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{'item': 'W267 2171852-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2022 GeschäftszahlW267 2171852-1 SpruchW267 2171852-1/34E, W267 2171852-1/34E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und den em. RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2020 sowie am 17.12.2021, wie folgt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und den em. RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2020 sowie am 17.12.2021, wie folgt zu Recht erkannt: A) I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Sämtliche übrigen Spruchpunkte betreffend wird der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Sämtliche übrigen Spruchpunkte betreffend wird der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.12.2022 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.12.2022 erteilt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aufgrund des ausdrücklichen Verzichtes des Beschwerdeführers auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof wie auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (siehe VH-Protokoll W267 2171852-1/32Z) sowie ob des vom BFA unterlassenen Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd oben zitierten Bestimmung.Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aufgrund des ausdrücklichen Verzichtes des Beschwerdeführers auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof wie auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (siehe VH-Protokoll W267 2171852-1/32Z) sowie ob des vom BFA unterlassenen Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd oben zitierten Bestimmung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W267.2171852.1.00

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