GVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im ersten Absatz des Spruches im angefochtenen Bescheid der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers genannt werden und dieser demnach zu lauten hat wie folgt: A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im ersten Absatz des Spruches im angefochtenen Bescheid der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers genannt werden und dieser demnach zu lauten hat wie folgt: „Im Verfahren XXXX des LG […] sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX , geb. XXXX zahlungspflichtig ist.„Im Verfahren römisch 40 des LG […] sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die römisch 40 , geb. römisch 40 zahlungspflichtig ist. Pauschalkostenbeitrag € 750,- Einhebungsgebühr € 8,-€ 758,-Einhebungsgebühr € 8,-, € 758,- […]“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN (in der Folge: LG) vom 29.07.2021, XXXX , wurden
PO die Kosten eines erfolglosen Wiederaufnahmeverfahrens des BF mit € 750,00 bestimmt und ausgesprochen, dass diese vom BF
PO zu ersetzen seien. Dieser Beschluss wurde dem BF am 02.08.2021 (eigenhändig über die Justizvollzugsanstalt XXXX ) zugestellt und ist mangels Anfechtung am 16.08.2021 in Rechtskraft erwachsen. 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN (in der Folge: LG) vom 29.07.2021, römisch 40 , wurden
Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO die Kosten eines erfolglosen Wiederaufnahmeverfahrens des BF mit € 750,00 bestimmt und ausgesprochen, dass diese vom BF
Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO zu ersetzen seien. Dieser Beschluss wurde dem BF am 02.08.2021 (eigenhändig über die Justizvollzugsanstalt römisch 40 ) zugestellt und ist mangels Anfechtung am 16.08.2021 in Rechtskraft erwachsen.
Abs 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.
Abs 2 GEG trete ein Mandatsbescheid über eine rechtzeitig erhobene Vorstellung stets außer Kraft. Verspätete oder unzulässige Vorstellungen würden hingegen kein Außerkrafttreten bewirken, sondern seien mit Bescheid zurückzuweisen. Ansonsten habe die Behörde dann, wenn mit dem angefochtenen Mandatsbescheid Beträge nach § 1 GEG vorgeschrieben würden, auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht bestehe. Sie könne daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig seien, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht bestehe, wenn die Einwendungen zutreffen würden (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 7 GEG Anm 3). Der rechtskräftige Beschluss mit dem die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens des BF bestimmt worden seien, würden auf den §§ 390a Abs 2 StPO, 381 Abs 1 Z 1 StPO beruhen.
Z 4 GEG habe das Gericht insbesondere die Kosten von Strafverfahren von Amts wegen einzubringen.
Abs 1 GEG seien – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Damit seien sowohl die Zahlungsvorschreibung betreffend des Pauschalkostenbeitrags als auch betreffend der Einhebungsgebühr zu Recht erfolgt, weshalb der BF zu deren Zahlung zu verpflichten sei. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachte, könne
Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG trete ein Mandatsbescheid über eine rechtzeitig erhobene Vorstellung stets außer Kraft. Verspätete oder unzulässige Vorstellungen würden hingegen kein Außerkrafttreten bewirken, sondern seien mit Bescheid zurückzuweisen. Ansonsten habe die Behörde dann, wenn mit dem angefochtenen Mandatsbescheid Beträge nach Paragraph eins, GEG vorgeschrieben würden, auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht bestehe. Sie könne daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig seien, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht bestehe, wenn die Einwendungen zutreffen würden vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 7, GEG Anmerkung 3). Der rechtskräftige Beschluss mit dem die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens des BF bestimmt worden seien, würden auf den Paragraphen 390 a, Absatz 2, StPO, 381 Absatz eins, Ziffer eins, StPO beruhen.
Paragraph eins, Ziffer 4, GEG habe das Gericht insbesondere die Kosten von Strafverfahren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG seien – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Damit seien sowohl die Zahlungsvorschreibung betreffend des Pauschalkostenbeitrags als auch betreffend der Einhebungsgebühr zu Recht erfolgt, weshalb der BF zu deren Zahlung zu verpflichten sei.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:
Z 4 GEG hat das Gericht die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer 4, GEG hat das Gericht die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.
Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Aus dem im Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).
F BGBl. I Nr. 19/2015) sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,) sind – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. § 7 idF BGBl I Nr 156/2015 GEG lautet (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 156 aus 2015, GEG lautet (Auszug, Hervorhebung durch BVwG): „§ 7.
PO ist der Pauschalkostenbeitrag im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht innerhalb der Grenzen von 500 Euro bis 10 000 Euro zu bemessen.
Paragraph 381, Absatz 3, StPO ist der Pauschalkostenbeitrag im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht innerhalb der Grenzen von 500 Euro bis 10 000 Euro zu bemessen.
PO haftet für die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten der Antragsteller.
Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO haftet für die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten der Antragsteller. 3.
Vm § 390a Abs 2 StPO entstandenen Pauschalkosten iHv € 750,00 mit Kostenbestimmungsbeschluss des LG vom 29.07.2021 vorgeschrieben. Dieser Beschluss wurde dem BF am 02.08.2021 (eigenhändig über die Justizvollzugsanstalt XXXX ) zugestellt und ist am 16.08.2021 in Rechtskraft erwachsen.3.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem BF die aufgrund eines erfolglosen Wiederaufnahmeverfahrens
Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO entstandenen Pauschalkosten iHv € 750,00 mit Kostenbestimmungsbeschluss des LG vom 29.07.2021 vorgeschrieben. Dieser Beschluss wurde dem BF am 02.08.2021 (eigenhändig über die Justizvollzugsanstalt römisch 40 ) zugestellt und ist am 16.08.2021 in Rechtskraft erwachsen. Die Höhe des Pauschalkostenbeitrages liegt mit € 750,00 innerhalb der
PO gesetzten Grenzen zwischen € 500,00 und € 10.000,00 für Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht. Die Höhe des Pauschalkostenbeitrages liegt mit € 750,00 innerhalb der
Paragraph 318, Absatz 3, Ziffer eins, StPO gesetzten Grenzen zwischen € 500,00 und € 10.000,00 für Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht. Dagegen wendet sich der BF in seiner Beschwerde und führt begründend im Wesentlichen Einwendungen gegen das seiner Verurteilung wegen § 75 StGB zu Grunde liegende Strafverfahren an.Dagegen wendet sich der BF in seiner Beschwerde und führt begründend im Wesentlichen Einwendungen gegen das seiner Verurteilung wegen Paragraph 75, StGB zu Grunde liegende Strafverfahren an. Soweit der BF sinngemäß vorbringt, die Beweislage hinsichtlich der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens sei zu überprüfen, ist er darauf zu verweisen, dass es dem BVwG verwehrt ist, im Verfahren zur Einbringung der vorgeschriebenen Pauschalkosten und der Einbringungsgebühr derartige Gründe, wie sie der BF vorbringt, zu berücksichtigen. Es ist
Abs 4 GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des LG vom 29.07.2021 festgestellten Zahlungspflicht des BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Pauschalkosten ist dem BVwG entzogen. Soweit der BF sinngemäß vorbringt, die Beweislage hinsichtlich der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens sei zu überprüfen, ist er darauf zu verweisen, dass es dem BVwG verwehrt ist, im Verfahren zur Einbringung der vorgeschriebenen Pauschalkosten und der Einbringungsgebühr derartige Gründe, wie sie der BF vorbringt, zu berücksichtigen. Es ist
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des LG vom 29.07.2021 festgestellten Zahlungspflicht des BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Pauschalkosten ist dem BVwG entzogen. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Pauschalkosten sowie der Einhebungsgebühr
Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden.Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Pauschalkosten sowie der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden. Die in Rede stehenden Pauschalkosten iHv € 750,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 758,00, wurden dem BF daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht vorgeschrieben. Die in Rede stehenden Pauschalkosten iHv € 750,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 758,00, wurden dem BF daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht vorgeschrieben. 3.3.
GVG mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2247820.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.