der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) geboten ist. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Interessensabwägung vor (wenn sie sich auch auf § 9 Abs. 2 BFA-VG anstelle § 11 Abs. 3 NAG stützte) und kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer kein besonders schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vorliegt. Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) geboten ist. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Interessensabwägung vor (wenn sie sich auch auf Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG anstelle Paragraph 11, Absatz 3, NAG stützte) und kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer kein besonders schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vorliegt. In weiterer Folge ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.In weiterer Folge ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Die Aufenthaltsdauer stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Die Aufenthaltsdauer stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Bei der nach § 11 Abs. 3 NAG gebotenen Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass er über kein berücksichtigungswürdiges Familienleben in Österreich verfügt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Bei der nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG gebotenen Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass er über kein berücksichtigungswürdiges Familienleben in Österreich verfügt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Er lebt in keiner Lebensgemeinschaft, ist geschieden und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer führte zwar an nach wie vor Kontakt zu seiner früheren Ehegattin zu pflegen, jedoch konnte im Verfahren keine maßgebliche Intensität der Nahebeziehung festgestellt werden und ist auch eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2013 im Bundesgebiet auf und beträgt seine Aufenthaltsdauer bereits über acht Jahre. Sein Aufenthalt war aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels zur Einreise in den Schengen-Raum und aufgrund der ihm in weiterer Folge erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßig. Der Beschwerdeführer war mit einer Österreicherin verheiratet, ist sprachlich integriert und hat sich während der seines über achtjährigen Aufenthaltes ein soziales Umfeld aufgebaut. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Tunesien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer war zudem lediglich in zahlreichen kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten beschäftigt, sodass ihm dadurch eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt nicht gelungen ist.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Tunesien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer war zudem lediglich in zahlreichen kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten beschäftigt, sodass ihm dadurch eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt nicht gelungen ist. Ungeachtet dessen bestehen aber auch nach wie vor Anbindungen an seinen Herkunftsstaat Tunesien, von dem er erst vor acht Jahren ausgereist ist und wo sich der Beschwerdeführer bis zum Alter von 27 Jahren aufhielt. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Es wird dem erwachsenen Beschwerdeführer daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren; schließlich führte der Beschwerdeführer selbst an, nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien zu verfügen. In einer Gesamtschau ist daher keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers gegeben. Bei der Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG wirken sich die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten entscheidungswesentlich zu seinem Nachteil aus, zumal es sich um keinen einmaligen Vorfall handelt, sondern der Beschwerdeführer insgesamt bereits vier Mal in den Jahren 2020 und 2021 strafgerichtlich verurteilt wurde. Dies führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung und brachte der Beschwerdeführer durch dieses Fehlverhalten unmissverständlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte zum Ausdruck. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Dies obwohl er zunächst nur zu einer Geldstrafe und anschließend zu bedingt bzw. teilbedingt strafgerichtlich verurteilt wurde und seine Geständnisse als mildernd berücksichtigt wurden.Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG wirken sich die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten entscheidungswesentlich zu seinem Nachteil aus, zumal es sich um keinen einmaligen Vorfall handelt, sondern der Beschwerdeführer insgesamt bereits vier Mal in den Jahren 2020 und 2021 strafgerichtlich verurteilt wurde. Dies führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung und brachte der Beschwerdeführer durch dieses Fehlverhalten unmissverständlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte zum Ausdruck. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Dies obwohl er zunächst nur zu einer Geldstrafe und anschließend zu bedingt bzw. teilbedingt strafgerichtlich verurteilt wurde und seine Geständnisse als mildernd berücksichtigt wurden. Das mehrfache gerichtlich strafbare Fehlverhalten des Beschwerdeführers, sein rascher Rückfall und die Begehung innerhalb der offenen Probezeiten bewirken in Zusammenschau mit der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und der mangelnden Integration am Arbeitsmarkt eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine schwach ausgeprägten privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib überwiegt. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, an der Verhinderung von Vermögens- und Gewaltkriminalität und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Wie die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, wird gegenwärtig der Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten aufrechterhalten. Auch war der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich mehrmals in Tunesien und besuchte dort seine Mutter. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für seine Freunde bzw. seine Ex-Ehegattin dies nicht auch in Bezug auf den Beschwerdeführer möglich sein sollte. Auch ergibt sich aus der Besucherliste der Justizanstalt, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten achtmonatigen Inhaftierung lediglich drei Mal von seiner Ex-Ehegattin besucht wurde, nicht jedoch von seinen angegebenen österreichischen Freunden. In Anbetracht der mehrfachen Eigentumsdelinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten Freiheitsstrafen sowie der mit der Begehung von Vermögensdelikten und der Einkommenslosigkeit verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer erwachsen und arbeitsfähig ist, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 11 Abs. 3 NAG zu berücksichtigenden Umstände als zulässig und geboten, zumal auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt) erfüllt ist.In Anbetracht der mehrfachen Eigentumsdelinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten Freiheitsstrafen sowie der mit der Begehung von Vermögensdelikten und der Einkommenslosigkeit verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer erwachsen und arbeitsfähig ist, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu berücksichtigenden Umstände als zulässig und geboten, zumal auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt) erfüllt ist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 4 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, FPG abzuweisen war. 3.2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr entgegenstehen und ist arbeitsfähig. Darüber hinaus verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Insbesondere hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Tunesien verbracht und beherrscht die Landessprache, sodass von einer vollkommenen Entwurzelung jedenfalls nicht gesprochen werden kann. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Tunesien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Tunesien zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Tunesien, das als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 11 HStV gilt, und der Lebensumstände des Beschwerdeführers keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Tunesien, das als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, HStV gilt, und der Lebensumstände des Beschwerdeführers keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage: Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertr
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