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{'item': 'W261 2243050-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlW261 2243050-1 SpruchW261 2243050-1/18E, W261 2243050-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch URBANEK LIND SCHMIED REISCH Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.04.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch URBANEK LIND SCHMIED REISCH Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.04.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist seit 31.01.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.). Laut dem diesem Verfahren zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 04.08.2020, beruhend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.07.2020 leidet der Beschwerdeführer an Hüftendoprothese beidseits, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, posttraumatischem Defizit beider Handgelenke, Polyneuropathie und Hypertonie. 2. Am 19.09.2020 (eingelangt am 22.09.2020) stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. 3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2020 das oben genannte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 04.08.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.07.2020, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen, im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 4. Mit Stellungnahme ohne Datum (eingelangt am 21.10.2020) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der medizinische Sachverständige sich nicht mit seinen Befunden auseinandergesetzt habe. Er gebe das Ergebnis seiner Mobilitätsbeschränkungen nicht korrekt wieder. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Einschränkungen seiner unteren Extremitäten. Er habe an beiden Knöcheln kein Gefühl. Er könne sich nur in seiner Werkstätte bewegen, weil er den Boden und die Bodenbeschaffenheit seit Jahren verinnerlicht habe und sich deshalb orientieren und auch abstützen könne. Sein linker Mittelfußknochen löse sich leider auf. Er habe auch links und rechts eine schmerzende Hüftprothese, welche sich wegen seiner diagnostizierten Osteoporose links zu lockern beginne. Er könne daher auf dem Gehsteig gehend ohne Möglichkeit sich auf- und abzustützen niemals eine wenige Meter übersteigende Wegstrecke zurücklegen. Er sei bereits mehrfach gestürzt, die Brüche der rechten Speiche 2019 und der 2020 zugezogenen Schlüsselbeinbruch würden dies bestätigen. Er habe eine Beugehemmung im linken Hüftgelenk bis zu 80 Grad, dh er könne seinen linken Fuß maximal 20 cm vom Boden abheben. Er könne daher nicht in einen Zug einsteigen, weil er die Stufen nicht hinaufkomme. Er könne auch nicht im rechten Winkel sitzen. Daher sei ihm ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Er könne nicht auf den Zehen und auf den Fersen stehen, wie dies im Gutachten angeführt sei, er habe dies auch nicht vorzeigen müssen. Das Gutachten sei daher nicht schlüssig. Es sei auch die Lebererkrankung nicht berücksichtigt worden. Er leide an erheblichen Einschränkungen seiner körperlichen Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme eine Reihe von medizinischen Befunden an. 5. In seiner Stellungnahme ohne Datum (eingelangt am 28.10.2020) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine aktuelle Begutachtung seiner Neurologin vom 15.10.2020 als neues Beweismittel vorlege. Er leide demnach an erheblichen Einschränkungen seiner unteren Extremitäten. Seine behandelnde Neurologin komme zum Ergebnis, dass er ohne permanente Möglichkeit sich aufzustützen, lediglich ca. 80 Meter bewältigen könne. Er könne auch nicht mehr sitzen, weil er sein Hüftgelenk nicht mehr als 80 Grad beugen könne. Er könne sein Bein deswegen auch nur 20 Zentimeter heben, weswegen er nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen könne. Er leide auch an Myoklonien, d.h. an unkontrolliertem Muskelzucken seiner unteren Extremitäten, was zu vermehrten Stürzen führen würde. Er leide auch an erheblichen Einschränkungen seiner neurologischen Funktionen. Daher sei seine körperliche Belastbarkeit insgesamt dermaßen erheblich eingeschränkt, dass ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. 6. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2020 erstatteten Gutachten vom 16.12.2020 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass trotz der beim Beschwerdeführer festgestellten Leidenszustände die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. 7. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 8. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 30.12.2020 durch seinen anwaltlichen Vertreter mit, dass er die URBANEK LIND SCHMIED REISCH Rechtsanwälte OG mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Er beantragte die Übermittlung einer Aktenabschrift und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Stellungnahmefrist um drei Wochen nach Übermittlung der Aktenabschrift. 9. Die belangte Behörde übermittelte dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers die beantragte Aktenabschrift mit Schreiben vom 13.01.2021 und erstreckte die Stellungnahmefrist bis zum 04.02.2021. 10. Mit Eingaben vom 02.02.2021 und vom 25.02.2021 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um neuerliche Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 22.03.2021. 11. Mit Eingabe vom 19.03.2021 erstattete der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den bisher von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und legte seinerseits ein umfassendes medizinisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie vom 14.02.2021 vor, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. 12. Die belangte Behörde ersuchte die befassten medizinischen Sachverständigen um ergänzende Stellungnahmen. In deren Stellungnahme vom 27.03.2021 führte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie zusammenfassend aus, dass aus neurologischer Sicht keine neuen Aspekte vorliegen würden, welche diese zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. In seiner Stellungnahme vom 13.04.2021 führte der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie aus, dass trotz des Vorliegens des Privatgutachtens keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränken würden. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und im linken Bein würden zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führen, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 - 400 Metern würden allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden können. Niveauunterschiede würden überwunden werden können, die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke seien ausreichend und das sichere Ein- und Aussteigen sei möglich. Das Benützen der ÖVM im Nahbereich sei möglich. 13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. 13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Neurologie samt ergänzenden Stellungnahmen in Kopie an. 14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass Willkür vorliege, weil das Parteienvorbringen ignoriert worden sei und jegliche Begründung der Entscheidung fehle. Es sei insbesondere nicht auf die fachlich fundierten Argumente des vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens eingegangen worden. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, weswegen er die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung erfüllen würde. Dies werde nicht nur durch das vorlegte Privatgutachten, sondern auch durch das ebenfalls vorgelegte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.10.2020 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer nur für eine Wegstrecke von 80 Metern gehfähig sei, danach benötige er eine Pause und sei auf ein Auto angewiesen. Laut dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie vom 14.02.2021 leide der Beschwerdeführer auch an Funktionseinbußen bezüglich des rechten Schultergelenks. Aufgrund einer bei der Hüfte bestehenden Flexion unter 90° sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich zu sitzen oder ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen. Er leide auch an Polyneuropathieveränderungen, welche neurologisch untermauert seien. Er leide an erheblichen Einschränkungen des Bewegungsapparates und an einer Gallen-, Leber- und einer Nierenerkrankung sowie an einer Erkrankung des Verdauungssystems in Form einer ausgeprägten Leberzirrhose mit allen assoziierten Stoffwechsel- und Verdauungsproblemen. Es würden auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten seien inhaltlich unrichtig, weswegen diese der Entscheidung nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Der Beschwerdeführer sei den behördlichen Gutachten mit drei Privatgutachten entgegengetreten, welche die behördlichen Gutachten entkräftet hätten, und welche nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Reihe von medizinischen Sachverständigengutachten einhole, in der Sache selbst entscheide und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändere, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass Willkür vorliege, weil das Parteienvorbringen ignoriert worden sei und jegliche Begründung der Entscheidung fehle. Es sei insbesondere nicht auf die fachlich fundierten Argumente des vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens eingegangen worden. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, weswegen er die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung erfüllen würde. Dies werde nicht nur durch das vorlegte Privatgutachten, sondern auch durch das ebenfalls vorgelegte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.10.2020 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer nur für eine Wegstrecke von 80 Metern gehfähig sei, danach benötige er eine Pause und sei auf ein Auto angewiesen. Laut dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie vom 14.02.2021 leide der Beschwerdeführer auch an Funktionseinbußen bezüglich des rechten Schultergelenks. Aufgrund einer bei der Hüfte bestehenden Flexion unter 90° sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich zu sitzen oder ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen. Er leide auch an Polyneuropathieveränderungen, welche neurologisch untermauert seien. Er leide an erheblichen Einschränkungen des Bewegungsapparates und an einer Gallen-, Leber- und einer Nierenerkrankung sowie an einer Erkrankung des Verdauungssystems in Form einer ausgeprägten Leberzirrhose mit allen assoziierten Stoffwechsel- und Verdauungsproblemen. Es würden auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten seien inhaltlich unrichtig, weswegen diese der Entscheidung nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Der Beschwerdeführer sei den behördlichen Gutachten mit drei Privatgutachten entgegengetreten, welche die behördlichen Gutachten entkräftet hätten, und welche nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Reihe von medizinischen Sachverständigengutachten einhole, in der Sache selbst entscheide und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändere, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde ein Konvolut an bereits im Verfahren vorgelegten Befunden und Privatgutachten an. 15. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.06.2021 vor, wo dieses am selben Tag einlangte. 16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.06.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 17. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.06.2021 erstatteten Gutachten vom 30.09.2021 (eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2021) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass trotz der beim Beschwerdeführer festgestellten Leidenszustände die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. 18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 27.10.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein. 19. Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.11.2021 eine schriftliche Stellungnahme, wonach einander widersprechende medizinische Sachverständigengutachten vorliegen würden, welche vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend zu würdigen seien, was eingehend zu begründen sei. Die befasste medizinische Sachverständige sei nicht in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen, was beim beigezogenen Privatgutachter jedoch der Fall sei. Diese habe sich nur in zwei Halbsätzen mit dem genannten Privatgutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie auseinandergesetzt. Dies entspreche nicht der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit einem Gutachten, welches zu einem anderen Schluss komme. Es werde unter einem ein unfallchirurgisches Ergänzungsgutachten des bereits befassten medizinischen Privatgutachters vorgelegt, welches sich eingehend mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auseinandersetze und zum Ergebnis komme, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer schloss, wie in der Stellungnahme angeführt, ein unfallchirurgisches Ergänzungsgutachten – Frageliste vom 09.11.2021 eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie an. 20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und der vom Beschwerdeführer als sachverständiger Zeuge namhaft gemachte Privatgutachter aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte das Fernbleiben von der Verhandlung. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgte eine ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers und eine Erörterung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens. Weiters wurde die medizinische Sachverständige eingehend zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten vom 09.11.2021 befragt. Schließlich wurde auch der sachverständige Zeuge eingehend befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Vorgeschichte: Zustand nach Osteonekrose Os metatarsale IV links und V links 2010, 2011 Hüfttotalendoprothese rechts bzw. links.Zustand nach Osteonekrose Os metatarsale römisch vier links und römisch fünf links 2010, 2011 Hüfttotalendoprothese rechts bzw. links. 2018 Leberversagen, diesbezüglich regelmäßige Kontrolle, medikamentöse Behandlung, klinisch unauffällig. Polyneuropathie der unteren Extremitäten. 08/2019 periprothetische Fraktur linke Hüfte, Revisionsprothese, rezidivierende Luxation, 09/2019 Revision.08 aus 2019, periprothetische Fraktur linke Hüfte, Revisionsprothese, rezidivierende Luxation, 09 aus 2019, Revision. 2019 Speichenfraktur beidseits, links operative Versorgung, rechts konservative Therapie. Fraktur BWK 10 und 11. Abnützungserscheinungen rechte Schulter, 2020 Schlüsselbeinbruch rechts. Zwischenanamnese seit 13. 04. 2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Befund Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 04.06.2020 (Polyneuropathie - nutritiv toxisch, Zirrhosis hepatis, Hypertonie, Myoklonien, KTEP beidseits bei Hüftkopfnekrose links und Knochenmarködem rechts. Gangbild: mittelschrittig und sicher). Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 04.06.2020 (Polyneuropathie - nutritiv toxisch, Zirrhosis hepatis, Hypertonie, Myoklonien, KTEP beidseits bei Hüftkopfnekrose links und Knochenmarködem rechts. Gangbild: mittelschrittig und sicher). Entlassungsbericht XXXX Krankenhaus, 04.06.2012 (Osteopenie, rez. Knochenmarködeme, Hüfttotalendoprothese beidseits, rezidivierendes Erbrechen und Diarrhö seit 5 Jahren).Entlassungsbericht römisch 40 Krankenhaus, 04.06.2012 (Osteopenie, rez. Knochenmarködeme, Hüfttotalendoprothese beidseits, rezidivierendes Erbrechen und Diarrhö seit 5 Jahren). Befund Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, 08. 04. 2016 (rezidivierendes Erbrechen und Durchfall seit 8-9 Jahren, rezidivierende Knochenmarködeme, Hüftkopfnekrosen, Hüfttotalendoprothese beidseits. HWS Discopathie. Decadurabolin zum Knochenaufbau. Aktuell Schmerzen linker Vorfuß bis Unterschenkel, Schwellungen. Besserung durch Tetrahydrocanabinol. Diagnose: Verdacht auf Vitamin-B12-Mangel, Dronabinol Tropfen 10%, eventuell Vitamin B 12 Substitution).Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, 08. 04. 2016 (rezidivierendes Erbrechen und Durchfall seit 8-9 Jahren, rezidivierende Knochenmarködeme, Hüftkopfnekrosen, Hüfttotalendoprothese beidseits. HWS Discopathie. Decadurabolin zum Knochenaufbau. Aktuell Schmerzen linker Vorfuß bis Unterschenkel, Schwellungen. Besserung durch Tetrahydrocanabinol. Diagnose: Verdacht auf Vitamin-B12-Mangel, Dronabinol Tropfen 10%, eventuell Vitamin B 12 Substitution). Ambulanzbericht Unfallchirurgie Krankenhaus XXXX . XXXX , 26.02.2019 (periprothetische Fraktur linker Oberschenkel, Fraktur linker Radius. Operation geplant).Ambulanzbericht Unfallchirurgie Krankenhaus römisch 40 . römisch 40 , 26.02.2019 (periprothetische Fraktur linker Oberschenkel, Fraktur linker Radius. Operation geplant). Operationsprotokoll unfallchirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX XXXX , 28.02.2019 (Reposition der periprothetischen Oberschenkelfraktur links, Revisionsendoprothese).Operationsprotokoll unfallchirurgische Abteilung Krankenhaus römisch 40 römisch 40 , 28.02.2019 (Reposition der periprothetischen Oberschenkelfraktur links, Revisionsendoprothese). Entlassungsbrief unfallchirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX , 26.02.2019 (rezidivierende Luxation der linken Hüfte, am 25.04.2019 Revision Hüftprothese links).Entlassungsbrief unfallchirurgische Abteilung Krankenhaus römisch 40 , 26.02.2019 (rezidivierende Luxation der linken Hüfte, am 25.04.2019 Revision Hüftprothese links). Operationsprotokoll 25. 04. 2019 (rezidivierende Hüftluxation links, Schaftwechsel). Unfallchirurgischer Bericht Krankenhaus XXXX , 16.09.2019 (Refraktur des rechten Radius, Reposition, konservative Therapie.Unfallchirurgischer Bericht Krankenhaus römisch 40 , 16.09.2019 (Refraktur des rechten Radius, Reposition, konservative Therapie. Befund Orthopädie XXXX , 20.01.2020 (akute Nervenwurzelirritation L5/S1 rechts, Beinverkürzung links, Hüfttotalendoprothese beidseits, Knochenmarködem MT IV, Zustand nach Oberschenkelfraktur links. Es besteht eine schwere Gangstörung, kann niemals schmerzfrei gehen, auch kurze Strecken sind glaubhaft nicht ohne Beschwerden zu bewältigen, benötigt KFZ).Befund Orthopädie römisch 40 , 20.01.2020 (akute Nervenwurzelirritation L5/S1 rechts, Beinverkürzung links, Hüfttotalendoprothese beidseits, Knochenmarködem MT römisch vier, Zustand nach Oberschenkelfraktur links. Es besteht eine schwere Gangstörung, kann niemals schmerzfrei gehen, auch kurze Strecken sind glaubhaft nicht ohne Beschwerden zu bewältigen, benötigt KFZ). Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn, lebt in Einfamilienhaus Berufsanamnese: KFZ-Mechaniker, Werkstätte, selbstständig. Medikamente (Medikamentenliste nicht ärztlich bestätigt): Oleovit D3, Pantoloc 20 mg, Folsan 5 mg, Hepa Merz 3x1, Furon 20 mg, Dilatrend 12,5 mg, Lyrica 150 mg 3 x 1, Duloxetin 60 mg 2 x 1, Anxiolit bei Bedarf, Neurobion forte, Novalgin bei Bedarf. Allergien: 0 Nikotin: 10 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Seit dem Sturz 2019 und der Operation bzw. neuerlichen Operation wegen mehrmaliger Luxation habe ich Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, gehe daher mit einem Gehstock und kann nicht weit gehen, Stiegensteigen ist ein Problem. Beim Bewegen der linken Hüfte habe ich ein ruckartiges Gefühl. Ich lasse mir zu Hause demnächst einen Aufzug einbauen. Ich kann ein paar Minuten gehen und habe ständig Schmerzen. Gefühlsstörungen habe ich in beiden Beinen vom Kniegelenk abwärts, in den Füßen kribbelnde Beschwerden, bin daher gestürzt. Einen Rehabilitationsaufenthalt hatte ich nicht, allerdings Physiotherapie zu Hause, derzeit jedoch keine Physiotherapie. Ich habe eine Beinlängendifferenz von links -2,5 cm. Schmerzen habe ich auch in der rechten Hüfte, im Bereich der Wirbelsäule habe ich derzeit keine Probleme, im Bereich der Handgelenke habe ich eine eingeschränkte Beweglichkeit und die Kraft ist eingeschränkt.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 179 cm, Gewicht 76 kg, Alter: 62 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Handgelenk beidseits: geringgradige Bajonettstellung rechts, geringgradiger ulnarer Vorschub rechts, geringgradige Umfangsvermehrung rechts mehr als links, links volare Narbe nach Osteosynthese. Faustschluss rechts endlagig eingeschränkt, links nicht eingeschränkt. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke frei, Unterarmdrehung beidseits frei, Handgelenk S rechts 50/0/30, links 60/0/40, F geringgradig eingeschränkt rechts mehr als links, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten angedeutet durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 42 cm, links 43 cm (sic), Unterschenkel beidseits 36,5 cm. Beinlänge: im Liegen Beinlänge ident, im Langsitz links -1 cm, im Stehen Becken gerade, Kniegelenksbeugefalten in gleicher Höhe. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird von den Kniegelenken abwärts nach distal zunehmend als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: links Rotationsschmerzen, beidseits keine Stauchungsschmerzen, Narbe bei Hüfttotalendoprothese beidseits Kniegelenke beidseits: unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/110, links 0/80, IR/AR rechts 15/0/30, links 10/0/25, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse, keine skoliotische Fehlhaltung. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe nicht auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit geringen Gebrauchsspuren ohne Längenausgleich mit einem Gehstock, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, teilweise geringgradig breitbeinig und unsicher, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, Richtungswechsel sicher möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Hüfttotalendoprothese beidseits, Zustand nach periprothetischer Fraktur und Luxation links, Revision - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Posttraumatische Funktionseinschränkung beider Handgelenke - Polyneuropathie - Hypertonie Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Die Hüfttotalendoprothesen beidseits mit Revisionsprothese links und Polyneuropathie führen zu keinen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Bei Zustand nach Osteonekrosen im Bereich der Vorfüße und Knochenmarködeme konnten keine maßgeblichen Dauerfolgen festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten bestehen mäßige funktionelle Einschränkungen im Bereich beider Handgelenke, erhebliche funktionelle Einschränkungen liegen jedoch nicht vor. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von etwa 300 - 400 Metern ist nicht erheblich erschwert. Die Polyneuropathie ist zwar mit Gefühlsstörungen, jedoch nicht mit einem objektivierbaren motorischen Defizit einhergehend, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecke von 300 - 400 Metern, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, eines Gehstocks, nicht erheblich erschwert ist. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist nicht mit unbeherrschbaren Schmerzen verbunden, da mit Novalgin bei Bedarf, WHO Stufenschema 1, als analgetischer Medikation das Auslangen gefunden wird. Als Therapieoption hinsichtlich der Schmerzen ist eine Erweiterung der analgetischen Therapie zumutbar und möglich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist durch auftretende Schmerzen, die einer medikamentösen Therapie zugänglich sind, nicht erheblich erschwert. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist nicht erheblich erschwert. Es konnte eine ausreichende Beweglichkeit im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten festgestellt werden, ausreichend Kraft ist gegeben. Lockerungszeichen der Endoprothesen liegen nicht vor. Die Fähigkeit im Verkehrsmittel zu stehen, sich im Verkehrsmittel fortzubewegen und sich einen Sitzplatz zu suchen ist nicht erheblich erschwert. Eine maßgebliche Gangunsicherheit bei bekannter Polyneuropathie konnte nicht festgestellt werden. Festhalten zur Erhöhung der Sicherheit trotz der Funktionseinschränkungen in den Händen und in der rechten Schulter möglich. Einsteigen, Aussteigen und Sitzen ist auch bei einer Beweglichkeit der linken Hüfte von 80° möglich. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Therapieoptionen ausgenützt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 04.08.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.07.2020 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.12.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2020 und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2021 samt Ergänzungen bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021. Diese medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzenden Stellungnahmen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Beim Beschwerdeführer bestehen in mehrfacher Hinsicht Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat. Einerseits leidet er an Polyneuropathie, welche nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit einer Gangunsicherheit auf unebenen Böden und auf Stiegen verbunden ist. Er leidet an Problemen mit seinen Hüften, wobei er an beiden Hüften Totalendoprothesen hat. Wenn er Stiegen steigt und in der einen Hand einen Gehstock trage, bekommt er schnell Probleme in seiner Wirbelsäule und in den Hüften. Auf ebenen Böden, wie beispielsweise auf der Straße hat er nach seinen eigenen Angaben bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht weniger Probleme (siehe Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 4). Nach seinen eigenen Angaben gibt es „sonst nichts wirklich Behinderndes, einzig, dass er mit der rechten Hand nicht so weit heben kann wie mit der linken Hand“ (siehe Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 4). Feststellungen dazu, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sind anhand der in § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 aufgelisteten Vorgaben und Kriterien zu treffen. Wie dies im Detail zu erfolgen hat, ist den erläuternden Bemerkungen zur genannten Stammfassung dieser Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013, damals noch zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016) zu entnehmen.Feststellungen dazu, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sind anhand der in Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, aufgelisteten Vorgaben und Kriterien zu treffen. Wie dies im Detail zu erfolgen hat, ist den erläuternden Bemerkungen zur genannten Stammfassung dieser Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, damals noch zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,) zu entnehmen. Ganz grundsätzlich sind dabei drei Fragen durch Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten zu beurteilen: 1. Kann eine kurze Wegstrecke von 300 – 400 Metern selbstständig zurückgelegt werden? 2. Ist das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich? 3. Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter üblichen Transportbedingungen möglich? Bereits wenn eines dieser drei genannten Kriterien dauerhaft, dh für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, nicht erfüllt ist, wäre es einem Inhaber eines Behindertenpasses nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Seitens der von der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen ist jede der bei einem Inhaber eines Behindertenpasses festgestellten Funktionseinschränkungen dahingehend zu beurteilen, ob hierdurch die oben genannten Kriterien erfüllt werden, oder nicht. Es ist auch zu beurteilen, ob durch ein ungünstiges Zusammenwirken verschiedener Funktionseinschränkungen eines oder mehrere der oben genannten Kriterien erfüllt werden, oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Fragen ist auch zu berücksichtigen, ob alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, oder nicht. Falls der Betroffene nicht alle therapeutischen Maßnahmen nutzt, ist dies im Gutachten festzuhalten. Dies gilt auch für das Vorliegen von Therapiefraktionen, dh dass keine Therapieoptionen mehr bestehen, welche seitens des Betroffenen zu belegen sind, wobei eine Bestätigung des Hausarztes hierfür nicht ausreicht. Der Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren mehrfach von verschiedenen medizinischen Sachverständigen aus den Fachbereichen Orthopädie (siehe Gutachten vom 04.08.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.07.2020, AS 3ff), Neurologie (siehe Gutachten vom 16.12.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2020, AS 34ff) und Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin (siehe Gutachten vom 30.09.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2021, OZ 6) untersucht, wobei die beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus jeweils fachlicher Sicht unabhängig voneinander unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien zum Ergebnis kommen, dass es dem Beschwerdeführer, trotz der bei ihm unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat, möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Im Einzelnen beruhen die getroffenen Feststellungen auf folgenden Erwägungen: Einerseits liegen beim Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor, welche Auswirkungen auf das Gangbild des Beschwerdeführers und damit auf die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, haben könnten. Diese Funktionseinschränkungen könnten Auswirkungen auf alle drei oben genannte Fragenkomplexe haben. Dabei bilden die Grundlage für diese Feststellungen einerseits die genannten medizinischen Sachverständigengutachten und andererseits der persönliche Eindruck, welchen der Beschwerdeführer bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 hinterlassen hat. Ganz grundsätzlich sieht § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und unter anderem erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen.Ganz grundsätzlich sieht Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und unter anderem erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im Bereich der unteren Extremitäten und deren Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist beweiswürdigend auszuführen: Der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige für Orthopädie beschrieb in seinem Gutachten vom 04.08.2020 das Gangbild des Beschwerdeführers so, dass „der Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehlfe gering linkshinkend durchführbar ist. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich“ ist (siehe AS 6). Hinsichtlich der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel führt der medizinische Sachverständige im genannten Gutachten aus: „Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich“ (siehe AS 4). Die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Neurologie beschreibt in deren Gutachten vom 16.12.2020 das Gangbild des Beschwerdeführers wie folgt: „Kommt mit knöchelhohen Straßenschuhen mit einem Gehstock rechts gehend, leicht hinkend, alleine zur Untersuchung. Gehen in der Untersuchung ohne Hilfsmittel mittelschrittig möglich…“ (siehe AS 36). Hinsichtlich der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel führt die medizinische Sachverständige im genannten Gutachten aus: „Aus nervenfachärztlicher Sicht besteht eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung mit Unsicherheit, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung und keine erheblichen Lähmungen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Die Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden …“ (vgl. AS 34).Die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Neurologie beschreibt in deren Gutachten vom 16.12.2020 das Gangbild des Beschwerdeführers wie folgt: „Kommt mit knöchelhohen Straßenschuhen mit einem Gehstock rechts gehend, leicht hinkend, alleine zur Untersuchung. Gehen in der Untersuchung ohne Hilfsmittel mittelschrittig möglich…“ (siehe AS 36). Hinsichtlich der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel führt die medizinische Sachverständige im genannten Gutachten aus: „Aus nervenfachärztlicher Sicht besteht eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung mit Unsicherheit, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung und keine erheblichen Lähmungen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Die Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden …“ vergleiche AS 34). Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde beigezogene medizinische Sachverständige aus den Fachbereichen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin beschreibt in deren Sachverständigengutachten vom 30.09.2020 das Gangbild des Beschwerdeführers wie folgt: „Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit geringen Gebrauchsspuren ohne Längenausgleich mit einem Gehstock, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, teilweise geringgradig breitbeinig und unsicher, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, Richtungswechsel sicher möglich…“ (siehe OZ 6, Seite 7 des Gutachtens). Auf das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Stellungnahme zu Art und Schwere der festgestellten Leidenszustände und das Ausmaß der Auswirkung auf Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zu therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten und zu Schmerzen abzugeben, führte die medizinische Sachverständige aus in deren Gutachten aus: „Die festgestellten Leidenszustände führen zu keiner maßgeblichen Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung und beeinflussen sich wechselseitig nicht maßgeblich negativ. Maßgebliche Kompensationsmöglichkeiten sind nicht gegeben. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist nicht mit unbeherrschbaren Schmerzen verbunden, da mit Novalgin bei Bedarf, WHO Stufenschema 1, als analgetischer Medikation das Auslangen gefunden wird.“ (siehe OZ 6, Seite 9 des Gutachtens). Der erkennende Senat machte sich bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 selbst ein Bild vom Gangbild des Beschwerdeführers mit und ohne Gehstock und wird dies von der Vorsitzenden Richterin wie folgt beschrieben: „Der BF geht langsam, vorsichtig, der linke Fuß des BF erscheint eher unbeweglich/steif. Beim Gehen erscheint auch die Fußabrollung eingeschränkt.“ (siehe Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 5). Die fachkundige Laienrichterin merkte an: „Mir ist vorgekommen, der BF fühlte sich beim Gehen ohne Gehstock unsicher, jedoch das Gangbild war ähnlich.“ (siehe Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 5). Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereichen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin beschrieb das Gangbild des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 aus medizinisch fachlicher Sicht wie folgt: „Es ist ein Gang mit physiologischer und gleichmäßiger Schrittlänge, seitengleiche Schrittlänge ist feststellbar, es ist kein auffallend breitbasiges Gehen, die linke untere Extremität wird geringgradig steif, dadurch ein geringgradig links hinkender Gangablauf, eine wesentliche Abrollhemmung konnte ich nicht feststellen, ich konnte keinen Trendelenburg feststellen, dh kein Absinken und kein ausweichendes Becken, kein Oberkörperpendeln, ein Richtungswechsel ist auch ohne Verwendung eines Gehstockes sicher. (siehe Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 6). Allein aus diesen Beschreibungen des Gangbildes des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und von medizinischen Sachverständigen aus verschiedenen medizinischen Fachrichtungen lässt sich ableiten, dass das Gangbild des Beschwerdeführers durch seine unbestritten bestehenden Leiden zwar eingeschränkt ist, diese Funktionseinschränkungen jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf die Möglichkeit, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen, haben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer angibt, dass er nur 80 Meter zurücklegen könne. (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021, Seite 8: „RV: Was schätzen Sie selbst ein, wie weit können Sie gehen? BF: Das kann ich ziemlich genau sagen, weil wir 80 Meter entfernt ein Gasthaus haben, wenn ich dort bin, habe ich schon genug.“). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind medizinisch nicht objektivierbar.Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer angibt, dass er nur 80 Meter zurücklegen könne. vergleiche Niederschrift der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021, Seite 8: „RV: Was schätzen Sie selbst ein, wie weit können Sie gehen? BF: Das kann ich ziemlich genau sagen, weil wir 80 Meter entfernt ein Gasthaus haben, wenn ich dort bin, habe ich schon genug.“). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind medizinisch nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer legte ein unfallchirurgisches Privatgutachten eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie vom 14.02.2021 (vgl. AS 53

  1. ff)samt Ergänzung vom 09.11.2021 (vgl. OZ 9) zur Entkräftung der oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten vor. Der Privatgutachter wurde über Ersuchen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 auch als sachverständiger Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführer legte ein unfallchirurgisches Privatgutachten eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie vom 14.02.2021 vergleiche AS 53
  2. ff)samt Ergänzung vom 09.11.2021 vergleiche OZ 9) zur Entkräftung der oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten vor. Der Privatgutachter wurde über Ersuchen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 auch als sachverständiger Zeuge einvernommen. Der Privatgutachter beschreibt in seinem objektiven Befund aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2021 in seinem Privatgutachten vom 14.02.2021 das Gangbild des Beschwerdeführers wie folgt: „Deutliches linksbetontes Schonhinken, rechts wird eher sicher aufgesetzt, links nur kurzfristig. Deutliche Kontaktzeitasymmetrien und Schrittweitendifferenzen. Der Fersengang ist überhaupt nur mit Anhalten möglich oder Unterstützung des Stockes. Zehenballengang nicht möglich.“ (vgl. AS 74). Der Privatgutachter beschreibt in seinem objektiven Befund aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2021 in seinem Privatgutachten vom 14.02.2021 das Gangbild des Beschwerdeführers wie folgt: „Deutliches linksbetontes Schonhinken, rechts wird eher sicher aufgesetzt, links nur kurzfristig. Deutliche Kontaktzeitasymmetrien und Schrittweitendifferenzen. Der Fersengang ist überhaupt nur mit Anhalten möglich oder Unterstützung des Stockes. Zehenballengang nicht möglich.“ vergleiche AS 74). An anderer Stelle führt der Privatgutachter in seiner Beurteilung im Gutachten vom 14.02.2021 aus: „An den unteren Extremitäten zeigt sich eine deutliche Gangbild- und Gangleistungseinschränkung basierend auf der Hüfttotalendoprothese beidseits, verbunden mit den Komplikationen, die bislang eingetreten sind. Zudem findet sich eine Polyneuropathie, die axonal betont ist und den Patienten in propriozeptiven Bereich (Balance) und in der Sensibilität deutlich einschränkt. Das Gangbild ist linksbetont hochgradig schonhinkend mit deutlichen Kontaktzeitasymmetrien und Schrittweitendifferenzen. Eine Flexion über 80 Grad ist im linken Hüftgelenk nicht möglich und gestaltet sich schmerzhaft.“ (vgl. AS 60). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gehstrecke, etwa 80 Meter, mit Stock. (vgl. AS 59).An anderer Stelle führt der Privatgutachter in seiner Beurteilung im Gutachten vom 14.02.2021 aus: „An den unteren Extremitäten zeigt sich eine deutliche Gangbild- und Gangleistungseinschränkung basierend auf der Hüfttotalendoprothese beidseits, verbunden mit den Komplikationen, die bislang eingetreten sind. Zudem findet sich eine Polyneuropathie, die axonal betont ist und den Patienten in propriozeptiven Bereich (Balance) und in der Sensibilität deutlich einschränkt. Das Gangbild ist linksbetont hochgradig schonhinkend mit deutlichen Kontaktzeitasymmetrien und Schrittweitendifferenzen. Eine Flexion über 80 Grad ist im linken Hüftgelenk nicht möglich und gestaltet sich schmerzhaft.“ vergleiche AS 60). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gehstrecke, etwa 80 Meter, mit Stock. vergleiche AS 59). Ganz abgesehen davon, dass es zwischen diesem Privatgutachten und den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten im Kern kaum Unterschiede im Fachstatus zu den Leidenszuständen des Beschwerdeführers gibt, werden diese jedoch hinsichtlich der Auswirkungen dieser Einschränkungen der unteren Extremitäten auf das Gangbild und damit auf die Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unterschiedlich dargestellt. Dazu ist anzumerken, dass der Privatgutachter bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 auf die Frage der Vorsitzenden Richterin, ob diesem jene Kriterien, welche zur Beurteilung der Frage, ob jemand die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach dem BBG bzw. nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen samt Erläuterung bekannt sind, antwortete: „Z: Darauf habe ich mich nicht gestützt, sondern auf die allgemeine Literatur wie „Krösel, Zrubetzky“ und viele mehr.“ (vgl. Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 15).Dazu ist anzumerken, dass der Privatgutachter bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 auf die Frage der Vorsitzenden Richterin, ob diesem jene Kriterien, welche zur Beurteilung der Frage, ob jemand die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach dem BBG bzw. nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen samt Erläuterung bekannt sind, antwortete: „Z: Darauf habe ich mich nicht gestützt, sondern auf die allgemeine Literatur wie „Krösel, Zrubetzky“ und viele mehr.“ vergleiche Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 15). Daraus folgt beweiswürdigend, dass der Privatgutachter in seiner Beurteilung in seinem Privatgutachten und auch in seiner Stellungnahme vom 09.11.2021 von anderen Beurteilungskriterien ausging, als es die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen samt Erläuterung vorsehen. Allein schon aus diesem Grund ist dieses Privatgutachten nicht geeignet, den schlüssigen und widerspruchsfreien und im Ergebnis gleichlautenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.08.2020, vom 16.12.2020 und vom 30.09.2021 auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Unter fachlicher Ebene ist nicht nur der Umstand zu verstehen, dass der Privatgutachter und die Amtssachverständigen die gleichen fachlichen Qualifikationen aufweisen, sondern auch, ob diese bei der Gutachtenserstellung die gleichen fachlichen Beurteilungskriterien herangezogen haben, was im gegenständlichen Verfahren, wie dies der sachverständige Zeuge selbst ausführt, nicht gegeben ist. Es ist unbestritten, dass der Privatgutachter als beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie die notwendige fachliche Expertise hat, um anhand der relevanten Vorgaben und der Kriterien beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer vorliegen, oder nicht. Davon konnte sich der erkennende Senat auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen. Dennoch ist eine gutachterliche Beurteilung durch einen Privatgutachter zur Frage, ob es dem Beschwerdeführer als Inhaber eines Behindertenpasses zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, oder nicht, ohne diese Beurteilungskriterien zu kennen und demgemäß anzuwenden, - trotz bestehender fachlicher Qualifikation - nicht möglich. Hinzu kommt, dass der Privatgutachter in seiner Beurteilung feststellte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, mehr als 80 Meter zurückzulegen. Von der Vorsitzenden Richterin befragt, worauf sich diese Feststellung stütze, führte der Privatgutachter aus: „Es hat sich aus mehreren Indizien zusammengesetzt: erstens habe ich es aus den Vorbefunden entnommen, zB Dr. XXXX vom 15.10.2020 und die in ihrem Befund die Wegstrecke mit 80 Meter beschrieben hat. … Desweiteren beträgt die Wegstrecke vom Lift bis zum meiner Ordination genau 80 Meter, ich haben den BF gefragt, ob er das ohne Pause durchgegangen ist, das hat er bejaht.“ (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.12.2021, Seite 15). Auf den Hinweis der Vorsitzenden Richterin, wonach dies nicht bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als 80 Meter gehen könne, gab der Privatgutachter an: „Das heißt aber auch nicht, dass er 300 bis 400 Meter gehen kann.“ (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.12.2021, Seite 16). Schließlich führte der Privatgutachter nach dem Hinweis der Vorsitzenden Richterin, dass das (auch) nicht heißen würde, dass der Beschwerdeführer nur 80 Meter gehen könne, aus: „Natürlich habe ich das auch aus der Ganganalyse, die ich gemacht habe, gesehen, wobei ich diese Daten objektivieren konnte. Der BF hat ein linksbetontes Schonhinken aufgewiesen mit deutlichem Kontaktzeitasymmetrien und Schrittweitendifferenzen. Der Fersengang war ihm überhaupt nur mit Anhalten möglich, der Zehenballengang gar nicht. Angesichts der radiologischen Bilddaten sowie einer Polymorbitität der unteren Extremitäten ließ die Wegstrecke von 80 Metern plausibel erscheinen.“Hinzu kommt, dass der Privatgutachter in seiner Beurteilung feststellte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, mehr als 80 Meter zurückzulegen. Von der Vorsitzenden Richterin befragt, worauf sich diese Feststellung stütze, führte der Privatgutachter aus: „Es hat sich aus mehreren Indizien zusammengesetzt: erstens habe ich es aus den Vorbefunden entnommen, zB Dr. römisch 40 vom 15.10.2020 und die in ihrem Befund die Wegstrecke mit 80 Meter beschrieben hat. … Desweiteren beträgt die Wegstrecke vom Lift bis zum meiner Ordination genau 80 Meter, ich haben den BF gefragt, ob er das ohne Pause durchgegangen ist, das hat er bejaht.“ vergleiche Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.12.2021, Seite 15). Auf den Hinweis der Vorsitzenden Richterin, wonach dies nicht bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als 80 Meter gehen könne, gab der Privatgutachter an: „Das heißt aber auch nicht, dass er 300 bis 400 Meter gehen kann.“ vergleiche Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.12.2021, Seite 16). Schließlich führte der Privatgutachter nach dem Hinweis der Vorsitzenden Richterin, dass das (auch) nicht heißen würde, dass der Beschwerdeführer nur 80 Meter gehen könne, aus: „Natürlich habe ich das auch aus der Ganganalyse, die ich gemacht habe, gesehen, wobei ich diese Daten objektivieren konnte. Der BF hat ein linksbetontes Schonhinken aufgewiesen mit deutlichem Kontaktzeitasymmetrien und Schrittweitendifferenzen. Der Fersengang war ihm überhaupt nur mit Anhalten möglich, der Zehenballengang gar nicht. Angesichts der radiologischen Bilddaten sowie einer Polymorbitität der unteren Extremitäten ließ die Wegstrecke von 80 Metern plausibel erscheinen.“ Dies gilt demgemäß auch für die Ausführungen des Privatgutachters in seinem Ergänzungsgutachten vom 09.11.2021, wonach im Zuge der objektiven medizinischen Untersuchung festgestellt werden konnte, dass Wegstrecken um die 80 Meter von Patienten durchgeführt werden können und dies auch nur unter der Verwendung eines Gehstockes, dann sei eine Pause einzulegen (siehe OZ 9, Ergänzungsgutachten vom 09.11.2021, Seite 3). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass die Gehstrecke vom Privatgutachter mit 80 Metern „exakt definiert“ worden sei (vgl. AS 185), so sind diesen Ausführungen die obigen Aussagen des Privatgutachters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.12.2021 entgegen zu halten, wonach dieser lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Angaben des Beschwerdeführers vornahm. Damit geht dieses Argument ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass die Gehstrecke vom Privatgutachter mit 80 Metern „exakt definiert“ worden sei vergleiche AS 185), so sind diesen Ausführungen die obigen Aussagen des Privatgutachters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.12.2021 entgegen zu halten, wonach dieser lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Angaben des Beschwerdeführers vornahm. Damit geht dieses Argument ins Leere. Es wird daher seitens des erkennenden Senates den Ausführungen der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen gefolgt, wonach es dem Beschwerdeführer trotz der bei ihm bestehenden Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten möglich und zumutbar ist, selbstständig eine kurze Wegstrecke von 300 – 400 Meter zurückzulegen. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im Bereich der unteren Extremitäten werden von den medizinischen Sachverständigen aus jeweils fachlicher Sicht nicht als erheblich im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016, eingestuft. Es wird daher seitens des erkennenden Senates den Ausführungen der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen gefolgt, wonach es dem Beschwerdeführer trotz der bei ihm bestehenden Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten möglich und zumutbar ist, selbstständig eine kurze Wegstrecke von 300 – 400 Meter zurückzulegen. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im Bereich der unteren Extremitäten werden von den medizinischen Sachverständigen aus jeweils fachlicher Sicht nicht als erheblich im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, eingestuft. Der Beschwerdeführer hat Einschränkungen in der Beugefähigkeit seiner linken Hüfte, welche ihm das Sitzen erschweren würden. Davon konnte sich der erkennende Senat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 selbst überzeugen, wiewohl des dem Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Sitzhaltung und einem höher gestellten Drehstuhl möglich war, der Verhandlung sitzend beizuwohnen (vgl. Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 5). Nach den Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus den Fachbereichen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in deren Sachverständigengutachten zur Vorlage bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 (siehe Beilage ./A der Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 3) ist es nicht erklärbar, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, bei der Untersuchung am 26.08.2021 zu sitzen, und weswegen ihm dies in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sein solle. Insbesondere kann durch Zurücklehnen des Oberkörpers der Winkel in den Hüftgelenken verändert werden. Der Beschwerdeführer hat Einschränkungen in der Beugefähigkeit seiner linken Hüfte, welche ihm das Sitzen erschweren würden. Davon konnte sich der erkennende Senat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 selbst überzeugen, wiewohl des dem Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Sitzhaltung und einem höher gestellten Drehstuhl möglich war, der Verhandlung sitzend beizuwohnen vergleiche Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 5). Nach den Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus den Fachbereichen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in deren Sachverständigengutachten zur Vorlage bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 (siehe Beilage ./A der Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 3) ist es nicht erklärbar, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, bei der Untersuchung am 26.08.2021 zu sitzen, und weswegen ihm dies in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sein solle. Insbesondere kann durch Zurücklehnen des Oberkörpers der Winkel in den Hüftgelenken verändert werden. Durch diese Beugehemmung im Bereich der linken Hüfte soll es dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben nicht möglich sein, seinen linken Fuß höher als 20 Zentimeter zu heben, weswegen er nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen könne (vgl. AS 25 und AS 32). Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie unter anderem in deren Sachverständigengutachten zur Vorlage bei der Verhandlung am 20.12.2021 (Beilage ./A der Niederschrift vom 20.12.2021) ausführt, dass bei einer 80 ° Beugefähigkeit in der linken Hüfte die Ferse auf eine Höhe von 35 Zentimeter angehoben werden kann, was dem Beschwerdeführer die Überwindung von Niveauunterschieden ermöglicht.Durch diese Beugehemmung im Bereich der linken Hüfte soll es dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben nicht möglich sein, seinen linken Fuß höher als 20 Zentimeter zu heben, weswegen er nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen könne vergleiche AS 25 und AS 32). Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie unter anderem in deren Sachverständigengutachten zur Vorlage bei der Verhandlung am 20.12.2021 (Beilage ./A der Niederschrift vom 20.12.2021) ausführt, dass bei einer 80 ° Beugefähigkeit in der linken Hüfte die Ferse auf eine Höhe von 35 Zentimeter angehoben werden kann, was dem Beschwerdeführer die Überwindung von Niveauunterschieden ermöglicht. Diese Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar, weswegen diesen beweiswürdigend gefolgt wird. Daher wird die Feststellung getroffen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, in ein öffentliches Verkehrsmittel bei üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe ein- und auszusteigen. Ebenso bedingen die Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten keine Einschränkungen des sicheren Transports in öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen. Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass er an einer Beinlängendifferenz von links – 2,5 Zentimeter leide. Ganz abgesehen davon, dass es im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Diskussionen zwischen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen und dem als Zeugen einvernommenen Privatgutachter zur Frage, wie dies gemessen wurde, kam (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.12.2021, Seite 10 und Seite 17) ist dazu festzustellen, dass eine Beinlängendifferenz von unter 3 Zentimeter einen Grad der Behinderung von 10 % nach Position 02.01.05 der Einschätzungsverordnung bedingt. Daraus folgt wiederum, dass es sich hierbei um keine erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten handelt. Daher wird auch in diesem Punkt den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in deren Gutachten vom 30.09.2021 bzw. im ergänzenden Sachverständigengutachten zur Vorlage bei der Verhandlung am 20.12.2021 gefolgt. Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass er an einer Beinlängendifferenz von links – 2,5 Zentimeter leide. Ganz abgesehen davon, dass es im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Diskussionen zwischen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen und dem als Zeugen einvernommenen Privatgutachter zur Frage, wie dies gemessen wurde, kam vergleiche Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.12.2021, Seite 10 und Seite 17) ist dazu festzustellen, dass eine Beinlängendifferenz von unter 3 Zentimeter einen Grad der Behinderung von 10 % nach Position 02.01.05 der Einschätzungsverordnung bedingt. Daraus folgt wiederum, dass es sich hierbei um keine erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten handelt. Daher wird auch in diesem Punkt den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in deren Gutachten vom 30.09.2021 bzw. im ergänzenden Sachverständigengutachten zur Vorlage bei der Verhandlung am 20.12.2021 gefolgt. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er nicht nur das bereits zitierte medizinische Sachverständigengutachten des als sachverständigen Zeugen vom Bundesverwaltungsgericht einvernommen Zeugen zur Entkräftung der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einholte, sondern noch zwei weitere Privatgutachten. Gemeint sind damit einerseits die Stellungnahme mit orthopädischen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.10.2020 (vgl. AS 177
  3. ff)in welchem zum Gangbild des Beschwerdeführers ausgeführt wird: „Gang auf ebenen Boden hinkend links, Fersen/Zehenspitzenstand nicht durchführbar.“ (vgl. AS 179). Zusammenfassend kommt dieser Facharzt zum Ergebnis, dass erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten bestehen würden, welche sowohl klinisch als auch radiologisch nachvollziehbar seien. Mit einer Beugung von 80 ° in der linken Hüfte sei ein normales Sitzen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Ein sicherer Transport in einem Solchen sei daher ebenfalls nicht möglich (vgl. AS 177).Gemeint sind damit einerseits die Stellungnahme mit orthopädischen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.10.2020 vergleiche AS 177
  4. ff)in welchem zum Gangbild des Beschwerdeführers ausgeführt wird: „Gang auf ebenen Boden hinkend links, Fersen/Zehenspitzenstand nicht durchführbar.“ vergleiche AS 179). Zusammenfassend kommt dieser Facharzt zum Ergebnis, dass erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten bestehen würden, welche sowohl klinisch als auch radiologisch nachvollziehbar seien. Mit einer Beugung von 80 ° in der linken Hüfte sei ein normales Sitzen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Ein sicherer Transport in einem Solchen sei daher ebenfalls nicht möglich vergleiche AS 177). Ganz abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine Stellungnahme und nicht um ein Gutachten handelt, ist dazu festzuhalten, dass die in dieser Stellungnahme erstellte zusammenfassende Beurteilung nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Der Facharzt für Orthopädie wandte bei der Erstellung der zusammenfassenden Beurteilung ebenfalls nicht jene Kriterien an, welche zur Beurteilung der Frage, ob einem Inhaber eines Behindertenpasses die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, oder nicht, heranzuziehen sind. Daher ist diese Stellungnahme, wiewohl auch hier die gleiche fachliche Ebene was die grundsätzlichen fachlichen Qualifikationen des Facharztes für Orthopädie anbelangt, nicht in Zweifel gezogen werden, nicht geeignet, das orthopädische Sachverständigengutachten vom 04.08.2020 zu entkräften. Nachdem auch hier unterschiedliche Beurteilungskriterien herangezogen werden, kann diese Stellungnahme nicht als auf gleicher fachlicher Ebene stehend beweiswürdigend beurteilt werden. Beim dritten Privatgutachten, welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitiert, handelt es sich um einen ärztlichen Bericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.10.2020. Die folgende von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstellte und für das gegenständliche Verfahren relevante Schlussfolgerung: „Bezüglich der Wegstrecke ist der Patient 80 m in einem Stück gehfähig, dann benötigt er eine Pause und dann wiederum 80 m und ist somit auf sein Auto angewiesen und kann öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, da er eine weite Wegstrecke ohne zwischenzeitlichen Rasten nicht bewerkstelligen kann,“ ist weder schlüssig noch aus dem von der Fachärztin erhobenen neurologischen Status nachvollziehbar. Das Gangbild beschreibt die genannte Fachärztin wie folgt: „mittelschrittig und sehr unsicher, vor allem im Dunkeln ist der Patient sehr sturzgefährdet.“ (vgl. AS 172). Wie die genannte Fachärztin zur letzten Feststellung im Fachstatus gekommen ist, lässt sich nicht nachvollziehen, da nicht angenommen werden kann, dass die medizinische Untersuchung im Dunkeln durchgeführt wurde. Demnach kann diese Aussage nur auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen, welche in der Anamnese aufzunehmen gewesen wären, nicht jedoch im neurologischen Fachstatus. Ebenso wenig lässt sich aus dem erhobenen Fachstatus der genannten Fachärztin der von dieser gezogene Schluss ableiten, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr als 80 Meter gehfähig wäre. Diese Aussage wird von der genannten Fachärztin weder fachlich begründet, noch findet diese mit einer genauen Meterangabe Deckung im erhobenen medizinischen Fachstatus. Vielmehr liegt auch hier der Schluss nahe, dass diese Schlussfolgerung den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers folgt, nicht jedoch eine nachvollziehbare Beurteilung im Sinne eines medizinischen Gutachtens ist. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als auch in dem einzigen vorgelegten Gutachten des beeideten und gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie vom 14.02.2021 ausdrücklich auf diese Schlussfolgerung Bezug genommen wird, wie der Privatgutachter bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 ausführte (vgl. Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 16). Ganz abgesehen davon hat auch diese – fachlich durchaus auf gleicher Ebene stehende Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie – ebenfalls nicht die zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen Kriterien angewandt, weswegen auch dieser ärztliche Befund nicht geeignet ist, die im gegenständlichen Verfahren vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Beim dritten Privatgutachten, welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitiert, handelt es sich um einen ärztlichen Bericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.10.2020. Die folgende von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstellte und für das gegenständliche Verfahren relevante Schlussfolgerung: „Bezüglich der Wegstrecke ist der Patient 80 m in einem Stück gehfähig, dann benötigt er eine Pause und dann wiederum 80 m und ist somit auf sein Auto angewiesen und kann öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, da er eine weite Wegstrecke ohne zwischenzeitlichen Rasten nicht bewerkstelligen kann,“ ist weder schlüssig noch aus dem von der Fachärztin erhobenen neurologischen Status nachvollziehbar. Das Gangbild beschreibt die genannte Fachärztin wie folgt: „mittelschrittig und sehr unsicher, vor allem im Dunkeln ist der Patient sehr sturzgefährdet.“ vergleiche AS 172). Wie die genannte Fachärztin zur letzten Feststellung im Fachstatus gekommen ist, lässt sich nicht nachvollziehen, da nicht angenommen werden kann, dass die medizinische Untersuchung im Dunkeln durchgeführt wurde. Demnach kann diese Aussage nur auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen, welche in der Anamnese aufzunehmen gewesen wären, nicht jedoch im neurologischen Fachstatus. Ebenso wenig lässt sich aus dem erhobenen Fachstatus der genannten Fachärztin der von dieser gezogene Schluss ableiten, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr als 80 Meter gehfähig wäre. Diese Aussage wird von der genannten Fachärztin weder fachlich begründet, noch findet diese mit einer genauen Meterangabe Deckung im erhobenen medizinischen Fachstatus. Vielmehr liegt auch hier der Schluss nahe, dass diese Schlussfolgerung den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers folgt, nicht jedoch eine nachvollziehbare Beurteilung im Sinne eines medizinischen Gutachtens ist. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als auch in dem einzigen vorgelegten Gutachten des beeideten und gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie vom 14.02.2021 ausdrücklich auf diese Schlussfolgerung Bezug genommen wird, wie der Privatgutachter bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 ausführte vergleiche Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 16). Ganz abgesehen davon hat auch diese – fachlich durchaus auf gleicher Ebene stehende Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie – ebenfalls nicht die zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen Kriterien angewandt, weswegen auch dieser ärztliche Befund nicht geeignet ist, die im gegenständlichen Verfahren vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Zusammenfassend konnte daher mangels gleicher fachlichen Ebene weder den Ausführungen bzw. Schlussfolgerungen des medizinischen Privatgutachters aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie in seinem Gutachten vom 14.02.2021 und im Ergänzungsgutachten vom 09.11.2021, noch den Ausführungen in der Stellungnahme mit orthopädischen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.10.2020 noch dem ärztlichen Bericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.10.2020 gefolgt werden. Keiner dieser Fachärzte beurteile die relevante Fragestellungen hinsichtlich der unteren Extremitäten anhand der hierfür vorgesehenen Beurteilungskriterien. Der Beschwerdeführer leidet jedoch nicht nur an Funktionseinschränkungen an den unteren Extremitäten, sondern auch an den oberen Extremitäten. Es liegt beim Beschwerdeführer nach dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 30.09.2021 und dem Sachverständigengutachten zur Vorlage bei der Verhandlung am 20.12.2021 mäßige funktionelle Einschränkungen im Bereich beider Handgelenke vor. Die Funktion der Hände ist ausreichend, um sich in öffentlichen Verkehrsmittel anhalten zu können. Der Beschwerdeführer beschreibt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 unter anderem Beschwerden in der rechten Schulter, weswegen er den rechten Arm nicht heben kann (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021, Seite 4). Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte sich auch der erkennende Senat ein Bild von dieser Bewegungseinschränkung, welche die medizinische Sachverständige wie folgt beschreibt: „Der BF hebt den linken Arm über den Kopf, der rechte Arm ist auf Höhe der Schulter nicht weiter hebbar, nur mit Schmerzen.“ (vgl. Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 7). Befragt dazu, ob sie ein vorderes unteres Engpasssyndrom der rechten Schulter medizinisch objektivieren konnte, wie dies der Privatgutachter in seinem Gutachten vom 14.02.2020 (vgl. AS 133) samt Ergänzungsgutachten vom 09.11.2021 (vgl. OZ 9, Seite 3 des Ergänzungsgutachtens) feststellte, gab die medizinische Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 an: „Ich verweise auf Seite 3 des Gutachtens (gemeint Beilage ./A der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.12.2021) Ergänzend möchte ich sagen, ich konnte im Rahmen meiner Begutachtung vom 26.8.2021 keine Einschränkung der Beweglichkeit beider Schultergelenke feststellen. Ein subacrominales Impingement, ein Einklemmungssyndrom wäre nachweisbar. Hinweise für ein Impingement sind nachweisbar. Es gibt verschiedene technische Verfahren dafür, zB MRT und Ultraschall. Diese Befunde liegen nicht vor.“ (vgl. Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 11). Die medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass „wenn ein Arm nur bis 90 Grad angehoben werden kann und der andere Arm frei beweglich ist, eine ausreichende Fähigkeit gegeben ist, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel festzuhalten. Der Gehstock wird übriges rechts verwendet.“ (vgl. Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 12). Dies deckt sich in diesem Punkt auch mit den diesbezüglichen Einschätzungen des Privatgutachters in seinem Gutachten vom 14.02.2021, wonach „trotz vorliegender, posttraumatischer Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks nach Schlüsselbeinfraktur, eine gute Einsetzbarkeit der rechten Schulter mit diskreten Bewegungseinschränkungen vorliegt.“ (vgl. AS 127). Somit geht auch das diesbezügliche Argument des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach ihn die Funktionseinschränkungen in der rechten Schulter daran hindern würden, sich mit der rechten Seite den Gehstock oder eine Krücke suffizient und kraftvoll abzustützen, ins Leere (vgl. AS 185). Der Beschwerdeführer beschreibt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 unter anderem Beschwerden in der rechten Schulter, weswegen er den rechten Arm nicht heben kann vergleiche Niederschrift der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021, Seite 4). Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte sich auch der erkennende Senat ein Bild von dieser Bewegungseinschränkung, welche die medizinische Sachverständige wie folgt beschreibt: „Der BF hebt den linken Arm über den Kopf, der rechte Arm ist auf Höhe der Schulter nicht weiter hebbar, nur mit Schmerzen.“ vergleiche Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 7). Befragt dazu, ob sie ein vorderes unteres Engpasssyndrom der rechten Schulter medizinisch objektivieren konnte, wie dies der Privatgutachter in seinem Gutachten vom 14.02.2020 vergleiche AS 133) samt Ergänzungsgutachten vom 09.11.2021 vergleiche OZ 9, Seite 3 des Ergänzungsgutachtens) feststellte, gab die medizinische Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 an: „Ich verweise auf Seite 3 des Gutachtens (gemeint Beilage ./A der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.12.2021) Ergänzend möchte ich sagen, ich konnte im Rahmen meiner Begutachtung vom 26.8.2021 keine Einschränkung der Beweglichkeit beider Schultergelenke feststellen. Ein subacrominales Impingement, ein Einklemmungssyndrom wäre nachweisbar. Hinweise für ein Impingement sind nachweisbar. Es gibt verschiedene technische Verfahren dafür, zB MRT und Ultraschall. Diese Befunde liegen nicht vor.“ vergleiche Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 11). Die medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass „wenn ein Arm nur bis 90 Grad angehoben werden kann und der andere Arm frei beweglich ist, eine ausreichende Fähigkeit gegeben ist, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel festzuhalten. Der Gehstock wird übriges rechts verwendet.“ vergleiche Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 12). Dies deckt sich in diesem Punkt auch mit den diesbezüglichen Einschätzungen des Privatgutachters in seinem Gutachten vom 14.02.2021, wonach „trotz vorliegender, posttraumatischer Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks nach Schlüsselbeinfraktur, eine gute Einsetzbarkeit der rechten Schulter mit diskreten Bewegungseinschränkungen vorliegt.“ vergleiche AS 127). Somit geht auch das diesbezügliche Argument des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach ihn die Funktionseinschränkungen in der rechten Schulter daran hindern würden, sich mit der rechten Seite den Gehstock oder eine Krücke suffizient und kraftvoll abzustützen, ins Leere vergleiche AS 185). Somit war die Feststellung zu treffen, dass keine erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten vorliegen, welche es dem Beschwerdeführer unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Welchen Einfluss die in der Beschwerde ebenfalls gerügte mangelnde Feststellung einer Gallen-, Leber- und Nierenkrankheit, sowie eine Erkrankung des Verdauungssytems in Form einer ausgeprägten Leberzirrhose mit allen assoziierten Stoffwechsel- und Verdauungsproblemen (vgl. As 185) auf die Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Welchen Einfluss die in der Beschwerde ebenfalls gerügte mangelnde Feststellung einer Gallen-, Leber- und Nierenkrankheit, sowie eine Erkrankung des Verdauungssytems in Form einer ausgeprägten Leberzirrhose mit allen assoziierten Stoffwechsel- und Verdauungsproblemen vergleiche As 185) auf die Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Schließlich wird festgehalten, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Hinweise darauf gibt, dass beim Beschwerdeführer die im § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016, der genannten Voraussetzungen, nämlich dass erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der genannten Verordnung vorliegen, weswegen auch die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Diese Feststellung beruht ebenfalls auf die bereits mehrfach genannten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie vom 04.08.2021, der Neurologie und Psychiatrie vom 16.12.2020 und der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 30.09.2021. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nichts ändern, wonach dieser „aufgrund der Vielzahl an körperlichen Beschwerden, die bei ihm vorliegen würden, auch unter erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit leide, …“ (vgl. AS 184). Dieses Vorbringen wird auch durch keinen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde medizinisch untermauert, weswegen dieses Vorbringen ins Leere geht. Schließlich wird festgehalten, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Hinweise darauf gibt, dass beim Beschwerdeführer die im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, der genannten Voraussetzungen, nämlich dass erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der genannten Verordnung vorliegen, weswegen auch die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Diese Feststellung beruht ebenfalls auf die bereits mehrfach genannten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie vom 04.08.2021, der Neurologie und Psychiatrie vom 16.12.2020 und der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 30.09.2021. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nichts ändern, wonach dieser „aufgrund der Vielzahl an körperlichen Beschwerden, die bei ihm vorliegen würden, auch unter erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit leide, …“ vergleiche AS 184). Dieses Vorbringen wird auch durch keinen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde medizinisch untermauert, weswegen dieses Vorbringen ins Leere geht. Hinzu kommt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor Therapieoptionen bestehen. Dies wird nicht nur von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 bestätigt (vgl. Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 12), sondern auch von dem als sachverständigen Zeugen einvernommenen Privatgutachter entsprechend festgehalten, wenn dieser auf die Frage der Vorsitzenden Richterin, ob der Beschwerdeführer alle Therapieoptionen ausgenützt habe, um seinen Zustand zu verbessern, ausführt: „Es gibt immer Möglichkeiten, um noch etwas zu verbessern, natürlich in ethischer Abwägung und unter Schonung der anderen Organe, angesprochen sind hier Anlagetika, zB, die bei einer bevorstehenden Leberkrankheit durchaus kritisch zu beurteilen sind. Auch die interartikuläre Applikation von Injektionen können bestenfalls nur eine vorübergehende Linderung von Gelenksbeschwerden herbeiführen und den Organismus zusätzlich belasten, zB Cortison. Selbstverständlich gibt es auch andere Möglichkeiten der Linderung der Beschwerden des BF, wie Physiotherapie, Kur-/Rehab-Aufenthalte.“ (vgl. Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 16). Hinzu kommt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor Therapieoptionen bestehen. Dies wird nicht nur von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 bestätigt vergleiche Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 12), sondern auch von dem als sachverständigen Zeugen einvernommenen Privatgutachter entsprechend festgehalten, wenn dieser auf die Frage der Vorsitzenden Richterin, ob der Beschwerdeführer alle Therapieoptionen ausgenützt habe, um seinen Zustand zu verbessern, ausführt: „Es gibt immer Möglichkeiten, um noch etwas zu verbessern, natürlich in ethischer Abwägung und unter Schonung der anderen Organe, angesprochen sind hier Anlagetika, zB, die bei einer bevorstehenden Leberkrankheit durchaus kritisch zu beurteilen sind. Auch die interartikuläre Applikation von Injektionen können bestenfalls nur eine vorübergehende Linderung von Gelenksbeschwerden herbeiführen und den Organismus zusätzlich belasten, zB Cortison. Selbstverständlich gibt es auch andere Möglichkeiten der Linderung der Beschwerden des BF, wie Physiotherapie, Kur-/Rehab-Aufenthalte.“ vergleiche Niederschrift vom 20.12.2021, Seite 16). Daher war die entsprechende Feststellung zu treffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und aus dem Fachbereich der Neurologie einzuholen, war nicht zu folgen, weil der Sachverhalt auch ohne diese Gutachten feststeht und zudem derartige schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten bereits von der belangten Behörde eingeholt wurden. Dem Antrag, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie einzuholen, ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und ausführlicher Gutachtenserörterung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter unter Benutzung einer einfachen Gehhilfe selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist trotz der mäßigen Funktionseinschränkungen in beiden Händen und der rechten Schulter gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems oder eine erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 04.08.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 31.07.2020, vom 30.09.2021, einer Fachärztin für Neurologie vom 16.12.2020, beruhend auf einer persnlichen Untersuchung am 15.12.2020, und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2021, und werden diese Sachverständigengutachten samt jeweiligen Ergänzungen in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2021, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 100/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2021, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.08.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.07.2020, vom 16.12.2020, beruhende auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2029 und vom 30.09.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2021 und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.08.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.07.2020, vom 16.12.2020, beruhende auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2029 und vom 30.09.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2021 und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2243050.1.00

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