RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlW261 2125242-2 SpruchW261 2125242-2/10E, W261 2125242-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RUHRI und Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX , vom 24.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RUHRI und Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle römisch 40 , vom 24.11.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2003, vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden, ebenso wie für seine Geschwister und seine Mutter, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge belangte Behörde) vom 16.09.2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge belangte Behörde) vom 16.09.2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
- Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 wurde einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt. Zugleich wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass seinem Vater XXXX Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 gewährt worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer als dessen minderjährigen unverheirateten Sohn Asyl durch Erstreckung zu gewähren sei.
- Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 wurde einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt. Zugleich wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass seinem Vater römisch 40 Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 gewährt worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer als dessen minderjährigen unverheirateten Sohn Asyl durch Erstreckung zu gewähren sei.
- Aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde im Jahr 2014 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
- Mit Bescheid vom 31.03.2016 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Sie erkannte ihm weiters den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation fest, legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.) und verhängte ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 31.03.2016 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Sie erkannte ihm weiters den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation fest, legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.) und verhängte ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
- In einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer anhand mehrerer zitierter Berichte unter anderem geltend, dass im Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen und Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert seien.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017, Zl. W196 2125242-1/13E, wurde diese Beschwerde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.09.2016, in welcher der Beschwerdeführer keine Rückkehrbefürchtungen vorbrachte, vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.
- Am 26.02.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.03.2020 fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er stelle einen neuen Antrag, da er in seinem Heimatland keinen kenne und auch seine Familie in Österreich sei. Seine Sorge sei, dass sie ihn, wenn er zurück müsse, in ein anderes Gebiet, ein Kriegsgebiet wie z. B. Syrien, verschiffen würden, wo er dann umgebracht werde. Er sei Boxer und wäre dadurch prädestiniert für eine Einberufung zum Heer und Einsatz in einem Kriegsgebiet. Er habe Angst, dass er dort als Ausländer schlecht behandelt werde. Er könne Deutsch besser als Russisch und Tschetschenisch und sehe Österreich als seine Heimat. Er sei eigentlich in Tschetschenien ein Fremder, da er seit seinem
- Lebensjahr in Österreich sei. Sein Onkel sei in Tschetschenien Freiheitskämpfer gewesen und dadurch könne er Probleme bekommen. Sein Onkel sei in der Türkei und werde immer noch gesucht.
- Mit Eingabe vom 10.04.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Geflüchtete, die aus dem Ausland nach Tschetschenien kämen, sofort Einberufungen zur Armee erhalten und in diverse Kriegsgebiete geschickt würden. Darüber hinaus komme es immer wieder vor, dass nach Tschetschenien zurückkehrende Personen getötet würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei mehrfach von regierungstreuen russischen Soldaten verschleppt und gefoltert worden und daraufhin 2003 nach Österreich geflüchtet. Der Cousin seines Vaters sei ein vom Regime des Ramsan KADYROW gesuchter untergetauchter Milizangehöriger. Sein Vater habe gemeinsam mit seiner Familie Tschetschenien verlassen, ohne den Machthabern irgendeine Auskunft über seinen Cousin zu erteilen. Der Cousin sei XXXX , dessen Haus vom 21.12.2014 von tschetschenischen Sicherheitskräften abgerissen worden sei. Es sei daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familiengeschichte sowie seines Naheverhältnisses zum untergetauchten Cousin seines Vaters gefoltert, im schlimmsten Fall getötet werde. Dieser Sachverhalt habe in seiner Gesamtheit erst jetzt im Zuge der von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie seinem Rechtsvertreter durchgeführten Recherchen erhoben werden können. In der Stellungnahme wurden sodann diverse Länderberichte zur politischen Situation und Menschenrechtslage in Tschetschenien wiedergegeben. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Tschetschenien konkret gefährdet, festgenommen und gefoltert bzw. getötet zu werden. Es liege daher betreffend den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vor. Die familiäre Verbindung unter Einbeziehung des flüchtigen Cousins des Vaters begründe einen neuen, bislang nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossenen Punkt. Mit der Stellungnahme wurden Integrationsunterlagen, diverse Medien- und Länderberichte und ein anonymes Schreiben zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 10.04.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Geflüchtete, die aus dem Ausland nach Tschetschenien kämen, sofort Einberufungen zur Armee erhalten und in diverse Kriegsgebiete geschickt würden. Darüber hinaus komme es immer wieder vor, dass nach Tschetschenien zurückkehrende Personen getötet würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei mehrfach von regierungstreuen russischen Soldaten verschleppt und gefoltert worden und daraufhin 2003 nach Österreich geflüchtet. Der Cousin seines Vaters sei ein vom Regime des Ramsan KADYROW gesuchter untergetauchter Milizangehöriger. Sein Vater habe gemeinsam mit seiner Familie Tschetschenien verlassen, ohne den Machthabern irgendeine Auskunft über seinen Cousin zu erteilen. Der Cousin sei römisch 40 , dessen Haus vom 21.12.2014 von tschetschenischen Sicherheitskräften abgerissen worden sei. Es sei daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familiengeschichte sowie seines Naheverhältnisses zum untergetauchten Cousin seines Vaters gefoltert, im schlimmsten Fall getötet werde. Dieser Sachverhalt habe in seiner Gesamtheit erst jetzt im Zuge der von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie seinem Rechtsvertreter durchgeführten Recherchen erhoben werden können. In der Stellungnahme wurden sodann diverse Länderberichte zur politischen Situation und Menschenrechtslage in Tschetschenien wiedergegeben. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Tschetschenien konkret gefährdet, festgenommen und gefoltert bzw. getötet zu werden. Es liege daher betreffend den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vor. Die familiäre Verbindung unter Einbeziehung des flüchtigen Cousins des Vaters begründe einen neuen, bislang nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossenen Punkt. Mit der Stellungnahme wurden Integrationsunterlagen, diverse Medien- und Länderberichte und ein anonymes Schreiben zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 12.04.2020 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.04.2004 vor, mit dem seinem Vater Asyl gewährt worden war.
- Mit Eingabe vom 06.05.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine ergänzende Stellungnahme. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der rechtsfreundliche Vertreter mittlerweile von einer weiteren Person zusätzliche Informationen zur Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Tschetschenien erhalten habe. Die Auskunftsperson möchte aufgrund der bereits ausführlich dargelegten Situation betreffend den tschetschenischen Machthaber KADYROW ebenfalls anonym bleiben. Auch die nunmehrige Auskunftsperson schildere, dass auf in Tschetschenien lebende Menschen massiver Druck ausgeübt werde, sofern sie in Verwandtschaft oder Bekanntschaft zu gesuchten Personen unbekannten Aufenthalts stünden. Die Person bestätige überdies, dass der Beschwerdeführer zur Familie des XXXX gehöre, bei dem es sich um einen der bekanntesten und meistgesuchten Milizkämpfer Tschetscheniens handle. Aufgrund der dargelegten Familienverhältnisse des Beschwerdeführers drohe ihm jedenfalls eine Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit bzw. sogar seines Lebens. Mit der Stellungnahme wurde das angesprochene anonyme Schreiben vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 06.05.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine ergänzende Stellungnahme. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der rechtsfreundliche Vertreter mittlerweile von einer weiteren Person zusätzliche Informationen zur Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Tschetschenien erhalten habe. Die Auskunftsperson möchte aufgrund der bereits ausführlich dargelegten Situation betreffend den tschetschenischen Machthaber KADYROW ebenfalls anonym bleiben. Auch die nunmehrige Auskunftsperson schildere, dass auf in Tschetschenien lebende Menschen massiver Druck ausgeübt werde, sofern sie in Verwandtschaft oder Bekanntschaft zu gesuchten Personen unbekannten Aufenthalts stünden. Die Person bestätige überdies, dass der Beschwerdeführer zur Familie des römisch 40 gehöre, bei dem es sich um einen der bekanntesten und meistgesuchten Milizkämpfer Tschetscheniens handle. Aufgrund der dargelegten Familienverhältnisse des Beschwerdeführers drohe ihm jedenfalls eine Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit bzw. sogar seines Lebens. Mit der Stellungnahme wurde das angesprochene anonyme Schreiben vorgelegt.
- Die Einvernahme vor der belangten Behörde fand am 19.08.2020 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine ganze Familie und Freunde hier seien und er sich gar nicht vorstellen könne, in Russland zu leben. Er kenne viele Tschetschenen, die in der Heimat Urlaub machen würden, aber wegen der Probleme mit seinem Onkel könne er das nicht. Sein Onkel XXXX sei der meistgesuchte Terrorist in Russland, dessen gesamte Familie sei bereits umgebracht worden. In Tschetschenien würden Leute bei Befragungen geschlagen und gequält und im Endeffekt umgebracht, wenn man nichts sage. Als er klein gewesen sei, ca. 1995/96, sei XXXX mit Autos und vielen Freunden zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass das ganze Land die Familie XXXX kennenlernen werde. Seitdem habe er ihn nicht mehr gesehen. Zwei oder drei Monate später sei sein Vater entführt worden. Zudem gebe es jetzt ein neues Gesetz in Tschetschenien, nach dem man, wenn man über 1,80 m groß sei, sofort zum Militär eingezogen werde. Dann werde man in die Ukraine oder nach Syrien geschickt.
- Die Einvernahme vor der belangten Behörde fand am 19.08.2020 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine ganze Familie und Freunde hier seien und er sich gar nicht vorstellen könne, in Russland zu leben. Er kenne viele Tschetschenen, die in der Heimat Urlaub machen würden, aber wegen der Probleme mit seinem Onkel könne er das nicht. Sein Onkel römisch 40 sei der meistgesuchte Terrorist in Russland, dessen gesamte Familie sei bereits umgebracht worden. In Tschetschenien würden Leute bei Befragungen geschlagen und gequält und im Endeffekt umgebracht, wenn man nichts sage. Als er klein gewesen sei, ca. 1995/96, sei römisch 40 mit Autos und vielen Freunden zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass das ganze Land die Familie römisch 40 kennenlernen werde. Seitdem habe er ihn nicht mehr gesehen. Zwei oder drei Monate später sei sein Vater entführt worden. Zudem gebe es jetzt ein neues Gesetz in Tschetschenien, nach dem man, wenn man über 1,80 m groß sei, sofort zum Militär eingezogen werde. Dann werde man in die Ukraine oder nach Syrien geschickt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.02.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.02.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Asylantrag eingebracht, um aus privaten Gründen ein neues Aufenthaltsrecht zu erhalten. Sein erster Antrag habe sich ausschließlich auf die Fluchtgründe seines Vaters gestützt. In seinem zweiten Antrag habe er keine glaubhaften eigenen asylrelevanten Gründe vorbringen können. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Keine der in den Stellungnahmen angeführten Befürchtungen sei derart plausibel begründet worden, dass daraus eine tatsächliche Bedrohungslage für die Person des Beschwerdeführers abzuleiten wäre. Die Stellungnahmen würden zahlreiche für den gegenständlichen Fall irrelevante Ausführungen enthalten. Die behauptete Verwandtschaft zu XXXX sei nicht belegt worden. Auch die anonymisierten Schreiben hätten keinerlei Beweiskraft, überdies bezweifle die belangte Behörde deren Authentizität. Der Beschwerdeführer habe auch widersprüchliche Angaben zum genauen Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX und zu dessen Alter gemacht. Die behauptete automatische Einberufung zum Militär im Fall der Rückkehr werde durch die Länderberichte widerlegt. Eine Verfolgung aufgrund der Asylgründe seines Vaters sei bereits im Aberkennungsverfahren nicht erkannt worden. Bereits im Vorverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der Vorgeschichte seines Vaters drohe. Unter der Annahme, dass er keine Verbindung zu XXXX besitze, gelte er daher keinesfalls als eine der Zielpersonen der russischen Behörden und habe er bei einer Rückkehr mit keinen Problemen von staatlicher Seite zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, welche bereits Gegenstände seiner Vorverfahren gewesen seien bzw. ihm bereits bekannt hätten sein müssen oder welche unglaubhaft gewesen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Asylantrag eingebracht, um aus privaten Gründen ein neues Aufenthaltsrecht zu erhalten. Sein erster Antrag habe sich ausschließlich auf die Fluchtgründe seines Vaters gestützt. In seinem zweiten Antrag habe er keine glaubhaften eigenen asylrelevanten Gründe vorbringen können. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Keine der in den Stellungnahmen angeführten Befürchtungen sei derart plausibel begründet worden, dass daraus eine tatsächliche Bedrohungslage für die Person des Beschwerdeführers abzuleiten wäre. Die Stellungnahmen würden zahlreiche für den gegenständlichen Fall irrelevante Ausführungen enthalten. Die behauptete Verwandtschaft zu römisch 40 sei nicht belegt worden. Auch die anonymisierten Schreiben hätten keinerlei Beweiskraft, überdies bezweifle die belangte Behörde deren Authentizität. Der Beschwerdeführer habe auch widersprüchliche Angaben zum genauen Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 und zu dessen Alter gemacht. Die behauptete automatische Einberufung zum Militär im Fall der Rückkehr werde durch die Länderberichte widerlegt. Eine Verfolgung aufgrund der Asylgründe seines Vaters sei bereits im Aberkennungsverfahren nicht erkannt worden. Bereits im Vorverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der Vorgeschichte seines Vaters drohe. Unter der Annahme, dass er keine Verbindung zu römisch 40 besitze, gelte er daher keinesfalls als eine der Zielpersonen der russischen Behörden und habe er bei einer Rückkehr mit keinen Problemen von staatlicher Seite zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, welche bereits Gegenstände seiner Vorverfahren gewesen seien bzw. ihm bereits bekannt hätten sein müssen oder welche unglaubhaft gewesen seien.
- Mit Eingabe vom 07.12.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung verletzt. So habe sie es trotz Antrags unterlassen, den Vater des Beschwerdeführers einzuvernehmen. Aus dieser Einvernahme hätte sich ergeben, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt neu entstandene asylrelevante Tatsachen aufweise. Sein Vater könne aufgrund seiner Erfahrungen naturgemäß die Gefährdungslage für seine Familienmitglieder in Russland und das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX am besten darlegen. Zudem hätte die Behörde den Beschwerdeführer auch zu einer weiteren Stellungnahme auffordern müssen, um zu klären, ob die anonymen Zeugen bereit seien, unter Wahrung ihrer Anonymität bei der Behörde auszusagen. Zumindest eine Person wäre dazu, wie bereits in einer Stellungnahme ausgeführt, bereit. Infolge weiterführender Erhebungen hätte die Behörde auch konstatieren können, dass die Familie des Beschwerdeführers regimekritische Aktivitäten gegenüber Ramsan KADYROW gesetzt habe, woraus eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers resultiere. Die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde seien teilweise unsachlich, tatsachenwidrig, spekulativ, unseriös und tendenziös und insgesamt nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Behörde zu tragen. Diese sei ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege keine entschiedene Rechtssache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verhältnisse in Tschetschenien und der Russischen Föderation eine gegnerische politische Gesinnung (zumindest) unterstellt werde. Es werde beantragt, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit Eingabe vom 07.12.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung verletzt. So habe sie es trotz Antrags unterlassen, den Vater des Beschwerdeführers einzuvernehmen. Aus dieser Einvernahme hätte sich ergeben, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt neu entstandene asylrelevante Tatsachen aufweise. Sein Vater könne aufgrund seiner Erfahrungen naturgemäß die Gefährdungslage für seine Familienmitglieder in Russland und das Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 am besten darlegen. Zudem hätte die Behörde den Beschwerdeführer auch zu einer weiteren Stellungnahme auffordern müssen, um zu klären, ob die anonymen Zeugen bereit seien, unter Wahrung ihrer Anonymität bei der Behörde auszusagen. Zumindest eine Person wäre dazu, wie bereits in einer Stellungnahme ausgeführt, bereit. Infolge weiterführender Erhebungen hätte die Behörde auch konstatieren können, dass die Familie des Beschwerdeführers regimekritische Aktivitäten gegenüber Ramsan KADYROW gesetzt habe, woraus eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers resultiere. Die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde seien teilweise unsachlich, tatsachenwidrig, spekulativ, unseriös und tendenziös und insgesamt nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Behörde zu tragen. Diese sei ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege keine entschiedene Rechtssache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verhältnisse in Tschetschenien und der Russischen Föderation eine gegnerische politische Gesinnung (zumindest) unterstellt werde. Es werde beantragt, der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 09.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 11.12.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2020, Zl. W237 2125242-2/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2020, Zl. W237 2125242-2/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor allem auf den Umstand bezogen habe, dass sein Onkel ein bekannter tschetschenischer Widerstandskämpfer sei und zu den meistgesuchten Terroristen in der Russischen Föderation gehöre, dessen gesamte Familie bereits ermordet worden sei. Dabei habe er seinen Onkel benannt und Presseberichte vorgelegt, wonach dieser Mann als Terrorist gelte und sein Haus zerstört worden sei. In Verbindungen mit den Länderfeststellungen habe der Beschwerdeführer damit ausreichend substantiiert eine Situation aufgezeigt, die die – im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vorläufige – Annahme einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz BFA-VG rechtfertige. Die belangte Behörde habe sich im Rahmen der Aktenvorlage zwar pauschal gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, aber keine konkreten Gründe aufgezeigt, die gegen die in § 17 Abs. 1 erster Satz BFA-VG formulierte Annahme sprechen würden.Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor allem auf den Umstand bezogen habe, dass sein Onkel ein bekannter tschetschenischer Widerstandskämpfer sei und zu den meistgesuchten Terroristen in der Russischen Föderation gehöre, dessen gesamte Familie bereits ermordet worden sei. Dabei habe er seinen Onkel benannt und Presseberichte vorgelegt, wonach dieser Mann als Terrorist gelte und sein Haus zerstört worden sei. In Verbindungen mit den Länderfeststellungen habe der Beschwerdeführer damit ausreichend substantiiert eine Situation aufgezeigt, die die – im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vorläufige – Annahme einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz BFA-VG rechtfertige. Die belangte Behörde habe sich im Rahmen der Aktenvorlage zwar pauschal gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, aber keine konkreten Gründe aufgezeigt, die gegen die in Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz BFA-VG formulierte Annahme sprechen würden.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2020, Zl. W237 2125242-2/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006) vorgelegten Fragen ausgesetzt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2020, Zl. W237 2125242-2/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006) vorgelegten Fragen ausgesetzt. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Gerichtshof der Europäischen Union mit dem im Spruch genannten Beschluss näher zitierte Fragen zur Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage betreffend das in Folgeanträgen zulässige Vorbringen mit dem Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags unter anderem angegeben, dass sein Onkel ein bekannter tschetschenischer Widerstandskämpfer und einer der meistgesuchten Terroristen der Russischen Föderation sei, weshalb dessen gesamte Familie bereits umgebracht worden sei. Er berufe sich damit auf einen Sachverhalt, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017, mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden sei, vorgelegen sei. Der Beantwortung der zitierten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union komme für die Behandlung der vorliegenden „Revision“ sohin wesentliche Bedeutung zu, weshalb das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen sei.
- Mit Urteil vom
- September 2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20, dass Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen ist, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse", die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.
- Mit Urteil vom
- September 2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20, dass Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen ist, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse", die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.Artikel 40, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten. Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zu den Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 1.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 im administrativen Instanzenzug Asyl durch Erstreckung gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 von seinem Vater XXXX gewährt. Eigene Fluchtgründe betreffend den Beschwerdeführer wurden in diesem Verfahren nicht vorgebracht und auch nicht geprüft. Seinem Vater war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.04.2004 Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 gewährt worden, weil dieser aktiv am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen und im zweiten Tschetschenienkrieg Kämpfer unterstützt hat. Dadurch ist er in das Blickfeld russischer Behörden geraten und festgenommen, schwer misshandelt und nur gegen Lösegeldzahlung freigelassen worden. Bei dessen Rückkehr nach Tschetschenien besteht die Gefahr zumindest einer unmenschlichen Handlung, wenn nicht sogar des Verschwindenlassens oder der Tötung. 1.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 im administrativen Instanzenzug Asyl durch Erstreckung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 von seinem Vater römisch 40 gewährt. Eigene Fluchtgründe betreffend den Beschwerdeführer wurden in diesem Verfahren nicht vorgebracht und auch nicht geprüft. Seinem Vater war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.04.2004 Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 gewährt worden, weil dieser aktiv am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen und im zweiten Tschetschenienkrieg Kämpfer unterstützt hat. Dadurch ist er in das Blickfeld russischer Behörden geraten und festgenommen, schwer misshandelt und nur gegen Lösegeldzahlung freigelassen worden. Bei dessen Rückkehr nach Tschetschenien besteht die Gefahr zumindest einer unmenschlichen Handlung, wenn nicht sogar des Verschwindenlassens oder der Tötung. 1.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017, Zl. W196 2125242-1/13E, wurde dem Beschwerdeführer – in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 31.03.2016 – der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt. Er stelle aufgrund wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen eine Gefahr für die Gemeinschaft dar und habe somit Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm der Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt – weder im Zuerkennungs- noch im Aberkennungsverfahren – asylrelevante Gründe vorgebracht.1.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017, Zl. W196 2125242-1/13E, wurde dem Beschwerdeführer – in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 31.03.2016 – der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt. Er stelle aufgrund wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen eine Gefahr für die Gemeinschaft dar und habe somit Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm der Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt – weder im Zuerkennungs- noch im Aberkennungsverfahren – asylrelevante Gründe vorgebracht. 1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2020 den gegenständlichen Folgeantrag. Im Rahmen dieses Asylverfahrens gab er in der Erstbefragung, seinen Stellungnahmen und der behördlichen Einvernahme unter anderem an, sein Onkel/der Cousin seines Vaters, XXXX , sei einer der bekanntesten und meistgesuchten tschetschenischen Milizkämpfer. Dessen gesamte Familie sei bereits umgebracht worden, er befinde sich heute in der Türkei. Er befürchte daher, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund seiner Verwandtschaft zu XXXX festgenommen, gefoltert oder sogar getötet zu werden.1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2020 den gegenständlichen Folgeantrag. Im Rahmen dieses Asylverfahrens gab er in der Erstbefragung, seinen Stellungnahmen und der behördlichen Einvernahme unter anderem an, sein Onkel/der Cousin seines Vaters, römisch 40 , sei einer der bekanntesten und meistgesuchten tschetschenischen Milizkämpfer. Dessen gesamte Familie sei bereits umgebracht worden, er befinde sich heute in der Türkei. Er befürchte daher, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund seiner Verwandtschaft zu römisch 40 festgenommen, gefoltert oder sogar getötet zu werden. 1.1.
- Der Beschwerdeführer stützte seinen Folgeantrag damit (auch) auf einen Sachverhalt, der im vorangegangen Asylverfahren noch nicht bekannt war. Seinem Vorbringen zur Verwandtschaft mit einem bekannten Untergrundkämpfer und der deshalb befürchteten Verfolgung im Fall einer Rückkehr kommt zumindest ein glaubhafter Kern zu. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 4 vom 17.11.2021 (LIB), 1.2.
- Politische Lage – Letzte Änderung: 15.11.2021 Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.07.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.01.2022 zu verlängern (LIB). 1.2.1.
- Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB). 1.2.
- Sicherheitslage – Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB). 1.2.2.
- Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB). 1.2.
- Menschenrechtslage 1.2.3.
- Tschetschenien – Letzte Änderung: 16.11.2021 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (LIB). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB). 1.2.3.
- Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau
(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
- Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB). 1.2.
- Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB).
- Beweiswürdigung 2.
- Zu den Feststellungen zu den Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Vorverfahren stützen sich zur Gänze auf Inhalte des vorliegenden Verwaltungsakts, konkret auf folgende Unterlagen: 2.1.
- Die Feststellungen zur erstmaligen Zuerkennung von Asyl an den Beschwerdeführer und an seinen Vater stützen sich betreffend den Beschwerdeführer auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 (vgl. Aktenteil 3, AS 45-53) und betreffend seinen Vater auf die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheids des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.04.2004 (vgl. Aktenteil 1, AS 225-295).2.1.
- Die Feststellungen zur erstmaligen Zuerkennung von Asyl an den Beschwerdeführer und an seinen Vater stützen sich betreffend den Beschwerdeführer auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 vergleiche Aktenteil 3, AS 45-53) und betreffend seinen Vater auf die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheids des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.04.2004 vergleiche Aktenteil 1, AS 225-295). 2.1.
- Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017, Zl. W196 2125242-1/13E (vgl. Aktenteil 2, AS 389-443, zum Nichtvorbringen asylrelevanter Gründe siehe insbesondere S. 38 des Erkenntnisses)2.1.
- Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017, Zl. W196 2125242-1/13E vergleiche Aktenteil 2, AS 389-443, zum Nichtvorbringen asylrelevanter Gründe siehe insbesondere S. 38 des Erkenntnisses) 2.1.
- Die Feststellungen zum Vorbringen im Folgeantragsverfahren stützen sich auf die Niederschrift der Erstbefragung vom 03.03.2020 (vgl. Aktenteil 1, AS 47-53), die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 10.04.2020 (vgl. Aktenteil 1, AS 155-175) und 06.05.2020 (vgl. Aktenteil 1, AS 299-305) und die Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 19.08.2020 (vgl. Aktenteil 1, AS 365-379).2.1.
- Die Feststellungen zum Vorbringen im Folgeantragsverfahren stützen sich auf die Niederschrift der Erstbefragung vom 03.03.2020 vergleiche Aktenteil 1, AS 47-53), die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 10.04.2020 vergleiche Aktenteil 1, AS 155-175) und 06.05.2020 vergleiche Aktenteil 1, AS 299-305) und die Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 19.08.2020 vergleiche Aktenteil 1, AS 365-379). 2.1.
- Der Beschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag demnach unter anderem zusammengefasst damit, dass ein Verwandter von ihm namens XXXX einer der bekanntesten und meistgesuchten tschetschenischen Milizkämpfer sei. Dieser sei untergetaucht und lebe in der Türkei, seine gesamte Familie sei bereits getötet worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund seiner Verwandtschaft zu XXXX festgenommen, gefoltert oder sogar getötet zu werden. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer damit durchaus einen neuen Sachverhalt vorgebracht, der eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt.2.1.
- Der Beschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag demnach unter anderem zusammengefasst damit, dass ein Verwandter von ihm namens römisch 40 einer der bekanntesten und meistgesuchten tschetschenischen Milizkämpfer sei. Dieser sei untergetaucht und lebe in der Türkei, seine gesamte Familie sei bereits getötet worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund seiner Verwandtschaft zu römisch 40 festgenommen, gefoltert oder sogar getötet zu werden. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer damit durchaus einen neuen Sachverhalt vorgebracht, der eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer legte mit seiner Stellungnahme vom 10.04.2020 unter anderem einen Medienbericht vor, demzufolge tschetschenische Sicherheitskräfte am 21.12.2014 das Haus der Familie von XXXX abgerissen hätten. Tschetscheniens Machthaber Ramsan KADYROW habe zuvor angekündigt, dass nach dem „Prinzip der kollektiven Verantwortung“ Verwandte von Militanten ausgewiesen und deren Häuser abgerissen werden würden. XXXX sei Anwohnern zufolge ein „Feldkommandant“, der im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Niemand wisse, wo er jetzt sei. Eine Quelle in den Strafverfolgungsbehörden habe bestätigt, dass XXXX auf der Fahndungsliste des Bundes stehe, weil er eine Reihe schwerer Verbrechen begangen habe. In der „Hierarchie der Militanten“ habe er einen der führenden Plätze besetzt. Er werde für einen Angriff auf das Heimatdorf von KADYROW und vom tschetschenischen Innenministerium für den Tod dutzender Strafverfolgungsbeamter verantwortlich gemacht (vgl. Aktenteil 1, AS 189-197).Der Beschwerdeführer legte mit seiner Stellungnahme vom 10.04.2020 unter anderem einen Medienbericht vor, demzufolge tschetschenische Sicherheitskräfte am 21.12.2014 das Haus der Familie von römisch 40 abgerissen hätten. Tschetscheniens Machthaber Ramsan KADYROW habe zuvor angekündigt, dass nach dem „Prinzip der kollektiven Verantwortung“ Verwandte von Militanten ausgewiesen und deren Häuser abgerissen werden würden. römisch 40 sei Anwohnern zufolge ein „Feldkommandant“, der im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Niemand wisse, wo er jetzt sei. Eine Quelle in den Strafverfolgungsbehörden habe bestätigt, dass römisch 40 auf der Fahndungsliste des Bundes stehe, weil er eine Reihe schwerer Verbrechen begangen habe. In der „Hierarchie der Militanten“ habe er einen der führenden Plätze besetzt. Er werde für einen Angriff auf das Heimatdorf von KADYROW und vom tschetschenischen Innenministerium für den Tod dutzender Strafverfolgungsbeamter verantwortlich gemacht vergleiche Aktenteil 1, AS 189-197). Aus den Länderfeststellungen (siehe insbesondere Punkt 1.2.3.2.) ergibt sich, dass in Tschetschenien auch Familienangehörige von Untergrundkämpfern „zur Verantwortung gezogen und bestraft“ werden können und Verwandte von terroristischen Kämpfern „von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter“ ausgesetzt sind. Auch die im vorgelegten Medienbericht beschriebene Zerstörung der Häuser von Extremisten im Dezember 2014 wird darin bestätigt. In Zusammenschau mit der Situation im Herkunftsstaat wäre es daher bei einer Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit einem derart intensiv gesuchten Gegner der KADYROW-Regierung wie XXXX schon ohne Hinzutreten weiterer Umstände maßgeblich wahrscheinlich, dass er im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien von Verfolgung bedroht ist. Diese Auffassung dürfte auch die belangte Behörde vertreten, die im angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausführt, dass der Beschwerdeführer „unter der Annahme“, dass keine Verbindung zu XXXX bestehe, keinesfalls als Zielperson der russischen Behörden gelte (vgl. Aktenteil 1, AS 475).Aus den Länderfeststellungen (siehe insbesondere Punkt 1.2.3.2.) ergibt sich, dass in Tschetschenien auch Familienangehörige von Untergrundkämpfern „zur Verantwortung gezogen und bestraft“ werden können und Verwandte von terroristischen Kämpfern „von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter“ ausgesetzt sind. Auch die im vorgelegten Medienbericht beschriebene Zerstörung der Häuser von Extremisten im Dezember 2014 wird darin bestätigt. In Zusammenschau mit der Situation im Herkunftsstaat wäre es daher bei einer Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit einem derart intensiv gesuchten Gegner der KADYROW-Regierung wie römisch 40 schon ohne Hinzutreten weiterer Umstände maßgeblich wahrscheinlich, dass er im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien von Verfolgung bedroht ist. Diese Auffassung dürfte auch die belangte Behörde vertreten, die im angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausführt, dass der Beschwerdeführer „unter der Annahme“, dass keine Verbindung zu römisch 40 bestehe, keinesfalls als Zielperson der russischen Behörden gelte vergleiche Aktenteil 1, AS 475). Die Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid daher insbesondere, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX nicht plausibel belegen habe können. Zwar ist der Behörde zuzustimmen, dass den vorgelegten anonymen Schreiben diesbezüglich keine maßgebliche Beweiskraft zukommt. Diese behandeln XXXX aber auch nur am Rande und befassen sich vorrangig mit anderen, hier nicht weiter relevanten Fluchtgründen und allgemeinen Verhältnissen in Tschetschenien. Konkret gegen eine Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit XXXX sprechen aus Sicht der Behörde offenbar zwei beweiswürdigende Erwägungen. Zum einen habe er in der behördlichen Einvernahme und in der Erstbefragung wiederholt angegeben, dass XXXX sein Onkel sei, während in den eingebrachten Stellungnahmen stets angeführt worden sei, dass dieser ein Cousin seines Vaters sei (vgl. Aktenteil 1, AS 472). Ein Widerspruch ist darin für das Bundesverwaltungsgericht aber nicht zu sehen. Der Beschwerde ist zuzustimmen, dass es durchaus üblich ist, Verwandte der Eltern unabhängig von deren Grad schlicht als Onkel oder Tante zu bezeichnen. Ein Cousin (ersten Grades) des Vaters des Beschwerdeführers wäre zugleich sein Onkel zweiten Grades, und somit auch ein „Onkel“. Zum anderen habe der Beschwerdeführers angegeben, dass XXXX „sicher 60 Jahre alt“ wäre, obwohl dieser tatsächlich 1972 geboren und somit erst 48 Jahre alt sei (vgl. Aktenteil 1, AS 473). Worauf sich die (dislozierte) Feststellung zum Geburtsjahr XXXX stützt, ist dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Ein Hinweis zu Informationen „auf Wikipedia“ im selben Absatz deutet darauf hin, dass die Behörde Internetrecherchen zur Person XXXX durchgeführt hat, deren Ergebnisse wurden dem Beschwerdeführer aber weder zur Kenntnis gebracht noch wurden (abgesehen vom Geburtsjahr) darauf gründende Feststellungen getroffen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist aber auch bei Annahme des Geburtsjahres 1972 die Altersdivergenz in den Angaben des Beschwerdeführers, der XXXX angeblich nur einmal als Kind gesehen hat, nicht so groß, dass dies Glaubhaftigkeit seines Vorbringens maßgeblich beeinträchtigen würde. Andererseits räumte auch die Behörde ein, dass sich die Angabe zum möglichen Aufenthaltsort von XXXX offenbar mit ihren (nicht offengelegten) eigenen Ermittlungsergebnissen deckt.Die Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid daher insbesondere, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 nicht plausibel belegen habe können. Zwar ist der Behörde zuzustimmen, dass den vorgelegten anonymen Schreiben diesbezüglich keine maßgebliche Beweiskraft zukommt. Diese behandeln römisch 40 aber auch nur am Rande und befassen sich vorrangig mit anderen, hier nicht weiter relevanten Fluchtgründen und allgemeinen Verhältnissen in Tschetschenien. Konkret gegen eine Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit römisch 40 sprechen aus Sicht der Behörde offenbar zwei beweiswürdigende Erwägungen. Zum einen habe er in der behördlichen Einvernahme und in der Erstbefragung wiederholt angegeben, dass römisch 40 sein Onkel sei, während in den eingebrachten Stellungnahmen stets angeführt worden sei, dass dieser ein Cousin seines Vaters sei vergleiche Aktenteil 1, AS 472). Ein Widerspruch ist darin für das Bundesverwaltungsgericht aber nicht zu sehen. Der Beschwerde ist zuzustimmen, dass es durchaus üblich ist, Verwandte der Eltern unabhängig von deren Grad schlicht als Onkel oder Tante zu bezeichnen. Ein Cousin (ersten Grades) des Vaters des Beschwerdeführers wäre zugleich sein Onkel zweiten Grades, und somit auch ein „Onkel“. Zum anderen habe der Beschwerdeführers angegeben, dass römisch 40 „sicher 60 Jahre alt“ wäre, obwohl dieser tatsächlich 1972 geboren und somit erst 48 Jahre alt sei vergleiche Aktenteil 1, AS 473). Worauf sich die (dislozierte) Feststellung zum Geburtsjahr römisch 40 stützt, ist dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Ein Hinweis zu Informationen „auf Wikipedia“ im selben Absatz deutet darauf hin, dass die Behörde Internetrecherchen zur Person römisch 40 durchgeführt hat, deren Ergebnisse wurden dem Beschwerdeführer aber weder zur Kenntnis gebracht noch wurden (abgesehen vom Geburtsjahr) darauf gründende Feststellungen getroffen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist aber auch bei Annahme des Geburtsjahres 1972 die Altersdivergenz in den Angaben des Beschwerdeführers, der römisch 40 angeblich nur einmal als Kind gesehen hat, nicht so groß, dass dies Glaubhaftigkeit seines Vorbringens maßgeblich beeinträchtigen würde. Andererseits räumte auch die Behörde ein, dass sich die Angabe zum möglichen Aufenthaltsort von römisch 40 offenbar mit ihren (nicht offengelegten) eigenen Ermittlungsergebnissen deckt. Vor diesem Hintergrund ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX mit seinen bisherigen Angaben bislang noch nicht belegen konnte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde ein solches Verwandtschaftsverhältnis und die die daraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe oben) resultierende Verfolgung für derart ausgeschlossen hält, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht erneut inhaltlich geprüft hat. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Beschwerdeführer beantrage Zeugeneinvernahme seines Vaters XXXX , der – im Fall einer tatsächlichen Verwandtschaft – wohl erheblich zur Wahrheitsfindung beitragen könnte, ohne Begründung unterblieben ist.Vor diesem Hintergrund ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 mit seinen bisherigen Angaben bislang noch nicht belegen konnte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde ein solches Verwandtschaftsverhältnis und die die daraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe oben) resultierende Verfolgung für derart ausgeschlossen hält, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht erneut inhaltlich geprüft hat. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Beschwerdeführer beantrage Zeugeneinvernahme seines Vaters römisch 40 , der – im Fall einer tatsächlichen Verwandtschaft – wohl erheblich zur Wahrheitsfindung beitragen könnte, ohne Begründung unterblieben ist. Es kann aufgrund dieser Erwägungen nicht von vornherein und gänzlich ausgeschlossen werden, dass dem neu vorgebrachten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Verwandtschaft zu einem bekannten Untergrundkämpfer ein wahrer Kern innewohnt, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen war. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). 3.
- Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die belangte Behörde die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz (dem Bundesverwaltungsgericht) diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die belangte Behörde die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz (dem Bundesverwaltungsgericht) diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.
- Mit Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen. 3.
- Mit Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Daraus folgt, dass die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft ist, wenn die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. 3.
- Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines Folgeantrags unter anderem vor, sein Onkel/der Cousin seines Vaters, XXXX , sei einer der bekanntesten und meistgesuchten tschetschenischen Milizkämpfer. Dessen gesamte Familie sei bereits umgebracht worden, er befinde sich heute in der Türkei. Er befürchte daher, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund seiner Verwandtschaft zu XXXX festgenommen, gefoltert oder sogar getötet zu werden. Der Sache nach befürchtet er daher eine Verfolgung wegen (zumindest unterstellter) politischer Gesinnung.3.
- Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines Folgeantrags unter anderem vor, sein Onkel/der Cousin seines Vaters, römisch 40 , sei einer der bekanntesten und meistgesuchten tschetschenischen Milizkämpfer. Dessen gesamte Familie sei bereits umgebracht worden, er befinde sich heute in der Türkei. Er befürchte daher, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund seiner Verwandtschaft zu römisch 40 festgenommen, gefoltert oder sogar getötet zu werden. Der Sache nach befürchtet er daher eine Verfolgung wegen (zumindest unterstellter) politischer Gesinnung. Somit begründete der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag mit Ereignissen, welche vor Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung über die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017, Zl. W196 2125242-1/13E) eingetreten sind. Eine Zurückweisung des Folgeantrags lediglich aus diesem Grund ist unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht mehr zulässig, auch dann nicht, wenn den Beschwerdeführer am verspäteten Vorbringen ein Verschulden treffen würde (vgl. erneut VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Somit begründete der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag mit Ereignissen, welche vor Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung über die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017, Zl. W196 2125242-1/13E) eingetreten sind. Eine Zurückweisung des Folgeantrags lediglich aus diesem Grund ist unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht mehr zulässig, auch dann nicht, wenn den Beschwerdeführer am verspäteten Vorbringen ein Verschulden treffen würde vergleiche erneut VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, welche bereits Gegenstände seiner Vorverfahren gewesen seien bzw. ihm bereits bekannt hätten sein müssen oder welche unglaubhaft gewesen seien, ist daher insoweit, als dem Beschwerdeführer fluchtrelevante Umstände „bereits bekannt hätten sein müssen“, nicht mehr von Relevanz. 3.
- Das Vorbringen im gegenständlichem Verfahren geht wie dargestellt wesentlich über die in den vorangegangen Verfahren gemachten Angaben des Beschwerdeführers hinaus und stellt damit einen neuen Sachverhalt dar, weswegen das Vorliegen einer entschiedenen Sache klar zu verneinen ist. Im nunmehrigen Verfahren wurden im Vergleich zum letzten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren neue Tatsachen vorgebracht, welche wie in der Beweiswürdigung ausgeführt auch zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen und von der belangten Behörde in der Sache zu würdigen gewesen wären. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde, allenfalls durch Einvernahme von Zeugen, wie beispielsweise des Vaters des Beschwerdeführers, davon zu überzeugen haben, ob das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX glaubhaft ist und dem Beschwerdeführer deshalb in der Russischen Föderation Verfolgung droht, oder nicht. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde, allenfalls durch Einvernahme von Zeugen, wie beispielsweise des Vaters des Beschwerdeführers, davon zu überzeugen haben, ob das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 glaubhaft ist und dem Beschwerdeführer deshalb in der Russischen Föderation Verfolgung droht, oder nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vgl. idZ auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vergleiche idZ auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da das neue Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers a priori nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens bedurft. 3.
- Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache – abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.
- Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache – abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass gemachte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass gemachte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden. Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht. 3.
- Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache erfolgte somit zu Unrecht, weswegen der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.3.
- Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache erfolgte somit zu Unrecht, weswegen der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2125242.2.00