Obsah (7)
§ 3Art 133§ 57§§ 4§ 10§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlI417 2169099-1 Spruch, I417 2169099-1/33EI417 2169099-1/33E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. IV. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.12.2015 im Wesentlichen damit begründete, dass er homosexuell und im Haus seines Freundes erwischt worden sei. Daraufhin hätten ihn die Dorfbewohner umbringen wollen, weshalb er nicht in Nigeria bleiben hätte können.
- Am 11.07.2017 erfolgte sodann eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) und gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er mit circa 17 Jahren homosexuelle Gefühle entwickelt und im Geheimen einen Freund gehabt hätte. Während der Ferien sei er mit seinem Freund in dessen Wohnung gewesen und hätte sie „ihre normalen Sachen“ getan, als sie der Bruder des Freundes entdeckt habe. Dieser hätte angefangen zu schreien und seien daraufhin Leute herbeigelaufen, welche sie geschlagen hätten, wodurch der Beschwerdeführer sein Augenlicht verloren hätte. Sein Freund sei getötet worden und hätten sie auch ihn umbringen wollen, weshalb er geflohen sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 23.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
- Am 04.08.2020 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in welcher die Notwendigkeit der Bestellung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich Augenheilkunde zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers erörtert wurde, woraufhin die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2020, GZ: I417 2169099-1/11Z, wurde Frau Priv.-Doz. Dr. XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache zur medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Augenheilkunde bestellt und beauftragt, ein schriftliches Gutachten zu bestimmten Fragen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend zu erstatten. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge dazu aufgefordert, sich zu einem Begutachtungstermin am 04.11.2020 bei der Sachverständigen einzufinden.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2020, GZ: I417 2169099-1/11Z, wurde Frau Priv.-Doz. Dr. römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache zur medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Augenheilkunde bestellt und beauftragt, ein schriftliches Gutachten zu bestimmten Fragen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend zu erstatten. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge dazu aufgefordert, sich zu einem Begutachtungstermin am 04.11.2020 bei der Sachverständigen einzufinden.
- Am 19.11.2021 legte die Sachverständige Priv.-Doz. Dr. XXXX das mit 18.11.2021 datierte augenärztliche Gutachten nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2020 vor.
- Am 19.11.2021 legte die Sachverständige Priv.-Doz. Dr. römisch 40 das mit 18.11.2021 datierte augenärztliche Gutachten nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2020 vor.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 20.11.2021 mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme das Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Am 13.12.2021 langte beim erkennenden Gericht eine dahingehende Stellungnahme der Rechtsberatung des Beschwerdeführers datiert mit 11.12.2020 ein.
- Am 26.03.2021 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher zudem die Sachverständige Priv.-Doz. Dr. XXXX via Videokonferenz vernommen wurde.
- Am 26.03.2021 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher zudem die Sachverständige Priv.-Doz. Dr. römisch 40 via Videokonferenz vernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der zuvor unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.Der zuvor unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an einer starken Kurzsichtigkeit sowie an einem Glaukom an beiden Augen. Er benötigt zur Korrektur der Kurzsichtigkeit eine Brille und wird hinsichtlich des Glaukoms mit einer Tropftherapie behandelt, um das Fortschreiten der irreversiblen Erkrankung zu verlangsamen bzw. zu verhindern. Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria insgesamt zwölf Jahre die Grund- und Mittelschule und erlernte dabei den Beruf des Elektrotechnikers. In Nigeria leben nach wie vor seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester, wobei nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit seinen Angehörigen in Nigeria steht. Im Jahr 2015 reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich und ist zumindest seit seiner Asylantragstellung am 13.12.2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte bereits Deutschkurse auf dem Niveau A1, hat jedoch bislang keine Deutschprüfung positiv abgeschlossen. Er weist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine qualifizierten Deutschkenntnisse auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt jedoch über einen einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist aktives Mitglied im Verein „ XXXX “ und nimmt zudem an Veranstaltungen des Vereins „ XXXX “ teil. Des Weiteren ist er seit dem Jahr 2017 aktives Mitglied in der Pfarre der „ XXXX “. Er engagierte sich außerdem im Rahmen eines „Reinigungs- und Remunerationsprogramms“ für die Sauberkeit der Gemeinschaftsflächen in seiner Unterkunft und beteiligte sich bereits an zahlreichen Workshops, Kursen und sonstigen Freizeitangeboten.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt jedoch über einen einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist aktives Mitglied im Verein „ römisch 40 “ und nimmt zudem an Veranstaltungen des Vereins „ römisch 40 “ teil. Des Weiteren ist er seit dem Jahr 2017 aktives Mitglied in der Pfarre der „ römisch 40 “. Er engagierte sich außerdem im Rahmen eines „Reinigungs- und Remunerationsprogramms“ für die Sauberkeit der Gemeinschaftsflächen in seiner Unterkunft und beteiligte sich bereits an zahlreichen Workshops, Kursen und sonstigen Freizeitangeboten. Er geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht allerdings keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX vom 29.11.2021 zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil des Vollzuges der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht römisch 40 vom 29.11.2021 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil des Vollzuges der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist homosexuell und ist aufgrund der nachstehenden Berichte über die Situation Homosexueller in Nigeria unter Punkt 1.
- mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern er seine sexuelle Orientierung nicht verleugnet bzw. äußerst gut verbirgt, Opfer von schweren Eingriffen in seine körperliche Integrität und in seine Person werden würde. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung und einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich zur Lage Homosexueller in seinem Herkunftsstaat folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht (AA 16.1.2020; vgl. GIZ 3.2020b) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). § 214 des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 10.2019). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, GIZ 9.2020b). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB 10.2019). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 10.2019; vgl. AA 16.1.2020).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht (AA 16.1.2020; vergleiche GIZ 3.2020b) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Paragraph 214, des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 10.2019). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, GIZ 9.2020b). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB 10.2019). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 10.2019; vergleiche AA 16.1.2020). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tod durch Steinigung bestraft werden. Im Jahr 2019 wurden von Scharia-Gerichten keine solchen Urteile verhängt. In den vergangenen Jahren kam es zu Verurteilungen zu Stockschlägen (USDOS 11.3.2020). Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vgl. ÖB 10.2019, EMB A 9./10.2019). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 16.1.2020). Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Es gibt nahezu keine Anklagen unter den spezifisch gegen Angehörige sexueller Minderheiten anwendbaren Gesetzen und noch weniger Verurteilungen. Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vergleiche ÖB 10.2019, EMB A 9./10.2019). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 16.1.2020). Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Es gibt nahezu keine Anklagen unter den spezifisch gegen Angehörige sexueller Minderheiten anwendbaren Gesetzen und noch weniger Verurteilungen. Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020). Im August 2018 wurden 57 Personen bei einer Hotelparty in Lagos verhaftet, wo die Polizei „homosexuelle Aktivitäten“ feststellte. Ende 2019 lief das Verfahren noch (USDOS 11.3.2020). Ein Richter hat am 27.10.2020 den Fall abgewiesen, in dem 47 Männer [Anm.: Gleicher Fall, immer wieder leicht abweichende Angaben zur Verhafteten / Angeklagten] wegen der Erfüllung eines Straftatbestands der nigerianischen Anti-Homosexuellen-Gesetzgebung vor Gericht standen. Konkreter Grund für die Abweisung sei das Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht gewesen, sowie deren Unfähigkeit, Zeugen zu benennen (BAMF 2.11.2020; vgl. NYT 27.10.2020). Nach nigerianischem Recht könnte der Fall zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgenommen werden (BAMF 2.11.2020).Im August 2018 wurden 57 Personen bei einer Hotelparty in Lagos verhaftet, wo die Polizei „homosexuelle Aktivitäten“ feststellte. Ende 2019 lief das Verfahren noch (USDOS 11.3.2020). Ein Richter hat am 27.10.2020 den Fall abgewiesen, in dem 47 Männer [Anm.: Gleicher Fall, immer wieder leicht abweichende Angaben zur Verhafteten / Angeklagten] wegen der Erfüllung eines Straftatbestands der nigerianischen Anti-Homosexuellen-Gesetzgebung vor Gericht standen. Konkreter Grund für die Abweisung sei das Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht gewesen, sowie deren Unfähigkeit, Zeugen zu benennen (BAMF 2.11.2020; vergleiche NYT 27.10.2020). Nach nigerianischem Recht könnte der Fall zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgenommen werden (BAMF 2.11.2020). Gerade im Rahmen der Verabschiedung des SSMPA 2014 kam es zu einer Zunahme an Fällen von Belästigung und Drohung. Es wurde von zahlreichen Verhaftungen berichtetet (USDOS 11.3.2020; vgl. WHER 9./10.2019). Denn der SSMPA hat zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt, sowie von der Bevölkerung gemobbt oder mittels Selbstjustiz verfolgt (GIZ 9.2020b). Das Gesetz dient dabei zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen wie Folter, sexueller Gewalt, willkürlicher Haft, Erpressung von Geld sowie Verletzung von Prozessrechten (USDOS 11.3.2020).Gerade im Rahmen der Verabschiedung des SSMPA 2014 kam es zu einer Zunahme an Fällen von Belästigung und Drohung. Es wurde von zahlreichen Verhaftungen berichtetet (USDOS 11.3.2020; vergleiche WHER 9./10.2019). Denn der SSMPA hat zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt, sowie von der Bevölkerung gemobbt oder mittels Selbstjustiz verfolgt (GIZ 9.2020b). Das Gesetz dient dabei zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen wie Folter, sexueller Gewalt, willkürlicher Haft, Erpressung von Geld sowie Verletzung von Prozessrechten (USDOS 11.3.2020). Seit der Verabschiedung des SSMPA ist die Zahl an Gewaltvorfällen gegen Homosexuelle leicht zurückgegangen. Zugleich nahmen Fälle von Erpressungen (TIERS 12.2019; vgl. LNGO C 9./10.2019), Eindringen in die Privatsphäre und willkürlichen Verhaftungen zu. Im Jahr 2019 ist es zu einer sprunghaften Zunahme von illegalen Anhaltungen und Durchsuchungen, zielgerichtetem Missbrauch sowie ungesetzlichen Verhaftungen gekommen (TIERS 12.2019). Aufgrund von Stigma und Tabu kommt es zu homophoben Vorfällen. Manchmal werden tatsächliche oder vermeintliche Angehörige sexueller Minderheiten gezielt in eine Falle gelockt. Vergehen reichen von Verhöhnungen über Entlassungen bis hin zu physischen Übergriffen (STDOK 15.9.2020). Die Zahl letzterer hat jedoch abgenommen (STDOK 15.9.2020; vgl. LNGO C 9./10.2019). Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht von nicht-staatlichen Akteuren aus (STDOK 15.9.2020; vgl. EMB B 9./10.2019). Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (STDOK 15.9.2020; vgl. EMB B 9./10.2019, LNGO C 9./10.2019; WHER 9./10.2019). Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020).Seit der Verabschiedung des SSMPA ist die Zahl an Gewaltvorfällen gegen Homosexuelle leicht zurückgegangen. Zugleich nahmen Fälle von Erpressungen (TIERS 12.2019; vergleiche LNGO C 9./10.2019), Eindringen in die Privatsphäre und willkürlichen Verhaftungen zu. Im Jahr 2019 ist es zu einer sprunghaften Zunahme von illegalen Anhaltungen und Durchsuchungen, zielgerichtetem Missbrauch sowie ungesetzlichen Verhaftungen gekommen (TIERS 12.2019). Aufgrund von Stigma und Tabu kommt es zu homophoben Vorfällen. Manchmal werden tatsächliche oder vermeintliche Angehörige sexueller Minderheiten gezielt in eine Falle gelockt. Vergehen reichen von Verhöhnungen über Entlassungen bis hin zu physischen Übergriffen (STDOK 15.9.2020). Die Zahl letzterer hat jedoch abgenommen (STDOK 15.9.2020; vergleiche LNGO C 9./10.2019). Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht von nicht-staatlichen Akteuren aus (STDOK 15.9.2020; vergleiche EMB B 9./10.2019). Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (STDOK 15.9.2020; vergleiche EMB B 9./10.2019, LNGO C 9./10.2019; WHER 9./10.2019). Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020). Eine andere Möglichkeit, Gerechtigkeit zu suchen, besteht in der Anrufung der National Human Rights Commission. Zwar bleibt der offizielle staatliche Diskurs bezüglich sexueller Minderheiten von Homophobie geprägt. Trotzdem gibt es in staatlichen Bereichen Anknüpfungspunkte – v.a. im Gesundheitsbereich und eben bei der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC). Positive Trends sind hier sichtbar im Bereich der Kooperation mit der NHRC und der Anerkennung von Menschenrechtsverletzungen durch diese Behörde (STDOK 15.9.2020). Die Zustimmung der Bevölkerung zum SSMPA und anderen Strafmaßnahmen gegenüber sexuellen Minderheiten ist immer noch hoch, doch ist diese zugleich innerhalb weniger Jahre auch drastisch gesunken. Immer mehr Menschen sind zudem bereit, ein homosexuelles Familienmitglied zu akzeptieren. Mit vermehrter Toleranz sinkt die Radikalität der Homophobie. Allerdings ist die Gewaltschwelle in Nigeria generell niedrig. Während in den Medien eine negative Berichterstattung über sexuelle Minderheiten weiterhin vorherrscht, ist auch dort ein Trend zur Liberalisierung bemerkbar. Immer wieder kommt es nun zu sachlicher Berichterstattung, auch Filme zur Thematik wurden veröffentlicht (STDOK 15.9.2020). Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB 10.2019; vgl. AA 16.1.2020). Es kann nach wie vor riskant sein, sich gegenüber der Familie als homosexuell zu outen. Es kann zum Verstoßen, zum Einsperren, zu Gewalt oder zur Zuführung zu einer „Konversionstherapie“ („conversion therapy“) kommen. Allerdings sinkt die Ablehnung homosexueller Familienmitglieder und gleichzeitig steigt deren Akzeptanz (STDOK 15.9.2020).Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB 10.2019; vergleiche AA 16.1.2020). Es kann nach wie vor riskant sein, sich gegenüber der Familie als homosexuell zu outen. Es kann zum Verstoßen, zum Einsperren, zu Gewalt oder zur Zuführung zu einer „Konversionstherapie“ („conversion therapy“) kommen. Allerdings sinkt die Ablehnung homosexueller Familienmitglieder und gleichzeitig steigt deren Akzeptanz (STDOK 15.9.2020). In mehreren Großstädten können Angehörige und Communities sexueller Minderheiten freier leben. Zudem gibt es dort ein größeres Ausmaß an möglicher Unterstützung. Der maßgebliche Vorteil ist die Anonymität. Diese sinkt naturgemäß im ländlichen Raum – aber auch in den Slums der Großstädte. Es gibt aber auch konträre Meinungen, wonach nämlich die Gesellschaft in bestimmten ländlichen Gebieten toleranter sei, als in der Stadt. Die meisten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen betreffen Städte. Dies kann aber freilich auch damit zu tun haben, dass dort Vorfälle eher gemeldet und dokumentiert werden (STDOK 15.9.2020). Die Community wird nicht überwacht (EMB A 9./10.2019). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv oder sucht gezielt nach Homosexuellen (EMB B 9./10.2019; vgl. WHER 9./10.2019). Sie verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen (EMB A 9./10.2019; vgl. EMB B 9./10.2019; LNGO C 9./10.2019; LHRL 9./10.2019). Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer „Kaution“ wieder frei (LNGO C 9./10.2019; vgl. LHRL 9./10.2019).Die Community wird nicht überwacht (EMB A 9./10.2019). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv oder sucht gezielt nach Homosexuellen (EMB B 9./10.2019; vergleiche WHER 9./10.2019). Sie verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen (EMB A 9./10.2019; vergleiche EMB B 9./10.2019; LNGO C 9./10.2019; LHRL 9./10.2019). Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer „Kaution“ wieder frei (LNGO C 9./10.2019; vergleiche LHRL 9./10.2019). Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen. Kurzfristig hatten einige Organisationen den Eindruck, von der Bildfläche verschwinden zu müssen. Das taten sie teilweise kurz, und als nichts passierte, tauchten sie wieder auf. Derzeit sieht man eine Professionalisierung bei den Organisationen. Zusammengefasst hatte das Gesetz kurz Auswirkungen auf NGOs, diese ist jedoch vorübergegangen. Eine Bedrohung ist allerdings immer noch spürbar (EMB B 9./10.2019). Homosexuellen-NGOs arbeiten weiter, die Netzwerke sind sogar ausgebaut und sichtbarer geworden. Die Zahl an Organisationen hat sich nahezu verdreifacht. Nur in seltenen – dokumentierten – Ausnahmefällen kam es zu staatlichen Maßnahmen gegen NGOs. Fördergelder werden weiterhin gezahlt und sind nach Angaben einer Quelle sogar gestiegen (STDOK 15.9.2020). Der SSMPA hat neben einer Steigerung der Belästigungen von Homosexuellen auch zu einer erhöhten Sichtbarkeit der homosexuellen Community geführt, und zu dem Bewusstsein in der Bevölkerung, das Homosexualität in Nigeria existiert (WHER 9./10.2019). Lokale NGOs sammeln Informationen zu Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen sexueller Minderheiten. Ein Beispiel für eine umfangreiche Datensammlung dieser Art stellt der jährlich aktualisierte Menschenrechtsbericht von TIERs und kooperierenden NGOs dar. Einige NGOs betreiben Hotlines bzw. stellen Telefonnummern für Notfälle zur Verfügung. Die meisten Quellen gehen davon aus, dass etwa in Polizeigewahrsam geratene Personen wissen, wen sie zur Unterstützung anrufen können. Die Unterstützung wird in erster Linie zwecks Kautionszahlung („bail out“) geleistet (STDOK 15.9.2020). Homosexuelle versuchen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und weit verbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 16.1.2020). Generell gehen viele Nigerianer mit ihrer Sexualität nicht offen um. Das gesellschaftliche Umfeld führt zur Geheimhaltung gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Zahlreiche Angehörige sexueller Minderheiten sind „normal“ verheiratet. Dies dient einerseits der Verschleierung, andererseits dem Entsprechen sozialer Normen (STDOK 15.9.2020). Sichtbarkeit im Auftreten und im Verhalten stellt einen Risikofaktor dar. Dies betrifft insbesondere Männer, die sich feminin geben, doch auch Frauen, die diesbezüglich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen, können betroffen sein. Das gemeinsame Wohnen alleine stellt für gleichgeschlechtliche Personen kein Problem dar, dies ist in Nigeria – von der Wohnung bis hin zum Hotelzimmer – aus Kostengründen nicht unüblich. Der Einfluss des Alters oder des Familienstandes auf die Frage des persönlichen Risikos von Angehörigen sexueller Minderheiten ist unklar. Einen maßgeblichen Einfluss hat hingegen der sozio-ökonomische Status einer Person. Mit zunehmender Finanzkraft, Bildung und Vernetzung – also mit zunehmenden Privilegien – sinkt das Risiko gegen Null. Hauptrisikogruppe sind hingegen jene Personen, deren Alltag in einem Umfeld mit niedrigem sozialen und ökonomischem Status verankert ist (STDOK 15.9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf , Zugriff 18.11.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2.11.2020): Briefing Notes vom 2.11.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040309/briefingnotes-kw45-2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 - EMB A - westliche Botschaft A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf - EMB B - westliche Botschaft B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 29.9.2020 - LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf - LNGO C - Repräsentantin der lokalen NGO C (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf - LNGO D - Repräsentant der lokalen NGO D (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf - IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission, Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf - NJA - Nigerianischer Journalist und Aktivist (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf - NYT - The New York Times (27.10.2020): Judge Dismisses Case Against 47 Men Charged Under Nigeria’s Anti-Gay Law, https://www.nytimes.com/2020/10/27/world/africa/Nigeriaanti-gay-law.html; Zugriff 9.11.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020 - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (15.9.2020): Zur Lage sexueller Minderheiten unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Update der Analyse sexuelle Minderheiten vom 30.9.2016 - TIERS - The Initiative for Equal Rights (12.2019): 2019 Human Rights Violations Report, https://theinitiativeforequalrights.org/wp-content/uploads/2019/12/2019-Human-Rights-Violations-Reports-Based-on-SOGI.pdf, Zugriff 23.4.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 20.4.2020 - WHER - Repräsentantin der Women’s Health and Equal Rights Initiative (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Der zuvor unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der zuvor unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria, in das augenärztliche Sachverständigengutachten vom 18.11.2021 von Priv.-Doz. Dr. XXXX , in die vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen sowie in die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht am 04.08.2021 und 26.03.
- Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria, in das augenärztliche Sachverständigengutachten vom 18.11.2021 von Priv.-Doz. Dr. römisch 40 , in die vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen sowie in die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht am 04.08.2021 und 26.03.
- Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Kinderlosigkeit, seinen Sorgepflichten, seiner Schulbildung und Berufsausbildung in Nigeria sowie seiner familiären Situation in Nigeria gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 11.07.2017 und dem erkennenden Gericht am 26.03.2021 (OZ 26). Mangels der Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments war die Negativfeststellung zu Identität des Beschwerdeführers zu treffen. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich neben den im Akt einliegenden augenärztlichen Befunden bzw. Arztbriefen datiert mit 07.06.2016, 21.01.2018 (Beilage B zur OZ 9) und 23.02.2021 (OZ 23) sowie vorrangig aus dem im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Priv.-Doz. Dr. XXXX datiert mit 18.11.2020 (AS 13). Dieses Gutachten erscheint dem erkennenden Gericht schlüssig und nachvollziehbar, sodass keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen bestehen. Insbesondere wurde der Inhalt des Gutachtens von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2021 nicht bestritten und wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 26.03.2021 überdies die Möglichkeit eröffnet, ergänzende Fragen an die per Videokonferenz einvernommene Sachverständige zu stellen.Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich neben den im Akt einliegenden augenärztlichen Befunden bzw. Arztbriefen datiert mit 07.06.2016, 21.01.2018 (Beilage B zur OZ 9) und 23.02.2021 (OZ 23) sowie vorrangig aus dem im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Priv.-Doz. Dr. römisch 40 datiert mit 18.11.2020 (AS 13). Dieses Gutachten erscheint dem erkennenden Gericht schlüssig und nachvollziehbar, sodass keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen bestehen. Insbesondere wurde der Inhalt des Gutachtens von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2021 nicht bestritten und wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 26.03.2021 überdies die Möglichkeit eröffnet, ergänzende Fragen an die per Videokonferenz einvernommene Sachverständige zu stellen. Die Feststellungen zu seiner Einreise, seiner Asylantragstellung und seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Behördenakt sowie in den aktuellen ZMR-Auszug. Es war eine Negativfeststellung hinsichtlich dem Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Nigeria zu treffen, da der Beschwerdeführer in diesem Punkt vor dem erkennenden Gericht keine konkreten Aussagen tätigte. Die Feststellungen zum Bestehen eines großen Freundes- und Bekanntenkreises sowie der Integration des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 (OZ 26). Zudem legte der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens unter anderem folgende bekräftigende Unterlagen vor: Bestätigung von „ XXXX “ datiert mit 03.08.2020 (Beilage A zur OZ 9), Sozialbericht des XXXX datiert mit 12.02.2021 (OZ 23), Unterstützungsschreiben der „ XXXX “ der Pfarre der „ XXXX “ datiert mit 25.03.2021 (Beilage A zur OZ 26).Die Feststellungen zum Bestehen eines großen Freundes- und Bekanntenkreises sowie der Integration des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 (OZ 26). Zudem legte der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens unter anderem folgende bekräftigende Unterlagen vor: Bestätigung von „ römisch 40 “ datiert mit 03.08.2020 (Beilage A zur OZ 9), Sozialbericht des römisch 40 datiert mit 12.02.2021 (OZ 23), Unterstützungsschreiben der „ römisch 40 “ der Pfarre der „ römisch 40 “ datiert mit 25.03.2021 (Beilage A zur OZ 26). Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen und kein bestandenes Sprachzertifikat der Sprache Deutsch ein (OZ 8) und ist die Teilnahme an Sprachkursen lediglich aufgrund seiner eigenen Angaben im Verfahren sowie dem Inhalt des Sozialberichtes des XXXX datiert mit 12.02.2021 (OZ 23) belegt. Zudem konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst von den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen (S. 13 des Verhandlungsprotokolls in OZ 26).Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen und kein bestandenes Sprachzertifikat der Sprache Deutsch ein (OZ 8) und ist die Teilnahme an Sprachkursen lediglich aufgrund seiner eigenen Angaben im Verfahren sowie dem Inhalt des Sozialberichtes des römisch 40 datiert mit 12.02.2021 (OZ 23) belegt. Zudem konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst von den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen (S. 13 des Verhandlungsprotokolls in OZ 26). Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Österreich sowie zum mangelnden Leistungserhalt der staatlichen Grundversorgung gründen auf einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger. Seine strafrechtliche Verurteilung gründet auf der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen, dass er mit circa 17 Jahren homosexuelle Gefühle entwickelt und im Geheimen einen Freund gehabt habe. Während der Ferien sei er mit ihm in dessen Wohnung gewesen und seien sie vom Bruder des Freundes entdeckt worden. Dieser hätte angefangen zu schreien und seien daraufhin Leute herbeigelaufen, welche sie geschlagen hätten, wodurch der Beschwerdeführer sein Augenlicht verloren hätte. Sein Freund sei getötet worden und hätten die Menschen auch ihn töten wollen, weshalb er geflohen sei. Diesem Vorbringen war von der belangten Behörde zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt worden. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist allerdings von Seiten des erkennenden Richters festzustellen, dass der Kern des Fluchtvorbringens gleichbleibend und plausibel geschildert wurde. Der Beschwerdeführer schildete in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – wie schon vor der belangten Behörde am 11.07.2017 – die Vorkommnisse rund um das Entdecken der Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Freund (S. 10 des Verhandlungsprotokolls in OZ 26), zusammenhängend und ausführlich. Auch in den Einzelheiten konnte der Beschwerdeführer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern und war es ihm möglich, im Zuge der gerichtlichen Einvernahme auftretende Ungereimtheiten nachvollziehbar aufzulösen. Insbesondere kommt das Bundesverwaltungsgericht bei der zentralen Frage der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis als die belangte Behörde. Für das Bundesverwaltungsgericht steht es ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, homosexuell ist. Dies wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Argument verneint, dass der Beschwerdeführer während seines – im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides 18-monatigen – Aufenthaltes in Österreich seine sexuelle Orientierung nicht frei ausgelebt habe und das vielfältige Angebot von einschlägigen Veranstaltungen, Institutionen und Lokalitäten nicht genutzt habe. Für das erkennende Gericht ist es nachvollziehbar, wenn sich ein offener Umgang mit der eigenen Homosexualität gegenüber Behörden für Personen, welche den Großteil ihres Lebens in einem Land verbracht haben, in dem diese sexuelle Orientierung stark tabuisiert und diskriminiert wird, schwer gestaltet. Auch der Europäische Gerichtshof (C-148/13 bis C-150/13, A, B und C gg Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie vom
- Dezember 2014) stellte diesbezüglich fest: „Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität betreffen, kann nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist.“ Fernerhin ist festzuhalten, dass die Behauptung, homosexuell zu sein, kaum einer objektiven Überprüfung zugänglich ist und die Frage der Glaubwürdigkeit primär nur aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bewertet werden kann. In diesem Zusammenhang hält der erkennende Richter fest, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Asylverfahrens, welches sich nunmehr über einen Zeitraum von bald sechs Jahren erstreckte, durchgehend widerspruchsfreie und schlüssige Angaben hinsichtlich seiner behaupteten sexuellen Orientierung getätigt hat und sich durch seine Fluchtgeschichte seit seiner ersten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.12.2015 ein roter Faden zieht. Insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen seiner Homosexualität hinterließ der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck und wurden dessen Angaben durch die zahlreich vorgelegten Unterlagen bestätigt. Der Beschwerdeführer tätigte glaubhafte Angaben in Zusammenhang mit Aktivitäten in der LGBTQI+ - Szene Österreichs und konnte auch glaubhaft vermitteln, dass er in Österreich kurze homosexuelle Beziehungen gepflegt hat. Der erkennende Richter geht daher nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seines hinterlassenen persönlichen Eindrucks samt seinem Auftreten zweifelsfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert ist und es ihm unzumutbar wäre, seine sexuelle Neigung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria erneut zu unterdrücken. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie allgemein zugänglichen und abrufbaren Quellen. Zu den im Länderinformationsblatt verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm zudem der wesentliche Inhalt der Länderberichte erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Seine Rechtsvertreterin verwies sodann auf die schriftliche Stellungnahme vom 11.12.2020 und im Besonderen auf die ohnehin unter Punkt 1.
- zitierten Ausführungen zu Homosexuellen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somit steht anhand der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen fest, dass der Beschwerdeführer einer massiven Gefährdung in Nigeria ausgesetzt wäre. Aus dem Verfahren hat sich schließlich nicht ergeben, dass in einem Falle wie dem Vorliegenden dem Beschwerdeführer ein sicherer Aufenthalt in einer Großstadt oder einer anderen Region Nigerias zumutbar wäre. Die bestehende Wahrscheinlichkeit von gewalttätigen Übergriffen, würde auch hier jedenfalls ein gesichertes Überleben auf Dauer in einer maßgeblichen Weise erschweren. Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund glaubhaft zu machen.Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Homosexualität ist als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der Homosexuellen, anzusehen (EuGH 7.11.2013, C-199/12). Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung kann schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden. Auch die Qualifikationsrichtlinie (Rl 2011/95/EU) präzisiert, dass das bei der Definition der sozialen Gruppe geforderte gemeinsame Mittel auch die sexuelle Orientierung sein kann (Wiebke, Die „bestimmte soziale Gruppe“ „queer“ gelesen - eine kritische Analyse der unionsrechtlichen Definition, ZAR 11-12, 2014). Art 10 Abs. 1 lit d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) definiert, dass eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) definiert, dass eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C 201/12, insbesondere festgehalten, dass Art 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art 9 Abs. 2 lit c der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass in einer bloßen Unterstrafestellung homosexueller Handlungen als solche keine Verfolgungshandlung zu erblicken ist. Hingegen sind drohende Freiheitsstrafen, die im Herkunftsland tatsächlich verhängt werden, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung und somit als eine Verfolgungshandlung zu betrachten. Art 10 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art 2 lit c der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass von ihrem Geltungsbereich nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind.Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C 201/12, insbesondere festgehalten, dass Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass in einer bloßen Unterstrafestellung homosexueller Handlungen als solche keine Verfolgungshandlung zu erblicken ist. Hingegen sind drohende Freiheitsstrafen, die im Herkunftsland tatsächlich verhängt werden, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung und somit als eine Verfolgungshandlung zu betrachten. Artikel 10, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 2, Litera c, der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass von ihrem Geltungsbereich nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Antragsteller auf internationalen Schutz nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Auch dazu gezwungen zu sein, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verstecken oder aufzugeben, kann eine Verfolgung darstellen. Diesbezüglich gehen sowohl der EuGH und ihm folgend der VfGH davon aus, dass „von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden [dürfe], dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ('l'expression de son orientation sexuelle') üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden" (VfGH 21.06.2017, E3074/2016 und VfGH 11.06.2019, E291/2019; unter Verweis auf EuGH 07.11.2013, verbRs C-199-201/12). Es wird unmittelbar einsichtig und offenkundig darauf abgestellt, dass es Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung ohne daraus resultierender Gefahr einer Verfolgung iSd §3 Abs1 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt A Z2 GFK möglich sein muss, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen. Das einschlägige Diskriminierungsverbot soll sicherstellen, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung in Gesellschaften, in denen heterosexuelle Beziehungen als gesellschaftliche Norm gesehen werden, in der öffentlichen Anerkennung mit heterosexuell orientierten Menschen gleichgestellt und in diesem Sinne nicht gezwungen werden, ihre sexuelle Orientierung geheim halten zu müssen (vgl. VfGH 25.02.2020, E4470/2019).Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Antragsteller auf internationalen Schutz nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Auch dazu gezwungen zu sein, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verstecken oder aufzugeben, kann eine Verfolgung darstellen. Diesbezüglich gehen sowohl der EuGH und ihm folgend der VfGH davon aus, dass „von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden [dürfe], dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ('l'expression de son orientation sexuelle') üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden" (VfGH 21.06.2017, E3074/2016 und VfGH 11.06.2019, E291/2019; unter Verweis auf EuGH 07.11.2013, verbRs C-199-201/12). Es wird unmittelbar einsichtig und offenkundig darauf abgestellt, dass es Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung ohne daraus resultierender Gefahr einer Verfolgung iSd §3 Abs1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art1 Abschnitt A Z2 GFK möglich sein muss, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen. Das einschlägige Diskriminierungsverbot soll sicherstellen, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung in Gesellschaften, in denen heterosexuelle Beziehungen als gesellschaftliche Norm gesehen werden, in der öffentlichen Anerkennung mit heterosexuell orientierten Menschen gleichgestellt und in diesem Sinne nicht gezwungen werden, ihre sexuelle Orientierung geheim halten zu müssen vergleiche VfGH 25.02.2020, E4470/2019). Im Rahmen der UNHCR-Leitlinien zu Anerkennung von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (November 2008) wird insbesondere festgehalten, dass nicht nur die Kriminalisierung homosexuellen Verhaltens, sondern auch (sonstige) Diskriminierungsformen in Form von Gesetzen oder gesellschaftlicher Praxis Verfolgungscharakter aufweisen können, u.a., wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen. Wie bei Anträgen, die auf Verfolgung aus Gründen der politischen Überzeugung beruhen, müssen Antragsteller, die sich auf eine Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung berufen, nicht nachweisen, dass die Behörden ihre sexuelle Orientierung kannten, bevor sie ihr Herkunftsland verließen. Die Begründetheit der Furcht leitet sich in solchen Fällen von der Beurteilung der Folgen ab, mit denen Antragsteller einer bestimmten sexuellen Orientierung im Falle ihrer Rückkehr rechnen müssen. Auch wenn LGBTIQ-Antragsteller nie tatsächlich wegen ihres homosexuellen Verhaltens verfolgt worden sind, kann bei ihnen dennoch begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund der oben zitierten Berichte fest, dass Homosexuelle in Nigeria neben den strafrechtlichen Bestimmungen mit verschiedenen Eingriffen konfrontiert sind. Auch geht der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2020, Ra 2019/18/0444-13, von einer problematischen Situation hinsichtlich homosexueller Personen in Nigeria aus. So wird in den verschiedenen Quellen von willkürlichen Schikanen, Misshandlungen und willkürlichen Verhaftung durch die Polizei berichtet. Die meisten Menschenrechtsverletzungen sind allerdings auf nichtstaatliche Akteure zurückzuführen, die sich etwa als Mob formieren. Vorbehalte gegenüber Homosexueller sind in der Bevölkerung weitverbreitet und wusste der Beschwerdeführer selbst glaubhaft von dem gewaltsamen Übergriff von Dorfbewohnern zu berichten. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass die Anzahl von tatsächlichen Verurteilungen zu mehrjährigen Haftstrafen gering ist, muss aufgrund der Kumulierung der verschiedenen Übergriffe davon ausgegangen werden, dass in Nigeria eine Verfolgung homosexueller Personen, welche ihre sexuelle Orientierung nicht verbergen, erfolgt. Wie bereits ausgeführt kann nach der Judikatur des EuGH nicht verlangt werden, dass eine Person die Gefahr der Verfolgung dadurch vermeiden könnte, dass er/sie seine/ihre Homosexualität geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung übt. Der Beschwerdeführer wäre zu seinem eigenen Schutz in Nigeria dazu gezwungen, seine sexuelle Orientierung im Geheimen zu leben und erscheint dies nicht zumutbar. Soweit die Verfolgungshandlungen durch Private erfolgen, ist davon auszugehen, dass in Nigeria kein staatlicher Schutz für Homosexuelle besteht. Wie aus den oben zitierten Länderberichten ersichtlich ist der nigerianische Staat in diesem Hinblick nicht schutzfähig und schutzwillig. Vielmehr ist eine staatliche Verfolgung zu erwarten. Die behauptete homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Mag es auch kaum zu direkten Verurteilungen wegen Homosexualität in Nigeria kommen, so ergibt sich unter Verweis auf den individuellen Charakter des vorliegenden Falls bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in ihrem entscheidungsrelevanten Kern das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Nigeria aufgrund Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Homosexuellen, die aufgrund des Bekanntwerdens ihrer Orientierung einer Gefährdungslage ausgesetzt sind. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers sind jedenfalls massive Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zu erwarten, gegen welche von staatlichen Organen, wenn diese nicht ohnehin selbst als Verfolger auftreten (in Form einer strafrechtlichen Verurteilung und Inhaftierung bzw. rechtsgrundlosen Maßnahmen wie Misshandlungen, Folter oder erheblichen Diskriminierungen durch Behördenvertreter) kein hinreichender Schutz erwartet werden kann. Die asylrelevante Intensität ergibt sich aus der Quellenlage. Auch eine innerstaatliche Relokationsalternative besteht vorliegend nicht, zumal die Bedrohungslage im gesamten Herkunftsstaat sowohl vor dem Hintergrund der festgestellten Rechtslage als auch der Scharia-Bestimmungen gegeben ist. Im gegenständlichen Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist. Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Nigerias und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dabei handelt es sich
§ 3Abs. 4 Asyl
G um eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, welche für drei Jahre gilt und sich unter bestimmten Voraussetzungen um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dabei handelt es sich
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG um eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, welche für drei Jahre gilt und sich unter bestimmten Voraussetzungen um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert. 3.
- Behebung der Spruchpunkte II. bis IV.:3.
- Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.: Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten eines Fremden ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Da dem Beschwerdeführer nunmehr der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, hat eine Prüfung hinsichtlich § 8 AsylG zu unterbleiben.Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten eines Fremden ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Da dem Beschwerdeführer nunmehr der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, hat eine Prüfung hinsichtlich Paragraph 8, AsylG zu unterbleiben.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung einschließlich Zulässigkeit der Abschiebung und Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Daher waren die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Bescheides angeordnete „Nichterteilung“ eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
§ 28Abs. 2 i
Vm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Daher waren die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides angeordnete „Nichterteilung“ eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I417.2169099.1.00