RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlI423 2153366-2 Spruch, I423 2153366-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G
- Am XXXX 2019 stellte er den Zusatzantrag, die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses zuzulassen.
- Entgegen seiner Ausreiseverpflichtung verblieb er im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 2019 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G
- Am römisch 40 2019 stellte er den Zusatzantrag, die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses zuzulassen.
- Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX 2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). In einem zweiten Spruchpunkt wies das BFA den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab. 3. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In einem zweiten Spruchpunkt wies das BFA den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab.
- Dagegen richtet sich die durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde und wurden inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung moniert. Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich einvernommen worden und wäre dies für die Beurteilung der Intensität seiner privaten und familiären Bindungen unerlässlich gewesen. Der Beschwerdeführer lebe seit über fünf Jahren in Österreich, habe sich um eine bestmögliche Integration bemüht und habe keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat. Zur Abweisung des Mängelbehebungsantrages wurde in der Beschwerde nichts ausgeführt.
- Mit Eingaben vom XXXX 2021, XXXX 2021 und XXXX 2021 wurden Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über die Teilnahme an einem Sprachkurs sowie über ehrenamtliches Engagement beim Roten Kreuz, eine Einstellungszusage bzw. ein Arbeitsvorvertrag bei einem Lebensmittelgeschäft, Initiativbewerbungen und unkommentierte Fotos vorgelegt.
- Mit Eingaben vom römisch 40 2021, römisch 40 2021 und römisch 40 2021 wurden Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über die Teilnahme an einem Sprachkurs sowie über ehrenamtliches Engagement beim Roten Kreuz, eine Einstellungszusage bzw. ein Arbeitsvorvertrag bei einem Lebensmittelgeschäft, Initiativbewerbungen und unkommentierte Fotos vorgelegt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX 2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I423 neu zugewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I423 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, ledig und kinderlos. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Bislang wurden weder ein Reisdokument, noch ein sonstiges nigerianisches Ausweisdokument oder eine Geburtsurkunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte keinen Nachweis erbringen, dass es ihm unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019, ausgefertigt am XXXX 2019, wurde die vom BFA getroffene Entscheidung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Rückkehrentscheidung bestätigt. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2019, ausgefertigt am römisch 40 2019, wurde die vom BFA getroffene Entscheidung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Rückkehrentscheidung bestätigt. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liegt seit dieser Entscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Das Strafregister der Republik Österreich weist keine Eintragung über den Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer konnte die Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht nachweisen. Er verkauft eine Straßenzeitung, seine freien Gewerbe „Entrümpler“ und „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestandsaufnahmen von Verkaufswaren, Lagerwaren und Inventargegenständen in Gebäuden bzw. am Betriebsgelände von Unternehmen über den gesamten Bestand“ hat er aufgegeben. Er verfügt über keine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung (mehr).
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde auch in den Akt zum Verfahren XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Gewerbeinformationssystem (GISA) wurden ergänzend eingeholt.Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde auch in den Akt zum Verfahren römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Gewerbeinformationssystem (GISA) wurden ergänzend eingeholt. Die Feststellungen zur Person und zu den Lebensumständen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX . Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich darin folgendes festgestellt:Die Feststellungen zur Person und zu den Lebensumständen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu römisch 40 . Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich darin folgendes festgestellt: „Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. […] Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, beim Beschwerdeführer besteht der Verdacht auf ein Normaldruckglaukom (Befundbericht vom XXXX 2017), der Beschwerdeführer nimmt laut seinen Angaben derzeit keine Medikamente, aktuelle ärztliche Unterlagen gibt es keine. Der Beschwerdeführer befindet sich in keinem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Nigeria im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens XXXX in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX 2018 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 2018 bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt versichert. Der Beschwerdeführer verkauft eine Straßenzeitung und hat im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit laut eigenen Angaben bisher € 3.300, -- verdient. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt: ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX , Zertifikat über seine Teilnahme im XXXX Team XXXX an der „ XXXX “ vom XXXX , eine Bestätigung über die ehrenamtliche Leistung von Hilfsarbeiten im Asylquartier XXXX vom XXXX , 11 personalisierte Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung „ XXXX “ seit XXXX 2016 vom XXXX 2017, eine Bestätigung der Stadt XXXX über die Leistung von gemeinnütziger Beschäftigung im Rahmen des sozialen Projektes “gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende“ für den Zeitraum XXXX bis XXXX vom XXXX , eine Kursbesuchsbestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs A1/1 vom XXXX und ein Ausdruck der Internetseite des XXXX Museum vom XXXX . Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer noch ein Ausweis für Studierende der Universität XXXX gültig bis XXXX , die Teilnahmebestätigung für das Sprachcafé der ÖH XXXX , eine Bestätigung über sein freiwilliges Engagement beim ÖRK und 3 personalisierte Unterstützungserklärungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat an keinen sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Der Beschwerdeführer ist in keinem österreichischen Verein oder einer Organisation als Mitglied tätig. Doch auch wenn er um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht ist, kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes und des fehlenden Familienlebens in Österreich nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf, es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgehen, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.“„Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. […] Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, beim Beschwerdeführer besteht der Verdacht auf ein Normaldruckglaukom (Befundbericht vom römisch 40 2017), der Beschwerdeführer nimmt laut seinen Angaben derzeit keine Medikamente, aktuelle ärztliche Unterlagen gibt es keine. Der Beschwerdeführer befindet sich in keinem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Nigeria im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens römisch 40 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 2018 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 2018 bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt versichert. Der Beschwerdeführer verkauft eine Straßenzeitung und hat im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit laut eigenen Angaben bisher € 3.300, -- verdient. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt: ÖSD Zertifikat A2 vom römisch 40 , Zertifikat über seine Teilnahme im römisch 40 Team römisch 40 an der „ römisch 40 “ vom römisch 40 , eine Bestätigung über die ehrenamtliche Leistung von Hilfsarbeiten im Asylquartier römisch 40 vom römisch 40 , 11 personalisierte Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung „ römisch 40 “ seit römisch 40 2016 vom römisch 40 2017, eine Bestätigung der Stadt römisch 40 über die Leistung von gemeinnütziger Beschäftigung im Rahmen des sozialen Projektes “gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende“ für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vom römisch 40 , eine Kursbesuchsbestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs A1/1 vom römisch 40 und ein Ausdruck der Internetseite des römisch 40 Museum vom römisch 40 . Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer noch ein Ausweis für Studierende der Universität römisch 40 gültig bis römisch 40 , die Teilnahmebestätigung für das Sprachcafé der ÖH römisch 40 , eine Bestätigung über sein freiwilliges Engagement beim ÖRK und 3 personalisierte Unterstützungserklärungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat an keinen sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Der Beschwerdeführer ist in keinem österreichischen Verein oder einer Organisation als Mitglied tätig. Doch auch wenn er um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht ist, kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes und des fehlenden Familienlebens in Österreich nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf, es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgehen, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.“ Dass sich an seinem Privat- und Familienleben in Österreich in den knapp neun Monaten nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur zurückweisenden Entscheidung des BFA etwas Maßgebliches geändert hat, konnte vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Er stellte bereits im XXXX , sohin ein halbes Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung gegenständlichen Antrag. Als neue Tatsachen brachte er eine Anmeldung zu einem weiterführenden Sprachkurs (AS 11), Honorarnoten für Entrümpelungsdienste (AS 23ff), das Aufgeben seiner Gewerbebetriebe, eine Einstellungszusage vorbehaltlich notwendiger Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisdokumente vor (Urkundenvorlage vom XXXX 2021 und XXXX 2021) und behauptete die Mitgliedschaft in einer Freikirche (AS 123). In der Stellungnahme nach Parteiengehör verneinte er weiterhin familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und begründen die Unterstützungserklärungen von Bekannten, die den Beschwerdeführer größtenteils vom Verkauf einer Straßenzeitung kennen, keine intensiven persönlichen Bindungen. Auch aus den übermittelten Lichtbildern, die den Beschwerdeführer mit verschiedenen Personen zeigen, ansonsten aber unkommentiert blieben, ergibt sich keine maßgebliche persönliche oder gesellschaftliche Verfestigung.Dass sich an seinem Privat- und Familienleben in Österreich in den knapp neun Monaten nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur zurückweisenden Entscheidung des BFA etwas Maßgebliches geändert hat, konnte vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Er stellte bereits im römisch 40 , sohin ein halbes Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung gegenständlichen Antrag. Als neue Tatsachen brachte er eine Anmeldung zu einem weiterführenden Sprachkurs (AS 11), Honorarnoten für Entrümpelungsdienste (AS 23ff), das Aufgeben seiner Gewerbebetriebe, eine Einstellungszusage vorbehaltlich notwendiger Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisdokumente vor (Urkundenvorlage vom römisch 40 2021 und römisch 40 2021) und behauptete die Mitgliedschaft in einer Freikirche (AS 123). In der Stellungnahme nach Parteiengehör verneinte er weiterhin familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und begründen die Unterstützungserklärungen von Bekannten, die den Beschwerdeführer größtenteils vom Verkauf einer Straßenzeitung kennen, keine intensiven persönlichen Bindungen. Auch aus den übermittelten Lichtbildern, die den Beschwerdeführer mit verschiedenen Personen zeigen, ansonsten aber unkommentiert blieben, ergibt sich keine maßgebliche persönliche oder gesellschaftliche Verfestigung. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen handelt es sich überwiegend um solche, die bereits bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019 vorlagen (Sprachprüfung A2, AS 17; Unterstützungserklärungen, AS 48, 58 und 59, 141, 147 und Urkundenvorlagen vom XXXX 2021, XXXX 2021 und XXXX 2021; ärztliche Überweisung und Befundbericht, AS 57 und 127) bzw. bestätigen diese weiterhin den Verkauf einer Straßenzeitung (AS 31) und das Engagement beim Roten Kreuz (Urkundenvorlage vom XXXX 2021) und das Bemühen um eine Anstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem AuslBG (Urkundenvorlage vom XXXX 2021, wobei der arbeitsrechtliche Vorvertrag nicht den Namen des Beschwerdeführers enthält, die vorgesehene Zeile dafür nämlich leer geblieben ist.Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen handelt es sich überwiegend um solche, die bereits bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2019 vorlagen (Sprachprüfung A2, AS 17; Unterstützungserklärungen, AS 48, 58 und 59, 141, 147 und Urkundenvorlagen vom römisch 40 2021, römisch 40 2021 und römisch 40 2021; ärztliche Überweisung und Befundbericht, AS 57 und 127) bzw. bestätigen diese weiterhin den Verkauf einer Straßenzeitung (AS 31) und das Engagement beim Roten Kreuz (Urkundenvorlage vom römisch 40 2021) und das Bemühen um eine Anstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem AuslBG (Urkundenvorlage vom römisch 40 2021, wobei der arbeitsrechtliche Vorvertrag nicht den Namen des Beschwerdeführers enthält, die vorgesehene Zeile dafür nämlich leer geblieben ist. Übrig bleibt, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Straßenzeitung verkauft und sich damit ein Einkommen von rund EUR 356,-- (AS 31) sichert. Durch Aufgabe seiner Gewerbe (Schreiben vom XXXX 2020, GISA-Auszug) und dem Wegfall der Grundversorgungsleistungen hat der Beschwerdeführer keine anderen Einnahmequellen und konnte er damit die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen. Aus dem AJ-Web ist außerdem ersichtlich, dass er seit Ende XXXX 2020 über keine aufrechte Sozialversicherungsmeldung mehr verfügt.Übrig bleibt, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Straßenzeitung verkauft und sich damit ein Einkommen von rund EUR 356,-- (AS 31) sichert. Durch Aufgabe seiner Gewerbe (Schreiben vom römisch 40 2020, GISA-Auszug) und dem Wegfall der Grundversorgungsleistungen hat der Beschwerdeführer keine anderen Einnahmequellen und konnte er damit die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen. Aus dem AJ-Web ist außerdem ersichtlich, dass er seit Ende römisch 40 2020 über keine aufrechte Sozialversicherungsmeldung mehr verfügt. Es ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG) zu verweisen, der etwa in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 in einer Konstellation eines Zeitablaufs von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde und verbesserten Deutschkenntnissen sowie einer Arbeitsplatzzusage noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung erkannt hat.Es ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG) zu verweisen, der etwa in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 in einer Konstellation eines Zeitablaufs von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde und verbesserten Deutschkenntnissen sowie einer Arbeitsplatzzusage noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung erkannt hat. Auch im Fall des Beschwerdeführers konnten wie oben ausgeführt durch die vorgelegten Unterlagen keine maßgeblichen und vor allem keine positiven Änderungen im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis vom XXXX 2019 erkannt werden.Auch im Fall des Beschwerdeführers konnten wie oben ausgeführt durch die vorgelegten Unterlagen keine maßgeblichen und vor allem keine positiven Änderungen im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis vom römisch 40 2019 erkannt werden. Ebensowenig kann in der Feststellung des BFA, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis über die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisepasses nicht gelungen ist, ein Mangel erkannt werden. Es wurde auf Amtswissen verwiesen, dass nigerianischen Staatsbürgern in der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich die mangelnde Kooperation der Botschaft. Eine Bestätigung darüber konnte er nicht vorlegen, auch nicht darüber, dass er jemals in der Botschaft persönlich vorgesprochen oder anderweitig Kontakt aufgenommen hätte, oder dass er einen Antrag gestellt hätte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK (Spruchpunkt I.
des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß §§ 55 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraphen 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die vorliegende Regelung des § 58 Abs 10 AsylG 2005 folgt dem früheren § 44b NAG nach und ist § 68 AVG nachempfunden. Die Notwendigkeit einer ergänzenden, respektive neuen Abwägung nach § 9 BFA-VG verbietet bereits die Anwendung dieser Bestimmung. Vergleichsmaßstab ist die erste inhaltliche Entscheidung.Die vorliegende Regelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 folgt dem früheren Paragraph 44 b, NAG nach und ist Paragraph 68, AVG nachempfunden. Die Notwendigkeit einer ergänzenden, respektive neuen Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG verbietet bereits die Anwendung dieser Bestimmung. Vergleichsmaßstab ist die erste inhaltliche Entscheidung. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs 1 Z.1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit miteinzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068).Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit miteinzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068). Der VwGH ging bei einem dem vorliegenden Fall ähnlichen Sachverhalt von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes aus: Nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führt zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags, sondern dies ist nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (siehe auch VwGH vom 19.2.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0367 ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führt zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags, sondern dies ist nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (siehe auch VwGH vom 19.2.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0367 ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ XXXX , mündlich verkündet am XXXX 2019, schriftliche Ausfertigung vom XXXX 2019). Ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um knapp neun Monate (bis zur Entscheidung des BFA) bzw. drei Jahre bis zur gegenständlichen Entscheidung verlängert hat. Sämtliche integrative Leistungen wurden bereits im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren berücksichtigt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und den Grad der Integration war somit nicht festzustellen.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ römisch 40 , mündlich verkündet am römisch 40 2019, schriftliche Ausfertigung vom römisch 40 2019). Ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um knapp neun Monate (bis zur Entscheidung des BFA) bzw. drei Jahre bis zur gegenständlichen Entscheidung verlängert hat. Sämtliche integrative Leistungen wurden bereits im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren berücksichtigt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und den Grad der Integration war somit nicht festzustellen. Unter Heranziehung der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Entscheidung des BFA demnach nicht zu beanstanden und ist die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt II.):3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei.): Die maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, idF BGBl. II Nr. 40/2020, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, lauten: „Verfahren § 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- […],
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; […]“ Der Beschwerdeführer hat weder eine Geburtsurkunde, noch ein Reisedokument vorgelegt. Die bloße Behauptung, seitens der Botschaft keine Kooperation erhalten zu haben, ist nicht geeignet, den Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu erbringen. Insbesondere erbrachte auch keinen Nachweis darüber, tatsächlich einen Antrag gestellt zu haben und jemals mit der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates in Kontakt getreten zu sein. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Beschwerde an, den Bescheid vollinhaltlich zu bekämpfen, blieb aber weitere Ausführungen zu Spruchpunkt II. schuldig.Der Beschwerdeführer gab zwar in der Beschwerde an, den Bescheid vollinhaltlich zu bekämpfen, blieb aber weitere Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. schuldig. Die Abweisung des Mängelbehebungsantrages erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Die Abweisung des Mängelbehebungsantrages erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. 3.
- Das BFA führt im Bescheid S. 11 zwar richtigerweise an, dass bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer besteht, irrt aber in der weiteren Annahme, dass deshalb gemäß § 59 Abs. 5 FPG mit gegenständlicher zurückweisender Entscheidung nicht neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.3.
- Das BFA führt im Bescheid S. 11 zwar richtigerweise an, dass bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer besteht, irrt aber in der weiteren Annahme, dass deshalb gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG mit gegenständlicher zurückweisender Entscheidung nicht neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 07.05.2008, 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 31.03.2020, Ra 2019/14/0209).Ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 07.05.2008, 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Im gegenständlichen Fall besteht gegen den Beschwerdeführer nach Erkenntnis vom XXXX 2019, GZ XXXX , zwar eine Rückkehrentscheidung, diese ist aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.Im gegenständlichen Fall besteht gegen den Beschwerdeführer nach Erkenntnis vom römisch 40 2019, GZ römisch 40 , zwar eine Rückkehrentscheidung, diese ist aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 handelt es sich um einen von einer Rückkehrentscheidung trennbaren Spruchpunkt. Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab. Insofern ist das BFA mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig.Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 handelt es sich um einen von einer Rückkehrentscheidung trennbaren Spruchpunkt. Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab. Insofern ist das BFA mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, das Gericht konnte sich aber auf vom Beschwerdeführer unbestrittene Feststellungen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als vom BFA. Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet verlängert hat. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu erörtern gewesen wäre, lag darin nicht. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur bei der Beurteilung eines maßgeblich genänderten Sachverhaltes stützen, insbesondere ist VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, an dieser Stelle anzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2153366.2.00