RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlW255 2244322-1 SpruchW255 2244322-1/14E, W255 2244322-1/14E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 06.04.2021, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2021, GZ: WF 2021-0566-9-010282, betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum 08.06.2018 bis 15.06.2018, 10.06.2019 bis 24.06.2019, 11.07.2019 bis 24.07.2019, 29.12.2019 bis 27.01.2020, 10.02.2020 bis 04.03.2020 und 27.03.2020 bis 11.06.2020, in Höhe von insgesamt EUR 5.467,99, gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 38 iVm. § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2021, zu Recht erkannt:sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 06.04.2021, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2021, GZ: WF 2021-0566-9-010282, betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum 08.06.2018 bis 15.06.2018, 10.06.2019 bis 24.06.2019, 11.07.2019 bis 24.07.2019, 29.12.2019 bis 27.01.2020, 10.02.2020 bis 04.03.2020 und 27.03.2020 bis 11.06.2020, in Höhe von insgesamt EUR 5.467,99, gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 14.12.2021 (OZ 10) – nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 14.12.2021 (siehe OZ 10) ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 14.12.2021 (OZ 10) – nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 14.12.2021 (siehe OZ 10) ausdrücklich verzichtet wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurde beim Bundesverwaltungsgericht erst am 30.12.2021 um 18:54 Uhr, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eingebracht. Dieser Antrag wurde zudem ausschließlich per E-Mail eingebracht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass E-Mail gemäß der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 587/2021, keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 30.12.2021 gilt daher als nicht eingebracht.Seitens des Beschwerdeführers wurde beim Bundesverwaltungsgericht erst am 30.12.2021 um 18:54 Uhr, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eingebracht. Dieser Antrag wurde zudem ausschließlich per E-Mail eingebracht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass E-Mail gemäß der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 30.12.2021 gilt daher als nicht eingebracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2244322.1.00
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