauf zu sorgen und gegebenenfalls steuernd einzugreifen. Die gegenständliche Prüfung war daher wegen des Vorliegens eines schweren Durchführungsmangels aufzuheben. 3.3.3. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides: „Erschleichen“ iSd § 73 UG 2002 setzt ein vorsätzliches Verhalten voraus, welches darauf abzielt, einen für sich günstigeren Erfolg zu erlangen (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg], Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, Rz 2 zu § 74 [S. 376] mit Verweis auf VwGH 27.07.2004, 2004/10/0021). Wie bereits näher unter Pkt. 3.3.2 dargestellt, handelte es sich bei der Vorgehensweise durch die Beschwerdeführerin – nämlich dem Überlassen von Zugangsdaten an nicht fachkundige Dritte – nicht um ein vorsätzliches, sondern um ein grob fahrlässiges Verhalten und war dieses auch nicht geeignet, der Beschwerdeführerin einen Vorteil im Sinne einer günstigeren Prüfungsbeurteilung zu verschaffen. „Erschleichen“ iSd Paragraph 73, UG 2002 setzt ein vorsätzliches Verhalten voraus, welches darauf abzielt, einen für sich günstigeren Erfolg zu erlangen vergleiche Perthold-Stoitzner [Hrsg], Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, Rz 2 zu Paragraph 74, [S. 376] mit Verweis auf VwGH 27.07.2004, 2004/10/0021). Wie bereits näher unter Pkt. 3.3.2 dargestellt, handelte es sich bei der Vorgehensweise durch die Beschwerdeführerin – nämlich dem Überlassen von Zugangsdaten an nicht fachkundige Dritte – nicht um ein vorsätzliches, sondern um ein grob fahrlässiges Verhalten und war dieses auch nicht geeignet, der Beschwerdeführerin einen Vorteil im Sinne einer günstigeren Prüfungsbeurteilung zu verschaffen. Schon deswegen liegen die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung einer Prüfung wegen Erschleichung nicht vor. 3.3.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. 3.3.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision): 3.4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt: 3.4.2.
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2245667.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.