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{'item': 'L502 2184267-1'}

Obsah (21)§ 52§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 19Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§§ 4§ 5§ 46a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlL502 2184267-1 Spruch, L502 2184267-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.

§ 55Abs. 1 Z. 1 und 2 Asyl

G wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.3.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

  1. Spruchpunkt V und Spruchpunkt VI des Bescheides werden ersatzlos behoben.
  2. Spruchpunkt römisch fünf und Spruchpunkt römisch sechs des Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 28.09.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde sein Verfahren am 20.10.2015 zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
  3. Am 20.11.2015 bevollmächtigte er eine Rechtsberatungsorganisation zur Akteneinsicht und zur Einholung von Auskünften über sein Verfahren. In der Folge wurde in seinen Verfahrensakt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Einsicht genommen.
  4. Am 08.08.2016 stellte er einen Antrag auf Akteneinsicht beim BFA.
  5. Am 24.08.2016 überreichte er dem BFA seinen irakischen Personalausweis, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie seinen Militärdienstausweis.
  6. Das BFA veranlasste eine Übersetzung des Personalausweises und des Staatsbürgerschaftsnachweises in die deutsche Sprache.
  7. Am 29.03.2017 nahm er beim BFA in seinen Verfahrensakt Einsicht. Er brachte dabei seinen irakischen Reisepass im Original als Beweismittel in Vorlage.
  8. Einem im Behördenakt einliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg zufolge wurde der Reisepass als unbedenklich qualifiziert.
  9. Am 01.06.2017 wurde er beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen legte er eine Kursbestätigung vor, die zum Akt genommen wurde. Ihm wurde auch das Länderinformationsblatt des BFA zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete.
  10. Am 01.09.2017 übermittelte die LPD Salzburg die kriminaltechnischen Untersuchungsergebnisse des Personalausweises und des Staatsbürgerschaftsnachweises. Unter einem wurde das BFA über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenfälschung durch die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt.
  11. Mit Schreiben vom 20.09.2017 übermittelte ihm das BFA das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Die Frist verstrich ungenutzt.
  12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 13. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.12.2017 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.13. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.12.2017 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 14. Gegen den ihm am 27.12.2017 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner ehemaligen Vertretung vom 05.01.2018 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben. 15. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 25.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren zunächst der Gerichtsabteilung L519 zugewiesen, deren Leiterin am 30.01.2018 wegen § 20 AsylG eine Unzuständigkeitseinrede erhob. Das Verfahren wurde daraufhin der Gerichtsabteilung L504 zugewiesen. 15. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 25.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren zunächst der Gerichtsabteilung L519 zugewiesen, deren Leiterin am 30.01.2018 wegen Paragraph 20, AsylG eine Unzuständigkeitseinrede erhob. Das Verfahren wurde daraufhin der Gerichtsabteilung L504 zugewiesen. 16. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung L504 abgenommen und der Gerichtsabteilung I420 neu zugeteilt, deren Leiterin sich wiederum mit Verweis auf § 20 AsylG für unzuständig erklärte. Das Verfahren wurde daraufhin der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen. Der Leiter der Gerichtsabteilung L502 erstattete seinerseits am 09.11.2018 Unzuständigkeitsanzeige. Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 29.11.2018 wurde die Rechtssache endgültig der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.16. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung L504 abgenommen und der Gerichtsabteilung I420 neu zugeteilt, deren Leiterin sich wiederum mit Verweis auf Paragraph 20, AsylG für unzuständig erklärte. Das Verfahren wurde daraufhin der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen. Der Leiter der Gerichtsabteilung L502 erstattete seinerseits am 09.11.2018 Unzuständigkeitsanzeige. Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 29.11.2018 wurde die Rechtssache endgültig der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. 17. Mit Eingabe vom 26.04.2019 reichte das BFA einen Abschlussbericht der LPD Salzburg zu einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung nach. 18. Am 29.04.2019 langte im Wege des BFA eine Berichterstattung der LPD Salzburg wegen des Verdachts der versuchten Erpressung ein. 19. Mit Eingabe vom 31.01.2020 setzte das BFA das BVwG über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der versuchten Erpressung in Kenntnis. 20. Mit 20.08.2021 langte der Bericht der LPD Salzburg über die erfolgte Zustellung der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung an den BF ein. 21. Mit Schreiben vom 21.09.2021 teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Behördenvertreters an der Beschwerdeverhandlung nicht möglich sei. Unter einem wurde um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls ersucht und die Abweisung der Beschwerde beantragt. 22. Das BVwG führte am 29.09.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch. Er erschien zur Verhandlung unvertreten und erklärte nach Belehrung über die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung und Vertretung, dass er mit der Rechtsberatungsorganisation aus freien Stücken keinen Kontakt aufgenommen habe. Er legte im Zuge der Verhandlung mehrere Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Dabei wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete. 23. Mit Eingaben vom 05.10.2021 übermittelte er weitere Beweismittel. 24. Am 10.11.2021 gab eine anwaltliche Vertretung des BF ihre Bevollmächtigung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bekannt. Zugleich wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht. 25. Am 23.11.2021 gab die Vertretung die Auflösung ihrer Vollmacht bekannt. 26. Mit Schreiben vom 29.11.2021 forderte das BVwG den BF persönlich zur Vorlage eines Integrationsprüfungszeugnisses sowie aktueller Einkommensnachweise auf. Dieses an seine aktuelle Meldeadresse adressierte Schreiben wurde vorerst nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 03.1.2021 hinterlegt und langte am 22.12.2021 als nicht behoben an das BVwG zurück. 27. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und schiitischer Moslem. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus XXXX , wo er von Geburt an bis zur Ausreise bei seinen Eltern im familieneigenen Haus wohnte. Er stammt aus römisch 40 , wo er von Geburt an bis zur Ausreise bei seinen Eltern im familieneigenen Haus wohnte. In XXXX besuchte er sechs Jahre die Grundschule. Nach einem dreijährigen Besuch der Mittelschule hat er diese abgebrochen. In römisch 40 besuchte er sechs Jahre die Grundschule. Nach einem dreijährigen Besuch der Mittelschule hat er diese abgebrochen. Er trat im Jahr 2012 freiwillig in den Dienst der irakischen Streitkräfte. Er war als Sanitäter und einfacher Soldat in XXXX stationiert. Es konnte nicht festgestellt werden, wann und auf welche Weise er seinen Dienst in der Armee quittierte.Er trat im Jahr 2012 freiwillig in den Dienst der irakischen Streitkräfte. Er war als Sanitäter und einfacher Soldat in römisch 40 stationiert. Es konnte nicht festgestellt werden, wann und auf welche Weise er seinen Dienst in der Armee quittierte. Er war bis vor der Ausreise aus dem Irak im IT-Bereich erwerbstätig und verdiente bis zu USD XXXX ,-. Er war bis vor der Ausreise aus dem Irak im IT-Bereich erwerbstätig und verdiente bis zu USD römisch 40 ,-. In XXXX leben noch fünf Brüder und eine Schwester. Es konnte nicht festgestellt werden, dass seine in XXXX wohnhaft gewesenen Eltern zwischenzeitlich verstorben sind. Zuletzt war sein Vater als Ölingenieur und seine Mutter als Lehrerin beschäftigt. Im Eigentum seiner Herkunftsfamilie befinden sich zwei Häuser, mehrere Wohnungen und Baugründe in XXXX . In römisch 40 leben noch fünf Brüder und eine Schwester. Es konnte nicht festgestellt werden, dass seine in römisch 40 wohnhaft gewesenen Eltern zwischenzeitlich verstorben sind. Zuletzt war sein Vater als Ölingenieur und seine Mutter als Lehrerin beschäftigt. Im Eigentum seiner Herkunftsfamilie befinden sich zwei Häuser, mehrere Wohnungen und Baugründe in römisch 40 . Er hat den Irak am 11.08.2015 legal, unter Verwendung seines irakischen Reisepasses, auf dem Luftweg in die Türkei verlassen. Von dort aus trat er seine schlepperunterstützte Reise ins Gebiet der europäischen Union an und setzte zunächst auf eine griechische Insel über. Von dort aus reiste er eigenständig über mehrere Länder auf dem Landweg bis ins österreichische Bundesgebiet, wo er am 17.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. 1.2. Er bezog von 09.11.2015 bis 01.08.2021 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er bewohnt aktuell eine private Unterkunft, die er selbst finanziert. Er hat am 18.07.2020 das freie Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten angemeldet, wobei er mit 04.08.2020 das Gewerbe vorerst ruhend stellte und mit 20.05.2021 den Wiederbetrieb der Gewerbeberechtigung anzeigte. Er schloss einen undatierten Vertrag mit einem Unternehmen namens „ XXXX . Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses ist die Erbringung von Putz- und Reinigungsarbeiten auf selbständiger Basis. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses kam es zu keinen Zahlungen an den BF.Er schloss einen undatierten Vertrag mit einem Unternehmen namens „ römisch 40 . Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses ist die Erbringung von Putz- und Reinigungsarbeiten auf selbständiger Basis. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses kam es zu keinen Zahlungen an den BF. Daneben hat er sich als Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber XXXX zur Erbringung von Reinigungstätigkeiten im Zeitraum von 15.04.2021 bis 15.04.2022 vertraglich verpflichtet. Seitens des Auftraggebers kam es am 20.08.2021 zur Zahlung von EUR XXXX ,-, am 20.09.2021 zur Zahlung von EUR XXXX ,- und am 28.09.2021 zur Zahlung von EUR XXXX ,-.Daneben hat er sich als Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber römisch 40 zur Erbringung von Reinigungstätigkeiten im Zeitraum von 15.04.2021 bis 15.04.2022 vertraglich verpflichtet. Seitens des Auftraggebers kam es am 20.08.2021 zur Zahlung von EUR römisch 40 ,-, am 20.09.2021 zur Zahlung von EUR römisch 40 ,- und am 28.09.2021 zur Zahlung von EUR römisch 40 ,-. Mit Schreiben vom 28.09.2021 bestätigte XXXX , ihn in seinem Unternehmen für 40 Wochenstunden zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR XXXX ,- als Reinigungskraft beschäftigen zu wollen. Mit Schreiben vom 28.09.2021 bestätigte römisch 40 , ihn in seinem Unternehmen für 40 Wochenstunden zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR römisch 40 ,- als Reinigungskraft beschäftigen zu wollen. Der BF spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat von 29.02.2016 bis 06.07.2016 einen Alphabetisierungskurs besucht, bislang jedoch keine Deutschprüfung absolviert. Er hat sich zu einer Integrationsprüfung beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) am 28.10.2021 angemeldet, eine positive Absolvierung der Prüfung hat er jedoch nicht nachgewiesen. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. 2018 hat er sich mit einer irakischen Staatsbürgerin verlobt, die Verlobung wurde jedoch ein Jahr später aufgelöst. Das bereits durch seine Herkunftsfamilie geleistete Brautgeld in Höhe von EUR XXXX ,- wurde nicht zurückbezahlt. Die Beziehung mit seiner ehemaligen Verlobten hielt insgesamt zwei Jahre lang. Vor dieser Beziehung hatte er einige irakische Frauen kennengelernt, aber keine Beziehungen mit ihnen geführt. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. 2018 hat er sich mit einer irakischen Staatsbürgerin verlobt, die Verlobung wurde jedoch ein Jahr später aufgelöst. Das bereits durch seine Herkunftsfamilie geleistete Brautgeld in Höhe von EUR römisch 40 ,- wurde nicht zurückbezahlt. Die Beziehung mit seiner ehemaligen Verlobten hielt insgesamt zwei Jahre lang. Vor dieser Beziehung hatte er einige irakische Frauen kennengelernt, aber keine Beziehungen mit ihnen geführt. Er leidet an keinen gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Erpressung des Vaters seiner ehemaligen Verlobten wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg am 12.12.2019 eingestellt. Ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung wurde von der Staatsanwaltschaft Wels am 14.08.2017 eingestellt. Hinsichtlich des geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung gegen seine ehemalige Verlobte am 04.04.2019 wurde keine Verurteilung aktenkundig. 1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion vom Militärdienst droht. Er ist nicht homosexuell orientiert und hat den Irak nicht aufgrund von Problemen wegen einer behaupteten homosexuellen Orientierung verlassen. Es war nicht feststellbar, dass ihm im Irak aufgrund seines vormaligen Aussehens und einer Tätowierung auf seinem Arm eine gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung unterstellt wurde. Eine aus diesem Vorbringen behaupteter Weise resultierende Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak war nicht feststellbar. Er hat den Irak auch nicht aufgrund individueller Verfolgung durch schiitische Milizen verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch diese ausgesetzt. 1.4. Er ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. 1.5. Sicherheitslage in Basra: 1.5.1. Basra ist die südlichste Provinz Iraks und hat interne Grenzen mit den Provinzen al-Muthanna, Dhi-Qar und Maisan. Sie ist am Schatt al-Arab gelegen, der in den Persischen Golf mündet. Basra hat internationale Grenzen mit Iran im Osten und Kuwait im Süden. Hauptstadt der Provinz ist die Stadt Basra. Die Provinz umfasst sieben Bezirke: Abu Al-Khaseeb, Al-Midaina, Al-Qurna, Al-Zubair, Basrah, Fao und Schatt al-Arab. Für 2019 schätzte das irakische CSO (Zentrales Statistisches Amt) die Bevölkerung der Provinz auf 2 985 073. Nach Schätzungen in einem Bericht des norwegischen Flüchtlingsrates (NRC) vom September 2018 lebten jedoch in der Provinz Basra etwa 4,5 Millionen Menschen. Die Bevölkerung der Provinz besteht mehrheitlich aus schiitischen Arabern, doch gibt es dort auch eine beachtliche sunnitische Minderheit sowie kleine chaldäische und assyrische christliche Gemeinschaften und sabäische Mandäer. Im November 2019 blockierten Demonstranten die Einfahrten in die einzige Hafenstadt Iraks Umm Qasr südlich von Basra. Im gleichen Monat blockierten Demonstranten Straßen und Brücken in Basra-Stadt, der Hauptstadt der Provinz. Am 22. November 2019 öffneten die ISF wieder den Hafen von Umm Qasr nahe Basra, dessen Zufahrt zuvor von Demonstranten blockiert worden war. Am 22. Dezember 2019 blockierten nach Angaben des Iraq Security and Humanitarian Monitor Demonstranten die Straßen zum Ölfeld Rumaila. Die Provinz Basra birgt einen erheblichen Teil der Ölreserven Iraks, darunter das größte Ölfeld in Irak, Rumaila. Der Hafen Basra und der Hafen Um Qasr, der einzige Tiefseehafen Iraks, sind beide in der Provinz gelegen und machen Basra zu einem Zentrum für Handel, Verkehr und Lagerung. Ungeachtet seines Ressourcenreichtums leidet Basra „unter chronischer Arbeitslosigkeit und Armut sowie schlechten öffentlichen Dienstleistungen und einer maroden Infrastruktur...“ In einem Artikel des Guardian von 2018 heißt es, die meisten Iraker hätten nichts von der Ölwirtschaft, weil dort Korruption bei Amtsträgern der örtlichen Regierung sowie bei örtlichen Stammes- und Milizenführer herrsche. 1.5.2. Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz In einem Interview mit dem EASO im Januar 2019 stellte ein leitender Wissenschaftler von HRW fest, es gebe im Süden nur wenige Sicherheitsvorfälle. An vielen dieser Vorfälle sind Stämme, PMU, Banden oder eine Kombination von ihnen beteiligt. Abgesehen von Menschenrechtsverletzungen und religiösem Missbrauch, politischer Repression und Manipulation würden PMU auch in „mafia-ähnliche wirtschaftliche Praktiken“ verwickelt sein. Einige Piers in Basras Hafen Umm Qasr und der Grenzübergang Shalamcheh an der Landgrenze zu Iran seien „von Milizen kontrollierte Schmuggelrouten für irakisches Rohöl, das Milizen auf Ölfeldern wie Qayyarah und Alas auffangen“, so Michael Knights im August 2019. Berichten zufolge sind die Badr-Organisation und KH am Grenzübergang Shalamcheh stark vertreten. In einem Bericht über das wachsende Drogenproblem Basras schrieb die New York Times, die Tatsache, dass große Dealer entweder nie gefasst werden oder schon bald nach ihrer Verhaftung aus dem Gefängnis entkommen, stärke den Verdacht, dass die PMU am Drogenhandel beteiligt sind. Ein Polizeichef aus Basra teilte Reuters mit, dass 80 % der nach Basra gelangenden Drogen aus Iran kommen. Das ISW berichtete im Dezember 2017, das Einsatzkommando Basra (Basrah Operations Command, BasOC) sei für die Sicherheit in der Provinz Basra verantwortlich. Wegen Unterbesetzung war das BasOC jedoch nicht in der Lage, tatsächlich das Kommando über die Provinz zu übernehmen. Mit Stand Dezember 2019 bestehen die ISF in der Provinz Basra aus dem Einsatzkommando Basra, einem Regiment zur Terrorismusbekämpfung, einer Kommandobrigade, Regimenten für Notfälle, der Schnellen Einsatztruppe, der lokalen Polizei, einer Brigade der Bundespolizei und einem Bataillon der 9. Panzerdivision. Im Juli 2020 kündigte das irakische Gemeinsame Einsatzkommando an, das BasOC sollte die Kontrolle über den Grenzübergang Shalamcheh nach Iran und den Grenzübergang Safwan nach Kuwait übernehmen. Laut einem Artikel vom Februar 2020 war Basra eine der Provinzen, in denen das Gemeinsame Einsatzkommando für die Sicherheit zuständig ist. Laut einer Analyse von Michael Knights vom August 2019 unterhielten PMU zwei Einsatzkommandos in Südirak: das PMU Rafidain Operations Command (in Maisan und Dhi-Qar) und das PMU Basrah Operations Command, beide unter der Führung von Kommandeuren der Badr-Organisation. Der administrative Leiter der PMU in Basra gehört ebenfalls zur Badr-Organisation. Im September 2019 berichtete Chatham House, dass die PMU-Brigaden 2, 3, 5, 7, 11, 21, 22, 26 in den Provinzen Maisan, Dhi-Qar und Basra präsent sind. Einer leitenden Irak-Wissenschaftlerin bei Human Rights Watch zufolge waren zwar PMU in Basra präsent, jedoch wurden sie nicht in großer Zahl dorthin verlegt und betrieben in Basra-Stadt keine Kontrollpunkte wie in den Provinzen Bagdad, al-Anbar, Salah al-Din oder Diyala. In einem Brookings-Bericht von Juni 2019 stellte die Analystin Vanda Felbab-Brown fest, dass sowohl pro-iranische PMU als auch Pro-Sadr-Gruppen in Basra „stark“ vertreten waren. 1.5.3. Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung 2019 und 2020 brachen in den südlichen Provinzen Iraks Massenproteste aus. In Basra wurden die meisten Proteste in Basra-Stadt und in der Nähe der Ölfelder und der Häfen gemeldet. UNAMI zufolge „kam es zu Verschleppungen und Verschwindenlassen sowie weiteren Verstößen und Übergriffen gegen Aktivisten und Demonstranten, darunter […] übermäßiger und unrechtmäßiger Einsatz von Gewalt an Demonstrationsorten“. Berichten zufolge kamen in Basra zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember 2019 33 Demonstranten ums Leben und wurden 1 079 verletzt. Laut ICG waren überwiegend vom Iran unterstützte PMU für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten verantwortlich. In Bagdad, Basra, Dhi-Qar und Maisan waren Stammesgruppen in vorderster Linie für die Gestaltung der Protesttaktik, die Sperrung von Straßen und sogar für Vergeltungsmaßnahmen gegen von Iran unterstütze Gruppen verantwortlich. Einige Tage später versuchten sie, auf das Ölfeld West Qurna-1 zu gelangen, während andere den Hafen Maqal am Schatt al-Arab zumachten. Nach Angaben von HRW berichteten Demonstranten am 20. Januar 2020, maskierte Männer hätten fünf Demonstranten nahe dem Bahrya-Platz festgenommen, und dass am 21. Januar 2020 die Polizei Demonstranten mit Holzknüppeln angegriffen und mindestens zehn Demonstranten festgenommen hätte. Die gleiche Quelle merkte an, dass am 25. Januar 2020 ein Konvoi von Fahrzeugen des Militärs und der Sicherheitskräfte zum Bahrya-Platz kam und nach Aussage von Demonstranten „Männer mit Waffen“ Demonstranten angriffen und in einigen Fällen festnahmen und eine Razzia im Camp der Demonstranten vornahmen. Sicherheitsvorfälle in den südlichen Provinzen Iraks gehen im Wesentlichen auf Streitigkeiten innerhalb von Stämmen oder zwischen Stämmen und/oder kriminelle Aktivitäten zurück. Eine von Al-Sumariyah News zitierte irakische Quelle aus dem Sicherheitsbereich erklärte, zwischen Januar und September 2019 seien bei Stammeskonflikten in Basra 113 Menschen ums Leben gekommen und 440 verwundet worden. In einem Interview im Januar 2019 erklärte Benedict Robin D’Cruz, Doktorand an der University of Edinburgh, der sich intensiv mit irakischer und schiitischer Politik befasst, dass „Stammeskämpfe, Gewalt im Umfeld von Milizen und die allgemeine Kriminalität insbesondere in Basra alarmierende Ausmaße erreichen“. Seinen Worten nach ist die schlimmste Gewalt in der Regel auf Stammesfehden zurückzuführen, aus denen Straßenkämpfe mit Waffeneinsatz mit Verletzten und Toten unter der Zivilbevölkerung werden können. Diese Gewalt zwischen Stämmen hat häufig „eine ökonomische Komponente, beispielsweise Konkurrenz beim Erdölschmuggel“. Laut der gleichen Quelle sind Milizen „tendenziell disziplinierter und gehen beim Einsatz von Gewalt gezielter vor“. Zwar hat ein Teil dieser Gewalt einen eindeutigen wirtschaftlichen Hintergrund, doch sind Milizen auch in politische Gewalt verwickelt. Einem Bericht des australischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Handel (DFAT) vom Oktober 2018 zufolge „kommt es im Südirak zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen bewaffneten Schiitengruppen, die meistens mit der Kontrolle über Land und Öleinnahmen in Zusammenhang stehen. Nach Einschätzung lokaler Quellen sind an Gewalttaten zwischen Schiiten in erster Linie Personen beteiligt, die in Milizen oder Stammeseinheiten aktiv sind.“ Im September 2019 kündigte der Innenminister anhaltende Operationen zur Durchsetzung von Sicherheit in Basra und die Festnahme von „Elementen, die mit Stammeskonflikten Unruhe stiften“ an. Am 16.März 2020 wurde in Basra als Vorsichtsmaßnahme gegen COVID-19-Infektionen eine einwöchige Ausgangssperre verkündet. Am 22. April 2020 wurde die Ausgangssperre in Basra verschärft, als die Zahl bestätigter Erkrankungen in den Bezirken Schatt al-Arab und al-Midaina alarmierend anstieg. Am 13. Juni 2020 wurde in Basra „ein vollständiger Lockdown“ verkündet, nachdem in der Provinz die Zahl der COVID-19-Fälle spürbar zugenommen hatte. Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle ● Am 9. März 2019 kamen bei einem Feuergefecht zwischen den Stämmen der Albu Hamdan und der al-Batut in dem Gebiet „Karma Ali“ nördlich von Basra mindestens drei Menschen ums Leben und wurden sieben weitere verwundet. Im April 2019 gab es weitere schwere Kämpfe zwischen den Stämmen. Bei diesen Kämpfen gab es zahlreiche Opfer und Todesopfer, da beide Seiten in der Auseinandersetzung mittlere und schwere Waffen, Mörser und andere Sprengkörper einsetzten. ● Ende August 2019 gab es Meldungen über Stammesfehden in den nördlichen Bezirken der Provinz Basra. Der Einsatz kleiner und mittlerer Waffen führte zu zahlreichen Opfern und löste einen Einsatz der Abteilung für Notfallmaßnahmen aus. ● Am 6. Oktober 2019 ermordeten unbekannte Schützen den Vorsitzenden des Gemeinderats und einen örtlichen mukhtar in dem Gebiet Bahar südlich von Basra. ● Am 14. Januar 2020 schossen nicht identifizierte Schützen auf Motorrädern zwei Zivilisten im Zentrum Basras nieder und töteten sie. ● Am 25. Januar 2020 wurden Demonstranten von maskierten Männern, von denen einige über Jagdgewehre verfügten, mit Waffen geschlagen und in einigen Fällen willkürlich festgenommen. 130 Zelte wurden ebenfalls zerstört. ● Am 6. Februar 2020 ermordeten nicht identifizierter Schützen Sheikh Hazim al-Halfi, einen ranghohen Sadristen, in der Stadt Basra. ● Am 7. März 2020 ermordeten nicht identifizierte Schützen, die Waffen mit Schalldämpfer verwendeten, einen Stammesführer vom Stamm der Tamimi im Bezirk Abu Al-Khaseeb in der Provinz Basra. ● Am 9. März 2020 wurde die Residenz des ehemaligen Gouverneurs von Basra, Muhammad Musbih Al-Waeli, im Zentrum Basras mit einer USBV angegriffen; dabei wurden zwei seiner Familienmitglieder verletzt. ● Am 17. Juli 2020 wurde der Aktivist Khaled al-Samer im Zentrum Basras erschossen. Am selben Tag detonierte ein Sprengkörper auf einem Fahrrad im Bezirk Abu al-Khaseeb südlich von Basra, tötete ein zweijähriges Mädchen und verletzte dessen Vater. Zahl der zivilen Opfer Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020 erfasst wurden. Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 12 Kämpfe, 33 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 37 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 74 Unruhen; das sind insgesamt 156 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Basra, meist in der Hauptstadt Basra. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 329 Demonstrationen in der Provinz Basra gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum. Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung In einem Brookings-Bericht von 2019 war die Rede von wachsenden Ressentiments gegen die Vorgehensweisen der Haschd-Gruppen, wie räuberische Erpressung, Nötigung und Monopolisierung von Märkten. Insbesondere in Basra, wo solche Vorgehensweisen „weit verbreitet waren und das Allgemeinwohl darunter litt“. Nach einer Auseinandersetzung zwischen Stämmen in Basra im März 2019, bei der es mindestens drei Todesopfer und sieben Verletzte gab, berichtete eine Nachrichtenagentur, dass „es für die irakischen Sicherheitskräfte nicht einfach ist, in Clan-Streitigkeiten einzugreifen. Bei zahlreichen Gelegenheiten haben es die irakischen Behörden versäumt, Stämme zu entwaffnen, die regelmäßig zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zu solchen Maßnahmen greifen, wenn ihre Art der Diplomatie nicht weiterhilft“. Am 11. Mai 2020 durchsuchten Sicherheitskräfte das Büro der Iran nahestehenden Thaar Allah-Partei in Basra. Eine Reihe von Milizionären, die auf Demonstranten geschossen, einen getötet und mehrere andere verletzt hatten, wurde Berichten zufolge verhaftet. Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände Mine Action Review, ein von der norwegischen Regierung finanziertes Forschungsteam, berichtete 2019, dass Basra zu den südlichen Provinzen gehört, die am stärksten von Rückständen von Streumunition noch aus dem Golfkrieg 1991 und aus der Invasion von 2003 betroffen sind. Die Fläche des Gebiets, das als „bestätigter Gefahrenbereich“ klassifiziert wurde, beträgt 27 851 470 m2. Vertreibung und Rückkehr Laut IOM waren am 15. Juni 2020 in Basra 6 528 Binnenvertriebene registriert. Binnenvertriebene aus Basra waren nirgendwo im Land registriert. Der IOM zufolge waren die drei Bezirke, in denen es die meisten Vertriebenen gab, Basra (2 910 Binnenvertriebene), Al-Zubair (1 368) und Abu Al-Khaseeb (1 224). Bei den Provinzen, aus denen die Binnenvertriebenen in Basra stammten, handelte es sich um Salah al-Din (33 %), Ninawa (30 %), al-Anbar (19 %), Kirkuk (10 %) und andere - darunter Diyala, Babylon und Bagdad - (8 %). IDMC berichtete von rund 34 000 Menschen, die Schätzungen zufolge im Januar 2019 wegen Wasserknappheit aus den vier Provinzen Basra, Maisann, al-Muthanna und Dhi-Qar vertrieben wurden. Basra wurde nicht bei den Provinzen aufgeführt, in denen es Rückkehrer gab. (Quelle: Security Situation Iraq – Country of Origin Information Report; EASO, Oktober 2020) 1.6. Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) In Al-Basrah wurden 532 Vorfälle mit 57 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Abu Sakhr, Abu al-Khaseeb, Al Burjisiyah, Al Huwayr, Al Jubaylah, Al Majidiyah, Al Midaina, Al Nashwa, Al Qiblah, Al Tanumah, Al Tuba wa al Nakhilah, Al-Faw, Al-Hartha, Al-Zubair, Ar Ramilah, Ar Rumaylah, As Saybah, Ash Shuaybah, Basrah, Basrah International Airport, Karmat Ali, Khor al Zubair, Majnoon Oil Field, Nahiyat ad Dayr, Qaryat ash Shafi, Qurna, Rumaylah Oil Field, Safwan, Shilamjah Border Crossing, Umm Qasr, Uwaysan, West Qurna 1 Oilfield. (Quelle: ACCORD, Kurzübersicht über sicherheitsrelevante Vorfälle im Irak im Jahr 2020; 25.03.2021) 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des AJ-Web, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Eine kriminaltechnische Überprüfung seines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises ergab zwar Hinweise auf eine mögliche Fälschung des Dokumentes (AS 127ff), jedoch war er auch im Besitz eines unbedenklichen irakischen Personalausweises (AS 141

  1. ff)und eines ebenso von der LPD als unbedenklich eingestuften Reisepasses (AS 91). Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Dass er der schiitischen Glaubensrichtung angehört, war anhand seiner Richtigstellung im Rahmen der Einvernahme am 01.06.2017 (AS 108) und der Tatsache, dass er aus dem schiitisch dominierten XXXX stammt, als glaubhaft zu werten.2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Eine kriminaltechnische Überprüfung seines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises ergab zwar Hinweise auf eine mögliche Fälschung des Dokumentes (AS 127ff), jedoch war er auch im Besitz eines unbedenklichen irakischen Personalausweises (AS 141
  2. ff)und eines ebenso von der LPD als unbedenklich eingestuften Reisepasses (AS 91). Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Dass er der schiitischen Glaubensrichtung angehört, war anhand seiner Richtigstellung im Rahmen der Einvernahme am 01.06.2017 (AS 108) und der Tatsache, dass er aus dem schiitisch dominierten römisch 40 stammt, als glaubhaft zu werten. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seiner Schulbildung, zu den Lebensumständen seiner Verwandten im Herkunftsstaat, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu seinem Gesundheitszustand, zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen, aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken sowie aus den im Gerichtsakt einliegenden Verständigungen der Staatsanwaltschaften. Seine Aussage, er sei freiwillig im Jahr 2012 in den Dienst der irakischen Armee getreten, konnte mit dem im Akt einliegenden Militärausweis (AS 53ff), welcher am 14.05.2012 ausgestellt wurde, in Einklang gebracht werden. Dass er als einfacher Soldat und Sanitäter in XXXX stationiert war, ging aus seinen stets gleichlautenden Aussagen hervor. Wie im Hinblick auf seine Antragsgründe unter 2.3.2. noch aufgezeigt wird, vermochte er jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen, wann und auf welche Weise er den Militärdienst quittiert hat.Seine Aussage, er sei freiwillig im Jahr 2012 in den Dienst der irakischen Armee getreten, konnte mit dem im Akt einliegenden Militärausweis (AS 53ff), welcher am 14.05.2012 ausgestellt wurde, in Einklang gebracht werden. Dass er als einfacher Soldat und Sanitäter in römisch 40 stationiert war, ging aus seinen stets gleichlautenden Aussagen hervor. Wie im Hinblick auf seine Antragsgründe unter 2.3.2. noch aufgezeigt wird, vermochte er jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen, wann und auf welche Weise er den Militärdienst quittiert hat. Die Feststellung zu seiner Erwerbstätigkeit im Irak im IT-Bereich konnte anhand seiner Aussagen in der behördlichen Einvernahme (AS 111) und in der Beschwerdeverhandlung (Seite 11, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021) getroffen werden. Zur Feststellung hinsichtlich des Verbleibes seiner Eltern kam das Gericht aufgrund folgender Erwägungen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er an, dass vor wenigen Tagen seine Eltern an einer Coronavirus-Infektion verstorben seien (Seite 5, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). Er sei einerseits von Freunden und Verwandten via Facebook, andererseits von seiner Schwester telefonisch über deren Tod informiert worden (Seite 9, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). In diesem Zusammenhang war für das Gericht aber auffällig, dass er noch kurz zuvor angab, keinen Kontakt mit seinen Geschwistern zu haben und daher auch nicht wisse, wo sie jetzt wohnen würden (Seite 8, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). Trotz vermeintlich nicht vorhandenen Kontakts mit seinen Geschwistern konnte er aber angeben, dass die Immobilien seiner Eltern bereits auf seine Geschwister aufgeteilt worden seien (Seite 9, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). Anhand dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens, welches den Anschein erweckte, dass der BF seine Rückkehrsituation seit seiner behördlichen Einvernahme als zwischenzeitlich maßgeblich verschlechtert darstellen wollte, war für das Gericht nicht feststellbar, dass der behauptete Tod seiner Eltern der Wahrheit entspricht. Die Feststellungen zu seiner angemeldeten Gewerbetätigkeit im Bundesgebiet gründen sich auf die vorgelegte Verständigung über die Nichtbetriebsmeldung der Wirtschaftskammer Salzburg vom 04.08.2020, die Versicherungsbestätigung nach Wiederbetrieb der Gewerbeberechtigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 28.05.2021 sowie auf die amtswegig eingeholten Datenbank-Auskünfte. Die Feststellungen zu den sich darauf beziehenden Vertragsverhältnissen des BF gehen aus den jeweils vorgelegten Vereinbarungen hervor. Dass es im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit XXXX zu keinen Zahlungen an den BF kam, ergab sich einerseits aus seinen eigenen Aussagen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dort führte er aus, dass die an XXXX ausgestellten und vorgelegten Rechnungen (Rechnung Nr. 2021-1 vom 28.05.2021 in Höhe von EUR XXXX ,-; Rechnung Nr. 2021-2 vom 30.06.2021 in Höhe von EUR XXXX ,-; Rechnung Nr. 2021-3 vom 30.07.2021 in Höhe von EUR XXXX ,-; Rechnung Nr. 2021-4 vom 31.08.2021 in Höhe von XXXX ,- und Rechnung Nr. 2021-5 vom 28.09.2021 in Höhe von EUR XXXX nicht der Wahrheit entsprechen und diese Beträge auch nicht bezahlt wurden, obwohl er zu Beginn noch angab, dass XXXX ihn in bar bezahlt habe. Andererseits legte er bis zuletzt auch keine Zahlungsbestätigungen vor.Die Feststellungen zu den sich darauf beziehenden Vertragsverhältnissen des BF gehen aus den jeweils vorgelegten Vereinbarungen hervor. Dass es im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit römisch 40 zu keinen Zahlungen an den BF kam, ergab sich einerseits aus seinen eigenen Aussagen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dort führte er aus, dass die an römisch 40 ausgestellten und vorgelegten Rechnungen (Rechnung Nr. 2021-1 vom 28.05.2021 in Höhe von EUR römisch 40 ,-; Rechnung Nr. 2021-2 vom 30.06.2021 in Höhe von EUR römisch 40 ,-; Rechnung Nr. 2021-3 vom 30.07.2021 in Höhe von EUR römisch 40 ,-; Rechnung Nr. 2021-4 vom 31.08.2021 in Höhe von römisch 40 ,- und Rechnung Nr. 2021-5 vom 28.09.2021 in Höhe von EUR römisch 40 nicht der Wahrheit entsprechen und diese Beträge auch nicht bezahlt wurden, obwohl er zu Beginn noch angab, dass römisch 40 ihn in bar bezahlt habe. Andererseits legte er bis zuletzt auch keine Zahlungsbestätigungen vor. Die erfolgten Zahlungen seines Auftraggeber XXXX gingen aus den vorgelegten Überweisungsbestätigungen und der Übersicht seines Bankkontos (April bis Oktober 2021) hervor. Zwar war festzuhalten, dass die in den jeweiligen Zahlungsreferenzen angegebenen Rechnungsnummern nicht mit den Rechnungsbeträgen der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Rechnungen übereinstimmten und auch hinsichtlich des Buchungs- und Rechnungsdatums eine Abweichung ersichtlich war. So wurden beispielsweise EUR XXXX mit der Zahlungsreferenz „R004“ am 20.08.2021 überwiesen, obwohl die vorgelegte Rechnung Nr. 2021-4 erst am 25.09.2021 in Höhe von EUR XXXX ,- ausgestellt wurde. Insgesamt wurden jedoch die in Rechnung gestellten Beträge an den BF überwiesen. Lediglich die vorgelegte Rechnung Nr. 2021-01 wies keinen korrespondierenden Zahlungseingang auf dem Bankkonto des BF auf, jedoch war dieser Rechnung ein handschriftlicher Vermerk einer Barzahlung am 02.08.2021 zu entnehmen.Die erfolgten Zahlungen seines Auftraggeber römisch 40 gingen aus den vorgelegten Überweisungsbestätigungen und der Übersicht seines Bankkontos (April bis Oktober 2021) hervor. Zwar war festzuhalten, dass die in den jeweiligen Zahlungsreferenzen angegebenen Rechnungsnummern nicht mit den Rechnungsbeträgen der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Rechnungen übereinstimmten und auch hinsichtlich des Buchungs- und Rechnungsdatums eine Abweichung ersichtlich war. So wurden beispielsweise EUR römisch 40 mit der Zahlungsreferenz „R004“ am 20.08.2021 überwiesen, obwohl die vorgelegte Rechnung Nr. 2021-4 erst am 25.09.2021 in Höhe von EUR römisch 40 ,- ausgestellt wurde. Insgesamt wurden jedoch die in Rechnung gestellten Beträge an den BF überwiesen. Lediglich die vorgelegte Rechnung Nr. 2021-01 wies keinen korrespondierenden Zahlungseingang auf dem Bankkonto des BF auf, jedoch war dieser Rechnung ein handschriftlicher Vermerk einer Barzahlung am 02.08.2021 zu entnehmen. Die Feststellung zu seiner Einstellungszusage beruht auf dem Schreiben des XXXX vom 28.09.2021.Die Feststellung zu seiner Einstellungszusage beruht auf dem Schreiben des römisch 40 vom 28.09.2021. Dass er inzwischen über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, war aufgrund seiner hiesigen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit seinem mehr als sechsjährigen Aufenthalt in Österreich festzustellen. Dass er von 29.02.2016 bis 06.07.2016 einen Alphabetisierungskurs besucht hat, ging aus dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kursnachweis hervor (AS 121). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte er einen Nachweis über die Zahlung einer Anmeldegebühr für eine Integrationsprüfung beim ÖIF vor. Der diesbezüglichen Buchungsbestätigung war zu entnehmen, dass die Prüfung am 28.10.2021 stattfinden wird, bis dato langte jedoch kein Nachweis über eine erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bei Gericht ein. Dass er in Österreich über keine Verwandten verfügt und alleinstehend ist, ging aus seinen eigenen Angaben hervor (Seite 7, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). Die Feststellung zu seiner vormaligen Verlobung mit einer irakischen Staatsangehörigen gründen sich ebenso auf seine glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie auf die im Akt einliegenden polizeilichen Berichterstattungen (OZ 10 und OZ 11). 2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat pro futuro gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.1. In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er als Sanitäter der irakischen Armee in XXXX stationiert gewesen sei. Während eines siebentägigen Heimaturlaubes sei sein Stützpunkt von der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) angegriffen worden. Er sei danach von Milizen schriftlich aufgefordert worden, für diese zu kämpfen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe sich zur Flucht entschlossen. Bei einer Rückkehr befürchte er aufgrund seiner Fahnenflucht die Verhängung der Todesstrafe durch ein Militärgericht.2.3.1. In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er als Sanitäter der irakischen Armee in römisch 40 stationiert gewesen sei. Während eines siebentägigen Heimaturlaubes sei sein Stützpunkt von der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) angegriffen worden. Er sei danach von Milizen schriftlich aufgefordert worden, für diese zu kämpfen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe sich zur Flucht entschlossen. Bei einer Rückkehr befürchte er aufgrund seiner Fahnenflucht die Verhängung der Todesstrafe durch ein Militärgericht. In seiner Einvernahme am 01.06.2017 gab er an, dass er aufgrund seiner sexuellen Neigung zu Männern bedroht worden sei. Er habe bereits vor seinem Militärdienst bemerkt, dass er sich sexuell zu einem Cousin hingezogen fühle. Beide seien deshalb mehrmals bedroht worden. Sein Cousin sei daraufhin 2013 ermordet worden. Danach habe auch er Drohbriefe zu Hause erhalten. Darin sei er aufgefordert worden sich zu ändern, widrigenfalls man ihn umbringen werde. Zwei Tage nach den Drohbriefen sei die am Dach des Elternhauses angebrachte Internet-Antenne zerstört worden. Er habe eine Anzeige gegen Unbekannte bei der Polizei erstattet. Er habe sich gefürchtet und sich nicht mehr frei bewegen können. Manchmal sei er als Frau verkleidet außer Haus gegangen. Der Vater seines Cousins habe an ihm Rache üben wollen, da er ihm die Schuld an der Ermordung seines Sohnes gab. Er sei daraufhin von seinem Stamm verstoßen worden. Auch während seiner Militärzeit habe er eine Beziehung mit einem Offizier geführt. Da man dies bemerkt habe, habe er sich 2014 einem Untersuchungsausschuss in XXXX stellen müssen. Währenddessen er sich in XXXX aufgehalten habe, sei sein Stützpunkt in die Hände des IS gefallen. Er habe daher nach seinem siebentägigen Urlaub nicht mehr dorthin zurückkehren können. Aufgrund der Beschuldigungen im Hinblick auf sein sexuelles Verhalten habe er nicht mehr im Irak bleiben können, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. In seiner Einvernahme am 01.06.2017 gab er an, dass er aufgrund seiner sexuellen Neigung zu Männern bedroht worden sei. Er habe bereits vor seinem Militärdienst bemerkt, dass er sich sexuell zu einem Cousin hingezogen fühle. Beide seien deshalb mehrmals bedroht worden. Sein Cousin sei daraufhin 2013 ermordet worden. Danach habe auch er Drohbriefe zu Hause erhalten. Darin sei er aufgefordert worden sich zu ändern, widrigenfalls man ihn umbringen werde. Zwei Tage nach den Drohbriefen sei die am Dach des Elternhauses angebrachte Internet-Antenne zerstört worden. Er habe eine Anzeige gegen Unbekannte bei der Polizei erstattet. Er habe sich gefürchtet und sich nicht mehr frei bewegen können. Manchmal sei er als Frau verkleidet außer Haus gegangen. Der Vater seines Cousins habe an ihm Rache üben wollen, da er ihm die Schuld an der Ermordung seines Sohnes gab. Er sei daraufhin von seinem Stamm verstoßen worden. Auch während seiner Militärzeit habe er eine Beziehung mit einem Offizier geführt. Da man dies bemerkt habe, habe er sich 2014 einem Untersuchungsausschuss in römisch 40 stellen müssen. Währenddessen er sich in römisch 40 aufgehalten habe, sei sein Stützpunkt in die Hände des IS gefallen. Er habe daher nach seinem siebentägigen Urlaub nicht mehr dorthin zurückkehren können. Aufgrund der Beschuldigungen im Hinblick auf sein sexuelles Verhalten habe er nicht mehr im Irak bleiben können, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. In der Beschwerde wurden die Angaben des BF im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass ihm aufgrund seiner westlichen Gesinnung bzw. seines westlichen Lebensstils und seiner homosexuellen Neigung im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Zudem sei er dem Militär entflohen, sodass er bei einer Rückkehr mit staatlichen Repressalien zu rechnen habe. 2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, konnte anhand der Aussagen des BF und dem vorgelegten Militärausweis festgestellt werden, dass er ab 2012 als Sanitäter und einfacher Soldat in der irakischen Armee diente. Er vermochte jedoch nicht nachvollziehbar und damit glaubhaft darzustellen, wann und auf welche Weise er den Militärdienst quittiert hat. Im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Dienstbeendigung war zu erwägen, dass er zwar während der Beschwerdeverhandlung stets angab bis 2013 in der Armee gedient zu haben, bei seiner behördlichen Einvernahme führte er jedoch aus, im Jahr 2014 zu einem Untersuchungsausschuss nach XXXX geladen worden zu sein. Er habe dafür einen siebentägigen Heimaturlaub in Anspruch genommen (AS 114). Dies steht in Widerspruch zu seiner Behauptung, bereits 2013 nach einer Übernahme seines Stützpunktes durch den IS die Armee verlassen zu haben. Schon angesichts dieser widersprüchlichen Angaben konnte das Gericht keine Feststellung zum genauen Zeitpunkt seiner Dienstbeendigung treffen.Er vermochte jedoch nicht nachvollziehbar und damit glaubhaft darzustellen, wann und auf welche Weise er den Militärdienst quittiert hat. Im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Dienstbeendigung war zu erwägen, dass er zwar während der Beschwerdeverhandlung stets angab bis 2013 in der Armee gedient zu haben, bei seiner behördlichen Einvernahme führte er jedoch aus, im Jahr 2014 zu einem Untersuchungsausschuss nach römisch 40 geladen worden zu sein. Er habe dafür einen siebentägigen Heimaturlaub in Anspruch genommen (AS 114). Dies steht in Widerspruch zu seiner Behauptung, bereits 2013 nach einer Übernahme seines Stützpunktes durch den IS die Armee verlassen zu haben. Schon angesichts dieser widersprüchlichen Angaben konnte das Gericht keine Feststellung zum genauen Zeitpunkt seiner Dienstbeendigung treffen. In einer Gegenüberstellung der erstinstanzlichen Aussagen mit jenen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden auch weitere gravierende Widersprüche im Sachverhalt erkennbar, sodass das BVwG dem Vorbringen über eine behauptete Desertion und eine daraus resultierende Bedrohung des BF nicht zu folgen vermochte. Während er noch bei seiner Erstbefragung die Verhängung der Todesstrafe infolge seiner Fahnenflucht als Rückkehrbefürchtung angab (AS 9), erklärte er im Rahmen der behördlichen Einvernahme nicht desertiert zu sein. Er habe seinen Militärdienst von sich aus gekündigt (AS 116). Dazu in Widerspruch stand wiederum seine Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, er sei aus dem Militärdienst 2013 entlassen worden (Seite 9, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). Auf diesen Widerspruch angesprochen, vermeinte er abermals selbst gekündigt zu haben. Danach führte er – erneut widersprüchlich – aus, er sei nach einem Angriff auf seinen Stützpunkt durch den IS geflüchtet. In der mündlichen Verhandlung bestätigte er auch seine Angaben in der Erstbefragung, dass er zum Zeitpunkt des Angriffs auf Heimaturlaub gewesen und danach nicht mehr zu seinem Stützpunkt zurückkehrt sei. Er habe daran anschließend die Flucht ergriffen. Die zeitliche Divergenz zwischen seiner behaupteten Desertion im Jahr 2013 und dem tatsächlichen Ausreisezeitpunkt im Jahr 2015 konnte er ebenso nicht aufklären. Seine Ausführungen waren von derart vielen Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt, dass insoweit maßgebliche Zweifel am Tatsachengehalt seiner Darstellung entstanden. Im Übrigen mangelte es seinem Fluchtvorbringen selbst im Falle der Wahrunterstellung aufgrund des fehlenden zeitlichen und kausalen Zusammenhangs zur Ausreise im Jahr 2015 an Relevanz. Dass es während dieses Zeitraums von zwei Jahren zu keinen staatlichen Fahndungsmaßnahmen aufgrund seiner vermeintlichen Desertion kam, begründete er zwar damit, dass er sich versteckt gehalten habe (Seite 10, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). Damit war jedoch der Umstand, dass er sich nach seiner militärischen Tätigkeit wieder im familieneigenen Haus niederließ und dort auch bis zu seiner Ausreise wohnhaft blieb, nicht in Einklang zu bringen. Es wäre für staatliche Organe sohin möglich gewesen ihn dort aufzugreifen. Schließlich war auch seine Aussage vor der belangten Behörde, er habe nach der mutmaßlichen Zerstörung der Internet-Antenne auf dem Dach seines Elternhauses die Polizei gerufen und bei dieser eine Anzeige erstattet (AS 113), damit nicht in Einklang zu bringen. Des Weiteren gründet das BVwG seine Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Verfolgungsszenarios auch darauf, dass er unter Verwendung seines Reisepasses, sohin unter Anzeige seiner Personalien, die Ausreisekontrolle am Flughafen passieren konnte. Anhand des im Reisepass befindlichen Ausreisestempels (AS 87) konnte als Ausreisedatum der 11.08.2015 festgestellt werden. Würde man seinem Vorbringen zu seinen Ausreisegründen Glauben schenken, wäre eine problemlose legale Ausreise über den Flughafen daher nicht plausibel. Seine widersprüchlichen Aussagen konnten das erkennende Gericht daher nicht davon überzeugen, dass er den Militärdienst unerlaubt verlassen hat bzw. desertiert ist. Insoweit war daher auch nicht erkennbar, dass er deshalb im Falle einer Rückkehr strafrechtlichen Sanktionen unterworfen wäre. 2.3.3. Dass er nicht homosexuell orientiert ist und ihm daher keine Verfolgung aufgrund dieser Behauptung droht, war insbesondere aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festzustellen. Dort führte er zunächst aus, in Österreich eine zweijährige Beziehung mit einer irakischen Staatsangehörigen geführt zu haben. Er habe sich mit ihr verlobt und sie ernstlich heiraten wollen, da er sie geliebt habe (Seite 8, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). Ihre Familie habe die Heirat jedoch nicht zugelassen und war diese auch nicht bereit, das bereits geleistete Brautgeld wieder zurückzuzahlen, sodass er die Verlobung auflöste. Er habe auch vor dieser Beziehung einige Mädchen kennen gelernt, aber mit ihnen keine Beziehungen geführt (Seite 7f, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). in diesem Zusammenhang war auch auffällig, dass er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung seine noch im erstinstanzlichen Verfahren behauptete homosexuelle Neigung gar nicht ansprach und auch kein Wort über vermeintliche homosexuelle Beziehungen im Irak verlor. Auch aus seiner Schilderung angeblicher Ereignisse im Irak war zu gewinnen, dass er nicht homosexuell orientiert ist („Die Leute auf der Straße, die mich mit den langen Haaren, in Begleitung meines Freundes gesehen haben, dachten wohl, dass wir beide eine homosexuelle Beziehung miteinander hatten, was nicht richtig ist.“ Seite 13, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). Sein noch vor der belangten Behörde auf dieses Vorbringen gestützte Schutzbegehren erwies sich angesichts dieser Aussagen als nicht glaubhaft. In Anbetracht dieser Erwägungen entbehrte auch seine Behauptung, dass er mit seinem Cousin und einem Offizier eine sexuelle Beziehung geführt und er daher Bedrohungen erhalten habe, von seinem Stamm in weiterer Folge ausgeschlossen worden sei und der Vater seines ermordeten Cousins an ihm Rache habe üben wollen, einer glaubhaften Tatsachengrundlage, da sich dieses Vorbringen ja auf seine noch im behördlichen Verfahren behauptete homosexuelle Neigung gestützt hatte. Dass ihm aufgrund eines bloßen damaligen Aussehens und einer Tätowierung auf seinem Arm eine gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung unterstellt wurde, konnte ebenso nicht festgestellt werden. Darin war zunächst eine wesentliche Steigerung im Fluchtvorbringen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme zu erblicken. Bei seiner Erstbefragung hatte er keine drohende Verfolgung aufgrund einer allenfalls unterstellten homosexuellen Orientierung erwähnt. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme gab er dann erstmals an, im Irak aufgrund eines femininen Kleidungsstils und einer auffälligen Frisur bedroht worden zu sein.

§ 19Abs. 1 Asyl

G dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Erkenntnis vom

  1. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, ausgesprochen, dass er der - vom BVwG seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegten - Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kannGemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Erkenntnis vom
  2. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, ausgesprochen, dass er der - vom BVwG seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegten - Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es am Boden des § 19 Abs. 1 AsylG zwar weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0366, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es am Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG zwar weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0366, mwN). Die Judikatur des EuGH verbietet zwar, aus der fehlenden sofortigen Offenbarung der Homosexualität auf die Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu schließen (vgl. EuGH 02.12.2014, C-148/13, C-149/13, C-150/13, A, B, C gegen Niederlande), gegenständlich behauptete er jedoch – zuletzt völlig losgelöst von der Behauptung homosexuell zu sein – aufgrund seines Aussehens Probleme bekommen zu haben, sodass die fehlende Erwähnung in der Erstbefragung in den beweiswürdigenden Überlegungen Eingang finden kann.Die Judikatur des EuGH verbietet zwar, aus der fehlenden sofortigen Offenbarung der Homosexualität auf die Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu schließen vergleiche EuGH 02.12.2014, C-148/13, C-149/13, C-150/13, A, B, C gegen Niederlande), gegenständlich behauptete er jedoch – zuletzt völlig losgelöst von der Behauptung homosexuell zu sein – aufgrund seines Aussehens Probleme bekommen zu haben, sodass die fehlende Erwähnung in der Erstbefragung in den beweiswürdigenden Überlegungen Eingang finden kann. Gegenständlich war nicht ersichtlich, wieso er nicht im Rahmen der Erstbefragung, die von 14:20 bis 15:40 Uhr gedauert hat, in der Lage war, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die polizeiliche Erstbefragung mangelhaft gewesen sei, da diese zum Höhepunkt der „Flüchtlingsbewegung“ im September 2015 stattgefunden habe, und daher nicht jeder Asylwerber ausreichend niederschriftlich einvernommen werden konnte (AS 315), wurden bloß pauschal in den Raum gestellt, ohne zu belegen, dass dies bei der Erstbefragung des BF konkret der Fall gewesen ist. Dieses Vorbringen war daher nicht geeignet begründete Zweifel am Erstbefragungsprotokoll zu erwecken. Dass er allenfalls Angst oder Hemmungen gehabt hätte, wurde von ihm nicht behauptet. Er gab lediglich an, dass die Dolmetscherin ihn nicht verstanden bzw. er es gar nicht angegeben habe, da man ihm gesagt habe, er solle sich kurzfassen (AS 108). Dazu war ebenso anzumerken, dass sich die Erstbefragung zwar nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, aber die Befragung dennoch eine überblicksmäßige und abschließende Schilderung der Antragsgründe zum Gegenstand hat. Dies geht auch aus der unter Punkt
  3. enthaltenen Erklärung in der Erstbefragungsniederschrift eindeutig hervor („Die Befragung hat sich gem. § 19 Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In einer Darstellung von ca ½ Seite sollten die 6W [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso] abgedeckt sein.“, AS 27). Hinsichtlich der anfangs behaupteten Verständigungsschwierigkeiten war der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dem Erstbefragungsprotokoll zu entnehmen war, die Befragung sei mit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt worden. Er führte dabei eingangs aus, dass seine Muttersprache Arabisch sei und er diese Sprache in Wort und Schrift gut verstehe. Er gab auch ausdrücklich an keine Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gehabt zu haben (AS 9). Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der BF mit seiner bloßen Behauptung, er habe die Dolmetscherin nicht gut verstanden, der Beweiskraft des Erstbefragungsprotokolls nichts Entscheidendes entgegenzustellen.Dass er allenfalls Angst oder Hemmungen gehabt hätte, wurde von ihm nicht behauptet. Er gab lediglich an, dass die Dolmetscherin ihn nicht verstanden bzw. er es gar nicht angegeben habe, da man ihm gesagt habe, er solle sich kurzfassen (AS 108). Dazu war ebenso anzumerken, dass sich die Erstbefragung zwar nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, aber die Befragung dennoch eine überblicksmäßige und abschließende Schilderung der Antragsgründe zum Gegenstand hat. Dies geht auch aus der unter Punkt
  4. enthaltenen Erklärung in der Erstbefragungsniederschrift eindeutig hervor („Die Befragung hat sich gem. Paragraph 19, Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In einer Darstellung von ca ½ Seite sollten die 6W [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso] abgedeckt sein.“, AS 27). Hinsichtlich der anfangs behaupteten Verständigungsschwierigkeiten war der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dem Erstbefragungsprotokoll zu entnehmen war, die Befragung sei mit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt worden. Er führte dabei eingangs aus, dass seine Muttersprache Arabisch sei und er diese Sprache in Wort und Schrift gut verstehe. Er gab auch ausdrücklich an keine Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gehabt zu haben (AS 9). Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der BF mit seiner bloßen Behauptung, er habe die Dolmetscherin nicht gut verstanden, der Beweiskraft des Erstbefragungsprotokolls nichts Entscheidendes entgegenzustellen. Seine Angaben stellten sich daher als bloße Schutzbehauptungen dar. Warum es ihm nicht möglich war, eine Bedrohungssituation aufgrund einer ihm unterstellten homosexuellen Orientierung infolge eines auffälligen Kleidungsstils und einer Frisur im Rahmen der Erstbefragung – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen, hat sich für das Gericht nicht erschlossen. Darüber hinaus verwickelte er sich in mehrere Widersprüche. Gab er noch im Rahmen der behördlichen Einvernahme an, mehrere Drohbriefe im Zusammenhang mit seinem Aussehen bzw. seiner homosexuellen Neigung erhalten zu haben (AS 113), so führt er vor dem erkennenden Gericht aus, dass lediglich ein Zettel unter seine Tür geschoben worden sei (Seite 13, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). Im Übrigen vermeinte er im erstinstanzlichen Verfahren, dass sein Cousin ermordet worden sei. Bei der Beschwerdeverhandlung gab er hingegen an, dass ein Freund getötet worden sei. Wer der Verfasser der Drohbriefe gewesen sein könnte, stützte er auf bloße Mutmaßungen. So gab er an, dass es sich nur um Miliz-Mitglieder handeln habe können und diese auch für den Angriff auf sein Elternhaus verantwortlich gewesen seien (AS 113), vermeinte in der Beschwerdeverhandlung jedoch, dass diese nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalten würde, da er sich versteckt gehalten habe (Seite 12, Verhandlungsprotokoll vom 29.09.2021). Die grob widersprüchlichen Ausführungen des BF waren daher insgesamt nicht geeignet, das Gericht von einer tatsächlichen Bedrohung aufgrund seines Aussehens zu überzeugen. 2.3.
  5. Schließlich war auch auf seine Behauptung im Rahmen der Erstbefragung, dass er von schiitischen Milizen schriftlich aufgefordert worden sei für diese zu kämpfen, einzugehen. Weder im Zuge der behördlichen Einvernahme noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte er diese Aufforderung von sich aus wieder. Erst auf Befragen bestätigte er seine Erstangaben, blieb jedoch stichhaltigere Ausführungen dazu schuldig (Seite 10, Verhandlungsprotokoll 29.09.2021). So blieb im Unklaren, wann und wo er von den Milizen aufgefordert worden sein soll oder wie diese schriftliche Aufforderung ihm überhaupt zugekommen sei. Es war diesbezüglich den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese vom Vorliegen einer offensichtlichen Falschaussage im Zeitpunkt der Erstbefragung ausging. 2.3.
  6. In ihrer Gesamtheit betrachtet erweckten die mehrmals abgewandelten und widersprüchlichen Schilderungen des BF den Eindruck einer aus taktischen Gründen erfundenen Geschichte. Dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen fehlt eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
  7. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann mit beruflicher Erfahrung handelt. Vor seiner Ausreise aus dem Irak konnte er bereits im IT-Bereich ein hohes Einkommen erzielen. Seine Familie verfügt über mehrere Häuser, Wohnungen und Baugrundstücke. Er war zuletzt auch im Elternhaus wohnhaft, sodass davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr dort wieder Unterkunft finden wird können. Allenfalls ist mit einer zumindest kurzfristigen Unterstützung durch seine ebenso in XXXX wohnhaften Geschwistern zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass er mit ihnen auch wieder in Kontakt treten wird können, schließlich gab er selbst an, erst kürzlich von seiner Schwester telefonisch über den vermeintlichen Tod seiner Eltern verständigt worden zu sein. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.2.
  8. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann mit beruflicher Erfahrung handelt. Vor seiner Ausreise aus dem Irak konnte er bereits im IT-Bereich ein hohes Einkommen erzielen. Seine Familie verfügt über mehrere Häuser, Wohnungen und Baugrundstücke. Er war zuletzt auch im Elternhaus wohnhaft, sodass davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr dort wieder Unterkunft finden wird können. Allenfalls ist mit einer zumindest kurzfristigen Unterstützung durch seine ebenso in römisch 40 wohnhaften Geschwistern zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass er mit ihnen auch wieder in Kontakt treten wird können, schließlich gab er selbst an, erst kürzlich von seiner Schwester telefonisch über den vermeintlichen Tod seiner Eltern verständigt worden zu sein. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. 2.5.Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 212 bis 219 des Berichts von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 sowie auf eine aktuelle Kurzübersicht über sicherheitsrelevante Vorfälle im Irak von ACCORD vom 25.03.
  9. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behaupteten Antragsgründe nicht glaubhaft machen konnte. 1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 2.

  1. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
  2. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
  4. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
  6. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
  7. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
  8. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
  9. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. 2.
  10. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 2.
  11. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). 2.
  12. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 vorliegen:2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen: Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat aus.2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat aus. 2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. § 10 AsylG lautet:3.
  2. Paragraph 10, AsylG lautet:

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird, 2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis

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