GVG i.V.m. § 11 Abs. 3 SchPflG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PflG die Teilnahme ihrer Tochter an häuslichem Unterricht an.2. Am 11.08.2021 zeigten die Beschwerdeführer
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG die Teilnahme ihrer Tochter an häuslichem Unterricht an. Dagegen wurde von der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) kein Einwand erhoben. 3. Am 04.10.2021 zeigten die Beschwerdeführer
PflG die Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht an.3. Am 04.10.2021 zeigten die Beschwerdeführer
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG die Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht an.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
PflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F., besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.g.F., besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.
Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.
ZG), BGBl. Nr. 77/1985 i.d.g.F. beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985 (SchZG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, i.d.g.F. beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. 3.2.2. Mit ihrem Vorbringen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Anzeige der Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr gesondert einzubringen. Eine verspätete Anzeige ist zurückzuweisen (VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; 20.06.1994, 94/10/0061). Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die durch die Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt (vgl. VwGH 19.09.2000, 2000/05/0140; 27.11.2012, 2012/10/0134) – werden kann (vgl. § 33 Abs. 4 AVG). Der Zeitraum, der vom „Schuljahr“ erfasst wird, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz (SchZG). Demnach hat das Schuljahr 2021/22 im Bundesland Oberösterreich am Montag, 13.09.2021 begonnen, und die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule wäre nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese vor dem 13.09.2021 bei der zuständigen Behörde eingelangt wäre. Unstrittig ist die Anzeige aber erst mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 04.10.2021, somit nach Beginn des Schuljahres 2021/22, erfolgt, sodass diese als verspätet anzusehen war. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ergibt, ist die Anzeige der Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr gesondert einzubringen. Eine verspätete Anzeige ist zurückzuweisen (VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; 20.06.1994, 94/10/0061). Bei der Frist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die durch die Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt vergleiche VwGH 19.09.2000, 2000/05/0140; 27.11.2012, 2012/10/0134) – werden kann vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Der Zeitraum, der vom „Schuljahr“ erfasst wird, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz (SchZG). Demnach hat das Schuljahr 2021/22 im Bundesland Oberösterreich am Montag, 13.09.2021 begonnen, und die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule wäre nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese vor dem 13.09.2021 bei der zuständigen Behörde eingelangt wäre. Unstrittig ist die Anzeige aber erst mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 04.10.2021, somit nach Beginn des Schuljahres 2021/22, erfolgt, sodass diese als verspätet anzusehen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.09.1992, Zl. 92/10/0160 ausgeführt, dass die Befristung
PflG keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine Präklusivfrist ist und begründete dies damit, dass das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht es gebietet, die Teilnahme am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahres – der Schulbehörde anzuzeigen. Eine Untersagung ist demnach bei einer verspäteten Anzeige gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Jonak/Kövesi Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 6a zu § 11 SchPflG, S. 506).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.09.1992, Zl. 92/10/0160 ausgeführt, dass die Befristung
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine Präklusivfrist ist und begründete dies damit, dass das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht es gebietet, die Teilnahme am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahres – der Schulbehörde anzuzeigen. Eine Untersagung ist demnach bei einer verspäteten Anzeige gerechtfertigt vergleiche hierzu auch Jonak/Kövesi Das Österreichische Schulrecht14, Anmerkung 6a zu Paragraph 11, SchPflG, S. 506). Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Teilnahme am Unterricht an der gegenständlichen Privatschule untersagt und den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet. 3.2.
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2249899.1.00
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